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Standeskommissionsbeschluss betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
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Standeskommissionsbeschluss betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 4. Juli 1925
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Kenntnis der bundesrätlichen Verordnung vom 9. April 1925 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen, welche die Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung unterliegen, überwachungspflichtig erklärt, in Kenntnis des bundesrätlichen Kreisschreibens vom 21. April 1925, gemäss welchem der Bundesrat den Vollzug der genannten Verordnung dem Schweizerischen Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich überträgt,
beschliesst:
Art. 1
Auf Dampfkessel und Dampfgefässe in Betriebsunternehmungen, die dem Bundes- Überwachungsgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, dem Bundes- pflicht gesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 oder anderen bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterliegen, findet die bundesrätliche Verordnung vom 9. April 1925, soweit sie nicht durch folgende Artikel abgeändert oder ergänzt wird, entsprechende Anwendung.
Art. 2
Zur Aufstellung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes bedarf es einer Bewilli- Bewilligung zur gung der Standeskommission. Aufstellung oder Abänderung ei-
Art. 3 nes Dampfkes-
Zur Bedienung und Instandhaltung von Dampfkesseln und Dampfgefässen darf nur sels oder sachkundiges und zuverlässiges Personal verwendet werden. Die Verwendung von Dampfgefässes Personen unter 16 Jahren ist nicht statthaft. Bedienung der Dampfkessel und
Art. 4 -gefässe
Als Prüfungsstelle, welche die Verordnung im Namen der Standeskommission voll- Prüfungsstelle zieht, wird der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern in Zürich bezeichnet. Die nähere Ordnung des Vollzuges wird einer mit diesem Verein abzuschliessenden Vereinbarung vorbehalten.
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Art. 5
Zutritt von Amts- Den Personen, die mit dem Vollzug dieses Standeskommissionsbeschlusses bepersonen traut sind, ist der Zutritt zu den Kesseln und Gefässen jederzeit zu gestatten.
Art. 6
Erweiterung des Erachtet es die Prüfungsstelle für die Verhütung von Unfällen und Sachschaden als Vollzuges notwendig, Teile einer Anlage von Dampfkesseln oder Dampfgefässen zu überwachen, die von diesem Standeskommissionsbeschluss nicht erfasst werden, so ist sie hierzu befugt unter Anzeige an die Standeskommission.
Art. 7
Ausnahmefälle Die Regierung kann in besondern Fällen, nach Anhörung oder auf Antrag der Prüfungsstelle, Abweichungen vom vorliegenden Standeskommissionsbeschluss gestatten oder vorschreiben.
Art. 8
Verhütung von Räume, in denen Dampfkessel und Dampfgefässe aufgestellt sind, müssen feuer- Brandschäden sicher sein.
Die Prüfungsstelle übermittelt der Standeskommission Wahrnehmungen, die zur Verhütung von Brandschäden in solchen Räumen dienen.
Art. 9
Einsprache Die Inhaber von Dampfkesseln und Dampfgefässen können bis spätestens 3 Wochen nach Empfang einer Verfügung der Prüfungsstelle bei der Standeskommission Einsprache dagegen erheben. Nach Anhörung der Prüfungsstelle und Vornahme der erforderlichen Erhebungen entscheidet die Standeskommission endgültig über die Einsprache. Ihr Entscheid ist dem Rekurrenten, sowie der Prüfungsstelle zu eröffnen.
Art. 10
Rechenschaft Der Schweizerische Verein von Dampfkessel-Besitzern legt der Standeskommission Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstattet den von ihr gewünschten Bericht.
Art. 11
Explosionen Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug der Polizeidirektion und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen.
Die Prüfungsstelle teilt das Ergebnis der Untersuchung der Standeskommission mit.
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Art. 12
Die Kosten der in Ausführung dieses Standeskommissionsbeschlusses vorgenom- Kosten menen Untersuchungen fallen zu Lasten des Betriebsinhabers.
Das Nähere wird zwischen der Kantonsregierung und dem Schweiz. Verein von Dampfkessel-Besitzern vereinbart.
Art. 13
Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1925 in Kraft. Inkrafttreten