814.010
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
vom 25.10.1993 (Stand 01.02.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. April 1993 (EG USG),
beschliesst:
l. Behörden
Art. 1 Standeskommission
Die Standeskommission hat die Aufsicht über den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung.
Sie regelt den Zuständigkeitsbereich und die Zusammenarbeit der Departemente näher und legt das Pflichtenheft der Fachstelle fest.
Art. 2 Departement
Das Departement vollzieht die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
Es kann für den Vollzug der zugewiesenen Aufgaben Weisungen und Richtlinien erlassen.
Art. 3 Bezirke
Der Bezirksrat vollzieht die dem Bezirk durch Gesetz und Ausführungserlasse übertragenen Aufgaben.
II. Übertragung von Vollzugsaufgaben
Art. 4 …
Art. 5 Vollzug durch Dritte
Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, ist dies von der Behörde vertraglich zu regeln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung von Kosten festzulegen.
Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission.
III. Beiträge des Kantons
Art. 6 Auslösung von Bundesbeiträgen
Sind Bundesbeiträge an Massnahmen des Umweltschutzes an die Leistung eines Kantonsbeitrages geknüpft, übernimmt der Kanton den zur Leistung des maximalen Bundesbeitrages erforderlichen Anteil.
Art. 7 Übrige Beiträge
Im Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen kann der Kanton mit Beiträgen bis zu einem Drittel der Gesamtkosten insbesonders unterstützen:
Massnahmen von Privaten, die ein umweltgerechtes Verhalten der Bevölkerung zum Ziele haben;
Entwicklung und Einführung neuer Technologien durch Private, die zur Entlastung der Umwelt führen.
Die interessierten Bezirke können zur Leistung eines gleich hohen Beitrages verpflichtet werden. Die Standeskommission entscheidet über die Beitragspflicht des Bezirkes und legt den Beitragssatz fest. Dabei werden das Interesse der Bezirke an der beitragsauslösenden Massnahme und die Finanzkraft der Bezirke berücksichtigt.
Beitragsgesuche sind der Standeskommission schriftlich und mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
IV. Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 8 Voruntersuchung und Pflichtenheft
Der Gesuchsteller1 klärt nach den Anweisungen des Amtes für Umweltschutz (nachfolgend Amt genannt) in einer Voruntersuchung ab, welche Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten.
Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, legt der Gesuchsteller dem Amt ein Pflichtenheft für die Erstellung des Berichtes zur Umweltverträglichkeit vor. Das Amt berät den Gesuchsteller bei der Erarbeitung des Pflichtenheftes und nimmt zu diesem Stellung.
Art. 9 Einreichen des Berichtes
Wenn dem Amt das Pflichtenheft vorliegt, legt es fest, zu welchem Zeitpunkt und durch welche Behörde der Bericht öffentlich aufzulegen ist.
V. Abfallbewirtschaftung
Art. 10 Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle sind die aus Haushalten stammenden Abfälle sowie andere Abfälle in vergleichbarer Zusammensetzung und Menge.
Es fallen darunter namentlich:
Hauskehricht inkl. Küchen- und Gartenabfälle;
sperrige Abfälle (Haushalt-Sperrgut);
mit dem Hauskehricht oder dem Haushaltsperrgut vergleichbare Abfälle aus Landwirtschafts-, Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetrieben.
Art. 10bis Abfallentsorgung
Zur Entsorgung von Siedlungsabfällen kann der Kanton ein flächendeckendes Netz von Unterfluranlagen erstellen.
Bereits erstellte private Anlagen, welche in das flächendeckende Netz von Unterfluranlagen passen, können vom Kanton mit dem Einverständnis der bisherigen Eigentümerschaft übernommen werden. Die Standeskommission regelt das Erforderliche für die Übernahme.
Das Recht, Unterfluranlagen auf einem Grundstück zu erstellen, ist grundbuchlich zu sichern.
Die Beanspruchung von fremdem Boden wird entschädigt.
Art. 11 Tierische Nebenprodukte
Die Entsorgung tierischer Nebenprodukte richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 23. Juni 2004 (VTNP) und den Vorschriften der kantonalen Tierseuchenverordnung.
Art. 12 Abfallgebühren
Die Standeskommission legt die Abfallgebühren fest.
Bei der Bewilligung von Abfallanlagen kann zur Auflage gemacht werden, dass die Gebührentarife der Standeskommission zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.
Art. 13 Bemessungsgrundsatz
Abfallgebühren sind nach dem Kostendeckungs- und dem Verursacherprinzip festzulegen.
Art. 14 Kostendeckungsprinzip
Abfallgebühren sind so festzulegen, dass sie die gesamten Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt der Sammeldienste sowie der Anlagen und Einrichtungen für die Behandlung und Entsorgung der Abfälle decken und die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen.
Abweichungen vom Kostendeckungsprinzip können vorgesehen werden, wenn dadurch die sinnvolle Verwertung von Abfällen gefördert werden kann oder die volle Weiterverrechnung der Kosten unverhältnismässig wäre.
Art. 15 Verursacherprinzip
Bemessungsgrundlagen für die Abfallgebühren ist die Abfallmenge, welche der Verursacher zur Behandlung und Entsorgung abgibt. Es kann zudem eine mengenunabhängige Grundgebühr erhoben werden.
Art. 16 Bewilligung von Abfallanlagen
Die Errichtung einer Abfallanlage kann nur bewilligt werden, wenn die Anlage mit der kantonalen Abfallplanung sowie mit den Richt- und Nutzungsplänen übereinstimmt. Die weiteren Anforderungen gemäss technischer Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) bleiben vorbehalten.
VI. Luftreinhaltung, Wärmekostenabrechnung
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
VII. Lärmschutz
Art. 20 Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen
Die Empfindlichkeitsstufen werden den Nutzungszonen im Zonenplan oder im Baureglement zugeordnet.
Während der öffentlichen Auflage von Zonenplan und Baureglement gemäss Baugesetz kann beim Bezirksrat auch gegen die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen Einsprache erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung.
In bestehenden Zonenplänen sind die Empfindlichkeitsstufen innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zuzuordnen.
VIII. Verschiedene Bestimmungen
Art. 21 …
Art. 22 …
Art. 23 Übernahme bestehender Verträge
Vereinbarungen und Verträge, namentlich im Bereich der Abfallbewirtschaftung, welche von Behörden des Kantons, der Landesteile oder der Bezirke vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, werden von jener Behörde übernommen, welche gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz in der betreffenden Sache zuständig ist.
Die Übernahme ist vertraglich zu regeln. Rechte und Pflichten gehen vollumfänglich auf den Rechtsnachfolger über.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund2 am 1. Januar 1994 in Kraft.
cGS -