Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Anstiftung zu Inzest etc.

SK 2024 317 · Obergericht Bern

Dals 5 sett. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-be/obergericht/sk-2024-317/de/mehrfache-vergewaltigung-mehrfache-sexuelle-notigung-anstiftung-zu-inzest-etc

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Obergericht Bern
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Anstiftung zu Inzest etc.

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 317 Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2025

Besetzung

Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Erismann, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Weissleder

Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin

und

vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Anschlussberufungsführerin

und

amtlich vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin 2

Gegenstand

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, Anstiftung zu Inzest etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 4. Mai 2023 (PEN 22 335)

Erwägungen

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 4. Mai 2023 folgendes Urteil (pag. 2380 ff.; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ wird freigesprochen:

1.

vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________, so im Einzelnen:

1.1

ca. April 2015, in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) (vaginales Einführen eines Vibrators bis zu einer bestimmen Stelle; Ziff. 2.4. AKS),

1.2

in der Zeit zwischen ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018, mehrfach begangen in I.________ (Ort) oder anderswo (Oralverkehr; Ziff. 2.5. AKS),

2.

vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen ca. Oktober 2018 auf J.________ (Ort), Hotelzimmer, z.N. von E.________ (Ziff. 8 AKS),

3.

vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen am 03.06.2020 in I.________ (Ort), .________, so im Einzelnen:

3.1

durch Besitz bewilligungspflichtiger Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein (Ziff. 10.2. AKS),

3.2

durch Verletzung der Aufbewahrungspflichten (Ziff. 10.3. AKS),

ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Vergewaltigung, mehrfach begangen, ca. fünf Mal, in der Zeit von ca. Dezember 2013 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________ (Ziff. 1. AKS),

2.

der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________, so im Einzelnen:

2.1

ca. im Januar 2014 in H.________ (Ort), Wohnung von C.________ (Analverkehr als Bestrafung; Ziff. 2.1. AKS),

2.2

in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen, ca. einmal pro Monat, in H.________ (Ort) und anderswo (Analverkehr; Ziff. 2.2. AKS),

2.3

in der Zeit zwischen ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) (anales Einführen eines Vibrators; Ziff. 2.3. AKS),

2.4

in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018, mehrfach begangen, ca. 10 Mal, in I.________ (Ort) und H.________ (Ort) (Lecken an Klitoris durch Hund; Ziff. 2.6. AKS),

2.5

ca. Sommer 2017 oder Frühling 2018 in I.________ (Ort), Wohnung des Beschuldigten (vaginale Penetration durch Hund; Ziff. 2.7. AKS),

2.6

ca. Ostern 2015, evtl. 2014 in H.________ (Ort), am damaligen Wohnort von C.________ (Geschlechtsverkehr mit Bruder; Ziff. 3 AKS),

3.

der Anstiftung zu Inzest, begangen ca. Ostern 2015, evtl. 2014, in H.________ (Ort), am damaligen Wohnort von C.________ (Ziff. 3. AKS),

4.

der Pornografie und Anstiftung dazu, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis 03. Juni 2020 in I.________ (Ort) und anderswo, so im Einzelnen:

4.1

durch Zeigen pornografischer Ton- und Bildaufnahmen an Personen unter 16 Jahren, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis .________ 2018 (Ziff. 4.1. AKS),

4.2

durch Besitz von über 90 tierpornografischer Bild- und Videodateien, begangen in der Zeit von 2016 bis 03.06.2020 (Ziff. 4.2. AKS),

4.3

durch Herstellen einer tierpornografischen Videodatei, begangen ca. Sommer 2017 bis Frühling 2018 (Ziff. 4.3. AKS),

4.4

durch Anstiftung zur Herstellung von tierpornografischen Bild- und Videodateien, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis ca. Frühling 2018 (Ziff. 4.4 AKS),

5.

der Tierquälerei und Anstiftung dazu, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und H.________ (Ort), im Einzelnen:

5.1

durch sexuell motivierte Handlungen mit Tieren, begangen ca. Sommer 2017 oder Frühling 2018 in I.________ (Ort), Wohnung des Beschuldigten (Ziff. 5.1. AKS),

5.2

durch Anstiftung zu sexuell motivierten Handlungen mit Tieren, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis ca. April 2018 in I.________ (Ort) und H.________ (Ort) (Ziff. 5.2. AKS),

6.

der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2016 bis im Einzelnen:

6.1

in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018, ca. ein- bis zweimal pro Monat, in I.________ (Ort) («Massagen»; Ziff. 6.1. AKS),

6.2

in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo (Zungenkuss; Ziff. 6.2. AKS),

7.

der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen in der Zeit von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 in I.________ (Ort), auf J.________ (Ort) und anderswo,

7.1

von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019, ca. ein- bis zweimal pro Monat, in I.________ (Ort) («Massagen»; Ziff. 7.1. AKS),

7.2

ca. Oktober 2018 auf J.________ (Ort), Hotelzimmer (Penisberührung; Ziff. 7.2. AKS),

7.3

von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 in I.________ (Ort) oder anderswo (Zungenkuss; Ziff. 7.3. AKS),

8.

des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von E.________

9.

der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 2017 bis 03.06.2020 in I.________ (Ort), .________, so im Einzelnen:

9.1

durch Erwerb (Besitz) bewilligungspflichtiger Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein, begangen in der Zeit von 2017 bis 03.06.2020 (Ziff. 10.1. AKS),

9.2

durch Verletzung der Aufbewahrungspflichten, begangen am 03.06.2020 (Ziff. 10.4. AKS),

und in Anwendung der Artikel 24 Abs. 1, 40, 41 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 3 lit. b, 106, 136, 187 Ziff. 1, 188 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 197 Abs. 1 und 4, 213 Abs. 1 StGB 34, 42, 40, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB 26 Abs. 1 lit. a TschG 16 Abs. 1 und 2 lit. j TschV 8 Abs. 1, 26 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a, 34 Abs. 1 lit. e WG 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.

Die Polizei- und Untersuchungshaft von 64 Tagen (03.06.2020 – 05.08.2020) wird im Umfang von 64 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 9'600.00.

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3.

Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2’400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 16 Tage festgesetzt.

4.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

5.

A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Tätigkeitsverbot).

6.

Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 43'200.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft) von CHF 51'376.10, insgesamt bestimmt auf CHF 94'576.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft auf CHF 44'265.60).

[Tabelle Verfahrenskosten]

III.

1.

Die auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren BK 21 139 entfallende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:

[Tabelle Entschädigung]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von

Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 139 vom 03.06.2021).

2.

Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:

[Tabelle Entschädigung]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 38'131.50. Vom amtlichen Honorar ist der mit Verfügung Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28.07.2021 bevorschusste Betrag von CHF 15'000.00 abzuziehen. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung von A.________ vom Kanton Bern noch ein Betrag von CHF 23'131.50 auszurichten.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8'231.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwältin F.________ werden wie folgt bestimmt:

[Tabelle Entschädigung]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre-

Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).

A.________ wird verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwältin F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'963.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).

IV.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 und 433 StPO weiter verurteilt:

1.

Zur Bezahlung von CHF 39'383.80 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 22.07.2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

2.

Zur Bezahlung von CHF 25'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 30.01.2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________.

3.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 36'333.45 an die Straf- und Zivilklägerin

4.

Zur Bezahlung von CHF 4'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.05.2018 an die Straf- und Zivilklägerin E.________.

V.

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO erkannt:

1.

Die Genugtuungsforderungen der Straf- und Zivilklägerinnen C.________ und E.________ werden soweit weitergehend abgewiesen.

2.

Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden.

VI.

Im Zivilpunkt wird weiter verfügt

1.

In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

2.

A.________ wird angewiesen, sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen intimen Ton- und Bildaufnahmen von C.________ zu vernichten (insbesondere sämtliche Bilder und Videos, welche C.________ in teilweise unbekleidetem Zustand oder während der Vornahme von sexuellen Handlungen zeigen; Art. 28 und 28a ZGB).

VII.

Weiter wird verfügt:

1.

Die Ersatzmassnahmen über A.________ werden aufgehoben.

2.

Nach Rechtskraft des Urteils erhält A.________ eine elektronische Kopie der Daten auf seiner externen Festplatte (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 06.04.2021), mit Ausnahme des Ordners «K.________» inkl. sämtlicher Unterordner. Die externe Festplatte samt Daten wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 und Art. 197 Abs. 6 StGB).

3.

Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 05.11.2021): – 1 Armband, silber – 1 Ring, silber, graviert

4.

Folgende Gegenstände von C.________ verbleiben als Beweismittel bei den Akten (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 05.11.2021): – 1 Bundesordner, blau – 1 USB-Stick, grün

5.

Die Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) durch das zuständige Bundesamt braucht keine Zustimmung (Art. 16 Abs. 1 lit. l DNA-ProfilG).

6.

Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. l DNA-ProfilG).

7. [Eröffnungsformel]

2.

Berufungen und Anschlussberufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldeten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Mai 2023 (pag. 2397) und die Staatsanwaltschaft am 17. Mai 2023 (pag. 2402) fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. Juli 2024 und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 2545 f.). Am 11. Juli 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 2554 ff.). Darin beschränkte sie die Berufung auf die Freisprüche von den Anschuldigungen der sexuellen Nötigung z.N. von C.________ (angeblich mehrfach begangen), der sexuellen Nötigung z.N. von E.________ sowie den Sanktionenpunkt (Dauer der Freiheitsstrafe). Mit Eingabe vom 30. Juli 2024 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 2560 ff.). Er beschränkte diese auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung z.N. von C.________, mehrfacher sexueller Nötigung z.N. von C.________, Anstiftung zu Inzest, mehrfacher Pornografie und Anstiftung dazu (ausgenommen die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.4.2. und II.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), mehrfacher Tierquälerei und Anstiftung dazu, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern z.N. von E.________, mehrfacher sexueller Handlungen mit Abhängigen z.N. von E.________, mehrfacher Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder z.N. von E.________ und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (ausgenommen den Schuldspruch gemäss Ziff. II.9.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die damit einhergehende Sanktion sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter focht der Beschuldigte das Urteil im Zivilpunkt an (beschränkt auf die Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz, einer Genugtuung und einer Parteientschädigung an C.________ sowie zur Bezahlung einer Genugtuung an E.________). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 15. August 2024 mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 2571 f.). E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 2), vertreten durch ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin F.________,

C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 1), privat vertreten durch Rechtsanwältin D.________, erklärte am 22. August 2024 die Anschlussberufung beschränkt auf den Freispruch wegen sexueller Nötigung, angeblich mehrfach begangen, und die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuungssumme (pag. 2573 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. September 2024 mit, es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin 1 beantragt (pag. 2582 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2584 f.). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 verzichtete das Amt für Veterinärwesen (ehemals Behörde mit Parteirechten; vgl. Verfügung vom 23. Oktober 2024, pag. 2588 f.) auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 2586). Mit Eingabe vom 27. August 2025 erfolgte ein Teilrückzug der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft. Es wurde die Berufung hinsichtlich des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen ca. April 2015 in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 (Anklageschrift [nachfolgend: AKS] Ziff. 2.4) zurückgezogen (pag. 2686). Den gleichen Anklagesachverhalt betreffend zog sodann auch die Straf- und Zivilklägerin 1 mit Eingabe vom 27. August 2025 ihre Anschlussberufung zurück (pag. 2689). Die Berufungsverhandlung fand am 1.-5. September 2025 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger, der Staatsanwältin sowie den Rechtsvertreterinnen der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 statt (pag. 2691 ff.). Die beiden Straf- und Zivilklägerinnen wurden unter Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten einvernommen und danach für den Rest der Verhandlung entschuldigt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte ein Teilrückzug der Berufung des Beschuldigten betreffend den Schuldspruch wegen Pornografie, begangen in der Zeit von 2016 bis .________ 2019 durch Zeigen pornografischer Ton- und Bildaufnahmen an Personen unter 16 Jahren (AKS Ziff. 4.1). Im Übrigen hielt der Beschuldigte an seiner Berufung fest.

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 14. August 2025 (pag. 2679) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. August 2025 (pag. 2670 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Mit Eingabe vom 25. August 2025 reichte Rechtsanwältin D.________ einen aktuellen psychologischen Bericht von der die Straf- und Zivilklägerin 1 behandelnden Psychologin vom 9. Juli 2025 zu Handen der Kammer ein und beantragte, dieser sei zu den Akten zu erkennen (pag. 2681 ff.). Mit Verfügung vom 27. August 2025 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag antragsgemäss gut (pag. 2687 f.). Schliesslich wurden der Beschuldigte (pag. 2716 ff.), die Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 2706 ff.) und die Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 2699 ff.) anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen.

4.

Oberinstanzliche Opferschutzmassnahmen Am 22. Januar 2025 ersuchte die Straf- und Zivilklägerin 1 um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten, die Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme und den Ausschluss der Öffentlichkeit während ihrer Befragung (teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit; pag. 2634 f.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin 1 auf Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und Dispensation von der Verhandlung – mit Ausnahme der eigenen Einvernahme – gut (pag. 2637 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hiess die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 19. Februar 2025 den Antrag der Straf- und Zivilklägerin um teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit insoweit gut, als das allgemeine Publikum von der Teilnahme an der Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeschlossen wurde. Soweit weitergehend (akkreditierte Medienvertreter) wurde der Antrag abgewiesen (pag. 2645 f.). Mit Eingabe vom 6. August 2025 ersuchte sodann auch die Straf- und Zivilklägerin 2 um Vermeidung der Konfrontation mit dem Beschuldigten und die Dispensation von der Verhandlung mit Ausnahme der eigenen Einvernahme (pag. 2660). Mit Verfügung vom 8. August 2025 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin 2 antragsgemäss gut (pag. 2667 f.).

5.

Anträge der Parteien

5.1

Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2736 f.; Hervorhebungen im Original):

1.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 04. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit es nicht angefochten wurde;

2.

Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist;

3.

Der Beschuldigte sei freizusprechen von der Beschuldigung:

a) der Vergewaltigung (mehrfach begangen) z.N. C.________ gemäss Ziffer 1 der AKS vom 24.05.2022; b) der sexuellen Nötigung (mehrfach begangen) z.N. C.________ gemäss Ziffer 2 der AKS vom 24.05.2022;

c) der Anstiftung zu Inzest bzw. der sexuellen Nötigung z.N. C.________ gemäss Ziffer 3 der AKS vom 24.05.2022;

d) der sexuellen Nötigung bzw. Anstiftung zur Herstellung von verbotener Pornografie gemäss Ziff. 4.4 der AKS vom 24.05.2022;

e) der Tierquälerei / bzw. der Anstiftung zur Tierquälerei gemäss Ziffer 5 der AKS vom 24.05.2022;

f) der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. E.________ gemäss Ziffer 6 der AKS vom 24.05.2022;

g) der sexuellen Handlungen mit Abhängigen z.N. E.________ gemäss Ziffer 7 der AKS vom 24.05.2022;

h) der sexuellen Nötigung z.N. E.________ gemäss Ziffer 8 der AKS vom 24.05.2022;

i) der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen z.N. E.________ gemäss Ziffer 9 der AKS vom 24.05.2022;

j) der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Übertretung) gemäss Ziffer 10.4 der AKS vom 24.05.2022;

unter Zuerkennung einer Entschädigung und Genugtuung:

1.

für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss KN

2.

von CHF 15'000.- gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

4.

Der Beschuldigte sei hingegen schuldig zu erklären:

a) der Pornografie, mehrfach begangen, gemäss Ziffern 4.1, 4.2 und 4.3 der AKS vom 24.05.2022;

b) der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Übertretung) gemäss Ziffer 10.4 der AKS vom 24.05.2022;

  • und er sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe nach richterlichem Ermessen unter Gewährung des bedingten Vollzugs (Probezeit von zwei Jahre);

  • und einer Busse von CHF 100.-

5.

Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, ohne Ausscheidung von Kosten für die geringfügigen Schuldsprüche;

6.

Die Zivilklagen sein abzuweisen. evtl. Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verwiesen.

-unter Kosten- und Entschädigungsfolgen-

7.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung für die erste und obere Instanz sei gemäss eingereichten Honorar- und Auslagennoten festzusetzen und zu bestimmen.

8.

Weitere Verfügungen seien – soweit nötig – von Amtes wegen zu treffen.

5.2

Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete Staatsanwältin L.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2740 f.; Hervorhebungen im Original): I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 4. Mai 2023 (PEN 22 335) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

1.

des Freispruchs von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung z.N. C.________, begangen ca. April 2015 in H.________ (Ort) (anales Einführen eines Vibrators bis zu einer bestimmten Stelle, Ziff. 2.4 AKS);

2.

des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen am 03. Juni 2020 in I.________ (Ort), .________, durch Besitz bewilligungspflichtiger Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein und durch die Verletzung von Aufbewahrungspflichten (Ziff. 3.1 und 3.2 des Urteils vom 4. Mai 2023);

3.

des Schuldspruchs, wonach A.________ der Pornografie und Anstiftung dazu, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis 3. Juni 2020 in I.________ (Ort) und anderswo schuldig erklärt wurde (Ziff. 4.1 bis 4.3 des Urteils vom 4. Mai 2023);

4.

des Schuldspruchs, wonach A.________ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 2017 bis 03. Juni 2020 in I.________ (Ort), durch Verletzung der Aufbewahrungspflichten schuldig erklärt wurde (Ziff. 9.2 des Urteils vom 4. Mai 2023);

5.

der Aufhebung der Ersatzmassnahmen (Ziff. VII.1 des Urteils vom 4. Mai 2023);

6.

der Verfügungen über diverse Gegenstände (Ziff. VII.2-VII.4 des Urteils vom 4. Mai 2023).

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1.

der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Dezember 2013 bis ca. April 2018

2.

der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von C.________, so im Einzelnen:

2.1

ca. im Januar 2014 in H.________ (Ort), Wohnung von C.________ (Analverkehr als Bestrafung),

2.2

in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen, ca. einmal pro Monat, in H.________ (Ort) und anderswo (Analverkehr),

2.3

in der Zeit zwischen ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) (anales Einführen eines Vibrators),

2.4

in der Zeit zwischen ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018 in I.________ (Ort) und anderswo (Oralverkehr),

2.5

in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018, mehrfach begangen, ca. 10 Mal, in I.________ (Ort) und H.________ (Ort) (Lecken an Klitoris durch Hund),

2.6

ca. Sommer 2017 oder Frühling 2018 in I.________ (Ort), Wohnung des Beschuldigten (vaginale Penetration durch Hund),

2.7

ca. Ostern 2015, evtl. 2014 in H.________ (Ort), am damaligen Wohnort von C.________ (Geschlechtsverkehr mit Bruder),

3.

der Anstiftung zu Inzest, begangen ca. Ostern 2015, evtl. 2014, in H.________ (Ort), am damaligen Wohnort von C.________,

4.

der Anstiftung zur Pornografie mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, durch Anstiftung zur Herstellung von tierpornografischen Bild- und Videodateien;

5.

der Tierquälerei und Anstiftung dazu, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und H.________ (Ort), im Einzelnen:

5.1

durch sexuell motivierte Handlungen mit Tieren, begangen ca. Sommer 2017 oder Frühling 2018 in I.________ (Ort), Wohnung des Beschuldigten,

5.2

durch Anstiftung zu sexuell motivierten Handlungen mit Tieren, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis ca. April 2018 in I.________ (Ort) und H.________ (Ort),

6.

der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2016 bis im Einzelnen:

6.1

in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018, ca. ein- bis zweimal pro Monat, in I.________ (Ort) («Massagen),

6.2

in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo (Zungenkuss),

7.

der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen in der Zeit von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 in I.________ (Ort), auf J.________ (Ort) und anderswo,

7.1

von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019, ca. ein- bis zweimal pro Monat, in I.________ (Ort) («Massagen),

7.2

ca. Oktober 2018 auf J.________ (Ort), Hotelzimmer (Penisberührung),

7.3

von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 in I.________ (Ort) oder anderswo (Zungenkuss),

8.

der sexuellen Nötigung, begangen ca. Oktober 2018 in J.________ (Ort), z.N. E.________ (Penisberührung),

9.

des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, z.N. von E.________

10.

der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, in der Zeit von 2017 bis 03.06.2020 in I.________ (Ort), .________, durch Erwerb (Besitz) bewilligungspflichtiger Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein, begangen in der Zeit von 2017 bis 03.06.2020,

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 64 Tagen;

2.

zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 150.00; bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von 2 Jahren;

3.

zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'400.00;

4.

zu einer Busse von CHF 200.00;

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD)

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1.

Die Honorare der amtlichen Verteidigung und der amtlichen Vertretung seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

2.

Es seien die erforderlichen Zustimmungen zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten vorzeitig zu erteilen.

5.3

Anträge der Straf- und Zivilklägerin 1 Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerin 1 an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2743 ff.; Hervorhebungen im Original): I.

Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären:

1.

der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Dezember 2013 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziff. 1 AKS);

2.

der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil der Privatklägerin C.________, so im Einzelnen:

2.1

ca. im Januar 2014 in H.________ (Ort), Wohnung der Privatklägerin C.________ (Analverkehr als Bestrafung; Ziff. 2.1. AKS);

2.2

in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen, ca. einmal pro Monat, in H.________ (Ort) und anderswo (Analverkehr; Ziff. 2.2. AKS);

2.3

in der Zeit zwischen ca. Januar 2014 und ca. April 2018, mehrfach begangen in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) (anales Einführen eines Vibrators; Ziff. 2.3. AKS);

2.4

in der Zeit zwischen ca. Oktober 2013 und ca. April 2018, mehrfach begangen in I.________ (Ort) und anderswo (Oralverkehr; Ziff. 2.5. AKS);

2.5

in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018, mehrfach begangen, ca. 10 Mal, in I.________ (Ort) und H.________ (Ort) (Lecken an Klitoris durch Hund; Ziff. 2.6. AKS);

2.6

ca. Sommer 2017 oder Frühling 2018 in I.________ (Ort), in der Wohnung des Beschuldigten (vaginale Penetration durch Hund; Ziff. 2.7. AKS);

2.7

ca. Ostern 2015, evtl. 2014, am damaligen Wohnort der Privatklägerin C.________ (Geschlechtsverkehr mit Bruder; Ziff. 3. AKS).

3.

der Anstiftung zu Inzest, begangen an Ostern 2015, evtl. 2014, in H.________ (Ort), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziff. 3 AKS);

4.

der Anstiftung zur Pornographie, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziff. 4.4. AKS);

5.

der Pornographie, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis 3. Juni 2020 in I.________ (Ort) und anderswo (Ziff. 4.2. und 4.3. AKS);

6.

der Anstiftung zur Tierquälerei, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in AKS);

7.

der Tierquälerei, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und anderswo (Ziff. 5.1. AKS).

II.

1.

Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen.

2.

Die Verfahrenskosten der 1. und der 2. Instanz seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

3.

Weiter sei der Beschuldigte zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin C.________ in der 1. und der 2. Instanz gemäss Honorarnoten zu verurteilen.

III.

Zivilansprüche der Privatklägerin:

1.

Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 45'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. Januar 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

2.

Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin C.________ Schadenersatz von CHF 39'383.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Juli 2019 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

3.

Der Beschuldigte sei zu verurteilen, sämtlich sich in seinem Besitz befindlichen intimen Fotos der Privatklägerin C.________ zu vernichten.

4.

Ohne Ausscheidung von Kosten und Entschädigungen.

IV.

Weiter sei zu verfügen:

1.

Folgende beschlagnahmten Gegenstände seien der Privatklägerin C.________ nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben: – 1 Armband/Fusskette, Silber – 1 Ring, Silber, graviert

2.

Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung einzuziehen.

5.4

Anträge der Straf- und Zivilklägerin 2 Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerin 2 an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2753):

1.

Das vorinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 4. Mai 2023 (PEN 22 335) sei zu bestätigen.

2.

Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.

3.

Der Straf- & Privatklägerin 2 [recte Straf- und Zivilklägerin 2] sei sowohl das Dispositiv als auch das begründete Berufungsurteil zuzustellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.

6.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufungen sowie der Anschlussberufung ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen ca. April 2015 in H.________ (Ort) oder I.________ (Ort) (Ziff. I.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv) und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen, freigesprochen wurde (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls rechtskräftig sind die Schuldsprüche wegen Pornografie, mehrfach begangen, durch Zeigen pornografischer Ton- und Bildaufnahmen an Personen unter 16 Jahren, Besitz von über 90 tierpornografischer Bild- und Videodateien und Herstellen einer tierpornografischen Videodatei (Ziff. II.4.1., II.4.2. und II.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verletzung der Aufbewahrungspflichten (Ziff. II.9.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin F.________ für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III.1., III.2. und III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; ausgenommen die Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten; vgl. Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend zit. BGer]6B_1231/2022 vom .________ 2023), die weitergehende Abweisung der Genugtuungsforderung und der Verweis der Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin 2 auf den Zivilweg (Ziff. V.1. und VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die fehlende Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt (gilt für beide Straf- und Zivilklägerinnen; Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Vernichtungsanweisung an den Beschuldigten (Ziff. VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die weiteren Verfügungen betreffend die Aufhebung der Ersatzmassnahmen sowie die Rückgabe und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. VII.1., VII.2., VII.3. und VII.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Kammer hat demgegenüber die Freisprüche von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich mehrfach begangen, z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 (Ziff. I.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der sexuellen Nötigung, z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sexueller Nötigung, mehrfach begangen (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Anstiftung zu Inzest (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Anstiftung zur Pornografie, mehrfach begangen (II.4.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Tierquälerei und Anstiftung dazu, mehrfach begangen (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen (Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), sexueller Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen (Ziff. II.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen (Ziff. II.8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Ziff. II.9.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Verbindungsbusse, Übertretungsbusse, Tätigkeitsverbot; Ziff. II.1.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. III.2. und III.3. des erstinstanzlichen Urteils), die Verurteilungen im Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die weitergehende Abweisung der Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung über das DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.5. und VII.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls Berufung (Freisprüche und Höhe der Freiheitsstrafe) und die Straf- und Zivilklägerin 1 Anschlussberufung (Freisprüche und

Höhe der Genugtuungssumme) erhoben haben, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. In den übrigen Punkten darf die Kammer das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Dies gilt mangels Anschlussberufung insbesondere auch hinsichtlich der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2 (Höhe der Genugtuung). Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.).

II. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes

7.

Vorbringen des Beschuldigten In formeller Hinsicht rügte der Beschuldigte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Begründend führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung aus, in denjenigen Anklagesachverhalten, bei welchen es unklar sei, wie oft, wann und wie es zu den sexuellen Übergriffen gekommen sei, habe die Vorinstanz willkürlich, mithin ohne konkrete Angabe der Straf- und Zivilklägerin 1, auf eine Anzahl an Vorfällen abgestellt. Wiederholt und insbesondere betreffend AKS Ziff. 2.2 («Analverkehr»), hätten sich diese Zahlen aus den dem Opfer gestellten Suggestivfragen ergeben. Angesichts der ungenügenden Umschreibung in der Anklageschrift in Bezug auf die Häufigkeit bzw. die konkrete Anzahl der jeweiligen sexuellen Übergriffe würden diese Schuldsprüche dem Anklagegrundsatz nicht standhalten (pag. 2735 [für die Vorbringen der Parteien vor oberer Instanz wird im Nachfolgenden jeweils auf die sich in den Akten befindliche Audioaufnahme der Parteivorträge verwiesen]). Weiter machte der Beschuldigte auch hinsichtlich AKS Ziff. 10.1 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, wobei er begründend ausführte, er habe die Waffe von seiner Ex-Frau nicht erworben, sondern nur aufbewahrt. In der Anklageschrift sei indes nur der Erwerb umschrieben, womit kein Schuldspruch erfolgen könne (pag. 2735).

8.

Rechtliche Grundlagen Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Angabe eines bestimmten Zeitraums genügt, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Das Gesetz verlangt nicht das präzise Datum, sondern die "Beschreibung von [...] Zeit", die üblicherweise in der Angabe eines Datums erfolgen kann. Die Zeit-Angabe ist indes nur eine der Angaben zur Umschreibung der Tatausführung. Es hängt wesentlich von Beweissituation und Gewährleistung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten und damit von der Verfahrensfairness ab, ob ein längerer Zeit-Rahmen noch als im Sinne von Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO genügend bestimmt beurteilt werden kann. Mit anderen Worten bestimmt sich die (noch) zulässige Zeit-Angabe nach Massgabe des konkreten Anklagesachverhalts (BGer 6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1;

7B_248/2022 vom 3. November 2023 E. 4.3;6B_959/2022 vom 7. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (vgl. BGer 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 1.2.1 und E. 1.2.2. mit Hinweisen). Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (BGer 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).

9.

Würdigung der Kammer Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoss gegen den Anklagegrundsatz ist unbegründet. Angesichts der mehrjährigen Beziehung und der Vielzahl an sexuellen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 ist naheliegend, dass sich weder die zeitlichen Verhältnisse noch die konkrete Anzahl der Handlungen exakt rekonstruieren lassen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 jeweils noch Datum, Zeit, die Anzahl und den genauen Ablauf der einzelnen Handlungen angeben konnte. Wie den rechtlichen Grundlagen entnommen werden kann, genügt in Fällen wie dem vorliegenden eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht approximative Umschreibung der Handlungen (vgl. hierzu auch BGer 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.4, wonach dies allgemein und nicht nur für den Fall, dass Sexualdelikte gegen im gleichen Haushalt wohnhafte Personen Verfahrensgegenstand bilden Geltung findet [sog. «Familiendelikte»]). Diesem Anspruch hat die Anklagebehörde im vorliegenden Fall durch die zeitliche Eingrenzung auf die Dauer der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie die (hauptsächliche) örtliche Eingrenzung auf die beiden damaligen Wohnorte (I.________ (Ort) [Wohnort des Beschuldigten] und H.________ (Ort) [Wohnort der Straf- und Zivilklägerin 1]) Genüge getan. Im Übrigen sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen in der Anklageschrift vom 24. Mai 2022 (inkl. Anklageänderung vom 27. April 2023, pag. 2027 ff.) jeweils detailliert beschrieben. Es war für den Beschuldigten somit insgesamt ersichtlich, welche Vorwürfe bzw. Verhaltensweisen ihm konkret zur Last gelegt werden, womit es ihm auch möglich war, sich angemessen dagegen zu verteidigen. Welche genaue Anzahl der Vorwürfe bzw. der sexuellen Handlungen sich schliesslich beweismässig erstellen lässt, ist im Übrigen nicht Frage des Anklagegrundsatzes, sondern der nachfolgend vorzunehmenden Beweiswürdigung. Ebenso wenig ist der Rüge des Anklagegrundsatzes betreffend AKS Ziff. 10.1 zu folgen. Ob es sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhaltensweise der Aufbewahrung, um Erwerb im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) handelt, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen und trifft nicht den

Anklagegrundsatz. Auch hier sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt sowohl zeitlich, örtlich und sachlich genügend umschrieben ist und sich der Beschuldigte angemessen dagegen verteidigen konnte.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

10.

Vorbemerkung zum Aufbau der Beweiswürdigung Die nachfolgenden Ausführungen folgen weitestgehend dem Aufbau der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Es werden demnach zuerst die Anklagepunkte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2, danach jene zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 und zuletzt die noch zu beurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz behandelt. Innerhalb der vorzunehmenden Beweiswürdigung betreffend die Delikte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerinnen 1 und 2 erfolgt mit Blick auf die bestrittenen Elemente der Anklagesachverhalte (vgl. E. 12.2 und 13.2 hiernach) zunächst eine umfassende Aussagewürdigung, bevor in einem zweiten Schritt die objektiven Beweismittel zu würdigen sind.

11.

Theoretische Grundlagen zur Beweiswürdigung Für die Grundlagen zur Beweiswürdigung im Allgemeinen und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2424 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.

Vorwürfe z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 (E.________)

12.1

Vorwürfe gemäss Anklageschrift In Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 sind in oberer Instanz sämtliche Anklageziffern der Anklageschrift vom 24. Mai 2022 weiterhin Verfahrensgegenstand (pag. 1987 ff.). Ausgenommen davon ist einzig der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch betreffend die Anklageziffer 4.1 infolge Teilrückzugs der Berufung durch den Beschuldigten («Zugänglichmachen pornografischer Ton- und Bildaufnahmen an Personen unter 16 Jahren»; vgl. auch E. 2 hiervor). Es kann daher auf die korrekte Auflistung der Vorwürfe durch die Vorinstanz verwiesen werden. Diese wird der besseren Übersicht halber sogleich nachfolgend wiederholend dargelegt (pag. 2414 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): […]

Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, Ziff. 6.1. AKS / Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, Ziff. 7.1. AKS

Gemäss Ziff. 6.1. (Zeit von ca. 2016 bis .________.2018; sexuelle Handlungen mit Kindern) und Ziff. 7.1. (Zeit vom .________2018 bis ca. Oktober 2019; sexuelle Handlungen mit Abhängigen) soll der Beschuldigte in I.________ (Ort) und evtl. anderswo seine auf dem Bett liegende Tochter E.________ (geb. .________) wiederholt am ganzen Körper berührt, massiert, gestreichelt und eingecremt haben, so insbesondere auch an den nackten Brüsten, am Gesäss, an den Oberschenkelinnenseiten und im Intimbereich, wobei er damit weitergemacht habe, wenn die Privatklägerin mindestens teilweise mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wolle.

Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, Ziff. 6.2. AKS / Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, Ziff. 7.3. AKS

Gemäss Ziff. 6.2. AKS (Zeit von ca. 2016 bis .________.2018; sexuelle Handlungen mit Kindern) und Ziff. 7.3. (Zeit vom .________2018 bis ca. Oktober 2019; sexuelle Handlungen mit Abhängigen) wird dem Beschuldigten jeweils vorgeworfen, seiner Tochter E.________ (geb. .________) in I.________ (Ort) oder evtl. anderswo einen Zungenkuss gegeben zu haben.

Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Abhängigen und der sexuellen Nötigung, Ziff. 7.2. und 8 AKS

Gemäss Ziff. 7.2. und 8 AKS soll der Beschuldigte ca. im Oktober 2018 in einem Hotelzimmer auf J.________ (Ort) die Hand seiner Tochter E.________ genommen und an seinen erigierten Penis geführt haben, worauf diese ihre Hand umgehend weggezogen habe.

Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen, Ziff. 9 AKS

Gemäss Ziff. 9 AKS soll der Beschuldigte seiner damals noch nicht 16 Jahre alten Tochter E.________ in der Zeit von 2016 bis .________.2018 in I.________ (Ort) und anderswo regelmässig diverse alkoholische Getränke zur Verfügung gestellt haben, was dazu geführt habe, dass

E.________ bei ihren Besuchen beim Beschuldigten regelmässig betrunken und somit ihre Gesundheit gefährdet gewesen sei.

