815.200
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Vom 24.03.2009 (Stand 01.01.2026)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 20061 und § 38 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Arten und Höhe der Zulagen
Die Familienzulagen umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen.
Die Höhe der Familienzulagen entspricht dem Mindestansatz des Familienzulagengesetzes zuzüglich Fr. 10.–.
Art. 2 Kassenzugehörigkeit
Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich in der Regel nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse. Dies gilt auch für Nichterwerbstätige.
Führt die AHV-Ausgleichskasse keine eigene Familienausgleichskasse im Kanton, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.
Sind Arbeitgebende Mitglied eines Verbands, der eine Familienausgleichskasse gemäss § 6 führt, können sie sich auch dieser anschliessen.
Die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebenden erstreckt sich auf alle in seinem Dienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Art. 3 Wechsel
Ein Wechsel der Familienausgleichskasse ist jeweils auf das Jahresende möglich.
Art. 4 Zweigniederlassungen
Der Regierungsrat kann Vereinbarungen gemäss Art. 12 Abs. 2 letzter Satz FamZG abschliessen.
Art. 5 Streitigkeiten
Das zuständige Departement entscheidet Streitigkeiten über Kassenzugehörigkeit und Unterstellung.
2. Organisation und Zuständigkeiten
Art. 6 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen
Eine berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskasse wird vom zuständigen Departement anerkannt, wenn
ihr gesamtschweizerisch mindestens acht Arbeitgebende angehören, die insgesamt mindestens 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, und
die Familienausgleichskasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet.
Die Anerkennung wird vom zuständigen Departement entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind.
Art. 7 Kantonale Familienausgleichskasse
Die Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse wird der kantonalen Ausgleichskasse der SVA Aargau übertragen.
…
Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Kassenzugehörigkeit der einzelnen Arbeitgebenden.
Der Kanton entschädigt auf der Grundlage eines Leistungsvertrags die kantonale Familienausgleichskasse für deren besondere Aufgaben.
Art. 8 Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen
Von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sein wollen, werden ohne weitere Voraussetzungen anerkannt. Sie müssen sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse anmelden.
Art. 9 Zusammenschluss und Auflösung
Zusammenschluss und Auflösung von Familienausgleichskassen sind vom zuständigen Departement zu genehmigen.
Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt ein Überschuss nach Massgabe der nach diesem Gesetz geleisteten Beiträge anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen.
Art. 10 Auszahlung der Zulagen
Die Auszahlung der Familienzulagen erfolgt in der Regel durch die Arbeitgebenden. Diese haben über die Beiträge und die ausbezahlten Zulagen mit der Familienausgleichskasse periodisch abzurechnen.
Art. 11 Abrechnungsstelle
Die kantonale Familienausgleichskasse überträgt den AHV-Ausgleichskassen, die keine Familienausgleichskasse im Kanton führen, auf Gesuch hin die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen. Über erhobene Beiträge und ausgerichtete Leistungen ist periodisch abzurechnen.
Die Abrechnungsstellen erhalten von der kantonalen Familienausgleichskasse einen Beitrag an die Verwaltungskosten. Er wird vom Regierungsrat festgelegt und darf die tatsächlich ausgewiesenen Verwaltungskosten nicht übersteigen.
Art. 12 Revision
Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle zu prüfen. Wird die Kasse durch eine AHV-Ausgleichskasse geführt, hat deren Revisionsstelle die Prüfung vorzunehmen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Anlehnung an die revisionsrechtlichen Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung.
Art. 13 Steuerbefreiung
Familienausgleichskassen sind steuerbefreit.
3. Finanzierung
Art. 14 Zulagen für Arbeitnehmende
Familienzulagen und Verwaltungskosten werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender finanziert.
Art. 15 Verwendung der Beiträge
Beiträge sowie Erträge der Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Äufnung der Schwankungsreserve und zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.
Art. 16 Beitragssatz
Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserve und für die Deckung der Verwaltungskosten.
Art. 17 Zulagen für Nichterwerbstätige
Die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige und der Verwaltungskosten obliegt dem Kanton.
Der Anspruch von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 19 FamZG.
Wer in der AHV als erwerbstätig erfasst ist, aber ein Erwerbseinkommen erzielt, das kleiner ist als der halbe jährliche Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV, gilt als nichterwerbstätig im Sinne des FamZG.
4. Weitere Bestimmungen
Art. 18 Aufsicht
Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus.
Familienausgleichskassen haben über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten und die Rechnung sowie die nach Bundesrecht erforderlichen statistischen Daten einzureichen.
Die Aufsicht über die kantonale Familienausgleichskasse und die Berichterstattung richten sich nach dem Gesetz über die SVA Aargau (SVAG) vom 15. März 19942.
Familienausgleichskassen und Arbeitgebende haben alle Auskünfte zu erteilen, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.
Das zuständige Departement veröffentlicht je Familienausgleichskasse jährlich die Leistungskennzahlen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 19 Ergänzendes Recht
Die Bestimmungen des AHVG finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Gültigkeit bestehender Vereinbarungen
Die bestehenden interkantonalen Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.
Art. 21 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 22 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Aarau, 24. März 2009
Präsident des Grossen Rats Markwalder Protokollführer Schmid
Datum der Veröffentlichung: 8. Juni 2009 Ablauf der Referendumsfrist: 7. September 2009
2009 S. 282