131.15
Vorläufige Verordnung über das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer
vom 21.06.2016 (Stand 01.12.2016)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden
gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland sowie Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt die Organisation und den Inhalt des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und -schweizer.
Sie bezweckt, das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer kantonsweit zu harmonisieren und die elektronische Führung sicherzustellen.
Art. 2 Stimmregister
Jede Gemeinde führt elektronisch ein separates Stimmregister für Auslandschweizerinnen und -schweizer.
Art. 3 Inhalt
In das Stimmregister einzutragen sind die in der Gemeinde stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer.
Art. 4 Eintragung
Die Voraussetzungen für Eintragungen und Streichungen richten sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.
Im Stimmregister sind für alle Stimmberechtigten einzutragen:
der Name und die Vornamen;
das Geburtsdatum und der Geburtsort;
das Geschlecht;
die Wohnadresse;
sämtliche Heimatgemeinden und Heimatkantone;
Amtssprache für die Abstimmungsunterlagen;
Datum des Beginns des Stimmrechts;
bei Streichungen das Datum und den Grund der Streichung.
Art. 5 Öffentlichkeit
Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen. Die Einsicht beschränkt sich auf die Angaben gemäss Art. 4 Abs. 2 lit. a und lit. d.
Art. 6 Aufhebung geltenden Rechts
Die Vorläufige Verordnung vom 19. Mai 2009 über die Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird aufgehoben.
Lf. Nr. / Abl. 1312 / 2016, S. 884