12.2

Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Die Ausführungen der Vorinstanz zu den bestrittenen und unbestrittenen Elementen der angeklagten Sachverhalte sind auch im oberinstanzlichen Verfahren weitestgehend zutreffend. Es rechtfertigt sich daher, diese nachfolgend darzulegen und, soweit nötig, Ergänzungen der Kammer anzubringen. Die Vorinstanz führte aus was folgt (pag. 2426 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Hinsichtlich Ziff. 6 [recte 6.1.] / 7.1. / 7.3. AKS bestreitet der Beschuldigte nicht, seine Tochter in der Zeit von ca. 2016 bis ca. Oktober 2019 auf dem Sofa sowie auf dem Bett mehrmals massiert, gestreichelt und eingecremt zu haben, so insbesondere auch an den nackten Brüsten, am Gesäss und an den Oberschenkelinnenseiten. Bestritten ist hingegen, dass er sie auch im Intimbereich massiert haben solle (höchstens unabsichtliche Berührung der Vulva während der Massage). Ebenso bestreitet der Beschuldigte, mit jegwelchen Berührungen weitergemacht zu haben, wenn E.________ ihm mitgeteilt habe, dass sie dies nicht wolle. Zudem stellt er sich sinngemäss auf den Standpunkt, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Massagen um «sexuelle Handlungen» im Sinne des Gesetzes handelte (Tatbestandsirrtum im Sinne einer falschen Vorstellung über ein Tatbestandsmerkmal normativer Natur) bzw. nicht gewusst zu haben, dass er sich durch die Vornahme dieser Handlungen rechtswidrig verhielt (Verbotsirrtum). Auch habe er keinerlei sexuelle Absichten gehabt und keine sexuellen Handlungen vornehmen wollen.

Die Zungenküsse gemäss Ziff. 6.2. / 7.3. AKS bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich.

Ebenfalls bestreitet er den Sachverhalt nach Ziff. 7.2. / 8 AKS, wonach er auf J.________ (Ort) die Hand seiner Tochter an seinen erigierten Penis geführt haben solle.

In Bezug auf Ziff. 9 AKS ist unbestritten, dass der Beschuldigte seiner noch nicht 16 Jahre alten Tochter E.________ regelmässig diverse alkoholische Getränke zur Verfügung stellte. Allerdings bestreitet der Beschuldigte, dass E.________ hiervon betrunken gewesen wäre.

In Abweichung zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (auch) in oberer Instanz nicht bestreitet, seine Tochter auf dem Sofa an den Beinen gestreichelt zu haben. Dieses Verhalten wird dem Beschuldigten in den Anklagesachverhalten gemäss Ziff. 6.1 und 7.1 jedoch auch nicht vorgeworfen, womit dieser Umstand für die nachfolgende Beweiswürdigung nicht von Relevanz ist. Ausdrücklich bestritten hat der Beschuldigte in oberer Instanz demgegenüber eine – auch bloss unabsichtliche – Berührung der Vulva (gesamtes äusserlich sichtbares weibliches Geschlechtsorgan, welchem unter anderen die äusseren Schamlippen und die Klitoris angehören) der Straf- und Zivilklägerin 2 durch den Beschuldigten auf nackter Haut. Betreffend den Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder hat der Beschuldigte sodann bestätigt, seiner Tochter den Alkoholkonsum angemerkt zu haben. Gemäss seiner Aussage sei sie sehr fröhlich gewesen, womit ein gewisses Mass an verabreichtem Alkohol als durch den Beschuldigten unbestritten angesehen werden kann (pag. 741 Z. 791 f. und 794 ff.). Dass seine Tochter bei ihren Besuchen effektiv betrunken gewesen wäre, ist, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, aber bestritten. Im Übrigen haben die dargelegten Ausführungen der Vorinstanz weiterhin Gültigkeit.

12.3

Beweismittel Die Vorinstanz hat die für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten objektiven wie auch subjektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst und aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2415 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, nämlich die Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin 2 und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. September 2025 (pag. 2699 ff.; 2716 ff.), wird an dieser Stelle auf eine Wiedergabe verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung.

12.4

Würdigung der subjektiven Beweismittel

12.4.1

Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 anlässlich der delegierten Einvernahme vom 7. Juli 2020 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wie folgt (pag. 2427 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Vorab kann festgehalten werden, dass E.________ ihre Erlebnisse konstant, schlüssig und detailliert wiedergab und sich anlässlich der beiden Einvernahmen in keinerlei Widersprüche verstrickte. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorwürfe spricht klar gegen eine Falschbelastung ihres Vaters. So wurden die Handlungen des Beschuldigten nicht etwa aufgedeckt, weil E.________ selbst Anzeige gegen diesen erstattet hätte, sondern weil die Polizei auf dessen Festplatte – welche im Rahmen des Strafverfahrens betreffend C.________ beschlagnahmt wurde – äusserst verdächtige Chatverläufe und Fotos fand. E.________ hatte im Oktober 2019 – nachdem sie von einer Opferberatungsstelle erfahren hatte, dass die Handlungen ihres Vaters gesetzeswidrig seien – lediglich den Kontakt zu diesem abgebrochen, ohne rechtliche Schritte einzuleiten. Ein Motiv für eine Falschbelastung ist demnach nicht ersichtlich. Auch als E.________ schliesslich vorgeladen und einvernommen wurde, berichtete sie bloss zögerlich von den Geschehnissen, wobei sie stets darum bemüht war, auch die positiven Seiten ihres Vaters zu erwähnen (er sei sehr offen, charismatisch und lustig, könne gut kochen, sei abenteuerlustig usw., pag. 318 Z. 150 ff., pag. 2273 Z. 33 ff.). Sodann belastete sie ihn nicht übermässig, indem sie beispielsweise aussagte, dass es zu keinen «richtigen sexuellen Handlungen» gekommen sei und er bei den Massagen mit seinem Finger nicht wirklich in sie eingedrungen sei (pag. 319 Z. 169, 177 f.). Auch habe er keine Fotos von ihr gemacht, wenn sie es abgelehnt habe (pag. 319 Z. 155 ff.). Ganz allgemein schien es E.________ Mühe zu bereiten, über ihre Erlebnisse zu sprechen, da sie sich dafür schämte und die Schuld oftmals bei sich selbst suchte. Zum Beispiel führte sie in Bezug auf das Streicheln auf dem Sofa aus, dass sie nicht wisse, ob es auch ihre Schuld gewesen sei, weil sie ihm nicht gesagt habe, dass sie es nicht möge (pag. 317 Z. 84 ff.). Allgemein sei ihr grösster Fehler gewesen, dass sie ihm nicht habe sagen können, dass er aufhören solle (pag. 319

Z. 152). Auch ihren Alkoholkonsum hinterfragte sie selbstkritisch, indem sie angab, dass dies wohl nicht die beste, aber in jenem Zeitpunkt die einzige Möglichkeit gewesen sei, da es ihr geholfen habe, während den Übergriffen etwas benebelt zu sein (pag. 317 Z. 94 f., pag. 2280 Z. 5 ff.). Besonders stark schien sie sich für ihre eigenen Chatnachrichten zu schämen, hinsichtlich welcher sie reumütig ausführte, dass es so aussehe, als ob sie die Massagen gerne gehabt hätte. Sie bereue, dass sie dem Beschuldigten ihre Meinung nicht gesagt habe, wobei sie anfügte, dass sie dies vermutlich auch noch heute nicht könnte (pag. 322 Z. 328 ff.). In diesem Zusammenhang machte sie auch sehr aufschlussreiche Ausführungen zur Frage, wie der Beschuldigte sie dazu brachte, sich nach seinem Wil- len zu verhalten. So sei ihr Vater jeweils beleidigt gewesen, wenn sie seine Meinung nicht geteilt habe und habe allgemein schlecht über die Leute geredet, wenn sie ihm widersprochen hätten. Wenn er sie etwas gefragt habe, habe sie ihre Meinung zuerst noch kundgetan, habe mit der Zeit jedoch gemerkt, dass es nichts bringe, dagegenzusprechen. Sie habe durch ihren Vater auch gelernt, ihm zu schreiben, was er habe hören wollen. Sie habe ihm geschrieben, einfach um ihn zufriedenzustellen. Ansonsten hätte es beim nächsten Wiedersehen wieder lange Diskussionen gegeben (pag. 321 f. Z. 252 ff., 335 ff.). Das von E.________ beschriebene Verhalten des Beschuldigten ist denn auch eindrücklich in einem von ihm selbst eingereichten Chatverlauf zu erkennen. Zusammengefasst schrieb E.________ ihrem Vater, dass er sie in Bezug auf Männer ihre eigenen Erfahrungen und Fehler machen lassen solle und er sie nicht vor allem beschützen könne. Hierauf reagierte der Beschuldigte übermässig beleidigt und schrieb Dinge wie: «Ok, geniesse dein Leben», «Du willst dasselbe Scheiss-Leben wie deine Mutter. Dann geniesse es», «Sicher, ich respektiere dich. Trete in die Scheiss-Fussstapfen deiner Mutter», «Vergiss das Tauchen» und «Geniesse dein Grossstadt- Bullshit-Leben» (pag. 1764 ff.). Sodann lassen auch die übrigen Chats und Fotos unschwer erkennen, dass der Beschuldigte seine damals 14- bis 17-jährige Tochter tatsächlich stark sexualisierte und auf

eine völlig unangemessene Art und Weise mit ihr kommunizierte, wobei er jeweils so lange nachhackte, bis er die Antwort erhielt, welche er erhalten wollte. Es lässt sich demnach festhalten, dass die Aussagen von E.________ in vielerlei Hinsicht durch die objektiven Beweismittel (Chats und Fotos) gestützt werden.

Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen weiter auch die Schilderungen von originellen Gesprächen und Interaktionen mit ihrem Vater, welche in einer konstruierten Geschichte nicht zu erwarten wären. So führte E.________ etwa aus, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Zungenküsse gesagt habe, dass dies eine Übung sei, damit sie eine gute «Küsserin» werde, wobei er ihr Tipps gegeben und sie auch kritisiert habe (pag. 2279 Z. 16 f.). Weiter beschrieb sie selbsterlebt, wie der Beschuldigte sie auf J.________ (Ort) einmal gestreichelt habe, um sie zu wecken, und beleidigt reagiert habe, als sie ihn weggestossen habe. Er habe ihr die Decke weggerissen und gefragt, ob sie lieber so geweckt werden würde (pag. 318 Z. 141 ff.). Auch als er ihre Hand an seinen erigierten Penis geführt habe, habe er beleidigt reagiert, als sie diese weggezogen habe (pag. 318 Z. 138 ff.). Ferner war E.________ in der Lage, verschiedene Vorkommnisse räumlich zu verknüpfen und zeitlich präzise einzuordnen, beispielsweise indem sie erläuterte, dass sie die Pornofilme jeweils vor dem Nachtessen geschaut hätten, wobei ihr Vater sie die Filme alleine habe weiterschauen lassen, während er in die Küche gegangen sei, um zu kochen (pag. 2277 Z. 3 ff.), oder indem sie angeben konnte, dass der erste Zungenkuss in der Wohnung der Ex-Frau ihres Vaters passiert sei, als diese noch zusammengelebt hätten (pag. 2279 Z. 9 ff.). Schliesslich erwähnte sie auch regelmässig die Gefühle, die sie in bestimmen Situationen empfand. So habe es sie richtig geschockt, als sie beim Beschuldigten ein Bad genommen habe und er einfach hereingekommen und ein Foto von ihr im Schaumbad gemacht habe. Sie habe angefangen zu weinen, denn es habe sie verunsichert, dass man einfach so in ein Badezimmer hereinkommen könne. Das sei das erste Mal gewesen, als sie sich richtig unwohl gefühlt habe (pag. 321 f. Z. 295 ff.). Auch im Zusammenhang mit dem Vorfall auf J.________ (Ort) führte sie aus, dass sie das Berühren des erigierten Penis des Beschuldigten «einfach schockiert» habe, sie aber nichts gesagt habe (pag. 318 Z. 139 f.). Besonders selbsterlebt wirkten sodann auch ihre Ausführungen, wonach sie sich ihrem Vater nicht nackt habe zeigen wollen, weil sie Hemmungen gehabt habe. Sie habe jeweils ihr Jäckchen auf ihre Brüste gelegt, weil er gesagt habe, dass sie die Stellen

bedecken könne, die er nicht berühren solle. Anfänglich habe er dies respektiert, aber dann habe er es trotzdem weggenommen und sie habe sich nicht gewehrt. Sie habe nicht gewusst, was normal sei und was nicht, und ihr Vater habe ihr immer gesagt, dass es normal sei, wenn der Vater wisse, wie die Tochter aussehe (pag. 318 Z. 103 ff.). In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass E.________ ausgesprochen nachvollziehbar beschrieb, wie sie «nicht richtig habe einschätzen können», ob die Handlungen ihres Vaters tatsächlich «normal» gewesen seien (pag. 317 Z. 70 ff.). Offensichtlich ging der Beschuldigte extrem offen mit sexuellen Themen um und trichterte seiner Tochter richtiggehend ein, dass dies alles völlig normal sei. Zudem dürfte die Privatklägerin auch stark verunsichert haben, dass die Freundin des Beschuldigten bei den Massagen direkt neben ihr lag, aber ebenfalls nichts Verwerfliches daran zu sehen schien.

Als Fazit lässt sich demnach festhalten, dass in den Aussagen von E.________ zahlreiche Realkriterien und Wahrheitssignale zu finden sind, während sich keinerlei Lügensignale erkennen lassen. Ihre Aussagen erscheinen dem Gericht ausgesprochen glaubhaft und es kann vollständig darauf abgestellt werden.

Dieser sorgfältigen und umfassenden Würdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Wiederholend ist noch einmal hervorzuheben, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 nicht etwa Anzeige gegen ihren Vater erstattete, sondern von der Polizei – nach Sichtung der bei ihm sichergestellten Chatnachrichten – als mögliches Opfer befragt wurde. Ihre Aussage gegen Schluss der ersten Einvernahme ist denn auch bezeichnend für ihre diesbezügliche Zurückhaltung: «Ich bin überrascht, dass es herausgekommen ist, ich hätte es nie gedacht.» (pag. 324 Z. 419). Die Straf- und Zivilklägerin 2 versuchte ihren Vater im Strafverfahren auch nicht übermässig schlecht zu machen, hob sie doch, insbesondere an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auch seine positiven Seiten hervor und bezeichnete ihn als offen und charismatisch sowie als guten Koch (pag. 2273 Z. 31 ff. und 39). Davon ausgehend liegen nach Ansicht der Kammer keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Falschbelastung durch die Straf- und Zivilklägerin 2 vor. Gleiches gilt auch für das Vorbringen der Verteidigung in oberer Instanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 bei ihrer Aussage gegen ihren Vater von der Polizei unter Druck gesetzt worden sein soll (pag. 2735). Die Straf- und Zivilklägerin 2 schilderte in dieser ersten Einvernahme frei ihre Beziehung zu und von ihren Erlebnissen mit ihrem Vater. Erst im Laufe der Einvernahme wurden ihr einzelne, den Beschuldigten belastende Chatnachrichten oder Fotos vorgehalten (pag. 320 ff.). Überdies wohnte die Verteidigung des Beschuldigten der Einvernahme bei, womit bei einer allfällig unzulässigen Druckausübung eine Intervention hätte erwartet werden dürfen. Diesbezüglich ist dem Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2020 indes nichts zu entnehmen (vgl. pag. 315 ff.). Trotz des Zeitablaufs sind die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 sodann nicht nur sehr detailliert, konstant und in sich schlüssig, sondern weisen auch keinen Strukturbruch bezüglich Detailreichtum, Individualität und Sprache auf. Das mit dem Beschuldigten Erlebte wurde von ihr wiederholt im freien Bericht und sprunghaft geschildert, ohne dass es hierbei bei ihren Schilderungen zu Inkonsistenzen geführt hätte. Dieser Eindruck bestätigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, in welcher sie detailliert und in Übereinstimmung mit früheren Aussagen

unter anderem den Gefühlsausbruch des Beschuldigten sowie auch ihre eigenen Empfindungen betreffend den Vorfall in J.________ (Ort) schilderte (pag. 2703 Z. 15 ff.; 2276 Z. 9 ff.; 318 Z. 141 ff.), in nachvollziehbarer Weise und authentisch erläuterte, weshalb ihr die Inhalte der ihr gezeigten pornografischen Filme auch noch Jahre nach dem Vorfall in Erinnerung geblieben sind (pag. 2701 Z. 11 ff.) sowie anschaulich den eigenen inneren Konflikt zwischen dem unguten Gefühl bezüglich der Vorkommnisse bei ihrem Vater und seiner dahingehenden Behauptung, es handle sich um ein normales Vater-Tochter-Verhältnis, beschrieb (pag. 2700 Z. 28 ff.; vgl. auch pag. 317 Z. 67 ff.). Angesichts der langsam steigernden körperlichen Nähe durch den Beschuldigten und der immer intimer werdenden Massagen in Kombination mit seiner stetigen Behauptung, es sei alles normal und er ihr nur Gutes tun wolle, erstaunt denn auch nicht, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 seine Handlungen nicht einzuordnen vermochte. Hierzu kann im Übrigen auch auf ihre Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2020 verwiesen werden, in welcher sie die Vorgehensweise des Beschuldigten besonders anschaulich darlegte. Sie führte aus: «Er fragte mich manchmal auch, ob er nochmals einen Teil eincremen solle, dann bejahte ich vielleicht, dass er mir nochmals den Rücken oder die Beine massieren solle. Ich muss schon sagen, dass er meine Unterschenkel nicht lange massiert hatte. Er hat vor allem die Innenschenkel, also meinen Intimbereich massierte. Anfänglich sprach er von Beinen und dann waren es auch noch Beine. Dies steigerte sich von Mal zu Mal zu den intimeren Zonen. Auch wenn er mir den Bauch massierte, war er schnell bei meinem Intimbereich. Auch wenn er sagte, ich solle umdrehen, die andere Seite brauche auch noch Crème. Seine zwei Begründungen waren immer, dass meine Haut trocken ist und er meinem Körper etwas Gutes tun will, weil eine Massage etwas Schönes ist. Deshalb hat er auch meine Brüste eingecremt, weil dies sonst die einzige Stelle gewesen wäre, welche trocken gewesen wäre. So hat er es auf jeden Fall dargelegt.» (pag. 325 Z. 457 ff.). Im Ergebnis weisen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 nicht nur eine Vielzahl, sondern ganze Komplexe von Realkennzeichen auf, sogenannte Merkmalssyndrome. Ihre Aussagen werden sodann auch vom Beschuldigten weitgehend

bestätigt und sie stimmen mit den zahlreich vorhandenen objektiven Beweismitteln (Fotos und Chatnachrichten) überein (vgl. E. 12.4.4 und 12.5 hiernach). Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 nach dem Gesagten als glaubhaft und stellt auf diese ab.

12.4.2

Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin 2 Die Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin 2 vom 7. Juli 2020 (pag. 386 ff.) beschränken sich auf die pauschale Schilderung eines manipulativen und dominanten Verhaltens seitens des Beschuldigten ohne konkreten Bezug zur Straf- und Zivilklägerin 2 sowie auf die Bestätigung, dass diese von sich aus eine Opferhilfestelle aufsuchte (pag. 388 Z. 69 ff. und 85 ff.; 390 Z. 164 f. und 173 f.). Zur Klärung der konkreten Vorwürfe vermögen sie nichts beizutragen.

12.4.3

Aussagen von M.________ Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von M.________ folgendermassen (pag. 2431, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von M.________ tragen nichts zur Klärung des Sachverhalts bei. Vorab ist zu bedenken, dass es sich bei ihr um die damalige Lebenspartnerin und heutige Ehefrau des Beschuldigten handelt, weshalb sie ein klares Interesse hatte, zu dessen Gunsten auszusagen.

Bei ihrer Einvernahme wurde deutlich, dass sie sich möglichst wenig zu den Vorwürfen äussern wollte und in Bezug auf alle heiklen Stellen Erinnerungslücken bzw. Unwissenheit geltend machte. Dass sie tatsächlich überhaupt nichts mitbekommen haben will, erscheint dem Gericht unglaubhaft, da sie während der Massagen direkt neben E.________ auf dem Bett lag. Unter diesen Umständen ist jedenfalls kaum vorstellbar, dass sie sich – wie sie es behauptet – nicht einmal darauf geachtet haben will, ob E.________ einen BH getragen habe und ob der Beschuldigte nicht nur ihre, sondern auch die Brüste von E.________ massiert habe. Indem sie angab, sich nicht vorstellen zu können, dass die Vorwürfe stimmten, nahm sie den Beschuldigten zwar in Schutz, schien sich ihrer Sache aber offenbar doch nicht wirklich sicher zu sein, da sie gleichzeitig ausführte, nicht zu denken, dass E.________ lüge (pag. 427 Z. 358 f.).

Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Aussagenwürdigung als zutreffend und schliesst sich dieser an. Es bleibt zu ergänzen, dass die heutige Ehefrau des Beschuldigten bezüglich des Rahmengeschehens die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 grundsätzlich bestätigte und Ausführungen zum zeitlichen Ablauf machte, die sich mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 in Einklang bringen lassen. So führte sie im freien Bericht aus, sie habe den Beschuldigten im Jahr 2017 kennengelernt und sei im September 2018 bei ihm eingezogen, wobei ihre Liebesbeziehung im September 2018 offiziell begonnen habe (pag. 400 Z. 29 ff.). Im Weiteren erläuterte sie, dass sie auch die Straf- und Zivilklägerin 1 kenne, wobei sie diese im März resp. April 2018 kennengelernt und sie sich mit dieser angefreundet habe (pag. 403 Z. 183 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme als Zeugin präzisierte sie, sie habe den Beschuldigten im November 2017 kennengelernt (pag. 418 Z. 44). M.________ bestätigte sodann die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 2, wonach diese manchmal zu ihnen nach Hause gekommen sei, meistens von freitags bis sonntags. Die Straf- und Zivilklägerin 2 habe das ganze Wochenende «Spa» und Erholung gehabt, mit Massagen und alles drum und dran. Sie seien zudem zusammen in die Ferien gegangen (pag. 425 Z. 285 ff.). Auf Frage, was sie gemacht hätten, führte sie aus, sie hätten zu dritt auf dem Sofa Filme geschaut. Sie und die Straf- und Zivilklägerin 2 seien auf dem Bett gewesen und der Beschuldigte habe sie abwechslungsweise massiert, wobei sie so dann eingeschlafen seien (pag. 425 Z. 300 ff.). Auf konkrete Nachfrage bestätigte sie weiter, es sei ein Massieren mit Cremen gewesen, also Rücken und Beine. Sie seien nicht nackt gewesen, sondern hätten Unterwäsche angehabt. Sie hätten auch auf dem Rücken gelegen, als sie massiert worden seien (pag. 425 Z. 305 ff.). Im Weiteren bestätigte sie auch die von der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderte und vom Beschuldigten unbestrittene Situation auf dem Sofa (vgl. E. 12.2 hiervor), in welcher der Beschuldigte beiden Frauen die Beine gestreichelt hatte (pag. 426 Z. 344 ff.), sowie den Alkoholkonsum der Straf- und Zivilklägerin 2 während ihren Aufenthalten beim Beschuldigten, wobei diese angetrunken, aber nicht betrunken gewesen sei (pag. 427 Z. 368 f.). Demgegenüber machte sie – wie von der Vorinstanz bereits zutreffend

ausgeführt – bei den für den Beschuldigten heiklen Fragen Erinnerungslücken geltend. So führte sie bezüglich der Massagen aus, sie selbst habe keinen BH getragen, bei der Straf- und Zivilklägerin 2 wisse sie es nicht. Sie habe sich nicht darauf geachtet (pag. 452 Z. 310 f.). Ihr habe der Beschuldigte auch die Brüste massiert, bei der Straf- und Zivilklägerin 2 wisse sie es nicht (pag. 425 Z. 313 f.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die geltend gemachten Erinnerungslücken angesichts der Anwesenheit M.________ während der Massagen als nicht glaubhaft. Aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten erstaunt es jedoch nicht, dass sie diesen nicht belasten will. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.

12.4.4

Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz würdigte die zahlreichen Aussagen des Beschuldigten wie folgt (pag. 2429 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Anlässlich seiner fünf Einvernahmen gab der Beschuldigte breitwillig Auskunft und machte grundsätzlich relativ detaillierte, konstante und einigermassen widerspruchsfrei Aussagen. Daneben lassen sich allerdings auch viele Lügensignale feststellen.

Vorab zeigte der Beschuldigte stets die Tendenz, die Verantwortung für seine Handlungen von sich zu weisen und auf seine Tochter zu schieben. So machte er auf Vorhalt seiner anstössigen Chatnachrichten geltend, dass es sich bloss um ein provokantes Spiel zwischen Vater und Tochter gehandelt habe. E.________ habe dieses Spiel spielen wollen, es habe ihr gefallen. Sie sei sehr «flirty» und kokett und provoziere ständig (z.B. pag. 548 f. Z. 445 f., 469; pag. 739 Z. 703 ff., pag. 2294 Z. 13 ff., pag. 2295 Z. 7 ff.). Weiter sei sie immer «wie ein Koala» an ihm geklebt, manchmal bis zu einem Punkt, an welchem er sich nicht mehr wohl gefühlt habe (pag. 1660). Auch in Bezug auf die Massagen führte er stereotyp aus, dass E.________ diese gewollt, ja sogar von ihm verlangt habe. So solle E.________ ihm beispielsweise gesagt haben, dass er ihr die Brüste eincremen müsse, was er gemacht habe, weil er nichts Sexuelles darin sehe (pag. 549 Z. 499; pag. 586 236 f.). Massiert habe er E.________ ebenfalls, weil sie dies gewollt und verlangt habe (pag. 590 Z. 361 ff.). Hierzu kann bereits festgehalten werden, dass es schlicht lebensfremd erscheint, dass ein pubertierendes Mädchen von ihrem Vater verlangen würde, ihr die Brüste einzucremen. Ebenso wenig lässt sich ernsthaft behaupten, dass das Massieren der Brüste (und Oberschenkelinnenseiten) der 14- bis 16-jährigen Tochter keine sexuelle Konnotation aufweise. Ohnehin steht diese Behauptung des Beschuldigten im kompletten Widerspruch zu seinen eigenen Chatnachrichten. Aus diesen geht unzweideutig hervor, dass er von seiner Tochter wissen wollte, ob die Massage sie erregt habe. Dies stritt der Beschuldigte auch gar nicht ab, sondern führte anlässlich seiner Einvernahme ganz selbstverständlich aus, dass er bloss habe wissen wollen, ob die Massage sie entspannt oder erregt habe bzw. wie es ihr gehe, wenn sie erregt sei (pag. 550 Z. 524; pag. 590 Z. 371 ff.). Es versteht sich von selbst, dass bei einer «normalen» Massage keine Notwendigkeit bestanden hätte, sich bei der Tochter zu erkundigen, ob die Massage sie «heiss gemacht» habe. Ebenso wäre es nicht notwendig, in Bezug auf die Massagen eine von 1 bis 10 reichende Erregungs- bzw. Intimitätsskala einzuführen, wenn es tatsächlich um nichts Sexuelles gegangen wäre. Völlig abwegig erscheint sodann auch sein Erklärungsversuch anlässlich

der Hauptverhandlung, wonach er befürchtet habe, dass seine Tochter sich in ihn verliebt habe, weshalb er ihr die Frage nach der Erregung im Sinne einer Provokation gestellt habe, um sie zu testen (pag. 2289 Z. 34, pag. 2301 Z. 4 ff.). Eine weitere abstruse Erklärung lieferte der Beschuldigte in Bezug auf die Frage, weshalb er von seiner Tochter heisse Bilder angefordert habe. Diesbezüglich führte er aus, dass er nur habe wissen wollen, wie weit sie beim Senden solcher Bilder gehen würde (pag. 551 Z. 550 ff.). Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte er sicherlich nicht sämtliche sexuell provokativen Bilder seiner Tochter in einem Ordner namens «X» auf seiner Festplatte abgespeichert und diese zu allem Überfluss auch noch seinem Freund, N.________, weitergeschickt, um ihm seine Tochter «schmackhaft» zu machen. Nicht überzeugend erscheint schliesslich auch seine Schilderung des «Missverständnisses» auf J.________ (Ort), wonach E.________ bloss gemeint habe, dass er ih- re Hand an seinen Penis habe führen wollen, während er in Tat und Wahrheit bloss ein Spiel habe spielen wollen, bei welchem er mit ihrer Hand auf seinen Bauchnabel gedrückt und dann gefurzt hätte. Immerhin hatte er in jenem Zeitpunkt selbst nach eigenen Ausführungen eine morgendliche Erektion, weshalb absolut nicht einsehbar ist, weshalb er just in diesem Moment ein Spiel spielen sollte, bei welchem er die Hand der 16-jährigen Tochter in die Nähe seines erigierten Penis führen muss.

Für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht weiter auch, dass er seine Tochter in zunehmend schlechterem Licht darstellte. So führte er beispielsweise aus, dass sie immer sehr vulgär geredet habe (pag. 589 Z. 316), dass sie anlässlich der Hauptverhandlung «unglaublich unpräzise Aussagen» gemacht habe und er den Eindruck gehabt habe, dass sie unter Drogeneinfluss stehe (pag. 2293 Z. 6 ff.). Hinzu kam die aktenwidrige Behauptung, dass er anlässlich der Hauptverhandlung erst zum zweiten Mal zum Vorfall auf J.________ (Ort) befragt werde (was nicht den Tatsachen entspricht), während E.________ bereits mehrmals dazu befragt worden sei (was ebenfalls nicht stimmt, da sie vor der Hauptverhandlung erst einmal einvernommen worden war). Man sehe, dass ihre Anschuldigungen immer wie drastischer geworden seien, da sie im Verlaufe der Zeit manipuliert worden sei (pag. 2294 Z. 9 ff.). Allgemein sah sich der Beschuldigte stets als Opfer staatlicher Willkür und warf der Polizei vor, E.________ unter Druck gesetzt zu haben (die Polizei habe E.________ gesagt, dass die Sachen schlimm gewesen seien, während E.________ diese nicht als schlimm befunden habe [pag. 742 Z. 826 ff.] / die Polizei habe ihr aggressive Fragen gestellt und sie unter Druck gesetzt [pag. 739 Z. 721 ff.] usw.). Sodann machte er auch an der Hauptverhandlung ausschweifende Ausführungen zum angeblich unfairen Vorgehen der Staatsanwaltschaft (seine Befragungen hätten «wie ein Zirkus in Moskau» ausgesehen / die Staatsanwältin habe ihn ständig angeschrien / man glaube ihm absolut nichts und beachte seine Beweise nicht / die Staatsanwaltschaft wolle bloss einen Sündenbock finden und seine Familie zerstören usw.; pag. 2283 Z. 39 ff., pag. 2294 Z. 27 ff.). Auch vertrat er während des gesamten Verfahrens die Auffassung, dass es in Bezug auf die Vorkommnisse mit E.________ kein Strafverfahren, sondern eine Familienmediation der richtige Weg wäre, um herauszufinden, wer was falsch gemacht habe und wer sich bei wem entschuldigen müsse (z.B. pag. 589 Z. 330 f., pag. 739 f. Z. 714 ff., pag. 2301 Z. 8 ff.). Schliesslich fühlte er sich extrem angegriffen, als ihm die Aussage von E.________ vorgehalten wurde, wonach sie die Wochenenden bei ihm nicht

genossen habe. Während des ganzen Verfahrens erwähnte er immer wieder, dass E.________ diesbezüglich lüge, wobei er mit zahlreichen Fotos versuchte, das Gegenteil zu beweisen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten versteht sich jedoch von selbst, dass ein Lächeln auf einem Foto nichts über den wahren Gefühlszustand auszusagen vermag.

Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte nur diejenigen Sachverhalte eingestand, welche er aufgrund von objektiven Beweismitteln nicht ernsthaft abstreiten konnte. Im Übrigen sind seine Aussagen aufgrund der Vielzahl von Lügensignalen als unglaubhaft zu betrachten.

