911.3
Gesetz über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
vom 21.02.2022 (Stand 06.05.2022)
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons Appenzell Ausserrhoden, an denen sich der Bund nach dem Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung finanziell beteiligt.
Es dient der Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen.
Art. 2 Umfang der kantonalen Beteiligung
Der Kanton beteiligt sich im Umfang der maximalen Ausschöpfung der Bundesbeiträge an den Härtefallmassnahmen.
Art. 3 Anforderungen an die Unternehmen
Der Kanton kann Härtefallmassnahmen gewähren, wenn das Unternehmen:
die Anforderungen nach Art. 2–6 der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllt;
am 1. Oktober 2020 seinen Sitz im Kanton hatte.
Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
das Unternehmen befindet sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist;
das Unternehmen hat keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien.
Härtefallmassnahmen sind ausgeschlossen für Unternehmen:
an deren Kapital Bund, Kanton oder Gemeinden insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind;
die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen.
Der Regierungsrat regelt den Nachweis der Anforderungen und die massgeblichen Bemessungsgrundlagen, soweit nicht Bundesrecht vorgeht.
Art. 4 Formen der Härtefallmassnahmen
Härtefallmassnahmen können im Rahmen der bundesrechtlichen Höchstgrenzen gewährt werden in Form von:
Solidarbürgschaften;
nicht rückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge);
einer Kombination der Formen nach lit. a und b.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen.
Art. 5 Gewährung von Solidarbürgschaften
Gestützt auf den zusprechenden Entscheid des Kantons gewährt die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) eine Solidarbürgschaft für Bankkredite im Umfang von 100 Prozent des von der Bank gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Abs. 3.
Die Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.
Der Kanton legt den Zinssatz für Bankkredite fest, die durch Solidarbürgschaften nach diesem Gesetz besichert sind. Er hört die teilnehmenden Banken an.
Art. 6 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton
Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Gesetz zu ermöglichen, übernimmt der Kanton die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste.
Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach diesem Gesetz entstehen. Die Verwaltungskosten umfassen die Kosten für die Ausstellung des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.
Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung geregelt.
Art. 7 Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen
Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss zusprechendem Entscheid einmalig oder gestaffelt an das Unternehmen aus.
Art. 8 Verfahren
Der Regierungsrat regelt Verfahren und Frist für die Einreichung von Gesuchen um Gewährung von Härtefallmassnahmen, soweit nicht Bundesrecht vorgeht.
Für die Prüfung der Gesuche können Dritte beigezogen werden.
Über die Gewährung von Härtefallmassnahmen entscheidet die zuständige Behörde mittels Verfügung.
Gegen Verfügungen kann innert 14 Tagen Einsprache erhoben werden. Im Einspracheverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Einsprache nicht eingetreten wird.
Art. 9 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank und die BG OST-SÜD und die Schweizerische Nationalbank von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bewirtschaftung der Härtefallmassnahmen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach der Covid-19-Härtefallverordnung können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank und die BG OST-SÜD und die Schweizerische Nationalbank untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.
Art. 10 Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung
Der Kanton:
sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidarbürgschaften;
ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnahmen, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;
stellt die Missbrauchsbekämpfung sicher, insbesondere durch geeignete Bedingungen und Auflagen, Rückforderungsvorbehalte, Meldepflichten und Sicherheiten.
Art. 11 Strafbestimmung
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme nach diesem Gesetz erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung verwendet.
Art. 12 Vollzug und Geltungsdauer
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. Er passt den Vollzug des Gesetzes auf den 1. Januar 2022 an neues Bundesrecht an.
Verfügungen nach der vorläufigen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie bleiben rechtsgültig. Auf hängige Gesuche sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Lf. Nr. / Abl. 1462 / 25.02.2022