411.1
Verordnung zum Gesetz über Schule und Bildung
vom 26.03.2001 (Stand 30.09.2016)
Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 53 des Gesetzes vom 24. September 2000 über Schule und Bildung,
verordnet:
(1.) I. Trägerschaft der Schulen
Art. 1 Volksschulangebot, Zusammenarbeit
Jede Gemeinde gewährleistet ihren Lernenden die Möglichkeit des Besuchs der Volksschule, allenfalls durch Vereinbarungen mit andern Gemeinden, dem Kanton oder für einzelne Stufen mit privaten Schulen.
Vereinbarungen, welche für die Volksschulstufe eine Zusammenarbeit unter Gemeinden regeln, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Entsprechende Vereinbarungen von Gemeinden mit privaten Schulen sind durch das Departement Bildung und Kultur zu genehmigen.
Art. 2 Volksschulangebote des Kantons
Der Kanton kann zentrale Schulen auf der Volksschulstufe führen, wenn nur wenig Lernende in jeder Gemeinde ein Schulangebot nutzen (z.B. Förderangebote, Sonderschulen) oder wenn eine Zusammenarbeit zwischen Gemeinden gemäss Art. 1 nicht sinnvoll oder möglich ist.
Führt der Kanton anstelle der Gemeinden Schulen auf der Volksschulstufe, leisten die entlasteten Gemeinden dafür kostendeckende Schulgelder, reduziert um den Betriebskostenbeitrag gemäss Art. 45 Schulgesetz.
Art. 3 Private Schulen
Erziehungsberechtigte, welche ihre schulpflichtigen Kinder an einer privaten Schule unterrichten lassen, haben dies der Schulleitung an ihrem Wohnsitz zu melden und nach Abschluss jedes Schuljahrs einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
(2.) II. Schul- und Bildungsangebote
Art. 4 Kindergarten
Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule und wird in der Regel altersdurchmischt geführt.
Kindergartenklassen können von einer oder zwei Lehrpersonen geführt werden. Art. 5 Abs. 2 gilt sinngemäss.
Das Departement Bildung und Kultur kann auf schriftliches Gesuch hin Organisationsmodelle bewilligen, welche den Unterricht in stufenübergreifenden Lerngruppen organisieren.
Für die organisatorische Umsetzung im Rahmen der Blockzeiten gilt Art. 35a.
Art. 5 Primarstufe
Die Primarstufe gliedert sich in die Unterstufe (1.-3. Schuljahr) und die Mittelstufe (4.-6. Schuljahr). Es können Ein- und Mehrklassenschulen geführt werden.
Primarklassen werden in der Regel von einer Lehrperson unterrichtet. Die Führung durch zwei Lehrpersonen ist möglich, wobei die Lehrperson mit dem grösseren Pensum die Klassenverantwortung trägt. Die Verantwortung kann auch beiden Lehrpersonen übertragen werden (Jobsharing); in diesem Fall beträgt das kleinere Teilpensum in der Regel mindestens 30 Prozent.
Die Gemeinden können allein oder gemeinsam mit andern Gemeinden für Kinder, die dem Unterricht in der ersten Klasse voraussichtlich nicht zu folgen vermögen, und bei denen eine Rückstellung oder eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, ein Einschulungsjahr oder eine Einführungsklasse anbieten. Das Einschulungsjahr dauert ein Jahr zwischen Kindergarten und erster Primarklasse; die Einführungsklasse dauert zwei Jahre zwischen Kindergarten und zweiter Primarklasse. Der Regierungsrat kann dazu weitere Einzelheiten regeln.
Das Departement Bildung und Kultur kann auf schriftliches Gesuch hin Organisationsmodelle bewilligen, welche den Unterricht in altersdurchmischten und klassen- bzw. stufenübergreifenden Lerngruppen organisieren.
Art. 6 Sekundarstufe I
Die Sekundarstufe I ist die Oberstufe der Volksschule und umfasst das 7.-9. Schuljahr. Das 9. Schuljahr der Mittelschulabteilungen an der Kantonsschule gehört zur Sekundarstufe II.
Die 7.-9. Klassen der Sekundarstufe I können nach folgenden Modellen geführt werden:
kooperatives Modell (homogene Stammklassen mit verschiedenen Leistungsanforderungen; Niveaugruppen in einzelnen Fächern);
integriertes Modell (heterogene Stammklassen; Niveaugruppen in einzelnen Fächern);
separatives Modell (Sekundarschule, Realschule).
…
Das Departement Bildung und Kultur kann für die Sekundarstufe I andere Organisationsmodelle bewilligen.
