411.13
Weisungen zu Aufgaben und Anstellung der Schulleitungen der Volksschulen
vom 01.05.2012 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 33 Abs. 7 der Verordnung vom 26. März 2001 zum Gesetz über Schule und Bildung (Schulverordnung)
beschliesst,
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Weisungen regeln die Aufgaben der Schulleitungen der Volksschule des Kantons Appenzell Ausserrhoden und legen Rahmenbedingungen für die Anstellung der Mitarbeitenden fest.
Art. 2 Schulleitung
Die Schulleiterin oder der Schulleiter und die unterstellten Mitarbeitenden nach Art. 6 bilden die Schulleitung.
Art. 3 Aufgaben der Schulleitung
Der pädagogische Führungsbereich umfasst insbesondere:
die Planung und Steuerung der Entwicklung und Sicherung der Schul- und Unterrichtsqualität;
die Leitung kommunaler Schulentwicklungsprojekte;
die Unterrichtsentwicklung mit Unterrichtsbesuchen;
die Förderung der pädagogischen Zusammenarbeit der Lehrenden.
Der personelle Führungsbereich umfasst die Personalplanung, Personalgewinnung, Personalerhaltung und Personalentwicklung. Insbesondere ist die Schulleitung verantwortlich für:
die regelmässige Durchführung von Mitarbeitendengesprächen;
das Führen der Personalakten;
die Förderung und Weiterbildung der Lehrenden;
das Coaching und die Unterstützung von Lehrenden in schwierigen Situationen;
die kommunale Berufseinführung neu angestellter Lehrenden;
die Teambildung und -entwicklung;
die Zuteilung von Unterrichtspensen und weiteren Aufgaben;
die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Besoldungseinstufungen und Besoldungsabweichungen .
Der organisatorische und administrative Führungsbereich umfasst insbesondere:
die Sicherstellung der internen und externen Kommunikation;
die Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit den vorgesetzten Stellen;
die Zusammenarbeit mit Stellen der kommunalen und kantonalen Verwaltung.
die gesamte Schulorganisation und Schuladministration wie Jahresplanung, Koordination und Genehmigung der Stunden- und Pensenpläne, Bildung von Klassen und Zuteilung der Lernenden, Promotions-, Zuteilungs- und Übertrittsentscheide, Kontrolle der Tagesstrukturen, Planung und Nutzung der Infrastruktur;
Der finanzielle Führungsbereich umfasst insbesondere:
die Budgetplanung im Rahmen der kantonalen und kommunalen Bestimmungen;
die Verwaltung des kommunalen Schulbudgets;
die Budgetkontrolle in Zusammenarbeit mit den kommunalen Schulbehörden;
das Erstellen eines Finanzplanes im Auftrag der Behörden.
Art. 4 Aufteilung der Arbeitszeit auf die Aufgabenbereiche
Die pädagogische und die personelle Führung sind die zentralen Führungsbereiche der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Im personellen Führungsbereich ist die Schulleiterin oder der Schulleiter alleine verantwortlich. In den anderen Führungsbereichen können Aufgaben an die unterstellten Mitarbeitenden nach Art. 6 delegiert werden.
Art. 5 Anforderungen
Schulleiterinnen und Schulleiter verfügen über eine pädagogische Grundausbildung, Unterrichtserfahrung sowie über eine anerkannte Schulleitungsausbildung, welche dem Profil der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entspricht.
Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung des Departements Bildung und Kultur.
Art. 6 Mitarbeitende der Schulleiterin oder des Schulleiters
Mitarbeitende des Schulsekretariats erledigen im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters Arbeiten aus den administrativen, organisatorischen und finanziellen Arbeitsbereichen gemäss Art. 3.
Weitere Mitarbeitende können die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Organisation der Schule und in der pädagogischen Führung unterstützen, indem sie insbesondere stufen- oder teamspezifische Arbeiten übernehmen. Die delegierten oder übertragenen Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgelegt.
Art. 7 Kriterien für die Festlegung des Stellenumfangs der Schulleitung
Der Stellenumfang der Schulleitung richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 der Schulverordnung und beinhaltet die Beschäftigungsgrade der Schulleiterin oder des Schulleiters und der unterstellten Mitarbeitenden nach Art. 6.
