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qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, Pornografie, Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

SK 2024 261 · Obergericht Bern

Dals 30 fan. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-be/obergericht/sk-2024-261/de/qualifizierte-widerhandlungen-gegen-das-betmg-pornografie-widerhandlungen-gegen-das-svg-und-widerhandlungen-gegen-das-waffengesetz

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qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, Pornografie, Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Strafkammer 1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 261 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juli 2025

Besetzung

Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiber Weibel

Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand

qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, Pornografie, Widerhandlungen gegen das SVG und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 14. November 2023 (PEN 2022 290)

Erwägungen

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) fällte am 14. November 2023 gegen den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 2646 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum und dem Konsum dienende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum einer unbestimmten Menge Crystal, MDMA, Amphetamin und Thaipillen), bis am 29.10.2019 in C.________ (Ortschaft), D.________ (Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.11 der Anklageschrift)

wird eingestellt,

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.

A.________ wird freigesprochen:

1.

von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in Form der folgenden Tathandlungen:

1.1

Erwerb von 28 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal von E.________ angeblich vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.5 der Anklageschrift);

1.2

Veräusserung von 28 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal an E.________ angeblich in der Zeit von ca. August 2019 – 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.2.b der Anklageschrift);

1.3

Besitz einer Kleinmenge Methamphetamingemisch in Form von 2 Thaipillen, Besitz einer unbestimmten Kleinstmenge Amphetamin, 1 g übersteigend, Besitz von 3 g MDMA (Ecstasy) übersteigend, Besitz von 6 Ampullen Morphin, angeblich am 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.8 der Anklageschrift);

2.

von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen am 12. August 2019, in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts, durch Konsum und Besitz von 6 identischen Bilddateien, beinhaltend sexuelle Handlungen mit Tieren (Ziff. 2.1 der Anklageschrift)

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

III.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

IV.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen indem er im Wissen darum oder in der Annahme, dass die nachfolgend aufgeführten Tathandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können, sowie in der Absicht, durch berufsmässiges Handeln Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch einen Gewinn von über CHF 10'000.00 zu erzielen, in der Zeit von Anfang / Mitte 2018 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft), F.________ (Ortschaft), H.________ (Ortschaft) und eventuell anderngenden Tathandlungen beging:

1.1

Erwerb und Veräusserung von 318.2 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 311.836 g reines Methamphetamin in der Zeit von Anfang / Mitte 2018 bis 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.1 der Anklageschrift);

1.2

Erwerb und Veräusserung von 411.8 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 403.564 g reines Methamphetamin am bzw. nach dem 4. Oktober 2018 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

1.3

Erwerb von 1'678.7 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 1'645.126 g reines Methamphetamin am 27. Dezember 2018 in H.________(Ortschaft) und Lagerung dieser Menge sowie Veräusserung von 1'028.7 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 1'002.126 g reines Methamphetamin (der erworbenen und gelagerten Menge) in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

1.4

Erwerb von 70 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 56 g reines Methamphetamin in der Zeit von Juni 2019 bis Anfang August 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.4 der Anklageschrift);

1.5

Besitz von 85 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 68 g reines Methamphetamin, sowie Veräusserung von 18 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 14.4 g reines Methamphetamin in der Zeit vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.1 der Anklageschrift);

1.6

Veräusserung von 2 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 1.6 g reines Methamphetamin in der Zeit nach dem 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.2.a der Anklageschrift);

1.7

Veräusserung von 13 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 10.4 g reines Methamphetamin in der Zeit vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.3 der Anklageschrift);

1.8

Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 26 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 24.7 g reines Methamphetamin am 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) (Ziff. 1.7 der Anklageschrift);

2.

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, indem er die folgenden Tathandlungen beging:

2.1

Anstalten treffen zu Erwerb, Einfuhr aus den Niederlanden und Verschaffen von 100 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % pro Monat an einen unbekannten Abneh- mer, gemeinsam mit G.________ in der Zeit von März 2019 bis 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.9 der Anklageschrift);

2.2

Erwerb und Einfuhr von 2 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % gemeinsam dernorts (Ziff. 1.10 der Anklageschrift);

3.

Pornografie, mehrfach begangen durch Konsum von 3 verschiedenen Erzeugnissen, beinhaltend tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten, am 6. Oktober 2017 (ein Erzeugnis), sowie am 12. August 2019 (zwei Erzeugnisse) in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 2.2 der Anklageschrift);

4.

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Führen eines Motorrads ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis) in der Zeit von spätestens 12. April 2019 bis 29. Oktober 2019, namentlich am 12. April 2019, 30. Mai 2019, 10. Juli 2019, 2. August 2019, 30. August 2019, 14. September 2019, 30. September 2019 und 22. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft), L.________ (Ortschaft) und andernorts (Ziff. 3 der Anklageschrift);

5.

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch

5.1

Erwerb von zwei verbotenen Messern sowie nichtgewerbsmässiges Verbringen einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet (ein verbotenes Messer), festgestellt am 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) (Ziff. 4.1 der Anklageschrift);

5.2

Besitz ohne Bewilligung von drei Imitations-, Schreckschuss- und Softair-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können sowie Erwerb und nichtgewerbsmässiges Verbringen von zwei dieser Waffen in das schweizerische Staatsgebiet, während unbestimmter Zeit bis zur Hausdurchsuchung vom 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) (Ziff. 4.2 der Anklageschrift);

und in Anwendung der

Art. 34, 40, 42 Abs. 4 i.V.m. 106, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 i.V.m. 4bis, 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG Art. 4 Abs. 1 lit. c und g, 5 Abs. 2, 25, 31, 33 Abs. 1 lit. a WG Art. 6, 7, 35, 39 WV Art. 19 Ziff. 1 lit. b, c, d, g, Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c BetmG

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.

Die Untersuchungshaft von 238 Tagen wird im Umfang von 238 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 2'400.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 14.10.2019.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

3.

Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.

4.

Auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wird verzichtet (Art. 67 Abs. 3 lit. c Ziff. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 4bis StGB in Bezug auf Ziff. 2.2.2 und

2.2.3

der Anklageschrift, soweit die Zeit nach 1. Januar 2019 betreffend).

5.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 29’072.50 und Auslagen von CHF 9'261.05, insgesamt bestimmt auf CHF 38’333.55.

[Kostentabelle]

V.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ mit Verfügung vom 05.09.2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, bereits mit CHF 803.90 entschädigt wurde. Diesen Betrag gilt es vom auszurichtenden Betrag in Abzug zu bringen.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 6'637.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI.

Weiter wird verfügt:

1.

Die beschlagnahmten Notizen (Ass.-Nr. 501, 1103, 1104) werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

2.

Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien inkl. Mobiltelefon und SIM-Karten (Ass.-Nr. 307, 401, 601, 1105, 1107 – 1119, 1122, 1123, 1125, 1134.2, 1134.9, 1134.10, 1135, Mobiltelefon Huawei aus Effekten) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 sowie 197 Abs. 6 StGB).

3.

Die beschlagnahmten Waffen und Messer (Ass.-Nr. 402, 403, 1120, 1121, 1134.1) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 WG zu Handen des Waffenbüros der Kantonspolizei Bern übergeben.

4.

Das beschlagnahmte Portemonnaie (Ass.-Nr. 1124) sowie die beschlagnahmte Machete (Ass.- Nr. 1133) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.

5.

Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 710.00 (Ass.-Nr. 1101) und CHF 310.00 (Ass.-Nr. 1102) werden eingezogen (Art. 70 StGB).

6.

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

7. [Mitteilungs- und Eröffnungsformel]

2.

Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, und Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingaben vom 21. November 2023 resp. 22. November 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 2658 bzw. pag. 2660). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 28. Mai 2024 (pag. 2666 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 29. Mai 2024 zugestellt (pag. 2765 f.). Mit Eingaben vom 19. bzw. 20. Juni 2024 reichten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 2774 ff. resp. pag. 2777 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte machten mit Eingabe vom 27. Juni 2024 und 16. Juli 2024 weder Nichteintretensgründe auf die jeweils anderen Berufungen geltend, noch erklärten sie Anschlussberufung (pag. 2788 f. resp. pag. 2790).

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Leumundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse mitsamt Beilagen (pag. 2834 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2849 ff.) eingeholt. Sodann wurde der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 2861 ff.).

4.

Anträge der Parteien

4.1

Anträge der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ beantragte für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung was folgt (pag. 2878 ff.: Hervorhebungen im Original): I. Das Verfahren gegen A.________ sei einzustellen wegen den Anschuldigungen

1.

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie folgt begangen:

durch Besitz von 26 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal zum Eigenkonsum (Röm. IV. Ziff. 1.8 des Urteils vom 14. November 2023);

unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Verteidigungskosten) an den Kanton Bern.

II. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen

1.

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes, angeblich mehrfach wie folgt begangen:

1.1

Erwerb und Veräusserung von 318.2 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal in der Zeit von Anfang/ Mitte 2018 bis 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft),

H.________(Ortschaft) und eventuell andernorts Röm. I Ziff. 1.1 der Anklageschrift vom 9. September 2022 (vgl. Röm. IV. Ziff. 1.1 des Urteils vom 14. November 2023);

1.2

Erwerb und Veräusserung von 411.8 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal am bzw. nach dem 4. Oktober 2018 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Röm. IV. Ziff. 1.2 des Urteils vom 14. November 2023);

1.3

Erwerb von 1'678.7 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal am 27. Dezember 2018 in H.________(Ortschaft) und Lagerung dieser Menge sowie Veräusserung von 1'028.7 g Methamphetamin (der erworbenen und gelagerten Menge) in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Röm. IV. Ziff. 1.3 des Urteils vom 14. November 2023);

1.4

Erwerb von 70 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal in der Zeit von Juni 2019 bis Anfang August 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Röm. IV. Ziff. 1.4 des Urteils vom 14. November 2023);

1.5

Besitz von 85 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal sowie Veräusserung von 18 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal der Zeit vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Röm. IV. Ziff. 1.5 des Urteils vom 14. November 2023);

1.6

Veräusserung von 2 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal in der Zeit nach dem 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Röm. IV. Ziff. 1.6 des Urteils vom 14. November 2023);

2.

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen durch Anstalten treffen zu Erwerb, Einfuhr aus den Niederlanden und Verschaffen von 100 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% pro Monat an einen unbekannten Abnehmer, gemeinsam mit G.________ in der Zeit von März 2019 bis 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Röm. IV. Ziff. 2.1 des Urteils vom 14. November 2023);

3.

der Pornografie, angeblich mehrfach begangen durch Konsum von 3 verschiedenen Erzeugnissen, beinhaltend tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten, am 6. Oktober 2017 (ein Erzeugnis), sowie am 12. August 2019 (zwei Erzeugnisse) in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Röm. IV. Ziff. 3 des Urteils vom 14. November 2023);

III. A.________ sei unter Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 238 Tagen;

unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Verteidigungskosten) an A.________.

IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Verteidigungskosten) seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

V. A.________ sei infolge Überhaft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 32'600.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. Januar 2020 auszurichten;

VI. Nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte seien A.________ auszuhändigen:

  • Mobiltelefon Samsung (Ass.-Nr. 1125)

  • Mobiltelefon Huawei (aus den Effekten)

  • Notengeld, total CHF 710.00 (Ass.-Nr. 1101)

  • Notengeld, total CHF 310.00 (Ass.-Nr. 1102)

VII. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. November 2023 sei in den übrigen Teilen zu bestätigen.

4.2

Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung was folgt (pag. 25873 ff.: Hervorhebungen im Original): I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 14. November 2023 (PEN 22 290) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als

1.

das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum und dem Konsum dienende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum einer unbestimmten Menge Crystal, MDMA, Amphetamin und Thaipillen), bis am 29.10.2019 in C.________ (Ortschaft), D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.11 der Anklageschrift), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde.

2.

A.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde von

2.1

der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in Form der folgenden Tathandlungen:

2.1.1

Erwerb von 28 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal von E.________ angeblich vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.5 der Anklageschrift);

2.1.2

Veräusserung von 28 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal an E.________ angeblich in der Zeit von ca. August 2019 - 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.2.b der Anklageschrift);

2.1.3

Besitz einer Kleinmenge Methamphetamingemisch in Form von 2 Thaipillen, Besitz einer unbestimmten Kleinstmenge Amphetamin, 1 g übersteigend, Besitz von 3 g MDMA (Ecstasy) übersteigend, Besitz von 6 Ampullen Morphin, angeblich am 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.8 der Anklageschrift);

2.2

der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen am 12. August 2019, in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts, durch Konsum und Besitz von 6 identischen Bilddateien, beinhaltend sexuelle Handlungen mit Tieren (Ziff. 2.1 der Anklageschrift).

3.

die Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt worden ist.

4.

A.________ schuldig erklärt wurde

4.1

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Veräusserung von 13 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 10.4 g reinem Methamphetamin in der Zeit vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.3 der Anklageschrift);

4.2

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Erwerb und Einfuhr von 2 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % gemeinsam mit dernorts (Ziff. 1.10 der Anklageschrift);

4.3

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Führen eines Motorrads ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis) in der Zeit von spätestens 12. April 2019 bis 29. Oktober 2019, namentlich am 12. April 2019, 30. Mai 2019, 10. Juli 2019, 2. August 2019, 30. August 2019, 14. September 2019, 30. September 2019 und 22. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft), L.________ und andernorts (Ziff. 3 der Anklageschrift);

4.4

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch

4.4.1

Erwerb von zwei verbotenen Messern sowie nichtgewerbsmässiges Verbringen einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet (ein verbotenes Messer), festgestellt am 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) (Ziff. 4.1 der Anklageschrift);

4.4.2

Besitz ohne Bewilligung von drei Imitations-, Schreckschuss- und Softair- Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können sowie Erwerb und nichtgewerbsmässiges Verbringen von zwei dieser Waffen in das schweizerische Staatsgebiet, während unbestimmter Zeit bis zur Hausdurchsuchung vom 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) (Ziff. 4.2 der Anklageschrift);

5.

auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verzichtet wurde (Art. 67 Abs. 3 lit. c Ziff. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 4bis StGB in Bezug auf Ziff.

2.2.2

und 2.2.3. der Anklageschrift, soweit die Zeit nach 1. Januar 2019 betreffend).

6.

Im Weiteren verfügt wurde, dass

6.1

die beschlagnahmten Notizen (Ass.-Nr. 501, 1103, 1104) als Beweismittel bei den Akten belassen werden;

6.2

die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie SIM-Karten zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 sowie 197 Abs. 6 StGB);

6.3

die beschlagnahmten Waffen und Messer (Ass.-Nr. 402, 403, 1120, 1121, 1134.1) eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 WG zu Händen des Waffenbüros der Kantonspolizei Bern übergeben werden;

6.4

das beschlagnahmte Portemonnaie (Ass.-Nr. 1124) sowie die beschlagnahmte Machete (Ass.-Nr. 1133) dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1.

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen durch

1.1

Erwerb und Veräusserung von 498 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 488 g reinem Methamphetamin in der Zeit von Anfang / Mitte 2018 bis 9. Mai 2019 in Anklageschrift);

1.2

Erwerb und Veräusserung von 487 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 457 g reinem Methamphetamin am bzw. nach dem 4. Oktober 2018 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

1.3

Erwerb und Lagerung von 1’877 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 1’839 g reinem Methamphetamin am 27. Dezember 2018 in H.________(Ortschaft) sowie Veräusserung von 1’227 g Methamphetamingemisch bzw. 1002.126 g reinem Methamphetamin davon in Form von Crystal und Verschaffen von 650 Gramm Methamphetamingemisch bzw. 637 g reinem Methamphetamin davon in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

1.4

Erwerb von 70 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 56 g reinem Methamphetamin in der Zeit von Juni 2019 bis Anfang August 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.4 der Anklageschrift);

1.5

Besitz von 85 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 68 g reinem Methamphetamin, sowie Veräusserung von 18 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 14.4 g reines Methamphetamin in der Zeit vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.1 der Anklageschrift);

1.6

Veräusserung von 2 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 1.6 g reinem Methamphetamin in der Zeit nach dem 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.2.a der Anklageschrift);

1.7

Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 26 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal resp. 24.7 g reinem Methamphetamin am 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) (Ziff. 1.7 der Anklageschrift).

2.

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Anstalten treffen zu Erwerb, Einfuhr aus den Niederlanden und Verschaffen von 100 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % pro Monat an einen unbekannten Abnehmer, gemeinsam mit G.________ in der Zeit von März 2019 bis 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.9 der Anklageschrift).

3.

der Pornografie, mehrfach begangen durch Konsum von 3 verschiedenen Erzeugnissen, beinhaltend tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten, am 6. Oktober 2017 (ein Erzeugnis), sowie am 12. August 2019 (zwei Erzeugnisse) in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 2.2 der Anklageschrift).

III.

A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. 4.1., 4.2., 4.3., 4.4.1. und 4.4.2. hiervor sowie gestützt auf die gemäss Ziff. II hiervor zusätzlich auszufällenden Schuldsprüche in Anwendung der Artikel

40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB 19 Ziff. 1 lit. b, c, d, g i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c BetmG 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG 4 Abs. 1 lit. c und g, 5 Abs. 2, 25, 31, 33 Abs. 1 lit. a WG 6, 7, 35, 39 WV 426 Abs. 1,428 Abs. 1 und 3 StPO

zu verurteilen:

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Umfang von 238 Tagen;

2.

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

IV.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.

Die beschlagnahmten Mobiltelefone Samsung und Huawei seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).

2.

Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 710.00 und CHF 310.00 seien einzuziehen (Art. 70 StGB).

3.

Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA- ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

4.

Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche von den Anschuldigungen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Pornografie nach Ziff. II.1. (1.1.–1.3.) resp. Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Rechtskräftig wurde das erstinstanzliche Urteil weiter betreffend die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. IV.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen

(Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen (Ziff. VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. c Ziff. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 4bis StGB). Alsdann wurden die weiteren Verfügungen betreffend die beschlagnahmten Notizen (Ass-Nr. 501, 1103, 1104), welche als Beweismittel bei den Akten belassen werden (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Einziehung der beschlagnahmten Drogen- und Drogenutensilien (Ass.-Nr. 307, 401, 601, 1105, 1107–1119, 1122, 1123, 1134.2, 1134.9, 1135) zur Vernichtung (Ziff. VI.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [teilweise]), die Einziehung der beschlagnahmten Waffen und Messer (Ass-Nr. 402, 403, 1120, 1121, 1134.1) und deren Übergabe an das Waffenbüro der Kantonspolizei Bern zur Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 WG nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Rückgabe des beschlagnahmten Portemonnaies (Ass.-Nr. 1124) und der beschlagnahmten Machete (Ass.-Nr. 1133) an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils (Ziff. VI.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) rechtskräftig. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. IV.2.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und wegen Pornografie (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zu überprüfen sind weiter die Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 2'400.00 (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 14. Oktober 2019 und unter Gewährung des bedingten Vollzugs unter Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre), zu einer Verbindungsbusse von

CHF 600.00 (unter Ansetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 15 Tage) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Angefochten und zu überprüfen sind ebenfalls die weiteren Verfügungen betreffend die Vernichtung der beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karten (Ass.-Nr. 1105, 1125, 1134.1, Mobiltelefon Huawei aus Effekten) und betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 710.00 (Ass.-Nr. 1101) und CHF 310.00 (Ass.-Nr. 1102) gemäss Ziff. VI.2. und VI.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Neu zu befinden ist sodann über Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils (Beschleunigungsgebot), zumal diese Feststellung der Rechtskraft nicht zugänglich ist. Sodann ist auch über die Löschung des DNA-Profils und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu verfügen. Die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren blieb unangefochten. Darauf ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachtstehend BGer]6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom

11. Januar 2017 E. 2.3). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer in den von ihr angefochtenen Punkten (Schuldsprüche wegen mehrfach und qualifiziert begangener Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. IV.1.1.–1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs und der Strafzumessung [Höhe der Freiheitsstrafe und teilweise Aussprechen einer Geldstrafe; pag. 2775]) nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h., sie darf das Urteil in diesen Punkten auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Vorbemerkungen

6.1

Zur Stellung des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten sowie zur Polizeiaktion Dem vorliegenden Strafverfahren liegt u.a. der Vorwurf zugrunde, der Beschuldigte habe im Rahmen eines organisierten Drogenhandels Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen, indem er insbesondere mit Crystal Meth sowie teilweise mit THC-haltigem Marihuana gehandelt habe. Der Beschuldigte wird durch verschiedene Personen belastet, denen ebenfalls eine Involvierung in diese Drogengeschäfte zum Vorwurf gemacht wird – es sind deswegen weitere Strafverfahren gegen andere Beteiligte rechtshängig bzw. zum Teil rechtskräftig abgeschlossen. Zwecks besseren Verständnis der Anklageschrift und der einzelnen Tatvorwürfe erscheint angezeigt, vorab die strafrechtlich in Erscheinung getretenen Aktivitäten dieser Beteiligten im Kontext von Drogendelikten – soweit sie vorliegend aus den Akten hervorgehen bzw. gerichtsnotorisch sind – sowie die Polizeiaktion «M.________» zu erläutern. Hierfür kann auf die treffenden und hilfreichen Zusammenfassungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2676 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), welche punktuell mit Ausführungen der Kammer ergänzt werden. Die Vorinstanz erwog was folgt (pag. 2676, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gegen G.________ («N.________(Übername von G.)») wurde bereits in den Jahren 2015/2016 im Kanton Bern wegen qualifiziertem Handel von Betäubungsmittel, namentlich der Einfuhr und Veräusserung von qualifizierten Mengen Crystal Meth sowie Thaipillen, ermittelt. Mit Urteil vom 27.04.2018 des Regionalgerichts Bern-Mittelland wurde G.________ wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt (pag. 130).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im Urteilszeitpunkt bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter der Verfahrensnummer .________ ein gemeinsam geführtes Strafverfahren gegen G.________ und I.________ u.a. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtshängig war (pag. 2501). Die Vorinstanz erwog was folgt (pag. 2676, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): I.________ wurde in einer im Kanton O.________ durchgeführten Aktion angehalten und belastete sich in einer Einvernahme vom 14.02.2019 insofern, als er angab in der Zeitspanne von September 2017 bis zur Anhaltung am 21.09.2018 rund 4 kg Crystal Meth mittels Paketpost in die Schweiz eingeführt zu haben. Aus einer Quelle im näheren Umfeld von I.________ wurde G.________ belastet, ebenfalls im erwähnten Import/Handel mit Crystal Meth involviert gewesen zu sein. G.________ solle in der Zeit von Ende 2017 bis anfangs 2018 via Darknet pro Mal rund 500 g Crystal Meth organisiert haben und I.________ solle die Lieferungen, in gut getarnten Behältnissen, entgegengenommen haben. Pro Monat hätten die beiden so rund 3 kg Crystal Meth in Umlauf gebracht. Am 20.03.2019 wurde I.________ aus der Untersuchungshaft entlassen; später wurde das Verfahren gegen I.________ an den Kanton Bern abgetreten (pag. 131).

K.________ wurde gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben mit Urteil .________ des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Februar 2022 rechtskräftig verurteilt (pag. 2501), wobei sich das Urteil nicht in den amtlichen Akten des vorliegenden Verfahrens befindet. E.________ wurde mit rechtskräftigem Urteil .________ der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern – soweit vorliegend von Relevanz – der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (SR 812.121; Betäubungsmittelgesetz; BetmG), mengenmässig qualifiziert begangen zwischen Ende 2018 und 29. Oktober 2019, u.a. durch Befördern von Methamphetamin und teilweise Cannabis zwischen dem 1. Januar 2019 und 9. Mai 2019 (Ziff. I.2.1.1 des Urteilsdispositivs) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen u.a. durch Veräussern von Methamphetamin zwischen 1. Oktober 2018 und 31. Dezember 2018 (Ziff. I.2.2.1 des Urteilsdispositivs) schuldig erklärt. Dabei waren die Schuldsprüche gegen das BetmG zufolge der auf den Sanktionenpunkt beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen, weshalb die 2. Strafkammer von den vorinstanzlich beweismässig erstellten Sachverhalten ausging, welche u.a. folgende Transporte von E.________ umfassten (S. 8 der Urteilsbegründung .________):

  • 50 g Methamphetamin (98 %) für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.1. P.________;

  • 50 g Methamphetamin (98 %) für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.2. Q.________, weil von kleineren Mengen als 50 g erstmals an der Hauptverhandlung die Rede war;

  • 350g Methamphetamin (98 %) für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.3. R.________

  • 50g Methamphetamin (98 %) für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.4. S.________;

  • 100g Methamphetamin (98 %) und 2 kg Cannabis für den Transport gemäss AKS Ziff. I.1.1.5. Industriegebiet in D.________(Ortschaft).

Betreffend den Schuldspruch wegen Veräusserung von Metamphetamin ging die

2.

Strafkammer von folgendem, von der Vorinstanz beweismässig erstellten Sachverhalt aus (S. 9 der Urteilsbegründung .________): Der Sachverhalt beruht nur auf den Aussagen des Beschuldigten und denjenigen von A.________. Der Beschuldigte hat den Verkauf des Crystals an A.________ glaubhaft eingestanden. Hinsichtlich der Menge ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen und somit von 70 g. Die an der Hauptverhandlung erstmals geschätzten 50 g erscheinen nicht glaubhaft. Beim fraglichen Methamphetamin geht das Gericht gestützt auf die Statistik der SGRM pro 2019 (S. 9) von einem Anteil von 77 % Methamphetamin aus. Das Methamphetamin kam nicht mehr von G.________, da dieser schon in Haft war. Es wird folglich von einer reinen Menge Methamphetamin von rund 54 g ausgegangen.

E.________ wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 10 Monate zu vollziehen sind und für die Teilstrafe von 26 Monaten der Vollzug mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde) und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt.

6.6

Polizeiaktion «M.________» Betreffend die Polizeiaktion «M.________» kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 26762 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Rahmen der Polizeiaktion «M.________» wurde am 11.01.2019 bei der Liegenschaft von eine Videoüberwachungsanlage installiert. Die Auswertung hat ergeben, dass ab dem 14.01.2019 G.________ regelmässig die Liegenschaft betritt – genauso wie 40 weitere Personen, wobei viele davon eindeutig dem Drogen- insbesondere Crystal-Meth-Milieu zugeordnet werden konnten (pag. 131 f.). Auch E.________ hat mehrfach die Wohnung von K.________ betreten. Weiter wurde G.________ vom 04.02.2019 bis 20.02.2019 observiert (pag. 132). Im Verfahren gegen G.________ wurden folgende Zwangsmassnahmen verfügt: Echtzeitüberwachung einer Mobiltelefonrufnummer, rückwirkende Überwachung der Mobiltelefonrufnummer, Installation zum Betrieb und Unterhalt einer Audioüberwachung in den Personenwagen U.________ und V.________ in Verbindung mit einer technischen Standortermittlung der Personenwagen und der Einsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs seines Mobiltelefons (pag. 132). Gemäss Audioüberwachung plante G.________ am 03.03.2019 in der Wohnung von K.________ einem Käufer 200 g Crystal Meth zu übergeben; das Domizil von K.________ wurde folglich am 03.03.2019 durch die Polizei überwacht. Noch bevor der mutmassliche Käufer die Wohnung betritt, konnte beobachtet werden, wie sich G.________ mit E.________ und dessen Chauffeur zur Wohnung begaben (pag. 132). Die Erkenntnisse aus der Audioüberwachung ergaben, dass G.________ und I.________ gegen Ende April 2019 eine Lieferung Crystal Meth zu organisieren versuchten; unter anderem fuhren sie am 03./04.Mai 2019 entlang der Bahnstrecke von W.________ (Ortschaft) die Bahnhöfe ab, um an Billett-Automaten Bargeld in Bitcoins zu wechseln, um so die Lieferung zu finanzieren (pag. 133 f.). Durch die Observation konnte am 09.05.2019 festgestellt werden, dass X.________, der Lebenspartner von K.________, ein grösseres Paket entgegennahm. In der Folge wurden G.________, H.________(Ortschaft), wo G.________ und I.________ angehalten und festgenommen wurden, wurde ein geöffnetes Paket sichergestellt. Neben einer Kartonverpackung stand ein Computer mit

geöffneter Seitenwand und auf dem Bürotisch lagen drei vakuumverpackte Portionen mit je 1 kg Crystal Meth (pag. 134).

Die fortlaufenden Ermittlungen und die Erkenntnisse aus den durchgeführten Einvernahmen von G.________, K.________ und I.________ erhärteten den dringenden Tatverdacht unter anderem gegen den im vorliegenden Verfahren beschuldigten A.________ sowie gegen E.________; woraufhin die Ermittlungen auf diese Personen unter dem Aktionsnamen M.________ II ausgedehnt wurden (pag. 135). Als Massnahme wurde unter anderem am 27.08.2019 die Observation des Beschuldigten angeordnet. Weiter wurden die im Rahmen der Massnahmen gegen G.________ erfolgten Zufalls- funde, namentlich aus der Audioüberwachung und Standortermittlung der Personenwagen sowie aus den besonderen Informatikprogrammen (pag. 136) ausgewertet. Weiter wurde beim Beschuldigten eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (RTID) beantragt und für den Zeitraum vom 21.03.2019 bis 20.09.2019 bewilligt; wobei die Auswertung nur wenige fallrelevante Hinweise ergab (pag. 137). Schliesslich wurde eine technische Überwachung mittels Kamera auf den öffentlichen Eingangsbereich der Liegenschaft Z.________ (Adresse) in D.________ (Ortschaft), dem Wohnort des Beschuldigten, durch das Zwangsmassnahmengericht für die Zeit ab Ende September 2019 bis zur Anhaltung des Beschuldigten genehmigt (pag. 137).

7.

Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2672 ff., S. 7 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Für das oberinstanzliche Verfahren sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).

8.

Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

8.1

Vorbemerkungen

8.1.1

Zu den Beweismitteln Die Vorinstanz hielt eingangs zutreffend fest, dass die Akten eine Fülle von Beweismitteln (zahlreiche Einvernahmen der einzelnen am Drogengeschäft beteiligten Personen, Aufzeichnungen der Audioinnenraumüberwachung der Fahrzeuge von G.________, GPS-Daten, Daten aus der Mobiltelefonüberwachung resp. aus der Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten, Bilder aus der Überwachungskamera der Liegenschaft von K.________ und weitere) aufweist. Auch im Rahmen der oberinstanzlichen Urteilsbegründung wird nicht jedes einzelne Beweismittel erschöpfend dargelegt und geprüft; der Fokus gilt den für die angefochtenen Urteilspunkte wesentlichen Beweismitteln. Für die Gesamtheit der Beweismittel wird auf die amtlichen Akten verwiesen.

8.1.2

Zum Aufbau der oberinstanzlichen Urteilsbegründung Zunächst ist im Allgemeinen auf die Hinweise zur Täterschaft und die tatsächliche Rolle und Funktion des Beschuldigten innerhalb des zur Beurteilung stehenden Geschehens einzugehen. Hierfür sind insbesondere die Aussagen der Mitbeteiligten sowie das Aussageverhalten sämtlicher einvernommener Personen von zentraler Bedeutung, weshalb die Ausführungen hierzu vorweggenommen werden. In einem zweiten Schritt sind die einzelnen Anklagevorwürfe gesondert zu prüfen, wobei jeweils die einschlägigen objektiven und subjektiven Beweismittel zu würdigen und bewerten sind.

8.2

Beweismittel Zentrales Beweismittel vorab ist der Sammelrapport vom 10. April 2021 (pag. 122 ff.) mitsamt Beilagen (vgl. dort insbesondere das Deliktsblatt 1 mit Beilagen [pag. 161 ff.] und die diversen Handnotizen von I.________ mit Vermerken «AA.________ 10’000» [Ass.-Nr. 122; pag. 172], «8'250 AB.________ (Übername von A.)» [Ass.Nr. 127.1; pag. 173] und «AC.________» [Ass.-Nr. 129.3, pag. 174]). Sodann wurden auf dem iPhone 6+ von I.________ (sichergestellt am 21. September 2019) Notizen gefunden mit dem Vermerk AD.________ (erstellt am 26. Juli 2018 [pag. 175]) und ab dem iPhone 7 von I.________ (gleichentags sichergestellt) mit dem Vermerk «AE.________» (erstellt am 22. Juli 2018 [pag. 176]). Als subjektive Beweismittel liegen namentlich die Aussagen folgender Personen vor:

  • Beschuldigter (delegierte Einvernahme vom 29. Oktober 2019 [pag. 325 ff.], Hafteinvernahme vom 30. Oktober 2019 [pag. 360 ff.], weitere delegierte Einvernahmen vom 17. Dezember 2019 [pag. 376 ff.], 9. Januar 2020 [pag. 452 ff.], 14. Januar 2020 [pag. 477 ff. und pag. 497 ff.], 15. April 2020 [pag. 501 ff.], 5. Januar 2021 [pag. 544 ff.], 22. Januar 2021 [pag. 679 ff.], Einvernahme vor der Vorinstanz vom 7. November 2023 [pag. 2574 ff.] und vor der oberen Instanz vom 28. Juli 2025 [pag. 2861 ff.]).

