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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

215.126.1 · Bern Gesetzessammlung

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215.126.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

vom 25.09.1988 (Stand 01.08.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)1,

auf Antrag des Regierungsrats,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 211.412.41

1 Behörden

Art. 1 Bewilligungsbehörde

Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem das Grundstück oder der grössere Teil der Grundstücke liegt, ist Bewilligungsbehörde im Sinn von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a BewG2.

Bei Kompetenzkonflikten zwischen Regierungsstatthaltern entscheidet die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

Footnotes

  1. [2] SR 211.412.41

Art. 2 Beschwerdeberechtigte Behörde

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist beschwerdeberechtigte Behörde im Sinn von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b BewG3.

Footnotes

  1. [3] SR 211.412.41

Art. 3 Beschwerdeinstanz

Das Verwaltungsgericht ist einzige Beschwerdeinstanz im Sinn von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c BewG4.

…

Für das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 massgebend, soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält.

Footnotes

  1. [4] SR 211.412.41
  2. [5] BSG 155.21

Art. 4 Aufsicht

Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Vorschriften und teilen Unregelmässigkeiten unverzüglich dem Regierungsstatthalter mit.

Art. 5 Zivil- und Strafrichter

Die Zuständigkeit des Zivilrichters zur Beurteilung von Klagen im Sinn von Artikel 26 f. BewG6 und des Strafrichters zur Beurteilung von Widerhandlungen im Sinn von Artikel 28 ff. BewG bleibt vorbehalten.

Footnotes

  1. [6] SR 211.412.41

2 Bewilligungsgründe, Einschränkungen

Art. 6 Bewilligungsgründe

Der Erwerb ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 8 BewG7 erfüllt sind.

Der Erwerb ist ferner zu bewilligen, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solang dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 Bst. b BewG).

In Fremdenverkehrsgemeinden kann ausserdem der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden (Art. 9 Abs. 2 BewG).

Footnotes

  1. [7] SR 211.412.41

Art. 7 Fremdenverkehrsgemeinden

Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bestimmt auf Antrag des Gemeinderats kantonal letztinstanzlich die Fremdenverkehrsgemeinden im Sinn von Artikel 9 Absatz 3 BewG8.

Sie hört die Bau- und Verkehrsdirektion an und holt die Genehmigung des Bundesrats ein.

Footnotes

  1. [8] SR 211.412.41

Art. 8 Veröffentlichung

Die Liste der Fremdenverkehrsgemeinden wird in die Gesetzessammlung aufgenommen.

Sie wird zusätzlich einmal jährlich im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

Die gesperrten Gemeinden werden besonders gekennzeichnet.

Art. 9 Einschränkungen nach Gemeinderecht

Die Fremdenverkehrsgemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten die in Artikel 13 Absatz 1 BewG9 festgehaltenen Einschränkungen einführen, namentlich eine befristete Bewilligungssperre für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel beschliessen.

Die Beschlüsse der Stimmberechtigten sind der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion mitzuteilen.

Für den Erwerb von Ferienwohnungen sowie von Wohneinheiten in Apparthotels gilt eine vorsorgliche Bewilligungssperre, solange

  1. kein rechtskräftiger Beschluss der Stimmberechtigten vorliegt und

  2. die Aufnahme in die Liste der Fremdenverkehrsgemeinden vom Bundesrat nicht genehmigt ist.

Footnotes

  1. [9] SR 211.412.41

3 Bewilligungskontingente

Art. 10 Allgemeines

Die Grundsatzbewilligung legt fest, wie viele Ferienwohnungen bzw. Wohneinheiten einer Überbauung an Personen im Ausland verkauft werden dürfen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuteilung aus dem kantonalen Kontingent; vorbehalten bleiben Härtefälle nach Artikel 8 Absatz 3 BewG10.

Footnotes

  1. [10] SR 211.412.41

Art. 11 Kontingentszuteilung

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist für die Zuteilung des kantonalen Kontingents zuständig.

Das Jahreskontingent darf bis Mitte des laufenden Jahrs höchstens zu 60 Prozent ausgeschöpft werden.

Die Zuteilung des Kontingents im Einzelfall ist nur anfechtbar

  1. im Rahmen der Grundsatzbewilligung oder

  2. zusammen mit dem Entscheid des Regierungsstatthalters, wenn ein Gesuch für eine einzelne Bewilligung vorliegt.

