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Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden

651.811 · Aargau Gesetzessammlung

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Funtauna

651.811

Verordnung über die Amtshilfe der Steuerbehörden

Vom 06.11.2019 (Stand 01.07.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 171 Abs. 1bis des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 19981,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SAR 651.100

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Amtshilfe betreffend die gestützt auf das StG geführten Steuerakten. Die Amtshilfe umfasst die Erteilung von Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht.

Art. 2 Grundsatz

Die Steuerbehörden leisten Amtshilfe bei

  1. Einwilligung der steuerpflichtigen Person,

  2. Ermächtigung oder Verpflichtung zur Auskunft gestützt auf eine gesetzliche Grundlage,

  3. Vorliegen einer generellen Ermächtigung gemäss § 3.

Ist keine der unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, entscheidet das Departement Finanzen und Ressourcen gemäss § 171 Abs. 2 StG über Amtshilfegesuche.

Art. 3 Generelle Ermächtigung zur Leistung von Amtshilfe

Die Steuerbehörden werden ermächtigt, den in Anhang 1 aufgeführten Behörden betreffend die darin genannten Steuerdaten auf Gesuch hin Amtshilfe zu leisten.

Sie dürfen den entsprechenden Behörden anderer Kantone im gleichen Umfang Amtshilfe leisten.

Art. 4 Elektronisches Abrufverfahren

Das Kantonale Steueramt macht die jeweils erforderlichen Daten für die in Anhang 2 aufgeführten Behörden elektronisch abrufbar.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung von § 171 Abs. 1bis des Steuergesetzes am 1. Januar 2020 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1 : Generelle Ermächtigung zur Leistung von Amtshilfe (§ 3 Abs. 1) Anhang 2: Elektronisches Abrufverfahren (§ 4 Abs. 1)

Aarau, 6. November 2019

Regierungsrat Aargau Landammann Hofmann Staatsschreiberin Trivigno

2019/7-16