  • K.________ (delegierte Einvernahmen vom 27. Juni 2019 [pag. 1071 ff.], 29. August 2019 [pag. 1092 ff.], 19. September 2019 [pag. 1127 ff.], 8. Oktober 2019 [pag. 1146 ff.], 31. Oktober 2019 [pag. 1174 ff.], 6. März 2020 [pag. 1197 ff.] und 6. Juli 2020 [pag. 1232 ff.]);

  • I.________ (delegierte Einvernahmen vom 21. November 2019 [pag. 895 ff.], 25. März 2020 [pag. 894 ff.], 3. Juni 2020 [pag. 932] und 26. Juni 2020 [pag. 992 ff.] sowie Einvernahme vor der Vorinstanz vom 7. November 2023 [pag. 2562 ff.]);

  • E.________ (delegierte Einvernahmen vom 29. Oktober 2019 [pag. 1277 ff.], Hafteinvernahme vom 29. Oktober 2019 [pag. 1298 ff.], delegierte Einvernahmen vom 3. April 2020 [pag. 1340 ff.], 27. März 2020 [pag. 1394 ff.], 27. Mai 2020 [pag. 1420 ff.] sowie Einvernahme vor der Vorinstanz vom 7. November 2023 [pag. 2570 ff.]);

- G.________ (delegierte Einvernahmen vom 10. Juli 2019 [pag. 1553 ff.], 17. September 2019 [pag. 1589 ff.], 10. Oktober 2019 [pag. 1619 ff.], 13. November 2019 [pag. 1649 ff.], 6. April 2020 [pag. 1690 ff.], 21. April 2020 [pag. 1718 ff.]). Auf eine ausführliche Wiedergabe der Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet; es kann auf die jeweiligen Aktenstücke bzw. Einvernahmeprotokolle verwiesen werden. Zentrale Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten werden nachfolgend zusammengefasst hervorgehoben; auf deren Inhalt wird sodann unter Einbezug der objektiven Beweismittel direkt im Rahmen der Würdigung der Kammer eingegangen.

8.3

Aussagen des Beschuldigten

8.3.1

Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat auf eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten weitgehend verzichtet. Sie führte hierzu aus, der Beschuldigte habe entweder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder angegeben, sich nicht mehr zu erinnern (pag. 2681). Dies trifft nur teilweise zu. Der Beschuldigte machte in seinen zahlreichen Einvernahmen durchaus Aussagen zur Sache, wobei er sich durchgehend auf den Standpunkt stellte, er sei lediglich Drogenkonsument und habe mit einer Ausnahme nie Drogen verkauft. Diejenigen Drogen, die er gekauft habe, seien für den Eigenkonsum bestimmt gewesen. Einhergehend damit gab er im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Taten gemäss Anklageschrift lediglich den Kauf von zweimal 10 Gramm Crystal Meth bei I.________ zu (pag. 2579 Z. 13 f.). Auch das bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. Oktober 2019 sichergestellte Crystal-Meth sei für den Eigenkonsum gedacht gewesen. Lediglich ein einziges Mal habe er Crystal-Meth verkauft und zwar an den Threema-Kontakt «AF.________» (vgl. AKS Ziff. 1.6.3. bzw. nicht angefochtene Ziffer 1.7. des Urteils der Vorinstanz), dies sei aber im Austausch mit Medikamenten gewesen, da er damals so starke Schmerzen gehabt habe wegen der Bandscheibe (vgl. pag. 2580 Z. 38 f.). Nachfolgend werden die Aussagen des Beschuldigten punktuell, d.h. soweit für die Beurteilung des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von Relevanz, wiedergegeben. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird in der Folge – analog dem Vorgehen der Vorinstanz – darauf verzichtet, die Aussagen des Beschuldigten zu jeder einzelnen Anklageziffer nochmals wiederzugeben.

8.3.2

Aussagen des Beschuldigten zu G.________ Anlässlich seiner ersten Befragung bei der Polizei gab der Beschuldigte nach Vorhalt der entsprechenden Fotos an, weder K.________ noch I.________ zu kennen (pag. 333 Z. 321 und 325 bzw. Z. 336 und 341). Er gab hingegen zu, G.________ von E.)») zu kennen (pag. 334 Z. 377, 386 und 394 sowie pag. 335 Z. 427 ff.); auch AH.________ kenne er, das sei eine gute Kollegin (pag. 334 Z. 401 und pag. Z. 404). N.________(Übername von G.) kenne er seit ca. einem Jahr und er sei mit ihm zwei oder dreimal unterwegs gewesen auch mit dessen Freundin (pag.

334 Z. 353 und 356). N.________(Übername von G.) habe ihm beim Zügeln geholfen (pag. 334 Z. 373 f.). Die Freundin, die er einmal gesehen habe, und deren Name er auch nicht kenne, soll es gewesen sein, die ihn über die Verhaftung von N.________(Übername von G.) informiert habe (pag. 336 Z. 493 ff.). Auf Nachfrage, wieso, wenn er sie ja nur einmal gesehen habe, erklärte er, dass sie AG.________(Übername von E.) gekannt habe (pag. 336 Z. 502 und pag. 337 Z. 503 ff.). Auf Frage, was genau ihm die Freundin von «N.________(Übername von G.)» mitgeteilt habe, erklärte der Beschuldigte, sie habe gesagt er sei verhaftet worden und es sei um Drogen gegangen. Es sei um 2.5 oder sogar 3 Kilogramm Crystal gegangen, welches scheinbar bei einem Bruder von N.________(Übername von G.) aufgefunden worden sei (pag. 344 Z. 884 f.). Auf Vorhalt der Audioaufnahme der Innenraumüberwachung des Pw U.________ (.________ (Autonummer)) von G.________ vom 20. März 2019, in welcher G.________ und I.________ sich über «Gras» unterhalten und dabei Mengen von 50 Kilogramm und 100 Kilogramm und auch den Namen «AB.________(Übername von A.)» erwähnen und sogar über dessen Hund gesprochen wird, gibt der Beschuldigte zu, er habe G.________ einen Kontakt in Holland verschafft im Zusammenhang mit einem CBD-Geschäft (pag. 337 Z. 550 ff.). Es sei immer nur um CBD gegangen. Von der Polizei darauf hingewiesen, dass es mittlerweile nicht mehr aufgehe, wenn er N.________(Übername von G.) nur dreimal gesehen haben will und man ihm aber mehr Kontakte nachweisen könne, korrigierte der Beschuldigte, dass er N.________(Übername von G.) vielleicht doch nicht nur dreimal gesehen habe, sondern es vielleicht fünf Mal gewesen seien (pag. 342 Z. 756). Auf Vorhalt der bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten 9 SIM-Karten gab der Beschuldigte an, diese habe N.________(Übername von G.) bei ihm deponiert (pag. 347 Z: 998 f.). Dieser habe zu viel bestellt und der Beschuldigte habe sie genommen, da er gedacht habe, vielleicht benötige mal jemand eine. Nach Vorhalt der GPS-Daten der Autos von G.________, aus welchen hervorgeht, dass sich jeweils eines seiner Autos in der Zeitspanne von März bis Ende April 2019 an 11 verschiedenen Daten in D.________(Ortschaft) aufgehalten hat (pag. 2205) und dies in der Regel in der Nähe der Wohnung des Beschuldigten,

gab dieser an, es könne auch andere Gründe geben, weshalb G.________ in D.________(Ortschaft) gewesen sei. Bei ihm zu Hause sei er nur zweimal gewesen (pag. 454 f. Z. 88 ff.). Auf Vorhalt einer Aufnahme der Innenraumüberwachung eines der Autos von G.________ vom 28. April 2019, in welchem es unter anderem auch darum ging, dass G.________ davon sprach am nächsten Tag bei der anderen Person erscheinen zu wollen und auf Vorhalt der GPS-Aufzeichnungen, welche einen Stopp eines der Autos von G.________ am 29. April 2019 an der AI.________ (Adresse) in D.________(Ortschaft) ausweisen, gibt der Beschuldigte noch immer an, dass G.________ am 29. April 2019 nicht bei ihm gewesen sei (pag. 457 ff. Z. 232 ff.).

8.3.3

Aussagen des Beschuldigten zu E.________ Zu E.________ (genannt «AG.________(Übername von E.)») gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei ein ehemaliges Mitglied der AJ.________, eines Motorrad- clubs aus der Region C.________ (Ortschaft), der sich in der Zwischenzeit aufgelöst habe. Mehr könne er zu dieser Person nicht sagen (pag. 335 Z. 427 ff.). Auf Hinweis, dass sich gemäss Kenntnis der Polizei E.________ auch am 28. August 2019 und 17. Oktober 2019 zur Liegenschaft an die Z.________(Adresse) in D.________(Ortschaft) begeben habe, sagte der Beschuldigte, dazu nichts Spezielles sagen zu können (pag. 336 Z. 460) bzw. dieser ihm eine Playstation gegeben habe (pag. 336 Z. 464). Auf Hinweis, wonach er zunächst ausgesagt habe, diese Person sei früher in einem Rocker-Club gewesen, mehr könne er nicht sagen, und Frage, weshalb dieser nun mit einer Playstation vorbeikomme, antwortete der Beschuldigte, sie hätten sporadisch Kontakt gehabt, «ab und zu mal» (pag. 336 Z. 466 ff. und Z. 473). Einen Kontakt im Zusammenhang mit Drogenhandel stritt der Beschuldigte zunächst durchgehend ab. In einer späteren Einvernahme erklärte der Beschuldigte, bei den aktenkundigen Aufenthalten von E.________ bei ihm zuhause am 28. August 2019 und 17. Oktober 2019 sei es um den gemeinsamen Konsum gegangen (pag. 411 Z. 1668 ff.). Als ihm vorgehalten wird, dass E.________ ihn beschuldigt habe, dass er Drogen beim Beschuldigten abholen ging und diese nach H.________(Ortschaft) geliefert habe, gab der Beschuldigte an, AG.________(Übername von E.) versuche wohl von sich selber abzulenken (pag. 483 Z. 284). Der Beschuldigte bestreitet aber nicht, dass E.________ am 3. März 2019 bei ihm vorbeigekommen war, nachdem ihm auch ein Chatverlauf mit seiner Freundin vorgehalten wird, indem er sie anweist, sich anzuziehen, da «AK.________(Übername von E.)» vorbeikomme (pag. 581 Z. 1864 ff.). Er gibt aber hierzu an, «AK.________ (Übername von E.)» komme noch oft vorbei, das sei nichts Besonderes. Er wisse ja nicht immer, wohin er danach gehe (pag. 581 Z. 1876).

8.3.4

Aussagen des Beschuldigten zu den Anschuldigungen durch andere Personen Die Belastungen durch K.________, welche ihn von sämtlichen befragten Personen am stärksten belastete, bezeichnete der Beschuldigte als lächerlich (pag. 341 Z. 706) und Blödsinn (pag. 367 Z. 265) und machte geltend, dass er K.________ gar nicht kenne (pag. 367 Z. 265 f.). Auf Vorhalt, wonach K.________ auf Frage, wer den Stock von drei Kilogramm verwaltet habe, ausgesagt habe, es sei einer von F.________(Ortschaft) gewesen (gross, stark, Schweizer), dessen Ex-Freundin «eine AL.________» sei und AM.________ heisse, erklärte der Beschuldigte erneut, die Frau nicht einmal zu kennen (pag. 339 Z. 618 ff. und Z. 639 ff.). Dem Beschuldigten wurde weiter vorgehalten, dass K.________ auf entsprechende Fotoverweisung gefragt habe, ob die männliche Person AN.________ (Vorname von A.) heisse (pag. 339 Z. 650) und daraufhin gesagt habe, er sei ein «Exfreund» von einer, die sie kenne, sei mit G.________ vertraut und habe einen Hund gehabt. Er erklärte hierzu, dass sie ihn nicht kenne und so etwas sage. Er sei mal mit AM.________ zusammen gewesen, es seien aber noch viele andere mit ihr zusammen gewesen (pag. 339 Z. 650 und pag. 340 Z. 654 ff.). Betreffend I.________ gab der Beschuldigte zunächst ebenfalls an, nichts zu dieser Person sagen zu können (pag. 333 Z. 341). Anlässlich der Hafteinvernahme gab er dann zu Protokoll, I.________ habe ihm in AS.________(Ortschaft) zweimal etwas verkauft (pag. 368 Z. 313 ff.), zweimal 10 Gramm und zwar Ende 2017/Anfang 2018 (pag. 369 Z. 318). Dies sei für den Eigenkonsum gewesen (pag. 369 Z. 336).

8.3.5

Aussagen des Beschuldigten zur Sache vor oberer Instanz Vor oberer Instanz wurde der Beschuldigte zu den Belastungen durch die anderen Personen erneut befragt. Auf Frage, inwieweit er in den Betäubungsmittelhandel mit Crystal Meth involviert gewesen sei, erklärte er, dass es in dem Ausmass gewesen sei, indem er es selbst gebraucht habe. Aber nicht in dem Sinne, wie es ihm vorgeworfen werde (pag. 2865 Z. 191 ff.). Auf Frage, wie er sich erkläre, dass ihn im Rahmen des vorliegenden Verfahren mehrere Personen beschuldigt hätten, in den Handel von Crystal Meth rund um G.________ involviert gewesen zu sein, er insbesondere als Verwalter des Depots in F.________(Ortschaft) aber auch als Abnehmer grösserer Mengen Crystal Meth genannt worden sei, erklärte der Beschuldigte, dass das alles Konsumenten gewesen seien und jeder abzulenken versuche. Die meisten, die etwas ausgesagt hätten, kenne er nicht mal wirklich (pag. 2865 Z. 208 ff.). Was gegen ihn gesagt worden sei, stimme einfach nicht. Es stimme, dass er mit I.________ mal Kontakt gehabt habe, er kenne aber weder dessen Schwester noch sonst jemanden von denen (pag. 2865 Z. 220 f.). E.________ habe alle irgendwie in einen Topf geworfen, damit er selber besser davonkomme (pag. 2866 Z. 223). Konsumenten würden sich untereinander kennen, was aber nicht heisse, dass er in einen Drogenhandel verwickelt gewesen sei. Er bestätigte die Frage, ob er mit Blick auf die einzelnen Anklageziffern also generell sage, abgesehen vom Erwerb für den Eigenkonsum und dem Tausch mit «AF.________» nicht involviert gewesen zu sein und keine Drogen verkauft zu haben (pag. 2866 Z. 229 ff.). Er sei nicht Verwalter eines Depots gewesen; man habe dieses Depot auch nicht gefunden (pag. 2866 Z. 235).

8.3.6

Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte streitet – mit wenigen Ausnahmen – konstant seine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten pauschal ab. Wenn ihm belastende Beweismittel, seien es Aussagen der Mitbeteiligten oder Erkenntnisse aus den objektiven Beweismitteln vorgehalten wurden, verweigerte er zwar die Aussagen nicht direkt, machte aber Nichtwissen geltend oder führte sinngemäss aus, die anderen Personen würden Unsinn erzählen. Plausible eigene Ansätze, wie die belastenden Beweismittel zu interpretieren seien, sind beim Beschuldigten kaum auszumachen. Mit steigender Anzahl an Einvernahmen – und nachdem er bereits wiederholt mit belastenden Ermittlungsergebnissen konfrontiert wurde – wurden die Aussagen des Beschuldigten denn auch zunehmend karger. Weshalb drei Personen, die selber in ihrem eigenen Verfahren beschuldigt sind, unabhängig voneinander den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten (vgl. hierzu E. 8.4 hiernach), konnte er sich nicht erklären. Auch dem Umstand, dass auch gestützt auf die Aussagen von G.________ – der den Beschuldigten eigentlich nicht belasten wollte – gewisse Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigen möglich waren, hatte er nichts entgegenzusetzen.

Weiter auffällig ist, dass der Beschuldigte die anderen Personen anfangs nur sehr flüchtig kennen wollte. Nachdem ihm jedoch vorgehalten wurde, wie oft diese Personen gemäss polizeilichem Kenntnisstand bei ihm waren (z.B. E.________) oder im Auto gemäss Audio-Innenraumüberwachung über ihn sprachen (z.B. G.________) beschrieb er den Kontakt zu diesen Personen zunehmend intensiver. Dazu passt, dass er anfänglich auch über I.________ nichts wissen wollte, in der Folge aber einräumte, ihm in AS.________(Ortschaft) zwei Mal etwas verkauft zu haben. Der Beschuldigte hat folglich nachweislich seine Aussagen dem laufenden Ermittlungsstand angepasst. Hervorzuheben ist sodann, dass der Beschuldigte auch Falschangaben zu Fragen machte, die nicht unmittelbar mit den Vorwürfen zu tun hatten. So liess er betreffend seine Wohnsituation aus, dass er vorübergehend noch in einem Hotel in D.________(Ortschaft) gewohnt hatte (vgl. pag .342 Z. 747) und gab dies erst zu, nachdem mehrfach von anderen Personen (insbesondere auch von seiner damaligen Freundin, die soweit ersichtlich nicht in den Drogenhandel involviert war) erwähnt wurde, dass er in diesem Hotel gelebt hatte (pag. 379 f.). Dies sei während ca. drei Monaten gewesen. Der Beschuldigte konnte auch nicht genau sagen, ab wann er dann an der Winterhalde in D.________(Ortschaft) wohnte (pag. 380 Z. 102 f.), obwohl dies im Zeitpunkt der Befragung wohl nicht weit zurück gelegen haben dürfte. Bis zum Schluss blieb unklar, wann er genau nach D.________(Ortschaft) gezogen ist. Es dürfte aber bereits im Jahr 2018 gewesen sein (vgl. beispielsweise Quittung vom Hotel D.________(Ortschaft) «Vorschuss für Hotel», datierend vom 12. November 2018 [pag. 437]). Auch hinsichtlich seiner Einkommenssituation blieben die Verhältnisse bis zum Schluss unklar. Der Beschuldigte will von ungefähr CHF 2'000.00 bis 2'500.00 (pag. 382 Z. 215 ff.) monatlich gelebt haben. Dieses Einkommen stamme aus Gelegenheitsjobs, welche er über eine App gefunden habe. Er konnte jedoch weder den Namen der App noch einer der Firmen angeben, für die er angeblich gearbeitet hatte (pag. 382 Z. 225 ff.). Auch gingen auf seinem Konto keine regelmässigen Erwerbseinkünfte ein. Der Auszug seiner individuellen Konti der Ausgleichskasse des Kantons Bern (pag. 425 ff.) wies in der Zeitspanne der angeklagten Sachverhalte

keine Einträge auf. Die Erklärung des Beschuldigten hierfür war, dass er halt schwarz gearbeitet habe (pag. 387 Z. 467 ff.). Sodann wäre – angenommen die Aussagen des Beschuldigten betreffend seine Einkommensverhältnisse würden zutreffen – nicht erklärbar, wie er mit CHF 2'000.00 bis 2'500.00 pro Monat hätte seinen Lebensunterhalt finanzieren sollen. Er gab an, monatlich CHF 1'000.00 bis 1'200.00 für Crystal ausgegeben zu haben, dazu kam im Zeitpunkt, als er mit der Freundin zusammenlebte, eine Miete von CHF 750.00 und auch vorher dürften Mietzinsen in mindestens vergleichbarer Höhe angefallen sein. Ihm fielen zudem nebst den üblichen monatlichen Kosten auch monatliche Kosten für seinen Hund an. Er besass ausserdem zwei Elektroroller und zwei Motorräder. Der Beschuldigte gab weiter an, er sei auch von seinem Bruder resp. seiner Familie finanziell unterstützt worden (pag. 387 Z. 480 f.), macht hierzu aber weder genauere Angaben, noch legte er irgendwelche Belege vor, was ihm ein Leichtes gewesen wäre, sollte die Behauptung tatsächlich zutreffen. Er unterliess es auch nach Vorhalt durch die Polizei, wonach die Rechnung nicht aufgehe, zu erklären, wovon er eigentlich lebte

(pag. 383 Z. 501 ff.). Auch vor oberer Instanz blieb es dabei, dass er an sehr vielen Orten hohe Schulden gemacht habe (pag. 2868 Z. 320) und etwa CHF 40'000.00 oder CHF 50'000.00 private Schulden aufzuweisen habe (pag. 2868 Z. 328). Mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse zu dieser Zeit blieb der Beschuldigte damit bis zuletzt undurchsichtig, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen schadet. Auffallend sind sodann die Aussagen des Beschuldigten zur anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Geldkassette mit deren Inhalt (pag. 1881; Aussagen des Beschuldigten ab pag. 392 Z. 715). So hatte der Beschuldigte keine Erklärung dafür, weshalb sich in dieser Geldkassette einerseits Geld, andererseits aber auch verschiedenste Drogen, 9-SIM-Karten und ein Notizzettel mit Kontakten (pag. 438) befanden. Letzteren will er zuerst gar noch nie gesehen haben (pag. 394 Z. 807). Später wollte er nicht mehr wissen, wer diesen geschrieben habe und worum es dabei gegangen sei (pag. 394 Z. 828 und Z. 840). Nachdem die Einvernahme unterbrochen wurde und der Beschuldigte Rücksprache mit der Verteidigung nehmen konnte, gab er schliesslich zu Protokoll, der Zettel sei von E.________ (pag. Z. 904 f.). Dieser habe ihn wohl liegengelassen und der Beschuldigte habe diesen unbewusst in der Geldkassette abgelegt (pag. 396 Z. 910). Dies widerspricht zwar der Spurenauswertung des sichergestellten Notizzettels (gemäss welcher lediglich die Fingerabdrücke des Beschuldigten und diejenige von AO.________ auf dem Zettel festgestellt werden konnten [vgl. Forensikrapport vom 6. April 2020; pag. 1853 ff.]), stimmt aber zumindest mit den Aussagen von E.________ überein. Als dieser nach dem Zettel befragt wurde, hatte er zuerst keine Erklärung hierzu. Erst konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten gab er an, dass er diesen verfasst habe und dass es nicht um eine Kontaktliste gehe, sondern, dass es Namen seien, die aus einem französischsprachigen Einvernahmeprotokoll aus einem anderen Strafverfahren stammen würden und die er zusammengetragen habe (pag. 1357 Z. 815, 838 f. und 851 ff.). Nach der Anhaltung der anderen Mitbeteiligten am 9. Mai 2019 haben der Beschuldigte und AH.________ offenbar die Natelnummern gewechselt (Vorhalt auf pag. 582 Z. 1921 f. und Extraktionsbericht pag. 669, Eintrag 4 und 6). Auch hierfür hatte der Beschuldigte keine Erklärung.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass in den Aussagen des Beschuldigten mehrere Lügensignale auszumachen sind. Gerade zu Beginn des Strafverfahrens machte er wiederholt Nichtwissen geltend und äusserte sich gerade zu seinen Kontakten zu den übrigen Beteiligten nur äusserst vage. Wurde ihm gestützt auf ein belastendes Beweismittel ein Vorhalt gemacht, wurden die vom Beschuldigten beschriebenen Kontakte jeweils intensiver. Er hat seine Aussagen wiederholt dem aktuellen Ermittlungsstand angepasst. Teilweise ging er auch zu Gegenangriffen über und machte geltend, die übrigen Beteiligten würden nur von sich selber ablenken wollen. Die konkreten Belastungen (z.B. Erkenntnisse aus den Audioüberwachungen im Auto oder den Mobiltelefonauswertungen, Aussagen der anderen Beteiligten) vermochte der Beschuldigte mit seinen eigenen Aussagen nicht ansatzweise zu entkräften bzw. hatte er jeweils keine Erklärungen dazu. Er blieb bei ausweichenden Antworten und stellte sich auf den Standpunkt, die anderen Personen würden ihn kaum kennen und Unwahrheiten erzählen. Im Ergebnis kann auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht abgestellt werden.

8.4

Aussagen der anderen Beteiligten Generell ist festzuhalten, dass es sich bei den vier weiteren am Sachverhalt beteiligten Personen nicht um unbeteiligte Dritte handelt. Sie wurden sowohl in den gegen sie geführten Strafverfahren als beschuldigte Personen als auch im vorliegenden Verfahren als Auskunftspersonen einvernommen. Bei ihrer Aussagewürdigung ist demnach mitzuberücksichtigen, dass diese durch Eigeninteressen gefärbt sein könnten. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, führt dieser Umstand jedoch nicht dazu, dass ihren Aussagen von vornherein die Aussagekraft abzusprechen wäre. Vielmehr weisen sie mehrere Realkennzeichen auf, welche auch unter Berücksichtigung der dargestellten Ausgangslage eine verlässliche Sachverhaltsfeststellung ermöglichen. Auf die Aussagen von K.________ wird bei der Prüfung der Anklagevorwürfe gemäss Ziffern 1.2. und 1.3. der AKS (E. 8.10 und 8.11 hiernach) noch weiter eingegangen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass K.________ den Beschuldigten insoweit belastet, als sie aussagte, ihn am 27. Dezember 2018 in ihrer Wohnung gesehen zu haben, als er einen Teil des Crystals, das von der soeben eingetroffenen Lieferung von 3 Kilogramm stammte, abgeholt habe (pag. 1080 Z. 339 ff.). Sie kenne den Beschuldigten sonst nicht, sie kenne seine Exfreundin. Sie könne sich aber erinnern, dass er zusammen mit seinem Hund und einer Frau gekommen sei. Ihr Sohn habe den Hund streicheln wollen und dabei habe der Beschuldigte ihn angeschnauzt. K.________ erkannte sogar die Jacke des Beschuldigten auf einer Fotoaufnahme auf Facebook (pag. 1080 Z. 334). Sie gab zu Protokoll, N.________(Übername von G.) habe – nachdem er die Lieferung portioniert habe – auf den Beschuldigten gewartet (pag. 1211 Z. 671 f.). Der Beschuldigte habe dann ein grosses Paket mitgenommen (pag. 1211 Z. 706 f.). Der Beschuldigte sei die Vertrauensperson von G.________; er habe die höchste Summe Schulden, sei aber immer noch dessen Liebling (pag. 1080 Z. 337 f.; pag. 1212 Z. 757 ff.). Sie habe gehört, er treibe bei gewissen Leuten die Schulden ein. Dies wisse sie von G.________ (pag. 1080 Z. 337 ff.). Es sei immer wieder die Rede gewesen, dass sich bei «AB.________(Übername von A.)» in F.________(Ortschaft) ein Stock befinde, dies sei irgendwann nach der Verhaftung ihres Bruders passiert. Ab da seien

die Pakete immer nach F.________(Ortschaft) gebracht worden (pag. 1099 Z. 257 ff.). N.________(Übername von G.) habe ein neues Depot benötigt und habe dieses zuerst wieder in H.________(Ortschaft) machen wollen, wobei sie ihm aber gesagt habe, dies sei nicht intelligent. Auch bestätigte K.________, dass Lieferungen von F.________(Ortschaft) zurück in ihre Wohnung gebracht wurden, die sie oder N.________(Übername von G.) dann verkauften (pag. 1107 Z. 534 f.). Auf die Hierarchie zwischen N.________(Übername von G.) und dem Beschuldigten angesprochen sagte sie, sie denke, es sei wie die rechte und die linke Hand. Einer finanziere, der N.________(Übername von G.), und der andere mache die Verteilung, kassieren, Geld eintreiben, das wäre der AN.________ (Vorname von A.) (pag. 1108 Z. 572 ff.). In der parteiöffentlichen Einvernahme als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten bestätigte K.________ ihre bisherigen Aussagen und machte noch einmal detaillierte Aussagen (pag. 1197 ff.). Die Verteidigung argumentierte vor oberer Instanz, K.________ habe nicht selbstlos gehandelt, sondern vielmehr versucht, alle Tatverdachtsmerkmale auf den Beschuldigten zu lenken (pag. 2872 [Audioaufnahme des oberinstanzlichen Plädoyers]). Dem kann nach Auffassung der Kammer nicht gefolgt werden. K.________ hat den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet, sondern ihn im Wesentlichen als Kontakt aus dem Drogenhandel beschrieben, wobei sie jene Informationen zu Protokoll gab, an welche sie sich zu erinnern vermochte. Dabei fällt auf, dass K.________ – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – originelle Details zu den Treffen mit dem Beschuldigten schildern konnte, etwa zur Art des Beschuldigten, dessen Hund oder der Übergabe des Crystal Meth in einer Cooptasche (vgl. etwa pag. 1105 Z. 484 ff., pag. 1208 Z. 507 ff., pag. 1208 Z. 516 ff.). Diese Aussagen deuten auf selbsterlebte Situationen hin. K.________ machte teilweise auch Aussagen, die darauf schliessen lassen, dass sie vom Beschuldigten womöglich auch etwas Angst hatte. Sie beschreibt ihn als den Geldeintreiber und sagt, sie möchte mit ihm eigentlich nicht befreundet sein. Gerade vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, weshalb K.________ ihn mit ihren Aussagen zu Unrecht belasten sollte. Auch ihre Aussagen, wonach N.________(Übername von G.) ein neues

Lager gebraucht habe, erweisen sich als schlüssig. K.________ machte insgesamt widerspruchsfreie und authentische Aussagen. Sie äusserte sich von sämtlichen Beteiligten am präzisesten zur Hierarchie innerhalb der Gruppierung. Sie differenzierte auch, wenn sie Informationen nur durch Erzählungen anderer Personen erfahren hatte (so z.B., dass sie von N.________(Übername von G.) wisse, dass AN.________(Vorname von A.) der Stockverwalter sei) und legte offen, wenn sie etwas nur deshalb erzählte, weil sie denke, dass es so gewesen sei. Nicht zuletzt enthielten ihre Aussagen erhebliche Selbstbelastungen. Der Ansicht der Verteidigung, wonach sie ihre Aussagen der Suggestion anpasse, kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen von K.________ enthalten viele Realkennzeichen und erweisen sich nach Auffassung der Kammer als glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. I.________ wurde mehrfach selbst als beschuldigte Person befragt, wobei einzig die Einvernahme vom 25. März 2020 (pag. 894 ff.) in Anwesenheit der Verteidigerin des Beschuldigten stattfand. Sodann wurde I.________ im vorliegenden Verfahren zwei Mal parteiöffentlich als Auskunftsperson befragt – nebst der Einvernahme vor der Vorinstanz, an welcher er sich nicht mehr gross an die Vorkommnisse erinnern konnte, war dies am 3. Juni 2020 der Fall (pag. 932 ff.). I.________ erwähnte den Beschuldigten erstmals an seiner delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 18. Juni 2019, jedoch noch nicht mit Namen, sondern er erwähnte auf Frage, wer den im Gespräch im Auto erwähnten Stock von 3 Kilogramm haben könnte, dass es der von F.________(Ortschaft) sein könnte, der Name komme ihm aber gerade nicht in den Sinn (pag. 724 Z. 420). Bei ei- ner späteren delegierten Einvernahme vom 26. Juli 2019 (pag. 757 f.) wurde er erneut auf die Person von F.________(Ortschaft) angesprochen. Er sagte aus, dass die Person «AB.________(Übername von A.)» heissen könnte, er habe diesen einmal gesehen und sei nach seiner Haftentlassung (also nach dem 20. März 2019) einmal in dessen Wohnung gewesen zusammen mit N.________(Übername von G.). Damals sei es um eine grössere Menge Gras gegangen. Er wisse nicht genau, wie «AB.________(Übername von A.)» in den Handel mit Crystal Meth involviert sei; N.________(Übername von G.) habe ihm lediglich einmal erzählt, dass

er dort den grössten Stock habe. Wenn N.________(Übername von G.) nicht noch A.) dieser mit dem grössten Stock sein. Ob AB.________(Übername von A.) von der Lieferung, welche sein Schwager entgegengenommen habe, etwas in H.________(Ortschaft) abholen gegangen sei, könne er nicht sagen, da er damals im Gefängnis gewesen sei. Anlässlich der Einvernahme vom 21. November 2019 wurden I.________ erstmals Fotos diverser Personen (u.a. auch dem Beschuldigten) vorgehalten. Dabei erkannte er die Person Nr. 4 als AB.________(Übername von A.) (pag. 861 Z. 46). Er habe diesen nur zwei, drei Mal gesehen. Auf Vorhalt, dass aufgrund der Überwachungsmassnahmen klar sei, dass er zusammen mit G.________ am 12. April 2019 beim Beschuldigten zu Besuch gewesen sei und auf Frage, worum es dabei gegangen sei, sagt I.________ aus, er glaube, sei sich jedoch nicht sicher, dass sie Geld vom Verkauf von Drogen holen gegangen seien (pag. 872 Z. 486 ff.). Er sei nach der Entlassung aus dem Gefängnis zweimal beim Beschuldigten gewesen. Beim ersten Mal sei es um Gras gegangen, da seien sie im Hotel gewesen und beim zweiten Mal um das Abholen von Geld. Das Drogendepot habe er nie gesehen. Am 3. Juni 2020 gab I.________ zu Protokoll, dass AB.________(Übername von A.) ein Kunde von N.________(Übername von G.) sei. Er habe im Auftrag von N.________(Übername von G.) Drogen «useglah», also verkauft. Es habe sich um Crystal Meth gehandelt. Er habe seit ca. Anfangs 2018 für N.________(Übername von G.) Crystal Meth verkauft (pag. 942 Z. 481). Auf einem Foto erkannte er den Beschuldigten wieder (pag. 943 Z. 518). Er selbst habe den Beschuldigten durch N.________(Übername von G.) kennengelernt und ihn auch sonst noch 2–4-mal ohne N.________(Übername von G.) gesehen. Sie hätten sich jeweils in H.________(Ortschaft) getroffen und er habe dem Beschuldigten «ein Füfzgi» gegeben. Er habe jeweils CHF 5'000.00 dafür bezahlt. Er sei zweimal beim Beschuldigten gewesen, einmal in einem Hotel und einmal in der Wohnung bei einer Autogarage (pag. 945 Z. 642 ff.). Beim Hotel, das so bauernhofmässig gewesen sei, sei es um Gras gegangen und bei der Autogarage um Geld abholen (pag. 946 Z. 670 f.). Damals sei auch noch ein BA.________ (Spitzname von I.) in einer Gemeindearbeitskluft dort gewesen (pag. 948 Z. 852 ff.). Die Wohnung des Beschuldigten sei keine eigentliche Wohnung, es sei so durch

einen Coiffeursalon hindurch gegangen und es habe stark nach Haarbleiche gerochen (pag. 947 Z. 747 ff.). Er wisse nicht, wieviel Geld N.________(Übername von G.) abgeholt habe, aber es seien sicher mehrere Hunderter Noten gewesen, AB.________(Übername von A.) habe ja Drogen für N.________(Übername von G.) verkauft. N.________(Übername von G.) sei dann das Geld der Einnahmen bei

