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Regierungsratsbeschluss über den Schutz der Pilze

422.111.3 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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Funtauna

422.111.3

Regierungsratsbeschluss über den Schutz der Pilze

vom 05.05.1987 (Stand 01.07.2002)

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Juni 1959 über den Naturschutz1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] bGS 422.111

Ziff. 1. …

Ziff. 2.

Für sämtliche nichtgeschützten Pilze gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.

  2. Es dürfen nur ausgewachsene Pilze gepflückt werden.

  3. Pilze sind schonend von Hand zu pflücken.

  4. Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen sowie das Pilzsammeln durch organisierte Veranstaltungen ist verboten. Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen gelten nicht als organisierte Veranstaltungen, sofern die gesammelten Pilze nur der Ausbildung oder der Forschung dienen.

  5. Die nach Bundesrecht geschützten Pilze werden von dieser Regelung nicht betroffen.2

Footnotes

  1. [2] Vgl. Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1), Anhang 2

Ziff. 3.

Die vorstehenden Vorschriften sind auf die in Kulturen gezüchteten Pilze nicht anwendbar.

Ziff. 4.

Zuwiderhandlungen gegen diesen Regierungsratsbeschluss werden mit Konfiskation der widerrechtlich gepflückten Pilze und mit Busse geahndet3.

Footnotes

  1. [3] vgl. Art. 7 der V über den Naturschutz

Ziff. 5.

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Der Vollzug ist Sache der Verwaltungspolizei4.

Footnotes

  1. [4] vgl. Ziff. 3 des RRB über die geschützten Pflanzen im Kanton Appenzell A.Rh. (bGS 422.111.2)

Lf. Nr. / Abl. 249