Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über den Naturschutz

422.111 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-ar/bgs/422-111/de/verordnung-uber-den-naturschutz

Consultà ils 31 avust 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung
Funtauna

422.111

Verordnung über den Naturschutz

vom 08.06.1959 (Stand 06.05.1991)

Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 98 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1911 zum ZGB2,

verordnet:

Footnotes

  1. [2] aGS I/26, heute Art. 189 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)

Art. 1 Ausreissen und Ausgraben von Pflanzen

Das Ausreissen und Ausgraben, das Feilbieten und Versenden sowie das Kaufen und Verkaufen wildwachsender Pflanzen mit ihren Wurzeln ist verboten.

Die Gemeindepolizeiämter3 sind unter Beiziehung eines Sachverständigen befugt, Ausnahmen von diesem Verbot für das Ausgraben zu wissenschaftlichen, zu Unterrichts- oder zu Heilzwecken zu bewilligen, sofern dadurch der Bestand der Art nicht wesentlich vermindert wird. Solche Ausnahmen haben jeweils nur für das laufende Jahr und für die betreffende Gemeinde Gültigkeit.

Footnotes

  1. [3] Heute Kantonspolizeiamt (vgl. Art. 5 des Polizeigesetzes vom 25. April 1971; bGS 521.1)

Art. 2 Pflücken von Pflanzen

Das massenhafte Abreissen und Abschneiden, das Feilbieten und Versenden sowie das Kaufen und Verkaufen von Blumen, Blättern und Zweigen wildwachsender Pflanzen ist verboten.

Dagegen ist das Pflücken kleiner Sträusse ohne Erwerbsabsichten gestattet, wenn dadurch der Bestand der betreffenden Pflanzenart nicht gefährdet wird.

Der Regierungsrat bezeichnet die im natürlichen Bestand gefährdeten Pflanzen, die nur in einzelnen Exemplaren oder überhaupt nicht gepflückt werden dürfen4.

Footnotes

  1. [4] Vgl. RRB über die geschützten Pflanzen im Kanton Appenzell A.Rh. (bGS 422.111.2). Vgl. ebenso die Liste der in der ganzen Schweiz geschützten Pflanzen in Art. 23 der VV vom 27. Dezember 1966 zum BG über den Natur- und Heimatschutz

Art. 3 Pflanzenreservate

Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den betreffenden Gemeinderäten einzelne Gebiete dem teilweisen oder totalen Pflanzenschutz zu unterstellen5.

Footnotes

  1. [5] Vgl. RRB über die Pflanzenreservate im Kanton Appenzell A.Rh. (bGS 422.111.1)

Art. 4 Landwirtschaftliche Nutzung

Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen und Nutzungen werden durch diese Verordnung nicht betroffen.

…

Art. 5 Naturdenkmäler

Besonders schöne oder interessante Bäume, seltene Pflanzen und charakteristische Vegetationstypen, deren Fortbestand gefährdet ist, und charakteristische erratische Blöcke sind als Naturdenkmäler im Sinne von Art. 702 ZGB und Art. 98 EG zum ZGB6 von den Gemeinderäten zu schützen.

Footnotes

  1. [6] Heute Art. 189 Abs. 2 lit. c EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)

Art. 6 Aufsicht

Die Polizei- und Forstangestellten sowie der Wildhüter sind angewiesen, die Innehaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

Der Regierungsrat kann auch andere geeignete Personen als freiwillige Aufseher mit der Überwachung des Pflanzenschutzes beauftragen.

Art. 7 Strafverfolgung

Übertretungen dieser Verordnung und der ergänzenden Vorschriften des Regierungsrates werden mit Konfiskation der widerrechtlich gepflückten Pflanzen sowie mit Busse geahndet.

Art. 8 Vollzug und Inkrafttreten

Der Regierungsrat kann die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.

Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat7 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über den Pflanzenschutz vom 25. März 19298.

Footnotes

  1. [7] 8. Juni 1959
  2. [8] aGS I/91

Lf. Nr. / Abl. aGS III/314

Footnotes

  1. [1] Vgl. auch BG über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) sowie die dazugehörende VV (SR 451.1)