Die Gemeinden legen den Stellenumfang der Schulleitung unter Beachtung des Minimalwertes (Art. 8) nach den folgenden Kriterien fest:
Grösse der Schule (Anzahl Lernende und Lehrende);
Komplexität der von einer Schulleiterin oder einem Schulleiter geführten Schuleinheit (insb. unterrichtete Schulstufen, Anzahl der betreuten Gemeinden);
Aufgaben und Verantwortung in kommunalen Projektvorhaben. Übersteigt die Projektarbeit den zeitlichen Rahmen des Berufsauftrags, soll der Stellenumfang für die Dauer eines Projekts angemessen erhöht werden.
Der Stellenumfang ist periodisch zu überprüfen.
Art. 8 Minimalwert für den Stellenumfang der Schulleitung
Der Stellenumfang einer Schulleitung umfasst mindestens:
a) ein Sockelpensum
1. von 30 Stellenprozenten, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schuleinheit mit einer einzelnen Schulstufe führt (Sekundarschule oder Primarschule mit Kindergarten),
2. von 35 Stellenprozenten bei einer Gesamtschule oder
3. von 40 Stellenprozenten bei einer Verantwortlichkeit für die Volksschulen mehrerer Gemeinden,
b) und zusätzlich 0,35 Stellenprozente pro Lernende resp. pro Lernenden.
Der minimale Stellenumfang ist spätestens dann anzupassen, wenn die Vorgaben nach Abs. 1 mehr als 5 % unterschritten werden. Massgebend sind die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre.
Art. 9 Anstellung
Erteilen Schulleiterinnen oder Schulleiter nebst ihrer Schulleitungsfunktion auch Unterricht, so werden für die beiden Arbeitsbereiche separate Arbeitsverträge abgeschlossen.
Sind Lehrende als Mitarbeitende der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Art. 6 tätig, so kann dies mit einer Verschiebung der Arbeitszeiten zwischen Aufgabenbereichen oder einer separaten schriftlichen Vereinbarung entschädigt werden.
Die Summe der Beschäftigungsgrade von Lehrenden nach Abs. 2 beträgt maximal 100 Stellenprozente.
Soweit diese Weisung und das übergeordnete Recht keine Regelung vorsehen, richten sich die personalrechtlichen Bestimmungen für die Schulleitung nach dem kommunalen Recht.
Art. 10 Besoldung der Schulleiterin oder des Schulleiters
Die Gemeinden legen die Besoldung ihrer Schulleiterinnen und Schulleiter fest.
Die Höhe der Besoldung richtet sich insbesondere nach:
der Grösse der Schule (Anzahl Lernende und Lehrende);
der Komplexität der Schule (insb. unterrichtete Schulstufen);
der Ausbildung der Schulleiterin oder des Schulleiters;
der Weiterbildung der Schulleiterin oder des Schulleiters;
der Berufserfahrung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Im Anhang werden Empfehlungen für die konkrete Festlegung der Besoldungshöhe gemacht.
Art. 11 Zusammenarbeit mit dem Departement Bildung und Kultur
Die Mitarbeitenden der zuständigen Stellen des Departements Bildung und Kulturunterstützen die Schulleitungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und den verfügbaren Ressourcen in pädagogischen, organisatorischen, personellen und rechtlichen Fragen.
Es finden regelmässig Zusammenkünfte zwischen den Schulleitungen und den zuständigen Mitarbeitenden des Departements Bildung und Kultur statt. Sie dienen dem Informationsaustausch sowie der Beratung und Unterstützung. Das Departement Bildung und Kultur erstellt ein Konzept.
Das Departement Bildung und Kultur kann die Teilnahme an Anlässen nach Abs. 2 als obligatorisch erklären.
Art. 12 Übergangsbestimmungen
Ausbildungen, welche Schulleiterinnen oder Schulleitern gemäss altrechtlicher Bestimmung anerkannt wurden, gelten für die betreffenden Personen weiterhin als anerkannt.
Der Minimalwert des Stellenumfangs der Schulleitung nach Art. 8 muss spätestens ab 1. Januar 2014 eingehalten werden. Für die Berechnung sind die Schülerzahlen desjenigen Schuljahres massgebend, in welchem die Anpassung erfolgt.
Art. 13 Aufhebung bestehenden Rechts
Die Weisungen vom 18. September 2001 zur Schaffung von Schulleitungen werden aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 1. August 2012 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 1220 / 2012, S. 562