«AB.________(Übername von A.)» holen gegangen (pag. 948 Z. 800 ff.). Als I.________ der bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten aufgefundene Notizzettel (Ass.Nr. 1104) vorgehalten wurde, gab er an, nicht zu wissen, was die Notizen bedeuten würden, das sei nicht seine Schrift. Als er seinen Namen darauf entdeckte, sogar zwei Mal, sagt er wörtlich «Und das lag bei den Drogen? Was ist das für ein Tubel!» (pag. 952 Z. 1007 ff.). Er gehe davon aus, dass dies eine Schuldenliste sei (pag. 952 Z. 1017). Auf Frage nach der Funktion des Beschuldigten im Drogenhandel erwähnte I.________, er sei nicht der Chef, aber auch nicht der Läufer, er sei etwas dazwischen (pag. 954 Z. 1127). Laut seiner Schwester komme er wohl unmittelbar nach N.________(Übername von G.). Er selbst habe eigentlich immer gedacht, dass dies seine Position sei, aber als er ins Gefängnis gekommen sei, sei AB.________(Übername von A.) wohl auf seine Position gerückt. Der Beschuldigte habe es wohl nicht so gut gemacht, so dass er selbst nach seiner Haftentlassung wieder habe übernehmen müssen (pag. 954 Z. 1131 ff.). Auf Frage wer beim Gespräch zwischen N.________(Übername von G.) und AP.________ vom 1. März 2019 im Auto gemeint sei (Abschrift pag. 971 f.) wenn von «er, der den grössten Stock habe» die Rede sei, sagte I.________ aus, dass es der Beschuldigte sein müsse, denn er selber sei ja im Gefängnis gewesen zu diesem Zeitpunkt (pag. 960 Z. 1422 f.). Die Verteidigung argumentierte vor oberer Instanz, die Selbstbelastungen von I.________ seien im Wesentlichen das einzige Realkennzeichen in dessen Aussagen. Dies sei jedoch insoweit zu relativieren, als I.________ selbst zu Protokoll gegeben habe, dass er früher – als er selbst noch weniger Kilos (Anm.: Crystal Meth) auf seinem Budget gehabt habe – punkto Treffen mit dem Beschuldigten untertrieben habe; es nun aber keine Rolle mehr spiele und er genauere Angaben machen könne (pag. 945 Z. 637 ff.). Von eigentlichen Selbstbelastungen könne daher nicht gesprochen werden, zumal auch I.________ zunehmend grössere Mengen hätten nachgewiesen werden können, die von diesem dann einfach bestätigt worden seien. Die Aussagen von I.________ würden eher den Anschein wecken, als wolle er andere auch noch reinziehen, nachdem es ihn selber getroffen habe. Weiter habe I.________ eine Neigung, sich durch suggestive Fragestellungen beeinflussen zu

lassen und habe die polizeilichen Vorhalte dann einfach bestätigt (pag. 2872 [Audioaufnahme des oberinstanzlichen Plädoyers]). Nach Ansicht der Kammer hat I.________ zwar durchaus nicht von Beginn weg uneingeschränkt ausgesagt; aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich jedoch, dass er in wesentlichen Teilen spontan und in freier Rede detaillierte Angaben machte, welche für die Ermittlungen von erheblicher Bedeutung waren. Er gab an, wenn er etwas nicht wusste, weil er in ein Geschäft nicht involviert war oder wenn etwas in der Zeit geschah, als er im Gefängnis war. Er legte auch offen, welches Wissen er erst durch das hängige Verfahren gewonnen hat und unterschied zwischen Selbsterlebtem und Informationen, welche er vom Hören-Sagen her kannte. Zwar lassen sich einzelne Passagen herausgreifen, in denen I.________ die polizeilichen Vorhalte eher unkritisch bestätigte (z.B. punkto Abnehmerschulden des Beschuldigten, pag. 1004 Z. 446 ff.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen wer- den, seine Aussagen seien insgesamt bloss suggestiv oder unkritisch übernommen worden. Es kamen vorliegend keine anderen Befragungsmethoden zur Anwendung als jene, die in vergleichbaren Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz üblich sind. Die Fragestellungen waren weder unzulässig noch in irgendeiner Weise suggestiv, die die Aussagekraft oder gar die Verwertbarkeit der Aussagen in Frage stellen würde. Dass I.________ sich anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz kaum noch an Details erinnern konnte, überrascht in Anbetracht des Zeitablaufs nicht. Die von der Verteidigung erhobenen Rügen erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb I.________ sich selbst in relevanter Weise belastet hätte, wenn es ihm einzig darum gegangen wäre, die Verantwortung vollständig auf den Beschuldigten abzuwälzen. Die Aussagen erscheinen der Kammer insgesamt konsistent und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Wie noch eingehend zu zeigen sein wird, sind die Aussagen von E.________ insbesondere für die Beurteilung der Vorwürfe gemäss Ziff. 1.3, 1.4 sowie 1.6.2 AKS von Relevanz (E. 8.11, 8.12 und 8.13 hiernach). E.________ belastet den Beschuldigten insofern, als er bestätigte, am 3. März 2019 200 Gramm Crystal Meth nach H.________(Ortschaft) transportiert zu haben, welches er bei

AB.________(Übername von A.) abgeholt habe (pag. 1287 Z. 373 ff., Z. 385, Z. 407 f., pag. 1351 Z. 515). Den Auftrag hierfür habe er von N.________(Übername von G.) erhalten (pag. 1287 Z. 399; ferner pag. 1308 Z. 368 f.). Er erklärte, ein bis zwei Mal vom Beschuldigten noch Crystal Meth für den Eigenkonsum bezogen zu haben (pag. 1310 Z. 457). Auf Frage, welche Rolle der Beschuldigte im Drogenhandel spiele, erklärte E.________, er wisse nicht, wie die beiden (gemeint: G.________ und der Beschuldigte) zueinander stünden. Er habe nur den Auftrag gehabt, dort ein Päckli zu holen und damit nach H.________(Ortschaft) zu gehen (pag. 1308 Z. 375 f.). Das Treffen mit dem Beschuldigten habe in einem Restaurant in der Nähe vom Bahnhof in D.________(Ortschaft) stattgefunden. Er sei alleine via Zug dorthin gegangen. Der Beschuldigte habe ihm eine Einkaufstasche aus Papier gegeben, wobei er selbst gesehen habe, dass es Crystal Meth drin hatte. Er selbst sei dann mit dem Zug nach AQ.________ (Ortschaft) gefahren und habe dort N.________(Übername von G.) die Drogen übergeben (pag. 1317 Z. 130 ff.). Er und der Beschuldigte seien sicherlich nicht die besten Kollegen, sie würden einander nicht in- und auswendig kennen (pag. 1352 Z. 558 f.). Weiter gab er an, dem Beschuldigten 70 bis 100 Gramm Crystal Meth verkauft zu haben (pag. 1363 Z. 1116 ff., Z. 1130 ff., Z. 1143 ff.). Wie bereits dargelegt, wurde E.________ in seinem eigenen Verfahren mittlerweile rechtskräftig verurteilt (E. 6.5 hiervor). Gerade bei E.________ zeigt sich – wie eingangs erwähnt – eine deutliche Tendenz, von sich aus nicht zu viel preiszugeben, wobei auch er auf konkrete Vorhalte hin jeweils etwas ausführlicher wurde. Mit Blick auf seine Aussagen zum Beschuldigten sind jedoch keine Lügensignale oder Widersprüche auszumachen, vielmehr fügen sie sich in die Aussagen der weiteren

Beteiligten ein und unterstreichen die Rolle des Beschuldigten als Stockverwalter und Konsument. G.________ belastete den Beschuldigten in seinen Aussagen – abgesehen vom THC-Handel (E. 9 hiernach) nie (vgl. etwa pag. 1565 Z. 439, pag. 1656 Z. 273 f., pag. 1661 Z. 458). Er entlastete ihn aber auch nicht und stritt etwa nie ab, dass der Beschuldigte etwas mit Crystal Meth zu tun haben könnte. Er sagte, er belaste keine Personen, die ihn nicht auch belasten würden. Ausserdem erwähnt er mehrfach Sicherheitsbedenken, die er habe, wenn er gewisse Leute mit seinen Aussagen belasten würde (pag. 1555 Z. 55, pag. 1634 Z. 571, pag. 1664 Z. 558). G.________ belastet den Beschuldigten jedoch zumindest indirekt, indem nämlich gestützt auf seine Aussagen Rückschlüsse über den Verwalter des Depots getroffen werden können und aus den Aussagen der anderen Personen klar wird, dass es sich beim Verwalter des Depots um den Beschuldigten handelte.

8.5

Identifikation des Beschuldigten gestützt auf die Aussagen der übrigen Beteiligten Die Vorinstanz legte dar, der Beschuldigte sei von allen parteiöffentlich einvernommenen Personen erkannt und als «AB.________(Übername von A.)» bezeichnet worden (mit Verweis auf die Feststellung im Sammelrapport vom 10. April 2021 [pag. 146]). Weiter wurde ausgeführt, E.________ habe angegeben, mit dem Beschuldigten in regelmässigem Kontakt zu stehen und mit ihm zu gamen. I.________ und G.________ hätten die vorgehaltenen Treffen bestätigt und angegeben, zusammen in den jeweiligen Wohnungen des Beschuldigten gewesen zu sein. K.________ habe zudem Angaben über den Vorfall mit dem Hund des Beschuldigten anlässlich der Abholung des Crystal Meth im Dezember 2018 gemacht. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass der Beschuldigte bereits mit Haftbeschwerde vom 11. November 2019 (pag. 36 ff.) die Identifikation durch K.________ und I.________ bestritten habe, wozu die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Beschluss BK 19 482 vom 29. November 2019 Folgendes erwogen habe (pag. 67 ff.; E. 5.4 des genannten Beschlusses): Gestützt auf die Aussagen von E.________ und der Geschwister K.________ und I.________ sowie die ihnen gemachten Vorhalte aus den Überwachungsmassnahmen ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer im von G.________ organisierten Drogenhandel tätig gewesen ist. Die summarische Würdigung ihrer Aussagen lässt keine Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen. Ihre Aussagen entsprechen den von den Strafverfolgungsbehörden gemachten Feststellungen, sie belasten sich selber und es ist nicht erkennbar, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollten. Demgegenüber wirken die Aussagen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft. Allein schon seine Ausführungen zur Art der Bekanntschaft mit G.________ zeigen seine Neigung, möglichst wenig offenbaren zu wollen (Einvernahme vom 29. Oktober 2019 Z. 353 ff. und Z. 753 ff.). Den Aussagen von K.________ zufolge soll G.________ mehrmals im Darknet Crystal Meth bestellt haben. Die entsprechenden Pakete sollen an einen sogenannten «Top» und an ihren Freund geliefert worden sein (Einvernahme von K.________ vom 27. Juni 2019 Z. 20 ff. und Z. 164 f.; Einvernahme von K.________ vom 29. August 2019 Z. 63-65, Z. 88 ff., Z. 101 ff.). Soweit das Paket von Dezember

2018 betreffend, welches an die Wohnadresse von K.________ in H.________(Ortschaft) geliefert worden war, führte K.________ in ihrer Einvernahme vom 27. Juni 2019 aus, dass G.________ unmittelbar im Anschluss an die erfolgte Zustellung in ihrer Wohnung aufgekreuzt sei (Z. 117 ff.). Die Pakete von 3-4 kg von September 2018 und Dezember 2018 seien vermutlich nach F.________(Ortschaft), zum «Grossen/Starken» gegangen (Z. 201 f.), wobei mit «Grossen/Starken» der ihr auf dem Foto gezeigte und (später) namentlich genannte «A.________» gemeint sei (Z. 329- 331). Anschliessend führte sie aus, dass A.________ eine Vertrauensperson von G.________ und dessen Liebling gewesen sei (Z. 337 ff., auch zum Folgenden). Er habe auch Schulden eingetrieben. Am Tag der Lieferung des Dezember-Pakets sei auch A.________ in ihrer Wohnung erschienen. G.________ habe das Paket an sich genommen, in eine Coop-Tasche gesteckt und A.________ übergeben (Z. 347 f.). Anlässlich einer weiteren Einvernahme nannte K.________ A.________ als einer von drei Abnehmern (Einvernahme vom 29. August 2019 Z. 279 ff., u.a. «In Anders als der Beschwerdeführer meint, darf sehr wohl davon ausgegangen werden, dass K.________ den Beschwerdeführer identifiziert hat. Zwar trifft zu, dass sie auf Vorhalt des Fotos des Beschwerdeführers und auf Frage, was sie zu dieser Person sagen könne, antwortete, dass sie diese nicht kenne (Einvernahme vom 27. Juni 2019 Z. 321 f.). Daraus nun aber ableiten zu wollen, dass sie ihn nicht identifiziert habe, greift zu kurz, fragte sie doch gleich, ob diese Person «AN.________(Vorname von A.)» heisse (Z. 322). Sie hatte somit sogleich eine Vermutung, um wen es sich auf dem Bild handeln könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihr dieser Name suggeriert worden wäre. Unter Berücksichtigung ihrer anschliessenden Ausführungen bestehen für die Beschwerdekammer keine Zweifel daran, dass sie den Beschwerdeführer als diejenige Person erkannt hat, welche am Tag der Dezember-Lieferung zu ihr in die Wohnung gekommen war und von G.________ das Paket entgegen genommen hatte. Sie berichtete von sich aus, dass AN.________(Vorname von A.) einen Hund habe. Diesen erkannte sie dann auch auf dem ihr vorgehaltenen Facebook-Foto. Den abgebildeten Hund habe AN.________(Vorname von A.) am fraglichen

Abend im Dezember 2018 bei sich gehabt. Ferner erkannte sie auch die damals vom Beschwerdeführer getragene Jacke auf einem weiteren, von der Polizei gezeigten Facebook-Bild wieder (zum Ganzen Einvernahme vom 27. Juni 2019 Z. 326 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer einen Hund (vgl. etwa dessen Einvernahme vom 29. Oktober 2019 Z. 35 und 54 ff.) und konnte K.________ die Begegnung mit diesem Hund in ihrer Wohnung genau beschreiben (vgl. Einvernahme von K.________ vom 29. August 2019 541 ff., wonach der Hund gestunken habe, ihr Sohn ihn habe anfassen wollen und AN.________(Vorname von A.) ihren Sohn daraufhin «zusammengeschissen» habe). Aus dem Umstand, dass K.________ den Beschwerdeführer als «Grossen/Starken» bezeichnet hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in den Akten befindlichen Fotos, seine Körpergrösse von rund 180 cm und die Tatsachen, dass er bei ihr mit seinem Hund, einem «Kampfhund», erschienen ist und ihren Sohn scheinbar «zusammengeschissen» hat, ist nachvollziehbar, dass K.________ ihn als «gross und stark» in Erinnerung hat. Ob die Aussage der Staatsanwaltschaft zutrifft, dass sich der Beschwerdeführer als Mitglied der Rockergruppe «AR.________» gerne in entsprechenden Posen darstelle, braucht nicht abgeklärt zu werden. Auch die Argumentation hinsichtlich geografischer Verhältnisse greift nicht. Es ist nirgends ersichtlich, dass mit «F.________(Ortschaft)» lediglich die Stadt F.________(Ortschaft) gemeint sein könnte. Das Gegenteil ist der Fall. Mit F.________(Ortschaft) wird eindeutig die Region «F.________(Ortschaft)» bezeichnet. So beschrieb K.________ u.a. drei Regionen, wo sich die angeblichen Abnehmer befinden (F.________(Ortschaft), AS.________ (Ortschaft) und AT.________ (Ortschaft) [Einvernahme vom 29. August 2019 Z. 279 ff.]). Der Beschwerdeführer wohnt seit knapp einem Jahr in D.________(Ortschaft), d.h. in der Region F.________(Ortschaft) (Einvernahme vom 30. Oktober 2019 Z. 236), somit höchstwahrscheinlich auch im Zeitraum, als die Lieferung des Crystal Meth an die Wohnadresse von K.________ erfolgt ist. Die Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel wird auch von E.________ bestätigt (Einvernahme vom 29. Oktober 2019 Z. 368 ff., wonach er beim Beschwerdeführer ein Päckli abgeholt

und dieses nach H.________(Ortschaft) habe bringen müssen, sowie Z. 456 f., wonach er beim Beschwerdeführer Crystal Meth für den Eigenkonsum bezogen habe). Auch I.________ belastet den Beschwerdeführer (Einvernahme vom 17. Oktober 2019 Z. 154 f., wonach dieser «AB.________(Übername von A.)» sicher nicht erst seit gestern dabei sei, nehme er doch nicht an, dass ihm bereits beim ersten Treffen drei Kilo übergeben würden). Ausserdem deckt sich seine Beschreibung betreffend Organisation des Drogenhandels mit derjenigen seiner Schwester. Dafür, dass es sich bei dem von ihm genannten «AB.________(Übername von A.)» um eine andere Person als den Beschwerdeführer handeln könnte, lassen sich in den Akten keine Hinweise finden.

Belastend wiegen auch die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände wie Grammwaage, diverse Mengen verschiedener verbotener Substanzen (u.a. brutto 26 g Crystal Meth), diverse Minigrip, 9 SIM-Karten Lyca (angeblich von G.________ erhalten [Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2019 Z. 1001]) und ein Notizzettel, auf welchem Namen, Frankenbeträge sowie Mengenangaben („Stk", „g") notiert sind. Namentlich aufgeführt ist unter anderen I.________. Und schliesslich ist festzuhalten, dass sich G.________ und der Beschwerdeführer kennen und Ersterer sich mehrmals an der Wohnadresse des Beschwerdeführers aufgehalten hat. Der Umstand, dass G.________ den Beschwerdeführer nicht belastet bzw. ihn betreffende Aussagen verweigert hat, und die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung keine «namhaften Drogenmengen» sichergestellt worden sind, ändern nichts daran, dass der dringende Tatverdacht wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer bejaht werden muss.» Die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Identifikation des Beschuldigten durch die weiteren am Drogengeschäft beteiligten Personen und der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten, damit einhergehend die Rolle des Beschuldigten im genannten Drogengeschäft, haben sich auch im Hauptverfahren bestätigt, wie die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen darlegen werden. Vorwegzunehmen ist schliesslich, dass die Position des Beschuldigten im Drogengeschäft von G.________ im «Mittelbau» einzustufen ist. G.________ scheint ein gewisses Vertrauen zum Beschuldigten gehabt zu haben, aber nicht derart, dass der Beschuldigte ohne entgeltliche Gegenleistung Betäubungsmittel zum Weiterverkauf von G.________ resp. I.________ erhalten hätte. Das in Ziff. 1.1 der Anklageschrift dargestellte «Zahlungssystem» scheint auch in den zeitlich darauffolgenden Handlungen weitergeführt worden zu sein. Dazu passen auch die häufigen Kontakte zwischen G.________ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte hat nicht vollständig auf eigene Rechnung und eigenes Risiko Betäubungsmittel veräussert, sondern war unter der – wenn auch nicht sehr engen – Kontrolle durch G.________.

Die Beschwerdekammer hat folglich im Rahmen des Haftverfahrens geprüft, ob die Aussagen der weiteren Beteiligten geeignet sind, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren und dies im Sinne eines dringenden Tatverdachts bejaht. Wenngleich zu berücksichtigen ist, dass im Haftverfahren keine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen ist, kann festgehalten werden, dass die Erwägungen der Beschwerdekammer sich auch im Rahmen der materiellen Beurteilung durch das Sachgericht gestützt auf die gesamte Beweislage ohne Weiteres als tragfähig und korrekt erweisen und auch durch die Verteidigung nicht weiter widerlegt wurden. Für die Frage der Identifikation des Beschuldigten kann auf die obigen Ausführungen abgestellt werden.

8.6

Zwischenfazit zur Täterschaft und Rolle des Beschuldigten den Beschuldigten mitunter stark belasteten und als Stockverwalter im Drogenhandel rund um G.________ erkannten. Auch die Aussagen von G.________, welcher den Stockverwalter nicht namentlich nannte, lassen sich mit den Aussagen der übrigen Beteiligten insoweit verknüpfen, dass ausser Frage steht, dass es sich hierbei um den Beschuldigten gehandelt haben muss. Auch die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände (Grammwaage, diverse Mengen verschiedener verbotener Substanzen [u.a. brutto 26 Gramm Crystal Meth], diverse Minigrip, 9 SIM-Karten Lyca und ein Notizzettel, auf welchem Namen, Frankenbeträge, sowie Mengenangaben aufgeführt sind) lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte – wie von den Mitbeteiligten beschrieben – im Drogenhandel von G.________ mitwirkte. Schliesslich sind die Drogenkontak- te zwischen den beiden nicht zuletzt gestützt auf die GPS-Standortermittlung (welche zeigt, dass die Fahrzeuge von G.________ in der Zeitspanne vom 25. Februar bis 9. Mai 20219 insgesamt 13 Mal in unmittelbarer Nähe der Wohnadresse des Beschuldigten parkiert wurden oder Stillstand hatten [pag. 143]) und die Audioaufzeichnungen, in welchen G.________ wiederholt von «AB.________(Übername von A.)» spricht (vgl. etwa pag. 1581, pag. 1831, pag. 1833), offenkundig. Die Involvierung des Beschuldigten in den Handel mit Crystal Meth rund um G.________ ist demnach zweifelsfrei erstellt.

8.7

Eigenkonsum des Beschuldigten Der Beschuldigte hat während des gesamten Verfahrens angegeben, im Anklagezeitraum selbst Crystal Meth konsumiert zu haben, was im Weiteren für die Beurteilung der konkreten Anklagevorwürfe von Relevanz sein wird, da die konsumierte Menge insoweit in Abzug gebracht werden muss, als dem Beschuldigten hierfür höchstens Konsumwiderhandlungen zum Vorwurf gemacht werden könnten. In Ziff. 1.11 der Anklageschrift vom 9. September 2022 wird aufgeführt, der Beschuldigte habe vor seiner Verhaftung am 29. Oktober 2019 täglich 0.4 bis 1.9 Gramm Crystal konsumiert (pag. 2427).

8.7.1

Aussagen des Beschuldigten betreffend seinen Eigenkonsum In der ersten Einvernahme am 29. Oktober 2019 sagte der Beschuldigte aus, er konsumiere täglich Crystal, dies in unterschiedlichen Mengen, es variiere zwischen einer Kugel und fünf-sechs Kugeln täglich, eine Kugel sei wohl ca. 0.4 Gramm (pag. 329 Z. 112 f. und Z. 119). Er konsumiere seit 10 Jahren Crystal (pag. 329 Z. 122). Er gebe pro Monat zwischen CHF 1'000.00 und CHF 1'200.00 für Crystal aus. Er bezahle pro Gramm zwischen CHF 50.00 bis CHF 80.00 (pag. 329 Z. 136 und 139). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 17. Dezember 2019 gab der Beschuldigte nach Vorhalt seiner früheren Aussagen zum Eigenkonsum an, pro Kugel seien es wohl nur 0.3 Gramm Crystal (pag. 384 Z. 345). Ihm wurden dann die Mengen vorgehalten, wonach er gemäss eigenen Angaben zwischen 0.3 Gramm und 1.8 Gramm täglich konsumiere. Der Beschuldigte bestätigte, dass dies korrekt sei (pag. 385 Z. 359). Mehrheitlich konsumiere er aber täglich nur ein Kügelchen (pag. 385 Z. 363). Konfrontiert damit, dass er wöchentlich somit mindestens 2.1 Gramm Crystal und maximal 12.6 Gramm konsumiere, gab er an, dass dies ein wenig viel sei, er konsumiere tendenziell eher täglich 0.4 Gramm, abzüglich Krankentage (pag. 385 Z. 377). Auf Hinweis, dass der von ihm erwähnte Grammpreis von CHF 50.00 bis CHF 80.00 eher tief sei und sich im Kleinhandel die Preise eher so zwischen CHF 150.00 bis CHF 300.00 pro Gramm bewegen würden, gibt er an, er könne nichts dazu sagen, er habe keine grösseren Mengen bestellt und könne auch nichts sagen, ob er das Crystal zu einem Freundschaftspreis gekauft habe (pag. 385/386 Z. 392 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte dann einen Eigenkonsum zwischen 1 und 2 Gramm pro Tag geltend (pag. 2580 Z. 21 f.). Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich erneut zu seinem Eigenkonsum befragt. Er erklärte, dabei zu bleiben, dass es bei seiner Involvierung in den Betäubungsmit- telhandel hauptsächlich um seinen Eigenkonsum gegangen sei (pag. 2865 Z. 197). Mit «hauptsächlich» meine er, dass er auch gegen Medikamente für den Rücken getauscht habe (pag. 2865 Z. 200). Auf Frage, wie viel Crystal Meth er in der Zeit von Anfang 2018 bis Oktober 2019 täglich konsumiert habe, erklärte der Beschuldigte, dies nicht mehr zu wissen, es sei jedenfalls viel gewesen (pag. 2867 Z. 286

ff.). Auf Hinweis, wonach er am Anfang des Verfahrens von 0.3 Gramm pro Tag, später von 0.3 bis 1.8 Gramm und vor der Vorinstanz schliesslich von 1 bis 2 Gramm täglich gesprochen habe, und Frage, welche Angabe nun stimmen würde, antwortete er, es schwanke hin und her. Man habe es ungefähr wissen wollen und es könne von 0.8 bis 2 oder 4 Gramm sein. Es sei nicht täglich gleich gewesen (pag. 2867 Z. 291 ff.). Zur Frage, wie er vom Crystal Meth weggekommen sei, sagte der Beschuldigte aus, er habe viel Sport getrieben, im Sinne von einer Suchtverlagerung. Im Gefängnis habe er Valium gehabt, um zu schlafen. Er wisse, dass man sich bewegen sollte, um das Suchtgefühl zu überwinden. Für Crystal Meth gebe es hauptsächlich Sport- und Bewegungstherapie (pag. 2867 Z. 291). Gefragt nach seinem damaligen Zustand trotz des täglichen Konsums von Crystal Meth sagte der Beschuldigte aus, er sei aufgestanden, habe geraucht, gegessen und wieder geraucht (pag. 2868 Z. 304 f. und Z. 315). Auch heute funktioniere er noch nicht immer nicht wie er sollte; zwischendurch habe er eine Krise im Kopf. Gewisse Stresssituationen seien schwieriger zu handhaben, aber es gehe einigermassen (pag. 2867 Z. 306 ff.). Auf Frage, wie oft pro Tag er geraucht habe, erklärte er, dass es unterschiedlich gewesen sei, aber drei/vier Mal sicher (pag. 2868 Z. 338 ff.). Punkto Wirkungsdauer einer solchen Dosis gab er an, diese dauere am Anfang länger und nehme dann stetig ab. Je mehr und regelmässiger man nehme, desto mehr nehme es ab. Aber die Wirkungsdauer habe schon so um die drei Stunden betragen (pag. 2868 Z. 343 ff.). Die Wirkung habe jeweils relativ schnell eingesetzt, in ca. einer halben Minute spüre man schon etwas (pag. 2868 Z. 349). Er bejahte die Frage, ob die Qualität des Crystal Meth schlecht gewesen sei, wenn er von 2 Gramm pro Tag gesprochen habe (pag. 2868 Z. 358 f.) und ergänzte, massgeblich sei der Reinheitsgrad (pag. 2869 Z. 356). Bei besserer Qualität sei er mit 0.8 Gramm relativ gut durchgekommen. Er selbst habe nie gestreckt (pag. 2868 Z. 362 und Z. 366). Er habe in der Regel ein, zwei Gramm gekauft und probiert. Wenn es nicht gut gewesen sei, habe er es sein lassen und sei zum nächsten gegangen (pag. 2869 Z. 369).

8.7.2

In concreto Die Vorinstanz äusserte sich zum Eigenkonsum des Beschuldigten wie folgt (pag. 2685, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat in seinen Einvernahmen unterschiedliche Mengenangaben zu seinem Konsum gemacht; so gab er an der delegierten Einvernahme vom 17.12.2019 an, sein täglicher Konsum variiere zwischen 0.3 g und 1.8 g Methamphetamin (pag. 385 Rz. 357 ff.); tendenziell aber eher täglich

0.3

g (pag. 285 Rz. 377); an der Hauptverhandlung gab er an, der Eigenkonsum sei im Jahr 2018/2019 so zwischen 1 und 2 Gramm pro Tag gewesen (pag. 22 Rz. 21 f.). Das Gericht geht davon aus, dass die Angabe anlässlich der Hauptverhandlung absichtlich eher etwas höher ausfiel, als der effektiv erfolgte Eigenkonsum, damit dies zu einem grösseren Abzug für den Eigenkonsum und somit zu einer geringeren Strafe bei einem Schuldspruch führen würde. Das Gericht stellt daher auf den Mittelwert der ersten Angabe (0.3 g – 1.8 g) ab und geht von einem täglichen Konsum von 1.05 g aus.

Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, gestützt auf diese Annahme der Vorinstanz seien bei den Anklagevorwürfen Ziff. 1.1–1.3 rund 700 Gramm von der angeklagten Menge abgezogen worden, was zu viel sei. Die Angabe des Beschuldigten, wonach er täglich eher 0.3 Gramm konsumiert habe, decke sich mit den monatlichen Kosten von CHF 1'000.00 bis 1'500.00, die er gemäss eigenen Angaben für den Konsum von Crystal Meth gehabt habe. I.________ habe bestätigt, dass ein Gramm Crystal Meth CHF 100.00 koste (pag. 846 Z. 333 ff.). Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte pro Tag 0.3 bis 0.4 Gramm konsumiert habe, was bereits eine sehr hohe Dosis sei. Hätte er über einen so langen Zeitraum noch mehr konsumiert, wäre er wohl kaum durch die Untersuchungshaft und Sporttreiben von seiner Sucht weggekommen, wie er es oberinstanzlich zu Protokoll gegeben habe. Es sei von einem Eigenkonsum von max. 12 Gramm pro Monat, d.h. pro Tag 0.4 Gramm, auszugehen, womit bei 676 Tagen von einer Gesamtmenge von 270.4 Gramm Crystal Meth auszugehen sei, welche als konsumierte Menge in Abzug zu bringen sei. Festzuhalten ist, dass keine objektiven Beweise bezüglich der Höhe des Eigenkonsums des Beschuldigten vorliegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Beschuldigte seine Angaben zur täglich konsumierten Menge Crystal Meth während des Strafverfahrens mehrfach angepasst, wobei die Angaben zur konsumierten Menge in der Tendenz grösser wurden. Während er zu Beginn des Verfahrens noch aussagte, er habe wohl meist 0.3 Gramm pro Tag konsumiert, sprach er später von 1 bis 2 Gramm und vor der oberen Instanz von gar bis zu 4 Gramm täglich, wobei er darauf hinwies, dass es unterschiedlich gewesen sei. Die Kammer kann sich der Vorinstanz insofern anschliessen, als dass die Aussagen an der deren Hauptverhandlung nicht ausschlaggebend sein dürften – mit seinen damaligen Ausgaben für das Crystal Meth, seinem Gesundheitzustand sowie der Art und Weise, wie er seine Sucht in der Untersuchungshaft schliesslich überwand, wäre ein täglicher Konsum in diesen Mengen kaum denkbar. Dasselbe gilt für die oberinstanzlich zu Protokoll gegebenen Konsumangaben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darlegt, lässt sich ein durchschnittlicher täglicher Konsum von 0.3 bis 0.4 Gramm mit den tatnäheren Aussagen des Beschuldigten zu seinen Konsummengen und Konsumausgaben (CHF 1'000.00

bis 1'500.00) in Einklang bringen. Der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft folgend ist somit von einem durchschnittlichen Eigenkonsum von 0.4 Gramm Crystal Meth pro Tag auszugehen, welcher analog der Vorinstanz bei den einzelnen Tatvorwürfen anzurechnen (bzw. von der Gesamtmenge abzuziehen) sein wird.

