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Tourismusverordnung

955.212 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

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955.212

Tourismusverordnung

vom 18.12.2012 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 26 des Gesetzes vom 25. April 1976 über die Förderung des Tourismus,

verordnet:

(I.) I. Allgemeines

Art. 1 Kommission zur Förderung des Tourismus; Zusammensetzung

In der Kommission zur Förderung des Tourismus sind der Kanton, die Gemeinden sowie die interessierten Verbände und Organisationen vertreten.

Art. 2 Bagatellprojekte

Bagatellprojekte sind Vorhaben, welche Gesamtkosten von 50'000 Franken nicht erreichen.

(II.) II. Kantonsbeiträge

Art. 3 Modalitäten

Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen ausgerichtet.

Die Beitragsgewährung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 4 Gesuchsunterlagen

Das Beitragsgesuch soll umfassend und nachvollziehbar über das Vorhaben Aufschluss geben. Dem Gesuch sind in der Regel folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Baubeschrieb, Baupläne;

  2. Kostenvoranschlag;

  3. Finanzierungsnachweis;

  4. Businessplan;

  5. Marketingkonzept;

  6. Erfolgsrechnungen der vergangenen drei Jahre.

(III.) III. Beherbergungstaxe

Art. 5 Meldeformular

Als Grundlage für die Veranlagungen dienen die vom Kanton zu Selbstkosten abgegebenen Meldeformulare.

Art. 6 Meldepflicht

Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Gemeinde oder bei dem von ihr beauftragten Verkehrs- oder Kurverein einzureichen. Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen.

Art. 7 Rechnungstellung

Aufgrund der eingereichten Meldeformulare stellt die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Verkehrs- oder Kurverein Rechnung.

Die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Verkehrs- oder Kurverein führt eine Liste der taxpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen. Die Liste ist regelmässig zu aktualisieren und jährlich per Ende November dem zuständigen Departement zur Kenntnis zu bringen.

Art. 8 Inkasso

Das Inkasso der Beherbergungstaxe obliegt der Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Verkehrs- oder Kurverein.

Die eingegangenen Beherbergungstaxen sind jährlich per Ende November dem Kanton zu überweisen.

Lf. Nr. / Abl. 1243 / 2012, S. 1549