Auch dieser umfassenden und sorgfältigen Aussagenwürdigung kann sich die Kammer anschliessen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte bestätigte in vielerlei Hinsicht die Aussagen seiner Tochter zum Rahmengeschehen, so beispielsweise zum Besuchsrecht (pag. 584 Z. 157 ff.), zur Wiederaufnahme des Kontakts, als sie ca. 14/15 Jahre alt war (pag. 585 Z. 175 ff.; 737 Z. 637 ff.), den Ablauf der Besuchswochenenden (inkl. der Massagen, pag. 585 Z. 182 ff.), die Verkuppelungsversuche mit N.________ (pag. 746 Z. 955 ff.) sowie auch die Chatkommunikation. Die ihm von der Straf- und Zivilklägerin 2 vorgeworfenen sexuellen Handlungen bestritt er hingegen konsequent, ebenso wie eine sexuelle Absicht dahinter. Fanden diese Handlungen nicht statt, bleibt ihm denn auch nichts anderes übrig, als diese schlicht zu bestreiten. Damit erstaunt auch nicht, dass die Vorinstanz seine Aussagen als relativ detailliert, konstant und einigermassen widerspruchsfrei qualifizierte, wobei sie im Anschluss zutreffend festhielt, daneben würden seine Aussagen zahlreiche Lügensignale aufweisen. In Abweichung zur vorinstanzlichen Würdigung erkennt die Kammer aus den Aussagen des Beschuldigten nicht nur eine Tendenz, die Schuld seiner Tochter zuzuschieben, vielmehr liegt eine vollständige Externalisierung der Schuld und Bagatellisierung des eigenen Verhaltens vor. Soweit er die für ihn problematischen Handlungen nicht bestritt, tat er diese verschiedentlich als «Spiel», ohne jegliche sexuelle Absicht ab. So unter anderem die provokante Chatnachricht, in welcher er seine Tochter fragte, ob sie die von ihm vorgenommene Massage «heiss» gemacht habe (pag. 548 Z. 460 ff.; 549 Z. 463, 465 und 492 f.; 739 Z. 711 ff.). Gleichermassen auch den Vorfall in J.________ (Ort), bei welchem es sich laut dem Beschuldigten um ein Missverständnis gehandelt habe. Er habe ein Spiel, wie mit all seinen anderen Töchtern, spielen wollen (pag. 589 Z. 317 ff.; 605 Z. 301 ff.; 744 Z. 897 ff.; 2294 Z. 23 ff.). Eine nachvollziehbare Erklärung für diese angeblichen Spiele vermochte er indes nicht darzulegen, vielmehr antwortete er ausweichend und nahm – wie so oft im Laufe dieses Verfahrens – eine ausgeprägte Opferhaltung ein (vgl. beispielsweise pag. 549 Z. 468 ff.). Damit einher geht auch sein Verhalten gewisse Berührungen, wie die der Vulva seiner Tochter, zunächst als rein zufällig und

höchstens unabsichtlich abzutun (pag. 588 Z. 301; 743 Z. 851 ff.), nur um an der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung wieder vollumfänglich zu bestreiten, seine Tochter jemals im Intimbereich angefasst zu haben (pag. 2293 f. Z. 48 f.; 2294 Z. 1; 2724 Z. 23 ff.). Wiederholt gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, nur auf Wunsch bzw. Verlangen seiner Tochter gehandelt zu haben. Hervorzuheben ist insbesondere seine Aussage hinsichtlich der Massagen, wonach seine Tochter ihn dazu aufgefordert habe, sie zu massieren (pag. 549 Z. 498 f.; 586 Z. 230 f.; 590 Z. 361 f.; 591 Z. 398 f.; 604 Z. 275 f.; 738 Z. 663 f.). Daneben gab er auch in Bezug auf das zuvor erwähnte Spiel betreffend die provokante Chatnachricht an, dass E.________ diejenige gewesen sei, die dieses Spiel habe spielen wollen, weil sie sehr kokett gewesen sei (pag. 549 Z. 468). Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das vom Beschuldigten behauptete auffordernde Verhalten seiner sich damals im pubertierenden Alter befindlichen Tochter als lebensfremd, mithin als Schutzbehauptung. Hierzu ist im Übrigen festzuhalten, dass der Beschuldigte sich nicht nur im Rahmen der Vorwürfe zum Nachteil seiner Tochter hinter dem Vorbringen, alles nur auf ihren Wunsch getan zu haben, zu verstecken versuchte, sondern das gleiche Aussageverhalten auch hinsichtlich der Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin 1 an den Tag legte, wie im Nachfolgenden noch aufgezeigt werden wird (vgl. E. 13.4.3 hiernach). Schob er die Schuld nicht seiner Tochter zu, hinterfragte er nicht etwa sein eigenes Verhalten, sondern machte mehrfach die Strafverfolgungsbehörden für seine Situation und das heutige Verhältnis zu seiner Tochter verantwortlich (pag. 742 Z. 826 ff.; 2294 Z. 27 ff.). Weiter führte bereits die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte auch nicht davor zurückschreckte, seine Tochter in einem schlechten Licht darzustellen. Auch in oberer Instanz führte er in Zitierung eines angeblich von der Straf- und Zi- vilklägerin 2 erwähnten vulgären Beispiels aus, seine Tochter sei sehr kokett und würde gerne provozieren (pag. 2726 Z. 30 f.). Zusätzlich gab er bezüglich beiden

Straf- und Zivilklägerinnen zu Protokoll, dass sie in diesem Verfahren keine Gerechtigkeit, sondern nur Geld von ihm wollten, damit sie in die Ferien gehen könnten (pag. 2721 Z. 43 f.; 2722 Z. 1 f.). Eine solch ausgeprägte Diffamierung der Opfer ist als Lügensignal zu werten. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer sodann auch seine Beteuerungen, ohne jegliche sexuelle Absichten gehandelt zu haben, als unglaubhaft. Insbesondere die zahlreichen Chatnachrichten und Fotos, die sogleich nachfolgend gewürdigt werden, zeigen Gegenteiliges auf und widerlegen seine Darstellung (vgl. E. 12.5 hiernach). Daneben ergeben sich aber auch bereits aus seinen eigenen Aussagen deutliche Hinweise, die für die Sexualisierung seiner Tochter und die Annahme sexueller Absichten sprechen. Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle eine Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. Auf die Frage, weshalb sie eine Massageskala von 1-10 gehabt hätten, antwortete der Beschuldigte: «Diese Skala war für mich als Ziel gedacht, also um ein Limit zu setzen, damit es nicht gefährlich geworden wäre. Damit ich nicht in sexuelle Versuchung gekommen wäre.» (pag. 2724 Z. 5 ff.). Angesichts der Notwendigkeit, eine Massageskala zu erschaffen, um nicht in sexuelle Versuchung zu geraten, ist die Sexualisierung der eigenen Tochter durch den Beschuldigten augenfällig. Dies gilt umso mehr, als sie sich gemäss seiner Aussage auf dieser Skala teilweise bei einer acht oder neun und damit in unmittelbarer Nähe zu der gemäss dem Beschuldigten absolut verbotenen zehn befunden haben (pag. 2724 Z. 9 f.; 586 Z. 210 f.). Hinzukommend bezeichnete der Beschuldigte seine Tochter als seine «beta private putica» («meine kleine, private Beta-Hure», pag. 1031). Seine Erklärung, wonach «putica» in X.________ (Land) ein Kosewort sei, ist dabei mindestens in der Art und Weise, wie er diesen Begriff verwendete, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Schliesslich fiel dieser in Kombination mit den Worten Alpha – verlangte er von seiner Tochter doch, dass diese ihn mit «my alpha lion» [«mein Alpha-Löwe»] anschrieb – und Beta, wobei diese Begriffe für ihn offensichtlich sexuell konnotiert waren, zumal er sie in den Beziehungen mit seinen Sexualpartnerinnen, konkret der Straf- und Zivilklägerin 1 und seiner heutigen Ehefrau M.________, verwendete

(pag. 600 Z. 62 ff.; 2720 Z. 32 ff.). Auch dieser Umstand zeigt deutlich auf, dass der Beschuldigte seine Tochter sexualisierte. Im Übrigen kann betreffend die sexuellen Absichten des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die sogleich nachfolgende Würdigung der objektiven Beweismittel verwiesen werden. Den nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass seine Aussagen, wonach er gegenüber seiner Tochter bei der Vornahme der Massagen und den übrigen ihm mit Anklageschrift vorgeworfenen sexuellen Handlungen keinerlei sexuelle Absichten gehabt habe, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und die Kammer demgegenüber auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 abstellt, die genau diese sexuellen Absichten schliesslich vermutete und die Beziehung zu ihm nach einer Beratung auf der Opferhilfestelle abbrach.

Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, soweit sie von denjenigen der Straf- und Zivilklägerin 2 abweichen, aufgrund zahlreicher Lügensignale als unglaubhaft und stellt nicht auf diese ab.

12.5

Würdigung der objektiven Beweismittel

12.5.1

Fotos von der Straf- und Zivilklägerin 2 Die Vorinstanz fasste die sich in den Akten befindlichen Fotos der Straf- und Zivilklägerin 2 korrekt zusammen (pag. 2415, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Fotos zeigen E.________, wie sie (teilweise alleine und teilweise gemeinsam mit ihrem Vater) mit alkoholischen Getränken sowie mit Waffen posiert (pag. 1090 f.). Auf weiteren Fotos ist E.________ in lasziven bzw. sexuell provokativen Posen zu sehen (bspw. mit geöffneten Shorts und bauchfreiem Top auf dem Bett, in Unterwäsche vor dem Spiegel, in einem kurzen Kleid auf dem Tisch; pag. 1094 ff., 579).

Dem ist einzig hinzuzufügen, dass die beim Beschuldigten und Vater der Straf- und Zivilklägerin 2 gefundenen, zumindest teilweise selbst erstellten sowie klar als lasziv zu bezeichnenden Fotos nicht mit einem angemessenen Vater-Tochter- Verhältnis in Einklang zu bringen sind. Sein Erklärungsversuch, wonach er nur habe schauen wollen, wie weit sie beim Senden solcher Bilder gehen würde (pag. 551 Z. 550 ff.), erachtete die Vorinstanz angesichts seines wiederholten und insistierenden Nachfragens, um mehr «heisse Bilder» zu erhalten (pag. 1034; 1785), zurecht als abstrus; auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. E. 12.4.4 hiervor). Mehrfach wurde vom Beschuldigten sodann eine Verletzung des Prinzips «Fair Trial» moniert. Zur Begründung führte er an, zahlreiche ihn entlastende Beweismittel, mitunter die von ihm eingereichten Fotos, seien von den Strafverfolgungsbehörden unberücksichtigt geblieben (pag. 1658 ff.; 2735). Diese würden unter anderem die Behauptung widerlegen, dass seine Tochter ihn nicht gerne besucht habe (zuletzt vorgebracht anlässlich der Berufungsverhandlung, pag. 2725 Z. 13 f.; 2735). Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die aktenkundigen Fotos seiner Tochter ohne sexuellen Kontext, diejenigen mit einer offenkundigen Sexualisierung seiner Tochter keineswegs zu relativieren vermögen. Gleiches gilt für die vom Beschuldigten eingereichten Familienfotos, auf welchen die Straf- und Zivilklägerin 2 teilweise lächelnd zu sehen ist. Für die konkreten Vorwürfe kommt ihnen kein entlastender Beweiswert zu, womit das Vorbringen der fehlenden Berücksichtigung bzw. die Verletzung des Prinzips «Fair Trial» ins Leere läuft.

12.5.2

WhatsApp-Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 2 Die Vorinstanz fasste auch die sich in den Akten befindliche Chatkommunikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter korrekt zusammen (pag. 2416, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Stark zusammengefasst geht aus den Chats hervor, dass der Beschuldigte seine Tochter jeweils eincremte und massierte (u.a. an den Brüsten), ihr Alkohol zu trinken gab, sie fragte, weshalb er keine

«heissen Bilder» mehr von ihr erhalte und «spasseshalber» von ihr verlangte, ihn «mein Alpha-Löwe» zu nennen, während er sie als «my beta private putica» («meine kleine, private Beta-Hure») bezeichnete (pag. 1027 ff., 1031). Allgemein ging es in den Unterhaltungen häufig um sexuelle Themen. Unter anderem schlug der Beschuldigte seiner Tochter vor, dass sie ihr erstes Mal mit seinem 37-jährigen Freund «N.________» (N.________) haben sollte, weil er diesen kontrollieren könne, wobei er anmerkte, dass er sie eigentlich für sich haben möchte, wenn er nicht ihr Vater wäre (1050 ff.). Derweil forderte er seinen Freund, N.________, dazu auf, seiner damals 15-jährigen Tochter zu schreiben, mit ihr zu flirten und sie zu treffen, wobei er anfänglich anfügte, dass bis im März 2020 (18. Geburtstag von E.________) keine Penetration erlaubt sei. Später hielt er allerdings fest, dass E.________ wohl reif genug für Sex sei und er ihm das «ok» dafür gebe. Hierbei schrieb er Dinge wie: «Wenn du der erste bist, der sie fickt, dann wird sie dich lieben und du kannst sie so machen, wie du sie willst. Sie mag es, zu glauben, dass sie eine halbe Latina ist. Sag ihr, dass du Latinas liebst, wenn sie Betas1 sind und ihrem Mann gehorchen» oder «Nur dein Schwanz wird ihr Gehirn aktivieren, um dir zu gefallen» (pag. 1064, 1068). Zudem sandte er seinem Freund Fotos von E.________ in Unterwäsche / Bikinis und gab diesem konkrete Anweisungen, was er ihr schreiben, sagen und mit ihr machen solle (zum Ganzen, vgl. pag. 1054 ff.).

In Bezug auf die Massagen erweist sich eine Unterhaltung vom 12./13.07.2017 zwischen dem Beschuldigten (nachfolgend: Vater) und seiner Tochter als besonders relevant. Diese wird im Folgenden wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt und ohne Emojis; für den Originaltext, vgl. pag. 1035 ff., 1771 ff.): 12.07.2017 (…) Vater: Ich habe eine Frage. Tochter: Ja. Vater: Hat dich meine Massage heiss gemacht? Tochter: Es war neu für mich. Vater: Hat sie dich heiss gemacht? Tochter: Ja ein bisschen. Vater: Mochtest du es? E.________, sei ehrlich. Willst du, dass ich es wieder mache? Tochter: Ja ich mag es, das habe ich dir bereits gesagt. Vater: Also willst du es nochmals? Tochter: Vielleicht Level 8. Vater: Was meinst du? War es zu heiss? Warst du zu nahe an der Grenze der Lust? Tochter: Nein, ich mochte es. Aber wenn das mein zukünftiger Freund macht und mich fragt, ob es schön sei, kann ich nicht sagen: «Ja, aber mein Vater macht es besser». Vater: Ohh, Süsse. Du musst deinem Freund nicht alle deine Geheimnisse erzählen. Dein Vater hat viel Erfahrung, welche ein junger Mann nie haben wird. Aber wie du meinst… wenn du weniger als 9 willst, dann werde ich nur eine 8 machen, nur damit du dich besser fühlst. Wie geht es dir heute… ich vermisse dich immer. (…) Tochter: Weil ich weiss, dass die «Gringa»2 schönere Titten hat als ich. Vater: Das habe ich nicht gesagt. Und ich habe deine nicht gesehen. Tochter: Nicht?

1 Unterwürfige / devote Person. 2 Der Slangbegriff «Gringo» (weiblich «Gringa») bezeichnet im lateinamerikanischen Kulturkreis Personen, die

in der Regel nichtromanischer Herkunft sind.

Vater: Nein. Ich habe nicht geschaut. Ich habe nur Öl draufgetan. Tochter: Ahhh. Vater: Was? War es zu viel? Tochter: Ich habe nicht gewusst, dass du nicht schaust. Vater: Du wolltest sie bedeckt haben, deshalb habe ich sie nur ein bisschen eingeölt und bedeckt gehalten. War es zu viel? Tochter: Nein, war es nicht. Vater: Also ist es nicht deswegen, dass du eine 8 verlangst? Ich möchte, dass wir offen über alles sprechen können. Tochter: Was war die Frage? Vater: Willst du eine 8, weil ich deine Titten eingeölt habe? Tochter: Es war ok. Ich möchte unten eine 8. Vater: Nahe deiner «foxy» (Vulva3)? Tochter: Ja ein biiisschen. Vater: Ok. I werde nie etwas tun, das du nicht magst.

13.07.2017 Vater: Als ich dich unten eingeölt habe, fühltest du dich nicht ok oder «zu fest ok»? Tochter: Es war ok. Vater: Weshalb willst du eine 8? War es zu heiss? Tochter: Ich weiss nicht… es war ein bisschen zu nahe. Vater: Ok Süsse. Sorry. Tochter: Es ist ok. Vater: Ich will nur, dass du in Sicherheit Lust empfindest.

Die soeben zitierte Chatunterhaltung spricht in Bezug auf die sexuellen Absichten des Beschuldigten bereits eine deutliche Sprache, zumal sich auch diese – wie die vorerwähnten lasziven Fotos – in offensichtlicher Weise nicht mit einem angemessenen Vater-Tochter-Verhältnis vereinbaren lässt. Der zutreffenden Zusammenfassung der Vorinstanz bleibt zu ergänzen, dass weitere seiner Nachrichten erhellen, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 in sexueller Hinsicht bewusst forcierte und über die von ihr gesetzten Grenzen bringen wollte (eine Verhaltensweise, welche er im Übrigen auch in der Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin 1 unentwegt an den Tag legte ([vgl. E. 13.6 hiernach]). Dies zeigt sich besonders deutlich anhand einer Chatkommunikation, in welcher er zunächst vermeintlich auf den Wunsch seiner Tochter einging, sich bei der nächsten Massage auf der Skala nur auf einer «7» zu befinden, um ihr dann nur rund eine Stunde später für das nächste Eincremen eine «9» in Aussicht zu stellen (pag. 328; 1028). Aus der gleichen Unterhaltung geht hervor, wie die Straf- und Zivilklägerin 2 gegenüber ihrem Vater deutliches Unbehagen über die Massagen zum Ausdruck brachte. Sie schrieb, nachdem der Beschuldigte sie gefragt hatte, ob ihre Mutter vom Spa resp. den Massagen wisse, dass sie es zwar wisse, aber nicht alles. Sie wisse nicht über das Spa Bescheid, was besser sei, weil Mütter ihre Töchter beschützen und sie nichts von Massagen hören wollen würden, da sie denken würden, es sei falsch sowie, dass sie ihre Mutter verstehe (pag. 328 f.; 1028 f.). Ebenso in Zusammenhang mit den Massagen schrieb sie dem Beschuldigten auf die Frage, weshalb sie

3 Diese Bedeutung geht aus einer Vielzahl von Nachrichten hervor, vgl. hierzu die Akten.

(nur) eine «8» wolle und ob sie sich zu heiss gefühlt habe, dass es ein bisschen zu nah gewesen sei (pag. 1048; 1774). Auch hier geht das Unbehagen der Straf- und Zivilklägerin 2 über die Berührungen des Beschuldigten während der Massagen deutlich hervor. Der Beschuldigte entschuldigte sich daraufhin bei seiner Tochter, womit er sich seiner Grenzüberschreitung offensichtlich bewusst war (pag. 1048 f.; 1774). Aus der Chatkommunikation wird sodann auch deutlich, dass der Beschuldigte in Kenntnis davon handelte, sich nicht mehr in einer angemessenen Vater-Tochter- Beziehung befunden zu haben. Dies kann den nachfolgend dargelegten Chatnachrichten entnommen werden, welche gleichzeitig eine deutliche Sexualisierung der eigenen Tochter aufzeigen:

  • Wie bereits erwähnt, schrieb der Beschuldigte seiner Tochter, sie solle ihn Alpha-Löwe nennen und bezeichnete sie ihm Gegensatz als seine private Beta- Hure. Weiter schrieb er, er würde es lieben, dass sie Geheimnisse miteinander hätten, die über «geheime Chats» hinausgehen würden (pag. 330; 1031).

  • Der Beschuldigte fragte seine Tochter nach «heissen» Fotos, begleitet von der Nachricht, dass er ihren Körper liebe. In einer späteren Nachricht nahm er erneuten Bezug auf die Massageeinstufung, wobei er meinte, die «9» sei das Limit. Es sei gefährlich, aber sicher, aufregend, aber danach ruhig (pag. 332; 1034). Zu einem anderen Zeitpunkt verlangte er wieder «heisse» Fotos von seiner Tochter, wobei er ihr vorwarf, sie würde ihn diesbezüglich auf dem Trockenen sitzen lassen (pag. 1785).

  • Sodann bediente er seine Tochter auch mit «heissen» Fotos anderer Frauen, wobei die Initiative bzw. die Frage, ob sie diese wolle, klar vom Beschuldigten ausging (pag. 1036).

  • Als die Straf- und Zivilklägerin 2 von ihrem Vater wissen wollte, ob sie heisser sei als die «Gringa», bejahte er dies überschwänglich und antwortete zudem auf die Frage, was er wollen würde, wenn er nicht ihr Vater wäre, kurz und knapp mit «dich» (pag. 338; 1037). Daraufhin forderte der Beschuldigte auch von seiner Tochter eine Antwort, woraufhin sie ihm schrieb, er sei ihr Vater, sie könne das nicht sagen, zudem sei sie erst 15 und er zu alt (pag. 339; 1038). Auch hier zeigt sich im Übrigen wieder deutliches Unbehagen der Straf- und Zivilklägerin 1 bezüglich dem provozierenden Verhalten ihres Vaters.

  • Der Beschuldigte stellte seiner Tochter wiederholt Fragen mit sexuellem Kontext, bspw., ob sie schon einmal ungefragt ein Nacktbild von einem Jungen bzw. Mann bekommen hätte (pag. 1777). Weiter sprach er in einer Selbstverständlichkeit über ihr sowie auch sein Sexleben (pag. 1780; 1782).

  • In einer anderen Unterhaltung sprachen sie zunächst über das Essen für den nächsten geplanten Aufenthalt der Straf- und Zivilklägerin 2 beim Beschuldigten, woraufhin sie ihn lobte, dass er wisse, was ihre Bedürfnisse seien. Der Beschuldigte schwenkte im Anschluss umgehend zur Thematik einer «9er» Massage um und betitelte auch diese als eines ihrer Bedürfnisse, welches ihr von ihm erfüllt werden solle (auch diese Verhaltensweise legte der Beschuldigte nicht nur bei seiner Tochter, sondern auch in der Beziehung zur Straf- und Zi- vilklägerin 1 an den Tag, redete er dieser wiederholt angebliche (sexuelle) Bedürfnisse ein bzw. zwang sie ihr geradezu auf). Der Beschuldigte sprach zudem von seinen Händen überall auf ihrer Haut und nannte sie wiederholt «putica» («kleine Hure»), wobei er sich selbst als «Latino macho» bezeichnete (pag. 1785). Der Beschuldigte war sich denn auch der Unangemessenheit solcher Chatnachrichten bewusst, zumal er seine Tochter wiederholt dazu aufforderte, diese zu löschen (pag. 321 Z. 266 ff.; vgl. auch seine Chatnachricht auf pag. 1036 mit der Aufforderung, sie solle die Chats und die «heissen» Bilder von einer anderen Frau, die er ihr geschickt hatte, löschen). Auch die vom Beschuldigten selbst eingereichten Chatnachrichten bestätigen und ergänzen das bereits erhaltene Bild (pag. 1763-1804 ff.). Es finden sich darin zahlreiche weitere Nachrichten, die die Linie zu einem unangemessenen Vater- Tochter-Verhältnis deutlich überschreiten und keineswegs einer Entlastung des Beschuldigten dienen können, wie von ihm vehement behauptet. Aus den Nachrichten geht unter anderem hervor, wie der Beschuldigte mit seiner Tochter mögliche Schmerzen im Falle der Entjungferung besprach und ihr Tipps zur Selbstbefriedigung gab (pag. 1763). Weiter bezeichnete er seine Tochter als «fucking hot» (pag. 1794), beschrieb ihren Hautton als entzückend, wobei er anfügte, dass sie bald Crème dafür benötigen würde (pag. 1794) und erwähnte, dass ihr Profilbild ihren unglaublich heissen Körper zeige und sie die Art von Shorts trage, die er möge (pag. 1801). Sodann schrieb er ihr, als sie aus Krankheitsgründen ihren geplanten Aufenthalt bei ihm absagen musste und sie dafür Bilder von ihrem Vater verlangte, dass sie [er und seine jetzige Ehefrau M.________] nun das ganze Wochenende nackt sein würden. Wenn sie [die Straf- und Zivilklägerin 2] nicht da sei, gäbe es

    viel Porno (pag. 1802). Inwiefern solche Nachrichten in Bezug auf die Sexualisierung der eigenen Tochter entlastende Elemente enthalten sollen, erschliesst sich der Kammer nicht; vielmehr runden sie das bereits gewonnene Bild weiter ab. Damit einher geht schliesslich auch das vom Beschuldigten eingestandene Verhalten, wonach er mit seiner Tochter gemeinsam Filme mit pornografischem Inhalt angeschaut bzw. ihr diese zur Verfügung gestellt habe (vgl. der hierfür rechtskräftige Schuldspruch gemäss Ziff. II.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auch dieser Umstand unterstreicht das sexualisierte Verhalten des Beschuldigten seiner Tochter gegenüber. Besonders bezeichnend für die Sexualisierung seiner Tochter ist schliesslich auch der Verkuppelungsversuch des Beschuldigten zwischen seiner Tochter und seinem Freund N.________ («N.________»). Aus den aktenkundigen Chats wird deutlich, dass er beide anlog, um sein Ziel zu erreichen. Einerseits führte er seiner Tochter gegenüber aus, N.________ habe ihn gefragt, ob er mit ihr chatten dürfe (pag. 1051), nur um seinem Freund gegenüber vorzubringen, seine Tochter sei diesem gegenüber kokett gewesen und N.________ könne ja mit ihr flirten, wobei er umgehend auf Sex zu sprechen kam und schrieb, dass sie vielleicht von jemandem lernen müsse, dem er vertraue. Er aber einfach nicht mit ihr «ficken» dürfe, bis sie 18 Jahre alt sei (pag. 1056). Weiter schrieb er seinem Freund, dass dieser ihr das Küssen lernen könne, wobei er meinte, er würde dies eigentlich gerne selbst tun, wäre er nicht ihr Vater (pag. 1057). Der Beschuldigte, seinem Freund gegenüber sehr insistierend, gab ihm sodann genaue Anweisungen, wie oft und was er seiner Tochter zu schreiben habe. Dabei stellte er ihm in Aussicht, E.________ aufgrund ihrer Jungfräulichkeit nach seinen Vorstellungen formen zu können. Er schrieb unter anderem (aus dem Englischen übersetzt): «Wenn du der erste bist, der sie fickt, dann wird sie dich lieben und du kannst sie so machen, wie du sie willst. Sie mag es, zu glauben, dass sie eine halbe Latina ist. Sag ihr, dass du Latinas liebst, wenn sie Betas sind und ihrem Mann gehorchen.» sowie «Mann. Wenn du ihren Arsch als erster Mann nimmst, bin ich sicher du bist fähig, sie zu stoppen mit anderen zu trinken und ihre blöde multikulti Mentalität.» (pag. 1064). Er gab ihm

    schliesslich gar sein Einverständnis dazu, falls er sie berühren oder weiter gehen wolle sowie Tipps, sich ihr in Form von Küssen körperlich zu nähern, wenn sie «ein bisschen betrunken» sei (pag. 1066; 1075). Insgesamt gehen aus dem Chatverlauf mit N.________ nicht nur zahlreiche Absurditäten hervor, die das unangemessene Vater-Tochter-Verhältnis und die Sexualisierung der Straf- und Zivilklägerin 2 aufzeigen, sondern der Beschuldigte offenbart durch seine Nachricht, wonach Männer Frauen zu ihrem Vorteil formen könnten, auch seine klar abwertende Haltung gegenüber Frauen im Allgemeinen und seiner Tochter im Besonderen. Überdies zeigt der Chatverlauf auch das manipulative Verhalten des Beschuldigten gegenüber den beiden auf, indem er sich intensiv seiner Rolle als Strippenzieher hingab und es wohl als seinen persönlichen Erfolg angesehen hätte, falls es zum Geschlechtsverkehr zwischen seiner Tochter und seinem Freund gekommen wäre. Dies gilt umso mehr, als er nicht nur beide belog, sondern zum Aushorchen seiner Tochter auch noch seine damalige Freundin M.________, zu welcher die Straf- und Zivilklägerin 2 ein gutes Verhältnis pflegte, einspannte (pag. 1062). Die Chatnachrichten belegen sodann auch die von der Straf- und Zivilklägerin 2 beschriebenen Verhaltensmuster des Beschuldigten, seine Handlungen ihr gegenüber als normal und für sie sicher darzustellen sowie beleidigt zu reagieren, wenn seiner Meinung nicht gefolgt oder diese nicht geteilt wird. Für ersteres kann insbesondere auf die Nachrichten an seine Tochter verwiesen werden, wonach die «9er» Massage das Limit sei, es sei gefährlich, aber sicher, aufregend, aber ruhig (pag. 332; 1034) und er wolle, dass sie Freude in einem sicheren Rahmen empfinde (pag. 350; 1094). Für zweiteres kann auf die bereits zitierten, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2428, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das von E.________ beschriebene Verhalten des Beschuldigten ist denn auch eindrücklich in einem von ihm selbst eingereichten Chatverlauf zu erkennen. Zusammengefasst schrieb E.________ ihrem Vater, dass er sie in Bezug auf Männer ihre eigenen Erfahrungen und Fehler machen lassen solle und er sie nicht vor allem beschützen könne. Hierauf reagierte der Beschuldigte übermässig beleidigt und

    schrieb Dinge wie: «Ok, geniesse dein Leben», «Du willst dasselbe Scheiss-Leben wie deine Mutter. Dann geniesse es», «Sicher, ich respektiere dich. Trete in die Scheiss-Fussstapfen deiner Mutter», «Vergiss das Tauchen» und «Geniesse dein Grossstadt-Bullshit-Leben» (pag. 1764 ff.).

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Chatkommunikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter zurecht als völlig un- angemessen qualifizierte und daraus auf eine starke Sexualisierung der Straf- und Zivilklägerin 2 schloss (pag. 2428, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weitergehend stimmen die Chatnachrichten mit den Darstellungen der Straf- und Zivilklägerin 2 überein, während sie denjenigen des Beschuldigten diametral zuwiderlaufen.

12.6

Fazit / Erstellte Sachverhalte Sowohl die vorgenommene Aussagewürdigung wie auch die Würdigung der objektiven Beweismittel zeigen auf, dass der Beschuldigte seine Tochter stark sexualisierte. Dabei kristallisierten sich verschiedene Verhaltensmuster heraus, die er auch bei seinen Sexualpartnerinnen an den Tag legte, wie bspw. die Verwendung der Rollen Alpha und Beta. Bereits aus seinen Aussagen offenbaren sich klare sexuelle Absichten seiner Tochter gegenüber, welche umso offensichtlicher werden, wenn zusätzlich die lasziven Fotos und die Chatkommunikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter herangezogen werden. Wie aufgezeigt, handelte der Beschuldigte in voller Kenntnis darum, sich nicht mehr in einem angemessenen Vater-Tochter-Verhältnis befunden zu haben. Davon ausgehend sowie aufgrund zahlreicher Lügensignale und mangels Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln kann auf seine gegenteiligen Aussagen bzw. seine Behauptung, ohne sexuelle Absichten gehandelt zu haben, nicht abgestellt werden. Demgegenüber erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 aufgrund zahlreicher Realitätskriterien als glaubhaft. Sie schilderte ihre Beziehung zum Beschuldigten sowie dessen Verhalten denn auch geradezu phänomengemäss für Fälle, in welchen erwachsene Personen gegenüber Kindern sexuelle Absichten verfolgen. Zumindest teilweise sind diese stereotypischen Elemente auch aus den Chatnachrichten erkennbar. Es sind namentlich die Folgenden:

  • Langsames Aufbauen von körperlicher Nähe durch anfängliches Streicheln der Beine bis hin zu immer intimer werdenden Massagen,

  • Erklärung liefern für das Eincremen bei den Massagen, insbesondere auch an intimen Körperstellen,

  • dies als normal und natürlich darstellen, getarnt als erste Erfahrungen sammeln im geschützten Rahmen,

  • Alkohol als enthemmendes und Komplimente als manipulatives Mittel einsetzen,

  • Ausnützen des Vater-Tochter-Vertrauensverhältnis, insbesondere das Bezeichnen der Massagen als ihr Geheimnis und Aufforderung, die Chats sowie Fotos zu löschen. Ausgehend von den glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 erachtet die Kammer die folgenden Sachverhalte als erstellt:

12.6.1

Intimmassagen (AKS Ziff. 6.1 / 7.1) Die Kammer erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 im Bett wiederholt am ganzen Körper berührte, massierte und eincremte, so insbesondere auch an den nackten Brüsten, am Gesäss, an den Oberschenkelinnenseiten sowie im Intimbereich (Berührung und Massage der Vulva [äussere Schamlippen] direkt auf der Haut, ohne mit dem Finger einzudringen; vgl. u. a. pag. 2702 Z. 5 ff. und 17 f.). Ebenfalls gilt als erstellt, dass der Beschuldigte damit weiter machte, obwohl seine Tochter ihm mindestens teilweise mitteilte, dass sie dies nicht wolle (pag. 324 Z. 431 f.). Zur Anzahl: Gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 besuchte sie ihren Vater durchschnittlich ein- bis zwei Mal pro Monat (pag. 316 f. Z. 35 ff.). Die Massagen begannen schleichend, als er nicht mehr mit seiner Ex-Frau zusammenwohnte. Sein Umzug nach I.________ (Ort) erfolgte im Juni 2017, wobei die Straf- und Zivilklägerin 2 zu diesem Zeitpunkt 15 Jahre alt war, und fanden bald bei jedem Besuch statt, bis sie ca. im Oktober 2019 den Kontakt abbrach (pag. 2274 f. Z. 47 ff.; 2702 Z. 34 ff.; seinen Umzug im Juni 2017 bestätigte auch der Beschuldigte, vgl. pag. 2717 Z. 27 f. und 30 f.). Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 zum Beginn der Massagen sowie unter Berücksichtigung einer Chatkommunikation vom 12. Juli 2017 (pag. 1771), in welcher der Beschuldigte sie auf eine vorgenommene (einzelne) Massage mit offensichtlichem sexuellen Kontext ansprach, erachtet die Kammer als erstellt, dass die «Intimmassagen» ab Juli 2017 begannen. Aufgrund der regelmässigen Besuche der Straf- und Zivilklägerin 2 geht die Kammer von einem Vorfall pro Monat aus. Ab Juli 2017 bis .________ 2018 (16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin 2 [.________ 2018]) erachtet die Kammer folglich 9 Vorfälle solcher «Intimmassagen» als erstellt (betrifft AKS Ziff. 6.1). Für die Zeitspanne ab .________ 2018 bis zum Abbruch des Kontaktes im Oktober 2019 ist von 19 Vorfällen auszugehen (betrifft AKS Ziff. 7.1). Zum Abhängigkeitsverhältnis: Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist betreffend AKS Ziff. 7.1 weiter festzuhalten, dass die Kammer ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines Erziehungsverhältnisses von der Straf- und Zivilklägerin 2 zum Beschuldigten als erstellt erachtet. Die Straf- und Zivilklägerin 2 lebte

zu dieser Zeit zwar bei ihrer Mutter, besuchte ihren Vater im Deliktszeitraum jedoch regelmässig (ca. ein- bis zweimal pro Monat), jeweils für ein ganzes Wochenende. Folglich kann die Beziehung zwischen den beiden nach Wiederaufnahme des Kontakts, als die Straf- und Zivilklägerin 2 ca. 14 bis 15 Jahre alt war, denn auch als dauerhaft bezeichnet werden. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, entstand zwischen den beiden schnell eine enge Vertrauensbeziehung, welche der Beschuldigte bewusst nährte, indem er seiner Tochter unter anderem jeden Tag schrieb (pag. 321 Z. 256 f.), sie mit Komplimenten überhäufte und sie immer wieder, insbesondere in sexuellen Themen dazu aufforderte, ihm alles zu erzählen, wobei er vieles als Geheimnis zwischen ihnen bezeichnete (vgl. bspw. pag. 1769; 1789; 1794 sowie auch seine Nachricht, wonach er es liebe, dass sie in jedem Thema so eng miteinander seien [pag. 1789]). Mit dem Erziehungsverhältnis geht auch ein ausgeprägtes Machtgefälle einher, welches der Beschuldigte dahingehend ausnützte, um in verschiedenen Lebensbereichen massgeblichen Einfluss auf seine Tochter auszuüben. Hinzukommend war sich die Straf- und Zivilklägerin 2 über die Unterhaltszahlungen ihres Vaters für sie bewusst, weshalb auch eine finanzielle Abhängigkeit vorlag. Diese führte bei der Straf- und Zivilklägerin 2 denn auch zu einem Pflichtgefühl, ihren Vater regelmässig zu besuchen (pag. 2279

Z. 43 ff.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Abhängigkeitsverhältnis verwiesen werden (pag. 2438, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.6.2

Zungenküsse (AKS Ziff. 6.2 / 7.3) Betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Zungenküsse kann sich die Kammer vollumfänglich den vorinstanzlichen Ausführungen zum erstellten Sachverhalt anschliessen und darauf verweisen. Die Vorinstanz hielt das Folgende fest (pag. 2432, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): E.________ führte anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass es sowohl vor als auch nach ihrem 16. Geburtstag zu mehreren Zungenküssen mit ihrem Vater gekommen sei (pag. 2275 Z. 24 ff., pag. 2279 Z. 9 ff.). In der Anklageschrift werden hingegen lediglich zwei Zungenküsse umschrieben, nämlich einer vor ihrem 16. Geburtstag (Ziff. 6.2. AKS; in der Zeit von ca. 2016 bis .________.2018) und einer danach (Ziff. 7.3. AKS; in der Zeit vom .________2018 bis ca. Oktober 2019).

Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (sog. Immutabilitätsprinzip). Eine Verurteilung wegen einer jeweils mehrfachen Begehung fällt demnach ausser Betracht. Entsprechend erachtet das Gericht in Übereinstimmung mit der Anklageschrift als erstellt, dass der Beschuldigte E.________ einen Zungenkuss in der Zeit von ca. 2016 bis .________.2018 (Ziff. 6.2. AKS) und einen Zungenkuss in der Zeit vom .________2018 bis ca. Oktober 2019 (Ziff. 7.3. AKS) gab.

Einzig zu ergänzen ist, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 – in Übereinstimmung mit früheren Aussagen – in der Berufungsverhandlung den ersten Zungenkuss zeitlich vor dem Umzug des Beschuldigten im Juni 2017 von der gemeinsamen Wohnung mit seiner Ex-Frau in eine eigene und somit auch vor ihrem 16. Geburtstag einordnete (pag. 2701 Z. 24 ff.; 2279 Z. 8 ff.). Unter Berücksichtigung der (selbsteingereichten) Chatnachricht des Beschuldigten vom 1. April 2017, in welcher er seiner Tochter schrieb, dass er davon geträumt habe, ihr das Küssen zu lehren (pag. 1764), liegt nahe, dass der erste Zungenkuss nach dieser Nachricht, aber vor dem Umzug im Juni 2017 erfolgt sein muss. Da aber nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es auch bereits vor seiner Chatnachricht zu einem Zungenkuss gekommen ist und es für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz ist, stellt die Kammer auf den in der Anklageschrift aufgeführte Beginn des Deliktszeitraums ab (ca. 2016). Unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Immutabilitätsprinzip ist im Einklang mit der Vorinstanz folglich von einem Zungenkuss vor ihrem 16. Geburtstag (ca. 2016 bis .________ 2018) und einem nach ihrem Geburtstag (.________ 2018) bis ca. Oktober 2019 auszugehen.

12.6.3

Vorfall auf J.________ (Ort) (AKS Ziff. 7.2 / 8) Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 als erstellt, dass der Beschuldigte ca. im Oktober 2018 in einem Hotelzimmer auf J.________ (Ort) die Hand seiner Tochter E.________ nahm und an seinen nackten, erigierten Penis führte, woraufhin sie ihre Hand umgehend wegzog. In Konkretisierung der in der Anklageschrift aufgeführten Formulierung «an seinen Penis führte» erachtet die Kammer zudem als erstellt, dass es zu einer Berührung zwischen der Hand der Straf- und Zivilklägerin 2 und dem Penis ihres Vaters gekommen ist (pag. 2276 Z. 5 ff.). Zum bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Straf- und Zivilklägerin 2 zum Beschuldigten kann auf die vorangehenden Ausführungen zu AKS Ziff. 7.1 verwiesen werden, welche hier gleichermassen gelten (vgl. E. 12.6.1 hiervor). Die Kammer erachtet folglich auch im Oktober 2018 ein Abhängigkeitsverhältnis als gegeben an.

12.6.4

Verabreichen von Alkohol (AKS Ziff. 9) Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 ist auch der Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 9 erstellt. Der Beschuldigte stellte seiner damals noch nicht 16 Jahre alten Tochter regelmässig diverse alkoholische Getränke, mitunter auch harten Alkohol, zur Verfügung. Dies wurde teilweise fotografisch festgehalten (vgl. pag. 1091) und im Übrigen bis zu einer gewissen Menge an Alkohol vom Beschuldigten auch nicht bestritten (vgl. E. 12.2 hiervor). Hinsichtlich der Menge kann ebenfalls auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 abgestellt werden, woraus sich ergibt, dass sie jeweils betrunken war bzw. sich betrunken fühlte: «Mein Vater schaute immer, dass mein Glas immer voll war. Ich war immer betrunken ins Bett gegangen. Ich konnte nicht mehr gerade laufen. Ich wusste zwar noch alles, aber es drehte sich alles.» (pag. 323 Z. 374 ff.). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 2432, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) kann mangels Relevanz für die rechtliche Würdigung offengelassen werden, um welchen Alkohol es sich dabei jeweils gehandelt hatte, oder in welcher Reihenfolge dieser getrunken wurde.

13.

Vorwürfe z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 (C.________)

13.1

Vorwürfe gemäss Anklageschrift In Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 sind in oberer Instanz sämtliche Anklageziffern der Anklageschrift vom 24. Mai 2022 (pag. 1987 [vgl. auch die Anklageänderung vom 27. April 2023, pag. 2027 f.]) weiterhin Verfahrensgegenstand. Ausgenommen davon ist einzig der in Rechtskraft erwachsene Freispruch betreffend die Anklageziffer 2.4 («vaginales Einführen eines Vibrators bis zu einer bestimmen Stelle»; pag. 1987 ff.). Es kann daher auf die korrekte Auflistung der Anklagesachverhalte durch die Vorinstanz verwiesen werden. Diese wird der besseren Übersicht halber sogleich nachfolgend wiederholend aufgeführt (pag. 2441 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Vorwurf der Vergewaltigung, mehrfach begangen, Ziff. 1 AKS

Gemäss Ziff. 1 AKS wird dem Beschuldigten vorgeworfen, C.________ (geb. .________) in der Zeit von ca. Dezember 2013 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und evtl. anderswo ca. fünf Mal vergewaltigt zu haben, indem

▪ er die Privatklägerin gefesselt, sie mit der flachen Hand aufs Gesäss, die Beine und die Hüfte geschlagen und den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe,

▪ er die Privatklägerin aufs Bett gedrückt und den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe,

obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten jeweils mehrmals gesagt habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle und sich zudem wegzudrehen versucht habe, und der Beschuldigte zusätzlich ausgenutzt habe, dass die Privatklägerin unter von ihm ausgeübtem psychischen Druck gestanden sei (Drohung mit Gesprächsverweigerung, Trennung, Liebesentzug, Manipulation).

Vorwurf der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen, Ziff. 2 AKS / Vorwurf der Tierquälerei und Nötigung, evtl. Anstiftung dazu, mehrfach begangen, Ziff. 5 AKS

Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, C.________ in der Zeit von ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo mehrfach sexuell genötigt zu haben, im Einzelnen wie folgt:

Ziff. 2.1. AKS: ca. im Januar 2014 in der Wohnung der Privatklägerin in H.________ (Ort),

indem der körperlich überlegene Beschuldigte die Privatklägerin gepackt und auf das Sofa geworfen habe, ihr die Hosen runtergerissen habe und anal in sie eingedrungen sei, wobei

die Privatklägerin dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie dies nicht wolle und verlangt habe, dass er aufhöre, was er jedoch nicht getan habe, sondern mitgeteilt habe, dass dies eine Bestrafung sei, und

er zusätzlich ausgenutzt habe, dass die Privatklägerin unter von ihm ausgeübtem psychischen Druck gestanden sei (Drohung mit Gesprächsverweigerung, Trennung, Liebesentzug, Manipulation).

Ziff. 2.2. AKS: in der Zeit von ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018, ca. einmal pro Monat in H.________ (Ort) und anderswo,

▪ indem der Beschuldigte gegen den Willen der Privatklägerin Analverkehr an ihr vollzogen habe, wobei er sie ins Schlafzimmer gezerrt und aufs Bett gedrückt habe, während die Privatklägerin ihm wiederholt mitgeteilt habe, dass sie keinen Analverkehr wolle und vergeblich versucht habe, ihr Gesäss wegzudrehen, um zu verhindern, dass der Beschuldigte mit seinem Penis anal in sie habe eindringen können, und

▪ indem der Beschuldigte die Privatklägerin unter Ausübung von psychischem Druck (Drohung mit Trennung, Liebesentzug, Bestrafung für angebliches Fehlverhalten) dazu gebracht habe, den Analverkehr zu dulden.

Ziff. 2.3. AKS: in der Zeit von ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018, mehrfach begangen in

indem der körperlich überlegene Beschuldigte der Privatklägerin gegen deren Willen einen Vibrator anal eingeführt habe, wobei die Privatklägerin sich dagegen erfolglos gewehrt habe, indem sie sich abgedreht habe und den Beschuldigten wegzustossen versucht habe, und

der Beschuldigte zusätzlich ausgenutzt habe, dass die Privatklägerin unter von ihm ausgeübtem psychischen Druck gestanden sei (Drohung mit Gesprächsverweigerung, Trennung, Liebesentzug, Manipulation).

[…]

Ziff. 2.5. AKS: in der Zeit zwischen ca. Oktober 2013 bis ca. April 2018, mehrfach begangen in I.________ (Ort) oder anderswo,

indem der körperlich überlegene Beschuldigte, welcher neben der Privatklägerin auf dem Sofa gesessen sei, den Kopf der Privatklägerin an den Haaren gepackt und an sein erigiertes Glied ge- führt habe und die Privatklägerin so zu Oralverkehr gezwungen habe, wobei die Privatklägerin aufgrund des anhaltend bestehenden psychischen Drucks (Angst vor Liebesentzug, Angst vor Trennung, Angst vor Trennungsandrohungen, Gesprächsverweigerung) nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen den Übergriff zu wehren.

Ziff. 2.6. AKS (Vorwurf der sexuellen Nötigung) und Ziff. 5.2. AKS (Vorwurf der Tierquälerei und Nötigung, evtl. Anstiftung dazu): in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018, ca. 10 Mal, in I.________ (Ort) und H.________ (Ort), evtl. anderswo,

indem der Beschuldigte die Privatklägerin durch Ausübung von psychischem Druck (Drohung mit Gesprächsverweigerung, Liebesentzug, Trennung) dazu gebracht habe, sich Honig an die Klitoris zu streichen, um sich diesen von ihrem Hund weglecken zu lassen und dieses Vorgehen mittels Videos und Fotos zu dokumentieren.

Ziff. 2.7. AKS (Vorwurf der sexuellen Nötigung) und Ziff. 5.1. AKS (Vorwurf der Tierquälerei und Nötigung, evtl. Anstiftung dazu): ca. Sommer 2017, Frühling 2018, in der Wohnung des Beschuldigten in I.________ (Ort),

indem der Beschuldigte von C.________ verlangt bzw. sie dazu aufgefordert habe, mit ihrem Hund «O.________» in seine Wohnung zu kommen und ihr dort angekommen befohlen habe und sich über einen bereit gestellten Stuhl zu beugen. Sodann habe der Beschuldigte den Hund der Privatklägerin an dessen Penis stimuliert und auf die Privatklägerin gehoben, damit dieser die Privatklägerin vaginal habe penetrieren können, wozu es schliesslich nach mehreren erfolglosen Versuchen gekommen sei. Der Beschuldigte habe dabei psychischen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt, welche den Vorgang aus Angst vor den Folgen einer Weigerung (Trennung, Liebesentzug etc.) geduldet habe.

Vorwurf der Nötigung, evtl. Anstiftung, zu Inzest, Ziff. 3. AKS

Gemäss Ziff. 3. AKS soll der Beschuldigte C.________ ca. an Ostern 2015, evtl. 2014, an ihrem damaligen Wohnort in H.________ (Ort) durch Ausübung und Aufrechterhaltung von psychischem Druck (Gesprächsverweigerung, Drohung mit Trennung, Kontaktabbruch, Manipulation) dazu gebracht haben, mit ihrem Bruder P.________ den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.

Vorwurf der Pornografie und Nötigung, evtl. Anstiftung zur Pornografie, Ziff. 4 AKS

Gemäss Ziff. 4 AKS werden dem Beschuldigten die folgenden Sachverhalte vorgeworfen:

[…]

Ziff. 4.4. AKS (Nötigung, evtl. Anstiftung zur Herstellung von verbotener Pornografie): begangen in der Zeit von 2016 bis ca. Frühling 2018,

indem der Beschuldigte die Privatklägerin durch Ausübung von psychischem Druck (Drohung mit Gesprächsverweigerung, Liebesentzug, Trennung) dazu gebracht habe, sich Honig an die Klitoris zu streichen, um sich diesen von ihrem Hund weglecken zu lassen und diesen Vorgang mittels Videos und Fotos zu dokumentieren.

13.2

Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Die Ausführungen der Vorinstanz zu den bestrittenen und unbestrittenen Elementen der angeklagten Sachverhalte haben auch in oberer Instanz weiterhin Gültigkeit, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (pag. 2465 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original):

Vorwurf der Vergewaltigung, mehrfach begangen, Ziff. 1 AKS

Der Beschuldigte bestreitet nicht, C.________ während des vaginalen Geschlechtsverkehrs u.a. gefesselt und geschlagen zu haben. Unbestritten ist auch, dass es sich bei einem dieser Vorfälle um eine «nachgespielte Vergewaltigung» gehandelt habe. Allerdings ist er der Meinung, dass C.________ diese Praktiken gewünscht und gewollt habe, der vaginale Geschlechtsverkehr mithin nie gegen ihren Willen erfolgt sei. Eine Druckausübung seinerseits bestreitet er.

Vorwurf der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen, Ziff. 2 AKS / Vorwurf der Tierquälerei und Nötigung, evtl. Anstiftung dazu, mehrfach begangen, Ziff. 5 AKS

Ziff. 2.1. / 2.2. / 2.3. / […] (Analverkehr und Einführen eines Vibrators):

Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit C.________ oftmals (u.a. auch im Januar 2014 nach dem Skilager) Analverkehr gehabt zu haben. Hierbei soll es sich jedoch um Bestrafungen im Rahmen eines Rollenspiels gehandelt haben, welche C.________ gewollt habe. Dass er diesbezüglich in irgendeiner Art und Weise Druck auf sie ausgeübt haben solle, bestreitet er. Dasselbe gilt für das anale Einführen eines Vibrators, welches er nur 3-4 Mal auf Wunsch von C.________ getan haben will. […]

Ziff. 2.5. AKS (Oralverkehr):

Betreffend den grundsätzlich eingestandenen Oralverkehr macht der Beschuldigte ebenfalls geltend, dass C.________ immer damit einverstanden gewesen sei und er keinen Druck auf sie ausgeübt habe.

Ziff. 2.6. / 2.7. / 5.1. /5.2. AKS (Handlungen mit dem Hund):

Dass sich C.________ Honig an die Klitoris strich und sich diesen von ihrem Hund weglecken liess, ist unbestritten. Bestritten ist hingegen, dass der Beschuldigte Druck auf sie ausgeübt oder sie anderweitig zu diesen Handlungen gebracht haben solle. C.________ habe es stets gewollt und – abgesehen von einem Mal – aus eigener Initiative getan, d.h. ohne seine Aufforderung.

Sodann bestreitet der Beschuldigte, von C.________ verlangt, sie dazu aufgefordert oder ihr befohlen zu haben, mit ihrem Hund in seine Wohnung zu kommen und sich von diesem penetrieren zu lassen. Vielmehr habe C.________ ihm zeigen wollen, dass sie es geschafft habe, den Hund entsprechend zu trainieren. Bestritten sind auch die Ausübung von psychischem Druck sowie die Tatsachen, dass er den Hund an dessen Penis stimuliert und auf C.________ gehoben haben solle.

Vorwurf der Nötigung, evtl. Anstiftung, zu Inzest, Ziff. 3. AKS

Unbestritten ist, dass C.________ mit ihrem Bruder Geschlechtsverkehr hatte. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, sie dazu aufgefordert oder in irgendeiner Art und Weise Druck erzeugt zu haben.

Vorwurf der Pornografie und Nötigung, evtl. Anstiftung zur Pornografie, Ziff. 4 AKS

Der Beschuldigte ist geständig, die auf seiner Festplatte gefundenen tierpornografischen Erzeugnisse bzw. Fotos und Filme heruntergeladen und / oder gespeichert zu haben (Ziff. 4.2. AKS). Auch bestreitet er nicht, mittels Kameraaufnahmen festgehalten zu haben, wie C.________ von ihrem Hund bestiegen wird (Ziff. 4.3. AKS). Bestritten ist hingegen, dass er sie (mit oder ohne Ausübung von psychischem Druck) dazu gebracht habe, mittels Fotos und Videos zu dokumentieren, wie der Hund ihr den Honig von der Klitoris lecke (Ziff. 4.4. AKS).

Die Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern 4.2 und 4.3 sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 hiervor). Der besseren Übersicht halber und mit Blick auf den noch zu beurteilenden Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 4.4 wurden die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz soeben dennoch aufgeführt.

13.3

Beweismittel Die Vorinstanz hat die für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten objektiven wie auch subjektiven Beweismittel korrekt zusammengefasst und aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2444 ff., S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, nämlich die Einvernahmen der Straf- und Zivilklägerin 1 und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. September 2025 (pag. 2706 ff.; 2716 ff.), wird auf eine Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung.

13.4

Würdigung der subjektiven Beweismittel

13.4.1

Vorbemerkung Es ist den nachfolgenden Ausführungen vorwegzunehmen, dass die vorinstanzliche Aussagewürdigung als sorgfältig vorgenommen und zutreffend erachtet wird. Es rechtfertigt sich daher ihre Erwägungen zu übernehmen, grosszügig wiederzugeben und – soweit angezeigt – durch abweichende oder darüberhinausgehende Überlegungen der Kammer zu ergänzen.

13.4.2

Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund der Vielzahl an Realkennzeichen und Wahrheitssignalen und der Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen weiterer Personen als glaubhaft und stellte im Ergebnis auf diese ab. Begründend erwog sie das Folgende (pag. 2469 ff., S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ schilderte ihre Erlebnisse über alle Einvernahmen hinweg konstant, widerspruchsfrei und detailliert, obwohl es mehrere komplexe Handlungsabläufe zu schildern gab und sich die Taten über einen Zeitraum von über 4 Jahren ereigneten.

Auch konnte sie viele der Vorfälle räumlich und zeitlich einbetten, etwa die erste Bestrafung mit Analverkehr nach dem Skilager über Silvester 2013 (als sie alleine bei sich zu Hause war), die erste Vergewaltigung mit Fesselung in der Mansarde oder einen Übergriff auf dem Rückweg von Q.________ (Ort) auf einem Rastplatz, nachdem sie einen Waffenschrank anschauen gegangen seien. Gleichzeitig räumte sie jedoch auch zeitliche und räumliche Unsicherheiten ein, was aufgrund des langen Deliktszeitraums und der Vielzahl an Übergriffen ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint (z.B. wann es zum ersten vaginalen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei; pag. 292). In einigen Fällen nannte sie zu Beginn zwar nicht das exakte Jahr oder Datum, war anschliessend jedoch in der Lage, dieses aufgrund von weiteren Angaben zu rekonstruieren (z.B. dass die Beziehung kurz vor ihrem 18. Geburtstag begonnen habe, d.h. nicht – wie sie es erst aussagte – im Jahr 2012, sondern im 2013 [pag. 284], oder dass der Beschuldigte das Datum des ersten Geschlechtsverkehrs auf den (beschlagnahmten) Ring habe eingravieren lassen, womit feststand, dass es sich entgegen ihren ersten Aussagen nicht um den 20.11.2013, sondern den 22.11.2013 gehandelt hatte [pag. 165, 172]).

Sodann verfiel C.________ in keine stereotypen Angaben oder repetitiven Formulierungen, sondern schilderte die Geschehnisse stets selbsterlebt und oft sprunghaft, indem sie spontan Details ergänzte oder auf andere Vorfälle Bezug nahm (z.B. pag. 166, 169, 226).

Allgemein erwähnte C.________ viele originelle Details, Nebensächlichkeiten und Sprüche des Beschuldigten, welche in einer konstruierten Geschichte nicht zu erwarten wären (z.B. dass der Beschuldigte ihr bei einer Vergewaltigung mit Fesselung Bier über die Vagina geleert und es habe weglecken wollen, es aber extrem an den Schleimhäuten gebrannt habe; pag. 224 / dass er sie jeweils gebissen habe, um sie zu markieren und zu zeigen, dass sie ihm gehöre; pag. 167, 227 / dass er ihr eine Fusskette als Zeichen der Sklaverei geschenkt und gewollt habe, dass sie sich «Property of A.________» auf den Schamhügel tätowieren lasse; pag. 172, 232, 305 / die häufige Aussage des Beschuldigten, wonach all ihre Löcher ihm gehören würden und er damit mache, was er wolle; pag. 167, 226, 290, 2265 / seine Aussage, wonach er besser wisse, was sie wolle, als sie selbst, pag. 290, 2265, 2267 / sein Spruch «My way or the highway», wonach sie entweder mache, was er ihr sage, oder verreisen solle, pag. 301 usw.).

Hervorzuheben ist sodann, dass sich in den Aussagen der Privatklägerin keine Aggravierungstendenzen zeigen und sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete. Ganz im Gegenteil zum Beschuldigten, welcher die Privatklägerin von Anfang in ein schlechtes Licht zu rücken versuchte, machte C.________ sehr differenzierte Aussagen. So äusserte sie sich in Bezug auf den Beziehungsbeginn stets wohlwollend, indem sie den Beschuldigten als sehr lieb, lustig und fürsorglich beschrieb. Er habe eine Art Vaterrolle übernommen, indem er für sie da gewesen sei und sich um sie gekümmert habe, ihr Ratschläge gegeben, Geschenke gemacht und täglich nette WhatsApp-Nachrichten geschrieben habe (vgl. vorstehend). Auch in Bezug auf M.________, die neue Partnerin des Beschuldigten, äusserte sie sich nie negativ, sondern beschrieb diese als eine Freundin, welche ihr geholfen habe, sich endgültig vom Beschuldigten zu lösen (pag. 168, 221 f.). Als weiteres Beispiel für ihr zurückhaltendes Aussageverhalten kann die Aussage angefügt werden, wonach die Schläge des Beschuldigten lediglich Rötungen verursacht hätten und sie durch die sexuellen Handlungen nie ernsthaft verletzt worden sei (pag. 170). Zudem machte sie nicht etwa geltend, dass sämtliche sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt wären, sondern gab an, dass es in der Beziehung stets auch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei, insbesondere Vaginal- und Oralverkehr (pag. 288 f.). Ebenfalls räumte sie ein, dass sie beim ersten Kuss am Strand «us Gwunder» mitgemacht habe und auch in Bezug auf den Vibrator und das Fesseln eine gewisse Neugier vorhanden gewesen sei (pag. 164, 228, 2267). Eine gewisse Dominanz des Beschuldigten wäre im Rahmen von gelegentlichen Rollenspielen ebenfalls in Ordnung gewesen, aber dies habe Grenzen. Sie habe es nicht gemocht, dass der Beschuldigte ihr alles vorgeschrieben habe und sie nur noch habe gehorchen müssen. Er habe ihr komplett ihren freien Willen genommen (pag. 223).

Als weiteres Realkennzeichen ist schliesslich auch das kritische Hinterfragen ihres eigenen Verhaltens zu nennen, wobei deutlich wird, dass sie die Schuld teilweise immer noch bei sich selbst sucht. So führte sie beispielsweise aus, dass sie die Aufmerksamkeit des Beschuldigten anfänglich sehr genossen habe, wobei sie rückblickend sagen müsse, dass sie damals schon ziemlich naiv gewesen sei (etwa als sie in den Tauchferien alleine mit ihm am Strand gewesen sei oder dass sie das Beine- Streicheln auf dem Sofa als harmlos angeschaut habe; pag. 164, 220, 2265). Ferner wies sie mehrmals darauf hin, dass sie ihr Verhalten im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen könne und sich selbst frage, weshalb sie so lange bei ihm geblieben sei und sich das alles habe gefallen lassen. Sie bereue, dass sie nicht früher aufgehört habe (pag. 236, 2269).

Besondere Bedeutung kommt im vorliegenden Fall der Tatsache zu, dass sich C.________ sehr präzise dazu äusserte, in welchen Situationen bzw. in Bezug auf welche sexuellen Praktiken sie dem Beschuldigten ihren ablehnenden Willen gezeigt habe, und in welchen Situation sie dies nicht getan habe. So führte sie beispielsweise in Bezug auf das anfängliche Streicheln, Umarmen, Finger in die Vagina Schieben usw. aus, dass es ihr dabei zwar nicht wohl gewesen sei, sie sich jedoch nicht getraut habe, etwas zu sagen (pag. 147). Auch beim ersten vaginalen Geschlechtsverkehr habe sie nicht ausdrücklich gesagt, dass sie noch warten möchte, weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte wieder wütend werden würde, wenn sie sich ihm verweigere (pag. 165, 2266). Dasselbe gilt für den ersten Analverkehr (vor ihrem 18. Geburtstag), bei welchem sie überrumpelt bzw. «wie erstarrt» gewesen sei und es über sich habe ergehen lassen. Aufgrund des jahrelangen Mobbings sei sie sich gewohnt gewesen, sich nicht zur Wehr zu setzen. Sie sei nicht selbstbewusst genug gewesen, um «nein» zu sagen und habe dem Beschuldigten auch im Nachhinein nicht mitgeteilt, dass es eine unschöne und schmerzhafte Erfahrung gewesen sei (pag. 288, 2266). Hingegen habe sie ihm beim brutalen Analsex nach dem Skilager gesagt, dass sie dies nicht wolle und er damit aufhören solle, worauf er jedoch erwidert habe, dass dies nun ihre Bestrafung für die Sache mit dem Jacuzzi sei (pag. 165 f.). Betreffend das Beissen habe sie sich nach einer Weile ebenfalls getraut, ihm zu sagen, dass sie dies nicht möge, worauf der Beschuldigte versprochen habe, es nicht mehr zu tun, jedoch trotzdem damit weitergemacht habe (pag. 227). Weiter habe sie dem Beschuldigten auch in Bezug auf ihre «jugendliche Vergewaltigungsphantasie» ganz klar gesagt, dass es sich nur um eine Fantasie handle und sie dies nicht wirklich wolle, worauf der Beschuldigte sie aber trotzdem grob auf die Matratze gestossen, gefesselt, geschlagen und einerseits vaginal sowie (mit einem Vibrator) anal penetriert habe, während sie geschrien habe und ihr die Tränen gekommen seien (pag. 167, 224). In der Folge sei es öfters zu Fesselungen gekommen, wobei sie manchmal mitgemacht habe, meistens aber nicht einverstanden gewesen sei, ihm dies auch gesagt und versucht habe, sich wegzudrehen

(pag. 167). Diese beispielhafte Aufzählung zeigt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht etwa pauschal damit belastet, ihren Willen stets erkannt und übergangen zu haben, sondern auch konkrete Fälle schilderte, in welchen sie überfordert gewesen sei und ihren ablehnenden Willen gerade nicht kundgetan habe. Diese Differenziertheit spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

Dasselbe gilt weiter auch für die zahlreichen Schilderungen von Gedanken, Überlegungen und Gefühlen. Beispielsweise beschrieb C.________ auf nachvollziehbare Art und Weise, wie sie die sexuellen Annäherungsversuche des Beschuldigten anfänglich überfordert hätten, sie seine Liebe und Aufmerksamkeit aber gleichzeitig auch genossen habe, weil sie dies von niemand anderem erhalten habe. Obwohl sie ein schlechtes Gewissen gegenüber seiner Familie gehabt habe und die Beziehung ihren Moralvorstellungen widersprochen habe, habe sie diese irgendwann akzeptiert. Sie müsse auch zugeben, dass sie in den Ferien schon Schmetterlinge im Bauch gehabt habe (pag. 164, 220 f., 2265). Auch im Zusammenhang mit den einzelnen Vorfällen erwähnte C.________ jeweils beiläufig, wie sie sich dabei gefühlt hatte, etwa, dass sie sich bei der Penetration durch den Hund gedemütigt und hilflos gefühlt habe, oder dass sie sich durch die Worte des Beschuldigten, als er sie nach dem «Jacuzzi-Zwischenfall» im Skilager als Schlampe betitelt habe, sehr verloren gefühlt habe (pag. 165, 170).

Nach dem Gesagten kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass in den Aussagen der Privatklägerin zahlreiche Realkriterien und Wahrheitssignale zu finden sind, bei gleichzeitiger Abwesenheit von Lügensignalen.

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall kein Grund für eine Falschbelastung erkennbar ist. Der Beschuldigte machte diesbezüglich geltend, dass C.________ sich vor ihrem Freund oder ihren Ver- wandten für die Bilder rechtfertigen wolle, welche während ihrer Beziehung entstanden seien, oder sich vielleicht auch an ihm rächen wolle, weil sie seine glückliche Beziehung mit M.________ nicht akzeptieren könne (pag. 429, 529). Beide Erklärungen sind jedoch gleichermassen unwahrscheinlich. Vorab ist nicht einsehbar, weshalb C.________ erst im März 2020, d.h. zwei Jahre nach Beziehungsende sowie nachdem sich ihre psychische Situation stabilisiert hat, eine Anzeige gegen den Beschuldigten einreichen sollte. Hätte sie die Beziehung zu M.________ zerstören wollen, hätte sie wohl viel früher entsprechende Schritte unternommen. Vor allem aber hätte sie bei einer Falschbelastung sicherlich die Gewaltanwendungen des Beschuldigten in den Fokus gerückt, anstatt einen derart vielschichtigen Sachverhalt mit psychischer Druckausübung zu schildern. Überdies dürfte C.________ ohne Weiteres klar gewesen sein, dass ihr eigenes, potentiell sogar strafbares Verhalten durchaus kritisch hinterfragt werden würde und sie sich – gerade in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit dem Hund und dem Bruder sowie den unterschriebenen Verträgen – vielen unangenehmen Fragen stellen werden muss. Dass sie diese Strapazen leichtfertig auf sich genommen hätte, erscheint ausgeschlossen.

Dieser sorgfältigen Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Straf- und Zivilklägerin 1 zeichnete in allen Einvernahmen ein sehr ambivalentes Bild des Beschuldigten, erlebte sie ihn auf der einen Seite als sehr fürsorglich und nett, auf der anderen Seite dominant und – zumindest teilweise – richtiggehend bösartig. Auch wie er sich am Anfang, bevor sie in einer Beziehung waren, an sie heranmachte, sich ihr regelrecht aufdrängte und ihre Unerfahrenheit sowie Jugendlichkeit ausnutzte, beschrieb sie in ihren Worten sehr deutlich und realitätsnah (bspw. pag. 163 f.). Insbesondere schilderte sie sein wenig empathisches, übergriffiges Vorgehen in den ersten Ferien als sie mit seiner Familie in R.________ (Land) weilte. Sie führte aus, er sei ihr unaufgefordert ins Hotelzimmer gefolgt, habe von ihr verlangt, sich aufs Bett zu legen und ihr die Hose ausgezogen. Daraufhin habe er sie mit dem Finger (vaginal) penetriert und ihr gesagt, er merke, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Sie habe ihm entgegnet, sie habe noch nie Sex gehabt. Dennoch sei er während ihrer Beziehung immer wieder auf dieses Thema zurückgekommen (pag. 164). Auch ihr «erstes Mal» beschrieb sie als nicht einfühlsam, zu schnell und sehr schmerzhaft (pag. 165), was sie zuletzt auch an der Berufungsverhandlung bestätigte. Auf Vorhalt des vom Beschuldigten verfassten Dokuments «.________» (pag. 178) gab sie an, aus ihrer Sicht sei die Beschreibung sehr stark romantisiert. Für sie sei es nicht sehr schön gewesen, halt zu schnell gegangen und schmerzhaft gewesen (pag. 2708 Z. 10 ff.). Von Beginn an war der Beschuldigte somit offensichtlich wenig um das Wohlbefinden seiner Sexualpartnerin bemüht und es zeigten sich bereits damals klare Grenzüberschreitungen, wie der Vorfall in den ersten Ferien zeigt. Ihre Aussagen zeichnen denn auch ein umfassendes Bild des Beschuldigten. Sie beschrieb ihn auch in nicht-sexuellen Belangen als dominant und über ihr Leben bestimmend. Beispielsweise brachte er sie dazu, Waffen zu kaufen, die sie gar nicht wollte (und die sie auch wieder verkaufte, pag. 166), drängte sie dazu, sich seine Initialen zu tätowieren, so dass jeder wisse, dass sie ihm gehöre (pag. 2709 Z. 5 ff.) und isolierte sie von ihrer Familie und Freunden, indem er sie unter anderem dazu brachte, Chats an ihre Mutter mit zweifelhaftem Inhalt zu senden

(pag. 166), oder ihr einredete, ihre Freunde aus der AE.________ wären von «schlechter Qualität» (pag. 182). Auch in oberer Instanz beschrieb sie noch einmal eindrücklich und in Übereinstimmung mit früheren Aussagen, wie der Beschuldigte angefangen habe, sie zu isolieren, indem er ihr gesagt habe, was sie ihren damaligen Freunden schreiben solle und dies meist nicht nette Sachen gewesen seien. Sie habe dadurch ihr Umfeld verloren. Er habe ihr auch gesagt, dass ihre Mutter eine Rabenmutter sei, was er immer wieder wiederholt habe, bis sie es irgendwann geglaubt habe. Ihr ganzes Leben habe sich nur noch um ihn gedreht, bis hin zur vollständigen Abhängigkeit (pag. 2714 Z. 32 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 erklärte weiter wiederholt und in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie die vielen körperlichen und sexuellen Übergriffe über sich ergehen liess: Sie fürchtete sich vor dem Liebesentzug und litt an ausgeprägten Verlustängsten (pag. 167; 221 Z. 192 f.; 223 Z. 266 ff.; 226 Z. 405 f.; 290 Z. 298 ff.). Nach eigener Aussage sei der Liebesentzug für sie das Schlimmste gewesen, schlimmer als die körperlichen Bestrafungen (pag. 2268 Z. 26 f.). Dass der Beschuldigte sie im Wissen darum gezielt manipulierte, geht – wie später aufgezeigt wird – denn auch aus den zahlreichen Chatnachrichten hervor (vgl. E. 13.5 hiernach). Sodann war die Straf- und Zivilklägerin 1 bereits in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2020 schonungslos ehrlich und versuchte nicht etwa, die für sie nachteiligen Vorfälle zu verschweigen, sondern sprach diese detailliert und von sich aus an (vgl. pag. 169 f. für ihre Ausführungen betreffend N.________ und die Handlungen mit ihrem Hund O.________). Einzig die Übergriffe mit ihrem Bruder erwähnte sie erst anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 1. September 2020, aber ebenfalls von sich aus sowie unter Angabe einer plausiblen Erklärung für die spätere Erwähnung. So sei dies für sie das Schlimmste gewesen, was sie mit dem Beschuldigten erlebt habe (pag. 219 Z. 56 ff.). Gerade dieser Vorfall beeinflusst die Straf- und Zivilklägerin 1 auch noch heute besonders nachhaltig, was sich an der Berufungsverhandlung deutlich herauskristallisierte. Sie führte aus,

sie mache sich noch immer Vorwürfe ihrem Bruder gegenüber, zumal er sich, mitunter wegen des zwischen ihnen Vorgefallenen, in stationärer psychischer Behandlung befunden habe (pag. 2707 Z. 23 ff.). Allgemein führte die Straf- und Zivilklägerin 1 in der zweiten polizeilichen Einvernahme weitere Vorfälle oder Ergänzungen zu bereits zu Protokoll gegebenen Vorfällen an, die sich stimmig in das bereits Gesagte einfügen lassen. Einzelne Widersprüche, wie bezüglich der vaginalen Penetration mit dem Finger durch den Beschuldigten in den Ferien in R.________ (Land) (so soll dies einmal auf dem Weg hoch ins Hotel, ein anderes Mal noch auf dem Liegestuhl passiert sein, [pag. 164; 220 Z. 146 f.]), oder zu welchem Zeitpunkt der erste Analverkehr stattfand (pag. 165; 226 Z. 422 f.; 288 Z. 221 ff.; 2266 Z. 22 ff.), weisen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zwar auf, solch kleinere Ungereimtheiten lassen sich jedoch mit der Vielzahl an Vorfällen über eine längere Zeitdauer sowie angesichts des Zeitablaufs ohne Weiteres erklären. Im Übrigen wären sie von vornherein nicht geeignet, die restlichen (sehr) glaubhaften Aussagen in Zweifel zu ziehen. Den vermeintlichen Widerspruch bezüglich der vaginalen Penetration mit dem Finger in den Ferien vermochte die Straf- und Zivilklägerin 1 sodann anlässlich der Berufungsverhandlung noch aufzulösen (vgl. hierzu ihre

Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach sie die genaue Anzahl, wie oft der Beschuldigte ihr den Finger vaginal eingeführt habe, nicht mehr genau sagen könne, sie aber wisse, dass es mehrfach gewesen sei. Das erste Mal am Strand und dann sicher auch noch im Hotelzimmer [pag. 2708 Z. 21 ff.]). Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 werden sodann auch von den zahlreichen objektiven Beweismitteln gestützt. Vorab können auch hier die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz herangezogen werden (pag. 2472 f., S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Schliesslich bleibt zu berücksichtigen, dass viele Aussagen von C.________ durch objektive Beweismittel, insbesondere Chat-Verläufe und Mails, gestützt werden. Beispielsweise nimmt der Beschuldigte in einem Chat-Verlauf auf den von C.________ geschilderten Vorfall Bezug, bei welchem sie einem Skater hinterhergeschaut hatte, worauf der Beschuldigte sie ignoriert und nach langem Betteln ihrerseits zurücknahm, nachdem er sie mit Analverkehr auf einem Rastplatz bestrafte (vgl. pag. 166). In seinen Nachrichten wirft der Beschuldigte C.________ vor, dass sie sich nicht auf die richtige Art und Weise bei ihm entschuldigt habe, und beschreibt im Detail, wie ihre Entschuldigungen in Zukunft auszusehen hätten (pag. 1814 ff.). Weiter wirft der Beschuldigte der Privatklägerin in einem Mail vor, dass sie «Rollerblades» seinem .________ (Auto des Beschuldigten) vorziehe und ihn nicht wirklich liebe und respektiere, da sie diesem Typen nachgeschaut habe, wobei er sie aufs Übelste beleidigt («I never met anybody as stupid as you are» / «you behafe worse than poor quality slut» / «you’re a dumb champion» / you’re constantly salivating over other men. That’s typical from sluts» / «when you’re making eye contact with other men in my presence, you’re stupid, ignorant and disrespectful»; pag. 210 f.). Weiter macht er klar, dass er dieses Verhalten nicht toleriere und die Privatklägerin nicht mehr in seinem Leben haben wolle («you have a serious habit of staring at other guys even after I alerted you on this issue not one but twice! Now I say Bye bye… Adios!» / «If you don’t have eyes only for one man, (…) you’re out. So for me, you’re out! Fertig! Terminado! Have a nice day»; pag. 210 f.).