8.8

Reinheitsgrad des Methamphetamin Die Vorinstanz nahm für sämtliche Handlungen in Zusammenhang mit G.________ einen Reinheitsgrad des Methamphetamins von 98 % an. Sie verwies hierfür auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Haftbeschwerde des Beschuldigten vom 18. November 2019, worin angegeben wurde, die letzte Lieferung (3 Kilogramm Crystal), welche G.________ organisiert hatte und welche anlässlich seiner Verhaftung habe sichergestellt werden können, habe einen Reinheitsgrad von 98 bis 100 % gehabt. Wie noch eingehend zu zeigen sein wird (E. 8.9.5 hiernach), ge- langt auch die Kammer zur Auffassung, dass das gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift erworbene Methamphetamin von G.________ (resp. I.________, welcher für G.________ verkaufte) stammte, wobei nach Auffassung der Kammer gestützt auf eine sichergestellte Lieferung nicht angenommen werden darf, dass durchwegs von einem Reinheitsgrad – d.h. Methamphetamin-Hydrochloridwert – von 98 % auszugehen ist, nachdem die Drogen aus verschiedenen Lieferungen stammen. Für die weiteren zur Beurteilung stehenden Anklagevorwürfe (mit Ausnahme von Ziff. 1.7 der AKS [E. 8.14 hiernach]), welche nicht bei G.________ bezogen wurden, liegen keinerlei Feststellungen zum reinen Wirkstoffgehalt vor. Können keine Betäubungsmittel sichergestellt werden, kann das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 138 IV 100 E. 3.5). Das Gericht kann sich dabei auf den üblichen Reinheitsgrad auf dem Markt in der fraglichen Zeit und am fraglichen Ort beziehen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss ist dabei – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM] abzustellen. In der Betäubungsmittelstatistik 2018 betrug der Mittelwert bei den vorliegend relevanten Konfiskatgrössen von 100 < 1'000 Gramm bei 67 % für die Methamphetaminbase (Betäubungsmittelstatistik 2018 Amphetamin, Methamphetamin und MDMA Gehaltswerte, S. 9). Somit ist für sämtliche Anklagevorwürfe aus dem Jahr 2019 gemäss Betäubungsmittelstatistik 2019 auf den Mittelwert von 77.1 % für die Methamphetaminbase abzustellen (Konfiskatgrösse 10 < 100 Gramm; der tiefste Wert

abgesehen von den Einzelkonfiskatgrössen unter 1 Gramm, welche vorliegend ausscheiden [Statistik 2019 Amphetamin, Metamphetamin, MDMA, S. 9]). Um die relevante Menge an Methamphetamin-Hydrochlorid zu berechnen, sind die in der Statistik aufgeführten Mittelwerte mit dem Faktor 1.24 zu multiplizieren (S. 2 und 3 der Empfehlung der SGRM zur Angabe der Messergebnisse für Gehaltsbestimmungen von Stoffproben vom 3. November 2017). Für das Jahr 2018 geht die Kammer somit von einem Reinheitsgrad von 83.08 % (67 % * 1.24), für das Jahr 2019 von einem Reinheitsgrad von 95.6% (77.1 % * 1.24) aus. Einzig bei der Anklageziffer 1.7. wurden Drogen sichergestellt und der Reinheitsgrad ist bekannt. In diesem Zusammenhang ist auf den festgestellten Reinheitsgrad abzustellen.

8.9

Ziff. 1.–1.1 der Anklageschrift

8.9.1

Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1. und 1.1 der Anklageschrift vom 14. November 2023 Folgendes vorgeworfen (pag. 2423 f.):

1.

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen indem er im Wissen darum oder in der Annahme, dass die nachfolgend aufgeführten Tathandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können, sowie in der Absicht, durch berufsmässiges Handeln Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch einen Gewinn von über CHF 10'000.00 zu erzielen, in der Zeit von Anfang / Mitte 2018 - 29. Oktober 2019 in genden Tathandlungen beging:

1.1

Erwerb von ca. 670 g Methamphetamin in Form von Crystal von G.________ / I.________ zum Preis von CHF 100.00 / g in der Zeit von Anfang / Mitte 2018 bis 09. Mai 2019 (Verhaftung G.________ und I.________) und Veräusserung einer unbestimmten Teilmenge dieser Menge an unbekannte Abnehmer in D.________(Ortschaft), H.________(Ortschaft) und eventuell andernorts. A.________ kaufte von I.________, welcher ihm das Crystal im Auftrag von G.________ verkaufte, in der Zeit von Anfang 2018 bis 09. Mai 2019 unter fünf Malen je ca. 50 g Methamphetamin in Form von Crystal zum Preis von CHF 100.00 / g. A.________ erhielt das Crystal auf Kommission und bezahlte insgesamt mindestens CHF 20'000.00 an G.________. Nach Abzug des Eigenkonsums verkaufte A.________ den grössten Teil dieses Crystals an diverse unbekannte Abnehmer. A.________ kaufte zusätzlich 2 x 10 g Methamphetamin in Form von Crystal von I.________, welcher diese Mengen auf eigene Rechnung verkaufte.

A.________ hatte in der Zeit vom 22. Juli 2018 - 27. Juli 2018 bei G.________ / I.________ insgesamt CHF 10'200.00 Schulden. Für die Zeit nachher bis zur Verhaftung von G.________ / I.________ am 09. Mai 2019 betrugen die Schulden insgesamt CHF 28'250.00. Der Gesamtbetrag der Schulden von CHF 38'450.00, die A.________ während der fraglichen Zeit bei G.________ / I.________ aufwies, entspricht einer erworbenen Menge von mindestens 384 g Methamphetamin in Form von Crystal.

8.9.2

Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der angeklagten Zeitspanne Crystal Meth und MDMA konsumierte und bei I.________ 2 x 10 Gramm Metamphetamin in Form von Crystal für den Eigenkonsum bezog. Darüber hinaus bestreitet der Beschuldigte den Anklagevorwurf. Er habe weder die ihm vorgeworfene Gesamtmenge Crystal bezogen, noch eine Teilmenge hiervon an unbekannte Abnehmer weiterveräussert. Er bestreitet, bei G.________ oder I.________ Schulden zu haben (pag. 505 Z. 153).

8.9.3

Beweismittel Nebst den Aussagen von I.________ (vgl. die Auflistung der Vorinstanz auf pag. 2681) liegen als zentrales Beweismittel der Sammelrapport mit Beilagen (dort insbesondere das Deliktsblatt 1 samt Beilagen, pag. 161 ff.) vor. Ab pag. 172 sind diverse Handnotizen, die bei einer Hausdurchsuchung an der AU.________ (Adresse) in H.________(Ortschaft) bei I.________ am 9. Mai 2019 gefunden wurden, ersichtlich. Auf dem Notizzettel (Ass.-Nr. 122, pag. 172) ist der Vermerk «AA.________ 10’000», auf dem Notizzettel (Ass.Nr. 127.1, pag. 173) ist der Vermerk «8'250 AB.________(Übername von A.)», auf dem Notizzettel (Ass.-Nr. 129.3, pag. 174) der Vermerk «AC.________» ersichtlich. Diese Handnotizen stammen von I.________, enthalten noch weitere Abkürzungen, die für Namen stehen könnten und sind allesamt nicht datiert. Sodann wurden auf dem iPhone 6+ von I.________, sichergestellt am 21. September 2019, Notizen gefunden mit dem Vermerk «AD.________» (erstellt am 26. Juli 2018, pag. 175) und ab dem iPhone 7 von I.________, ebenfalls sichergestellt am 21. September 2018, mit dem Vermerk «AE.________» (erstellt am 22. Juli 2018, pag. 176).

8.9.4

Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Tatvorwürfe gemäss Ziff. 1.1 der AKS wie folgt (pag. 2684 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

I.________ sagte anlässlich einer früheren Einvernahme aus, er habe den Beschuldigten lediglich 2 – 3 Mal gesehen (vgl. Einvernahme vom 21.11.2019, pag. 872 Rz. 491 ff.); wobei er diese Aussage anlässlich der delegierten Einvernahme vom 03.06.2020 insofern revidierte, als er ausführte, wenn er angegeben habe, er habe den Beschuldigten nur zwei Mal getroffen sei dies sicherlich untertrieben. Damals habe er noch nicht so viele Kilos auf seinem Budget gehabt (pag. 945 Rz. 635 ff.). I.________ korrigiert damit seine früheren Aussagen zu seinen Lasten und liefert mit der Angabe, dass er anlässlich der Aussage vom 21.11.2019 «noch nicht so viele Kilos auf seinem Budget gehabt» habe auch gleich die Begründung für die anfängliche «Untertreibung». Dies macht seine Aussagen vom 03.06.2020, in welchen er den Beschuldigten belastet 4 – 5 Mal je 50 g; insgesamt 250 g für CHF 20'000.00 bezogen zu haben, glaubhaft (vgl. pag. 943 Rz. 556 ff., pag. 944 Rz. 576 ff.). Die Portionsgrösse von 50 g bestätigte er wiederum anlässlich der Einvernahme vom 26.06.2020 (pag. 1004 Rz. 466 f.). Das Gericht stellt vorliegend auf die glaubhaften Aussagen von I.________ ab, wonach der Beschuldigte insgesamt 250 g Crystal Meth bei resp. über ihn bezogen hat. Weiter bestätigte I.________, die unbestrittenermassen bei ihm bezogenen 2 x 10 g Crystal Meth durch den Beschuldigten (pag. 951 Rz. 968 ff.). Weiter führte I.________ aus, dass es sein könne, dass der Beschuldigte das Geld für die 50 g von N.________(Übername von G.) nicht zur Verfügung gehabt habe und aus diesem Grund direkt bei ihm gekauft habe; dafür aber CHF 1'000.00 für 10 g habe zahlen müssen (pag. 952 Rz. 987 ff.). Diese Aussage spricht gegen die Version des Beschuldigten, wonach die zweimal 10 g für den Eigenkonsum gedacht gewesen seien und zeitlich früher erfolgt sind – wäre dem nämlich so, würde sich I.________ nicht daran erinnern, dass der Beschuldigte aufgrund der «Einkäufe» bei N.________(Übername von G.) nicht mehr genügend flüssig gewesen ist, um eine weitere Portion von 50 g zu kaufen. Damit ist auch erstellt, dass der Beschuldigte zweimal 10 g erworben hat. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen «400 g» resp. gemäss Anklageschrift 384 g Crystal Meth aufgrund der Schuldenlisten bezogen zu haben. Hier liegen die Schuldenlisten als objektive

Beweismittel vor; welche durch die glaubhaften Aussagen von I.________ für einen Betrag von CHF 28’250.00 bestätigt wurden (pag. 1004 Rz. 446 ff.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass I.________ an der Einvernahme vom 03.06.2020 betreffend die Schuldenlisten aus den iPhones ausführte; der neuere Betrag sei der aktuellere und der Schuldbetrag sei aktualisiert worden (pag. 967 Rz. 1802 ff.). Weiter machte er detaillierte Angaben dazu, wie sich die Schulden zusammensetzen (vgl. pag. 967 Rz. 1809 ff.) und legt – mit Blick auf den innert Wochenfrist angepassten Betrag (vgl. pag. 175 f.) glaubhaft dar, dass – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft –Schulden in der Höhe von CHF 5'600.00 in den iPhones notiert wurden. Ausgehend von einem Preis von CHF 100.00/g, entsprächen die Schuldenlisten somit 282.5 g sowie 56 g. Addiert man die gemäss Schuldenliste bezogenen Mengen Crystal Meth mit den weiteren bestätigten Lieferungen von 250 g sowie 20 g, ergibt dies eine Menge von 608 g Crystal Meth, welche der Be- Bei dieser Menge kann nicht mehr von ausschliesslichem Eigenkonsum ausgegangen werden; zumal auch I.________ angab, der Beschuldigte habe es verkauft (pag. 944 Rz. 585 ff.). Dennoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selber konsumierte und zu seinen Gunsten ist eine Teilmenge der erworbenen Betäubungsmittel dem Eigenkonsum zuzuordnen.

Gestützt hierauf gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2685, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ergibt für das Gericht ein stimmiges Gesamtbild. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Zeit von Anfang/Mitte 2018 bis zur Verhaftung von G.________ und I.________ am 09.05.2019 Methamphetamin bei ihnen erworben und anschliessend eine Teilmenge davon weiterveräussert hat. Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf die durch die Selbstbelastung glaubhaften Aussagen von I.________. […]

8.9.5

Würdigung durch die Kammer Ziff. 1.1 der Anklageschrift umfasst im Wesentlichen drei verschiedene Vorwürfe, welche nachfolgend zu prüfen sind. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich vor oberer Instanz der vorinstanzlichen Auffassung an, wonach von der insgesamt an- geklagten Bruttomenge von ca. 670 Gramm erworbenen Methamphetamins (in Form von Crystal Meth) für sämtliche Einzeltaten insgesamt total 608 Gramm erstellt seien (pag. 2872 [Audioaufnahme des oberinstanzlichen Plädoyers]). a. Kauf von fünf Mal je 50 Gramm Crystal bei I.________ im Auftrag von Die Kammer gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass betreffend diesen Vorwurf auf die Aussage von I.________ vom 3. Juni 2020 abgestellt werden kann, wonach der Beschuldigte bei ihm vier bis fünf Mal je 50 Gramm Methamphethamin für CHF 20'000.00 bezogen hat (pag. 943 Z. 556 ff., pag. 9444 Z. 576 ff.; ferner pag. 1004 Z. 466 f.). I.________ schilderte den Ablauf dieser Käufe, hinter welchem ein bekanntes Vorgehen steckt. So hätten die Abnehmer der grösseren Mengen jeweils 50 Gramm im Wert von CHF 5'000.00 auf Kommission bezogen und diese Menge bei der nächsten Abholung zu einem Preis von CHF

100.00

pro Gramm bezahlen müssen. I.________ gab an, er habe einfach nie mehr CHF 5'000.00 auf Kommission geben dürfen, damit «N.________(Übername von G.)» nicht zu viel verliere (pag. 846 Z. 332 ff.). Beim ersten Treffen sei N.________(Übername von G.) dabei gewesen, da habe der Beschuldigte das Crystal auf Kommission erhalten, beim zweiten Treffen habe er die erste Lieferung bezahlen müssen, damit er weiteren Stoff erhalten habe. So bestätigte er, dass der Beschuldigte somit CHF 20'000.00 bezahlt haben müsste, wenn er fünf Mal je 50 Gramm bezogen hat. I.________ sagte aus, dass diese so errechneten 250 Gramm Crystal-Meth sicher vor seiner Verhaftung übergeben worden seien und wohl ca. ab Anfang 2018 (pag. 943 Z. 561 ff. und pag. 944 Z. 582 ff.). Auf Frage, in welcher Zeit der Beschuldigte die insgesamt 250 Gramm Crystal Meth bezogen habe, antwortete I.________, entweder Anfangs oder Mitte 2018, vielleicht auch dazwischen. Aber auf jeden Fall vor seiner Verhaftung. Danach habe er mit ihm nicht mehr direkt zu tun gehabt (pag. 944 Z. 580 ff.). Das Crystal Meth stamme aus dem Stock, den N.________(Übername von G.) in Nordamerika bestellt habe und den I.________ bei sich gelagert hatte. Es habe N.________(Übername von G.) gehört. Er habe alles im Auftrag von N.________(Übername von G.) verkauft (pag. 944 Z. 594 und Z. 601). Die Verteidigung wendete vor oberer Instanz ein, es möge den Anschein erwecken, I.________ stütze sich auf erlebnisbasiertes Wissen. Dabei würden seine Aussagen mitunter zeigen, dass dem nicht so sei. Auf Frage, was er denke, was der Beschuldigte mit den erhaltenen 250 Gramm Crystal Meth gemacht habe, habe er etwa ausgesagt, er nehme an, der Beschuldigte habe es verkauft und einen Teil davon sicher selber konsumiert (pag. 944 Z. 585 ff.). Daran zeige sich, dass das, was I.________ aussage, keine gesicherten Informationen seien. Dass es I.________ generell nicht so genau nehme mit den Aussagen, zeige sich an weiteren Stellen. So habe er etwa auf Frage, wie sich der Beschuldigte auf Threema genannt habe, geantwortet, dies nicht mehr zu wissen, ganz sicher nicht AB.________(Übername von A.), es ihm aber vielleicht wieder in den Sinn komme, wenn man es ihm sage (pag. 944 Z. 612 ff.). Wie bereits dargelegt, habe aber I.________ die Neigung,

sich durch suggestive Frageformulierungen beeinflussen zu lassen. Er habe wiederholt Namen seiner Abnehmer und Angaben zur Schuldenhöhe nur nach vor- gängiger Nennung durch die Befrager bestätigt (pag. 1003 bis pag. 1003). I.________ könne keine eigentlichen Detailangaben machen bis zum Zeitpunkt, als ihm durch die Befrager Sachverhaltsannahmen und exakte Mengen präsentiert worden seien. Die suggerierten Sachverhalte seien dann durch I.________ enthusiastisch bestätigt worden (pag. 2872 [Audioaufnahme des oberinstanzlichen Plädoyers]). Dass die Kammer der Auffassung der Verteidigung punkto suggestive Fragetechnik nicht folgen kann, wurde bereits bei der Aussagewürdigung von I.________ zur Rolle des Beschuldigten 2 erläutert; es kann darauf verwiesen werden (E. Error! Reference source not found. hiervor). Wie bereits dargelegt, schilderte I.________ in seiner freien Rede eine Vielzahl von Einzelheiten zum Drogenhandel, wobei er sich in erheblichem Umfang auch selbst belastete. Dass er einzelne Informationen erst auf entsprechenden Vorhalt der Polizei bestätigte, vermag seine Glaubhaftigkeit in Anbetracht seiner freien Rede nicht zu erschüttern. Angesichts der hohen Anzahl geschildeter Handlungen des sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens überrascht es nicht, dass I.________ nicht sämtliche Details aus eigener Erinnerung spontan wiedergab. Im Verlauf der Befragungen vermag der Eindruck zu entstehen, dass I.________ bewusst wurde, dass die Polizei aufgrund weiterer Ermittlungshandlungen bereits über zusätzliche Erkenntnisse verfügte. Teilweise stellte er offenkundig selbst darauf ab, dass den Ermittlungsbehörden insoweit ohnehin ein Wissensvorsprung zukomme. Die vereinzelt herausgegriffenen Passagen, in denen I.________ Angaben erst auf Vorhalt bestätigte, lassen jedoch keineswegs den Schluss zu, er habe lediglich unkritische fremde Informationen übernommen. Vielmehr lieferten seine Aussagen zum konkreten Geschäft zahlreiche nachvollziehbare Erkenntnisse, die den Eindruck realer und selbst erlebter Geschehnisse vermittelten. Ausserdem korrigierte er die Polizei teilweise bei falschen Vorhalten, was wiederum gegen die These der Verteidigung, wonach er nur bestätigt und abnickt, spricht (bspw. pag. 904 Z. 372). Folglich wird auf die Aussagen von I.________ abgestellt.

Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum fünf Mal 250 Gramm Methamphethamin in der Form von Crystal Meth bei I.________ bezogen hat und bei der Bezahlung jeweils mit einer Rate im Verzug war. b. Kauf von zwei Mal je 10 Gramm Crystal von I.________ Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme bei der Hafteröffnung erstmals zu, zweimal bei I.________ etwas gekauft zu haben. Dies sei ihm erst gestern später in den Sinn gekommen. Es seien je etwa 10 Gramm gewesen, insgesamt 20 Gramm und das habe Anfang 2018/Ende 2017 stattgefunden. Dies sei zum Eigenkonsum gewesen (pag. 368 Z. 313 ff.). I.________ machte von sich aus keine Aussagen hinsichtlich der weiteren 20 Gramm, die er dem Beschuldigten verkauft haben soll. Auf entsprechenden Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten gab er an, dass das schon sein könne (pag. 951 f. Z. 968 ff.). Es könne sein, dass der Beschuldigte das Geld für die 50 Gramm von N.________(Übername von G.) nicht gehabt habe und aus diesem Grund direkt bei I.________ gekauft habe. Bei ihm habe der Beschuldigte immer mindestens CHF 100.00 pro Gramm bezahlen müssen.

Aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und I.________ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 20 Gramm Crystal-Meth bei I.________ kaufte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Verkäufe im angeklagten Zeitraum stattgefunden haben, nachdem I.________ das Verkaufssystem von G.________ erwähnte. Auch der Beschuldigte sprach im Übrigen davon, dass er das Crystal eventuell Anfang 2018 gekauft hatte. c. Erwerb von 384 Gramm Methamphetamin in der Form von Crystal Die diesem Anklagepunkt zugrunde liegenden objektiven Beweismittel (Schuldenlisten [pag. 1019 ff.]) wurden I.________ mehrfach vorgehalten. Auf Vorhalt der Notizzettel gab er an, er könne zu den Notizen nicht viel sagen, das Handy sei aktueller (pag. 1000 Z. 298 ff.). Die Notizen würden wohl aus dem 2018 stammen. Auf entsprechenden Vorhalt hin gab er an, dass es sich um Abnehmerschulden in Frankenbeträgen handeln dürfte (pag. 1001 Z. 347). Er könne nicht sagen, wieviel AB.________(Übername von A.) insgesamt von G.________ erhalten habe. Er habe ihm ein paar Mal Crystal weitergegeben (pag. 1004 Z. 437). Auf Vorhalt, wonach die Polizei davon ausgehe, dass die drei Beträge aus den vorgehaltenen Notizen («AC.________» aus Ass.-Nr. 129.3, «AA.________ 10000» aus Ass. 122 und «8'250 AB.________(Übername von A.)» aus Ass. 127.1), addiert CHF 28'250.00, Abnehmerschulden des Beschuldigten darstellten (vgl. pag. 1022 bis 1024), bestätigte I.________, dass dies richtig sei (pag. 1004 Z. 446 ff.). Konfrontiert damit, dass er somit 282 Gramm an den Beschuldigten weitergegeben haben müsse, gab er an, er denke es sei mehr gewesen. Auf Hinweis, wonach die Notizen aus den Telefonen (CHF 4'600.00 + CHF 5'600.00) noch dazukämen, was einen reinen Schuldenbetrag von CHF 38'450.00 ergebe und auf Frage, wie viel Crystal er dem Beschuldigten aufgrund dieses Betrags weitergegeben habe, antwortete I.________ mit plus/minus 400 Gramm (pag. 1004 Z. 461). Der Beschuldigte habe jeweils 50 Gramm erhalten (pag. 1004 Z. 467). Bezüglich der beiden Beträge, die sich aus den iPhones ergeben und die im Gegensatz zu den nicht datierten Notizzetteln ein Datum tragen, sagte I.________ aus, dass es sich bei den beiden Einträgen um die Schuldenliste von AB.________(Übername von A.) handle. Dort wo der Eintrag neuer sei, sei das Aktuelle. Es seien nicht beides Schulden von

AB.________(Übername von A.), der Betrag sei aktualisiert worden (pag. 967 G.) Schulden von CHF 4'600.00. Zuerst habe er CHF 5'600.00 Schulden gehabt, dann habe er wohl CHF 1000.00 bezahlt. Es gehe dabei um die Lieferung von 50 Gramm. Da er die Schulden wohl nicht ganz habe begleichen können, seien nochmals CHF 600.00 dazu gekommen. Also nehme er an, dass er die vordere Lieferung nur mit CHF 4'400.00 habe begleichen können. Somit fehlten für die 50 Gramm noch CHF 600.00. Er habe ihm trotzdem 50 Gramm verkaufen dürfen und der fehlende Betrag von CHF 600.00 habe auf die CHF 5000.00 aufgerechnet werden dürfen (pag. 967 Z. 1809 ff.). Ein weiteres Beweismittel, das Schulden des Beschuldigten bei G.________ thematisiert, ist die Aufnahme der Audioinnenraumüberwachung (Track 568) vom 8. Mai 2019, 20:25 bis 20:26. Dort werden Schulden von «AB.________(Übername von A.)» bei G.________ von CHF 45'000.00 erwähnt.

Gemäss Anklageschrift soll es sich bei den Schulden von CHF 10'200.00 um Schulden vom 22. Juli 2018 bis 27. Juli 2018 handeln. Die weiteren Schulden im Betrag von CHF 28'250.00 seien nach dieser Zeit bis zur Verhaftung von G.________ und I.________ am 9. Mai 2019 entstanden. Dies widerspricht jedoch der Aussage von I.________, wonach das Handy aktueller sei als die Handnotizen. Da die Handnotizen von I.________ angefertigt wurden, dieser aber vom 21. September 2018 bis 21. März 2019 in Untersuchungshaft gewesen ist, wäre nicht nachvollziehbar, wie er während dieser Zeit eine Schuldenliste hätte führen können. Es ist auch fraglich, ob die drei Beträge der Handnotizen tatsächlich addiert werden dürfen, wie dies die Staatsanwaltschaft sowie auch die Vorinstanz gemacht haben. Weiter fraglich ist, ob es sich bei diesen Schulden tatsächlich um nicht bereits anderweitig berücksichtigte Mengen von Crystal Meth handelt. Zumindest beim Betrag von CHF 5'600.00 bzw. CHF 4'600.00, den mittlerweile auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr addiert, dürfte es sich um die letzte Rate der insgesamt 250 Gramm Crystal handeln, die der Beschuldigte noch schuldete. Diese Schulden sind folglich nicht zu addieren, da die hierfür bezogene Menge bereits unter Bst. a hiervor berücksichtigt wurde. Folglich sind dem Beschuldigen – zusätzlich zu den insgesamt 270 Gramm Crystal Meth (Bst. a und b hiervor) – mit Blick auf seine Schulden von CHF 28'250.00 (Kaufpreis CHF 100.00/Gramm) für bezogenes Crystal Meth insgesamt CHF 282.5 Gramm aufzurechnen. Nach dem Gesagten resultiert unter Ziff. 1.1 der AKS eine Bruttomenge von 552.2 (250 + 20 + 282.5) Gramm Methamphetamin in der Form von Crystal Meth (Gemisch).

8.9.6

Abzug für den Eigenkonsum Die Vorinstanz berücksichtigte den Eigenkonsum des Beschuldigten 1 bei dieser Anklageziffer wie folgt (pag. 2685, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht berücksichtigt den Eigenkonsum während der gesamten Anklagezeitdauer; wobei diese vom 01.01.2018 (in Ziff. 1.1 der Anklageschrift wird ein Tatzeitraum von Anfang 2018 genannt) bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 29.10.2019 dauert. Die Abzüge für den Eigenkonsum werden auf die einzelnen Anklageziffern (für welche Schuldsprüche ergehen; vgl. hiernach) aufgeteilt. Für die Ziff. 1.1 der Anklageschrift wird die Zeitspanne vom 01.01.2018 bis zum 04.10.2018 (Herbstlieferung, vgl. hiernach Ziff. 1.2 der Anklageschrift) berücksichtigt. Dabei handelt es sich um 276 Tage. […]

Von der Bruttomenge von 552.5 Gramm Crystal Meth ist analog dem Vorgehen der Vorinstanz für die Zeitspanne vom 1. Januar 2018 bis 4. Oktober 2018 (ausmachend 277 Tage) der Eigenkonsum in Abzug zu bringen, wobei die Kammer – wie bereits dargelegt (E. 8.7.2) – einen täglichen Eigenkonsum von 0.4 Gramm berücksichtigt. Demnach sind 110.8 Gramm in Abzug zu bringen, wonach 441.7 Gramm Bruttogemisch verbleiben.

8.9.7

Reinheitsgrad Wie bereits dargelegt, geht die Kammer – abweichend von der Vorinstanz – von einem Reinheitsgrad von 83.08 % aus (E. 8.7.2 hiervor). Damit resultiert eine Nettomenge von 441.7 Gramm Gemisch bzw. 367 Gramm reinem Methamphetamin.

8.9.8

Beweisergebnis Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 9. Mai 2019 bei G.________ 441.7 Gramm Methamphetamin in der Form von Crystal Meth (367 Gramm reines Methamphetamin) erwarb und dies in der Folge an unbekannte Abnehmer weiterveräusserte.

8.10

Ziff. 1.2 der Anklageschrift

8.10.1

Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.2 der Anklageschrift vom 14. November 2023 Folgendes vorgeworfen (pag. 2424): Erwerb von mind. 500 g Methamphetamin in Form von Crystal von G.________ am bzw. nach dem 04. Oktober 2018 und Veräusserung einer unbestimmten Teilmenge davon an unbekannte Abnehmer in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts. G.________ kaufte ca. 3'000 g Methamphetamin in Form von Crystal im Darknet, welches am 4. Oktober 2018 in Paketform geliefert wurde. Das Paket wurde auftragsgemäss von K.________ und ihrem Lebenspartner X.________ in H.________(Ortschaft) entgegengenommen. In der Wohnung von K.________ und X.________ packte G.________ das Crystal aus, portionierte es und veräusserte grössere Portionen davon an unbekannte Abnehmer. Mindestens 500 g veräusserte er an Nach Abzug des Eigenkonsums verkaufte A.________ den grössten Teil dieses Crystals an diverse unbekannte Abnehmer.

8.10.2

Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet diesen Anklagevorwurf vollumfänglich und macht geltend, entgegen der Vorinstanz könne beweiswürdigend nicht auf die Aussagen von K.________ abgestellt werden.

8.10.3

Beweismittel Zentrale Beweismittel zur Beurteilung dieses Anklagevorwurfs sind der Sammelrapport vom 10. April 2021 (pag. 122 ff., insbesondere das Deliktsblatt 2 [pag. 177 ff.]) sowie die Aussagen von K.________ und G.________ (vgl. für die Auflistung und Zusammenfassung der einzelnen Einvernahmen die Ausführungen der Vorinstanz ab pag. 2868 [S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]).

8.10.4

Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Tatvorwürfe gemäss Ziff. 1.2 der AKS wie folgt (pag. 2691 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Aussagen von G.________ als auch K.________ geht hervor, dass die Lieferung im Herbst zwei Wochen nach der Verhaftung von I.________ am 21.09.2019 erfolgt ist; wobei G.________ präzisiert, diese sei anfangs Oktober 2019 gekommen (vgl. pag. 1096 Rz. 126 ff. und pag. 1597 Rz. 286 ff.). Weiter bestätigt er in seinen Aussagen, dass es sich um rund 3 kg Crystal Meth gehandelt habe, welche er in fünf Pakete à 500 g – was bereits einem Zwischentotal von 2.5 kg entspricht – abgepackt habe (vgl. pag. 1819 Rz. 1422 ff.). Die Aussagen von G.________ sind glaubhaft; er belastet sich damit selbst und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er sich aus diesen Aussagen – wären sie denn nicht zutreffend – einen Vorteil verschaffen könnte. Die Aussagen von K.________ bestätigen die Ausführungen von G.________ und sind ebenfalls als glaubhaft einzustufen. Auch sie belastet sich selbst und gibt jeweils an, wenn sie etwas nicht weiss oder wenn sie etwas nur vermute/glaube. Auffallend ist, dass G.________ konstant die Aussage verweigert, sobald er konkret nach dem Beschuldigten gefragt wird, resp. auch dann wenn ihm die den Beschuldigten belastenden Aussagen von K.________ vorgehalten werden. Er gibt diesbezüglich an, dass er Aussagen zu Personen machen würde, die auch ihn belastet hätten (vgl. pag. 1822 Rz. 1554 ff.). Dies bedeutet aber nicht, dass der Beschuldigte nicht involviert gewesen wäre, sondern könnte genauso gut bedeuten, dass er G.________ nicht belastet hat in seinen Aussagen oder dass G.________ einen gewissen Respekt vor dem Beschuldigten und möglichen Konsequenzen für ihn oder seine Familie fürchtet, wenn bekannt wird, dass er den Beschuldigten belastet hat. Was G.________ hingegen bestätigt, ist der Umstand, dass zwei der fünf Abnehmer der Herbst-Lieferung die gleichen gewesen sind, wie für die Dezember-Lieferung. Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. hiernach Ziff. 1.3. der Anklageschrift). Er hingegen verweigert wiederum die Aussage, als ihm die Schlussfolgerung, dass es sich bei einem der zwei Abnehmer somit um den Beschuldigten handeln müsse, vorgehalten wird (vgl. pag. 1820 Rz.