Art. 7 Klassengrössen
Als Richtwerte für die Klassen der Regelschule gelten 16-24 Lernende, für Kleinklassen im Rahmen der Förderangebote 10-12 Lernende.
Ausnahmsweise können die Richtwerte unter- oder überschritten werden. In diesem Fall werden in der Regel die Lehrpensen angepasst. Der Regierungsrat gibt in den Rahmenbedingungen zu den Stundentafeln Orientierungswerte vor.
Die Kompetenz für die Anpassung der zur Verfügung stehenden Lehrpensen bei Abweichungen von den Richtwerten nach Abs. 1 liegt bei den Schulträgern.
Art.
8 Förderangebote und Massnahmen zur Sonderschulung
a) Grundsätze
…
Insbesondere die Früherfassung, die präventiven Massnahmen und die heilpädagogische Früherziehung können bereits vor dem Kindergarten- bzw. Schuleintritt erfolgen.
Die Förderangebote und Massnahmen der Sonderschulung sind durch die anordnende Stelle zeitlich zu befristen und periodisch auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
…
Art. 9 b) Förderangebote der Gemeinden
Die Gemeinden stellen die sonderpädagogischen Förderangebote für Lernende mit Schul- und Lernschwierigkeiten sowie Massnahmen zur Begabungsförderung und zur Integration fremdsprachiger Kinder.
…
Zur Wahrnehmung der Förderangebote stellen die Gemeinden den dafür notwendigen Pensenpool zur Verfügung. Der Regierungsrat erlässt dazu Richtlinien.
Die Gemeinden erstellen auf der Basis der vom Regierungsrat erlassenen Richtlinien zu den sonderpädagogischen Angeboten in den Gemeinden ein Konzept, das vom Departement Bildung und Kultur genehmigt wird.
Das Departement Bildung und Kultur unterstützt die Gemeinden durch Beratung und Unterstützung, namentlich durch den Schulpsychologischen Dienst und die zuständige Fachstelle.
Art. 10 c) Massnahmen des Kantons
…
Das Departement Bildung und Kultur ist zuständig für die Erteilung einer Kostengutsprache sowie für den Vollzug der über die Förderangebote in den Gemeinden gemäss Art. 9 hinausgehenden Massnahmen.
…
Art. 11 Sonderpädagogische Zentren
…
Die Fachpersonen des schulpsychologischen und des pädagogisch-therapeutischen Dienstes bzw. der heilpädagogischen Früherziehung führen die notwendigen Abklärungen durch und beantragen Massnahmen für Angebote des Kantons nach Art. 10 und bei Bedarf für Angebote der Gemeinden nach Art. 9.
…
Der Regierungsrat erteilt diesen Zentren Leistungsaufträge, die insbesondere das Basisangebot, die Führungsorganisation, das Rechnungswesen und die Qualitätssicherung regeln.
Das Departement Bildung und Kultur regelt die weiteren Einzelheiten.
Art. 12 …
Art. 12a Schulen für Hochbegabte
Das Departement Bildung und Kultur kann auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten hin im Einzelfall, nach Rücksprache mit der Gemeinde, eine Kostengutsprache für den Besuch von Schulen für Hochbegabte erteilen.
Eine Kostengutsprache wird erteilt, wenn die Hochbegabung ausgewiesen ist und diese im Rahmen des Regelunterrichts nicht entfaltet werden kann.
Anerkannt sind Schulen, die in der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte aufgeführt sind und für die der Kanton Appenzell Ausserrhoden Zahlungsbereitschaft deklariert hat. Wenn für eine Begabung kein Schulangebot aufgeführt ist, kann das Departement Bildung und Kultur weitere Schulen anerkennen.
Die betreffende Gemeinde trägt einen Viertel, der Kanton drei Viertel des Schulgeldes. Der Aufenthaltsgemeinde wird kein pauschaler Betriebskostenbeitrag gemäss Art. 45 Schulgesetz ausgerichtet.
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Weisungen. Er kann die Kompetenz an das Departement Bildung und Kultur delegieren.
Art. 13–15 …
Art. 16 Musikschulen
Das Departement Bildung und Kultur schliesst mit den Trägern der Musikschulen Leistungsvereinbarungen ab.
Die Vereinbarungen enthalten die Bedingungen, welche Voraussetzung für die Betriebskostenbeiträge gemäss Art. 45 Abs. 4 Schulgesetz sind.