Umfassend dokumentiert ist weiter auch der Vorfall betreffend die sexuellen Handlungen mit N.________. Die Chatverläufe zwischen C.________, N.________ und dem Beschuldigten zeigen, dass die Privatklägerin anfänglich überhaupt kein Interesse an N.________ hatte, worauf der Beschuldigte sie in unzähligen Nachrichten ermutigte bzw. richtiggehend bearbeitete, sich endlich auf diesen einzulassen (pag. 912 ff.). Weiter lässt sich dem Chatverlauf entnehmen, wie C.________ den Beschuldigten nach dem erfolgten Oralverkehr mit N.________ mit Entschuldigungen eindeckte und völlig verzweifelt darum bettelte, dass er sie zurücknimmt, während der Beschuldigte ihr nicht mehr antwortete und sie auf WhatsApp blockiert (daran ersichtlich, dass C.________ zu SMS wechselte). Somit bestätigen die Chatverläufe die Schilderungen von C.________, wonach der Beschuldigte – entgegen ihren Erwartungen – nicht zufrieden, sondern sehr wütend auf sie gewesen sei. Weiter ist dem Chatverlauf zu entnehmen, dass der Beschuldigte später jedes kleinste Detail über den Vorfall wissen wollte und von der Privatklägerin schliesslich verlangte, dass sich diese von nun an «500 % unterwürfig, wie eine Sklavin» zu verhalten habe. Bei dieser Gelegenheit schwächte er auch gleich noch ihr Selbstwertgefühl, indem er ihr schrieb, dass sie nach den Aussagen von N.________ sehr schlecht küsse und nicht wisse, wie man «blase» (pag. 930 ff.).

Auch hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit ihrem Bruder liegen zahlreiche Chatnachrichten und Texte vor, welche die Darstellung von C.________, wonach der Beschuldigte ihr über Monate eingeredet habe, ein sexuelles Interesse an ihrem Bruder zu haben, stützen (z.B. «Are you really anger with me because I don’t want to fuck my brother?» [pag. 1832] / «I only have real fantasies with him since I am with you and you made me understand that I have a real desire» [pag. 307] / «So I tell you now very clear what you want to hear since a long time and what is the truth: I have a desire for my brother, there are days I wished he fuck me, I am interested in his virginity and all this since a long time» [pag. 310]).

Weiter zeigt ein Text, in welchem die Privatklägerin dem Beschuldigten die stattgehabten sexuellen Handlungen mit ihrem Bruder in allen Einzelheiten beschreiben muss, ganz eindeutig auf, dass sie dies alles lediglich auf Wunsch sowie unter ständigen Anweisungen des Beschuldigten und entgegen ihrem eigentlichen Willen getan hatte (z.B. «So I went down in the will to proof you that I am your beta and submissive woman. But already to go down there was against my wishes» / «There I just tried to do my job as your beta. I was not hot and wanted to obey you» / «At this time I also obeyed you to ask him if he want to see my tits but he was to shy» / «I just wanted to do the order you gave me and I thought that will make you happy because I obey» / «So after some minutes of drama he took him out and start to masturbate as you saw in de video» / «I chatted with you and asked you if I can suck him, what if I remember right you already offer me. I always waited for your ok» / «I was not crazy for doing this. I never was really imagined to do this; I had a strong feeling of helping him» /«The whole time my head seemed to be empty just thinking about updating you and ask for permission and to help him. So I sucked him for some seconds and I felt disgusted by the taste of his dick. So I also didn’t want to do it too long»; vgl. pag. 1681 ff.).

Schliesslich befinden sich in den Akten auch mehrere Belege dafür, dass der Beschuldigte der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit ihren Aussagen – tatsächlich einredete, dass sie keine Jungfrau mehr gewesen und früher sexuell missbraucht worden sei. Beispielsweise warf er ihr in einem Text vor, dass sie über ihre Jungfräulichkeit gelogen habe («I can play the idiot and tell you that I belived the history of your virginity. You know that is not true what you told me, but by inexplicable reasons, you wished to continue lying to me», pag. 181) und zwingt sie in einer WhatsApp-Unterhaltung förmlich dazu, sich die angebliche Vergewaltigung durch ihren Vater vorzustellen bzw. sich «daran zu erinnern», indem sie ihm im Detail erklärt, wie es gewesen sein könnte. Obwohl es C.________ offensichtlich unangenehm ist, sagt der Beschuldigte immer wieder «he fucked you» und bringt die Privatklägerin auf subtile Art und Weise dazu, die Vergewaltigung allmählich zu glauben (insbesondere, weil dies ihr angeblich fehlendes Jungfernhäutchen erklären würde oder beispielsweise der Grund dafür sein könnte, weshalb sie nur schwer zum Orgasmus kommen könne usw.). Zuletzt schreibt sie dem Beschuldigten, dass sie zwar immer noch keine klare Erinnerung, sondern bloss ein Gefühl habe, sie aber von Tag zu Tag mehr glaube, dass der Vater es getan habe (pag. 267 ff.).

Die objektiven Beweismittel bestätigen weiter auch ihre Aussagen, wonach der Beschuldigte sie mit Schlägen und Analverkehr bestraft habe. Dies ergibt sich insbesondere aus ihrer E-Mail an den Beschuldigten vom 10. Februar 2015, in der sie von vergangenen Bestrafungen spricht und dabei explizit Schläge auf das Gesäss und Analverkehr erwähnt («Like hit my butts or taking my ass», pag. 1704). Ebenfalls mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 übereinstimmend, wonach sie dem Beschuldigten Fotos in unterschiedlichen Kleidern habe schicken müssen, finden sich auf dem von ihr abgegebenen und beschlagnahmten Memory-Stick im Ordner «Kleider» zahlreiche solcher Fotos (pag. 846 f.). Auch wenn unklar ist, wann die Fotos erstellt wurden, zumal nur das Speicherdatum abgerufen werden kann, werden die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 ein weiteres Mal durch die objektiven Beweismittel bestätigt.

In Bezug auf den Vorfall mit N.________ ist sodann zu ergänzen, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 mittels Chatnachrichten klare Anweisungen gab, wie sie mit seinem Freund zu flirten habe und was sie ihm schreiben solle (pag. 927). Auch dies zeigt auf, dass die ganze Sache nicht etwa von der Straf- und Zivilklägerin 1 ausging, sondern der Beschuldigte stets die Kontrolle innehatte und sie seinen Befehlen entsprechend handelte. Zusätzlich mischte auch N.________ mit, indem er ihr vom Handy des Beschuldigten schrieb und sie trotz ihres mehrfach kommunizierten Neins nachdrücklich zu sexuellen Handlungen mit ihm bewegen wollte (pag. 912 ff.; 1833). Zumal diese Aufforderung aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin 1 aber mit offensichtlichem Einverständnis des Beschuldigten, ja sogar auf dessen Wunsch hin erfolgte, setzte sie dies schliesslich genügend unter Druck, um dem Drängen der beiden Männer zu einem späteren Zeitpunkt nachzugeben. Gleiches gilt auch für den Vorfall mit ihrem Bruder. In Konkretisierung der vorinstanzlichen Ausführungen ist auf den Chat vom 12. Mai 2016 hinzuweisen, in welchem der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 einredete, sie wisse, was sie wolle, aber sie wolle nicht akzeptieren, dass ihr Begehren stark sei und ihre Wünsche mit ihrem Bruder Sex zu haben existieren würden (pag. 1825). Bezüglich des bereits von der Vorinstanz erwähnten Schreibens der Straf- und Zivilklägerin 1 an den Beschuldigten «P.________ in my mind» (pag. 306 ff.; 1695 ff.) ist zu ergänzen, dass auch das Ende des Schreiben aufzeigt, wie sie sexuelle Handlungen mit ihrem Bruder gerade vermeiden wollte («In my opinion this is not the right way», pag. 310; 1699). Weiter wird auch aus einem Chatverlauf zwischen der Straf- und Zivilklägerin 1 und dem Beschuldigten, welcher im Nachgang zum Geschlechtsverkehr mit dem Bruder stattfand, noch einmal deutlich, dass sie die sexuellen Handlungen nur auf Verlangen des Beschuldigten hin vorgenommen hatte und er sich dieses Umstands auch bewusst war. Er schrieb ihr, ob es irgendetwas gebe, was sie nicht tun würde, wenn er sie danach frage, woraufhin er kurz darauf von alleine den Geschlechtsverkehr mit ihrem Bruder aufbrachte, indem er schrieb: «If one day I ask you really to go and fuck P.________ again you will do it». Sie entgegnete, ob er sie wütend machen wolle. Woraufhin der Beschuldigte

antwortete: «No. I want that you accept my power». Der Beschuldigte war sich folglich durchaus bewusst, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 die sexuellen Handlungen mit ihrem Bruder nicht wollte, andernfalls er diese Thematik wohl kaum im Zusammenhang mit der Frage, ob es irgendetwas gebe, was sie nicht machen würde, wenn er danach frage, aufgebracht hätte, ihr sodann erneut sexuelle Handlungen mit ihrem Bruder in Aussicht stellte und ihre kurz aufflammende, kommunizierte Ablehnung sogleich durch die Erinnerung an seine Machtposition im Keim erstickte (pag. 778). Sodann kann einer E-Mail des Beschuldigten, mutmasslich datierend vom 7. Mai 2015, entnommen werden, wie er nicht nur den Boden für die Handlungen mit ihrem Bruder, sondern auch für den Sex mit Tieren ebnete (pag. 1740; 1743). Die objektiven Beweismittel gehen sodann auch mit ihrer Aussage einher, wonach es nebst zahlreichen Übergriffen auch zu vielen einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei. So geht aus einem auf der beschlagnahmten Festplatte des Beschuldigten (pag. 813 ff.) gespeicherten Sexvideos hervor, dass sie auch Geschlechtsverkehr hatten, der ihr zumindest dem Anschein nach gefiel (vgl. MOV08619 im Ordner «K.________, C.________ XXX, Sex Tapes»). Im gleichen Video vollzieht die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Anschein nach auch freiwillig Oralverkehr am Beschuldigten, was mit ihrer Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung übereinstimmt, dass dieser teilweise mit ihrem Einverständnis erfolgt sei (pag. 2713 Z. 5 f.). Aus anderen Videos ist demgegenüber erkennbar, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 beim Geschlechtsverkehr klar leitete und seine eigene Lustbefriedigung im Vordergrund punishment» eine Bilddokumentation vom 1. März 2015 zu entnehmen, beinhaltend die gefesselte und an der Decke fixierte Straf- und Zivilklägerin 1, die auf einer nicht bezogenen Matratze liegende, gefesselte Straf- und Zivilklägerin 1, die Straf- und Zivilklägerin 1 ohne Fesseln und ebenso zwar nackt, jedoch mit Stiefeln ausgestattet. Der Gesichtsausdruck der Straf- und Zivilklägerin 1 wechselt von angespannt zu entspannt (vgl. das Foto mit Stiefeln), was sodann ihre Aussagen bestätigt, wonach er nach der Bestrafung jeweils wieder zufrieden war und sie dementsprechend auch (vgl. pag. 2268 Z. 22 ff.; vgl. hierzu auch die Chatnachricht

auf pag. 1836, die sich auf die Bestrafungen bezieht: «I just like that when i know i can calm you down like this.»). Abschliessend führte die Vorinstanz aus, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 zum Charakter des Beschuldigten würden auch mit den Beschreibungen anderer Personen übereinstimmen. Sie erwog das Folgende (pag. 2473 f., S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass C.________ Aussagen zum Charakter des Beschuldigten erstaunlich gut mit den Beschreibungen anderer Personen übereinstimmen. So führte beispielsweise dessen Tochter, S.________, aus, dass er sehr intelligent sei, aber man sich nicht auf ihn verlassen könne. Er könne ein manipulativer Mensch sein (pag. 437, 439). Auch seine andere Tochter, T.________, gab an, dass ihr Vater auf den ersten Blick intelligent und humorvoll sei, es auf lange Sicht jedoch schwierig sei, eine Beziehung mit ihm zu führen. Entweder man stimme mit ihm überein, oder man sei gegen ihn. Er sei ein Narzisst, ein Manipulator und ein Lügner (pag. 444). Sein Ex-Frau, U.________, beschrieb den Beschuldigten als einen pflichtbewussten Familienmenschen. Er sei aber auch sehr temperamentvoll, rege sich wegen Kleinigkeiten auf und werde schnell laut, beruhige sich allerdings auch schnell wieder. Er könne nicht treu sein und sei am Anfang völlig grundlos eifersüchtig gewesen. Wenn ihn etwas gestört habe, oder er mit etwas nicht einverstanden gewesen sei, habe er ein paar Mal damit gedroht, sie zu verlassen. Manchmal habe er sich auch sehr aufgeregt, wenn sie eine eigene Meinung gehabt habe (pag. 429 ff.). Gemäss V.________ (Mutter von E.________) sei der Beschuldigte sehr dominant, von sich überzeugt, egoistisch und selbstdarstellerisch gewesen. Er wisse, wie man jemanden um den Finger wickle. Er habe immer Recht und neben seiner Meinung habe nichts anderes Platz (pag. 388). Als sie sich nach dem One-Night-Stand, bei welchem E.________ gezeugt worden sei, von ihm distanziert habe, habe er sie nur noch mit «Sie» angesprochen, was für sie sehr erniedrigend gewesen sei (pag. 388). Ganz ähnlich lautet die Beschreibung von W.________, der Mutter von C.________. Diese nahm den Beschuldigten vorerst als charmant

und fürsorglich wahr. Als sie ihn besser kennengelernt habe, habe sie jedoch gemerkt, wie unberechenbar, selbstherrlich und manipulativ er sei. Er habe eine Seite von sich gezeigt, die ihr Angst gemacht habe. Im ersten Moment wirke er wie eine gefühls- und verständnisvolle Person, aber das sei nur Schein. Nur seine eigene Meinung zähle (pag. 374).

Ergänzend ist anzufügen, dass die Mutter der Straf- und Zivilklägerin 1 wiederholt bestätigte, in der Zeit der Beziehung zum Beschuldigten eine Veränderung ihrer Tochter bemerkt zu haben, ebenso wie eine Veränderung zurück zur alten «C.________» nach Beendigung der Beziehung (pag. 372 Z. 78; 374 Z. 150; 375 Z. 240 f.; 376 Z. 256 ff.). Zudem stimmen die Angaben, die die Straf- und Zivilklägerin 1 zu dem von ihr Erlebtem ihrer Mutter gegenüber schilderte, mit ihren eigenen Aussagen überein (pag. 373 Z. 101 ff.). Ebenso beschrieb die Mutter, wie sich ihre Tochter von ihr zurückzog, deren Hasstiraden und rassistische Äusserungen sowie dass diese plötzlich wieder Haarbüschel unter den Achseln getragen hätte (pag. 374 Z. 150 ff.); all dies somit ebenfalls in Übereinstimmung mit den Aussagen ihrer Tochter. Daneben bestätigte auch der Bruder der Straf- und Zivilklägerin 1, dass sich seine Schwester während der Beziehung mit dem Beschuldigten von Freunden und Familie abgewandt habe (pag. 381 Z. 85 ff.) und auch er zeichnete vom Beschuldigten ein Bild als eine Person mit zwei Gesichtern. Er beschrieb den Beschuldigten anfänglich als sehr freundlich, hilfsbereit und zuvorkommend, ab einem bestimmten Zeitpunkt habe er dann aber das manipulative Verhalten bemerkt (pag. 382 Z. 134 ff.). Hervorzuheben ist weiter seine Aussage, wonach der Beschuldigte, nachdem er sich von diesem distanziert habe, versucht habe, auf sein Selbstwertgefühl «zu drücken». Als Beispiel führte er an, der Beschuldigte habe wiederholt gefragt, ob er mittlerweile eine Freundin habe. Wenn er dies verneint habe, habe der Beschuldigte ihm jeweils gesagt, dass er nie eine haben werde und keine Chance hätte (pag. 382 Z. 141 ff.). Ein solches Verhalten legte der Beschuldigte auch bei der Straf- und Zivilklägerin 1 wiederholt an den Tag, bezeichnete er sie doch als Schlampe und beleidigte sie, im Falle eines aus seiner Sicht begangenen Fehlverhaltens auf höchst niederträchtige Weise (pag. 210 f.; 1749 f.). Damit zielte er offensichtlich ebenfalls auf das ohnehin schon geringe, bis kaum existente Selbstwertgefühl der Straf- und Zivilklägerin 1 ab. Nach dem Gesagten gelangt die Kammer zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sind detailliert, weisen zahlreiche Realkennzeichen auf und stimmen sowohl mit den objektiven Beweismitteln als

auch den Aussagen von anderen Personen – grösstenteils auch vom Beschuldigten selbst (vgl. sogleich nachfolgend) – überein. Sie sind damit glaubhaft und es kann auf sie abgestellt werden.

13.4.3

Aussagen des Beschuldigten Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten gelangte die Vorinstanz nach umfangreicher Würdigung demgegenüber zum Schluss, diese würden zahlreiche Lügensignale aufweisen, womit sie grösstenteils als unglaubhaft zu werten seien. Begründend erwog sie zunächst, der Beschuldigte habe sich anlässlich seiner sieben Einvernahmen ausführlich zu sämtlichen Vorwürfen geäussert, wobei er im Grossen und Ganzen einigermassen konstant bei seiner Version der Geschehnisse geblieben sei (pag. 2466, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem kann sich die Kammer insofern anschliessen, als der Beschuldigte konstant behauptete, alle sexuellen Handlungen hätten einvernehmlich stattgefunden, er vieles nur auf Verlangen der Straf- und Zivilklägerin 1 gemacht und auch keinen Druck auf sie aus- geübt habe. Daneben weisen seine Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Tathandlungen aber zahlreiche Widersprüche auf, welche im Nachfolgenden von der Kammer unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt werden. Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte viele von der Straf- und Zivilklägerin 1 geschilderten Ereignisse und Darlegungen bestätigte. In Übereinstimmung mit ihren Aussagen führte er insbesondere aus, dass:

  • sie das Bedürfnis gehabt habe, im Zentrum zu stehen und sie sich gewünscht habe, dass sich jemand um sie kümmere (pag. 537 Z. 24 f.). Dieses Bedürfnis der Straf- und Zivilklägerin 1 hat der Beschuldigte somit begriffen und aktiv wahrgenommen,

  • er der Straf- und Zivilklägerin 1 zu helfen versuchte, dies in der Lehre wie auch bezüglich des Tauchens (pag. 2287 Z. 9 f.), wobei ein Brief an die Straf- und Zivilklägerin 1 vom 12. September 2013, welchen er mit der Anschrift «my lovely daughter C.________» versah und sie darin auch dazu aufforderte, ihm einen bestimmten Satz zurückzuschreiben, beginnend mit «Daddy, A.________» (pag. 1671), ihre Aussage, wonach er sie zuerst wie eine Tochter behandelt habe, bestätigt,

  • es zu Küssen und Berührungen (der Vagina) in den ersten Ferien mit der Familie in R.________ (Land) im Herbst 2013 gekommen sei (pag. 538 f. Z. 48 ff.), wobei er die vaginale Penetration mit dem Finger im Hotelzimmer aber bestreitet (pag. 540 Z. 131 ff.),

  • sie ihm Fotos von Bikinis und Unterwäsche habe schicken müssen, aber nicht von allen Kleidern (pag. 489 Z. 200 f.),

  • es zu einer Bestrafung in Form von Analverkehr nach dem Skilager der Straf- und Zivilklägerin 1 gekommen sei (pag. 543 Z. 267 ff.; 2288 Z. 22 ff.). Bereits an dieser Stelle kann auf seine damit im Widerspruch stehende Aussage, wonach die vereinbarten Bestrafungen erst einige Monate nach Beginn der Beziehung der beiden begonnen hätten, hingewiesen werden (pag. 723 Z. 81 f.),

  • die Beziehung am Anfang normal gewesen sei bzw. sie keine speziellen Rollen gespielt hätten (pag. 722 Z. 75),

  • es zu 1-2 Mal Geschlechtsverkehr pro Woche gekommen sei (pag. 736 Z. 583 f.),

  • es eine nachgespielte Vergewaltigung gegeben habe (pag. 489 Z. 214; 527 Z. 127 ff.),

  • sie Schmerzen beim vaginalen Penetrieren durch den Hund und beim Analverkehr gehabt habe und ihr der Analverkehr nicht gefallen habe (pag. 494 Z. 451; 726 Z. 196),

  • er ihr auch gesagt habe, dass sie Interesse an N.________ habe (pag. 729 Z. 338 f.) und er diesen vielleicht dazu ermuntert habe, der Straf- und Zivilklägerin 1 sexuelle Avancen zu machen. Es sei ein Spiel, ein Spass, ein Witz gewesen, ein Gespräch zwischen Männern (pag. 730 Z. 357), was sich im Übri- gen auch aus den Chats mit N.________ auf dem Handy des Beschuldigten ergibt (pag. 553 ff.),

  • er eifersüchtig werde, wenn Vereinbarungen nicht beachtet und er über deren Verstoss nicht informiert werde (pag. 581 Z. 24 f.; 582 Z. 83),

  • es möglich sei, dass er sie bei einer bestimmten Gelegenheit gebissen habe, ohne dass sie es gewollt habe (pag. 602 Z. 158 f.),

  • er einen sehr starken Charakter habe (pag. 721 Z. 34), was zur Beschreibung der Straf- und Zivilklägerin 1 des Beschuldigten passt, nicht jedoch zu seiner Version, wonach er alles nur auf ihren Wunsch getan habe,

  • die Verträge, welche die Straf- und Zivilklägerin 1 unterzeichnet habe, mit jeder neuen Fassung strenger geworden seien (pag. 723 Z. 110). Obwohl der Beschuldigte zahlreiche Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 bestätigte, schreckte er gleichzeitig nicht davor zurück, sie wiederholt und in hartnäckiger Weise zu diffamieren und sie in ein schlechtes Licht zu stellen. Während er in der ersten Einvernahme nach Ansicht der Kammer noch einigermassen freundlich über seine ehemalige Freundin und Sexualpartnerin sprach, wurden seine Gegenangriffe in den darauffolgenden Einvernahmen immer schwerwiegender. Davon konnte sich die Kammer schliesslich auch in der Berufungsverhandlung überzeugen, bezeichnete er die Straf- und Zivilklägerin 1 in seiner Einvernahme wiederholt als Lügnerin, mitunter führte er aus: «Frau C.________, sie lügt unglaublich. So, wie wenn sie dazu geboren wäre.» (pag. 2720 Z. 24 f.; 2719 Z. 7). Er gab ihr sodann auch die Schuld an jeder der erfolgten Trennungen während der über viereinhalb Jahre andauernden Beziehung und führte aus, jedes Mal, wenn er versucht habe, die Beziehung zu beenden, habe sie ihm mit Selbstmord gedroht (pag. 2720 Z. 25 ff.). Wie bereits im Rahmen der Vorfälle zum Nachteil seiner Tochter E.________ erwähnt, gab er zu Protokoll, sie wolle keine Gerechtigkeit, sondern sie wolle nur Geld von ihm, dass sie in die Ferien gehen könne (pag. 2721 f. Z. 43 ff.). Weiter führte er aus, sie habe geistige Probleme im Kopf. Dies schon lange, bevor sie ihn kennengelernt habe und er habe während ihrer Beziehung wirklich gedacht, dass er ihr damit helfen könne (pag. 2724 Z. 1 ff.). Insbesondere der letzte Teilsatz wirkt mit Blick auf das Vorgefallene und dem heute noch immer belasteten psychischen Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin 1 vollständig realitätsfern und fast höhnisch (vgl. E. 45.2.3 hiernach). Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche die zahlreichen Angriffe auf den Charakter und die Persönlichkeit der Straf- und Zivilklägerin 1 in den früheren Einvernahmen zutreffend darlegte (pag. 2466 f., S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auffällig ist jedoch, dass er in seiner ersten Einvernahme bereits bei der allerersten Frage versuchte,

    C.________ in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er auf die Frage, ob er sie kenne und in welchem Verhältnis er zu ihr stehe, ausführte, dass sie sehr eifersüchtig geworden sei und in eine psychiatrische Klinik habe gehen müssen. Die Liebesbeziehung sei für ihn sehr problematisch gewesen (pag. 485). Dieses Verhalten zog sich wie ein roter Faden durch sämtliche Einvernahmen, steigerte sich kontinuierlich und endete mit eindeutigen Gegenangriffen gegen die Privatklägerin. Beispielsweise teilte der Beschuldigte auf die Einstiegsfrage nach einer Beschreibung von C.________ sogleich mit, dass sie eine Person sei, welche keine Verantwortung für ihr Handeln übernehmen wolle. Sie habe schlechte familiäre Beziehungen und sehe die Schuld für diese Situation ausschliesslich bei der Familie, während sie selbst keinen Beitrag dazu leiste. Sie sehe aus, wie ein Engel, lüge aber regelmässig und habe eine unbeschränkte Fantasie betreffend sexuelle Sachen. Die sexuellen Fantasien verwende sie nun gegen ihn. Sie habe auch immer gesagt, dass sie von ihrem eigenen Vater und anderen Männern sexuell belästig worden sei, was ebenfalls eine Lüge sei (pag. 721 f., vgl. auch pag. 487). Weiter soll sie ihm täglich 300 Nachrichten geschrieben (pag. 487) und ständig mit Selbstmord gedroht haben (pag. 540). An der Hauptverhandlung betonte der Beschuldigte ebenfalls gleich zu Beginn der Einvernahme, dass C.________ «Probleme im Kopf» bzw. Gedächtnisprobleme sowie abnormale sexuelle Nöte habe (pag. 2285). Ferner machte er geltend, dass er Angst vor Krankheiten gehabt habe, weil C.________ ohne die Verträge und Bestrafungen keine monogame Beziehung hätte führen können (was etwas ironisch erscheint, nachdem der Beschuldigte seine eigene Ehefrau fortwährend mit anderen Frauen, inkl. der Privatklägerin betrog; pag. 2286, pag. 430 f.). Letztlich beantragte der Beschuldigte sogar ein Kontaktverbot für die Familie C.________, mit der (klar unzutreffenden) Begründung, dass C.________ an der Hauptverhandlung wieder von Selbstmord gesprochen habe und zudem bewiesen habe, dass sie immer noch wahnsinnig verliebt in ihn sei. Sie oder ihre Familie hätten Waffen zu Hause und er habe Angst um seine Familie, weil es ihr psychisch nicht gut gehe (pag. 2297).

Während die Straf- und Zivilklägerin 1 die Verantwortung für das Geschehene teilweise noch immer bei sich sucht, weist der Beschuldigte jegliche Schuld von sich. Wie bereits bei seiner Tochter (vgl. E. 12.4.4 hiervor), ist auch bezüglich der Vorfälle, welche die Straf- und Zivilklägerin 1 betreffen, von einer vollständigen Externalisierung der Schuld zu sprechen. Damit zusammenhängend erkennt die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz aus seinen Aussagen eine übertriebene Abwehr-, Verteidigungs- und auch Opferhaltung des Beschuldigten. Es kann auch diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 2467 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Sodann verfiel der Beschuldigte bereits in seiner allerersten Einvernahme in eine übermässige Abwehr- und Verteidigungshaltung, indem er sich präventiv für Dinge rechtfertigte, welche noch gar nicht angesprochen worden sind oder ohnehin kein Thema waren. Auf die ganz allgemeine Frage, wann er C.________ kennengelernt habe, wies er beispielsweise daraufhin, dass sie damals 17 Jahre alt gewesen sei, die Beziehung jedoch erst nach ihrem 18. Geburtstag begonnen habe und es im Übrigen zahlreiche Chats oder E-Mails gebe, in welchen er ihr geschrieben habe, dass sie ihn vor ihrem 18. Geburtstag nicht berühren dürfe (pag. 485). Auch machte er ungefragt und ohne entsprechende Vorhalte bereits ganz am Anfang geltend, dass die Beziehung im gegenseitigen Einvernehmen gewesen sei, der erste Geschlechtsverkehr kein schlechtes Erlebnis für C.________ gewesen sei und er sie nicht schlecht behandelt habe (pag. 486). Solch zielgerichtete Aussagen erfolgten mit klar erkennbaren Hintergedanken, was als Lügensignal zu werten ist.

Weiter vermied der Beschuldigte regelmässig die Beantwortung der gestellten Fragen, indem er Gegenfragen stellte (z.B. pag. 491, 731), mit ausschweifenden Ausführungen zu anderen Dingen vom Thema ablenkte (z.B. pag. 487, 429, 494, 537, 2287 f.), mit unwahren Behauptungen gegen die Privatklägerin schoss oder andere aktenwidrige Behauptungen aufstellte. Beispielsweise behauptete er an der Hauptverhandlung, dass sich C.________ interessanterweise erst an den Sex mit ihrem Bruder erinnert habe, nachdem er sie im November 2020 deswegen angezeigt habe (pag. 2292). In Tat und Wahrheit hatte C.________ diesen Sachverhalt jedoch bereits zwei Monate zuvor geschildert

(pag. 219, 235). In diesem Zusammenhang machte er weiter geltend, dass C.________ ihren Bruder gemäss dessen Aussagen zum Sex gezwungen habe (pag. 2292), was ebenfalls jeglicher Grundlage entbehrt. Tatsächlich hatte der Bruder bei der Polizei nämlich ausgesagt, dass sie den Sex eigentlich beide nicht gewollt und im Nachhinein bereut hätten, die Tat zu jenem Zeitpunkt aber in gegenseitigem Einvernehmen stattgefunden habe (pag. 385). Schliesslich stellte der Beschuldigte die Behauptung auf, dass C.________ zuerst nur von einer einzigen Vergewaltigung gesprochen habe, bei der Staatsanwaltschaft von fünf und an der Hauptverhandlung von 600, was schlicht und ergreifend nicht den Tatsachen entspricht. Dasselbe gilt in Bezug auf den Vorwurf an die Strafverfolgungsbehörden, wonach diese entgegen seinem Willen seinen Arbeitgeber informiert haben solle (pag. 2283), obwohl gerade das Gegenteil der Fall war (vgl. pag. 137). Allgemein sah sich der Beschuldigte stets als Opfer staatlicher Willkür und machte ausschweifende Ausführungen zum angeblich unfairen Vorgehen der Staatsanwaltschaft (seine Befragungen hätten «wie ein Zirkus in Moskau» ausgesehen / die Staatsanwältin habe ihn ständig angeschrien / man glaube ihm absolut nichts und beachte seine Beweise nicht / man habe bloss die Beziehung zu seiner Frau zerstören wollen / im Gegensatz zu seinen Inhaftierungen in X.________ (Land) habe er in der Schweiz nicht einmal den Grund der Inhaftierung erfahren usw.; pag. 2283).

