913.331
Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
Vom 29.09.1986 (Stand 01.01.1987)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 53 und 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985,
beschliesst:
Art. 1
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht, soweit er kantonalen Verwaltungsbehörden und -gerichten übertragen ist.
Art. 2
Die Abteilung Landwirtschaft ist zuständig für:
die Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer (Art. 7 Abs. 2 LPG);
die Bewilligung der Vereinbarung einer Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Art. 8 Abs. 2 LPG);
die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Gewerbe (Art. 30 f. LPG);
den Entscheid über die Einsprache gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Art. 33 LPG);
die Bewilligung des Pachtzinses für Gewerbe (Art. 42 LPG);
den Entscheid über die Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 43 LPG);
den Erlass von Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG.
Gesuche um die Erteilung von Bewilligungen gemäss litera a, b, c und e sind rechtzeitig der Abteilung Landwirtschaft einzureichen.
Art. 3
Zur Einsprache gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Art. 33 LPG) sind berechtigt:
Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben;
der Gemeinderat der Gemeinde, in welcher das Gewerbe oder die Parzelle oder Teile davon liegen.
Zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 43 LPG) sind berechtigt:
der Gemeinderat und die Ackerbaustelle der Gemeinde, in welcher das Grundstück ganz oder teilweise liegt;
die kantonalen Zentralstellen für Ackerbau, Gemüsebau, Obstbau und Weinbau.
Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen und ist rechtzeitig der Abteilung Landwirtschaft einzureichen.
Art. 4
Die an einem landwirtschaftlichen Pachtvertrag beteiligten Parteien sind verpflichtet, der Abteilung Landwirtschaft die für die Erfüllung ihres Auftrages notwendigen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen einzureichen.
Die Abteilung Landwirtschaft ist ermächtigt, die für die Erfüllung ihres Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen bei Gemeindebehörden und Gemeindeackerbaustellen einzuholen.
Art. 5
Die Abteilung Landwirtschaft erhebt folgende Gebühren:
für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen, je nach Aufwand Fr. 30.– bis Fr. 500.–
für Entscheide über Einsprachen, je nach Aufwand Fr. 50.– bis Fr. 300.–
für Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG Fr. 50.– bis Fr. 500.–
Art. 6
Verfügungen und Entscheide der Abteilung Landwirtschaft können innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 7
Diese Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Bundesrat vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Gesetzessammlung publiziert.
Art. 8
Durch diese Verordnung sind aufgehoben:
§§ 8 und 9 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 6. Dezember 1952,
Verordnung über die Kontrolle der landwirtschaftlichen Pachtzinse vom 26. Juni 1969.
Aarau, den 29. September 1986
Regierungsrat Aargau Landammann Siegrist Staatsschreiber i.V. Salm
Vom Bundesrat genehmigt am 27. Oktober 1986. Inkrafttreten: 1. Januar 1987 § 2 Abs. 1 lit. e und f und § 3 Abs. 2: 25. Februar 1987
Bd. 12 S. 137