1456 ff.). K.________ hält hingegen fest, dass der Beschuldigte von der Septemberlieferung erhalten habe (vgl. pag. 1222 Rz. 1282 ff.). Weiter führt sie aus, dass seit der Verhaftung ihres Bruders die Drogen immer nach F.________(Ortschaft) gekommen seien. Dies erscheint nachvollziehbar, war doch die Möglichkeit der Drogenlagerung bei I.________, wie es offenbar zuvor gehandhabt wurde, durch dessen Verhaftung weggefallen. Eine Lagerung bei K.________ hingegen wäre wohl auffällig gewesen, zumal ihr Bruder gerade wegen Drogendelikten verhaftet worden war und G.________ damit rechnen musste, dass somit auch die Schwester von I.________ auf den Schirm der Ermittlungen gelangt sein dürfte. Ein Lager bei ihr zu installieren, mit dem entsprechenden «Verkehr» von Aufstocken des Depots und Herausgabe aus dem Depot hätte auffallen können. Diese Überlegungen korrelieren auch mit der Aussage von K.________, die angibt, G.________ habe es zuerst in H.________(Ortschaft) – sprich bei ihr – lagern wollen, was sie aber als nicht intelligent bezeichnet habe und es daher nach F.________(Ortschaft) gebracht worden sei (vgl. pag. 1220 Rz. 1181 ff.). K.________ führt aus, die restliche Menge sei nach F.________(Ortschaft) gegangen; wobei sie angibt es seien 1.5 kg gewesen. Dies erscheint mit Blick auf die Ausführungen von G.________, wonach es eine Lieferung von 3 kg gewesen sei, von welcher er fünf Pakete zu 500 g an fünf verschiedene Abnehmer abgegeben habe, als übertrieben. Sie selber hat bei einer früheren Einvernahme (derjenigen vom 27.06.2019) von einer Restmenge von 340 – 350 g gesprochen (vgl. pag. 1221 Rz. 1239 ff.). Betreffend die Restmenge scheinen die Aussagen von G.________ glaubhafter. Allein der Umstand – wie ihn die Verteidigung vorbringt (vgl. pag. 2586) – dass K.________ unterschiedliche Restmengen angibt, macht ihre Aussagen nicht zur Gänze unglaubhaft; vielmehr ist es nachvollziehbar, dass sie die genaue Restmenge nicht kennt, zumal sie weder diejenige Person war, die das Paket entgegengenommen hat und die exakte Gesamtmenge kannte (und so auf die Restmenge hätte schliessen können), noch war sie diejenige Person, welche die Portionierung vorgenommen hat und gestützt darauf die Restmenge kennen konnte. Es mag sein, dass sie in etwa auf die Restmenge schliessen konnte, zumal auch sie angab, es seien 5 Abnehmer gewesen von je 500 g Paketen. Auf

der anderen Seite gibt sie aber auch an, es sei ein Paket von 3 – 4 kg gewesen; womit bei einem Abstellen auf diese höhere Gesamtmenge ihre Angabe wieder im Hick wäre. So oder anders erscheinen ihre Aussagen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Lieferung, die grobe Gesamtmenge, die fünf Pakete à 500g, den Umstand, dass zwei der fünf Abnehmer, die gleichen gewesen seien wie im Dezember und dass es um den Beschuldigten ging, wenn immer die Rede von F.________(Ortschaft) war, nicht deshalb unglaubhaft nur, weil sie unterschiedliche Angaben zur Restmenge macht. Vorliegend sind die Aussagen zur Restmenge sekundär; zumal es in erster Linie um ein Paket à 500 g geht, welches gemäss Anklageschrift an den Beschuldigten gegangen ist. Diesbezüglich bestätigt G.________ die eigenen Aussagen (vgl. pag. 1819 f. Rz. 1434 ff.), wonach es fünf Abnehmer gegeben habe, welche je 500 g-Pakete abgeholt hätten und dass zwei der fünf Abnehmer, die gleichen gewesen seien, wie in der Dezember-Lieferung. So wird der Umstand auch von K.________ bestätigt (vgl. pag. 1221 Rz. 1228 ff.), wobei sie jedoch konsequent in allen Einvernahmen angibt, sie gehe davon aus, dass ein Teil (sowie die Restmenge) nach F.________(Ortschaft) gegangen sei (vgl. pag. 1099 Rz. 257 ff.; pag. 1100 Rz. 274 ff.; pag. 1139 Rz. 451 ff.; pag. 1219 Rz. 1120 ff. insb. Rz. 1140 ff.). Für das Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb K.________ in Bezug auf diesen Umstand nicht wahrheitsgemäss aussagen sollte; zumal sie die Aussagen auch an logische Schlussfolgerungen knüpfen kann; wie den Umstand, dass es nach der Verhaftung ihres Bruders ein neues Depot gebraucht habe, um die Ware zwischenzulagern. Das Gericht stellt damit auf die glaubhaften Aussagen von G.________ ab, wonach aus der Herbstlieferung fünf Pakete zu je 500 g erstellt wurden, von welchen zwei an die gleichen Abnehmer, wie in der Dezemberlieferung gegangen seien und auf die Aussagen von K.________, wonach der Beschuldigte einer dieser Abnehmer war. […]

Gestützt hierauf gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2693, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Würdigung der vorliegenden Aussagen ergibt für das Gericht ein stimmiges Gesamtbild. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte am bzw. nach dem 04.10.2018 500 g Methamphetamin von G.________ erworben und im Anschluss daran eine unbestimmte Menge davon veräussert hat.

8.10.5

Würdigung durch die Kammer Betreffend diesen Anklagevorwurf schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen weitestgehend an. Aus den Aussagen von G.________, welcher die Hauptverantwortung für die Distribution der portionierten Subtanzmengen innehatte, den Beschuldigten aber nicht direkt belastete, geht hervor, dass aus der September- bzw. Oktoberlieferung (2018), welche insgesamt drei Kilogramm betragen hatte, fünf Pakete zu je 500 Gramm erstellt wurden und dass es fünf verschiedene Abnehmer gegeben hat. Wie noch zu zeigen sein wird, gab es bei der Dezemberlieferung (vgl. dazu nächste Ziffer der Anklageschrift [E. 8.11 hiernach]) nur zwei Abnehmer (davon war einer der Beschuldigte), wobei von den fünf Abnehmern im Oktober zwei dieselben gewesen seien wie im Dezember (pag. 1598 Z. 330 f.). Somit lässt sich auch aus den Aussagen von G.________ der Schluss ziehen, dass der Beschuldigte 500 Gramm aus der September- bzw. Oktoberlieferung erhalten hat. Die Verteidigung monierte vor oberer Instanz, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von G.________ und K.________ übereinstimmen würden, sei unzutreffend. Namentlich habe G.________ klar ausgesagt, dass die von K.________ bezeichnete Restmenge von 1.5 Kilogramm Crystal Meth aus der September- bzw. Oktoberlieferung nicht nach F.________(Ortschaft) gegangen, sondern bei ihr verblieben seien, und die Restmenge vielleicht 400 bis 500 Gramm betragen habe (pag. 1820 Z. 1470, 1473 und 1476). Dieser Einwand geht fehl – die Vorinstanz hat sich mit den divergierenden Aussagen von G.________ und K.________ punkto Restmenge bereits auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb in diesem Punkt (namentlich der Betrag der Restmenge) die Aussagen von G.________ näher an der Wahrheit liegen dürften, diese Abweichung die Aussagen von K.________ jedoch keineswegs zur Gänze unglaubhaft macht. Die Verteidigung argumentierte, K.________ habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte dieses Paket mitgenommen habe und habe ihr Wissen im Wesentlichen vom «Hören-Sagen». An zahlreichen Stellen sei sie der Suggestion erlegen, habe widersprüchlich ausgesagt und gar ihrer Fantasie freien Lauf gelassen, v.a. wenn sie durch die Befrager in eine bestimmte Richtung gelenkt worden sei. Bezeichnenderweise habe sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. März 2020 ausgesagt,

dass sie – wenn man ihr zehn Mal die gleiche Frage stelle aber mit einer anderen Formulierung – sie auch immer anders Antwort gebe (pag. 1219 Z. 1116 ff.). Dies ist nach Auffassung der Kammer nicht als Hinweis auf Suggestibilität zu werten. Vielmehr bringt K.________ zum Ausdruck, dass sprachliche Nuancierungen in den Fragestellungen unterschiedliche Aspekte ihrer Erinnerungen hervorrufen können. Wie bereits dargelegt (E. Error! Reference source not found. hiervor) gelangt die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass auf die differenzierten Ausführungen von K.________ grundsätzlich abgestellt werden kann. Zwar blieb auch nach Auffassung der Kammer unklar, ob K.________ direkt mitbekam, ob der Beschuldigte die 500 Gramm erhalten hat, oder ob sie dies wusste, weil es ihr von jemandem gesagt wurde. Eine direkte Begegnung mit dem Beschuldigten schildert sie im Zusammenhang mit der September- bzw. Oktoberlieferung im Gegensatz zur Dezemberlieferung jedenfalls nicht. Dies ist jedoch insoweit zu relativieren, als G.________ (welcher bemüht war, den Beschuldigten nicht zu belasten und die Aussage verweigerte, wenn ihm punkto Beschuldigter ein konkreter Vorhalt gemacht wurde) anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2020 seine ursprüngliche Aussage, wonach zwei der fünf Abnehmer von je 500 Gramm Crystal Meth aus der September- resp. Oktoberlieferung, die gleichen waren wie im Dezember, als richtig bestätigte (pag. 1819 Z. 1425 ff. und pag. 1820 Z. 1438 ff.). Den konkreten Anklagevorwurf betreffend erweisen sich die Aussagen von K.________ und G.________ somit als kongruent, wenngleich Erstere offenbar nicht alles persönlich mitbekam, während Letzterer den Beschuldigten nicht namentlich nennen wollte. Beweiswürdigend kann sowohl auf die Aussagen von Somit erachtet es auch die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 4. Oktober 2018 500 Gramm Methamphetamin von G.________ erworben hat und hiervon eine unbekannte Menge verkaufte. Auch in diesem Punkt ist wiederum ein Abzug von 0.4 Gramm pro Tag für den Eigenkonsum zu machen (vgl. E. 8.7.2 hiervor). Die Vorinstanz rechnete hierbei die Tage zwischen der Oktoberlieferung und der Dezemberlieferung an, somit die Zeitspanne vom 4. Oktober 2018 bis 27. Dezember 2018 und berechnete diese korrekt

mit 84 Tagen, womit ein Abzug von 33.6 Gramm vorzunehmen ist und eine Nettomenge von 466.4 Gramm Methamphetamingemisch verbleibt. Beim Reinheitsgrad wird wiederum auf 83.08 % abgestellt (E. 8.8 hiervor), womit eine dem Beschuldigten unter dieser AKS-Ziffer anrechenbare Gesamtmenge von 387.5 Gramm reinem Methamphetamin resultiert.

8.10.6

Beweisergebnis Der Beweiswürdigung folgend hat der Beschuldigte am bzw. nach dem 4. Oktober 2018 von G.________ 466.4 Gramm Methamphetamingemisch in der Form von Crystal Meth (387.5 Gramm reines Methamphetamin) bezogen und dies in der Folge an unbekannte Abnehmer weiterveräussert.

8.11

Ziff. 1.3 der Anklageschrift

8.11.1

Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.3 der Anklageschrift vom 14. November 2023 Folgendes vorgeworfen (pag. 2424 f.): Erwerb von ca. 2'000 g Methamphetamin in Form von Crystal von G.________ und K.________ am 27. Dezember 2018 in H.________(Ortschaft), Lagerung dieser Menge und Veräusserung einer unbestimmten Teilmenge davon an unbekannte Abnehmer in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts.

G.________ kaufte erneut 3'000 g Methamphetamin in Form von Crystal im Darknet, welches am 27. Dezember 2018 in Paketform geliefert wurde. Das Paket wurde auftragsgemäss von K.________ und ihrem Lebenspartner X.________ entgegengenommen. In der Wohnung von K.________ und X.________ packte G.________ das Crystal aus, portionierte es und veräusserte grössere Portionen davon an unbekannte Abnehmer. A.________ holte selber ca. 2'000 g Crystal aus diesem Paket in H.________(Ortschaft) in der Wohnung von K.________ in Anwesenheit von K.________ und ihrem Lebenspartner X.________ von G.________ ab, um es bei sich im Depot im Auftrag von G.________ zu lagern und zu verkaufen. Einen Teil dieser Menge, mindestens 550 - 650 g, übergab A.________ aus dem Depot unter mindestens 5 Malen gemäss Anweisung von G.________ E.________, welcher dieses Crystal im Auftrag von G.________ in der Region D.________(Ortschaft) abholte und gemäss den Anweisungen von G.________ nach H.________(Ortschaft), Jegenstorf oder anderswo hinbrachte und es G.________ oder K.________ übergab, die es verkauften.

8.11.2

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte streitet auch diesen Vorwurf vollumfänglich ab und macht geltend, die nachgewiesenen Kontakte zwischen ihm und G.________ könnten eine Vielzahl von Gründen gehabt haben und liessen nicht zwangsläufig auf Drogenhandel schliessen. Sodann könne einmal mehr nicht auf die Aussagen von K.________ abgestellt werden.

8.11.3

Beweismittel Die zentralen Beweismittel sind der Sammelrapport vom 10. April 2021 [dort insbesondere die Deliktsblätter 3 und 4, jeweils mit Beilagen [pag. 180 ff. und pag. 190 Betreffend die Auflistung und Wiedergabe der Beweismittel kann wiederum auf die sorgfältigen Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2694 ff., S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

8.11.4

Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Tatvorwürfe gemäss Ziff. 1.3 der AKS wie folgt (pag. 2698 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Betrachtet man die objektiven Beweismittel, so zeugen die GPS-Daten von zahlreichen Besuchen und einem regen Austausch zwischen dem Beschuldigten und G.________. Die beiden kurzen Besuche könnten ein Ein- oder Aussteigenlassen bedeuten (pag. 207). Aufgrund des regen Abstattens von Besuchen ist naheliegend, dass der Beschuldigte im Drogengeschäft von G.________ nicht nur am Rande mitgewirkt hat, sondern eine tragende Rolle eingenommen hat. Nur so lässt sich erklären, dass der Beschuldigte durch mehrere Personen als Stock-/Depot-Verwalter bezeichnet wird. Es wurde mehrfach ausgesagt, dass bei ihm eine grössere Menge Crystal-Meth gelagert sei (so z.B. I.________ auf pag. 961 Rz. 1468 ff., Rz. 1489 ff., pag. 962 Rz. 1510 ff.). Zudem wird der Umstand, dass nicht nur kleine Mengen geliefert wurden, vom Beschuldigten selbst via Threema-Chat an AV.________ bestätigt, wenn er ausführt, er habe meist über ein Kilogramm erhalten (vgl. pag. 189). In erster Linie ist jedoch auf die Aussagen von G.________ abzustellen, der auf Frage betreffend die Lieferung Crystal Meth vom Dezember 2018 angab, dass dies rund 3 kg gewesen seien, er habe das Geld zur Verfügung gestellt und Herr X.________ habe die Lieferung von rund 3 kg entgegengenommen (pag. 1814 f. Rz. 1169 ff.). G.________ bestätigt damit einerseits, dass es zu einer Lieferung im Dezember 2018 gekommen ist, andererseits bestätigt er, dass es sich um rund 3 kg Crystal Meth gehandelt hat. Weiter bestätigt G.________ auf Vorhalt seiner eigenen früheren Aussagen, dass er jemandem 2 kg gegeben habe für das Depot, damit er die Drogen lagern könne (vgl. pag. 1815 Rz. 1190 ff.). Mit diesen Aussagen belastet sich G.________ wiederum selbst. Das Gericht sieht auch hier […] keine Veranlassung, um G.________ in diesem Punkt als nicht glaubwürdig zu erachten. Sein Aussageverhalten ist denn auch stringent: er gibt zu, was ihm – zumindest zu diesem Zeitpunkt beweismässig – nachgewiesen werden kann, belastet andere Personen, die ihn nicht «ange- schwärzt» haben aber nicht, sondern verweigert diesbezüglich jeweils die Aussage. Genauso verhält

er sich auch in Bezug auf den Beschuldigten (vgl. z.B. pag. 1815 Rz. 1176 ff. resp. Rz. 1200 ff.). Diese Aussageverweigerungen machen die Aussagen von G.________, in den Punkten, in welchen er Angaben macht, jedoch nicht weniger glaubhaft. Somit ist festzuhalten, dass das Gericht im Hinblick auf die Lieferung vom Dezember 2018 auf die Aussagen von G.________ abstellt, soweit es um den Umstand der Lieferung, die Gesamtmenge der Lieferung von 3 kg und die Weitergabe von 2 kg der Lieferung an eine andere Person ins Depot zur Lagerung, geht. Aus den Aussagen von K.________ und I.________ ergibt sich weiter, dass es sich bei Depotverwalter um den Beschuldigten handelte. K.________ führt zur Lieferung vom Dezember 2018 aus, es sei eine Lieferung von rund 3 kg gekommen. Ihre Angaben stimmen somit mit den Aussagen von G.________ überein. Sie ergänzt dann betreffend Ablauf, dass N.________(Übername von G.) es ausgepackt, portioniert und verteilt habe. Schliesslich habe N.________(Übername von G.) auf AN.________(Vorname von A.) gewartet und sie hätten den Rest mitgenommen (vgl. pag. 1211 Rz. 670 ff.). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, um an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln […]. K.________ macht detaillierte, in sich schlüssige Angaben, wonach der Beschuldigte mit seiner Chauffeuse und seinem Hund bei K.________ gewesen sei (pag. 1211 Rz. 717; pag. 1212 Rz. 729 ff.). Sie schildert in Zusammenhang mit der Dezemberlieferung («Ich habe ihn einmal bei mir gesehen. Es war damals, als die Dezemberlieferung gekommen ist.», pag. 1207 Rz. 503 f.) auch einen Vorfall, wonach der Hund des Beschuldigten, welcher stinke und brutal sei, ihren Sohn angeknurrt habe und sie seither diesen Hund nicht mehr möge (pag. 1208 Rz. 516) und dass ihr Freund nach dem Weggang des Beschuldigten geputzt habe wegen der Hundehaare (pag. 1211 Rz. 717 f.). K.________ verknüpft somit die Lieferung von Dezember und ihr einziges Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten mit einer für sie aussergewöhnlichen und störenden Begegnung mit dem Hund des Beschuldigten. Sie kann somit die Abholung durch den Beschuldigten einerseits zeitlich an dieser Begegnung anknüpfen als auch hinsichtlich des Umstands, dass es sicherlich der Beschuldigte – mit dem brutalen Hund – gewesen sein muss, der die Lieferung abgeholt hat. Diese Verknüpfung stellt

ein weiteres Realkennzeichen dar und erhöht die Glaubwürdigkeit von K.________. I.________ äussert, er könne zur Lieferung vom 27.12.2018 nicht viel sagen (vgl. pag. 657 Rz. 1255 ff.). Er hielt fest, dass er nur vom Hören-Sagen etwas darüber wisse. Dies ist nachvollziehbar, weil er zur Zeit der Dezember Lieferung 2018 in Untersuchungshaft war. Er schilderte in seinen Ausführungen zum transkribierten Audioinnenraumgespräch (Track Nr. 50, vgl. pag. 971 f.) glaubhaft, dass er von N.________(Übername von G.) erfahren habe, dass der Beschuldigte den grössten Stock habe. Zudem bestätigt er damit auch, dass der Stock 3 kg gewesen ist. Anhaltspunkte, wonach die Aussagen von I.________ nicht der Wahrheit entsprechen würde resp. er aggraviert, liegen keine vor. Er profitiert nicht von einer Falsch- oder Mehrbelastung des Beschuldigten. Die Aussagen von I.________ decken sich auch mit den Angaben seiner Schwester, resp. er bestätigt auf Vorhalt ihre Aussagen. Widersprüche hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass die Abgabe von 2 kg Crystal Meth aus der Dezemberlieferung an den Beschuldigten zur Lagerung ins Depot gebracht wurden, lassen sich daraus keine erkennen. Schliesslich sind die Aussagen von E.________ zu berücksichtigen, in welchen er zugibt, mehrfach beim Beschuldigten Crystal Meth abgeholt zu haben, um dieses zu K.________ nach H.________(Ortschaft) zu führen (vgl. z.B. pag. 1351 Rz. 513 ff.). Die am Domizil von K.________ installierte Videoüberwachung (ab dem 11.01.2019, vgl. pag. 131 f.) ergab, dass E.________ am 26.01.2019, 05.02.2019, 03.03.2019 und 26.03.2019 die Liegenschaft von K.________ – teilweise gemeinsam mit G.________ und/oder weiteren Personen – aufsuchte; wobei er beim Betreten der Liegenschaft jeweils (mit Ausnahme vom 26.01.2019, wo ein Verlassen der Liegenschaft dokumentiert ist) eine Tasche mit sich führte (pag. 195 f.). In den Aussagen bestätigte E.________, dass er – mit Ausnahme vom 26.01.2019 – an den genannten Daten Drogen von F.________(Ortschaft) nach H.________(Ortschaft) transportiert hat (vgl. pag. 1346 f. Rz. 287 ff., pag. 1349 Rz. 447 ff., pag. 1369 Rz. 1469 ff, pag. 1370 f. Rz. 1518 ff.). Hinsichtlich der transportierten Menge gab er an, dass es 350 – 450 g gewesen seien, hielt aber gleichzeitig fest, dass die Kontrolle der Menge, sprich das Abwägen,

nicht durch ihn, sondern durch K.________ erfolgt sei. Er schätze es einfach als weniger ein (vgl. pag. 1371 Rz. 1539 ff.). Auf diese grobe Einschätzung kann vorliegend nicht abgestellt werden; zumal Aussagen von K.________, welche die Kontrolle effektiv vorgenommen hat, vorliegen. K.________ hat die Menge mit 650 g angegeben (vgl. pag. 1205 Rz. 363 ff. insb. Rz. 387 ff resp. 1206 Rz. 415 ff.).

Darauf ist abzustellen, zumal keine Veranlassung besteht, die von K.________ angegebene Menge anzuzweifeln. Sie ist bereits zu Gunsten des Beschuldigten ausgefallen; zumal die ihr bei einer früheren Einvernahme vorgehaltene und von ihr bestätigte Menge höher lag und auch die von G.________ angegebene Menge wesentlich höher war. An der Sachverhaltsdarstellung, dass E.________ Crystal Meth aus dem Depot beim Beschuldigten zurück nach H.________(Ortschaft) transportierte, kann nach diesen Aussagen nicht gezweifelt werden. […]

Gestützt hierauf gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2701, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Würdigung der subjektiven Beweismittel, ergänzt durch die objektiven Beweismittel, ergibt für das Gericht ein stimmiges Gesamtbild. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte aus der Crystal-Meth-Lieferung vom 27.12.2018 eine (Teil-) Menge von 2’000 g Methamphetamin von G.________ und K.________ erhalten, diese gelagert und eine Teilmenge davon veräussert hat. Eine Menge von 650 g wurden unter mehreren Malen vom Beschuldigten an E.________ zur Rückführung an G.________ übergeben. […] In Bezug auf diese Angaben gilt der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift als erstellt.

8.11.5

Würdigung durch die Kammer Auch in diesem Anklagepunkt kann sich die Kammer den überzeugenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz grundsätzlich anschliessen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von K.________ ist erstellt, dass der Beschuldigte am 27. Dezember 2018 zusammen mit einer Begleitperson (mutmasslich AH.________) und seinem Hund in der Wohnung von K.________ war, um Betäubungsmittel in einer Coop-Tasche abzuholen. Dass der Beschuldigte an diesem Tag längere Zeit unterwegs war, ergibt sich aus dem Chatverlauf mit seiner damaligen Freundin (pag. 187); dass er effektiv mit AH.________ unterwegs gewesen sein könnte, ergibt sich neben den Aussagen von K.________ daraus, dass er an diesem Tag zweimal mit ihr ganz kurz telefonierte (pag. 186). Aus einem Chatverlauf zu einem späteren Zeitpunkt (pag. 185) ergibt sich, dass AH.________ den Beschuldigten «immer fährt, wenn sie kann». Somit dürfte sie ihn am 27. Dezember 2018 nach H.________(Ortschaft) gefahren haben. Dass der Beschuldigte der Depotverwalter von G.________ war, ergibt sich aus den Aussagen von K.________, I.________ und E.________, der mehrere Lieferungen seinerseits aus der Region D.________(Ortschaft) nach H.________(Ortschaft) schilderte. In einem Fall habe er die Drogen bei A.________ direkt abgeholt. Sodann gab der Beschuldigte selber in einem Chat mit der unbekannten Person AV.________ an, er habe meistens über ein Kilogramm erhalten (pag. 189). Dass am 27. Dezember 2018 effektiv 2 Kilogramm Crystal Meth an den Beschuldigten gingen, ergibt sich sodann aus den Aussagen von G.________, der den Beschuldigten zwar wiederum nicht namentlich nannte, aber aussagte, dass er die Lieferung vom 27. Dezember 2018 so aufgeteilt habe, dass er vorab 70 Gramm an X.________ gab als Lohn für die Entgegennahme des Pakets, dass er «einem» 2 Kilogramm übergeben habe, damit dieser das Crystal Meth im Depot lagern konnte und einem anderen habe er 400 Gramm gegeben. Bei diesem Dritten handelt es

Dass von diesen 2 Kilogramm mindestens 650 Gramm wieder nach H.________(Ortschaft) oder anderswo zurückgeführt wurden, damit K.________ oder G.________ dieses verkaufen konnten, ergibt sich aus den Aussagen von K.________ und E.________. Eine unbekannte Menge muss der Beschuldigte an unbekannte Abnehmer veräussert haben. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 27. Dezember 2018 2 Kilogramm brutto Crystal Meth erworben hat. Auch in diesem Punkt ist wiederum ein Abzug für den Eigenkonsum zu machen von 0.4 Gramm pro Tag. Mit der Vorinstanz ist für die Ziffer 1.3. der AKS die Zeitspanne ab 28. Dezember 2018 bis zur Inhaftierung des Beschuldigten am 29. Oktober 2019 massgebend, was einer Zeitspanne von 306 Tagen und einer Gesamtmenge für den Eigenkonsum von 122.4 Gramm entspricht. Unter Berücksichtigung des Gesagten resultiert unter dieser AKS-Ziffer eine Nettomenge von 1877.6 Gramm Methamphetamingemisch. Von dieser Menge wurden 650 Gramm zwecks Veräusserung wieder nach H.________(Ortschaft) zurückgeführt, was bedeutet, dass der Beschuldigte diese Menge nicht selbst veräussert hat. Es verbleibt demnach eine Menge von 1'227.60 Gramm Methamphetamingemisch, die der Beschuldigte selbst veräussert hat. Betreffend Reinheitsgrad wird auch bei diesem Anklagevorwurf auf den statistischen Durchschnittswert von 83.08 % abgestellt (vgl. E. 8.8 hiervor), was eine anrechenbare Menge reinen Methamphetamins von 1'559.9 Gramm ergibt, die der Beschuldigte lagerte bzw. 1'019.9 Gramm, die er schliesslich veräusserte.

8.11.6

Beweisergebnis Der Beschuldigte erwarb am 27. Dezember 2018 1'877.6 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal Meth (1'599.9 Gramm reines Methamphetamin). Diese Drogen lagerte er in der Folge bei sich, bevor er 1'227.6 Gramm hiervon (1'019.9 Gramm reines Methamphetamin) in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts weiterveräusserte.

8.12

Ziff. 1.4 der Anklageschrift

8.12.1

Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.4 der Anklageschrift vom 14. November 2023 Folgendes vorgeworfen (pag. 2425): Erwerb von insgesamt 70 - 100 g Methamphetamin in Form von Crystal von E.________ in der Zeit von Juni 2019 bis Anfang August 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts.

A.________ kaufte von E.________ unter vier Malen insgesamt 70 - 100 g Methamphetamin in Form von Crystal zum Preis von CHF 120.00, welches E.________ eigens für A.________ bei einem unbekannten Lieferanten zum Preis von CHF 100.00 gekauft hatte.

8.12.2

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Dieser Anklagevorwurf ist teilweise eingestanden. So gab der Beschuldigte zu, ein paar Mal Crystal Meth bei E.________ bezogen zu haben. Es sei ca. drei Mal gewesen. Mengenangaben wollte er jedoch keine machen (pag. 410 Z. 1637). Bestritten wird von ihm somit die angeklagte Menge und auch, dass der Preis pro Gramm so hoch gewesen sei.

8.12.3

Beweismittel

Als zentrale Beweismittel liegen der Sammelrapport vom 10. April 2021 und dort insbesondere das Deliktsblatt 5 (pag. 210 ff.) mit diversen Chatauszügen als Beilagen und die Aussagen des Beschuldigten und von E.________ vor. Betreffend den Inhalt dieser Beweismittel kann wiederum auf die detaillierte Wiedergabe in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2701 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

8.12.4

Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Tatvorwürfe gemäss Ziff. 1.3 der AKS wie folgt (pag. 2702 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte gibt zu, drei Mal «Ice» von E.________ bezogen zu haben. Diese Angaben decken sich insoweit mit den Angaben von E.________, als dieser angibt, er habe das Crystal Meth unter mehreren Malen, glaublich vier Mal, dem Beschuldigten überbracht. Bezüglich der Menge und des Zeitpunkts ist auf die glaubhaften Aussagen von E.________ abzustellen. Es liegt keine Veranlassung vor, diese hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts anzuzweifeln. E.________ gibt bezüglich Zeitpunkt eine Zeitspanne an, die mit Blick auf die Verhaftung von G.________ und I.________ am 09.05.2019 plausibel erscheint. Im Sommer 2019 konnte der Beschuldigte kein Crystal Meth mehr über G.________ und I.________ beziehen und musste sich neue – und notgedrungen auch kleinere – Bezugsquellen erschliessen. Es erscheint somit nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Möglichkeit des Bezugs via E.________ ergriff. Bezüglich der Menge hat E.________ konstant von 70 – 100 g gesprochen, welche er unter vier Mal in Portionen von 20 – 30 g dem Beschuldigten übergeben haben. Auch diese Angaben sind in sich stimmig und es wird zugunsten des Beschuldigten auf die geringere Menge von 70 g abzustellen sein. Betreffend Reinheitsgrad ist festzuhalten, dass der Bezug der vorliegend sachverhaltsmässig erstellten 70 g nicht mehr über G.________, welcher jeweils Methamphetamin mit sehr hohem Reinheitsgrad einführte resp. weitergab, erfolgt ist. Entsprechend kann nicht mehr von Crystal Meth der gleich «guten» Qualität ausgegangen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf einen Reinheitsgrad von 80 %, entsprechend der Richtlinie von 2019 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), welche einen Median von 80.6 % für Methamphetamin angibt, abzustellen (vgl. tiken/Amphetamine/Amphetamine_Gehaltsstatistik_SGRM_2019.pdf). Ausgehend von 70 g Crystal Meth-Gemisch ergibt dies daher 56 g reines Crystal Meth.

Gestützt hierauf erstellte sie den rechtserheblichen Sachverhalt wie folgt (pag. 2703, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht stellt vorliegend auf die glaubhaften Aussagen von E.________ ab, gemäss welchen er im Sommer 2019 70 g Crystal Meth-Gemisch resp. 56 g reines Crystal Meth dem Beschuldigten verkauft hat.

8.12.5

Würdigung durch die Kammer Die Verteidigung stellte sich vor oberer Instanz auf den Standpunkt, entgegen der vorinstanzlichen Annahme würden gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, gestützt worauf am Wahrheitsgehalt der Aussagen von E.________ zu zweifeln sei. So habe er etwa anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 3. April 2020 auf Frage, wie viel 1 Gramm gekostet habe, geantwortet, es seien CHF 120.00/Gramm gewesen, soweit er sich erinnern könne (pag. 1363 Z. 1132). Auch auf Frage, ob diese 70 bis 100 Gramm in einer Lieferung vorbeigebracht worden seien, habe er geantwortet, zu glauben, es seien ein paar Mal gewesen (pag. 1363 Z. 1135). Es sei deutlich erkennbar, dass die Antworten von E.________ nicht stichhaltig seien und nicht von Glaubwürdigkeit zeugen würden (pag. 2872 [Audioaufnahme des oberinstanzlichen Plädoyers]).

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ zu erschüttern. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegt eben gerade keine Veranlassung vor, die Aussagen von E.________ hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts in Zweifel zu ziehen. Vielmehr gelangt auch die Kammer zur Auffassung, dass punkto Menge und Zeitpunkt des an den Beschuldigten verkauften Crystal Meth ohne Weiteres auf die Aussagen von E.________ abgestellt werden kann. Die Kammer stellt wie die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten auf 70 Gramm ab, wobei bei dieser Anklageziffer – in Abweichung von der Vorinstanz – von einem Reinheitsgrad von 95.6 % (vgl. E. 8.8) auszugehen ist. Demnach resultiert eine erworbene Menge von 66.9 reinem Methamphetamin. Ein Abzug für den Eigenkonsum ist bei dieser Anklageziffer nicht mehr vorzunehmen, da der Eigenkonsum für diesen Zeitraum (Juni 2019 bis Anfang August 2019) bereits beim Anklagevorwurf 1.3 (E. 8.11) berücksichtigt wurde.

8.12.6

Beweisergebnis Der Beschuldigte bezog bei E.________ in der Zeit von Juni 2019 bis Anfang August 2019 70 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal Meth (66.9 Gramm reines Methamphetamin).

