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Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung

673.165 · Aargau Gesetzessammlung

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673.165

Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung

Vom 27.04.2012 (Stand 01.07.2012)

Der Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung,

gestützt auf § 23 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) vom 19. September 20061,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SAR 673.100

Art. 1 Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr

Die Eigentümerin oder der Eigentümer tragen in den folgenden Fällen einen risikobezogenen Selbstbehalt:

  1. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche die Schutzziele gemäss § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) vom 2. Mai 20072 nicht erfüllen,

  2. bei Bauteilen mit einem Hagelwiderstand von weniger als drei (HW < 3).

Der Selbstbehalt bezieht sich auf die einzelne versicherte Gefahr.

Footnotes

  1. [2] SAR 673.111

Art. 2 Höhe des Selbsthalts

Der risikounabhängige Selbstbehalt beträgt Fr. 300.– (§ 23 Abs. 2 GebVG) und ist in jedem Fall vorab geschuldet.

Zusätzlich zum risikounabhängigen Selbstbehalt von Fr. 300.– beträgt der Selbstbehalt bei erhöhter Schadengefahr 10 % der Entschädigung.

Der Selbstbehalt beträgt jedoch insgesamt höchstens

  1. Fr. 10'000.– bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen,

  2. Fr. 50'000.– bei allen übrigen Gebäuden.

Art. 3 Übergangsbestimmungen

Der Selbstbehalt gilt

  1. für Gebäude und Gebäudeteile, welche die massgebenden Regeln der Baukunde nicht einhalten, ab Inkrafttreten dieses Reglements,

  2. für Gebäude und Gebäudeteile, welche die Schutzziele gemäss § 5 Abs. 2 GebVV nicht erfüllen, sowie generell in der Hagelversicherung nach erfolgter Information seitens der Aargauischen Gebäudeversicherung.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Aarau, 27. April 2012

Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung Präsident Keller Protokollführerin Troglia

2012/3-11