142.211.5
Verordnung über vergünstigte Abonnemente im öffentlichen Verkehr für kantonale Angestellte
vom 02.06.2026 (Stand 01.07.2026)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 14a der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober 20061,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Angestellte der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte.
Vorbehalten bleibt eine Unterstellung selbständiger Anstalten und Betriebe des Kantons durch besondere Bestimmung.
Art. 2 OSTWIND-Firmenabonnemente
Angestellte können ein vergünstigtes OSTWIND-Firmenabonnement 2. Klasse beziehen, sofern:
sie sich in ungekündigter Stellung in einem unbefristeten oder auf mindestens sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis befinden;
ihr Beschäftigungsgrad mindestens 20 Prozent beträgt;
das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Gültigkeitstag des Abonnements voraussichtlich noch mindestens drei Monate dauert.
Die vom Arbeitgeber getragene Vergünstigung beträgt 30 Prozent.
Das Departement Finanzen schliesst die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Tarifverbund OSTWIND ab.
Art. 3 SBB-Generalabonnemente
Angestellte, welche die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 erfüllen und anstelle eines OSTWIND-Firmenabonnements ein privates SBB-Generalabonnement beziehen, haben Anspruch auf eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers.
Die Höhe der Kostenbeteiligung entspricht dem Beitrag, den der Arbeitgeber an ein OSTWIND-Firmenabonnement leistet.
Angestellte, welche mit ihrem SBB-Generalabonnement jährlich mehr als 15 Dienstreisen ausserhalb des OSTWIND-Verbundgebiets absolvieren, können eine Zusatzpauschale in der Höhe von Fr. 400.- beantragen.
Die Kostenbeteiligung sowie eine allfällige Zusatzpauschale werden einmal pro Jahr ausgerichtet. Sie sind unter Beilage der erforderlichen Belege auf dem Spesenweg geltend zu machen.
Art. 4 Vollzug
Das Departement Finanzen kann Weisungen für einen einheitlichen Vollzug erlassen.
Lf. Nr. / Abl. 1543 / 05.06.2026