221.210
Grossratsbeschluss über kantonale Zusatzbestimmungen betreffend Viehwährschaft
vom 28.12.1911 (Stand 01.12.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 5 der Verordnung betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel vom 14. November 1911 sowie Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Zuständige Behörde
Als zuständige Behörde zur Leitung des Vorverfahrens und evtl. der Steigerung (Art. 5 und ff.) wird das Hauptmannamt jenes Bezirkes bestimmt, in welchem das Tier zur Zeit der Eingabe der Mängelrüge steht.
Es steht dem Amte frei, zu den betreffenden Funktionen noch ein weiteres Mitglied des Bezirksrates beizuziehen.
Art. 2 Beschleunigtes Verfahren
Die Geltendmachung der Minderwertsforderung oder der Wandelungsklage hat innert längstens 10 Tagen nach Ablauf der Rügefrist durch Klageanhebung beim Bezirksgerichtspräsidenten1 zu erfolgen.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf 1. Januar 1912 in Kraft.
cGS -