8.13

Ziff. 1.6 der Anklageschrift

8.13.1

Angeklagter Sachverhalt Die Vorinstanz hat die einzelnen Unterziffern von Ziffer 1.6. der Anklageschrift teilweise umnummeriert, da die Ziffer 1.6.2. in der AKS doppelt vorhanden war. So wurde aus der ersten Ziffer 1.6.2 AKS im erstinstanzlichen Urteil Ziff. 1.6.2.a und aus der zweiten Ziffer 1.6.2. wurde 1.6.2.b. Von der Kammer zu überprüfen sind lediglich noch die Ziffern 1.6.1., 1.6.2.a und Ziff. 1.6.3, nachdem der Beschuldigte von den Anschuldigungen gemäss Ziffer 1.6.2.b bereits rechtskräftig freigesprochen wurde (E. I.5 hiervor). Die Einleitung von Ziffer 1.6. AKS entspricht der Zusammenfassung der Untermengen. Die Kammer folgt der korrigierten Nummerierung der Vorinstanz. Dem Beschuldigten wird in den Ziffern 1.6.1, 1.6.2.a und Ziff. 1.6.3 der Anklageschrift vom 14. November 2023 Folgendes vorgeworfen (pag. 2425):

1.6

Veräusserung von mindestens 251 g Methamphetamin in Form von Crystal in der Zeit nach dem 09. Mai 2019 (Verhaftung G.________ und I.________) bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts. A.________ erwarb von Unbekannten auch nach der Verhaftung von G.________ und I.________ Methamphetamin in Form von Crystal und verkaufte davon mindestens 251 g an diverse unbekannte Abnehmer. Namentlich folgende Tathandlungen sind bekannt:

1.6.1

Besitz und Veräusserung von 205 g Methamphetamin in Form von Crystal, an "AV.________" in der Zeit vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts. A.________ besass und verkaufte dem unbekannten Threema-Chatpartner AV.________ insgesamt 205 g Crystal in verschieden grossen Portionen, mindestens 1 g/Portion. AV.________ seinerseits verkaufte das Crystal weiter und übergab den Drogenerlös an A.________. 1.6.2.a «Veräusserung von 5 g Methamphetamin in Form von Crystal an E.________ in der Zeit nach dem 09. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts.

A.________ verkaufte bzw. übergab E.________ nach der Verhaftung von G.________ insgesamt 5 g Crystal. 3 g Crystal verkaufte er ihm zum Preis von CHF 150.00 – 160.00, 2 g Crystal schenkte er ihm.» […]

1.6.3

«Veräusserung von 13 g Methamphetamin in Form von Crystal an den unbekannten Chat-Kontakt "AF.________" in der Zeit vom 29. August 2019 – 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts. A.________ verkaufte dem unbekannten Threema-Chat-Kontakt "AF.________" insgesamt mindestens 13 g Crystal. 10 g davon tauschte A.________ mit "AF.________" gegen Tabletten / Pflaster, die restlichen 3 g verkaufte A.________ "AF.________" zu einem Preis von CHF 160.00 – 170.00 / g.»

8.13.2

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe insoweit, als er angibt, das erworbene Methamphetamin selbst konsumiert und nicht weiterveräussert zu haben. Lediglich der Vorwurf gemäss Ziff. 1.6.3 AKS wird vom Beschuldigten anerkannt, wobei der entsprechende Schuldspruch nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, da er Teil des angefochtenen Schuldspruchs der mengen- und gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das BetmG bildet.

8.13.3

Beweismittel Auch den Ziffern 1.6.1, 1.6.2.a und 1.6.3 der Anklageschrift liegen als zentrale Beweismittel der Sammelrapport vom 10. April 2021 und dort insbesondere das Deliktsblatt 5 und dessen Beilagen (pag. 210 ff.) zugrunde. Hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Ziff. 1.6.2.a AKS liegen ausserdem die Aussagen von E.________ vor. Die Vorinstanz fasste die wesentlichen Beweismittel sorgfältig zusammen; es wird darauf verwiesen (pag. 2705 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [betr. AKS Ziff. 1.6.1], pag. 2707 f., S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [betr. Ziff. 1.6.2.a AKS] und pag. 2709 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [betr. Ziff. 1.6.3 AKS]).

8.13.4

Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Ad Ziff. 1.6.1 AKS Die Vorinstanz würdigte den Tatvorwurf gemäss Ziff. 1.6.1 der AKS wie folgt (pag. 2706 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ausgehend von der Threema-Kommunikation vom 26.09.2019, in welcher der Beschuldigte aufgefordert wird, CHF 3'000.00 zu bezahlen, wird deutlich, dass der Beschuldigte Schulden bei AV.________ hat. Dies wird denn auch durch die Screenshots der «Schuldenliste» bestätigt, wonach der Beschuldigte insgesamt CHF 6'120.00 «total zum Zahlen» hat (pag. 219). Aus dieser Schuldenliste lässt sich neben dem Gesamtbetrag der Schulden auch entnehmen, wie die Schulden sich zusammengesetzt haben, namentlich, dass der Beschuldigte einmal 50 g und einmal 35 g je zum Preis von CHF 113.00 bezogen hat (pag. 219). Daraus erhellt, dass der Beschuldigte 85 g Methamphetamin besessen hat resp. diese Drogenmenge von AV.________ bezogen hat (pag. 219) und eben nicht umgekehrt AV.________ beim Beschuldigten; andernfalls würde der Beschuldigte Schulden bei AV.________ einfordern und nicht AV.________ beim Beschuldigten. Weiter lässt sich den Chatnachrichten entnehmen, dass der Beschuldigte AV.________ am 11.10.2019 angibt, er habe noch 8 g und am 26.10.2019 angibt, er habe noch 12 g Crystal Meth im Besitz. Mit Blick auf die zeitliche Komponente ist festzuhalten, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die 8 g, welche der Beschuldigte am 11.10.2019 «noch auf Lager» hat, aus der Schuldenliste, datierend vom 27.09.2019 resp. aus dem Erwerb der 85 g stammen; diese sind somit nicht zu den 85 g zu addieren. Die 12 g scheinen aus einer weiteren Lieferung zu stammen und sind damit hinzuzuzählen, womit insgesamt von einem Besitz von 97 g Methamphetamin auszugehen ist. Den Chatnachrichten ist aber auch zu entnehmen, dass der Beschuldigte Methamphetamin an AV.________ übergab. So hat er von den am 11.10.2019 in seinem Besitz befindlichen 8 g deren 6 g an AV.________ verkauft resp. allenfalls in Verrechnung seiner Schulden übergeben. Weiter hat er die am 26.10.2019 in seinem Besitz befindlichen 12 g an AV.________ – in 1 g Päckchen abgepackt – veräussert resp. in Verrechnung seiner Schulden übergeben. Entsprechend ist eine Veräusserung von 18 g Methamphetamin vom Beschuldigten an AV.________ beweismässig erstellt. Beweismässig

ist zwar auch erstellt, dass der Beschuldigte eine grössere Menge als die genannten 18 g Methamphetamin in seinem Besitz hatte und diese – wenn nicht zum Eigenkonsum verwendet – veräussert hat; an wen ist hingegen unklar. Eine Veräusserung an eine unbekannte Person ist hingegen vom Sachverhalt der Anklageschrift nicht erfasst. Aufgrund dessen, dass der Besitz von Betäubungsmitteln rechtlich hinter deren Veräusserung zurücktritt, ist der Beschuldigte lediglich wegen Besitz von 85 g Methamphetamin und Veräusserung von 18 g Methamphetamin zu ahnden (vgl. hiernach unter Rechtliches Ziff. V.1.). Betreffend Reinheitsgrad stellt das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten auf die Richtlinie von 2019 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), welche einen Median von 80.6 % für Methamphetamin angibt, ab und rechnet mit 80 % Reinheitsgrad (vgl. Amphetamine/Amphetamine_Gehaltsstatistik_SGRM_2019.pdf). Ausgehend von einem Besitz von 85 g Crystal Meth-Gemisch ergibt dies einen Besitz von 68 g reinem Crystal Meth; ausgehend von einer Veräusserung von 18 g Crystal Meth-Gemisch ergibt dies eine Veräusserung von 14.4 g reinem Crystal Meth.

Gestützt hierauf gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2707, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beweismässig ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.6.1 der Anklageschrift somit betreffend Besitz von 85 g Methamphetamin-Gemisch resp. von 68 g reinem Crystal Meth sowie betreffend Veräusserung von 18 g Methamphetamin-Gemisch resp. 14.4 g reinem Crystal Meth erstellt.

Ad Ziff. 1.6.2.a AKS Die Vorinstanz würdigte den Tatvorwurf gemäss Ziff. 1.6.1.a der AKS wie folgt (pag. 2708 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): E.________ führte glaubhaft aus, er habe mehrfach beim Beschuldigten Crystal Meth bezogen; wobei er zu Beginn des Jahres 2019 bei ihm bezogen habe, dann habe er bei verschiedenen Leuten in C.________ (Ortschaft) bezogen, danach wieder beim Beschuldigten. Gemäss Sachverhalt der Anklageschrift ist ein Zeitraum ab 09.05.2019 (d.h. ab Verhaftung von I.________ und G.________) angeklagt. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Zeitraum ab Mai 2019 schwerlich noch von der Bezeichnung «Anfangs 2019» gedeckt; womit die ersten Bezüge von Crystal Meth beim Beschuldigten nicht unter den angeklagten Zeitraum fallen. Weiter hat E.________ angegeben, er habe nach der Pause einfach gefragt, ob der Beschuldigte ihm etwas geben könne und spezifiziert, dass er von insgesamt 5 g vielleicht 3 g gekauft und den Rest geschenkt erhalten habe. Somit ist davon auszugehen, dass E.________ die 3 g Anfangs 2019 beim Beschuldigten erworben hat, was aufgrund des nicht angeklagten Zeitraums zu einem Freispruch führen muss. Die weiteren 2 g hat er im angeklagten Zeitraum vom Beschuldigten geschenkt erhalten; insoweit ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.6.2.a der Anklageschrift erstellt. Betreffend Reinheitsgrad stellt das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten auf die Richtlinie von 2019 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM), welche einen Median von 80.6 % für Methamphetamin angibt, ab und rechnet mit 80 % Reinheitsgrad (vgl. phetamine/Amphetamine_Gehaltsstatistik_SGRM_2019.pdf). Ausgehend von einer Veräusserung von 2 g Crystal Meth-Gemisch ergibt dies eine Veräusserung von 1.6 g reinem Crystal Meth.

Gestützt hierauf erachtete die Vorinstanz folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 2709, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beweismässig ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.6.2.a der Anklageschrift im Hinblick auf die Veräusserung von 1.6 g reinem Crystal Meth vom Beschuldigten an E.________ erstellt.

Ad Ziff. 1.6.3 AKS Die Vorinstanz würdigte den Tatvorwurf gemäss Ziff. 1.6.3 der AKS wie folgt (pag. 2710, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Nachrichten vom 31.08.2019 legen dar, dass «AF.________» nach dem Preis von 10 g beim Beschuldigten angefragt hat und offenbar nicht genügend Geld zur Verfügung hat um 10g zu kaufen, weshalb er den Preis von 5 g abfragt und den Kauf über die 5 g sodann bestätigt. Weiter belegen die Chats einen Kauf von 5 g Crystal Meth am 16.09.2019 sowie von 3 g Crystal Meth am 17.1.2019 von «AF.________» beim Beschuldigten. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Betreffend Reinheitsgrad stellt das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten auf die Richtlinie von 2019 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ab, welche einen Median von 80.6 % für Methamphetamin angibt, und rechnet mit 80 % Reinheitsgrad (vgl. tamine/Amphetamine-_Gehaltsstatistik_SGRM_2019.pdf). Ausgehend von einer Veräusserung von 13 g Crystal Meth-Gemisch ergibt dies eine Veräusserung von 10.4 g reinem Crystal Meth.

Gestützt hierauf gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2710, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Hinblick auf Veräusserung von 10.4 g reinem Crystal Meth vom Beschuldigten an «AF.________» ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.6.3 der Anklageschrift erstellt.

8.13.5

Würdigung durch die Kammer Ad Ziff. 1.6.1 AKS Die unter dieser Unterziffer der Anklageschrift angeklagte Menge von 205 Gramm ergibt sich aus dem Sammelrapport (vgl. Deliktsblatt 5, pag. 213). Dort wird dargelegt, dass aus der zusammengestellten Rechnung und den verschiedenen Chats davon ausgegangen werde, dass zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannt gebliebenen Threema-Kontakt «AV.________» mind. 205 Gramm (100 Gramm aus geplatztem Deal, 8 Gramm Lager [davon 6 Gramm veräussert zum Gesamtpreis von CHF 1'000.00, abgepackt in «1nerli»], 12 Gramm [und vermutlich veräussert], 85 Gramm [veräussert aus Abrechnung) Crystal Meth ausgegangen werden könne. Bezüglich des geplatzten Deals von 100 Gramm, der am 26. September 2019 vom Beschuldigten im Chat erwähnt wird (pag. 218) machte die Vorinstanz keine Ausführungen, erachtete diese Menge aber offenbar als nicht erstellt. Nachdem der Beschuldigte AV.________ fragte, ob er die 100 «furt bracht» hat, ist davon auszugehen, dass sich diese im Besitz von AV.________ befanden und der Beschuldigte ihm diese nicht verkauft hatte. AV.________ antwortete dann, das seien diejenigen, auf denen er nun sitze und der Beschuldigte habe diese. Es geht aus dem Chat zwischen dem Beschuldigten und AV.________ nicht klar hervor, woher diese 100 Gramm stammen, wer diese besass, und ob diese zusätzlich zu den 85 Gramm (vgl. sogleich) hinzukämen oder ob es sich hierbei um dieselben Drogen handelt. Folglich sind diese 100 Gramm dem Beschuldigten nicht anzurechnen.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei AV.________ 85 Gramm Crystal Meth kaufte und nicht umgekehrt, zumal er andernfalls keine Schulden bei ihm gehabt hätte. Ein Erwerb ist aber von der Anklageschrift nicht umfasst, ein Besitz hingegen schon. Es ist unklar, wann der Beschuldigte diese 85 Gramm bei AV.________ kaufte. Seine Schulden wurden ihm von AV.________ am 27. September 2019 vorgehalten (pag. 220 und insbesondere auch 219, wo die Mengen von 50 und 35 ersichtlich sind, insgesamt somit 85). Am 11. Oktober 2019 gab der Beschuldigte gegenüber AV.________ an, er habe noch 8 (Gramm) übrig (pag. 221). Da AV.________ ihm schrieb, er könne noch CHF 1'000.00 herausholen und danach habe er noch 2 für sich, ist davon auszugehen, dass AV.________ ihm in diesem Umfang die Schulden erliess und dass die 8 Gramm tatsächlich noch aus dem Stock von 85 Gramm stammten. Mit der Vorinstanz ist sodann als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte AV.________ 6 Gramm davon verkaufte. Dieser Betrag ist daher nicht zusätzlich aufzurechnen. Der zweite Verkauf von 12 Gramm, der aus dem Chat hervorgeht (pag. 226), muss dann hingegen aus einer anderen Quelle stammen, weshalb diese 12 Gramm aufzurechnen sind. Somit resultiert in dieser Anklageziffer eine Gesamtmenge von 97 Gramm Methamphetamingemisch (bzw. 92.7 Gramm reines Methamphetamin [Reinheitsgrad 95.6 %; E. 8.8 hiervor]). Davon wurden 18 Gramm Gemisch oder 17.2 Gramm reines Methamphetamin veräussert (6 Gramm am 11. Oktober 2019 und 12 am oder kurz nach dem 26. Oktober 2019); 79 Gramm Gemisch bzw. 75.5 Gramm reines Methamphetamin (und nicht 85 Gramm wie von der Vorinstanz angenommen) hingegen nur besessen. Ad Ziff. 1.6.2.a AKS Betreffend diesen Anklagevorwurf kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen, wonach gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ erstellt ist, dass der Beschuldigte diesem im genannten Zeitraum 2 Gramm Methamphetamingemisch veräusserte, was bei einem Reinheitsgrad von 95.6 % (E. 8.8 hiervor) einer reinen Drogenmenge von 1.9 Gramm entspricht. Dem Einwand der Verteidigung, wonach auf die Aussagen nicht abgestellt werden könne, weil E.________ durch die penetrante und suggestive Frageweise gelenkt worden sei und eine Dramatisierungstendenz gezeigt habe, kann nicht gefolgt werden.

Wie bereits dargelegt, unterscheiden sich die vorliegend zur Anwendung gebrachten Befragungsmethoden nicht von anderen Strafverfahren im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz. Die Befragungen haben entgegen der Auffassung der Verteidigung auch keine Widersprüche zutage gebracht, aufgrund derer die Ausführungen von E.________ ernsthaft bezweifelt werden müssten. Ad Ziff. 1.6.3 AKS Betreffend diesen Anklagevorwurf kann sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz fast vollumfänglich anschliessen; als einzige Abweichung ist festzuhalten, dass die Kammer aufgrund des Reinheitsgrads von 95.6 % von einer Menge von 12.4 Gramm reinem Methamphetamin ausgeht (anstelle von 10.4 Gramm).

8.13.6

Beweisergebnis Der Beschuldigte besass in der Zeit vom 29. August bis 29. Oktober 2019 79 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal Meth (75.5 Gramm reines Methamphetamin), wovon er 18 Gramm (17.2 Gramm reines Methamphetamin) an den Threema-Kontakt AV.________ weiterveräusserte. Sodann veräusserte er in der Zeit nach dem 9. Mai 2019 2 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (1.9 Gramm reines Methamphetamin) an E.________. Ebenso veräusserte er in der Zeit vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 13 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal Meth (12.4 Gramm reines Methamphetamin) an den unbekannt gebliebenen «AF.________».

8.14

Ziff. 1.7 der Anklageschrift

8.14.1

Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.7 der Anklageschrift vom 14. November 2023 Folgendes vorgeworfen (pag. 2426): Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von 33.1 g Methamphetamin in Form von Crystal am 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft).

A.________ besass die genannte Menge Crystal anlässlich der Verhaftung. Das Crystal war in verschiedenen Portionen verkaufsfertig abgepackt, die grösste betrug 26 g.

8.14.2

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, diese Drogen besessen zu haben. Allerdings bestreitet er, dass er das Crystal Meth habe verkaufen wollen. Vielmehr sei es für den Eigenkonsum gedacht gewesen, wobei hierfür die Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

8.14.3

Beweismittel Als Beweismittel liegt der Sammelrapport vom 10. April 2021 mitsamt Beilagen vor (pag. 122 ff., insb. Deliktsblatt 5 [pag. 210 ff.]).

8.14.4

Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte den Tatvorwurf gemäss Ziff. 1.7 der AKS wie folgt (pag. 2711, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Für das Gericht ist nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft auf eine Menge von 33.1 g Methamphetamin kommt; zumal die weiteren Asservate andere Drogen betreffen oder wie beispielsweise die 2 Tabletten Thai-Pillen, welche zwar Methamphetamin wären, aber unter Ziff. 1.8 der Anklageschrift aufgeführt sind. Entsprechend ist lediglich von einer Gesamtmenge von 29.36 g sichergestelltem Methamphetamin auszugehen. Hinsichtlich der einzelnen Portionen ist festzuhalten, dass zu Gunsten des Beschuldigten die beiden kleineren Portionen von 1.56 g resp. 1.8 g Crystal Meth mutmasslich dem Eigenkonsum gedient hätten und entsprechend nicht für eine Veräusserung vorgesehen gewesen wären. Was den Besitz dieser beiden Kleinmengen betrifft, so ist der Sachverhalt zwar erstellt; ob diesbezüglich jedoch ein Schuldspruch zu ergehen hat, zumal von Eigenkonsum auszugehen ist, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern. Was die sichergestellte Portion von 26 g betrifft, so kann den Ausführungen des Beschuldigten, wonach auch diese für den Eigenkonsum bestimmt gewesen wäre, nicht gefolgt werden. Bei einer Menge von 26 g und einem vom Gericht angenommenen (und aus dem Durchschnitt der vom Beschuldigten angegebenen Eigenkonsummengen bestimmten) Eigenkonsum von 1.05 g pro Tag; würde die Portion rund 25 Tage reichen. Ein solcher Vorrat kann nicht mehr nur dem Eigenkonsum zugesprochen werden, sondern wäre auch für den Verkauf bestimmt gewesen. Entsprechend ist in Bezug auf die Portion von 26 g Crystal Meth-Gemisch der Sachverhalt von Ziff. 1.7 der Anklageschrift erstellt.

Betreffend Reinheitsgrad stellt das Gericht für die Ziff. 1.7 der Anklageschrift auf die Auswertung des sichergestellten Asservats durch das Institut für Rechtsmedizin ab, welches gemäss ihrem forensischchemischen Abschlussbericht einen Reinheitsgrad (Methamphetamin Hydrochlorid-Gehalt) von 95 % feststellte (vgl. pag. 1851; wobei dort das Gewicht fälschlicherweise mit 23 g anstelle von 26 g angegeben wurde, weshalb auch die angegebene Wirkstoffmenge nicht korrekt ist). Ausgehend von einer Menge von 26 g Crystal Meth-Gemisch ergeben sich 24.7 g reines Crystal Meth.

Gestützt hierauf gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2711, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.7 der Anklageschrift ist in Bezug auf die Portion von 26 g resp. 24.7 g reines Crystal Meth sowohl hinsichtlich Besitz als auch Anstaltentreffen zum Verkauf erstellt. Hinsichtlich der beiden Kleinportionen von 1.56 g und 1.8 g ist hingegen der Sachverhalt lediglich in Bezug auf den Besitz dieser Portionen erstellt.

8.14.5

Würdigung durch die Kammer Die Kammer kann sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Auch die Kammer geht davon aus, dass die 26 Gramm Crystal Meth, welche beim Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung bei der Hausdurchsuchung gefunden wurden, zur Veräusserung gedacht gewesen wären, da die Menge für den Eigenkonsum zu hoch erscheint. Dies gilt umso mehr, als die Kammer von einem deutlich tieferen Eigenkonsum als die Vorinstanz ausgeht. Berechnet mit 0.4 Gramm pro Tag würde der Vorrat für 65 Tage reichen. Es erscheint unrealistisch, dass der Beschuldigte, der in schlechten finanziellen Verhältnissen lebte, eine solch grosse Menge als Vorrat für den Eigenkonsum hatte. Diese sichergestellte Menge entspricht bei einem Reinheitsgrad von 95 % (pag. 1851) 24.7 Gramm reinem Methamphetamin.

8.14.6

Beweisergebnis In der Wohnung des Beschuldigten in D.________(Ortschaft) wurden 26 Gramm Methamphetamin in Form von Crystal Meth (24.7 Gramm reines Methamphetamin) aufgefunden, welches der Beschuldigte verkaufen wollte.

8.14.7

Fazit Drogenmenge Methamphetamin Mit Blick auf die obigen Ausführungen (E. 8.9 bis E. 8.14) resultiert eine Menge an reinem Methamphetamin von 2'513 Gramm (367 [Ziff. 1.1 AKS] + 387.5 [Ziff. 1.2 AKS] + 1'559.9 [Ziff. 1.3 AKS] + 66.9 [Ziff. 1.4 AKS] + 107 [Ziff. 1.6.1, 1.6.2.a und 1.6.3] + 24.7 [Ziff. 1.7 AKS]), die nicht unter den Eigenkonsum fallen.

9.

Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

9.1

Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1.9 der Anklageschrift vom 14. November 2023 Folgendes vorgeworfen (pag. 2426): Anstalten treffen zu Erwerb, Einfuhr aus den Niederlanden und Verschaffen von 100 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % pro Monat an einen unbekannten Abnehmer, gemeinsam mit G.________ in der Zeit von März 2019 - 09. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts.

A.________ stellte auf Betreiben von G.________ über J.________ den Kontakt her zu dessen unbekanntem Cousin in den Niederlanden. Dieser sollte G.________ nach Musterlieferungen (vgl. Ziff.

1.10

hiernach) G.________ pro Monat rund 100 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von mehr als 1 % verkaufen und in die Schweiz liefern, die G.________ anschliessend hier verkaufen wollte. A.________ vermittelte den Kontakt in den Niederlanden in Kenntnis der Pläne von G.________ für den beabsichtigten Marihuana-Handel. [Anm. der Kammer: Zwecks besseren Verständnisses dieses Anklagevorwurfs wird Ziff. 1.10. AKS – auf welche in Ziff. 1.9. verwiesen wird – nachfolgend ebenfalls wiedergegeben, wenngleich Ziff. 1.10. für sich genommen nicht zu überprüfen ist [E. 5 hiervor]. Erwerb und Einfuhr von 2 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % gemeinsam mit G.________ und mutmasslich J.________ im April 2019 in den Niederlanden, D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts. A.________ kaufte mit G.________ und J.________ zusammen im Hinblick auf den Aufbau eines umfangreichen Marihuana-Handels (vgl. Ziff. 1.9. hiervor) 2 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von mehr als 1 %, vermutlich der Sorten Super Lemon Haze und Amnesia Haze. Die 2 kg Marihuana wurden von J.________ zu A.________ gebracht, welcher für die Weiterleitung an G.________ sorgte.

9.2

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er gemeinsam mit G.________ einen Handel aufbauen wollte, dies habe jedoch CBD-Hanf betroffen und nicht THC-haltiges Marihuana (pag. 2587, pag. 2611).

9.3

Beweismittel Als zentrale Beweismittel liegen der Sammelrapport vom 10. April 2021 samt Beilagen (pag. 122 ff., insb. Deliktsblatt 6 mit Verschriftlichungen von Audioinnenraumgesprächen und Chatauszügen [pag. 236 ff.]), der Berichtsrapport vom 13. September 2019 betreffend die Aktion M.________ (pag. 2175 ff.) sowie die Aussagen von G.________ und I.________ vor. Für die Zusammenfassung der Beweismittel wird auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 2713 ff., S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

9.4

Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte den Tatvorwurf gemäss Ziff. 1.9 der AKS wie folgt (pag. 2716 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss den Aussagen von G.________ sowie des bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten CBD-Grases, handelte G.________ sowohl mit CBD-Gras, als auch mit THC-haltigem Marihuana. Er fuhr – wie er selbst es nannte – zweigleisig (vgl. pag. 1803 Rz. 558 ff.). Der Beschuldigte führte aus, er habe für G.________ den Kontakt zu J.________ organisiert, welcher über einen Cousin in Holland verfügt habe, über den sie dann das CBD-Hanf hätten in grossen Mengen beziehen können. Mit keinem Wort erklärt der Beschuldigte, warum G.________ einen weiteren für ihn noch unbekannten Kontakt via den Beschuldigten hätte auftun sollen um mit CBD zu handeln, zumal G.________ zu diesem Zeitpunkt (d.h. Frühjahr 2019) ja bereits in den CBD-Handel eingestiegen war. Dass G.________ als auch der Beschuldigte in ihren Einvernahmen konstant davon sprechen, es habe sich um CBD gehandelt, ist als reine Schutzbehauptung, gezielt auf eine tiefere Strafe, zu werten. I.________ hingegen spricht von THC-haltigem Marihuana, mit welchem der Beschuldigte und G.________ hätten handeln wollen (vgl. pag. 949 Rz. 875 ff.). Weshalb er die beiden fälschlicherweise des THC-haltigen Marihuana-Handels belasten sollte, wenn es «nur» um CBD-Hanf gegangen wäre, erschliesst sich dem Gericht nicht. Aus den Audioinnenraumgesprächen ist schliesslich zu entnehmen, dass auch G.________ gegenüber I.________ festhält, es sei alles THC-haltiges Marihuana und der Beschuldigte habe den Kontakt gemacht (vgl. pag. 253). Ebenfalls nicht schlüssig ist die Ausführung des Beschuldigten, wonach die 2 kg THC-haltiges Marihuana als Ersatz für die angeblich misslungene CBD-Lieferung gedacht gewesen seien. Hätte die Bestellung effektiv auf CBD gelautet, so ist nicht nachvollziehbar, warum der Abnehmer G.________ ein anderes als das bestellte Produkt hätte entgegennehmen sollen und es ist auch nicht nachvollziehbar, warum J.________ «nur» THChaltiges Marihuana als Ersatz hätte beschaffen können und nicht das legale Äquivalent in Form von CBD. Plausibel erscheint jedoch folgende Erklärung: Die gelieferten 2 kg dienten als Muster für die geplante grosse Lieferung von 100 kg monatlich. In diesem Kontext lässt sich auch die Audio-

Transkription verstehen, wonach vor einer Grossbestellung erst die Qualität der Ware – Wie sind die Blätter? Enthält die Lieferung Stängel? Wie ist der THC-Gehalt? – mittels eines Musters geprüft werden sollte (vgl. pag. 244 ff.) Diese 2 kg entsprechen denn auch gerade der Lieferung von 2 mal 1 kg THC-haltigem Marihuana der Sorten «super lemon haze» und «amnesia haze», welche von AX.________ Kross aus AW.________ (Ortschaft) an J.________ geliefert wurden. Im Audioinnenraumgespräch zwischen G.________ und dem Beschuldigten (vgl. pag. 244) wird denn auch die Sorte «Amnesia» erwähnt und es wird sinngemäss festgehalten, dass wenn es mit dem Marihuana- Handel klappe, man mit dem Anderen (mutmasslich dem Handel mit Crystal-Meth) aufhören könne. Diese Überlegung macht hingegen nur Sinn, wenn eine ähnlich hohe oder gar bessere Rendite mit dem Handel von «amnesia» erzielt wird, als mit dem Handel von Crystal Meth; dies wäre bei CBD nicht der Fall. Zusammenfassend ist somit erstellt, dass es sich entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ausschliesslich um den (geplanten) Handel mit THC-haltigem Marihuana gehandelt hat.

Gestützt hierauf gelangte die Vorinstanz zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2717, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte gemeinsam mit G.________ von März 2019 bis zum 09.05.2019 Anstalten traf, um 100 kg THC-haltiges Marihuana (über 1 %) pro Monat zu erwerben, aus den Niederlanden einzuführen und zu verschaffen (Ziff. 1.9. der Anklageschrift).

9.5

Würdigung durch die Kammer Auch zu diesem Anklagevorwurf kann vorausgeschickt werden, dass sich die Kammer der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst. Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte und G.________ hätten eine legalen CBD-Handel aufziehen wollen, was am fehlenden Zertifikat gescheitert sei. Der Beschuldigte habe dies widerspruchsfrei und konstant ausgesagt. Der Beschuldigte bestreite auch nicht, I.________ «Dampf gemacht» zu haben, nachdem G.________ Geld investiert hatte, das bestellte Marihuana aber an der Grenze abgefangen worden sei. BA.________(Spitzname von I.) habe stattdessen halt einfach die 2 Kilogramm THC-haltiges Marihuana gebracht, welches schlussendlich bei G.________ gelandet sei. Der Beschuldigte belaste sich mit seinen Aussagen selbst, was für dessen Glaubwürdigkeit spreche. Die vorliegenden Beweismittel liessen keine Beteiligung des Beschuldigten an einem Handel mit THC-haltigem Marihuana nachweisen (pag. 2872 [Audioaufnahme des oberinstanzlichen Plädoyers]). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte und G.________ mitunter auch über einen CBD-Handel unterhalten haben dürften, schliesst einen geplanten Handel mit THC-haltigem Marihuana nicht aus. Letzteres bestätigt I.________ in seinen Einvernahmen mehrfach (pag. 949 Z. 875 ff., pag. 2567 Z. 24 ff.); wobei die Vorbringen der Verteidigung, wonach diese Aussagen keine rechtsgenüglichen Erkenntnisse liefern würden, nicht verfangen. Entscheidend ist, dass aus den Audioinnenraumgesprächen hervorgeht, dass G.________ zu I.________ sagte, es sei alles THC und «AB.________(Übername von A.)» habe den Kontakt verschafft (pag. 253). Schliesslich konnte im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten in Erfahrung gebracht werde, dass dieser von «AX.________» eine Nachricht erhielt, in der bekannt gegeben wurde, welche THC-haltigen Hanfsorten der mutmassliche Lieferant im Angebot hätte. Immerhin ist der Verteidigung inso- weit beizupflichten, dass alleine aus dem Namen der beiden Sorten «Lemon Haze» und «Amnesia Haze» noch keine klaren Rückschlüsse möglich sind, zumal beide Namen sowohl für THC- als auch CBD-Sorten verwendet werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind sodann die Aussagen des Beschuldigten, wonach es ausschliesslich um einen CBD-Handel gegangen sei, als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu werten, zumal die konkrete Vorgehensweise

(suspekte Machenschaften inkl. Entgegennahme einer THC-haltigen Lieferung durch G.________) entschieden gegen legale Gesinnungen der Beteiligten spricht. Für die Kammer gilt als erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit G.________ daran gewesen ist, einen Marihuana-Handel mit THC von mehr als 1 % aufzuziehen, bei dem geplant gewesen wäre, monatlich 100 Kilogramm in die Schweiz einzuführen und dieses zu verkaufen. Der Beschuldigte vermittelte G.________ dabei den Kontakt nach Holland in Kenntnis der Pläne von G.________.

9.6

Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt (E. 9.1 hiervor) ist erstellt.

10.

