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Standeskommissionsbeschluss über die Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

832.012 · Appenzell Innerrhoden Gesetzessammlung

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832.012

Standeskommissionsbeschluss über die Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

vom 21.12.2021 (Stand 01.07.2025)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 36 und Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, Art. 5 der eidg. Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021 sowie Art. 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 30. Oktober 1995

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die Zuständigkeiten für die Zulassung von Leistungserbringenden zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Aufsicht über diese Leistungserbringenden.

Art. 2 Erteilung der Zulassung und Aufsicht

Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Zulassung von Leistungserbringenden zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG).

Es ist für die Aufsicht gemäss Art. 38 KVG zuständig und kann bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen anordnen.

Art. 3 Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte
a) Grundsatz

Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) Leistungen erbringen, ist auf die im Anhang genannte Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) pro Fachgebiet beschränkt. Ärztinnen und Ärzte können nur eine Zulassung oder Berechtigung erhalten, solange die entsprechende Höchstzahl nicht erreicht ist.

Die Höchstzahlen gelten kantonsweit für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, ungeachtet dessen, ob sie ihre Tätigkeit als Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a KVG, im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG ausüben.

Ärztinnen und Ärzte, die in einem beschränkten Fachgebiet in eigener fachlichen Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen:

  1. zur Tätigkeit als Leistungserbringerin oder Leistungserbringer zu Lasten der OKP: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulassung);

  2. zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Berechtigung).

Art. 3a b) Verfahren

Gesuche um eine Zulassung oder eine Berechtigung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl können jeweils per Ende Quartal gestellt werden (Stichdaten).

Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder die Berechtigung, wer gemäss den folgenden Kriterien die höchste Punktzahl erreicht:

  1. Aufnahme der Haupttätigkeit im Kanton Appenzell I.Rh.: 2 Punkte

  2. Facharzttitel mit Schwerpunkt: 1 Punkt

  3. Deutschkenntnisse gemäss Niveau C2 des «Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)»: 1 Punkt

  4. Übernahme einer am Stichdatum seit mindestens zwei Jahren bestehenden Praxis als Inhaberin oder Inhaber, sofern die Vorgängerin oder der Vorgänger über denselben Weiterbildungstitel verfügt und den Verzicht auf die eigene Zulassung im Kanton Appenzell I.Rh. auf spätestens neun Monate nach Erteilung der neuen Zulassung oder Berechtigung erklärt hat: 2 Punkte.

Bei gleicher Punktzahl erhält die Zulassung oder die Berechtigung jene Person, bei welcher die Zeitspanne seit Erhalt des Weiterbildungstitels dem Zeitraum von 12 Jahren am nächsten kommt.

Das Gesundheits- und Sozialdepartement erhebt die notwendigen Daten und regelt das weitere Verfahren.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anhänge

Anhang 832.012- A1 : Medizinische Fachgebiete mit Höchstzahlen

cGS 2021-48