Ein weiteres Lügensignal ist darin zu erblicken, dass der Beschuldigte jegliche Verantwortung von sich weist und stereotyp geltend macht, bei allen Aktivitäten bloss mitgemacht zu haben, weil C.________ es gewollt und verlangt habe: Sie habe den ersten Geschlechtsverkehr als Geburtstagsgeschenk gewollt, sie habe unter Kontrolle stehen wollen, sie habe gewollt, dass er eifersüchtig sei, sie habe ein grenzenloses sexuelles Interesse gehabt, sie habe die Alpha- und Beta-Rollenspiele gewollt, sie habe die Opferrolle gewollt und diese genossen, sie habe gewollt, dass er sie schlage und beschimpfe, die Verträge seien ihre Idee gewesen, sie habe gewollt, dass er sie fotografiere, sie habe gewollt, dass er sie beisse, sie habe die Bestrafungen gewollt, sie habe ständig Analsex gewollt, der Vibrator sei ihr Geburtstagswunsch gewesen und sie habe ihn jeweils dazu aufgefordert, ihr diesen einzuführen, sie habe Sex mit N.________ haben wollen, sie habe sich für Zoophilie interessiert, sie habe den Hund trainiert und Geschlechtsverkehr mit diesem gewollt, sie habe ihm Videos von ihr und ihrem Hund unaufgefordert zugeschickt und gewollt, dass er dazu masturbiere, sie habe eine Obsession mit dem Penis ihres Bruders gehabt und Sex mit diesem gewollt, usw. (für die Quellenangaben, vgl. die Zusammenfassung der Aussagen oben). Gleichzeitig stellte er sich selbst als einen Gutmenschen hin, welcher ihr bloss ihre Fantasien habe ermöglichen wollen und mitgespielt habe, obwohl er selbst nicht begeistert gewesen sei. Seinen einzigen Fehler erblickte er darin, dass er ihr alles erlaubt und keine Grenzen gesetzt habe, wobei er sogleich anmerkte, dass seine Fehler ihrer schwierigen Persönlichkeit geschuldet gewesen seien. Auch habe er immer wieder versucht, die «für ihn problematische» Beziehung zu beenden, dies aber nicht geschafft, weil sie ihn jeweils mit Suiziddrohungen erpresst habe.

Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Vorab erscheint schwer vorstellbar, dass die knapp 18-jährige und sexuell völlig unerfahrene C.________ den 34 Jahre älteren und äusserst selbstbewusst auftretenden Beschuldigten dazu gebracht haben soll, die geschilderten sexuellen Praktiken auszuüben bzw. zu dulden, obwohl er überhaupt kein Interesse daran gehabt haben will. Ohnehin steht jedoch fest, dass letzteres mitnichten der Fall war. Beispielsweise lässt sich nicht abstreiten, dass die Alpha-Beta- Rollenverteilung dem Beschuldigten sehr wohl gefällt, ansonsten seine neue Partnerin, M.________, nicht ausgeführt hätte, dass er auch mit ihr gerne «Alpha- und Beta-Rollen» spiele (pag. 423). Weiter hätte es keinen Grund dafür gegeben, seine eigene Tochter, E.________, als «meine kleine, private Beta-Hure» zu bezeichnen und von ihr «spasseshalber» zu verlangen, ihn «Alpha-Löwe» zu nennen (pag. 1031). Auch das Beissen scheint der Beschuldigte zu mögen, da er offenbar auch seine neue

Partnerin, M.________, in den Oberschenkel biss, so dass ein blauer Fleck entstand (pag. 424). Ganz allgemein deuten sowohl die Chatverläufe als auch die Aussagen von M.________ klar darauf hin, dass der Beschuldigte auch in seiner neuen Beziehung dominant auftritt, extrem eifersüchtig ist und Kontrolle ausübt (vgl. hierzu insbesondere die Chatnachrichten betreffend ein Sportlager von M.________, in welchem M.________ in eine Bar ging und mit dem Männerteam am Tisch sass, was den Beschuldigten komplett aus der Fassung brachte; pag. 407 ff.). Weiter lässt sich nicht erklären, weshalb der Beschuldigte die vielen Fotos und Videos der nackten C.________ sowie insbesondere das tierpornografische Material (u.a. sexuelle Handlungen zwischen C.________ und ihrem Hund) in einem eigenen Ordner auf seiner Festplatte hätte abspeichern sollen, wenn er daran überhaupt kein Interesse gehabt hätte und ihn die Videos – wie er es geltend machte – derart schockiert hätten. Wäre ihm an den Nacktfotos und –videos der Privatklägerin tatsächlich nichts gelegen, hätte er sich anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht derart gesträubt, diese freiwillig zu löschen (pag. 2302 f.).

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung ein ausschweifendes Aussageverhalten an den Tag legte. Insbesondere auf Vorhalt eigener, teils widersprüchlicher Aussagen antwortete er ausweichend, blieb nachvollziehbare Erklärungen schuldig (pag. 2723 Z. 17 ff.; 2724 f. Z. 44 ff.; 2727 f. Z. 35 ff.) und berief sich repetierend darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 dies alles verlangt habe und es zahlreiche Dokumente gebe, in welchen das stehen würde (pag. 2722 Z. 11 ff. und 29 ff.; 2722 f. Z. 44 ff.). Dass bei Betrachtung dieser schriftlichen Dokumente durchaus Zustimmung der Straf- und Zivilklägerin 1 zu allem Möglichen herausgelesen werden kann, ist zwar zutreffend, würdigt man diese in ihrer Gesamtheit und chronologisch, wird indes deutlich, dass ihre Zustimmung gerade nicht aus freiem Willen erfolgte. Darauf wird im Rahmen der Würdigung der objektiven Beweismittel noch konkret eingegangen (vgl. E. 13.5 hiernach). Wie erwähnt, nahm der Beschuldigte auch eine übertriebene Opferhaltung ein. Bezeichnenderweise bejahte er denn auch die Frage anlässlich der Berufungsverhandlung, ob er sich als Justizopfer sehe, indem er ausführte: «Ich bin hier das Opfer in diesem Verfahren.» (pag. 2719). Weiter monierte er, vor den Beweismitteln würden die Augen verschlossen werden. Er werde seit dem ersten Tag als Beschuldigter betitelt und es sei ihm gesagt worden, er habe seine Unschuld zu beweisen. Die von ihm vorgelegten Beweismittel würden nichts zählen. Es würde immer nur zählen, was die Straf- und Zivilklägerin 1 gesagt hätte (pag. 2719 Z. 6 ff.). Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte gar beabsichtigt, ein Buch über das Gerichtsverfahren zu schreiben, wobei er darin laut eigener Aussage seine Unschuld aufzeigen werde (pag. 2718 Z. 33 ff.). Eine solch ausgeprägte Opferhaltung in Kombination mit der vollständigen Externalisierung der Schuld ist als Lügensignal zu werten. Wie eingangs erwähnt, finden sich in den Aussagen des Beschuldigten denn auch zahlreiche gravierende Widersprüche. Bereits die Vorinstanz zeigte einige davon in ihrer Urteilsbegründung auf (pag. 2468 f., S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Schliesslich verstrickte sich der Beschuldigte verschiedentlich in Widersprüche, etwa indem er in Bezug auf den Analverkehr nach dem Skilager im Januar 2014 geltend macht, dass es sich hierbei um eine Bestrafung im Rahmen eines Rollenspiels gehandelt habe, gleichzeitig jedoch ausführte, dass die Rollenspiele erst ungefähr sechs bis acht Monate nach Beginn der Beziehung begonnen hätten

(d.h. zwischen Mai und Juli 2014, da er den ersten Geschlechtsverkehr vom 22.11.2013 stets als Beziehungsbeginn bezeichnet) und die «Verträge» im Übrigen erst entstanden seien, als C.________ nicht mehr 18 Jahre alt gewesen sei (d.h. frühestens im .________ 2014; pag. 529, 723). Ohnehin erscheint kaum vorstellbar, dass die zurückhaltende und unsichere Privatklägerin bloss 1.5 Monate nach ihrem allerersten Geschlechtsverkehr bereits eine Sadomaso-Beziehung hätte führen wollen, den Beschuldigten sogar in diese Welt eingeführt und ihn dazu gebracht hätte, sie – gegen seinen eigentlichen Willen – mit hartem Analsex zu bestrafen. Weiter widersprach sich der Beschuldigte auch in Bezug auf die Frage, ob er C.________ den Kontakt mit anderen Männern verboten habe oder nicht, und machte höchst widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob er die sexuellen Handlungen zwischen N.________ und C.________ erlaubt habe oder nicht (vgl. die vorstehende Zusammenfassung seiner Aussagen).

Es ist Folgendes zu ergänzen: Im Zusammenhang mit der «nachgespielten» Vergewaltigung gab der Beschuldigte in der Ersteinvernahme bei der Polizei zunächst zu, dies sei das Einzige gewesen, was die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht gewollt habe, um sodann umgehend zu relativieren, sie habe es nicht gewollt, aber sie habe es doch gewollt (pag. 491 Z. 344 f.). Diesen Widerspruch vermochte er auf konkrete Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung nicht aufzulösen, vielmehr antwortete ausweichend oder nahm immer wieder Bezug auf Dokumente, die belegen würden, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 dies von ihm verlangt habe (pag. 2722 f. Z. 19 ff., 24 ff., 29 ff., 36 ff., 40 ff. und 44 ff.). Bezeichnenderweise betitelte auch er seine eigene Aussage zunächst als sinnfrei (pag. 2722 Z. 11 ff.). Wie bereits den vorinstanzlichen Erwägungen entnommen werden kann, widersprach sich der Beschuldigte sodann auch bei der Thematik, ob er der Straf- und Zivilklägerin 1 verboten habe, Kontakt zu Männern zu haben. Innerhalb einer Einvernahme bestritt er ein solches Kontaktverbot zunächst generell, um später – zumindest im Zusammenhang mit dem Vorfall rund um das Skilager der Straf- und Zivilklägerin 1 – ein einmaliges Verbot einzugestehen (pag. 528 Z. 182; 529 Z. 214 ff.). Bereits in der darauffolgenden Einvernahme schwächte er seine Version jedoch dahingehend ab, als er der Straf- und Zivilklägerin 1 nur klar gesagt habe, sie müsse sich von den Jungen im Skilager distanzieren. Ein effektives Kontaktverbot bestritt er wiederum (pag. 542 Z. 226 ff.). Hervorzuheben sind weiter seine Aussagen bezüglich des praktizierten Sadomaso- Geschlechtsverkehrs. Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte er diesen lediglich im Zusammenhang mit der «nachgespielten» Vergewaltigung, die auch nur einmal so passiert sein soll (pag. 544 Z. 276 ff.). Bei der Vorinstanz führte er demgegenüber aus, sie habe Sadomaso-Geschlechtsverkehr gewollt, wobei sie entsprechende Rollenspiele gespielt hätten, was dann eben zu diesen Verträgen geführt hätte (pag. 2286 Z. 3 ff.). Der Beschuldigte ging dabei in offensichtlicher Weise von mehreren solcher Rollenspielen aus, womit es seiner vorherigen Aussage widerspricht, dies sei nur ein einziges Mal vorgekommen. Weiter bestehen

auch widersprüchliche Angaben zu den an der Straf- und Zivilklägerin 1 vorgenommenen Bestrafungen. Während er in einer frühen Einvernahme noch ausführte, manchmal habe sie, manchmal habe er die Strafe ausgewählt (pag. 727 Z. 260), gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, sie hätte jeweils gesagt, wann sie bestraft werden wollte und wie die Bestrafung auszuschauen habe (pag. 2286 Z. 40 ff.). Dies ist nicht nur widersprüchlich in sich, son- dern läuft auch den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 226 Z. 427; 2711 Z. 27 f.) sowie dem von ihr unterzeichneten Dokument «Punishments» (pag. 1657), in welchem klar umschrieben ist, dass sowohl die Auswahl des Ortes, des Zeitpunkts, die Dauer als auch die Art der Bestrafung dem Beschuldigten oblag, diametral zuwider. Im Übrigen zeigt auch der Analverkehr nach dem Skilager, der zugegebenermassen als Bestrafung erfolgt ist, dass es der Beschuldigte war, der darüber bestimmte, wann und wie eine Bestrafung erfolgte. Rund um den Analverkehr finden sich weitere in sich widersprüchliche Angaben des Beschuldigten. Wiederholend sei erwähnt, dass der Beschuldigte den Analverkehr nach dem Skilager der Straf- und Zivilklägerin 1 im Januar 2014 bestätigte (pag. 543 Z. 266), um in einer späteren Einvernahme auszusagen, dass sie erst nach sechs bis sieben Monaten nach Beginn der Beziehung, welchen er zeitlich auf den 22. November 2013 einordnete, zum ersten Mal Analverkehr gehabt hätten (pag. 723 Z. 99 ff. und 103 f.). Weiter gab er an, der Analsex sei immer ihr Wunsch gewesen, sie sei damit einverstanden gewesen. Gleichzeitig gab er aber auch an, wenn er das gewollt habe, habe es die Straf- und Zivilklägerin 1 akzeptiert (pag. 725 Z. 187 f.). Sodann führte er in der Ersteinvernahme bei der Polizei aus, es sei 350 Mal zu Analverkehr zwischen ihnen beiden gekommen, was auch keine Bestrafung gewesen sei (pag. 488 Z. 188), um dann in der Einvernahme vom 29. September 2021 die Anzahl auf 10–20 Mal zu reduzieren (pag. 736 Z. 587). In derselben Einvernahme gab er überdies zu Protokoll, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe nach dem Analverkehr geäussert, dass sie Schmerzen gehabt und es ihr nicht gefallen habe. Dies sei auch beim normalen Sex so gewesen. C.________ habe sich nach dem Geschlechtsverkehr mitgeteilt, das sei nicht vorher gewesen.

Dass sie es nicht genossen habe, bedeute aber nicht, dass sie es nicht gewollt habe (pag. 726 Z. 196 ff.). Nach Ansicht der Kammer erscheint es von vornherein realitätsfremd, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 eine Sexualpraktik, die ihr offensichtlich Schmerzen bereitete, immer und immer wieder hätte vornehmen wollen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf seine dominante Rolle in der Beziehung keine konstanten Aussagen machte. Innerhalb der Einvernahme vom 29. September 2021 führte er zunächst aus, es habe ihm nicht gefallen, die dominierende Rolle zu spielen. Er sei nicht begeistert von dieser Rolle, sondern von ihrem Körper gewesen (pag. 724 Z. 132 ff.). Zu einem späteren Zeitpunkt gab er dementsprechend an, er sei sexuell interessiert an ihrem Körper gewesen und die Herrschaft sei die Bedingung gewesen, um diesen Körper zu beherrschen. Es sei eine Gewohnheit gewesen (pag. 724 Z. 146 ff.). Hingegen gab er wieder etwas später an, er würde nicht sagen, dass es ihm nicht gefallen habe. Er sei aber sicher nicht süchtig gewesen. Es sei möglich, dass er das einmal gewollt habe. Die Straf- und Zivilklägerin 1 habe diese Rollenspiele gewollt und sie habe das Opfer sein wollen. Es sei aber möglich, dass es Momente gegeben habe, in denen er aktiver gewesen sei in der dominanten Rolle. Sie sei aber immer damit einverstanden gewesen (pag. 275 Z. 171 ff.). Dass der Beschuldigte allgemein Interesse daran findet, seine Sexualpartnerin zu dominieren, zumal er laut Aussage seiner jetzigen Ehefrau auch mit ihr «Alpha- und Beta-Rollen» spiele (pag. 423 Z. 235 ff.), legte bereits die Vorinstanz zutreffend dar. Überdies wird aber auch aus seinen eigenen Aussagen deutlich, dass er gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht nur im sexuellen Kontext dominant auftrat und klare Forderungen an sie stellte. So gab er zu, er habe von ihr verlangt, dass sie die Haare nicht färbe, weil sie eine hübsche Blondine gewesen sei. Er habe auch nicht gewollt, dass die Kleider zu kurz seien (pag. 488 Z. 196 f.). Weiter bestätigte er, sie habe ihm Fotos von Bikinis und Unterwäsche schicken müssen, aber nicht von allen Kleidern (pag. 489 Z. 200 f.). Wie bereits erwähnt, gab er auch zu, ihr einmal verboten zu haben, sich mit anderen Männern zu treffen (pag. 529 Z. 215 ff.) und in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gestand er ein, er habe Dinge von ihr verlangt, mit welchen sie aber einverstanden gewesen sei (pag. 2291 Z. 44). Entgegen seiner Ansicht widersprechen sodann auch die objektiven Beweismittel seinen Aussagen weitestgehend. Vorab kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2469, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vor allem aber widersprechen die Aussagen des Beschuldigten in vielerlei Hinsicht den aktenkundigen Chatverläufen zwischen ihm und der Privatklägerin. Gerade in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit dem Hund zeigen diese eindeutig auf, dass es der Beschuldigte war, welcher die Privatklägerin dazu aufforderte, sich vom Hund den Genitalbereich lecken zu lassen und ihm Videos davon zu schicken. Auch schrieb er ausdrücklich, dass er den Hund trainieren wolle, damit dieser mit C.________ Geschlechtsverkehr haben könne, wenn er nicht da sei, während C.________ immer nur mit «ok», «ja» oder «kein Problem» antwortete und versuchte, das «Training» noch etwas länger hinauszuzögern (pag. 614, 616 f.). Dasselbe gilt weiter auch für die sexuellen Handlungen mit N.________ sowie ihrem Bruder. Auch diesbezüglich geht aus den Chatverläufen sowie weiteren Texten unzweifelhaft hervor, dass der Beschuldigte die treibende Kraft hinter den Handlungen war, welche C.________ letztlich ausführte (vgl. dazu nachstehend).

Seine Aussagen divergieren denn auch bezüglich der Thematik eines «Dreiers» mit den aktenkundigen Chatnachrichten. Der Beschuldigte führte aus, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe sich immer Sex zu dritt gewünscht, er aber nicht (pag. 490 Z. 271 f.). Dem steht jedoch seine Chatnachricht vom 27. Februar 2017 entgegen, in welcher er der Straf- und Zivilklägerin 1 auf ihre Frage, ob er Fantasien habe, die er gerne wahr machen würde, antwortete, einen «Dreier» mit dir und einem anderen Mädchen (pag. 613; 1870). Es war somit der Beschuldigte, der diese Fantasie ins Spiel brachte und nicht die Straf- und Zivilklägerin 1. Er forcierte diese Thematik offensichtlich auch mit N.________, zumal dieser der Straf- und Zivilklägerin 1 vom Handy des Beschuldigten und folglich mit dessen Zustimmung eine «Trio- Erfahrung» vorschlug, welche die Straf- und Zivilklägerin 1 jedoch mit Nachdruck ausschlug (pag. 554 f.). Gleiches gilt auch für die sexuellen Handlungen mit dem Hund der Straf- und Zivilklägerin 1. Es war auch hier der Beschuldigte, der die Idee aufbrachte. So antwortete er ihr auf ihre Nachricht, dass er etwas sagen solle, was er tun möchte und noch nie vorher getan habe, mit: «See O.________ fucking you» (pag. 641; 1871). Auch in Zusammenhang mit dem Vibrator, welcher laut dem Beschuldigten, der Wunsch der Straf- und Zivilklägerin 1 gewesen sein soll, werden seine Aussagen durch eine Chatkonversation widerlegt. Auf die Frage der Straf- und Zivilklägerin 1, ob er ein Sexspielzeug versuchen wolle, schrieb er, dass sie vielleicht einen Vibrator brauche. Sie fragte ihn warum, worauf er ihr schrieb, er habe gedacht, sie wolle einen. Darauf entgegnete die Straf- und Zivilklägerin 1 dem

Beschuldigten: «Maybe something different». Aus ihrer Reaktion lässt sich herauslesen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 von der Idee eines Vibrators alles andere als begeistert war, andernfalls sie nicht für etwas anderes gefragt hätte (pag. 613; 1870). Weiter beteuerte der Beschuldigte auf Vorhalt des von ihm verfassten Schreibens «women an me» mehrfach, dass dies ein altes Schreiben sei und nichts mit der Straf- und Zivilklägerin 1 zu tun habe (pag. 494 Z. 481 ff.; 2720 Z. 32 ff.). Den Eigenschaften des Dokuments ist indes zu entnehmen, dass er dieses am 4. April 2017, mithin während der Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin 1 erstellte (pag. 2729). Sein Erklärungsversuch anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach dieses Erstelldatum in einem anderen Moment durch einen Speichervorgang zustande gekommen sein müsse, erachtet die Kammer als wenig plausibel, umso mehr als das Dokument auffällig viele Parallelen zu seinem Verhalten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 während ihrer Beziehung aufweist (pag. 200 ff.). Es ist insbesondere auf folgende Textstellen hinzuweisen: «My initial targets were mostly unhappy girls. They all dream about adventure, romance and exotic lands. Their dreams never suit their real life. So all I was promising was that: adventure and romance… and that their parents see me as a mad, bad and dangerous boy to avoid. Each time I succeeded with these tactics.» / «I never liked aggressive women who were constantly behind me, but I loved shy and timid girls. I loved to rest and observe them from their beds, even help them to choose their dresses.» / «It was amazing and exciting to see those young girls pushing their limits further in order to keep me with them.» / «Once they were involved with me, the understood there were no limits. Many, I recognize, were never in love of me, but they let me turn their lives upside down, even ruin them.» / «Once I feel a woman falling under my spell, I had free rein. And if they tried to imitate me, I push them further or acted cruel and involve them in sins and taboos. I unleash their wild desires within them, and the more they acted it out, the deeper my power grew. Going only the half way have been always stupid, so I took them as far as I could.» / «I turn them a bit against their parents, often ridiculing their prudery or pious behavior.».

Weiter geht auch seine Aussage anlässlich der Einvernahme vom 29. September 2021, wonach die mit der Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeübten Rollenspiele eine Vorbedingung gewesen seien, um Geschlechtsverkehr zu haben bzw. er ihr gesagt habe, er wolle normalen Geschlechtsverkehr, wobei sie gemeint habe, das sei nicht befriedigend und er deshalb die Rolle habe spielen müssen (pag. 725 Z. 168 und 174 ff.), nicht mit den objektiven Beweismitteln einher. Aus den Chatnachrichten bzw. aus dem E-Mail-Verkehr wird deutlich, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 sich sehr wohl normalen Geschlechtsverkehr wünschte (bspw. pag. 1705 f.). Zudem ist auch ihrer E-Mail vom 10. Februar 2015 an den Beschuldigten zu entnehmen, dass ihm die Bestrafungen offensichtlich Freude bereiteten («And that you can choose I like because then you can decide how serious it was and which punishment gives you the most pleasure in the moment.», pag. 1705). Weiter offenkundig ist der Widerspruch zwischen seiner Aussage, er habe die Straf- und Zivilklägerin 1 nie dazu aufgefordert, die Verträge («Promises») zu unterschreiben, und seiner E-Mail vom 27. April 2017, mit der Aufforderung, diese umgehend zu unterzeichnen und ihm zurückzuschicken, wobei er betonte, dies sei ihre letzte Chance (pag. 2730). Schliesslich widerspricht eine E-Mail vom 4. März 2018 auch seiner

Aussage, wonach sie ihn nicht habe gehen lassen. Darin schrieb der Beschuldigte: «If you really want that I let you go I will, but you need to make some steps forward.» (pag. 1675). Während die Straf- und Zivilklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt offenbar erwog, die Beziehung zu beenden, war es der Beschuldigte, der sie bei dieser Entscheidung zu bremsen versuchte. Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten aufgrund zahlreicher Lügensignale als nicht glaubhaft. Nicht nur finden sich in seinen Aussagen schwerwiegende Widersprüche zum Kerngeschehen, seine Darstellung der Ereignisse stimmen auch weder mit den objektiven Beweismitteln noch mit den Aussagen der übrigen Personen überein. Im Ergebnis stellt die Kammer nicht auf die Aussagen des Beschuldigten ab, soweit sie von den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 abweichen.

13.5

Würdigung der objektiven Beweismittel Nebst den bereits im Rahmen der Aussagenwürdigung erwähnten objektiven Beweismitteln liegen weitere aufschlussreiche Schreiben, Chats und E-Mails vor, die der Klärung des bestrittenen Sachverhalts dienlich sind. Zunächst ist das manipulative Vorgehen des Beschuldigten anhand der nachfolgenden chronologischen Darlegung eines Teils der zahlreichen objektiven Beweismittel aufzuzeigen; wobei insbesondere bereits die frühe Kommunikation (im Jahr 2014) zwischen den beiden sehr aufschlussreich ist und die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 bestätigt: Nach dem Skilager der Straf- und Zivilklägerin 1 Ende des Jahres 2013 bestrafte der Beschuldigte sie offensichtlich zunächst mit Stille. Daraufhin machte er ihr am Sonntag, 5. Januar 2014, per E-Mail Vorwürfe, wobei er einleitend festhielt: «It was an adult way to show you the strength and real power of my character.», bevor es dann zu einem Treffen (wohl ebenfalls) am 5. Januar 2014 zwischen den beiden kam. Im Anschluss erwähnte die Straf- und Zivilklägerin 1 in einem gleichentags verfassten Schreiben an den Beschuldigten, es sei der grösste Fehler gewesen, ins Skilager zu gehen, sie nicht mehr mit diesen Leuten zusammen sein wolle und sie sich bei ihm für seine Zeit an diesem Sonntag, die er sich für sie genommen habe, bedanke. Anschliessend meinte sie lapidar «I diserve the ass fuck.» (pag. 1708 f.). Bereits Ende Januar 2014 folgte (wohl) eine E-Mail vom Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin 1 mit einer (Beziehungs-)Vereinbarung («Agreement vom 25. Januar 2014», pag. 1737 f.) mit sieben Punkten, welche er basierend auf ihrer Chatkommunikation geschrieben hatte. Einleitend hielt er fest, er habe am Vortag gespürt, dass sie befürchte, ihn zu verlieren, wobei er auch zum ersten Mal gespürt habe, dass sie ihn aufrichtig liebe. Darauf folgend die vereinbarten Punkte: Unter anderem sollte die Beziehung geheim bleiben (Ziff. 1), sie sollte ihn täglich über ihren Aufenthaltsort informieren, nicht als Kontrolle, sondern um sicher zu sein, dass es ihr gut gehe (Ziff. 3) und er verlangte von ihr Respekt und Loyalität, wobei sein Weg gelte und sie sonst gehen könne («You will notice that it is my way or the highway», Ziff. 4), während er ihr hingegen in der darauffolgenden Ziffer den Respekt und Loyalität nur anbot (Ziff. 5).

Im März und April 2014 folgten zahlreiche, gegenseitige Liebesbekundungen via Chatnachrichten (pag. 1808 ff.), wobei sich die Kommunikation inhaltlich dann zu verändern begann. Anfang Mai 2014 liess er sie zuerst wissen, dass sie ihm mehr gehorchen solle und versuchte ihr einzureden, sie habe es beim letzten Geschlechtsverkehr genossen, dass er dominanter gewesen sei (pag. 1812). Als die Straf- und Zivilklägerin 1 sich unterwürfig zeigte, ihm schrieb, sie wolle ihm immer gehorchen und er könne haben, was er wolle, meinte er lapidar, sein Ärger sei weggegangen, als sie dies geschrieben habe («My angreeness [wohl: anger] going away when you wrote that.»). Der Beschuldigte fragte weiter, ob sie es wirklich liebe, ihm in dieser Art und Weise zu gehorchen («Did you really love to obey me that way?»), woraufhin sie ihm antwortete, wenn es das sei, was er wolle, dann ja («If it is what you want yes.»); dieses Hin und Her der Chatnachrichten zeigt anschaulich auf, dass das Thema Dominanz und Unterwürfigkeit einseitig vom Beschuldigten forciert wurde und die Straf- und Zivilklägerin 1 genau das zurückschrieb, was er hören wollte, sie gerade seinen Wünschen folgte, nicht er den ihrigen. Weiter kann auf das Schreiben bzw. wohl eine E-Mail vom Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin 1, abgespeichert vom Beschuldigten am 23. Mai 2014 unter dem Begriff «fertig», verwiesen werden (pag. 210 f.; 813 ff., Ordner «A.________ Friends, C.________, Words»). Darin schrieb der Beschuldigte, das Problem sei nicht er oder seine Eifersucht, sondern, dass sie nicht genug Selbstvertrauen habe und ihre Attraktivität durch die Augen anderer Männer beweisen wolle. Ende Mai oder Anfang Juni 2014 kam es nach dem Vorfall, als die Straf- und Zivilklägerin 1 einem Skater hinterhergesehen haben soll, wohl zur ersten Trennung zwischen den beiden (vgl. hierzu auch sein Schreiben an die Straf- und Zivilklägerin 1 nach dem Skater-Vorfall [pag. 179]), woraufhin es mit seinen Lebensweisheiten und Anweisungen von seiner Seite weiterging, insbesondere wie sie sich einem Alpha-Mann gegenüber zu verhalten habe und sie im Gegenzug nur bestätigte und sagte, was er hören wollte, damit er sie zurücknimmt (pag. 1814 ff.). Am Schluss des fraglichen Chats vom 11. Juni 2014 wird denn auch das Gefälle zwischen den beiden deutlich sichtbar, wobei die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten

förmlich anhimmelte («you know so much! i adore you for your knowledge and many other reasons», pag. 1816). Mit dem Schreiben (wohl einer E-Mail) vom 21. Juni 2014 gelangte der Beschuldigte – mutmasslich noch im Zuge der soeben erwähnten Trennung – als Antwort auf ein von ihr verfasstes Schreiben an die Straf- und Zivilklägerin 1. Er warf ihr Lügen und weiteres Fehlverhalten vor («And all my efforts were paid with lies, hided stories, false narratives, unfaithful behavior, broken promises, and more an more problems at my home.») und kam nach der hilfesuchenden Zuwendung an Gott und nach stundenlangem Beten offenbar zum Schluss, dass sie es schwer haben werde, wieder einen Mann wie ihn zu finden (pag. 1749). Zwei Tage später, am 23. Juni 2014, folgte das nächste Schreiben (wohl ebenfalls eine E-Mail), als Antwort auf einen Abschiedsbrief von ihr. Die Worte des Beschuldigten kommen denn auch sehr deutlich und äusserst manipulativ daher, wobei er unter anderem schrieb, das «Nein» einer Frau bedeute ein «Ja», er könne Gedanken lesen, sie wolle, dass er ihr sofort vergebe, dass sie meine, sie hätte nicht daran gedacht, was er ihr alles gegeben habe, seit sie ihm gehöre, Dummheit und Kindisches sei in ihrer Beziehung nicht mehr erlaubt und sie sei eine Beta-Frau, die wohl noch nie mit einem Alpha-Mann wie er einer sei, konfrontiert worden sei. Abschliessend führte er aus, nun wisse sie, was ihre Position sei: «bend your body and start bleeding your fucked ass! In that role you are really more perfect! ϑ» (pag. 1728 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ändert das Smiley am klaren Wortlaut des gesamten Schreibens sowie am abwertenden Ton gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie gegenüber dem weiblichen Geschlecht im Allgemeinen nichts (vgl. pag. 2719 Z. 35 f.). Zudem bestätigt dieses Schreiben wiederum die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1, wonach er sie aufgrund des Vorfalls mit dem jungen Skater (auf dem Rückweg von einem Waffenkauf in Q.________ (Ort) auf einem Rastplatz) mit Analverkehr bestrafte. Am 2. Juli 2014 liess der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 ein Schreiben (wohl ebenfalls eine E-Mail) zukommen, welches ihre Darstellung der Beziehung vollumfänglich bestätigt und aufzeigt, dass der Beschuldigte genau wusste, was er mit ihr machte (übersetzt aus dem Englischen; pag. 1715):

«[…] Als ich realisierte, wie selbstauflösend du warst (dich irgendwie über dein eigenes Versagen und deine Niederlagen freuend, oder dich dankbar fühlend für deinen persönlichen Wunsch der Unterwerfung, manchmal der Demütigung, oder den Wunsch der Bestrafung / Schikane bei einigen Gelegenheiten), wusste ich, dass ich dich in meinem Leben gefangen nehmen, über einige deiner Bereiche Kontrolle übernehmen, deinen Körper vollkommen erobern, dich meinem Schutz unterjochen / unterwerfen konnte, und dich mit deiner ganzen Unerfahrenheit zu dominieren. […] Ich wusste sehr schnell, dass ich der Dominante sein werde, nicht nur im Bett, sondern ganz generell. Bezüglich der Zeichen meiner Liebe auf deiner Haut nehme ich an, dass du unbewusst dich darauf einstelltest, mir zu gehören, weil du weisst, dass ich dich so liebe. Auch die Änderung deiner Kleidung sowie die Reduktion deiner Freunde auf einen kleinen, aber wirklichen Kreis von Freunden, war ein weiterer Wunsch von mir. Du weisst, dass ich dich (über)kontrolliere und auch ein bisschen, um mich glücklich zu machen, akzeptierst du oft, was ich von dir will.»

Ein Text vom 21. Oktober 2014 («advises», pag. 1738 f.) zeigt ein weiteres Mal anschaulich, wie er sie leitete und seine Anweisungen mehr oder weniger subtil in Ratschläge verpackte. So musste nach ihm die Beziehung noch geheimbleiben, er gab ihr vor, was sie Dritten sagen solle, wie sie ihr Zimmer einzurichten habe oder wie sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder umgehen solle (pag. 1758 f.). Mit E-Mail vom 13. November 2014 gab er ihr weitere Ratschläge im Umgang mit ihrer Mutter (pag. 1751 f.). Seine Überlegenheit und ihr geringes Selbstwertgefühl gehen auch aus dem Schreiben bzw. wohl ebenfalls eine E-Mail vom 25. Januar 2015 hervor, in welcher der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 beschrieb (vgl. hierzu auch die Bezeichnung des Dokuments «A.________ Describe C.________ 25.01.2015»). Er verfasste unter anderem die folgenden Zeilen (übersetzt aus dem Englischen): «Du könntest dich an alles anpassen! Du warst nicht wählerisch! […] Du warst so verzweifelt nach Zuneigung, dass du leicht deine Identität aufgeben könntest. Es reichte, dass du von seiner Liebe zu dir geträumt hast, um anzufangen, alles an ihm zu lieben. Die Art, wie du dich verhalten und benom- men hast, hat mich davon überzeugt, dass du nichts weiter warst als ein kindischer Teenager, der einen echten Mann brauchte, der aus ihr eine Frau machen konnte.» (pag. 1724).

