244.1
Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
vom 13.02.1951 (Stand 13.02.1951)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt1,
verordnet:
Art. 1
Über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme eines Luftfahrzeuges entscheidet der zuständige Bezirksgerichtspräsident2 des Bezirkes, in welchem das Luftfahrzeug beschlagnahmt worden ist.
Art. 2
Die Erledigung erfolgt nach den Vorschriften über das summarische Verfahren. Die diesbezüglichen Prozessvorschriften kommen sinngemäss zur Anwendung.
Art. 3
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Vom Bundesrat genehmigt am 7. Mai 1951.
Lf. Nr. / Abl. aGS I/55