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Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

961.311 · Aargau Gesetzessammlung

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961.311

Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Vom 03.03.1944 (Stand 01.09.2005)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 21 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 10. Dezember 1943 zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 23. Juni 1943,

beschliesst:

Art. 1

Zuständige Behörde im Sinne des Bundesbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 23. Juni 1943 ist, soweit etwas anderes nicht ausdrücklich bestimmt ist, das Departement Volkswirtschaft und Inneres.

Art. 2

Zuständig für die Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung ist der Regierungsrat.

Streitigkeiten über den Geltungsbereich einer Allgemeinverbindlicherklärung schlichtet das kantonale Einigungsamt endgültig.

Art. 3

Für die Beurteilung der Einzelstreitigkeiten zivilrechtlicher Natur über die Anwendung der allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen ist das Arbeitsgericht zuständig.

Art. 4

Die Verfolgung und Beurteilung von Zuwiderhandlungen erfolgt in dem für Übertretungen geltenden Verfahren.

Die Urteile, Strafbefehle und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres mitzuteilen.

Art. 5

Diese Verordnung tritt auf den 15. März 1944 in Kraft.

Sie wird in die Gesetzessammlung aufgenommen.

Die kantonale Vollziehungsverordnung vom 24. Oktober 1941 zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 1. Oktober 1941 ist aufgehoben.

Aarau, den 3. März 1944

Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Rüttimann Der Staatsschreiber Dr. W. Heuberger

Bd. 3 S. 285