Art. 17 …
(3.) III. Die Lernenden
Art. 18 Kindergarteneintritt
Kinder, welche bis zum 30. April das vierte Lebensjahr vollendet haben, können auf das nächste Schuljahr in das erste Kindergartenjahr eintreten. Kinder, welche bis zum 30. April das fünfte Lebensjahr vollendet haben, müssen in das zweite Kindergartenjahr eintreten.
Kinder, die das entsprechende Altersjahr gemäss Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres nach dem Stichtag vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls aufgenommen werden.
Kinder mit mangelnder Reife oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf Antrag der Erziehungsberechtigten später ins obligatorische Kindergartenjahr eintreten.
Über Ausnahmen gemäss Abs. 2 und 3 entscheidet die Schulleitung. Sie kann zur Abklärung Fachpersonen der sonderpädagogischen Zentren beiziehen.
Art. 19 Schuleintritt
Der Eintritt in die Primarstufe erfolgt in der Regel aus dem zweiten Kindergartenjahr.
Ein Übertritt vom ersten Kindergartenjahr in die Primarstufe ist in Ausnahmefällen möglich. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten darüber. Sie stützt sich auf die Beurteilung der Kindergartenlehrkraft und kann wenn nötig eine Abklärung bei Fachpersonen der sonderpädagogischen Zentren anordnen.
Kindergarten- und Schuleintritt erfolgen grundsätzlich auf Beginn eines Schuljahres. Die Schulleitungen können Ausnahmen bewilligen.
Art. 20 Festlegung des Schulangebots beim Schuleintritt
Die Schulleitungen bestimmen, ob ein Kind in einer Regelklasse oder in einer speziellen Klasse (Einführungsklasse, Einschulungsjahr) eingeschult wird. Sofern das Kind nicht der Regelklasse zugeteilt werden soll oder andere besondere Massnahmen zu treffen sind, etwa Wiederholung des zweiten Kindergartenjahrs, stützt sich die Schulleitung auf die Abklärung von Fachpersonen der sonderpädagogischen Zentren.
Über die Zuweisung zur Sonderschulung entscheidet das Departement Bildung und Kultur.
Bei der Festlegung des Schulangebots haben die Erziehungsberechtigten ein Mitspracherecht.
Art. 21 Schulaustritt
Begonnene freiwillige Schuljahre müssen in der Regel abgeschlossen werden. Die Schulleitungen können Ausnahmen bewilligen.
Der Übertritt von Lernenden in ein freiwilliges Schuljahr kann abgelehnt oder der Schulaustritt nach dem Besuch des achten Schuljahres verfügt werden bei fehlender Bereitschaft der Lernenden zur erfolgreichen Absolvierung, bei wiederholten disziplinarischen Verstössen oder bei stark negativer Auswirkung auf die Klasse. Diesen Massnahmen muss eine schriftliche Verwarnung vorausgehen.
Bei einem Austritt gemäss Abs. 2 machen die Schulleitungen den Lernenden soweit zumutbar alternative Vorschläge zur schulischen oder beruflichen Laufbahn.
Repetierte Klassen werden an die Schulpflicht, nicht aber an das Schulbesuchsrecht angerechnet.
Art. 22 Abweichender Schulort
Besuchen einzelne Lernende eine Schule ausserhalb ihrer Aufenthaltsgemeinde, gelten die folgenden Schulgelder:
Kindergarten: Fr. 7 000.-- pro Jahr;
Primarstufe: Fr. 10 000.-- pro Jahr;
Sekundarstufe I: Fr. 13 000.-- pro Jahr.
Der Regierungsrat kann die Beträge nach Abs. 1 veränderten Verhältnissen anpassen.
Der pauschale Betriebskostenbeitrag des Kantons nach Art. 45 Schulgesetz wird der Aufenthaltsgemeinde ausgerichtet.
Für den kurzfristigen Besuch einer Schule ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde von weniger als einem Semester gilt die Schulgeldregelung gemäss Abs. 1 nicht.
Anderslautende Vereinbarungen zwischen den Gemeinden bleiben vorbehalten.
Wenn zwischen zwei Gemeinden keine Vereinbarung über einen abweichenden Schulort von einzelnen Lernenden zustande kommt, kann das Departement Bildung und Kultur schulpflichtigen Lernenden den Schulbesuch in einer andern Gemeinde bewilligen und die Höhe des Schulgelds für die entlastete Gemeinde festlegen.
Die Erziehungsberechtigten haben beim Departement Bildung und Kultur ein Gesuch einzureichen. Gründe für einen abweichenden Schulort können unter anderem unzumutbare Schulwege sein.
