WBE.2024.26
WBE.2024.26 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer - 2024-03-25
Rubrum
Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 8. Januar 2024
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Vollstreckung
Erwägungen
I. 1. 1.1. Die Beschwerdeführenden verweisen im Rahmen der Beschwerdebegründung darauf, dass sie am 29. November 2023 um eine nachträgliche Be- willigung einer Projektänderung gegenüber dem ursprünglichen Baugesuch ersucht hätten. Der Gemeinderat habe die betreffende Projektänderung mit dem angefochtenen Entscheid materiell beurteilt und teilweise abgelehnt. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung habe er fälschlicherweise auf die Beschwerde gegen Vollstreckungsmassnahmen gemäss § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) verwiesen. Tatsächlich unterliege der Beschluss über die Beurteilung der Projektänderung der Verwaltungsbeschwerde gemäss § 61 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121). Erst der Beschwerdeentscheid des BVU sei beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 61 Abs. 3 BauV). Die Beschwerdeführenden hätten sich aufgrund der Rechtsmittelbelehrung gezwungen gesehen, den Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2024 sowohl beim BVU als auch beim Verwaltungsgericht anzufechten (Beschwerde, S. 5 f.).
Der Gemeinderat Q._____ ist ebenfalls der Meinung, dass im angefochtenen Entscheid richtigerweise auf die Beschwerdemöglichkeit an das BVU hätte verwiesen werden müssen (Beschwerdeantwort, S. 4).
Somit sind sowohl die Beschwerdeführenden als auch der Gemeinderat der Ansicht, es bestehe keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2. Bei der Zuständigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist und bei deren Fehlen auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf (§ 8 Abs. 1 VRPG; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N. 1 ff., 8; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 693, 697).
1.3. Im Vollstreckungsverfahren wird über die Art und Weise der Durchsetzung des in der Sachverfügung geregelten Rechtsverhältnisses entschieden. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangsweisen Durchsetzung mittels sog. exekutorischer Massnahmen (Ersatzvornahme oder Anwendung unmittelbaren Zwangs) (vgl. §§ 76 ff. VRPG). Gemäss § 83 Abs. 1 VRPG ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide; die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.
Die (materielle) Sachverfügung, welche die Rechte und Pflichten der Betroffenen im Einzelfall regelt (vgl. MERKER, a.a.O., § 38 N. 122; TOBIAS JAAG, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu den §§ 29-31 N. 15), ist Grundlage der Vollstreckung und muss im Sinne von § 76 Abs. 1 VRPG vollstreckbar sein (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 260 mit Hinweisen).
1.4. Keine (direkte) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts besteht für Beschwerden gegen Entscheide, die im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gemäss § 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) ergehen. Diese Verfahren betreffen namentlich die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer eigenmächtig ausgeführten Baute und (soweit die Rechtmässigkeit verneint wird) die Anordnung der Herstellung des rechtmässigen Zustands. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren ist vom anschliessenden Vollstreckungsverfahren (§ 159 Abs. 2 BauG i.V.m. §§ 76 ff. VRPG) zu unterscheiden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.343 vom 29. März 2021, Erw. II/1). Erstere Entscheide können grundsätzlich – entsprechend dem eigentlichen Baubewilligungsverfahren – innert einer Frist von 30 Tagen beim BVU angefochten werden und dessen Beschwerdeentscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 61 Abs. 1 und 3 BauV).
1.5. Der Gemeinderat entschied im angefochtenen Beschluss vom 8. Januar 2024 über die Zulässigkeit von Bauarbeiten, die abweichend von der ursprünglichen Baubewilligung bzw. dem ursprünglich genehmigten Farb- und Materialkonzept ausgeführt worden waren: Die Fassade, welche anstatt eines hellbeige/grauen Vollabriebs einen solchen in weisser Farbe aufweise, sei entsprechend zu ändern. An den vorgesehenen dunkelbraunen (anstatt grauen) Dachziegeln werde festgehalten. Die Lukarnen und Spenglerarbeiten seien – wie bewilligt – in Kupferblech und nicht in aluminiumgrauem Titanzink auszuführen. Der Annex, welcher nicht wie verlangt mit einer naturbelassenen Fichtenholzschalung verkleidet, sondern mit einer grau gestrichenen Holzschalung versehen worden sei, müsse farblich angepasst werden. In Abstimmung damit sei eine Absturzsicherung beim Spielplatz zu streichen. Weitere festgestellte Abweichungen würden – abgesehen von den Raff-Lamellenstoren, deren Farbgebung noch nicht habe überprüft werden können – akzeptiert.
