612.2
Gesetz über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
vom 13.09.2004 (Stand 01.01.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf die Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19951,
beschliesst:
Art. 1 Rechnung
Die Rechnung für den Bau, die Erhaltung, den Unterhalt und den Betrieb der Staatsstrassen sowie deren Nebenanlagen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen2 wird als Spezialfinanzierung geführt.
Die Beiträge des Kantons an die Bahnübergänge gemäss Art. 28a des Gesetzes vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen gehen zu Lasten der Staatsstrassenrechnung.
Die Staatsstrassenrechnung ist Bestandteil der Staatsrechnung.
Art. 2 Finanzielle Mittel
Für die Aufgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 stehen folgende Mittel zur Verfügung:
der kantonale Anteil am Ertrag des Zolles auf flüssigen Treibstoffen3,
40 % des Ertrages der kantonalen Strassenverkehrssteuern gemäss Art. 6a EG SVG4,
die Werkbeiträge des Bundes, der Gemeinden sowie allfälliger Dritter,
die Beiträge des Bundes an Bau, Betrieb und Unterhalt des Bundeshauptstrassennetzes,
60 % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe5,
ausserordentliche Beiträge aus der laufenden Verwaltungsrechnung, welche vom Kantonsrat in das Budget aufzunehmen sind.
Für den Strassenbau vorsorglich erworbene Grundstücke werden der Strassenrechnung erst im Zeitpunkt der Beanspruchung belastet.
Art. 3 Verschuldung
Die Verschuldung der Staatsstrassenrechnung darf höchstens Fr. 25 Millionen betragen.
Art. 4 Finanzkompetenzen
Der Kantonsrat beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 4 Millionen sowie für zeitlich dringliche Projekte.
Der Regierungsrat beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 2 Millionen sowie für Projektierungen und den vorsorglichen Erwerb von Liegenschaften für den Strassenbau.
Das Departement Bau und Volkswirtschaft beschliesst über neue Ausgaben für die Ausführung einzelner Projekte bis zum Betrag von Fr. 500 000.–.
Die Kreditlimiten (Stand 1. Januar 2005) sind jährlich der Bauteuerung anzupassen.
Art. 5 Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
Für die ungedeckten Kosten des öffentlichen Verkehrs im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sind 20% des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe bestimmt.
An den Bau und Unterhalt der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen mit ihren Nebenanlagen werden den Gemeinden 20 % des kantonalen Anteils am Ertrag der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe ausgerichtet. Die Bestimmung der Anteile der Gemeinden richtet sich nach den gewichteten Längen und Flächen der Strassen und Nebenanlagen.
Art. 6 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt, soweit erforderlich, die notwendigen Vollzugsbestimmungen.
Art. 7 Änderungen bisherigen Rechts
Art. 8 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.8
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.9
Lf. Nr. / Abl. 887