Art. 23 Beiträge der Erziehungsberechtigten
Von den Erziehungsberechtigten können angemessene Kostenbeiträge verlangt werden für:
spezielle obligatorische Schulveranstaltungen, insbesondere für Schulreisen, Schulverlegungen, Sportwochen und Sonderwochen;
ausserordentliche Materialkosten im Werken und in der Hauswirtschaft.
…
Von den Lernenden und Erziehungsberechtigten wird erwartet, dass sie sich persönlich für eine erfolgreiche Ausbildung einsetzen.
Art. 24 Verhinderung von Schulausfällen
Unterrichts- bzw. Schulausfälle sind wenn immer möglich zu verhindern.
Nicht voraussehbare Verhinderungen von Lehrenden bis zu einem halben Tag sind grundsätzlich durch andere Lehrende des Schulhauses zu überbrücken, indem sie die betroffenen Klassen übernehmen oder beschäftigen. Sofern dadurch zusätzliche Lektionen für die Lehrenden anfallen, sind diese nur bis maximal zehn Lektionen je Lehrenden und Schuljahr ohne zusätzliche Entschädigung gemäss Art. 18 Abs. 5 Anstellungsverordnung Volksschule zu leisten.
Für andere Verhinderungen von Lehrenden, und wenn das Vorgehen gemäss Abs. 2 aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, sorgen die Schulleitungen für eine Stellvertretung.
Art. 25 Beurteilung der Lernenden
Die regelmässige Beurteilung erfolgt in erster Linie zur Förderung der Lernenden und zur Information der Erziehungsberechtigten. Sie dient aber auch der Wahl der schulischen und beruflichen Laufbahn (Übertritt, weiterführende Schulen, Berufsausbildung).
Die Beurteilung orientiert sich an den schulischen Fachleistungen und an messbaren Lernzielen. Sie zieht in die Gesamtbeurteilung auch das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten ein.
Das Übertrittsverfahren Primarstufe-Sekundarstufe I und die Zuständigkeit für die Promotion von Lernenden werden mit der Festlegung der Beurteilungsart gemäss Art. 23 Abs. 3 Schulgesetz geregelt.
Art. 26 Massnahmen bei Verstössen von Lernenden gegen Ordnung und Disziplin
Bei Verstössen von Lernenden gegen Ordnung und Disziplin werden vorerst pädagogische und schulische Massnahmen eingeleitet und durch die Schulleitung koordiniert. Lernende können dabei auch vorübergehend vom Unterricht dispensiert werden.
Bei wiederholten Verstössen können in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 Schulgesetz Disziplinarmassnahmen und weitergehende Massnahmen getroffen werden, und zwar:
Disziplinarmassnahmen durch die Lehrenden;
Disziplinarmassnahmen und schriftliche Verwarnung durch die Schulleitung;
Ablehnung des Übertritts in ein freiwilliges Schuljahr oder Verfügung des Schulaustritts nach dem Besuch des achten Schuljahres gemäss Art. 21 Abs. 2;
Anordnung erzieherischer oder therapeutischer schulbegleitender Massnahmen durch die Schulkommission nach vorgängiger schriftlicher Verwarnung. Sind die Erziehungsberechtigten mit den Massnahmen nicht einverstanden, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde informiert;
Antragstellung durch die Schulkommission an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Jugendanwaltschaft für entsprechende Massnahmen.
Bei Massnahmen nach Abs. 2 lit. d können die Erziehungsberechtigten an den Kosten beteiligt werden.
Der Regierungsrat regelt Einzelheiten zu den Disziplinarmassnahmen.
(4.) IV. Die Lehrenden
Art. 27 Anerkennung der Lehrdiplome
Die Lehrenden verfügen über anerkannte Lehrdiplome für die zu unterrichtende Stufe gemäss den Diplomanerkennungen der Erziehungsdirektorenkonferenz.
Das Departement Bildung und Kultur entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer Lehrdiplome.
Art. 28 Berufsauftrag
In den Hauptaufgaben gemäss Art. 25 Abs. 2 Schulgesetz sind für die Lehrenden der Primarstufe und der Sekundarstufe I insbesondere enthalten:
Unterrichten: Durchführung des Unterrichts; Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten; Begleitung und Unterstützung von Lernprozessen; Moderieren von Gruppen; Durchführung von Lernkontrollen.
Weitere Arbeiten Klasse: Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts, förderndes Beurteilen, Gespräche mit den Erziehungsberechtigten, Planung und Überprüfung von Fördermassnahmen für einzelne Lernende, Koordination von Unterrichtseinheiten mit andern Lehrenden im Sinne des fächerübergreifenden Unterrichts, Einzelberatung und Betreuung von Lernenden.
Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit andern Lehrenden, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten, Fachstellen und Schulbehörden; Mitwirkung an der Gestaltung und Entwicklung der eigenen Schule; Sorge für ein gutes Lern- und Arbeitsklima; Beiträge zur pädagogischen Erneuerung; Übernahme administrativer und organisatorischer Aufgaben für die zugeteilten Lernenden.
Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung während der gesamten Dauer der Berufstätigkeit; Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen; Teilnahme an der schulhausinternen, teamorientierten Weiterbildung.
Die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a-d gelten sachgemäss auch für die Lehrenden des Kindergartens.
Der Berufsauftrag der Schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen umfasst folgende Hauptaufgaben:
Unterrichten: Förderorientiertes Unterrichten mit einzelnen Lernenden, in Gruppen oder Kleingruppen; Unterricht mit der Klasse; Schaffung von Voraussetzungen für eine förderliche Entwicklung der Lernenden.
Förderdiagnostisches Arbeiten: Für die Lernenden Standortabklärungen vornehmen; Förderpläne entwickeln, umsetzen, erproben und auswerten; Prozess- und Erfolgskontrollen durchführen.
Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Lehrende, Erziehungsberechtigte und Schulbehörden im Zusammenhang mit der Förderung von Lernenden unterstützen.
Gemeinschaftsarbeit Schule, Weiterbildung: Die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. c und d gelten auch für die Schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen.
Bei der Erfüllung des Berufsauftrags sind alle Lehrenden verpflichtet:
die körperliche, seelische und geistige Integrität der ihnen anvertrauten Lernenden zu respektieren;
das schulische Interesse sowie das selbständige Denken und Handeln der Lernenden zu wecken und zu fördern;
mit vertraulichen Informationen (Daten) nach den Regeln des Datenschutzrechts umzugehen.
Art. 29 …
(5.) V. Die Erziehungsberechtigten
Art. 30 Schulversäumnisse, Urlaub
Bei Schulversäumnissen von Lernenden haben deren Erziehungsberechtigte der Klassenlehrperson eine schriftliche Begründung einzureichen.
Gesuche um Beurlaubung von Lernenden sind rechtzeitig an die Schulleitung zu richten. Diese entscheidet über die Bewilligung.
Bussen nach Art. 33 Abs. 3 Schulgesetz werden auf Mitteilung der Schulleitung durch die Strafverfolgungsbehörden nach den Regeln der Strafprozessordnung verfügt.
…
Art. 31 Dispensation vom Unterricht
Eine Dispensation von Lernenden gemäss Art. 34 Abs. 3 Schulgesetz ist der Klassenlehrperson vorgängig zu melden.
(6.) VI. Organisation der Schule
Art. 32 Rahmenbedingungen
Der Regierungsrat erlässt Rahmenbedingungen zu den Inhalten und der Organisation der Schule, insbesondere im Bereich Lehrpläne und Qualitätssicherung. Eine Koordination mit den umliegenden Kantonen ist anzustreben.
Art. 33 Schulleitungen
Der Schulleitung obliegt die Verantwortung für die operative Führung der Schule. Dazu gehören die pädagogische, personelle, organisatorische, finanzielle und administrative Führung sowie die Überprüfung der Erfüllung des Berufsauftrags der Lehrenden gemäss Art. 28.
Schulleiterinnen und Schulleiter verfügen über eine entsprechende Ausbildung oder verpflichten sich bei Stellenantritt, eine solche zu absolvieren.
Für die Festlegung des Stellenumfangs sind die Anzahl Klassen und Lehrpersonen, das Pflichtenheft und die daraus resultierende Zeitanalyse die wichtigsten Richtgrössen.
Das Beschäftigungspensum einer Schulleiterin oder eines Schulleiters sollte in der Regel 50 Prozent nicht unterschreiten.
Erteilt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter mit einem Teilpensum noch Unterricht, sind die beiden Funktionen anstellungsmässig zu trennen.
Gegen Entscheide der Schulleitung kann innert 20 Tagen bei der Schulkommission, bei Volksschulangeboten des Kantons beim Departement Bildung und Kultur Rekurs eingereicht werden.
Der Regierungsrat erlässt Weisungen zur Schaffung von Schulleitungen, welche als Voraussetzung für die Ausrichtung des Zusatzbeitrags für geleitete Schulen gemäss Art. 56 Abs. 2 Schulgesetz gelten.