Daneben schrieb auch die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten, er wisse, dass man sie leicht von etwas überzeugen könne (pag. 1844). Mit gleicher E-Mail (vom 25. Januar 2025) schrieb er ihr, wie stark er sie liebe, sie ihn aber nicht, wie viele unnütze Freunde sie gehabt und nichtssagende Äusserungen sie von sich gegeben habe. Er kritisierte sie Zeile um Zeile, um dann auch auf ihr «erstes Mal» zu sprechen zu kommen, um auch das umgehend in Frage zu stellen (pag. 1724 ff.); die Besessenheit des Beschuldigten bezüglich des ersten Geschlechtsverkehrs der Straf- und Zivilklägerin 1 dürfte dabei primär daher rühren, dass er – wie bereits erwähnt – der Meinung ist, wenn ein Mann mit einer noch vollständig sexuell unerfahrenen Frau die ersten sexuellen Handlungen vornimmt, er sie so formen könne, wie er wolle (vgl. den Chatverlauf mit N.________ bezüglich dieser Thematik [pag. 1064]). Dann folgte eine lange E-Mail des Beschuldigten vom 26. Januar 2015 (pag. 1720 ff.). Seine Ausführungen sind erneut beispielhaft dafür, wie er die Straf- und Zivilklägerin 1 manipulierte, ihr die unterwürfige Seite einredete und ihr auch erklärte, das sei alles normal und er sei schon häufig der dominante Mann von unterwürfigen Frauen gewesen (pag. 1720; an dieser Stelle sei noch einmal erwähnt, dass dies seinen eigenen Aussagen widerspricht, wonach er die Rollenspiele nur auf ihr Verlangen hin gemacht und diese gar nicht gewollt habe). Zudem machte er ihr auch gleich Angst damit, später einem Mann zu begegnen, der dies alles nicht aus Liebe und in einem sicheren Umfeld machen würde (pag. 1720 f.). Es folgte ein weiteres Schreiben bzw. (wohl) eine weitere lange E-Mail vom 31. Januar 2015, in welcher er ihre früheren Bekanntschaften schlecht redete, ja richtiggehend beschimpfte (pag. 1717). Schliesslich folgte am 1. Februar 2015 eine Liebesbekundung der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 1821), woraufhin am Folgetag das Dokument «Punishments» abgespeichert wurde (pag. 813 ff., Ordner «A.________ Friends, C.________, Words»). Für den Wortlaut dieser «Punishments» kann auf die zutreffende Übersetzung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2445, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Ich, C.________, akzeptiere und wünsche, streng bestraft zu werden, wenn ich eines der Versprechen nicht einhalte, die ich auch für dich unterschrieben habe (…) (diese Strafen sind Ausnahmen in

Bezug auf mein Versprechen Nr. 13, denn sie werden nur von dir durchgeführt). Es ist auch klar, dass der Mangel an Loyalität oder Ehrlichkeit mit dem Ende jeder freundschaftlichen oder sentimentalen Beziehung zwischen uns bestraft wird. Also akzeptiere ich und wünsche: 1) In den Anus gefickt zu werden und dass du es so hart tust, wie du willst

2) Am ganzen Körper gebissen oder geschlagen und gezeichnet zu werden. Ich möchte diese Male sehen, damit sie mich an mein Versagen erinnern.

3) Dass du mir so hart und so lange auf den Hintern schlägst, wie du willst.

4) Mit einem Seil gefesselt und nach deinem Belieben hart gefickt zu werden.

5) In den Mund gefickt zu werden, so dass dein Schwanz mich kaum mehr atmen lässt. Ich werde dein Sperma jedes Mal schlucken.

Du kannst wählen, welche Art von Bestrafung du anwenden möchtest. Du entscheidest, wo, wann und wie lange sie sein wird. Nachdem die Bestrafung vorbei ist, bitte ich dich, wieder zärtlich und liebevoll mit mir umzugehen, damit ich erkennen kann, dass unsere Beziehung wieder normal ist.

Am 10. Februar 2015 schrieb die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten (wohl) eine E-Mail in Sachen Bestrafung (pag. 1704 ff.), welcher ihre ambivalente Haltung diesbezüglich zu entnehmen ist. So schrieb sie zwar, dass die Bestrafungen sie in ihrer Fantasie erregen würden, meinte aber, dass dies in Realität nicht so sei. Sie stellte denn auch klar: «I see that you also like it and that is something that turns me on. If I see you excited I also get excited.» (pag. 1704). Weiter schrieb sie zugegebenermassen: «In my fantasy role games are sexy and hot. Please let us try some role games. This is also an experience I want to have and I want to have it with you. […] you do not need to have a special dress but just say like: “you were a bad girl now I punish you for that” and I play the helpless… maybe with the rope. Something like that, ok?» (pag. 1705). Daraus wird aber auch deutlich, dass es ihr wirklich um ein Rollenspiel ging und nicht um «echte» Bestrafungen. Angesichts der von ihr am Ende formulierten Frage zeigt sich überdies, dass die Entscheidgewalt darüber, was in sexueller Hinsicht umgesetzt wurde und was nicht, dem Beschuldigten zukam. Dann schwenkte sie wieder zurück zur unterwürfigen Frau («submissive woman»). Sie schrieb denn auch, dass sie nicht sicher sei, dass sie dies je mit einem anderen Mann tun würde, das sei etwas zwischen ihnen. Dies macht wiederum deutlich, dass sie auf Wunsch des Beschuldigten mitmachte und nicht umgekehrt (pag. 1705 f.). Nebst den langen E-Mails und der intensiven Chatkommunikation liess der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 seine Fragen beantworten (pag. 1700 ff.; «self-description 12.04.2015»), wobei mindestens zwischen den Zeilen erkennbar ist, dass sie schrieb, was er hören wollte (bspw. «and then, around 12, or what age I told you?», pag. 1700). Sie machte bezüglich des Inzests denn auch widersprüchliche Ausführungen, schrieb ihm gar, er habe sich geirrt, wenn er denke, sie wolle etwas von ihrem Bruder (pag. 1701). Zudem wird auch hier das Gefälle zwischen den beiden erkennbar («today I am creating my own opinions with your help and information», pag. 1701). Im Frühling 2016 war die Straf- und Zivilklägerin 1 dabei, das «Büchlein» über ihre Familie zu schreiben (vgl. pag. 846 f.; «blauer Bundesordner»). Auch diesbezüglich

wies er sie in einem Schreiben an und verwies auf seine grössere Erfahrung darin, Leute zu verstehen. Er beschrieb, wie er sie sehe und wie er sie studiert habe, was ihr Leben verändern könnte, wenn sie ernst nehme, was er zu sagen habe (pag. 1753 ff.; «Advices 13.05.2016»). Im Schreiben «P.________ in my mind» liess der Beschuldigte sie die Geschichte aufschreiben, wie es zum Inzest kam, beginnend mit, dass sie hoffe, dies sei so wie er sich das vorgestellt habe (pag. 1695 ff.; «Self-description 17.03.2016»). Dem Schreiben lagen dabei offenbar konkrete Fragen des Beschuldigten zu Grunde, wie sich der teilweise zu entnehmenden Frage-Antwort Form entnehmen lässt (was sich im Übrigen auch mit der Aussage der Straf- und Zivilklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2021 deckt, wonach sie im Zusammenhang mit dem fraglichen Schreiben ausführte, sie sei sich recht sicher, dass ihr der Beschul- digte vorab eine E-Mail mit Fragen habe zukommen lassen [pag. 304 Z. 814 f.]). Die Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin 1 genügten ihm aber offensichtlich nicht und er demütigte sie weiter, indem er von ihr eine genaue Beschreibung der sexuellen Handlungen mit ihrem Bruder verlangte (pag. 1681 ff.; «Self-description 28.03.2016»). Auch daraus geht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 es nur zum Inzest kommen liess, weil der Beschuldigte dies von ihr forderte. Der Beschuldigte machte der Straf- und Zivilklägerin 1 sodann wiederholt klar, was seine und was ihre Rolle in der Beziehung sei und wer das Sagen habe. Dies geht eindrücklich aus einem weiteren Chatverlauf, dies vom 21. Juli 2016, hervor: Der Beschuldigte schrieb der Straf- und Zivilklägerin 1: «And never write that you know what you want. You want what I want.». Sie entgegnete darauf bloss «ok boss», woraufhin der Beschuldigte weiter präzisierte: «Even if you don’t want something but i want it. That is what you will get.». Sie antwortete, sie habe verstanden. Schliesslich stellte der Beschuldigte abschliessend und wortwörtlich klar, dass dies ihr Platz sei («This is your place» [pag. 1827]). Mit der vom Beschuldigten geforderten Unterordnung der Straf- und Zivilklägerin 1 geht schliesslich auch seine Chatnachricht vom 8. August 2016 an sie einher, in welcher er schrieb, sie sei emotional, sentimental und sozial von ihm abhängig (pag. 1828). Besonders deutlich ist

denn auch seine Nachricht an die Straf- und Zivilklägerin 1 vom 14. September 2016 zu verstehen: «I don’t need you. You need me!» (pag. 1830 ff.). Dass somit, wie vom Beschuldigten behauptet, all die Handlungen dem Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 entsprochen hätten, gar von ihr initiiert worden sein sollen und der Beschuldigte alles nur auf ihr Verlangen hin gemacht habe, lässt sich aus diesen dargelegten Schreiben und Chatnachrichten nicht ableiten. Schliesslich stellte der Beschuldigte seine Wünsche bzw. seine Meinung über die ihre, sprach ihr gar einen eigenen Willen ab und verordnete sie in der vollständigen Abhängigkeit von ihm, wobei er sie auch nachdrücklich daran erinnerte, wo ihr Platz sei. Im September 2016 erfolgte eine vom Beschuldigten künstlich hervorgerufene Krise, wie aus einer weiteren Chatkommunikation hervorgeht. Der Beschuldigte warf ihr dabei mitunter vor, sein Sperma nicht mehr zu mögen, immer weniger interessiert an Sex zu sein, es nicht mehr zu mögen, wenn er ihren Arsch «ficke» oder sie so hart bestrafe, wie er wolle, sowie ihm nur noch zu gehorchen, wenn sie es wolle. Dies im Gegensatz zu früher, als sie es geliebt hätte, vollständig unterwürfig zu sein. Er stellte denn auch klar, dass sie ihn aufgrund dieses Verhaltens immer weniger glücklich mache und er sie nicht brauchen würde, sie aber ihn. Die Straf- und Zivilklägerin 1 von seiner Reaktion offenbar irritiert, fragte ihn, was sich plötzlich innerhalb eines Nachmittages verändert habe (pag. 1830 ff.). Auch diese Chatkommunikation zeigt einmal mehr, dass es der Beschuldigte war, der die Unterwürfigkeit der Straf- und Zivilklägerin 1 und die Bestrafungen in sexueller Hinsicht wollte und nicht umgekehrt, andernfalls er wohl kaum unglücklich darüber gewesen wäre, wenn sie dies nicht mehr von ihm «verlangt» hätte. Weiter ist auf eine Chatkommunikation vom 30. September 2016 hinzuweisen, aus welcher hervorgeht, wie der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 die Beta- Rolle in der Beziehung nicht nur einredete, sondern richtiggehend aufdrängte: Die Straf- und Zivilklägerin 1 schrieb dem Beschuldigten, dass sie sich frage, was sie so besonders mache, worauf der Beschuldigte antwortete: «You are my lady also my slut. I own you.». Sie entgegnete daraufhin, weil sie ihm zu folgen habe, sei sie besonders, was er bestätigte, und mit einem Beispiel untermauerte: «Yes. Because

if i ask you to go in your knees and suck me and tell me I am your boss you will do it. Because you love to be overpowered by me.». Darauf folgte von der Straf- und Zivilklägerin 1 lediglich ein «ok», was ihn zur Frage bewegte, ob dies nicht stimmen würde, was sie daraufhin bestätigte. Dem Beschuldigten offensichtlich noch nicht Anerkennung genug fragte er weiter: «Not true you like i treat you as my sexual slave?». Die Straf- und Zivilklägerin 1 bestätigte auch dies nur mit einem knappen «yes». Der Beschuldigte fragte weiter: «Not true you like i fuck your fucking ass and make you cry like my bitch?». Die Straf- und Zivilklägerin 1 entgegnete darauf: «I just like that when i know i can calm you down like this.». Nicht auf ihre Antwort eingehend, wollte der Beschuldigte sodann wissen, ob es nicht stimme, dass es sie heiss mache, wenn er sie ins Gesicht schlage und ihr Anordnungen gebe. Auch diese Frage beantwortete die Straf- und Zivilklägerin 1 lediglich mit einem «ok». Schliesslich wollte der Beschuldigte von ihr wissen, ob es etwas gebe, bei dem sie ihm nicht gehorchen würde, wenn er sie danach frage, was die Straf- und Zivilklägerin 1 damit beantwortete, dies nicht zu wissen. Der Beschuldigte führte darauf aus, sie könne sicher sein, da gebe es nichts sowie wiederholend, dass er sie besitze (vgl. zum Ganzen pag. 648 f.; 1836 f.). Auch diese Chatkommunikation zeigt beispielhaft auf, wie der Beschuldigte seiner Machtposition über die Straf- und Zivilklägerin 1 Ausdruck verlieh, immer weiter fragte bis sie das antwortete, was er hören wollte und sie auf seine Vorhalte nicht etwa mit überschwänglicher Zustimmung, sondern vielmehr verhalten reagierte und zudem ausdrückte, dass seine Bestrafungen ihr nur deshalb gefallen würden, wenn sie wisse, dass es ihn beruhige; dies geht im Übrigen auch mit ihrer Aussage einher, wonach sie ihn im Laufe der Zeit dazu aufgefordert habe, sie physisch zu bestrafen, in der Hoffnung, dass er sich hierdurch beruhigen liesse (vgl. pag. 167). Demgegenüber lässt sich diese Chatkommunikation mit seiner Darstellung, wonach sie die Bestrafungen initiiert habe und es von ihr gewollt gewesen sei, nicht vereinbaren. Ende des Jahres 2016 (Mitte Dezember) trennten sich die beiden offensichtlich

nach einer Nacht des Beschuldigten mit seiner damaligen Frau. Aus einer Chatkommunikation vom 18. Dezember 2016 geht hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 ihn gehen liess, auch nicht zurückhielt, sondern einfach betupft war (pag. 1850 ff.). Ende Dezember folgte dann wiederum ein Chat der Annäherung, wobei es ihr darum ging, weniger Sex zu haben (pag. 1857 ff.). Er verwies daraufhin auf unsichere Girls, denen er etwas Gutes tun könnte und stellte weiter klar: ohne Sex, keine Liebe (pag. 1859). Anschliessend löste sich die Straf- und Zivilklägerin 1 emotional offenbar kurz vom Beschuldigten und meinte, sie würde ihre neuen Freiheiten geniessen, ohne darüber nachdenken zu müssen, ob dies für ihn ok sei oder nicht (pag. 1862.1; 1864). Einige Tage später startete die ganze Sexdiskussion von Neuem (pag. 1867), wobei er ihr vorschlug, sie solle nun 200 % «submissive» sein.

Auch die von der Straf- und Zivilklägerin 1 geschilderte ambivalente Haltung des Beschuldigten, schlägt sich in den objektiven Beweismitteln nieder. Zu erwähnen ist sein Schreiben vom 20. Februar 2017, in welchem er als Reaktion auf den eben beschriebenen Trennungsversuch der Straf- und Zivilklägerin 1 einen im Ton sehr netten Abschiedsbrief verfasste (pag. 1669). Für einmal freundliche Worte fand der Beschuldigte auch in einem Schreiben kurz darauf am 22. Februar 2017 (pag. 1714). Gleichzeitig, das heisst noch im Februar 2017, begann die Diskussion über ihre angeblichen sexuellen Fantasien bzw. Begierden gegenüber N.________ (pag. 1868), die schliesslich im Oralverkehr an N.________ mündete, da dieser am 15. April 2017 stattgefunden haben muss, wie die vom Beschuldigten eingereichten Chatverläufe vom 14./15. April 2017 aufzeigen (pag. 1880 ff.; 1890 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 wurde dabei folglich über längere Zeit auf dieses Ereignis hin durch den Beschuldigten vorbereitet, wurde von ihm richtiggehend dahin gebracht, obwohl sie mehrfach ihre ablehnende Haltung kundtat; die letzte Aufforderung des Beschuldigten an die Straf- und Zivilklägerin 1, sich N.________ hinzugeben, kann dem Chatverlauf vom 14. April 2017 entnommen werden, wobei er ihr auch noch einmal ausdrücklich sein Einverständnis hierzu gab (pag. 1880 ff.). Nach dem sexuellen Zusammentreffen der Straf- und Zivilklägerin 1 mit N.________ reagierte der Beschuldigte wider Erwarten gehässig und warf die beiden aus der Wohnung (pag. 169). Die vielen Nachrichten mit den Entschuldigungen der Straf- und Zivilklägerin 1 blieben unbeantwortet, er bestrafte sie ein weiteres Mal mit zumindest kurzzeitigem und vollständigem Kontaktabbruch, was die Straf- und Zivilklägerin 1 schliesslich komplett aus der Fassung brachte (pag. 1890 ff.). Am 17. April 2017 teilte sie ihm dann auch mit, dass sie ohne ihn nicht leben könne, er sie bestrafen solle, sie sich ihm komplett unterwerfe und seine Sklavin sein werde (pag. 632; 1896 f.). Daraufhin beendete der Beschuldigte am 18. April 2017 sein Schweigen und verlangte von ihr, ihm den sexuellen Kontakt mit N.________ bis ins kleinste Detail zu beschreiben, was sie auch machte. Weiter forderte er im Gegenzug dafür, dass er sie zurücknehme, dass sie sich ihm nun zu 500 %, wie

eine Sklavin, unterwerfen müsse (pag. 634 f.; 1898), was sie bejahte. Anschliessend behauptete er noch, dass N.________ gemeint habe, sie blase und küsse schlecht, womit er klar darauf abzielte, ihr (sexuelles) Selbstwertgefühl herabzusetzen (pag. 637; 1901). Kurz darauf, am 27. April 2017, stellte er ihr schliesslich per E-Mail die dritte und strengste Version der «Promises» zu, welche er mithin als ihre letzte Chance betitelte (pag. 2730). Der Beschuldigte handelte auch stets in Kenntnis des geringen Selbstwertgefühls und der starken Verlustängste der Straf- und Zivilklägerin 1, wie insbesondere aus seiner E-Mail an die Straf- und Zivilklägerin 1 vom 2. Oktober 2017 hervorgeht. Darin gab er ihr Anweisungen für den Fall, dass sie sich in einen anderen Mann verlieben sollte, wobei er unter anderem schrieb: «Tell him you are afraid of being left, and more afraid of not being good enough.» (pag. 185).

Das bereits erwähnte ambivalente Verhalten des Beschuldigten zog sich sodann bis kurz vor der Trennung der beiden im April 2018 hin. Sein Schreiben an die Straf- und Zivilklägerin 1 vom 4. März 2018 stellt sich nämlich nur vordergründig nett und aufbauend heraus (pag. 1673 ff.). Liest man es genau, wird klar, dass er zwischen den Zeilen mal mehr, mal weniger subtil ihr Selbstwertgefühl herabzusetzen versuchte, indem er sich unter anderem abschätzig über ihre Wohnung ausliess («The actual estate of your apartment is so horrendous that I honestly will never like to make love to you there.»), sie selbst, ihren Bruder und ihre Eltern beleidigte («Think that you and P.________ grew up being losers (look at your parents), but what I want you to understand is that you don’t need to continue that way.»), oder sie dazu aufforderte, es zuzulassen kritisiert und in die Schranken gewiesen zu werden («to be critized, to be put seriously in the right place» [pag. 1674]). Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass nebst den bereits im Rahmen der Aussagenwürdigung herangezogenen objektiven Beweismittel auch die soeben erwähnten die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin 1 von der Beziehung stützen, während sie denjenigen des Beschuldigten zuwiderlaufen. Es geht daraus deutlich hervor, wie der Beschuldigte die ihm bekannten Unsicherheiten der noch sehr jungen und sexuell unerfahrenen Straf- und Zivilklägerin 1, insbesondere ihre ausgeprägte Verlustangst sowie ihr geringes Selbstwertgefühl gezielt zu seinem Vorteil nutzte, um sie nach seiner Vorstellung nach und nach zu einer ihm in allen Lebensbereichen und besonders in sexueller Hinsicht vollständig unterwürfigen Frau zu formen. Der chronologischen Darlegung ist dabei zu entnehmen, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 durch kontinuierliche Herabsetzung ihres Selbstwertgefühls, künstlich geschaffenen Krisen und seinem ambivalenten Verhalten immer weiter über ihre Grenzen trieb und er sie dazu brachte, das zu schreiben und/oder zu sagen, was er hören wollte. Weiter ist daraus ein wiederkehrendes Verhaltensmuster des Beschuldigten zu erkennen (Drohung mit Trennung, Liebesentzug, [sexuelle] Bestrafung für angebliches Fehlverhalten und Forderung von noch mehr Unterwürfigkeit etc.).

Davon ausgehend, vermag der Beschuldigte auch aus den von ihm wiederholt hervorgehobenen Zustimmungsbekundungen der Straf- und Zivilklägerin 1, die den Chats, Schreiben und E-Mails zugegebenermassen ebenfalls entnommen werden können, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt für ihr Verhalten nach der Trennung vom Beschuldigten im Frühling 2018. Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, den Chatnachrichten nach der Trennung sei zu entnehmen, wie die Straf- und Zivilklägerin 1 um die Beziehung gekämpft, ihn unter Druck gesetzt und gar gedroht habe, Sex mit N.________ zu haben. Weiter sei sie eifersüchtig auf seine neue Freundin gewesen und habe ihm anzügliche Bilder geschickt. Ein solches Verhalten an den Tag zu legen, nachdem sie nicht mehr unter dem Einfluss des Beschuldigten gestanden habe, spreche klar nicht dafür, dass sie ihm willenlos unterworfen gewesen sei (pag. 2735). Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte (pag. 2735), ist dem Vorbringen der Verteidigung zu entgegnen, dass der Beschuldigte auch nach der Trennung noch Macht über die Straf- und Zivilklägerin 1 ausübte und ihre Handlungen davon beeinflusst waren. Dies gilt umso mehr, als es – wie oben aufgezeigt – während der Beziehung zu mehreren Trennungen kam und der Beschul- digte diese gezielt dafür nutzte, von der Straf- und Zivilklägerin 1 noch mehr Unterwürfigkeit zu fordern bzw. für sie noch schwieriger einzuhaltende «Promises» zu verfassen und sie bei Folgeleistung bis anhin aber immer wieder zurücknahm. Die Straf- und Zivilklägerin 1 konnte sich mithin auch nicht sicher sein, ob dies das tatsächliche Ende der Beziehung sein würde, oder er sie nach bekanntem Muster wieder zurücknehmen würde. Dass sie sich nach rund vier Jahren Beziehung nicht von einem Tag auf den anderen vom Beschuldigten gefühlsmässig lösen konnte, nachdem er sie über eine lange Zeit vollständig kontrollierte und sie von ihrem übrigen Umfeld isolierte, liegt nahe. Somit lässt sich auch daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Schliesslich zeigen die von ihm verfassten Schreiben auch die Haltung des Beschuldigten gegenüber Frauen im Allgemeinen und zur Straf- und Zivilklägerin 1 im Besonderen auf. Es ist dies eine klar überhebliche, abwertende und teilweise höchst frauenverachtende Haltung, die sich auch bereits im Zusammenhang mit

seiner Tochter E.________ herauskristallisierte (vgl. E. 12.5.2 hiervor). Es kann hierzu insbesondere noch einmal auf das Dokument «women and me» verwiesen werden (pag. 200).

13.6

Gesamtwürdigung / Fazit Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie die damit übereinstimmenden objektiven Beweismittel gelangt die Kammer zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz und geht von einer schwerwiegenden psychischen Druckausübung durch den Beschuldigten auf die Straf- und Zivilklägerin 1 im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Sachverhalten aus. Wie vorangehend aufgezeigt, baute der Beschuldigte durch die vollständige Isolierung der Straf- und Zivilklägerin 1 von ihrem Umfeld ein extremes Abhängigkeitsverhältnis auf, welches er nach Belieben ausnutzte, indem er sie mit seinen perfiden und manipulativen Methoden dazu brachte, sich ihm vollständig unterzuordnen und seinem Willen entsprechend zu verhalten. Dabei machte er sich insbesondere ihr jugendliches Alter und ihre sexuelle Unerfahrenheit zu Nutze, wobei er ihr mitunter verschiedenste sexuelle Begierden (bspw. sexuelles Interesse an N.________, ihrem Bruder und ihrem Hund) einredete und ihr die devote Rolle in der Beziehung regelrecht aufdrängte. Weiter erkannte der Beschuldigte auch das geringe Selbstwertgefühl sowie die starken Verlustängste der Straf- und Zivilklägerin 1 und setzte auch diese gezielt für seine Zwecke ein, indem er sie durch das oben skizzierte, sich wiederholende Verhaltensmuster (Drohung mit Trennung, Liebesentzug, [sexuelle] Bestrafung für angebliches Fehlverhalten, Forderung nach noch mehr Unterwürfigkeit etc.) manipulierte und sie bis hin zur vollständigen Selbstaufgabe, Willenslosigkeit und Unterwerfung trieb. Davon ausgehend kommt auch dem Umstand, wonach die Straf- und Zivilklägerin 1 und der Beschuldigte nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnten und sie, wie von der Verteidigung vorgebracht, ja einfach nicht mehr hätte hingehen müssen (pag. 2735), keine Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte den psychischen Druck auf die Straf- und Zivilklägerin 1 genauso über schriftliche Wege aufbauen konnte, wie die Chatkommunikation, die zahlreichen (langen) E-Mails und Schreiben aufzeigen. Nach dem Gesagten ist weder von einer freiwilligen Unterwerfung der Straf- und

Zivilklägerin 1 noch von ihrem Einverständnis in die angeklagten Handlungen auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten vermögen denn auch die von der Straf- und Zivilklägerin 1 unterzeichneten Dokumente «Promises» und «Punishments» nichts daran zu ändern. Der Beschuldigte machte geltend, diese seien eigentlich genug, um alle Anschuldigungen gegen ihn als falsch zu beweisen (pag. 2721 Z. 1 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde im vorliegenden Fall bereits die grundlegendste Verhaltensregel bei BDSM-Praktiken nicht eingehalten, nämlich die dem devoten Partner zukommende Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung durch ein vereinbartes «Safeword» oder Ähnlichem (pag. 2474 f., S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte konnte dabei weder in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch in oberer Instanz auf die Frage, wie die Straf- und Zivilklägerin 1 während des Geschlechtsverkehrs mitteilen konnte, dass sie mit der Handlung nicht einverstanden sei, eine Antwort geben. Vielmehr meinte er lapidar, sie habe nie erwähnt, dass sie nicht einverstanden sei (pag. 2723 Z. 17 ff.). Die unterzeichneten Dokumente stellen jedoch keineswegs eine generelle Einwilligung für jegliche sexuelle Handlungen dar. Konkret geht die Kammer sodann gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 und die damit übereinstimmenden objektiven Beweismitteln von der folgenden, allgemeinen Situation aus, in der sie sich im Moment des Kennenlernens, des Beginns der Beziehung sowie der weiteren Entwicklung der Beziehung befand:

  • Die Straf- und Zivilklägerin 1 hatte eine schwierige Schulzeit, in welcher sie Mobbingerfahrungen machte.

  • Aufgrund der Trennung ihrer Eltern bestanden für die Straf- und Zivilklägerin 1 schwierige familiäre Verhältnisse.

  • Die Straf- und Zivilklägerin 1 fand während ihrer Ausbildung zur .________ in der Tochter des Beschuldigten eine neue Freundin (Sommer 2012).

  • Es kam danach über Monate hinweg zum Aufbau einer Vertrauensbeziehung zwischen dem 34 Jahre älteren Beschuldigten (50 Jahre) und der Straf- und Zivilklägerin 1 (16 Jahre), wobei der Beschuldigte zunächst eine Vaterfigur für sie darstellte.

  • Der Beschuldigte baute langsam körperliche Nähe auf, die sich im Spätsommer 2013 steigerte, mit dem Versuch, die Straf- und Zivilklägerin 1 zu küssen.

  • Es kam zu gemeinsamen Ferien der damals noch 17-jährigen Straf- und Zivilklägerin 1 und der Familie A.________ im Herbst 2013, in welchen es zu ersten sexuellen Berührungen kam (inkl. mehrfachen Einführens eines Fingers in ihre Vagina durch den Beschuldigten). Der Beschuldigte forcierte zudem ein Gespräch über ihre Jungfräulichkeit.

  • Anschliessend fanden heimliche Treffen mit gegenseitigem Oralverkehr statt, ab welchen die Straf- und Zivilklägerin 1 die Beziehung schliesslich «akzeptierte».

  • Es kam zum ersten Analverkehr noch vor ihrem 18 Geburtstag, weil der Beschuldigte nicht mehr warten konnte. Dabei lehnte der erregte Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 über das Sofa, zog ihr die Hose herunter und penetrierte sie anal, was ihr Schmerzen bereitete. Dies erfolgte ohne vorherige Absprache mit und ohne Zustimmung von der Straf- und Zivilklägerin 1 hierzu, jedoch auch ohne Gegenwehr und Willensäusserung ihrerseits.

  • Der erste vaginale Geschlechtsverkehr fand kurz nach ihrem 18. Geburtstag (geb. .________) statt, wobei die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten im Vorfeld mitteilte, dass sie nervös sei, woraufhin der Beschuldigte emotional reagierte und sie fragte, ob er nicht gut genug für sie sei. Die Straf- und Zivilklägerin 1 war mit dem Geschlechtsverkehr zwar einverstanden, fühlte sich aber unter Druck gesetzt, weil sie Angst hatte, dass der Beschuldigte wieder wütend werden würde, wenn sie sich ihm verweigere. Dass das Erlebnis schmerzhaft für sie war und es ihr nicht gefiel, teilte sie dem Beschuldigte nicht mit.

  • Der Beschuldigte trat ab diesem Zeitpunkt zunehmend dominanter und manipulativer auf.

  • Es kam zu einer ersten Krise nach dem Skilager Ende 2013 / Anfang 2014 wegen eines angeblichen Fehlverhaltens der Straf- und Zivilklägerin 1, mit anschliessender Bestrafung durch Analverkehr. Die Straf- und Zivilklägerin 1 teilte dem Beschuldigten während der Vornahme des Analverkehrs mit, dass er aufhören solle und sie Schmerzen habe, was er aber nicht tat. Der Beschuldigte wusste daher allerspätestens ab diesem Zeitpunkt, dass C.________ beim Analverkehr Schmerzen hatte und diesen nicht mochte.

  • Der Beschuldigte verlangte von der Straf- und Zivilklägerin 1 bereits Anfang 2014 Informationen über ihre Aufenthaltsorte, anwesende Personen etc.

  • Der Beschuldigte kontrollierte sie über die folgenden Wochen und Monate immer mehr, isolierte sie immer stärker von Freunden und Familie und manipulierte sie, wobei sich die Abhängigkeit und Unterordnung der Straf- und Zivilklägerin 1 relativ rasch einstellte.

  • Für angebliches Fehlverhalten bestrafte er sie – im Wissen um ihre starken Verlustängste – entweder mit Liebesentzug oder sexuellen Handlungen, letzteres am häufigsten mit Analverkehr (vgl. das Dokument «Punishments»). Für die sozial isolierte und emotional völlig vom Beschuldigten abhängige Straf- und Zivilklägerin 1 war der Liebesentzug die weitaus schlimmere Bestrafung als die körperlichen Übergriffe, was dazu führte, dass sie diese teilweise vom Beschuldigten verlangte.

  • Der Beschuldigte installierte ein immer rigoroseres System, dies durch von ihm initiierte Trennungen, Liebesentzug bzw. Funkstille, dann Herabwürdigungen und Wiederaufnahme der Beziehung, jedoch nur unter Bestrafung sowie mit neuen, noch weitergehenden Forderungen (u. a. in der Form der immer strenger werdenden Dokumente «Promises» ersichtlich, pag. 186-188) an die Adresse der Straf- und Zivilklägerin 1.

  • Der Beschuldigte brachte sie dadurch immer weiter über ihre Grenzen hinaus, forcierte die Duldung von für sie schmerzhaften und ungewollten sexuellen Praktiken sowie die Vornahme von nicht gewollten sexuellen Handlungen (insbesondere die sexuellen Handlungen mit N.________, ihrem Bruder oder ihrem Hund). Er trieb sie bis hin zur kompletten Selbstaufgabe und vollständigen Unterordnung.

  • Dies war denn auch das erklärte Ziel des Beschuldigten. Er agierte sehr zielgerichtet, bewusst und angesichts der vielseitigen Schreiben, E-Mails und hunderten von Chatnachrichten auch zeitintensiv auf diese absolute Abhängigkeit und Unterwerfung der Straf- und Zivilklägerin 1 hin. Er wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 alles tun würde, um ihn nicht zu verlieren.

  • Der Straf- und Zivilklägerin 1 gelang es dann ca. ab April 2018 (mit Hilfe der heutigen Ehefrau des Beschuldigten), sich endgültig vom Beschuldigten zu trennen.