Damit hat der Gemeinderat geprüft, ob die von der ursprünglichen Baubewilligung bzw. dem ursprünglich genehmigten Farb- und Materialkonzept abweichend ausgeführten Arbeiten nachträglich bewilligt werden können. Bestimmte Ausführungen entsprechend dem Gesuch vom 29. November 2023 hat er akzeptiert und damit nachträglich bewilligt. Bezüglich Fassade, Dachziegeln, Lukarnen/Spenglerarbeiten, Annex und Absturzsicherung hielt der Gemeinderat an der bewilligten Farbgebung bzw. Materialisierung fest und verlangte die Herstellung des rechtmässigen Zustands. Der betref- fende Entscheid erging im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gemäss § 159 Abs. 1 BauG (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N. 122). Solche Anordnungen gehen über die technische Umsetzung einer Verpflichtung hinaus und haben den Charakter eines neuen Sachentscheids, da sie neue Pflichten (Beseitigung und Herstellung) begründen, über die noch nicht materiellrechtlich entschieden worden ist (vgl. AGVE 2011, S. 263).
1.6. Beim Beschluss des Gemeinderats vom 8. Januar 2024 handelt es sich somit um einen Sachentscheid, der nicht direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies gilt unabhängig von der angefügten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag kein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts 5D_100/2014 vom 19. September 2014, Erw. 2.3.2;4A_56/2009 vom 11. August 2009, Erw. 8.1; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 758). Tatsächlich kann der Sachentscheid beim BVU angefochten werden; dessen Entscheid wiederum unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. vorne Erw. 1.4).
Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig davon, dass den Beschwerdeführenden in Ziff. 9 des angefochtenen Beschlusses die Ersatzvornahme angedroht wird. § 81 Abs. 2 VRPG sieht vor, dass die Zwangsandrohung in der zu vollstreckenden Anordnung selbst oder durch nachträglichen Entscheid ergehen kann. Folglich ändert sich an der Qualifikation als Sachentscheid nichts, wenn darin gleichzeitig die Ersatzvornahme angedroht wird.
1.7. Somit ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden (Replik, S. 3) besteht keine Grundlage, um das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Da die Sachurteilsvoraussetzungen auch im Urteilszeitpunkt vorliegen müssen, wäre die Beschwerde dann als gegenstandslos abzuschreiben, wenn eine Sachurteilsvoraussetzung zwar bei ihrer Einreichung vorlag, aber während des Verfahrens dahinfiel (vgl. MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N. 7 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 696).
Bei diesem Ergebnis werden die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden gegenstandslos.
Eine Überweisung der Angelegenheit an das zuständige BVU (§ 8 Abs. 2 VRPG) erübrigt sich, nachdem die Beschwerdeführenden bei diesem ebenfalls Beschwerde erhoben haben.
II. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt; den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dieser Regelung haben grundsätzlich die Beschwerdeführenden die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. Sie argumentieren demgegenüber, ihnen dürften im Beschwerdeverfahren aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung keine Kosten auferlegt werden (Replik, S. 3).
Einerseits ist zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (mit einer unzuständigen Beschwerdeinstanz und einer zu kurzen Beschwerdefrist) veranlasst sahen, gleichzeitig Beschwerde beim BVU und beim Verwaltungsgericht zu erheben. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreter nach Massgabe der anwaltlichen Sorgfaltspflicht darauf bedacht sein musste, nicht fälschlicherweise auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Andererseits erscheint wesentlich, dass sich die Zuständigkeitsfrage mit einer vertiefteren Auseinandersetzung mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ohne Weiteres hätte klären lassen. Hinzu kommt, dass der Mangel nach Auffassung der Beschwerdeführenden derart eklatant war, dass sie gar von einem nichtigen Gemeinderatsbeschluss ausgehen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5). Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich, entgegen dem Verfahrensausgang nicht die gesamten, aber doch die Hälfte der Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen; die andere Hälfte ist vom Kanton zu tragen. Die Voraussetzungen dafür, dass der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen wären (ein schwerwiegender Verfahrensfehler oder ein willkürlicher Entscheid), sind vorliegend nicht gegeben.
2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Einschränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wonach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor (AGVE 2009, S. 278 f.). Dem Gemeinderat Q._____ wäre nach Massgabe des Verfahrensausgangs grundsätzlich eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführenden zuzusprechen. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im gemeinderätlichen Entscheid beanspruchen die Beschwerdeführenden demgegenüber ihrerseits vom Gemeinderat eine Parteientschädigung (Replik, S. 3).
Entsprechend den Erwägungen betreffend die Verlegung der Verfahrenskosten (vgl. vorne Erw. 1) rechtfertigt es sich, abweichend vom Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 168.00, gesamthaft Fr. 1'368.00, sind zur Hälfte mit Fr. 684.00 von den Beschwerdeführenden zu bezahlen (unter solidarischer Haftbarkeit). Die übrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter) den Gemeinderat Q._____ (Vertreter)
Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 25. März 2024
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber:
Michel Meier