Vorwurf der Pornografie

10.1

Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird in Ziff. 2.2 der Anklageschrift vom 14. November 2023 Folgendes vorgeworfen (pag. 2427 f.): Pornografie, begangen in der Zeit vom 06. Oktober 2017 - 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts. Folgende Tathandlungen sind bekannt:

2.2

Konsum von mindestens 3 verschiedenen Erzeugnissen, beinhaltend tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, eventuell sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten:

2.2.1

A.________ konsumierte am 6. Oktober 2017 insgesamt drei Mal sowohl mit seinem Mobiltelefon Huawei P20 als auch mit seinem Mobiltelefon Samsung SM- A520F Gala-

2.2.2

A.________ konsumierte am 12. August 2019 mit seinem Mobiltelefon Huawei P20

2.2.3

A.________ konsumierte am 12. August 2019 mit seinem Mobiltelefon Huawei P20

10.2

Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, illegale Pornografie konsumiert zu haben und macht geltend, die Seiten hätten sich allenfalls beim Konsum legaler Pornos geöffnet. Sodann sei unklar, was sich überhaupt hinter den URL-Adressen befinde; es könne sich auch um legale Pornografie handeln. Auch die Titel der Lesezeichen würden dem nicht entgegenstehen.

10.3

Beweismittel Als Beweismittel liegen der Sammelrapport vom 10. April 2021 (pag. 122 ff., insb. Deliktsblatt 7 [pag. 284 ff.]) samt Beilagen (Auszug aus dem Extraktionsbericht; pag. 287 ff.), die externe Festplatte mit den aufbereiteten Daten der Mobiltelefone des Beschuldigten und die Aussagen des Beschuldigten vor.

10.4

Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte den Tatvorwurf gemäss Ziff. I.2 und I.2.2 der AKS wie folgt (pag. 2720, S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme vom 05.01.2021 und auf Vorhalt von einem Auszug aus seiner Mobiltelefonauswertung, bei welchem der Web-Verlauf «.________» gefunden wurde; er habe Pornos konsumiert, aber keine Kinderpornos (pag. 583 Rz. 1987 f.). Das Problem sei, wenn man auf eine (Porno-)Seite klicke, würden sich manchmal sechs und mehr Seiten öffnen, er wisse nicht, was auf diesen Seiten alles zu sehen sei, er klicke diese einfach weiter (pag. 583 Rz. 1991 ff.). Auf Vorhalt des Web-Verlaufs «.________», hielt der Beschuldigte fest, dazu könne er nichts sagen, er habe nichts Illegales angeschaut (pag. 584 Rz. 2012 ff.). Und auf die Frage, warum ein Lesezeichen bei diesem Titel erstellt worden sei, meinte der Beschuldigte, er wisse nicht, was alles im Hintergrund abgespeichert werde, er habe keine Kinderpornografie angeschaut oder weitergeschickt (pag. 584 Rz. 2026 ff.). Auf Vorhalt des Web-Verlaufs «.________», hielt der Beschuldigte fest, er kenne den Titel so nicht, er finde das Thema absolut nicht lustig (pag. 585 Rz. 2045 ff.). Die Ausführungen des Beschuldigten widersprechen den objektiven Beweismitteln und müssen als reine Schutzbehauptungen gewertet werden. Allein die Aussage, wonach er «das Thema nicht lustig finde» reicht hier nicht, um die vorliegenden objektiven Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Dem Sammelrapport ist zu entnehmen, dass sich auf beiden beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefonen der Web- Verlauf «.________» befand und mit einem Lesezeichen versehen war (pag. 285). Die Erstellung eines Lesezeichens bedarf einer aktiven Handlung durch den Benutzer des Mobiltelefons, wobei mit Hilfe des Lesezeichens die markierte Internetseite sofort wieder aufgerufen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Datei «.________» mindestens einmal konsumierte, wobei aufgrund der aktiv vorgenommenen Handlung (Setzen eines Lesezeichens) die Absicht bestand, die Datei zum erneuten Konsum schnell wieder aufzufinden. Eine mehrfache Konsumation der Datei kann

dem Beschuldigten jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Quellinformationen sowohl beim Samsung als auch beim Huawei sind identisch, nämlich 06.10.2017, 14:01:29 (UTC + 2), (pag. 291 f.). Entsprechend ist der Beschuldigte wegen einfachen Konsums der Datei (inkl. Setzen eines Lesezeichens) schuldig zu sprechen. Die Datei «.________» kann durch den Beschuldigten ebenfalls nur einmal konsumiert worden sein, zumal auch hier die Quellinformationen identische Zeitstempel aufweisen (12.08.2019, 23:55:46 [UTC + 2], pag. 293). Die Datei «.________» schliesslich weist gemäss Extraktionsbericht (pag. 293 f.) zwei unterschiedliche Zeitstempel auf, nämlich am 12.08.2019 um 22:47:18 (UTC + 2) und um 22:43:33 (UTC + 2), womit der Beschuldigte der zweifachen Konsumation des identischen Erzeugnisses schuldig zu sprechen ist.

Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2720, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte drei unterschiedliche Erzeugnisse mit kinderpornografischem Inhalt konsumiert hat, wobei er beim ersten Erzeugnis ein Lesezeichen gesetzt hat, mutmasslich in der Absicht dieses schnell wieder aufzufinden und das dritte Erzeugnis zweifach am gleichen Tag konsumiert hat.

10.5

Würdigung durch die Kammer Im Webverlauf des Beschuldigten wurden drei verschiedene Dateinamen gefunden, die auf Pornografie mit tatsächlichen Handlungen mit Minderjährigen bzw. mit Gewalttätigkeiten schliessen lassen. Die Verteidigung argumentierte vor oberer Instanz, der Beschuldigte habe glaubhaft ausgeführt, dass sich beim Konsum legaler Pornografie oftmals viele unbekannte Webseiten mit dubiosen Inhalten öffnen würden. Ausserdem sei etwa gemäss den Titeln der Lesezeichen zwar die Rede von Schulmädchen, die Pornoindustrie lebe aber von solchen Rollenspielen. Dies heisse keineswegs, dass tatsächlich Minderjährige in den Videos zu sehen seien – es seien selbstverständlich erwachsene Frauen. Würde der Beschuldigte kinderpornografische Inhalte konsumieren, würde es zahlreiche Erzeugnisse geben, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschuldigte habe keine kinderpornografischen Inhalte konsumiert; die Links hätten via Pop-Ups Eingang in seinen Webverlauf gefunden. Das Setzen eines Lesezeichens sei ebenso wenig aussagekräftig, da diese jeweils durch wenige unbeabsichtigte Klicke gesetzt werden könnten. Die Polizei habe die Videos nicht einsehen können, womit die Verurteilung durch die Vorinstanz auf reinen Annahmen beruhe (pag. 2872 [Audioaufnahme des oberinstanzlichen Plädoyers]). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In Anbetracht der expliziten Titel der besuchten URLs bestehen nach Auffassung der Kammer keine Zweifel, dass es sich hierbei nicht mehr um legale Pornografie handelte, in denen schlicht nur Rollen eingenommen wurden. Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass sich die Seiten mit kinderpornografischen Inhalten automatisch beim Konsum legaler Pornos öffneten. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei einem Video gar ein Lesezeichen setzte, spricht klar dafür, dass er diese Videos tatsächlich auch konsumierte und aktiv aufsuchte. Dass er das Lesezeichen rein aus Versehen gesetzt haben will, muss als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Auch der Umstand, dass beim Beschuldigten nicht noch zahlreiche Erzeugnisse aufgefunden werden konnten, entlastet ihn nicht. Im Ergebnis kann sich die Kammer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und ihrem Beweisergebnis vollumfänglich anschliessen.

10.6

Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt (E. 10.1 hiervor) ist erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

11.

Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

11.1

Rechtliche Grundlagen

11.1.1

Betäubungsmittelwiderhandlungen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zum Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie zu den einzelnen vorliegend in Frage kommenden Tathandlungen zutreffend wiedergegeben (pag. 2725 ff., S. 60 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden, wobei bezüglich Konkurrenz folgende Ergänzungen angezeigt erscheinen: Jede Handlung gemäss den verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG hat gemäss Rechtsprechung die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes und wird als vollendetes Delikt mit Strafe bedroht (HUG-BEELI, in: Basler Kommentar, Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 9 zu Art. 19 BetmG). Nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf dies jedoch nicht zu einer Doppelbestrafung für verschiedene Handlungen mit denselben, bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln führen, sondern es hat nach der Konkurrenzlehre ein Schuldspruch wegen jener Handlung zu ergehen, die die Vorstufenhandlungen mitumfasst (HUG-BEELI, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 19 BetmG). Die herrschende Lehre geht mit anderen Worten davon aus, dass die verschiedenen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 BetmG bei Tateinheit nicht im Verhältnis echter Konkurrenz zueinanderstehen, sondern, dass es sich um verschiedene Angriffsstadien auf das gleiche Rechtsgut handelt. Dies führt dazu, dass in der Praxis zwar auf eine Strafschärfung wegen Konkurrenz verzichtet wird, aber oft keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen wird, sondern alle erfüllten Tatbestandsvarianten ins Urteil aufgenommen werden (HUG-BEELI, a.a.O., N. 16 zu Art. 19 BetmG).

11.1.2

Mengenmässige Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Der mengenmässig qualifizierte Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist erfüllt, wenn die Täterschaft weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die Kammer hält sich bei der Beantwortung der Frage, welcher Grenzwert für den schweren Fall bei Methamphetamin gilt, an die Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und damit an die gefestigte Praxis der Strafkammern, wonach bei Methamphetamin ein schwerer Fall bei 12 Gramm reinem Drogenwirkstoff vorliegt (vgl. u.a. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 345 vom 16. April 2019 mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 436 vom 30. April 2018 sowie BGE 145 IV 312 [= Pra 2020 Nr. 42] Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts ist sodann präzisierend zu betonen, dass ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG weiterhin auch dann vorliegt, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht wird, weshalb bei mehreren Handlungen die Betäubungsmittelmengen zu addieren sind, unabhängig davon, ob diese Handlungen voneinander unabhängige Einzelhandlungen darstellen oder als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2 f.).

11.1.3

Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Aus den Umständen des konkreten Falles muss sich ergeben, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige, einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellende Einnahmen zu generieren. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). Es ist dabei aber nicht erforderlich, dass der Täter die deliktische Tätigkeit gewissermassen «hauptberuflich» oder etwa im Rahmen seines legalen Berufes oder Gewerbes betreibt; eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen (BGE 116 IV 319 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6P.171/2001 vom 11. Januar 2002 E. 8c). Zusätzlich ist ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn gefordert. Als gross im Sinne des Gesetzes hat ein Umsatz ab CHF 100'000.00 zu gelten – erheblich ist ein Gewinn, der CHF 10'000.00 erreicht (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatz- oder Gewinngrösse irrelevant. Ebenso kommt es nicht auf die verkaufte Drogenmenge an (BGE 129 IV 188 E. 3.2.1 f.). In subjektiver Hinsicht wird die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, vorausgesetzt.

11.1.4

Strafbarkeit des Eigenkonsums Betreffend die Frage der Strafbarkeit des Eigenkonsums kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2738 f., S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei der Beweiswürdigung zu den Ziffern 1.1 bis 1.3 der Anklageschrift wurden jeweils Teilmengen der angeklagten Crystal-Meth-Mengen für den Eigenkonsum des Beschuldigten abgezogen. Dieser Eigenkonsum wäre grundsätzlich strafbar gemäss Art. 19a BetmG; wofür das Gericht eine andere rechtliche Würdigung – nämlich nach Art. 19a BetmG und nicht wie in der Anklageschrift nach Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG – hätte vornehmen müssen. Infolgedessen, dass es sich bei Art. 19a BetmG um einen Übertretungstatbestand handelt (vgl. hiervor bei den Verfahrenseinstellungen) ist die Strafverfolgung nach drei Jahren verjährt (Art. 109 StGB). Mit Blick auf die angeklagten Zeitpunkte (Anfang/Mitte 2018 bis 29.10.2019) und das Datum der Hauptverhandlung (07./11./14.11.2023) ist offensichtlich, dass die Eigenkonsumhandlungen bereits verjährt gewesen wären; womit ein Vorbehalt einer anderen rechtlichen Würdigung ins Leere laufen würde. Entsprechend sind die Eigenkonsummengen bei der Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten abgezogen worden; ohne dass diese nun zu einer Strafbarkeit führen würden.

11.2

Subsumtion

11.2.1

Grundtatbestand Die rechtliche Subsumtion der einzelnen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bereitet keine Schwierigkeiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war der Beschuldigte aktiv im Handel mit Methamphetamin tätig und finanzierte damit sowohl seinen Lebensunterhalt als auch seine eigene Sucht. Während er zu Beginn noch in die Machenschaften von G.________ eingespannt war, musste er nach dessen Verhaftung neue Methamphetamin-Erwerbsquellen finden. Soweit das Methamphetamin in Form von Crystal Meth nicht der Deckung des Eigenbedarfs des Beschuldigten diente oder sichergestellt wurde, hat der Beschuldigte dies veräussert oder abgegeben. Konkret hat er gestützt auf die Beweisergebnisse (vgl. E. II.8.9.8, II.8.10.6, II.8.11.6, II.8.12.6, II.8.13.6, II.8.14.6) folgende Handlungen begangen:

  • Erwerb und Veräusserung von 441.7 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal Meth (367 Gramm reines Methamphetamin) in der Zeit von 1. Januar 2018 bis 9. Mai 2019 bei G.________ und I.________ (Ziff. 1.1 AKS);

  • Erwerb und Veräusserung von 466.4 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (387.5 Gramm reines Methamphetamin) am bzw. nach dem 4. Oktober 2018 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

  • Erwerb von 1'877.6 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (1'559.9 Gramm reines Methamphetamin) am 27. Dezember 2018 in

H.________(Ortschaft) sowie Lagerung dieser Menge und Veräusserung von 1'227.6 Gramm der erworbenen und gelagerten Menge Methamphetamingemisch in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

  • Erwerb von 70 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (66.9 Gramm reines Methamphetamin) in der Zeit von Juni 2019 bis Anfang August 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.4 der Anklageschrift);

  • Besitz von 79 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (75.5 Gramm reines Methamphetamin) und Veräusserung von 18 Gramm Methamphetamingemisch (17.2 Gramm reines Methamphetamin) in der Zeit vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.1 der Anklageschrift);

  • Veräusserung von 2 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (1.9 Gramm reines Methamphetamin) in der Zeit nach dem 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.2.a der Anklageschrift);

  • Veräusserung von 13 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal (12.4 Gramm reines Methamphetamin) in der Zeit vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff.

1.6.3

der Anklageschrift); - Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 26 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal (24.7 Gramm reines Methamphetamin) am 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) (Ziff. 1.7 der Anklageschrift). Damit ist gestützt auf das Beweisergebnis evident, dass der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g BetmG erfüllt hat. Mit Verweis auf die ergänzenden Ausführungen in E. 11.1.1 hiervor ist bezüglich der erfüllten Tatbestandsvarianten keine Konkurrenzausscheidung vorzunehmen.

11.2.2

Mengenmässige Qualifikation Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte im Anklagezeitraum eine Menge von insgesamt 2'186.7 Gramm Methamphetamingemisch (1'805.9 Gramm reines Methamphetamin), erwarb und verkaufte, 70 Gramm Methamphetamingemisch (66.9 Gramm reines Methamphetamin) nur erwarb, 729 Gramm Methamphetamingemisch (615.5 Gramm reines Methamphetamin) nur besass bzw. lagerte und 26 Gramm Methamphetamingemisch (24.7 Gramm reines Methamphetamin) besass und Anstalten zur Veräusserung traf. Damit hat er insgesamt eine Menge von 2'513 Gramm reinem Methamphetamin zu verantworten. Der für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wesentliche Wert von 12 Gramm Methamphetamin- Hydrochlorid wurde demnach um das fast 210-fache überschritten, womit der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt ist. Dem Beschuldigten muss in Anbetracht dieser Mengen ohne Weiteres bewusst gewesen sein, dass es sich um eine erhebliche Gesamtmenge an reinem Methamphetamin handelte, die geeignet war, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand der mengenmässigen Qualifikation erfüllt.

11.2.3

Gewerbsmässigkeit Zu bejahen ist sodann auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Der Beschuldigte war über einen Zeitraum von fast zwei Jahren aktiv. Er hat dabei insgesamt eine Menge von 2'168.70 Gramm Methamphetamingemisch (1'805.9 Gramm reines Methamphetamin) verkauft. Beim aktenkundigen Preis von rund CHF 100.00/Gramm resultiert ein Umsatz von CHF 216'870.00, womit der Umsatz über der Grenze lag, welche auf einen gewerbsmässigen Handel schliessen lässt. Der Beschuldigte führte während der ganzen Zeit auch keine andere Erwerbstätigkeit aus. Er war auf die Einnahmen aus den Verkäufen von Crystal Meth angewiesen, um einerseits damit seine Sucht zu finanzieren, aber auch um seine weiteren laufenden Ausgaben zu bezahlen. Der Beschuldigte handelte stets mit demselben Tatentschluss; lediglich seine Bezugsquellen änderten, nicht aber sein Ziel, mit dem Betäubungsmittelhandel seinen Lebensunterhalt und seine Sucht zu finanzieren. Er handelte damit in der Art eines Berufes, womit die Gewerbsmässigkeit erfüllt ist.

11.3

Rechtswidrigkeit / Schuld Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.

11.4

Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der mengenmässig qualifizierten und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG) schuldig gemacht.

12.

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

12.1

Rechtliche Grundlagen Es kann vorab auf E. 11.2.1 hiervor und die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2725 ff., S. 60 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist zu diesem Vorwurf festzuhalten, dass Cannabis mit einem Gesamt- THC-Gehalt von mind. 1% als Betäubungsmittel gilt (Art. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Verzeichnis d (Anhang 5) der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [BetmVV-EDI; SR 812.121.11]).

12.2

Subsumtion Die Vorinstanz würdigte die erstellten Sachverhalte betreffend Ziff. 1.9 und [die unangefochten gebliebene und rechtskräftige] Ziff. 1.10 AKS in rechtlicher Hinsicht wie folgt (pag. 2729 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf die Beweisergebnisse von Ziff. 1.9 und 1.10 der Anklageschrift ist festzustellen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit G.________ und J.________ einen neuen «Geschäftszweig» im Handel mit Marihuana aufbauen wollte. Hierbei handelt es sich um einen neuen Tatentschluss; aber auch um andere Erwerbsquellen, andere Abnehmer und letztlich nicht um eine Tateinheit mit den Ziff. 1.1 bis

1.7

der Anklageschrift. Die Ziff. 1.9 und 1.10 hingegen können als Handlungseinheit angesehen wer- den; zumal erstellt ist, dass die Lieferung von 2 kg Marihuana gemäss Ziff. 1.10 gleichsam als «Probelauf» und «Qualitätscheck» für die geplante Grossbestellung von 100 kg Marihuana gemäss Ziff.

1.10

anzusehen ist. Beide Anklageziffern sind auch vom gleichen Willensakt getragen. Anders als beim Methamphetamin ist beim Marihuana keine Qualifikation eines schweren Falls – weder mengenmässig noch gewerbsmässig – möglich (BetmG-Komm-HUG-BEELI, 2016, Art. 19 N 954 ff., sowie hiernach unter Ziff. VI.1.5.). Die Tathandlungen des Erwerbs, der Einfuhr sowie des Anstaltentreffens zu Erwerb, Einfuhr und Verschaffen von Betäubungsmitteln in Form von Marihuana liegen im einfachen Bereich vor, womit der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g BetmG erfüllt ist. Subjektiv liegt auch hier Vorsatz vor. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte damit der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.

Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Subsumtion insoweit anschliessen, als gemäss erstelltem Sachverhalt der Beschuldigte gemeinsam mit G.________ und J.________ einen Handel mit Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % aufbauen wollte, wobei der Beschuldigte G.________ über J.________ den Kontakt zu dessen unbekannten Cousin lieferte, welcher G.________ zunächst mit einer Musterlieferung und in der Folge monatlich mit Marihuana mit einem THC-Gehalt von mehr als 1 % beliefern sollte. Der Beschuldigte vermittelte den Kontakt in den Niederlanden in Kenntnis der Pläne von G.________ für den beabsichtigten Marihuana-Handel. Damit sind die Tathandlungen des Anstaltentreffens zu Erwerb, Einfuhr und Verschaffen von THC-haltigem Marihuana gegeben und der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g BetmG erfüllt. Der Beschuldigte handelte sodann auch bei dieser Tat direktvorsätzlich; der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass bei THChaltigem Marihuana die gewerbsmässige – nicht aber die mengenmässige – Qualifikation möglich ist. Im Gegenteil ist die Gewerbsmässigkeit als Qualifikation gerade beim Marihuana von erheblicher Bedeutung, nachdem der mengenmässig schwere Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei weichen Drogen nicht anwendbar ist (vgl. hierzu auch SCHLEGEL/JUCKER, in: BetmG Kommentar,

4.

Aufl., Zürich 2022, Art. 19 BetmG N 215). Hingegen scheidet ein Anstaltentreffen zur qualifizierten BetmG-Widerhandlung bei der Gewerbsmässigkeit gemäss SCHLEGEL/JUCKER aus, so dass Gewerbsmässigkeit nur dann bejaht werden kann, wenn der erhebliche Umsatz oder Gewinn auch tatsächlich erzielt wurde (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 19 N 220, 231 und 235 und auch BGE 129 IV 195). Da durch den bereits vollendeten Verkauf der 2 Kilogramm Marihuana (vgl. rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. 1.10 AKS [E.5 hiervor]) die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit noch nicht überschritten sein dürfte, ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es sich bei den BetmG-Widerhandlungen in Bezug auf das Marihuana nicht um einen Fall von Gewerbsmässigkeit handelt, somit korrekt, wenn auch mit anderer Begründung. Ohnehin wäre es der Kammer aufgrund des in diesem Punkt anwendbaren Verbots der reformatio in peius verwehrt, auf eine gewerbsmässige Widerhandlung zu erkennen.

12.3

Rechtswidrigkeit / Schuld Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.

12.4

Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g BetmG) schuldig gemacht.

13.

Pornografie

13.1

Rechtliche Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur Revision von Art. 197 StGB (Tatbestand der Pornografie) kann vorab auf die zutreffenden und umfangreichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2730 ff.). Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass sich nach Art. 197 Abs. 5 StGB strafbar macht, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB).

13.2

Subsumtion Die Vorinstanz subsumierte wie folgt (pag. 2732, S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte auf seinen beiden Mobiltelefongeräten drei Dateien mit kinderpornografischem Inhalt konsumierte. Den Titeln der Dateien können bereits zahlreiche Informationen zum Inhalt der Dateien entnommen werden; so kann unter anderem aus dem Stichwort «.________» geschlossen werden; dass Gewalttätigkeiten gezeigt werden oder aus den Altersangaben darauf geschlossen werden, dass es sich um sexuelle Handlungen mit Minderjährigen handelt. Dafür, dass ein «Etiketten-Schwindel» vorgelegen hätte, in der Form, dass es sich bei den vom Beschuldigten konsumierten Dateien um legale Pornografie gehandelt hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Es ist somit von harter Pornografie auszugehen. Weiter hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte die drei verschiedenen Erzeugnisse allesamt konsumiert hat, wobei ein Zeitstempel auf dem Mobiltelefon hinterlegt blieb. Die angeklagte Tathandlung des (Eigen-)Konsums ist somit erfüllt. Der Verweis der Verteidigung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vorsatz beim Abspeichern von Dateien im temporären Ordner (BGE 137 IV 214, noch zur Vorgängerbestimmung) ist nicht einschlägig, zumal mittlerweile – anders als im Zeitpunkt der ergangenen Rechtsprechung – bereits der Konsum von kinderpornografischem Inhalt strafbar ist. Der Beschuldigte ist folglich wegen Eigenkonsums von Kinderpornographie resp. Gewalttätigkeiten von drei verschiedenen Erzeugnissen gestützt auf Art. 197 Abs. 5 StGB zu verurteilen.

Diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB sind erfüllt.

13.3

Rechtswidrigkeit / Schuld Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.

13.4

Fazit Der Beschuldigte hat sich der Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 StGB strafbar gemacht.

IV. Strafzumessung

14.

Anwendbares Recht

14.1

Theoretische Grundlagen Nach dem Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Gesetz im Vergleich zum alten milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c m.w.H.). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 m.w.H.). Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Bleiben die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB-BEARBEITER], N 20 zu Art. 2). Stehen gleichzeitig mehrere Taten zur Beurteilung, die teilweise unter altem, teilweise unter neuem Recht begangen wurden, ist eine getrennte Beurteilung vorzunehmen, wobei aber eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB auszufällen ist (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 2 StGB N 5).

14.2

(Qualifizierte) Widerhandlungen gegen das BetmG Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Ebenfalls ist mit der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 für die qualifizierten Tatbestände nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Option weggefallen, die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr mit einer Geldstrafe verbinden zu können. Die hier zu bestrafenden Tathandlungen wegen (qualifizierten) Widerhandlungen gegen das BetmG ereigneten sich allesamt nach dem 1. Januar 2018. Von der Möglichkeit einer kumulativen Geldstrafe wäre vorliegend nicht Gebrauch gemacht worden, sodass im konkreten Fall geltendes Recht für den Beschuldigten nicht milder ist. Folglich gelangt Art. 19 Abs. 2 aBetmG in seiner im Tatzeitpunkt geltenden Fassung zur Anwendung.

14.3

Pornografie Bei den hier zu bestrafenden Tathandlungen ereignete sich eine (vgl. Ziff. 2.2.1 AKS) vor dem 1. Januar 2018; die übrigen zwei danach. Es stellt sich demnach die Frage, ob das zum Tatzeitpunkt geltende Recht (StGB mit Stand 11. Juli 2017, im Folgenden aStGB) oder das durch die genannten Revisionen geltende Recht für den Beschuldigten milder ist. Die neueren Bestimmungen sind auf diese Tat vom 6. Oktober 2017 nur anzuwenden, wenn sie für den Beschuldigten milder sind. Andernfalls findet das alte, zum Tatzeitpunkt gültige Recht Anwendung. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. So sieht der neue Art. 34 Abs. 1 StGB vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze beträgt. Zudem beläuft sich gemäss dem neuen Art. 40 Abs. 1 StGB die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Tage und nicht mehr auf sechs Monate. Schliesslich setzt nach dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Da diese Änderungen für den Beschuldigten grundsätzlich nicht milder sind, ist jedenfalls für die Tat vom 6. Oktober 2017 das alte Gesetz anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Wie noch zu zeigen sein wird, ist im konkreten Fall eine Freiheitsstrafe für die Schuldsprüche wegen Pornografie auszusprechen, womit die Frage des anwendbaren Rechts im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Schuldsprüche oder die Sanktionen hat.

15.

Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2735 ff., S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16.

Strafrahmen und Strafart Die im vorliegenden Verfahren anfallenden Strafrahmen lauten wie folgt:

  • Mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c aBetmG): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu 20 Jahren;

  • Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;

  • Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Im Weiteren ist die Strafzumessung für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen, und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen, neu vorzunehmen, zumal die vorinstanzlich hierfür – sowie die Pornografie – ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend total CHF 2'400.00, sowie die Verbindungsbusse von CHF 600.00 nicht in Rechtskraft erwachsen sind (E. I.5 hiervor). Die Strafrahmen lauten wie folgt:

  • Widerhandlungen gegen das SVG nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;

  • Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, welche es vorliegend rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht auszumachen. Hinsichtlich der Wahl der Strafart kommt für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG folglich von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Demgegenüber stehen für die einfachen Widerhandlungen gegen das BetmG, die Widerhandlungen gegen das SVG und die Widerhandlungen gegen das WG die Geld- oder Freiheitsstrafe als Sanktionsart offen. Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6.). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB jedoch statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b.). Die Vorinstanz erachtete für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, d und g BetmG eine Geldstrafe nicht als die zweckmässige Sanktionsart und erkannte entsprechend auf Freiheitsstrafe, zumal der Beschuldigte diesbezüglich eine erhebliche kriminelle Energie im Sinne einer Ausweitung seines Drogenhandels offenbart habe. Daraus lasse sich ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass eine blosse Geldstrafe nicht geeignet sei, präventiv einzuwirken. Hingegen erachtete sie unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit der auszufällenden Sanktion, ihren Auswirkungen auf den Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz für den Schuldspruch wegen Pornografie, die Widerhandlungen gegen das SVG und die Widerhandlungen gegen das WG jeweils die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessen und bildete hierfür in der Folge eine Gesamtgeldstrafe unter Bestimmung der SVG-Widerhandlungen als schwerstes Delikt (pag. 2739 und pag. 2744 ff., S. 74 und 79 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist gemäss eingeholtem Strafregisterauszug wie folgt vorbestraft (pag. 2849 ff.):

  • Urteil des Gerichtskreis X Thun vom 15. November 2007: Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie einer stationären Massnahme für junge Erwachsenen nach Art. 61 StGB;

  • Urteil des Gerichtskreis X Thun vom 30. Juli 2010: Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen und einer Busse von CHF 100.00;

  • Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. Oktober 2013: Verurteilung wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 80.00 sowie einer Busse von CHF 200.00;

  • Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 22. Oktober 2014: Verurteilung wegen Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetze, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 400.00;

  • Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 13. November 2014: Verurteilung wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschilern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 100.00;

  • Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Mai 2015: Verurteilung wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Busse von CHF 200.00;

  • Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. September 2015: Verurteilung wegen Sachbeschädigung, Drohung (mehrfache Begehung), Beschimpfung (mehrfache Begehung), einfache Körperverletzung, Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung), Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00;

  • Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Oktober 2019: Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Vergehen gegen das Waffengesetz und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00. Der Beschuldigte ist mehrfach (und teilweise einschlägig) vorbestraft, wobei die schwerwiegendsten Delikte bereits lange zurückliegen. Gleichwohl ist er über die Jahre hinweg wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Weder die früheren Freiheitsstrafen noch die seither ausgesprochenen unbedingten Geldstrafen vermochten ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Geldstrafe hat ihre spezialpräventive Wirkung offenkundig nicht entfaltet. Der Beschuldigte schien sich um die Schweizerische Rechtsordnung zu foutieren und nahm bis zum Tatzeitpunkt die bisherigen Verurteilungen nicht zum Anlass, sein Verhalten zu ändern. Immerhin sind zuletzt keine neuen Delikte mehr hinzugetreten. Die Verhängung weiterer Geldstrafen erweist sich vor diesem Hintergrund jedoch als unzweckmässig. Die Generalstaatsanwaltschaft wies sodann zu Recht auf die desolate finanzielle Situation des Beschuldigten hin. Dem Auszug des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West, vom 24. Juni 2025 (pag. 2841 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 222'969.32 aufzuweisen hat. Er hat gemäss eingeholtem Leumundsbericht zwar mittlerweile eine 100 %-Anstellung bei der AY.________ GmbH inne, wobei eine Lohnpfändung verfügt wurde (pag. 2839). In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft kann vor diesem Hintergrund jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe oder eine Verbindungsbusse einbringlich wären. Zusammengefasst erscheint für keines der begangenen Delikte sachgerecht oder zweckmässig, die Geldstrafe als Sanktionsart zu wählen, weshalb Freiheitsstrafen auszufällen sind.

17.

Gesamtfreiheitsstrafe Nachdem vorliegend für sämtliche Vergehen und Verbrechen gleichartige Strafen, nämlich Freiheitsstrafen, auszusprechen sind, ist eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu bilden, wobei, entsprechend der bundesgerichtlichen Vorgaben, zuerst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen.

18.

Einsatzstrafe für die schwerste Tat (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) Das schwerste Delikt liegt in der Begehung der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG.