Art. 34 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Die Evaluation der Schulqualität, der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung erfolgt für die ganze Volksschule einer Gemeinde, und nicht für einzelne Lehrende.
Die Evaluation besteht aus einer internen und einer externen Beurteilung. Für den internen Teil sind organisatorisch und finanziell die einzelnen Schulen zuständig, für den externen Teil das Departement Bildung und Kultur. Dieses erlässt Weisungen zur Organisation.
Die Beurteilung erfolgt in der Regel alle 3–5 Jahre.
Das Departement Bildung und Kultur führt regelmässig in den Volksschulen rechenschaftsorientierte Erhebungen durch.
Schulkommission und Gemeinderat werden schriftlich über das Ergebnis der Schulbeurteilung informiert. Die Information kann verbindliche oder empfehlende Massnahmen zur Qualitätssicherung enthalten.
Art. 35 Lehrpläne
Der Lehrplan für die Volksschule ist lernzielorientiert und umfasst die grundlegenden Inhalte des Unterrichts, die Stufenziele, die Stundentafeln, in denen die Unterrichtszeiten pro Fachbereich, Klasse und Stufe festgelegt sind, sowie Richtlinien zur Umsetzung.
Im Hinblick auf die unterschiedliche Sozialisation von Mädchen und Knaben und zur Förderung der Gleichstellung ist eine Geschlechterdifferenzierung im Unterricht bei gleichem Unterrichtsangebot möglich.
…
Das Departement Bildung und Kultur kann für einzelne Schulen oder Gemeinden Abweichungen von den Lehrplänen bewilligen, insbesondere im Rahmen von Schulversuchen.
Art. 35a Unterrichtszeit, Stundenpläne
Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt und wird auf pädagogisch, didaktisch und organisatorisch sinnvolle Einheiten verteilt.
Zur Festlegung der konkreten Blockzeiten durch die Schulträger ist folgender zeitlicher Rahmen vorgegeben:
für Kindergarten und Primarschulen mindestens 3 Stunden Unterricht zwischen 08.00 Uhr und 11.50 Uhr und;
für die Sekundarschulen mindestens 3 Stunden 45 Minuten Unterricht mit Beginn frühestens um 07.30 Uhr.
Die Unterrichtsblockzeiten werden ergänzt durch die Zeiten für die Pausen.
Beginn und Ende der Blockzeiten stimmen innerhalb einer Gemeinde im Kindergarten und in der Primarschule überein. Innerhalb der Blockzeiten ist nur auf der Kindergartenstufe ein Modell mit Auffangzeiten möglich.
Ergeben sich auf der Sekundarstufe I ausnahmsweise unterrichtsfreie Zwischenlektionen, stehen den Lernenden in diesen Zeiten geeignete Räume und eine Ansprechperson zur Verfügung.
Das Departement Bildung und Kultur erlässt Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Blockzeit, welche mindestens zwei Organisationsmodelle für die Umsetzung im Kindergarten vorsehen. Das Departement Bildung und Kultur kann auf schriftliches Gesuch der Gemeinde hin in begründeten Fällen Abweichungen von den Vorgaben bewilligen.
Art. 35b Tagesstrukturen
Die Gemeinden können bedarfsgerechte Tagesstrukturen einrichten oder unterstützen, welche die Betreuung in der Schule über die eigentliche Unterrichtszeit hinaus sowie den Mittagstisch einschliessen. Die Benützung solcher Tagesstrukturen ist freiwillig. Es kann ein angemessener Kostenbeitrag erhoben werden.
Das Departement Bildung und Kultur erlässt Rahmenbedingungen zur Umsetzung bedarfsgerechter Tagesstrukturen und kann den Gemeinden die Führung und Organisation der Schule als Tagesschule bewilligen.
Art. 36 Lehrmittel
Der Einkauf und die Auslieferung der verbindlichen und empfohlenen Lehrmittel erfolgt durch das Departement Bildung und Kultur. Es kann diese Aufgabe der Lehrmittelverwaltung eines andern Kantons oder Privaten übertragen.
Das Departement Bildung und Kultur kann in Ausnahmefällen eigene Lehrmittel produzieren.
Die Abgabe der Lehrmittel an die Lernenden erfolgt in der Regel leihweise; ausgenommen ist das eigentliche Verbrauchsmaterial.
Die Schulträger übernehmen die Kosten für die Lehrmittel.
Art. 37 Dauer des Schuljahres, Ferien
Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien und umfasst 40 Schulwochen.
Mindestens zehn der zwölf Ferienwochen werden für alle Schulen im Kannton einheitlich festgelegt. Das Departement Bildung und Kultur kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Grenzgemeinden und private Schulen.
