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Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

212.43 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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212.43

Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 18.12.2012 (Stand 01.01.2019)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 50 Abs. 2 und 54 Abs. 6 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches1,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] EG zum ZGB (bGS 211.1)

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verfahrenskosten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 50 EG zum ZGB) sowie die Entschädigungen und Spesen für die Führung einer Beistandschaft (Art. 54 EG zum ZGB).

Die Bestimmungen über die Beistandschaft sind sinngemäss auch anwendbar auf Vormundschaften über Minderjährige.

Art. 2 Verfahrenskosten

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhebt Gebühren nach folgenden Ansätzen:

  • 1. Geschäfte der Kollegialbehörde Fr. 300.– bis Fr. 5'000.–

  • 2. Geschäfte in Einzelzuständigkeit Fr. 100.– bis Fr. 5'000.–

  • 3. Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags Fr. 30.–

  • 4. Entgegennahme Erklärung gemeinsame elterliche Sorge und Erziehungsgutschriften Fr. 30.–

  • 5. Auskunft über Bestehen einer Massnahme und Handlungsfähigkeit Fr. 30.–

  • 6. Kanzleigebühren für Bescheinigungen und anderes Fr. 20.– bis Fr. 500. –

  • 7.–25. …

In begründeten Fällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von diesen Ansätzen abweichen.

Art. 3 Entschädigung für Beiständinnen und Beistände
a) Verfahren

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung in der Regel mit der Genehmigung von Rechnung oder Bericht fest. Anträge auf Entschädigung sind jeweils mit den Genehmigungsunterlagen einzureichen.

Bei abschätzbarem Aufwand kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung bereits mit der Mandatsübertragung festlegen. In besonders aufwendigen Fällen kann sie angemessene Akontozahlungen bewilligen.

Private Beiständinnen und Beistände können auf eine Entschädigung verzichten.

…

Art. 4 b) Bemessung

Bei der Bemessung der Entschädigung sind die gesamten Umstände des Falls zu berücksichtigen, insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die damit verbundene Verantwortung.

Sind für die Führung der Beistandschaft besondere berufliche Kenntnisse erforderlich, wird die Entschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach dem entsprechenden Berufstarif ermittelt.

Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist von einem Stundenansatz von Fr. 30.– auszugehen.

Art. 5 Spesen für Beiständinnen und Beistände; Bemessung

Der Anspruch auf Ersatz der Spesen ist nachzuweisen. Die entsprechenden Belege sind am Ende der Berichtsperiode zusammen mit dem Antrag auf Entschädigung einzureichen.

Für Fahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten der Fahrzeugbenützung mit einer pauschalen Kilometerentschädigung nach folgenden Ansätzen abgegolten:

  1. Auto 70 Rp./km

  2. Motorrad 40 Rp./km

  3. Kleinmotorrad 30 Rp./km

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf Gesuch hin eine angemessene Spesenpauschale pro Jahr zusprechen. Bei pauschaler Abgeltung können keine zusätzlichen Spesen geltend gemacht werden.

Art. 6 Kostentragung durch die Berufsbeistandschaft

Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgesetzte Entschädigung und der Spesenersatz werden von der zuständigen Berufsbeistandschaft getragen, wenn diese nicht von der betroffenen Person bezahlt werden können.

Soweit eine Kostentragung durch die Berufsbeistandschaft beansprucht wird, legen die betroffenen Personen oder bei Minderjährigen die unterhaltspflichtigen Personen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet auf sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.

Lf. Nr. / Abl. 1242 / 2012, S. 1552