18.1

Objektive Tatschwere

18.1.1

Schwere der Gefährdung des Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (SCHLEGEL/JUCKER, Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Die Betäubungsmittelmenge bildet daher gemäss konstanter Praxis der Strafkammern des Obergerichts den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Zur Bestimmung des Einstiegsstrafmasses bestehen verschiedene Modelle, wobei das Bundesgericht bereits mehrfach bestätigte, dass Gerichte die in Literatur und Richtlinien angegebenen Strafmasse als blosse Orientierungshilfe heranziehen können, diese für Strafgerichte jedoch in keiner Weise bindend seien (Urteil 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2;6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2). Die Gerichte sind demnach nicht zum Beizug einer bestimmten Tabelle verpflichtet (Urteile SK 23 439 der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. September 2024 E. 8, SK 22 382 der 1. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2023 E. 6). Praxisgemäss zog die 1. Strafkammer bis anhin die «Tabelle SCHLEGEL/JUCKER» (SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 45) resp. gemäss früherer Auflage die «Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER» (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, 43 ff. zu Art. 47), die 2. Strafkammer die sogenannte «Tabelle HANSJAKOB» (vgl. Hansjakob, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalls

schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen. Die «Tabelle SCHLEGEL/JUCKER» weicht insofern von der Tabelle «Tabelle HANS- JAKOB» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 Gramm Heroin bzw. Methamphetamin erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der «Tabelle HANSJAKOB». Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit Anregungen von «Praktikern bei Staatsanwaltschaften und Gerichten» und damit, dass HANSJAKOB selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). Die 2. Strafkammer erwog, mit den Änderungen in der «Tabelle SCHLEGEL/JUCKER» werde de facto eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fielen, je höher die gehandelten Mengen seien. Sie blieb bei ihrer bisherigen Praxis und orientierte sich für die Strafhöhe jeweils an der ursprünglichen «Tabelle HANS- JAKOB» (statt vieler siehe Urteile SK 23 219 vom 14. Mai 2024 E. 12.1.1; .________ vom 19. Oktober 2023 E. 14.1.1, SK 21 86 vom 2. Februar 2022 E. 17). Die 1. Strafkammer hatte sich im Verfahren SK 17 436 mit der Frage der Anwendbarkeit der «Tabelle HANSJAKOB» zu befassen, zumal die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft die Anwendung der Tabelle «FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER» durch die Vorinstanz bemängelte. Die 1. Strafkammer gelangte zusammengefasst zum Schluss, die Vorinstanz habe damit ihr richterliches Ermessen, welches ihr im Rahmen der Strafzumessung zusteht, nicht verletzt. Sie wies darauf hin, dass sich das Bundesgericht für keine bestimmte Tabelle ausgesprochen habe, wenngleich im Urteil BGer 6B_858/2016 vom 16. März 2017 auf die «TABELLE FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER» verwiesen worden sei (E. 3.2 des genannten Bundesgerichtsurteils). Schliesslich hätten auch die objektiven Tatkomponenten im vorliegenden Fall nicht für eine Plausibilisierung der Einsatzstrafe anhand der Tabelle «HANSJAKOB» gesprochen. Im Ergebnis erachtete es die 1. Strafkammer im genannten Fall als nicht erforderlich, eine bestimmte Tabelle als (nicht) anwendbar zu erklären, zumal die doch eher geringen Differenzen unter

Berücksichtigung der individuellen objektiven Tatkomponenten gerade im vorliegenden Fall nicht von entscheidender praktischer Bedeutung seien. Massgebend müsse die Ausfällung einer im Einzelfall schuldangemessen Strafe sein (vgl. zum Ganzen Urteil SK 17 436 der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. April 2018 E. 7).

Diese Ausführungen erweisen sich vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht nach wie vor keine ausdrückliche Präferenz für eine bestimmte Orientierungshilfe nennt, weiterhin als tragfähig. Gleichwohl drängt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung eine Angleichung der bisherigen Praxis der Strafkammern auf. Die Konsultierung der «Tabelle HANSJAKOB» im Sinne einer Orientierungshilfe für die Strafhöhe wurde durch das Bundesgericht wiederholt als zulässig erachtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.2,6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.2). Es erscheint angezeigt, die bis dato uneinheitliche Praxis der Strafkammern nunmehr zu harmonisieren, weshalb die 1. Strafkammer im vorliegenden Fall sowie künftig im Sinne einer Praxisänderung ebenfalls die «Tabelle HANSJAKOB» als Orientierungshilfe heranzieht. Für eine Menge von 2'513 Gramm reinem Methamphetamin sieht die «Tabelle HANSJAKOB» ein Einstiegsstrafmass von 71 Monaten vor. Der Prototyp des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat. Durch seine Handlung hat der Beschuldigte die Grenze zum mengenmässig schweren Fall um das über 200-fache überschritten und damit die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht.

18.1.2

Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutsgefährdung Der Betäubungsmittelhandel ist per se als verwerflich zu bezeichnen. Der Beschuldigte ging dem Handel mit Crystal Meth umsichtig nach und beging während einer Zeitspanne von knapp zwei Jahren eine Vielzahl von Drogengeschäften. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, konnte auch die Verhaftung von G.________ und I.________ den Beschuldigten nicht von weiteren Tathandlungen abhalten; vielmehr suchte dieser in der Folge einfach neue Erwerbsquellen. Insgesamt deutet seine Betäubungsmitteldelinquenz auf eine beachtliche kriminelle Energie hin. Dies fällt praxisgemäss straferhöhend ins Gewicht, wobei hierfür ein Zuschlag von 3 Monaten als angemessen erscheint. Straferhöhend zu berücksichtigen ist sodann, dass neben der Mengenmässigkeit betreffend das Methamphetamin auch ein zweiter Qualifikationsgrund vorliegt, da der Beschuldigte auch gewerbsmässig handelte. Der massgebende Grenzwert des Umsatzes wurde vorliegend deutlich überschritten (CHF 216'870.00). Hierfür erachtet die Kammer einen Zuschlag von 9 Monaten als angemessen. Demgegenüber wirkt sich leicht strafmindernd aus, dass der Beschuldigte eine Menge von 615.5 Gramm reinem Methamphetamin nur lagerte bzw. besass und es bei 24.7 Gramm reinem Methamphetamin beim Anstaltentreffen zur Veräusserung verblieb. Hierfür wird eine Reduktion von 7 Monaten vorgenommen.

18.2

Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Zum einen handelte er aus finanziellen Motiven, was als tatbestandsimmanent zu betrachten ist. Zum anderen handelte er als abhängiger Betäubungsmittelkonsument mit dem Ziel, seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Hinsichtlich Vermeidbarkeit seiner Taten ist zu festzuhalten, dass der Beschuldigte während des gesamten Tatzeitraums durchschnittlich 0.4 Gramm Crystal Meth pro

Tag konsumierte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist seine durchaus ausgeprägte Suchtmittelabhängigkeit strafmindernd zu berücksichtigen. Seine Tathandlungen erfolgten folglich unter einem gewissen Druck seines Drogenkonsums. Die Kammer kann sich der Vorinstanz anschliessen, welche hierfür eine Reduktion von einem Jahr als angemessen erachtete.

18.3

Tatkomponentenstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten ist in Anbetracht des weiten Strafrahmens von einem leichten Verschulden im oberen Bereich auszugehen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 64 Monaten Freiheitsstrafe als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.

19.

Asperation für die weiteren Straftaten

19.1

Einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

19.1.1

Objektive Tatschwere Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen gestützt auf die Marihuana-Menge Referenzstrafen vor; allerdings nur bis zu einer Menge von 5 Kilogramm. Bei einer Menge von 2 Kilogramm Marihuana beträgt diese 45 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien S. 29). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich der Beschuldigte neben dem Erwerb und der Einfuhr von 2 Kilogramm auch dem Anstaltentreffen zum Erwerb, der Einfuhr und dem Verschaffen an 100 Kilogramm Marihuana strafbar gemacht hat. Gestützt auf den beabsichtigten Umsatz von rund CHF 1'100'000.00 (CHF 11.00/Gramm Cannabis) erachtete die Vorinstanz 18 Monate als angemessen, wobei sie berücksichtigte, dass es bei den 100 Kilogramm beim Anstaltentreffen geblieben sei, weshalb sie einen Abzug von rund 30 % tätigte. Ebenso berücksichtigte sie, dass das Verschulden des Beschuldigten infolge seiner primären Rolle als Vermittler des Marihuanas eher tiefer anzusetzen sei als dasjenige von G.________. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen im Wesentlichen anschliessen, wenngleich ein Abzug von einem Drittel für das Anstaltentreffen und die Rolle des Beschuldigten als angemessen erachtet wird. Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen.

19.1.2

Subjektive Tatschwere Hierfür kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer ohne weitere Ergänzungen anschliesst (pag. 2741, S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus pekuniären, rein egoistischen Motiven, was wiederum als tatbestandsimmanent zu betrachten ist. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich; er hätte sich ohne Weiteres von den Drogengeschäften mit Marihuana, distanzieren können. Eine eigene Suchtmittelabhängigkeit lag in Bezug auf Marihuana nicht vor. Die subjektiven Tatkomponenten sind im Ergebnis daher neutral zu gewichten.

19.1.3

Fazit Insgesamt erscheint das Tatverschulden gerade noch als leicht und eine Strafe von 12 Monaten dem Verschulden angemessen. Diese ist praxisgemäss zu zwei Dritteln, ausmachend 8 Monate, zur Einsatzstrafe zu asperieren. 19.2 Pornografie

19.3

Objektive Tatschwere Das zu schützende Rechtsgut liegt zum einen in der sexuellen Integrität und der Selbstbestimmung; zum anderen wird mit den Pornografie-Artikeln der Jugendschutz, namentlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, gestärkt (BSK StGB-ISENRING/KESSLER, Art. 197 N 7). Die VBRS-Richtlinien sehen für den Eigenkonsum von Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bei einem leichten Fall im Erstfall eine Strafe von 12 Tagessätzen vor. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen Eigenkonsums von Konsums von drei Erzeugnissen mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen und sexuellen Handlungen mit Gewalttätigkeiten bestraft, wobei sich die Kammer der Vorinstanz anschliessen kann, welche hierfür für alle drei Erzeugnisse eine Strafe von 12 Strafeinheiten als schuldangemessen erachtete.

19.4

Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was deliktsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Die Kammer wertet die subjektive Tatschwere im Ergebnis neutral.

19.4.1

Fazit Tatkomponenten Nach dem Gesagten geht die Kammer von einem sehr leichten Verschulden aus. Dies führt zu einer Strafe von 12 Strafeinheiten, welche zu zwei Dritteln, ausmachend 8 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe zu asperieren ist.

19.5

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

19.5.1

Objektive Tatschwere Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (pag. 2744, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das zu schützende Rechtsgut liegt zum einen in der Verkehrssicherheit bzw. genauer im Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Zum anderen wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BSK SVG-BUSSMANN, 2014, Art. 95 N 4 f.). In den VBRS-Richtlinien ist für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe ab 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vorgesehen (S. 10). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte insgesamt acht Mal ein Motorfahrzeug trotz entzogenem Ausweis gefahren ist und somit eine gewisse Regelmässigkeit der Benützung des Motorrades an den Tag legte, wertet das Gericht das Verschulden des Beschuldigten deutlich höher als dasjenige gemäss dem Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Es erachtete deshalb eine vorläufige Geldstrafe im Umfang von insgesamt 88 Tagessätzen als angemessen, wobei für das erstmalige Führen 18 Tagessätze ausgefällt werden und die übrigen sieben Mal mit je 10 Tagessätzen asperiert werden.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen nur teilweise anschliessen. Da die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ohnehin bereits in ihrer Ge- samtheit asperationsweise berücksichtigt werden, sich die einzelnen Widerhandlungen nicht innerhalb kürzester Zeit, sondern über einen Zeitraum von sechs Monaten erstreckten und der Beschuldigte einschlägige Vorstrafen aufzuweisen hat (pag. 2849 ff.) erscheint angezeigt, für jede der insgesamt 8 Widerhandlungen 18 Strafeinheiten auszufällen, wonach 144 Strafeinheiten resultieren. Hiervon sind praxisgemäss 2/3, ausmachend rund 95 Strafeinheiten, asperierend zu berücksichtigen.

19.5.2

Subjektive Tatschwere Betreffend subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2744, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wusste um den Umstand, dass ihm der Führerausweis entzogen wurde, trat die entsprechenden Fahrten trotzdem an, womit er direktvorsätzlich handelte. Dies hat aber als tatbestandsimmanent zu gelten und ist daher neutral zu gewichten. Die Fahrten wären ausserdem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Umstand, dass der Beschuldigte dennoch acht Mal das Motorrad behändigte, zeugt von einer hohen Gleichgültigkeit gegenüber Vorschriften. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden gerade noch als neutral zu werten.

19.6

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Betreffend die objektive und subjektive Tatschwere kann sich die Kammer den nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen (pag. 2745, S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Objektives Tatverschulden

Für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz orientiert sich das Gericht an den Strafempfehlungen der VBRS-Richtlinien (S. 52). Diese sehen für Widerhandlungen gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG je nach Tathandlung sowie Art der Waffe unterschiedliche Strafempfehlungen vor. Vorliegend hat der Beschuldigte sich sowohl des Erwerbs von zwei Messern sowie der Einfuhr eines Messers strafbar gemacht. Für die Einfuhr als auch für den Erwerb von Messern werden pro Waffe je 10 Strafeinheiten empfohlen. Vorliegend erachtet das Gericht die Einfuhr der Messer als durch den Erwerb abgegolten, womit eine Strafe von zwei Mal 10 Tagessätzen als angemessen erscheint. Weiter hat der Beschuldigte sich des Besitzes, von drei Imitations-, Schreckschuss- und Softair-Waffen sowie des Erwerbs und der Einfuhr von zwei dieser Waffen strafbar gemacht. Für die Einfuhr, den Erwerb und den Besitz sehen die VBRS-Richtlinien wiederum je 10 Strafeinheiten als Empfehlung vor. Auch hier erachtet das Gericht die Einfuhr der Waffen resp. deren Besitz als durch den Erwerb abgegolten; womit je Waffe 10 Tagessätze, als Strafe auszufällen sind. Insgesamt sind für das objektive Tatverschulden somit 50 Tagessätze als dem Verschulden angemessen zu erachten.

Subjektives Tatverschulden

Der Beschuldigte wusste, dass er ohne entsprechende Genehmigung keine Waffen erwerben und besitzen darf, womit er direktvorsätzlich handelte. Dies hat aber als tatbestandsimmanent zu gelten und ist daher neutral zu gewichten. Für den Beschuldigten wäre es zudem ein Leichtes gewesen, auf die Delinquenz zu verzichten. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden als neutral zu werten.

Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Tatverschulden als leicht und eine Strafe von 50 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, wobei diese zu zwei Dritteln, ausmachend rund 33 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe zu asperieren ist.

19.7

Asperierte Tatkomponentenstrafe Ausgehend von der Einsatzstrafe von 64 Monaten für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, sind 8 Monate für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, 8 Strafeinheiten für die Pornografie, 95 Strafeinheiten für die Widerhandlungen gegen das SVG und 33 Strafeinheiten für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu asperieren. Demnach resultiert eine asperierte Tatkomponentenstrafe von rund 76.5 Monaten.

20.

Täterkomponenten

20.1

Vorleben und persönliche Verhältnisse Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2746 f., S. 81 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus dem Vorleben des Beschuldigten ist bekannt, dass er die obligatorische Schulzeit in AZ.________ (Ortschaft) und F.________(Ortschaft) absolvierte und anschliessend eine Lehre als Dachdecker und eine Lehre als Koch angefangen, aber keine der beiden abgeschlossen hat (pag. 2506). Aufgewachsen ist er bis zu seinem 16. Lebensjahr bei seiner Mutter, anschliessend bei seinem Vater. Er hat einen älteren Bruder und ist selbst Vater einer mittlerweile 15-jährigen Tochter (pag. 2507). Seit dem 01.06.2021 arbeitet der Beschuldigte bei einer Reinigungsfirma auf einem 90 %- Pensum und verdient CHF 4'050.00 monatlich (pag. 2574 Rz. 22 ff.). Dort übernehme er Baustellen, teile die Leute ein und schaue, dass es vorwärts gehe – er sei eine Art Vorarbeiter (pag. 2574 Rz. 30 ff.). Weiter führt der Beschuldigte aus, er sehe seine Tochter alle zwei Wochen, habe aber keine direkten Betreuungsaufgaben, sondern besuche sie einfach und bezahle die Alimente, welche sich auf ca. CHF 1'150.00 inkl. der Kinderzulage belaufen würden (pag. 2574 f. Rz. 40 ff.). Er wohne alleine, sei Single und gesundheitlich gehe es ihm relativ gut (pag. 2575 Rz. 10 ff.). Im Vergleich zur zu beurteilenden Zeit habe sich sehr viel geändert in seinem Leben, nun arbeite er, trainiere, mache wieder Sport und sei insgesamt auf einem guten Weg (pag. 2575 Rz. 38 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt die Biografie des Beschuldigten keine Strafminderung oder -erhöhung; die Umstände wirken sich neutral aus. Im Strafregisterauszug (pag. 2519 ff.) des Beschuldigten sind diverse Vorstrafen verzeichnet. Es handelt sich dabei mehrheitlich um geringfügigere Strafen; wobei zahlreiche Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie das Strassenverkehrsgesetz und geringfügigere Vergehen und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes verzeichnet sind.

Vorstrafen sind aber nur dann straferhöhend zu gewichtet, wenn daraus auf eine Unbelehrbar-, Uneinsichtig-, Gleichgültig- oder Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden kann (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2019, N 320). Sie dürfen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.3.2 und E. 1.4.1). Von Strafen unter sechs Monaten, welche noch dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen sind, ist kein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten, so dass der Schluss auf Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen nicht ohne weiteres angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3 und E. 4.3.3). Die besagten Vorstrafen sind in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aber nicht einschlägig, weshalb auf einen entsprechenden Zuschlag verzichtet wird.

Oberinstanzlich wurde über den Beschuldigten ein Leumundsbericht eingeholt, welchem u.a. zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte seit 2022 bei der AY.________ GmbH tätig ist (pag. 2835), wobei er ein Nettoeinkommen von CHF 3'800.00 erzielt. Hiervon werden jedoch nur ca. CHF 1'000.00 dem Beschuldigten monatlich ausbezahlt; der Rest wird vom Betreibungsamt gepfändet

(pag. 2839). Dem Leumundsbericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte in den Systemen der Kantonspolizei mehrfach verzeichnet sei (pag. 2836). Eine Tabellenübersicht wurde dem Leumundsbericht beigelegt (pag. 2847). Vor oberer Instanz gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen zu Protokoll, dass er psychisch etwas angeschlagen sei und Probleme mit der Bandscheibe habe (pag. 2862 Z. 59 ff.). Die Bandscheibenprobleme würden derzeit mit Kortison therapiert (pag. 2862 Z. 67). Er konsumiere ausser Marihuana – welches er abends manchmal nehme um zu schlafen – keine Drogen mehr. Er sei nur noch am Arbeiten und treibe Sport (pag. 2862 Z. 76 ff.). Auf Vorhalt seines Betreibungsregisterauszugs, welcher nicht getilgte Verlustscheine und Pfändungen im Betrag von CHF 222'969.32 ausweist, und auf Frage, wie er dies bezahlen wolle, sagte der Beschuldigte aus, sein Plan sei wegen des vorliegenden Verfahrens in die Hose. Man habe mit seinem Arbeitgeber geschaut, aber eine Sanierung könne man nicht machen, solange man noch in einem laufenden Verfahren sei (pag. 2862 Z. 80 ff. und 85 ff.). Er bestätigte seine Anstellung bei der AY.________ GmbH und die im Leumundsbericht gemachten Angaben zu seinem Lohn und der Lohnpfändung (pag. 2863 Z. 99 und 107, pag. 2864 Z. 150 ff.). Hieraus folgt, dass der Beschuldigte sich beruflich stabilisiert und wieder im Erwerbsleben Fuss gefasst hat. Er hat jedoch nach wie vor erhebliche Schulden aufzuweisen und ist von einer Lohnpfändung betroffen. Seine frühere Substanzabhängigkeit bezeichnet er selbst als überwunden. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Die Generalstaatsanwaltschaft bemängelte, die Vorinstanz habe die Vorstrafen des Beschuldigten mangels Einschlägigkeit bei den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht straferhöhend berücksichtigt. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend aus, denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vorstrafe straferhöhend auswirkt. Das Mass der Straferhöhung

hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf ankommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Vereinfacht gesagt lässt sich feststellen, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 485 vom 28. September 2020 E. 9.2, SK 18 23 vom 30. Oktober 2018 E. 16, BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; Simmler/Selman, in: Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 27 zu Art. 47 StGB m.V.a. BGE 121 IV 3, E. 1c; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und N 323).

Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft (pag. 2849 ff.; vgl. auch E. 16 hiervor). Im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist der Beschuldigte auch einschlägig vorbestraft, was straferhöhend zu berücksichtigen ist, wenngleich er mit vorliegendem Urteil erstmals der qualifizierten Widerhandlungen schuldig erklärt wird. Dass auch im Bereich der SVG- und WG-Widerhandlungen einschlägige Vorstrafen vorliegen, hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Strafzumessung [bei der Geldstrafe] straferhöhend berücksichtigt (pag. 2746, S. 81 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sein Vorleben zeugt insgesamt von einer gewissen Unbelehrbarkeit sowie einer Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen. Die Kammer erachtet hierfür eine Straferhöhung um insgesamt 6 Monate als angezeigt.

20.2

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte stritt die gegen ihn erhobenen BetmG-Vorwürfe weitestgehend ab; ein Geständnisrabatt kann ihm nicht gewährt werden. Er hat sich im Strafverfahren jederzeit korrekt verhalten, dies wird jedoch erwartet und führt zu keiner Strafminderung. Er scheint sich insoweit gefangen zu haben, als er eine feste Arbeitsanstellung verfügt, regelmässigen Kontakt zu seiner Tochter pflegt, seine Sucht überwunden hat und darum bemüht ist, seine Schulden in den Griff zu bekommen. Ebenso ist festzuhalten, dass er während des vorliegenden Strafverfahrens und seit mittlerweile rund 6 Jahren (im Urteilszeitpunkt) nicht mehr delinquent in Erscheinung getreten ist. Dies darf indes auch vorausgesetzt werden. Eine Strafmilderung wegen Wohlverhaltens i.S.v. Art. 48 lit. e StGB ist ihm nicht zu gewähren, zumal zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1).

20.3

Strafempfindlichkeit Anhaltspunkte, die für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen, sind sodann keine ersichtlich. Dies wirkt sich ebenfalls neutral aus.

21.

Verletzung des Beschleunigungsgebots Betreffend die theoretischen Ausführungen zum Beschleunigungsgebot wird integral auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 2670 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das vorliegend interessierende Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde am 27. August 2019 eröffnet (pag. 1). Die Anklageschrift datiert vom 22. September 2022, das erstinstanzliche Urteil erging am 14. November 2023 und die schriftliche Urteilsbegründung folgte am 28. Mai 2024. Die Berufungsverhandlung fand am

28.

bis 30 Juli 2025 statt. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei den Ermittlungen um koordinierte Einsätze der Polizei (Aktionen «M.________» und «M.________» 2) handelte, welche nicht nur die Tätigkeiten des Beschuldigten, sondern jene weiterer Personen (mit teils gewichtigeren Positionen im Drogenhandel) betraf. Nichtsdestotrotz gelangt auch die Kammer zur Auffassung, dass gerade das erst- und oberinstanzliche Verfahren zu lange dauerten und das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Aufgrund dieser zu langen Verfahrensdauer rechtfertigt sich eine spürbare Strafreduktion im Umfang 6.5 Monaten. Somit resultiert eine

Freiheitsstrafe von 76 Monaten. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv festzuhalten.

22.

Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 76 Monaten resp. sechs Jahren und vier Monaten zu verurteilen. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 238 Tagen (29. Oktober 2019 bis 22. Juni 2020; vgl. pag. 4 ff., pag. 117 ff.) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

V. Kosten und Entschädigung

23.

Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2).

23.1

Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 38'333.35 bestimmt und setzten sich aus Gebühren von CHF 29'072.50 (Kosten der Untersuchung von CHF 19'072.50, Kosten des Gerichts von CHF 10'000.00) und Auslagen von CHF 9'261.05 (Entschädigung für Zeugen von CHF 77.00, Kosten der Staatsanwaltschaft von 7'884.05 und Kosten des Auftritts der Staatsanwaltschaft von CHF 1'300.00) zusammen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

23.2

Erstinstanzliches Verfahren Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich vollumfänglich und hat diese Kosten entsprechend zu tragen.

24.

Entschädigungen

24.1

Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigten Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 2a zu Art. 426 StPO).

24.2

Rechtsanwältin B.________

24.2.1

Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde von der Vorinstanz weitestgehend gemäss eingereichter Honorarnote (pag. 2613 ff.) bestimmt (vgl. zur Begründung der geringfügigen Kürzungen pag. 2754 f., S. 89 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass bei der Erstellung des Motivs bemerkt worden sei, dass die Auslagen fälschlicherweise mit CHF 1'119.70 statt mit CHF 1'186.50 beziffert worden seien, da unter der Position «Porto, Telefon, Kopien» lediglich noch die gekürzten schwarz/weiss-Kopien berücksichtigt worden seien. Entsprechend würden sich im Vergleich zum Dispositiv auch die Beträge betreffend MWSt verändern. Infolge Weiterzugs des Urteils ans Obergericht wurde erstinstanzlich auf eine Berichtigung verzichtet (vgl. zum Ganzen pag. 2755, S. 90 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die obgenannte Korrektur der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Folglich entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 28'633.65. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ mit Verfügung vom 5. September 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, bereits mit CHF 803.90 entschädigt wurde. Diesen Betrag gilt es vom auszurichtenden Betrag von CHF 28'633.65 in Abzug zu bringen, womit eine auszurichtende Entschädigung von CHF 28'633.65 verbleibt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 6'637.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

24.2.2

Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin B.________ machte mit Honorarnote vom 26. Juli 2025 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 33.25 Stunden à CHF 200.00 (ausmachend CHF 6'650.00), Reisezuschläge von CHF 150.00, Auslagen von CHF 199.50 und 8.1 % MWSt geltend. Eine Kürzung erfolgt insoweit, als die geltend gemachten Aufwände für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 28. Juli 2025 bzw. die Urteilseröffnung vom 30. Juli 2025 entsprechend deren tatsächlichen Dauer um 5.5 Stunden resp. 1 Stunde gekürzt werden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 6'119.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'119.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

VII. Dispositiv

Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

II.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

1.

das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum und dem Konsum dienende Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum einer unbestimmten Menge Crystal, MDMA, Amphetamin und Thaipillen), bis am 29. Oktober 2019 in Bern, D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.11 der Anklageschrift) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

2.

A.________ freigesprochen wurde:

2.1

von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch:

2.1.1

Erwerb von 28 Gramm Metamphetamingemisch in Form von Crystal an E.________ angeblich in der Zeit von ca. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. II.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

2.1.2

Veräusserung von 28 Gramm Metamphetamingemisch in Form von Crystal an E.________ angeblich in der Zeit von ca. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. II.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

2.1.3

Besitz einer Kleinmenge Methamphetamingemisch in Form von 2 Thaipillen, Besitz einer unbestimmten Kleinstmenge Amphetamin, 1 Gramm übersteigend, Besitz von 3 Gramm MDMA (Ecstasy) übersteigend, Besitz von 6 Ampullen Morphin, angeblich am 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

2.2

von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich begangen am 12. August 2019, in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts, durch Konsum und Besitz von 6 identischen Bilddateien, beinhaltend sexuelle Handlungen mit Tieren (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)

3.

A.________ schuldig erklärt wurde:

3.1

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Einfuhr von 2 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % gemein- und eventuell andernorts (Ziff. IV.2.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

3.2

der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch Führen eines Motorrads ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis) in der Zeit von spätestens 12. April 2019 bis 29. Oktober 2019, namentlich am 12. April 2019, 30. Mai 2019, 10. Juli 2019, 2. August 2019, 30. August 2019, 14. September 2019, 30. September 2019 und 22. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft), L.________ und andernorts (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

3.3

der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen durch

3.3.1

Erwerb von zwei verbotenen Messern sowie nichtgewerbsmässiges Verbringen einer Waffe in das schweizerische Staatsgebiet (ein verbotenes Messer), festgestellt am 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) (Ziff. IV.5.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

3.3.2

Besitz ohne Bewilligung von drei Imitations-, Schreckschuss- und Softair-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können sowie Erwerb und nichtgewerbsmässiges Verbringen von zwei dieser Waffen in das schweizerische Staatsgebiet, während unbestimmter Zeit bis zur Hausdurchsuchung vom 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) (Ziff. IV.5.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

4.

Auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verzichtet wurde (Art. 67 Abs. 3 lit. c Ziff. 2 i.V.m. Art. 67 Abs. 4bis StGB in Bezug auf Ziff. 2.2.2 und 2.2.3. der Anklageschrift, soweit die Zeit nach 1. Januar 2019 betreffend [Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]).

5.

Weiter verfügt wurde:

5.1

Die beschlagnahmten Notizen (Ass.-Nr. 501, 1103, 1104) werden als Beweismittel bei den Akten belassen (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);

5.2

Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (Ass.-Nr. 307, 401, 601, 1105, 1107 – 1119, 1122, 1123, 1134.2, 1134.9, 1135) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB);

5.3

Die beschlagnahmten Waffen und Messer (Ass.-Nr. 402, 403, 1120, 1121, 1134.1) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 WG zu Handen des Waffenbüros der Kantonspolizei Bern übergeben;

5.4

Das beschlagnahmte Portemonnaie (Ass.-Nr. 1124) sowie die beschlagnahmte Machete (Ass.-Nr. 1133) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, in der Zeit von Anfang / Mitte 2018 bis 29. Oktober eventuell andernorts, teilweise gemeinsam mit G.________, I.________, K.________ und E.________, durch:

1.1

Erwerb und Veräusserung von 441.7 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (367 Gramm reines Methamphetamin) in der Zeit von Anfang / Mitte eventuell andernorts (Ziff. 1.1 der Anklageschrift);

1.2

Erwerb und Veräusserung von 466.4 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (387.5 Gramm reines Methamphetamin) am bzw. nach dem 4. Oktober 2018 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.2 der Anklageschrift);

1.3

Erwerb von 1'877.6 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (1'559.9 Gramm reines Methamphetamin) am 27. Dezember 2018 in H.________(Ortschaft) sowie Lagerung dieser Menge und Veräusserung von 1'227.6 Gramm der erworbenen und gelagerten Menge Methamphetamingemisch in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

1.4

Erwerb von 70 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (66.9 Gramm reines Methamphetamin) in der Zeit von Juni 2019 bis Anfang August 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.4 der Anklageschrift);

1.5

Besitz von 79 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (75.5 Gramm reines Methamphetamin) und Veräusserung von 18 Gramm Methamphetamingemisch (17.2 Gramm reines Methamphetamin) in der Zeit vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.1 der Anklageschrift);

1.6

Veräusserung von 2 Gramm Methamphetamingemisch in Form von Crystal (1.9 Gramm reines Methamphetamin) in der Zeit nach dem 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.2.a der Anklageschrift);

1.7

Veräusserung von 13 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal (12.4 Gramm reines Methamphetamin) in der Zeit vom 29. August 2019 bis 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.6.3 der Anklageschrift);

1.8

Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 26 g Methamphetamingemisch in Form von Crystal (24.7 Gramm reines Methamphetamin) am 29. Oktober 2019 in D.________(Ortschaft) (Ziff. 1.7 der Anklageschrift);

2.

Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Anstalten treffen zu Erwerb, Einfuhr aus den Niederlanden und Verschaffen von 100 kg Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1 % pro Monat an einen unbekannten Abnehmer, gemeinsam mit G.________ in der Zeit von März 2019 bis 9. Mai 2019 in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 1.9 der Anklageschrift);

3.

Der Pornografie, mehrfach begangen durch Konsum von 3 verschiedenen Erzeugnissen, beinhaltend tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, am 6. Oktober 2017 (ein Erzeugnis) sowie am 12. August 2019 (zwei Erzeugnisse) in D.________(Ortschaft) und eventuell andernorts (Ziff. 2.2 der Anklageschrift);

und gestützt hierauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. II.3. hiervor in Anwendung der Artikel Art. 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 197 Abs. 5 Satz 2 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 lit. b SVG Art. 4 Abs. 1 lit. c und g, 5 Abs. 2, 25, 31, 33 Abs. 1 lit. a WG Art. 6, 7, 35, 39 WV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten. Die Untersuchungshaft von 238 Tagen (29. Oktober 2019 bis 22. Juni 2020) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 38'333.55.

3.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00.

IV.

1.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Leistungen ab 29.10.2019 bis 14.11.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 123.25 200.00 CHF 24’650.00 Reisezuschlag CHF 750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’186.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 26’586.50 CHF 2’047.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 28’633.65

volles Honorar 250.00 CHF 30’812.50 Reisezuschlag CHF 750.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’186.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 32’749.00 CHF 2’521.65 Total CHF 35’270.65

nachforderbarer Betrag CHF 6’637.00

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ mit Verfügung vom 5. September 2022 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, bereits mit CHF 803.90 entschädigt wurde. Diesen Betrag gilt es vom auszurichtenden Betrag in Abzug zu bringen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 6'637.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

2.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.75 200.00 CHF 5’350.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 160.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’660.50 CHF 458.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’119.00

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'119.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'119.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

V.

Weiter wird verfügt:

1.

Die beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karten (Ass.-Nr. 1105, 1125, 1134.1, Mobiltelefon Huawei aus Effekten) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 sowie 197 Abs. 6 StGB).

2.

Die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 710.00 (Ass.-Nr. 1101) und CHF 310.00 (Ass.-Nr. 1102) werden eingezogen (Art. 70 StGB).

3.

Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).

4.

Zu eröffnen:

  • der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen:

  • der Vorinstanz

  • der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern BVD (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

  • dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

  • dem Institut für Rechtsmedizin (zur Vernichtung der beschlagnahmten und bei ihnen befindlichen Drogen und Drogenutensilien [Dispositiv auszugsweise])

  • der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (zur Einziehung der bei ihnen befindlichen Waffen resp. zur Rückgabe der Machete an den Beschuldigten [Dispositiv auszugsweise])

  • der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (zur Vernichtung des bei ihnen befindlichen Handys [Dispositiv auszugsweise])

Bern, 30. Juli 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Mai 2026) Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Gutmann Der Gerichtsschreiber:

Weibel

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 AT.________(Ortschaft) 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.