Die Schulträger haben das Recht, ohne Anrechnung an die Feriendauer höchstens fünf Halbtage pro Jahr als unterrichtsfrei zu erklären, insbesondere für Anlässe von lokaler Bedeutung oder für tageweise Ferienverlängerungen. Diese Halbtage dürfen aber nicht zusammenhängend als zusätzliche Ferien verwendet werden.
Bei der Ferienregelung ist eine Koordination mit den Nachbarkantonen anzustreben.
Art.
38 Pädagogische Fachstellen
a) Grundsätze
Die Pädagogischen Fachstellen übernehmen Aufgaben der Aufsicht, der Steuerung und des Qualitätsmanagements. Ihre Angebote gegenüber Lehrenden, Schulbehörden, Lernenden und Erziehungsberechtigten erfüllen sie im Sinne wirksamer und wirtschaftlicher Dienstleistungen.
Das Departement Bildung und Kultur erlässt für die einzelnen Fachstellen Pflichtenhefte.
Das Grundangebot gegenüber den Gemeinden und Lehrenden gemäss Art. 38 und 39 ist kostenlos.
Art. 39 b) Hauptaufgaben
Aufsicht und Kontrolle (Qualitätssicherung): Vorschriftenkontrolle gegenüber Gemeinden, Schulbehörden und Lehrenden; Begutachtung von Lehrenden und Schulleitungen auf Antrag von Schulleitungen bzw. Schulbehörden; Kontrolle der Privatschulen und des häuslichen Unterrichts.
Evaluation von Schulen (Qualitätsentwicklung): Planung, Durchführung und Auswertung der Evaluation von Schulen; Unterstützung der Gemeinden im Aufbau der Selbstevaluation.
Unterstützung, Beratung, Weiterbildung und Entwicklung (Qualitätsvorsorge)
Schulentwicklung: Planung, Durchführung und Auswertung kantonaler Projekte; Beratung von Gemeinden in Fragen der Schulentwicklung; kantonale und regionale Koordination der Schulentwicklung.
Weiterbildung: Bedürfnisabklärung, Planung und Durchführung von kantonalen Angeboten für Lehrende, Schulleitungen und Schulbehörden; Beratung der Gemeinden bei schulinternen Vorhaben; Planung und Durchführung von Angeboten im Zusammenhang mit Projekten der Schulentwicklung und der Berufseinführung von Lehrenden.
Beratung der Lehrenden zur beruflichen Weiterentwicklung und bei schulischen und persönlichen Problemen.
Art. 40 Fachstelle Sonderpädagogik
Die Fachstelle Sonderpädagogik erfüllt folgende Hauptaufgaben:
Planung, Realisierung und Auswertung von Vereinbarungen mit Sonderschulen und Leistungsaufträgen für die sonderpädagogischen Zentren;
Unterstützung der Gemeinden in der Umsetzung der sonderpädagogischen Konzepte, insbesondere bei den integrativen heilpädagogischen Massnahmen, der Förderung fremdsprachiger Kinder und der Begabtenförderung;
Koordination alternativer Bildungsangebote auf Stufe Kanton, insbesondere bei besonders begabten Lernenden oder bei Brückenangeboten für Lernende mit ausserordentlichen Schulschwierigkeiten;
interkantonale Zusammenarbeit und Koordination sowie Kontakt zum Bundesamt für Sozialversicherungen.
Art. 41 …
Art. 42 Schulmedizinisches Angebot
Der Regierungsrat regelt den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst an den öffentlichen Schulen in einer speziellen Verordnung. Die Aufsicht liegt beim Departement Gesundheit und Soziales.
(7.) VII. Infrastruktur
Art. 43 Beratung bei Schulbauten
Bei Schulbaufragen kann das Amt für Immobilien von den Gemeinden gegen angemessene Kostenbeteiligung beratend beigezogen werden.
(8.) VIII. Kantonsbeiträge
Art. 44 Pauschale Betriebskostenbeiträge
Der Kanton leistet den Gemeinden einen pauschalen Betriebskostenbeitrag für die Lernenden der Volksschulstufe gemäss Art. 7 Schulgesetz, für welche die Gemeinden bezüglich Schulpflicht und Schulbesuchsrecht zuständig sind und tatsächlich auch aufkommen, sei es, dass die Gemeinden die Lernenden an eigenen Schulen unterrichten lassen, sei es, dass die Gemeinden das volle Schulgeld für den Besuch einer auswärtigen, öffentlichen oder privaten Schule übernehmen.