Art. 12 Zuteilungskriterien

Bei der Zuteilung der Anzahl Einheiten aus dem kantonalen Kontingent sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. die Finanzierung muss sichergestellt sein;

  2. in erster Linie sind Vorhaben zu begünstigen, die am besten für die regionale Förderung des Fremdenverkehrs geeignet sind;

  3. Vorhaben im Zusammenhang mit der Erstellung, Erweiterung oder Erneuerung von Hotels geniessen gegenüber Projekten für die Erstellung von Ferienwohnungen Vorrang;

  4. Projekte, bei denen eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, sind zu bevorzugen;

  5. der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ist erst in letzter Linie und nur im Rahmen des entsprechenden Kalenderjahrs massgebend.

Grundsatzbewilligungen können nur schweizerischen Erstellern erteilt werden.

Art. 13 Verfall von Grundsatzbewilligungen

Rechtskräftige Grundsatzbewilligungen sind für höchstens fünf Jahre gültig.

Der Regierungsstatthalter kann auf Gesuch hin aus wichtigen Gründen die Geltungsdauer um weitere zwei Jahre verlängern.

4 Verfahren

Art. 14 Abklärungen

Der Regierungsstatthalter hat nach Eingang des Gesuchs alle erforderlichen Abklärungen zu treffen.

Er hat einen Mitbericht bzw. Vorentscheid einzuholen:

  1. bei der Gemeindebehörde am Ort der gelegenen Sache,

  2. bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, sofern das kantonale Bewilligungskontingent beansprucht werden soll,

  3. bei andern eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen, sofern dies im BewG11 oder in der dazugehörigen Verordnung vorgeschrieben ist.

Er ist befugt, von weitern Amtsstellen Mitberichte einzuholen.

Footnotes

  1. [11] SR 211.412.41

Art. 15 Statistik

Das Grundbuchamt überweist dem Regierungsstatthalter zuhanden des Bundesamtes für Justiz die Formulare gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)12.

Der Regierungsstatthalter meldet der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bis Ende Januar die jährlichen statistischen Angaben.

Footnotes

  1. [12] SR 211.412.411

Art. 16 Vollzug

Der Regierungsrat kann die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. November 1984 zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens13 dieses Gesetzes.

Footnotes

  1. [13] 1. 12. 1988

A1 Anhang 1

Art. A1-1

…

Als Fremdenverkehrsgemeinden im Sinn von Artikel 7 gelten:

  • a Verwaltungskreis Bern-Mittelland

  • 1. Bowil

  • 2. Guggisberg

  • 3. Linden

  • 4. Rüschegg

  • b Verwaltungskreis Berner Jura

  • 1. Belprahon

  • 2. Plateau de Diesse

  • 3. Renan

  • 4. Saint-Imier

  • 5. Sonceboz-Sombeval

  • 6. Tramelan

  • c Verwaltungskreis Biel/Bienne

  • 1. Biel

  • d Verwaltungskreis Emmental

  • 1. …

  • 2. Lützelflüh

  • e Verwaltungskreis Frutigen-Niedersimmental

  • 1. Adelboden

  • 2. Aeschi bei Spiez

  • 3. Diemtigen

  • 4. Frutigen

  • 5. Kandergrund

  • 6. Kandersteg

  • 7. Reichenbach im Kandertal

  • f Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli

  • 1. Beatenberg

  • 2. Bönigen

  • 3. Brienz

  • 4. Brienzwiler

  • 5. Därligen

  • 6. Grindelwald

  • 7. Gündlischwand

  • 8. Guttannen

  • 9. Habkern

  • 10. Hasliberg

  • 11. Hofstetten bei Brienz

  • 12. Innertkirchen

  • 13. Isteltwald

  • 14. Lauterbrunnen

  • 15. Lütschental

  • 16. Meiringen

  • 17. Niederried bei Interlaken

  • 18. Oberried am Brienzersee

  • 19. Ringgenberg

  • 20. Saxeten

  • 21. Schattenhalb

  • 22. Schwanden bei Brienz

  • 23. Unterseen

  • 24. Wilderswil

  • g Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen

  • 1 Boltigen

  • 2. Gsteig

  • 3. Lauenen

  • 4. Lenk

  • 5. Saanen

  • 6. St. Stephan

  • 7. Zweisimmen

  • h Verwaltungskreis Thun

  • 1. Eriz

  • 2. Hilterfingen

  • 3. Horrenbach-Buchen

  • i Verwaltungskreis Oberaargau

  • 1. Huttwil

Einschränkungen gemäss Artikel 9 sind auf Internet verfügbar unter: www.be.ch/grundstueckerwerb.

Bern, 25. August 1987

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Schwab Der Staatsschreiber: Nuspliger

1988 d 226 | f 231