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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr

761.11 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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761.11

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr

vom 24.04.1983 (Stand 01.01.2016)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 3, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SVG (SR 741.01)

(1.) I. Allgemeines

Art. 1 Zuständige Behörden

Der Kantonsrat bezeichnet die Behörden, die für den Vollzug des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und dieses Gesetzes zuständig sind2.

Footnotes

  1. [2] Art. 106 Abs. 2 SVG

(2.) II. Strassenverkehrsabgaben

Art. 2 Strassenverkehrssteuer

Wer Motorfahrzeuge, Motorfahrzeuganhänger und Motorfahrräder hält, die im Kanton Appenzell A.Rh. ihren Standort3 haben und auf öffentlichen Strassen verkehren, hat eine Steuer zu bezahlen.

Footnotes

  1. [3] vgl. Art. 77 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; VZV (SR 741.51)

Art. 3 Steuerbefreiung/Steuerheraufsetzung

Von der Strassenverkehrssteuer sind befreit:

  1. der Bund, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;

  2. der Kanton für alle seine Fahrzeuge;

  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für Fahrzeuge, die ausschliesslich der Feuerwehr, dem Krankentransport oder dem Strassenunterhalt dienen.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, weitere Personen von der Steuerpflicht ganz oder teilweise zu befreien.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, emissionsarme Fahrzeuge und solche mit niedrigem Energieverbrauch teilweise von der Strassenverkehrssteuer zu befreien.

Der Regierungsrat kann die Strassenverkehrssteuern für Fahrzeuge, die an einen anderen Halter oder an eine andere Halterin übergehen und anerkannte Emissionsnormen nicht erfüllen, um höchstens 30% heraufsetzen.

Art. 4 Behinderte

Das Departement Inneres und Sicherheit kann einer behinderten Person, die wegen ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen ist, die Verkehrssteuer ganz oder teilweise erlassen. Es berücksichtigt ihre wirtschaftliche Lage.

Art. 5 Steuerbemessung

Die Bemessung der Strassenverkehrssteuer erfolgt aufgrund des Gesamtgewichtes4.

Sie erfolgt pauschal für

  1. Fahrzeuge mit Kollektivschildern

  2. Motorfahrräder

  3. Fahrzeugarten mit geringer Besteuerung

Der Kantonsrat erlässt einen Tarif, in dem die Steueransätze festgelegtwerden5.

Footnotes

  1. [4] Art. 7 der eidg. V über die technischen Anforderungen der Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41)
  2. [5] bGS 761.111 (Art. 3)

Art. 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgegeben wird und endet mit dem Tag seiner Rückgabe. Die Verkehrssteuer ist jeweils bis Ende des Jahres im voraus zu bezahlen.

Art. 6a Verwendung der Strassenverkehrssteuern

25 % des Ertrages der kantonalen Strassenverkehrssteuern des vorangegangenen Rechnungsjahres wird an die Gemeinden für den Bau und Unterhalt der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen mit ihren Nebenanlagen ausgerichtet. Die Bestimmung der Anteile der Gemeinden richtet sich nach den gewichteten Längen und Flächen der Strassen und Nebenanlagen.

40 % des Ertrages der kantonalen Strassenverkehrssteuern des vorangegangenen Rechnungsjahres wird der Staatsstrassenrechnung zugewiesen.

Der nach der Verwendung gemäss Abs. 1 und Abs. 2 verbleibende Ertrag der kantonalen Strassenverkehrssteuern verbleibt in der laufenden Rechnung des Kantons zugunsten der verkehrsbezogenen Aufwendungen der Kantonspolizei und der übrigen verkehrsbezogenen kantonalen Aufgaben.

Art. 7 Strassenverkehrsgebühren

Der Kanton erhebt Gebühren für amtliche Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wie die Durchführung von Prüfungen, die Erteilung von Bewilligungen und den Erlass von Verfügungen.

Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif6.

Footnotes

  1. [6] bGS 761.32

(3.) III. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 8 Vollziehungsverordnung

Der Kantonsrat erlässt eine Vollziehungsverordnung7. Er ist ermächtigt, ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dieses Gesetz Änderungen des Bundesrechts anzupassen.

Footnotes

  1. [7] bGS 761.111

Art. 9 Inkrafttreten

Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes8.

Footnotes

  1. [8] 1. Januar 1984 (vgl. Art. 11 V zum EG SVG; bGS 761.111)

Art. 10 Aufgehobenes Recht

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen des kantonalen Rechts aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben:

  1. Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (EG zum MFG) vom 30. April 19339;

  2. die Verordnung zu den gesetzlichen Vorschriften über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (MFG-Verordnung) vom 1. Juni 193310.

Footnotes

  1. [9] bGS 761.11 (aGS l/81)
  2. [10] bGS 761.111 (aGS I/82)

Lf. Nr. / Abl. 683