413.22
Vereinbarung über den Besuch des Kantonalen Arbeitsund Hauswirtschaftslehrerinnenseminars in St. Gallen durch Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 413.22
Vereinbarung über den Besuch des Kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars in St. Gallen durch Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. vom 3. April 19731)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
vereinbaren:
Art. 1
Der Kanton St. Gallen verpflichtet sich, Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. unter den gleichen Bedingungen wie St. Galler Schülerinnen in das Kantonale Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar in St. Gallen aufzunehmen.
Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. sind den Schülerinnen aus dem Kanton St. Gallen gleichgestellt.
Art. 2
Die Seminaristinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh., welche die Abschlussprüfung am Kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar in St. Gallen bestanden haben, werden nicht zum Schuldienst im Kanton St. Gallen verpflichtet.
Art. 3
Die Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. bezahlen kein Schulgeld.
———————————— 1) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. Hat der Vereinbarung am 26. Februar 1973 zugestimmt (Amtsblatt 1973, S. 117 f.). Die Unterzeichnung durch den Regierungsrat erfolgte am gleichen Tag, durch den Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 3. April 1973.
Besuch des Kantonalen Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St. Gallen; 413.22 Vereinbarung mit dem Kanton St. Gallen
Art. 4
Der Kanton Appenzell A.Rh. leistet an die Betriebskosten des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St. Gallen für jede aus seinem Gebiet stammende Schülerin einen jährlichen Beitrag, der 80 Prozent der Leistungen des Kantons St. Gallen für die kantonseigenen Schülerinnen entspricht. Bau- und Amortisationskosten werden bei der Berechnung des Beitrages nicht berücksichtigt.
Art. 5
Die Verwaltung des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars St. Gallen stellt dem Kanton Appenzell A.Rh. jeweils Anfang Juni eine Rechnung zu, die basiert auf:
dem Rechnungsabschluss des vorangegangenen Kalenderjahres;
den Schülerlisten des laufenden Semesters;
den Listen der Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. des laufenden Semesters.
Stichtag für die jeweilige Festlegung der sich im Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar St. Gallen befindlichen Schülerinnen aus dem Kanton Appenzell A.Rh. ist der 30. Juni. Später ein- und austretende Schülerinnen werden nicht berücksichtigt.
Der Beitrag des Kantons Appenzell A.Rh. für das laufende Schuljahr wird der Staatskassenverwaltung des Kantons St. Gallen bis Ende September überwiesen.
Art. 6
Der Kanton Appenzell A.Rh. ist berechtigt, den Aufnahme- und Patentprüfungen am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar mit einer Vertretung beizuwohnen. Er ist ferner berechtigt, am Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminar Schulbesuche durchführen zu lassen.
Art. 7
Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
Art. 8
Diese Vereinbarung wird ab Beginn des Sommersemesters 1973 angewendet. Die Rechnungsstellung erfolgt erstmals Anfang Juli 1973.
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