…
Die Gemeinden melden dem Departement Bildung und Kultur jährlich die Anzahl der Lernenden gemäss Abs. 1. Stichtag ist der 1. Januar.
Die Beiträge werden je zur Hälfte im ersten und im dritten Quartal des Kalenderjahres ausbezahlt.
Art. 45 Kantonsbeiträge an die Weiterbildung von Lehrenden
Die Kosten für die von den Gemeinden bewilligten individuellen Weiterbildungen von Lehrenden gemäss Art. 28 Anstellungsverordnung Volksschule tragen die Gemeinden.
Die Kosten für die vom Kanton angeordneten und durchgeführten Weiterbildungen von Lehrenden gemäss Art. 27 Anstellungsverordnung Volksschule trägt der Kanton.
Die Gemeinden tragen die Kosten für die Intensivweiterbildungen gemäss Art. 30 und 31 Anstellungsverordnung Volksschule.
Art. 46 Kantonsbeiträge an Musikschulen
An die Träger der Musikschulen bezahlt der Kanton vertraglich vereinbarte, pauschale Betriebskostenbeiträge je Lernenden, differenziert nach Grundschul- und Instrumentalunterricht.
Der Gesamtbeitrag soll etwa 10 Prozent der Betriebskosten aller Musikschulen decken. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten angemessen zu beteiligen. Der zulasten der Gemeinden gehende Betriebskostenbeitrag darf nicht kleiner sein als der Kantonsbeitrag.
(9.) IX. Schulinstanzen
Art. 47 Volksschulkommission
Der Regierungsrat erlässt für die Volksschulkommission ein Pflichtenheft, in welchem die Aufgaben und Kompetenzen geregelt sind.
Für die Vertretung der Lehrenden in der Volksschulkommission steht dem kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerverein ein Vorschlagsrecht zu.
Führt der Kanton an kantonalen Schulen Volksschulangebote gemäss Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz, sind die Gemeinden, für welche der Kanton das Angebot führt, in den entsprechenden Aufsichtskommissionen vertreten.
(10.) X. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 48 Verschiebung des Stichtags für die Einschulung
Die Gemeinden haben bis spätestens zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 den Stichtag für die Einschulung auf den 30. April zu verschieben.
Art. 49 Nicht geleitete Schulen
In Gemeinden, welche die Schulleitungen noch nicht eingeführt haben, werden die in der Verordnung den Schulleitungen zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen durch die Schulkommission wahrgenommen. Diese kann einzelne Kompetenzen an das Schulpräsidium delegieren. Ausgenommen sind Entscheide, die die Rechtsstellung der Lehrenden oder der Lernenden berühren.
Art. 50 Schulgelder in bestehenden Zusammenarbeitsverträgen
In bestehenden Verträgen zwischen Gemeinden oder zwischen Kanton und Gemeinden über die gemeinsame Führung eines Volksschulangebots ist die Höhe des vereinbarten Schulgelds unter Berücksichtigung des geänderten Beitragssystems (Art. 45 Schulgesetz, Art. 44 Schulverordnung) neu festzulegen.
Beharrt eine Vertragspartei auf der Einhaltung der Kündigungsfrist, erhält die Standortgemeinde der Schule bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrags anstelle der Wohnortsgemeinde der Lernenden den Betriebskostenbeitrag des Kantons.
Art. 51 Gemeinden ohne Schulkommissionen
Setzt eine Gemeinde gemäss Art. 47 Abs. 2 Schulgesetz keine Schulkommission ein, werden die in dieser Verordnung den Schulkommissionen übertragenen Aufgaben sachgemäss durch den Gemeinderat wahrgenommen.
Art. 52 Neuorganisation der Kindergärten
Die Gemeinden haben die Organisation der Kindergärten bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Rahmenbedingungen gemäss Art. 4 anzupassen.
Art. 53 Erstmalige Anpassung des Betriebskostenbeitrags
Tritt diese Verordnung auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, bleibt der Betriebskosten-Grundbeitrag gemäss Art. 44 Abs. 1 unverändert bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Eine Erhöhung infolge eines allfälligen Teuerungsausgleichs gemäss Art. 22 Abs. 4 Anstellungsverordnung Volksschule bleibt vorbehalten.
Art. 54 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.
Tritt diese Verordnung auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, kann der Regierungsrat für die Abrechnung der Kosten für die Sonderschulung und die Beiträge an die Musikschulen die Anwendung des bisherigen Verfahrens bis Ende des laufenden Kalenderjahres bewilligen.
Lf. Nr. / Abl. 1119