13.7

Erstellte Sachverhalte

13.7.1

Anklageschrift Ziff. 1 Wie die Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass der Vorfall in der Mansarde am damaligen Wohnort des Beschuldigten, welcher im Frühling 2015 stattgefunden haben muss (die sog. «nachgespielte Vergewaltigungsphantasie»; vgl. die Bilder auf der Festplatte des Beschuldigten mit Erstelldatum vom 1. März 2015, getrennt von den übrigen Vergewaltigungsvorwürfen zu betrachten ist. Die Straf- und Zivilklägerin 1 beschrieb diesen Vorfall bereits anlässlich ihrer ersten Einvernahme in groben Zügen (pag. 167), um sodann in der zweiten Einvernahme ihre ersten Aussagen in sich stimmig zu ergänzen und zu präzisieren (pag. 224 Z. 318 ff.). Darauf kann abgestellt werden. Ausgehend von ihren glaubhaften Aussagen erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte nahm die Straf- und Zivilklägerin 1 in die Mansarde, stiess sie dort in eine Ecke, zog ihr die Kleider vom Leib und riss ihr die Unterhose ganz ab. Er sagte ihr, dass sie das wolle und machte eine Matratze auf dem Boden bereit, auf die er sie grob draufstiess. Die Straf- und Zivilklägerin 1 dachte anfänglich, es sei ein Spiel. Auf der Matratze an den Händen und den Beinen mit einem Seil gefesselt, führte er ihr anal einen Vibrator ein. Dies, obwohl sie ihm sagte, sie wolle das nicht und sich auch mehrere Male zur Seite abzudrehen versuchte. Er drückte sie mit einer Hand auf die Matratze, die Straf- und Zivilklägerin 1 schrie und es kamen ihr die Tränen. Er sagte zu ihr, sie sei eine Bitch und fragte, ob ihr das gefalle. Es kam auch zum vaginalen Geschlechtsverkehr mit seinem Penis. Er leerte ihr schliesslich noch Bier über ihre Vagina, das er weglecken wollte, was aber extrem an den Schleimhäuten der Straf- und Zivilklägerin 1 brannte. Dann machte der Beschuldigte sie mit Seilen an ihren Handgelenken an einer Stange im Türrahmen fest (vgl. hierzu auch das Foto auf der Festplatte des Beschuldigten, pag. 813 ff. Position schlug der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 auch am Körper, aber nicht im Gesicht und biss sie an mehreren Körperstellen. Als er sie später losgebunden hatte, sagte er ihr, sie habe es gewollt und nun hätte sie es erhalten. Daneben erachtet die Kammer gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 vier weitere Vorfälle als erstellt, bei denen sie dem Beschuldigten sagte, sie

wolle den Geschlechtsverkehr nicht und sie auch versuchte, sich wegzudrehen, er sie dabei teilweise anband und/oder aufs Bett drückte (vgl. pag. 167; 224 f. Z. 346 f.; 225 Z. 349 ff.; 291 Z. 339 ff. und 344 f.; 292 Z. 354 f.). Ebenso machte er ihr – wenn sie sagte, sie wollen keinen Sex – eine Szene, dass sie ihn nicht liebe und er wohl nicht gut genug für sie sei (pag. 291 Z. 330 ff.). Zudem sagte er ihr jeweils auch, sie sei seine Sklavin und müsse ihm gehorchen (pag. 291 Z. 351 f.). Allfällige ebenfalls erfolgte Schläge auf das Gesäss, die Beine und die Hüfte und/oder das Anbinden waren dabei nicht ursächlich für die Duldung des Geschlechtsverkehrs, wie die Straf- und Zivilklägerin 1 an der Berufungsverhandlung bestätigte (pag. 2710 Z. 37 ff.). Hingegen standen der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund der als erstellt erachteten Situation, in welcher sie sich während der Beziehung mit dem Beschuldigten befand (vgl. E. 13.6 hiervor), keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten gegen dessen Vorgehen zur Verfügung, die über verbalen Widerstand und das versuchte Abdrehen hinausgingen.

13.7.2

Anklageschrift Ziff. 2.1 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 (insb. pag. 165; 226 Z. 419 ff.) erachtet die Kammer diesen Sachverhalt wie angeklagt als erstellt. Der nachfolgenden rechtlichen Würdigung ist somit der folgende Sachverhalt zu Grunde zu legen: Nach dem «Jacuzzi-Vorfall» im Skilager der Straf- und Zivilklägerin 1 ging der Beschuldigte ca. im Januar 2014 zu ihr nach Hause, wobei er die ihm körperlich unterlegene Straf- und Zivilklägerin 1 packte und sie auf das Sofa warf, ihr die Hosen hinunterriss und anal in sie eindrang. Die Straf- und Zivilklägerin 1 sagte ihm, dass sie das nicht wolle und sie verlangte, dass er aufhöre, was er jedoch nicht tat. Vielmehr teilte er ihr mit, dass dies eine Bestrafung für die Sache mit dem Jacuzzi sei. Aufgrund der als erstellt erachteten Situation, in welcher sich die Straf- und Zivilklägerin 1 während der Beziehung mit dem Beschuldigten befand (vgl. E. 13.6 hiervor), standen ihr keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten gegen das Vorgehen des Beschuldigten zur Verfügung, die über den verbalen Widerstand hinausgingen.

13.7.3

Anklageschrift Ziff. 2.2 Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 ist im Einklang mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der erste Analverkehr bereits vor ihrem 18. Geburtstag stattfand und der Beschuldigte damals (noch) nicht wusste und nicht wissen konnte, dass sie den Analverkehr nicht wollte. Sie bestätigte auch noch einmal in der Berufungsverhandlung, dass sie aus Überforderung mit der Situation nichts gesagt und sich nicht gewehrt habe (pag. 2708 Z. 26 ff.). Es kann hierzu im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2480, S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Gemäss den Aussagen der Privatklägerin fand der erste Analverkehr bereits vor ihrem 18. Geburtstag statt, wobei sie damals überrumpelt worden und erstarrt sei. Zudem gab sie an, dass sie sich damals nicht getraut habe, dem Beschuldigten zu sagen, dass es schmerzhaft gewesen sei und ihr nicht gefallen habe (pag. 288, 2266). Entsprechend geht das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er in jenem Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit erkannte, dass C.________ keinen Analverkehr wollte.

Daneben bestand nach Ansicht der Kammer zu diesem Zeitpunkt zwar bereits psychischer Druck durch den Beschuldigten, jedoch lag dieser noch nicht in vollem Ausmass vor bzw. ist noch nicht von dem als erstellt angesehenen systematischen Unter-psychischen-Druck-Setzen der Straf- und Zivilklägerin 1 durch die vom Beschuldigten installierte, wiederkehrende Vorgehensweise auszugehen (vgl. hierzu auch ihre Aussage, wonach der Beschuldigte sie ab dem «Jacuzzi-Vorfall» auf Schritt und Tritt zu kontrollieren begann [pag. 166]). Spätestens ab dem von ihm erzwungenen und als Bestrafung deklarierten Analverkehr nach dem Skilager (vgl. E. 13.7.2 hiervor) wusste der Beschuldigte hingegen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 beim Analverkehr Schmerzen hatte und diesen nicht wollte, was sie ihm auch wiederholt mitteilte (vgl. sogleich nachfolgend). Hinzukommend ist ab diesem Zeitpunkt auch das zuvor erwähnte systematische Unter-psychischen-Druck- Setzen als erstellt zu erachten. Damit geht auch die Kammer von einem leicht eingeschränkten Deliktszeitraum ab Januar 2014 aus. Ab diesem Zeitpunkt ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach den Analverkehr gegen den für ihn erkennbaren Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 vollzog. Dieser erfolgte entweder als Bestrafung für ein Fehlverhalten bzw. einen Verstoss gegen die «Promises» seitens der Straf- und Zivilklägerin 1 oder unter Androhung der Trennung sowie des Liebesentzugs. Den Analverkehr als Bestrafung beschrieb die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht nur pauschal, sondern sie konnte – nebst dem «Jacuzzi-Vorfall» – auch einen entsprechenden Vorfall anlässlich einer Heimfahrt von Q.________ (Ort) schildern (vgl. pag. 166). Teilweise erfolgte der Analverkehr auch unter Gewaltanwendung, indem der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 währenddessen aufs Bett drückte, wobei sie ihm wiederholt mitteilte, keinen Analverkehr zu wollen und dabei zusätzlich versuchte, ihr Gesäss wegzudrehen, um ein anales Eindringen des Beschuldigten zu verhindern, er aber dennoch anal eindrang (pag. 167; 226 Z. 419 ff.; 290 Z. 313 ff.; 291 Z. 316 und 320 ff.; 2265 Z. 12 ff.). Der Straf- und Zivilklägerin 1 standen dabei aufgrund ihrer Situation während der Beziehung mit

dem Beschuldigten keine über den zumindest teilweise geäusserten verbalen Widerstand und das Abdrehen ihres Gesässes hinausgehende zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten gegen das Vorgehen des Beschuldigten zur Verfügung (vgl. E. 13.6 hiervor). Betreffend die Anzahl der Vorfälle stützt sich die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz auf die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 1 ab, wonach es ca. einmal pro Monat zu Analverkehr gekommen sei. Diese Angabe erscheint plausibel, zumal sie weiter erklärte, dass es häufig zu Analverkehr gekommen sei, weil es seine Lieblingsbestrafung gewesen sei. Es sei die gewesen, die er am meisten gewählt habe (pag. 226 Z. 427; 291 Z. 325 f.; 2267 Z. 1 ff. und 4 ff.; 2711 Z. 22 ff.). Ihre Angaben erscheinen sodann auch vor dem Hintergrund, dass der Analverkehr auch in den zahlreichen Chatnachrichten und E-Mails immer wieder Erwähnung fand, glaubhaft (pag. 1729; 1830; 1836). Für den Deliktszeitraum von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018 (Beziehungsende) geht die Kammer daher von ca. 50 Vorfällen aus, bei denen der Beschuldigte gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 den Analverkehr vollzog.

13.7.4

Anklageschrift Ziff. 2.3 Die Kammer erachtet gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte führte der Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach gegen deren Willen einen Vibrator anal ein, wobei sie sich erfolglos dagegen wehrte, indem sie versuchte, ihr Gesäss wegzudrehen. Nicht erstellt erachtet die Kammer demgegenüber ein versuchtes Wegstossen des Beschuldigten durch die Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 290 Z. 313), was die Vorinstanz noch als erstellt erachtete. Aufgrund der Situation, in welcher sie sich während der Beziehung zum Beschuldigten befand (vgl. E. 13.6 hiervor), standen ihr keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten gegen dessen Vorgehen zur Verfügung, die über ein versuchtes Wegdrehen hinausgingen. Wie die Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die anale Penetration mittels eines Vibrators zwar mehrfach, aber deutlich seltener als der erzwungene Analverkehr gemäss AKS Ziff. 2.2 vorkam (pag. 2267 Z. 13 ff.). Einen konkreten Vorfall konnte die Straf- und Zivilklägerin 1 detailliert schildern, so geschah dies im Rahmen der «nachgespielten Vergewaltigungsphantasie» in der Mansarde (vgl. E. 13.7.1 hiervor). Für die übrigen Fällen ist auf ihre allgemein gehaltenen Aussagen abzustellen, wobei die genaue Anzahl unbekannt ist. Für den Deliktszeitraum kann auf die vorangehenden Ausführungen zu AKS Ziff. 2.2 (vgl. E. 13.7.3 hiervor) verwiesen werden. Auch hier geht die Kammer von einem leicht eingeschränkten Deliktszeitraum ab ca. Januar 2014 bis ca. April 2018 aus.

13.7.5

Anklageschrift Ziff. 2.5 Auch diesen Sachverhalt erachtet die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 sowie die objektiven Beweismittel als erstellt (vgl. pag. 293). Folglich ist davon auszugehen, dass es mehrfach, wobei sich die genaue Anzahl nicht eruieren lässt, zu Situationen kam, in welchen der neben der Straf- und Zivilklägerin 1 sitzende Beschuldigte diese am Kopf bzw. an den Haaren packte, deren Kopf aus dem Nichts an sein bereits erigiertes Glied führte und sie zur Vornahme von Oralverkehr zwang, wobei die Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund des anhaltenden psychischen Drucks nicht in der Lage war, sich dagegen zu wehren bzw. ihr aufgrund der skizzierten Situation, in welcher sie sich befand, keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung standen. Die Vorinstanz gelangte zu einem anderen Schluss. Sie erwog, die Straf- und Zivilklägerin 1 habe dem Beschuldigten in den Situationen, in welchen es zu dem von ihr ungewolltem Oralverkehr gekommen sei, nie mitgeteilt, dass sie damit nicht einverstanden sei. Dem Beschuldigten könne daher nicht nachgewiesen werden, dass er den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 erkannt und bewusst gegen diesen gehandelt hätte (pag. 2490, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Der Beschuldigte wusste in den vorliegenden Konstellationen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 den Oralverkehr nicht wollte, andernfalls wäre es nicht nötig gewesen, sie an ihren Haaren zu packen und ihren Kopf an seinen erigierten Penis zu führen. Hätte der Beschuldigte keinen Widerstand ihrerseits erkannt, hätte es zur Vornahme des Oralverkehrs auch keine solche Ausübung körperlicher Dominanz bedurft. Dies gilt umso mehr, als es gemäss ihren Aussagen wiederholt auch zu freiwillig vollzogenem Oralverkehr gekommen sei, bei welchem davon ausgegangen werden kann, dass dieser in Abwesenheit der beschriebenen Zwangskomponente erfolgte (vgl. pag. 288 Z. 237 f.; 289 Z. 243 f. und 246 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 1 unterschied dabei auch ausdrücklich zwischen aus dem Liebesspiel heraus entstandenem Oralverkehr und dem vorliegenden, bei welchem der Beschuldigte aus dem Nichts heraus von ihr verlangte, ihn oral zu befrieden (pag. 293 Z. 409 ff.). Folglich erkannte der Beschuldigte den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 und handelte

diesem bewusst entgegen. Dies wird im Übrigen auch durch seine Chatnachricht vom 30. September 2016, in welcher er der Straf- und Zivilklägerin 1 schrieb: «Because if I ask you to go in your knees an suck me and tell me I am your boss you will do it. Because you love to be overpowered by me», untermauert (pag. 1836). Gleiches gilt für den Umstand, wonach nicht nur der Anal-, sondern eben auch der Oralverkehr dem Dokument «Punishment» als Bestrafung zu entnehmen ist (vgl. «to get mouth fucked», pag. 1657). Die Kammer stellt sodann auch für den Oralverkehr auf einen eingeschränkten Deliktszeitraum ab ca. Januar 2014 ab, zumal erst ab diesem Zeit das systematische Unter-psychischen-Druck-Setzen als erstellt angesehen wird.

13.7.6

Anklageschrift Ziff. 2.6, 2.7, 4.3, 4.4, 5.1 und 5.2 Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 und die objektiven Beweismittel die angeklagten Sachverhalte als erstellt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2481 f., S. 76 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): a. Ziff. 2.6., 4.4. und 5.2. AKS (Lecken an der Klitoris durch den Hund)

Zu diesem Sachverhaltskomplex erübrigen sich weitere Anmerkungen. Das Gericht erachtet aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Privatklägerin sowie der objektiven Beweismittel als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch Ausübung von psychischem Druck (Drohung mit Gesprächsverweigerung, Liebesentzug, Trennung) dazu brachte, sich ca. 10 Mal Honig an die Klitoris zu streichen, um sich diesen von ihrem Hund weglecken zu lassen und dieses Vorgehen mittels Videos und Fotos zu dokumentieren (ca. 52 Videos gefunden).

b. Ziff. 2.7., 4.3. und 5.1. AKS (vaginale Penetration durch den Hund)

Dasselbe gilt für den Sachverhalt betreffend die vaginale Penetration durch den Hund. In Übereinstimmung mit den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin sowie den objektiven Beweismitteln erachtet das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte von C.________ verlangte bzw. sie dazu aufforderte, mit ihrem Hund «O.________» in seine Wohnung zu kommen und ihr dort angekommen befahl, sich über einen bereitgestellten Stuhl zu beugen. Sodann stimulierte der Beschuldigte den Hund an dessen Penis und hob ihn auf die Privatklägerin, damit dieser die Privatklägerin vaginal penetrieren konnte, wozu es nach mehreren erfolglosen Versuchen auch kam. Der Beschuldigte übte hierbei psychischen Druck auf die Privatklägerin aus, welche den Vorgang aus Angst vor den Folgen einer Weigerung (Trennung, Liebesentzug etc.) duldete.

Infolge des Geständnisses sowie der objektiven Beweismittel ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte mittels Kameraaufnahmen (ca. 15 Fotos) festhielt, wie C.________ von ihrem Hund bestiegen wird.

Betreffend den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 2.6 ist gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 überdies erstellt, dass der Beschuldigte das Lecken der Klitoris durch den Hund auch als Bestrafung für die Straf- und Zivilklägerin 1 einsetzte (pag. 169). Zum Deliktszeitraum betreffend AKS Ziff. 2.6, 4.4 und 5.2 kann sodann festgehalten werden, dass auf der beschlagnahmten Festplatte des Beschuldigten diverse Videos im Zeitraum vom 13. Januar 2016 bis zum 23. April 2017 abgespeichert wurden, welche den Hund die Klitoris resp. die Scheide der Straf- und Zivilklägerin 1 ableckend zeigen (pag. 813 ff.; Ordner «K.________, C.________ XXX, Bestiality, O.________ und C.________»). Wie angeklagt, ist somit der Beginn des Deliktszeitraumes auf das Jahr 2016 festzusetzen. Für das Ende stellt die Kammer auf das Beziehungsende der beiden, mithin Frühling 2018, ab. Die auf der Festplatte zu findenden Fotos des Besteigens der Straf- und Zivilklägerin 1 durch den Hund datieren demgegenüber vom 24. Dezember 2017 und zeigen eine Szene im Wohnzimmer des Beschuldigten. Hierzu führte die Straf- und Zivilklägerin 1 aus, es habe sich bei dieser Situation um eine Übung gehandelt, bei der es nicht zu einer Penetration durch den Hund gekommen sei (pag. 230 Z. 618 ff.). Diesbezüglich ist von einer Ergänzung auszugehen, hat sie doch in der ersten Einvernahme vom 18. März 2020 noch geschildert, dass der Beschuldigte ihr eines Tages aufgetragen habe, den Hund mitzubringen, wobei es dann zu der in AKS Ziff. 2.7 umschriebenen Szene gekommen sein soll (vgl. pag. 170). In der zweiten Einvernahme präzisierte sie ihre Schilderungen, wobei sich die spätere Ergänzung bis auf die Örtlichkeit problemlos ins Geschehen einfügen lässt (pag. 228 f. Z. 519 ff.). In der ersten Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr befahl, sich auf der Terrasse über einen Gartenstuhl zu bücken (pag. 170). In der zweiten Einvernahme schilderte sie hingegen, dass der Beschuldigte einen Stuhl vom Balkon bereitgestellt hätte und er ihr aufgetragen habe, sich über diesen zu lehnen (pag. 229 Z. 550 f.), um dann auf konkrete Frage präzisierend auszusagen, dass sich der Vorfall in der Küche ereignet habe (pag. 229 Z 566 f.). Aufgrund dieser detaillierten und in sich stimmigen Aussagen anlässlich der zweiten Einvernahme dürfte es sich bei der ersten Einvernahme bezüglich der

genauen Örtlichkeit um eine Ungenauigkeit entweder der Straf- und Zivilklägerin 1 oder aber des Protokollführers gehandelt haben. Dies ist aufgrund der ansonsten detaillierten und mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht von Relevanz und kann im Ergebnis auch offengelassen werden. Immerhin würde für die Terrasse dessen Abneigung gegen

Hundehaare in der Wohnung sprechen (pag. 2290 Z. 38 f.). Der Vorfall soll sich gemäss der Straf- und Zivilklägerin 1 sodann im Frühling 2018 zugetragen haben (pag. 172 Z. 119), wobei sich hiervon keine Bilder oder Videos auf der Festplatte des Beschuldigten finden. Dies bestätigt ihre Aussage, wonach er mit dem Festhalten und Platzieren des Hundes beschäftigt gewesen sein soll (pag. 229 Z. 546 ff.). Ausgehend von ihrer Aussage, wonach es zur vaginalen Penetration durch den Hund im Frühling 2018, jedenfalls kurz vor der Trennung vom Beschuldigten gekommen sei und dem Umstand, dass die dem Vorfall vorangehende Übung im Dezember 2017 stattgefunden haben dürfte, geht die Kammer davon aus, dass sich der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 2.7 und 5.2 ca. im Frühling 2018 ereignete. Aufgrund der Situation, in welcher sich die Straf- und Zivilklägerin 1 während der Beziehung zum Beschuldigten befand (vgl. E. 13.6 hiervor), standen ihr keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung, welche es ihr ermöglich hätten, sich gegen die Anweisungen des Beschuldigten zu wehren.

13.7.7

Anklageschrift Ziff. 3 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 und die damit übereinstimmenden objektiven Beweismittel geht die Kammer vom angeklagten Sachverhalt aus, mit Ausnahme des Deliktszeitraums. Gemäss Anklagesachverhalt soll sich der Inzest ca. an Ostern 2015, evtl. an Ostern 2014 ereignet haben (pag. 1987; 2027 f.). In den Akten findet sich jedoch ein Schreiben, in welchem die Straf- und Zivilklägerin 1 den Geschlechtsverkehr mit ihrem Bruder beschrieb, welches vom 28. März 2016 datiert (pag. 1681). Gestützt darauf geht die Kammer vom Tatzeitpunkt ca. an Ostern im Jahre 2016 aus. Die Kammer sieht darin keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Einerseits handelt es sich um eine Circa-Angabe, andererseits wird aus der Anklage klar, dass es sich um einen Vorfall an Ostern handeln muss. Diesbezüglich dürfte es sich bei der Angabe «2014» denn auch um einen Verschrieb in der Anklageschrift handeln, liegt doch Ostern 2014 in den Anfängen der Beziehung und erfolgte dieser Vorfall unbestrittenermassen gerade nicht im Beziehungsanfang. Zudem ist der Vorfall an sich vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Er wusste damit genau, was ihm vorgeworfen wurde und konnte sich folglich auch problemlos verteidigen, was er ja auch tat. Im Nachfolgenden ist der rechtlichen Würdigung somit folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen: Der Beschuldigte brachte die Straf- und Zivilklägerin 1 ca. an Ostern 2016 an ihrem damaligen Wohnort in H.________ (Ort) durch Ausübung und Aufrechterhaltung von psychischem Druck (Gesprächsverweigerung, Drohung mit Trennung, Kontaktabbruch, Manipulation) dazu, mit ihrem Bruder P.________ den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Aufgrund der Situation, in welcher sich die Straf- und Zivilklägerin 1 befand, standen ihr keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten gegen das Vorgehen des Beschuldigten zur Verfügung.

14.

Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz

14.1

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche i.S. AKS Ziff. 10.2 und 10.3 sowie des nicht angefochtenen und ebenfalls rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs i.S. AKS Ziff. 10.4 ist oberinstanzlich lediglich der Vorwurf gemäss AKS Ziff. 10.1 der Anklageschrift vom 24. Mai 2022 zu prüfen (vgl. E. 6 hiervor). Nach diesem wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von 2017 bis 3. Juni 2020 durch Erwerb und Besitz bewilligungspflichtiger Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein schuldig gemacht zu haben, indem er im Jahr 2017 den auf U.________ registrierten Revolver (Smith&Wesson, Mod. 500 .________) erwarb, ohne über den dafür erforderlichen Waffenerwerbsschein zu verfügen.

14.2

Würdigung der Vorinstanz und der Kammer Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat er eingestanden, die bei ihm sichergestellte Waffe seiner Ex-Frau ohne gültigen Waffenerwerbsschein für sie aufbewahrt zu haben (pag. 608 Z. 445 ff.; 2296 ff.). Davon ausgehend erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt (pag. 2502 f., S. 97 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es bleibt zu erwähnen, dass der Beschuldigte, wie bereits in erster Instanz, vorbringt, die Waffe seiner Ex-Frau zwar besessen bzw. aufbewahrt, aber nicht im rechtlichen Sinn erworben zu haben. Dieses Vorbringen betrifft jedoch nicht den Sachverhalt, sondern ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (pag. 2735).

IV. Rechtliche Würdigung

15.

Vorbemerkungen zu den Würdigungsvorbehalten durch die Vorinstanz Die Vorinstanz brachte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verschiedene Würdigungsvorbehalte an, dies teilweise auch kumulativ bzw. zusätzlich (siehe pag. 2261). Dieses Vorgehen ist mit Verweis auf die höchstrichterliche und kantonale Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. BGer 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.2.2;6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2.). Die gültigen Würdigungsvorbehalte der Vorinstanz erstrecken sich auch auf die Beurteilung der Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren.

16.

Vorwürfe z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 (E.________)

16.1

Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten zwischen dem Jahr 2016 und Oktober 2019 und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 sowie der Einführung des neuen Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024. Die vorliegend relevanten Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, der sexuellen Handlungen mit Abhängigen nach Art. 188 StGB und der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB erfuhren mit Einführung des neuen Sexualstrafrechts massgebliche Änderungen. Der Tatbestand des Verabreichens gesundheitsgefähr- dender Stoffe an Kinder blieb demgegenüber unverändert. Weil sich das zum Urteilszeitpunkt geltende Recht betreffend keinem der vorliegend relevanten Tatbestände als das mildere erweist, gelangt jeweils das zum Tatzeitpunkt geltende (alte) Recht zur Anwendung. Soweit sich das StGB inhaltlich und/oder redaktionell von dem zum Urteilszeitpunkt geltenden Recht unterscheidet, wird es nachfolgend mit aStGB abgekürzt.

16.2

Sexuelle Handlungen mit Kindern (AKS Ziff. 6)

16.2.1

Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2434 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16.2.2

Subsumtion Gemäss vorangehendem Beweisergebnis hat der Beschuldigte in der Zeit von Juli 2017 bis .________ 2018 seine Tochter auf dem Bett wiederholt am ganzen Körper berührt, massiert und eingecremt, so insbesondere auch an den nackten Brüsten, am Gesäss, an den Oberschenkelinnenseiten sowie im Intimbereich. Im Intimbereich kam es durch den Beschuldigten zur Berührung und Massage der Vulva. Konkret berührte er die äusseren Schamlippen direkt auf der nackten Haut, ohne jedoch mit dem Finger einzudringen (Sachverhalt betreffend AKS Ziff. 6.1; vgl. E. 12.6.1 hiervor). Insgesamt nahm der Beschuldigte im genannten Deliktszeitraum neun solcher intimen Massagen vor. Weiter gab der Beschuldigte seiner Tochter im Zeitraum von ca. 2016 bis zum .________ 2018 einen Zungenkuss (Sachverhalt betreffend AKS Ziff. 6.2; vgl. E. 12.6.2 hiervor). Bei objektiver Betrachtungsweise sind die Massagen angesichts der vom Beschuldigten konkret vorgenommenen Handlungen (gezielte Berührung von nackten, äusseren primären [Vulva] und sekundären [Brüste] weiblichen Geschlechtsorganen sowie anderen erogenen Zonen wie Gesäss und Oberschenkelinnenseiten) ohne Zweifel sexualbezogen und stellen sexuelle Handlungen im Sinne des Tatbestandes dar. Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut, nämlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen, ist auch die notwendige Erheblichkeit der Verhaltensweise des Beschuldigten zu bejahen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, fällt dabei besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte seine Tochter über einen längeren Zeitraum wiederholt, insgesamt neun Mal, an den intimsten Körperstellen berührte. Daneben sind aber auch die Begleitumstände, wie sein Verhalten gegenüber seiner Tochter als normal darzustellen und sie mindestens in Zusammenhang mit einer Massage per Chatnachricht dazu aufzufordern, ihm ihre Gefühlsempfindungen bzw. eine allfällig verspürte sexuelle Lust zu schildern, zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist die (potenzielle) Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin 2 durch die vom Beschuldigten vorgenommenen Massagen augenfällig. Gleiches gilt auch für den an seiner Tochter vorgenommenen Zungenkuss. Auch dieser ist bei objektiver Betrach- tungsweise eindeutig als sexualbezogen zu qualifizieren und überschreitet die

Schwelle der geforderten Erheblichkeit (vgl. hierzu auch MAIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 187). Der Beschuldigte handelte somit sowohl durch Vornahme der Intimmassagen als auch durch den Zungenkuss objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Der Beschuldigte handelte sodann auch subjektiv tatbestandsmässig. Seine Kenntnis über das Alter der Straf- und Zivilklägerin 2 im vorgenannten Deliktszeitraum von unter 16 Jahren ist vorliegend unproblematisch und gegeben. Die Beweiswürdigung hat aufgezeigt, dass der Beschuldigte sich der sexuellen Bedeutung seiner Handlungen nicht nur bewusst war, sondern diese gezielt und mit klaren sexuellen Absichten seiner Tochter gegenüber vornahm (vgl. E.12.4.4, 12.5.2 und

12.6

hiervor). Er handelte folglich wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. Nach dem Gesagten scheidet der vom Beschuldigten geltend gemachte Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ohne Weiteres aus. Das vom Beschuldigten behauptete fehlende Wissen um die Strafbarkeit der vorgenommenen Massagen und des Zungenkusses stellt eine Schutzbehauptung dar, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich aufgezeigt wurde (vgl. E. 12.4 ff. hiervor). Der Beschuldigte war sich sehr wohl bewusst, Unrechtes zu tun, andernfalls es nicht nötig gewesen wäre, sein Verhalten seiner Tochter gegenüber nachdrücklich als normal darzustellen, dieses als ihr gemeinsames Geheimnis zu bezeichnen, aktiv nachzufragen, ob ihre Mutter von dem «Spa» wisse, und seine Tochter darüberhinausgehend dazu aufzufordern, gemeinsame Chatunterhaltungen zu löschen. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den geltend gemachten Irrtümern verwiesen werden (pag. 2435 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es liegen sodann auch keine weiteren Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.

16.2.3

Fazit Der Beschuldigte ist folglich der mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 schuldig zu erklären (AKS Ziff. 6.1 und 6.2).

16.3

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen (AKS Ziff. 7)

16.3.1

Vorbemerkung Auslandstaten Gemäss Ziff. 7 der Anklageschrift stehen vorliegend Taten zur Diskussion, welche der Beschuldigte einerseits in der Schweiz (AKS Ziff. 7.1 und 7.3) und andererseits im Ausland (auf J.________ (Ort); AKS Ziff. 7.2) begangen haben soll. In Durchbrechung des Territorialitätsprinzips gilt nach Art. 5 StGB, dass gewisse Straftaten von in der Schweiz befindlichen Beschuldigten, die nicht ausgeliefert werden, gegen Minderjährige im Ausland auch durch Schweizer Gerichte beurteilt werden können. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. abis StGB gilt dies u. a. für sexuelle Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 aStGB (vgl. zu den Anwendungsvoraussetzungen von Art. 5 StGB auch LEVANTE, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 6 ff. zu Art. 5). Mit Blick auf den Tatzeitpunkt (ca. Oktober 2018; vgl. E. 12.6.3 hiervor), das damalige Alter der Straf- und Zivilklägerin 2 (17-jährig), der Schweizerischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und der Abwesenheit einer konkreten Auslieferungssituation ist die Beurteilung der vorliegenden Auslandstat im Lichte von Art. 5 StGB unproblematisch, das Schweizer Gericht hierfür also zuständig. Im Übrigen wurde eine fehlende Zuständigkeit von den Parteien auch nicht moniert.

16.3.2

Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen nach Art. 188 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer mit einer minderjährigen Person von 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, oder wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2436 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16.3.3

Subsumtion Gemäss vorangehendem Beweisergebnis hat der Beschuldigte seine Tochter auch in der Zeit vom .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 und somit nach ihrem 16. Geburtstag wiederholt auf dem Bett am ganzen Körper berührt, massiert und eingecremt, so insbesondere auch an den nackten Brüsten, am Gesäss, an den Oberschenkelinnenseiten sowie im Intimbereich. Im Intimbereich kam es durch den Beschuldigten zur Berührung und Massage der Vulva. Konkret berührte er die äusseren Schamlippen direkt auf der nackten Haut, ohne jedoch mit dem Finger einzudringen (Sachverhalt betreffend AKS Ziff. 7.1; vgl. E. 12.6.1 hiervor). Insgesamt fanden im genannten Deliktszeitraum 19 solcher intimen Massagen statt. Sodann kam es auch nach dem 16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin 2 zu einem Zungenkuss (Sachverhalt betreffend AKS Ziff. 7.3; vgl. E. 12.6.2 hiervor). Schliesslich ist beweismässig weiter erstellt, dass der Beschuldigte ca. im Oktober 2018 in einem Hotelzimmer auf J.________ (Ort) die Hand seiner Tochter nahm, diese an seinen nackten, erigierten Penis führte, es dabei zu einer Berührung zwischen ihrer Hand und dem Penis kam, woraufhin die Straf- und Zivilklägerin 2 die Hand sofort wegzog (Sachverhalt betreffend AKS Ziff. 7.2; vgl. E. 12.6.3 hiervor). Die Straf- und Zivilklägerin 2 war im Zeitpunkt der beweismässig erstellten Handlungen 16 bis 17 Jahre alt, womit sie altersmässig vom Schutzbereich des Tatbestandes nach Art. 188 Abs. 1 aStGB erfasst wird. Zur Frage, ob die Massagen und der Zungenkuss sexuelle Handlungen darstellen, kann sodann vollumfänglich auf die vorherigen Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern verwiesen werden, welche vorliegend gleichermassen Gültigkeit haben (vgl. E. 16.2.2 hiervor). Auch die dritte vom Beschuldigten begangene Handlung, bei welcher er die Hand seiner Tochter an seinen nackten, erigierten Penis führte und es zu einer Berührung kam, ist bei objektiver Betrachtung ohne Weiteres sexualbezogen und stellt eine vom Tatbestand erfasste sexuelle Handlung dar. Der objektive Tatbestand von Art. 188 Abs. 1 aStGB setzt weiter die Ausnutzung

eines Abhängigkeitsverhältnisses voraus. Dass während des vorliegenden Deliktszeitraums (.________ 2018 bis ca. Oktober 2019) zwischen der Straf- und Zivilklägerin 2 und ihrem Vater eine solche Abhängigkeit in Form eines andauernden Erziehungsverhältnisses bestand, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt; darauf kann verwiesen werden (vgl. E. 12.6.1 hiervor). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten sexuellen Handlungen auch in Ausnutzung dieses Verhältnisses beging. Hierzu kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Sie lauten wie folgt (pag. 2438, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Sodann ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seine Tochter unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses bzw. der beschriebenen Machtkonstellation zur Duldung der sexuellen Handlungen veranlasste. E.________ hat keineswegs unabhängig und aus eigenem Antrieb in die sexuellen Handlungen eingewilligt, sondern war aufgrund ihrer Abhängigkeit in der Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. So teilte sie dem Beschuldigten anfänglich zwar noch mit, dass sie bestimmte Berührungen nicht wollte, getraute sich jedoch schon bald nicht mehr, ihm zu widersprechen. Hinzu kommt, dass E.________ auch deshalb keine freie Entscheidung treffen konnte, weil der Beschuldigte ihr richtiggehend einbläute, dass seine Handlungen völlig normal seien, was dazu führte, dass sie lange an ihrer eigenen Wahrnehmung zweifelte. Weiter wollte sie ihren Vater nicht verletzen und fühlte sich schuldig, weil er Unterhalt für sie zahlte. Deshalb brach sie den Kontakt zu ihm nicht ab (pag. 2279 Z. 43 ff.).

Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass von einer unabhängigen Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 2 in die sexuellen Handlungen auch mit Blick auf ihre Aussage, wonach sie den ihr vom Beschuldigten bereit gestellten Alkohol als Schutz verwendet und so getan habe, als ob sie die Handlungen ihres Vaters nicht mitbekommen würde, keineswegs ausgegangen werden kann (vgl. pag. 317 Z. 94 ff.). Gleiches gilt für den Umstand, wonach der Beschuldigte gezielt Druck auf seine Tochter ausübte, indem er im Falle einer von ihr ablehnenden Haltung oder einer nicht mit seiner Meinung übereinstimmenden Ansicht, beleidigt oder aufbrausend reagierte. Folglich fürchtete die Straf- und Zivilklägerin 2 die Reaktion ihres Vaters und traute sich grundsätzlich nicht mehr, ihm im Falle von nicht gewollten Handlungen zu widersprechen. Dies gilt insbesondere für die an ihr vorgenommenen intimen Massagen sowie den Zungenkuss. Bezüglich des Vorfalles auf J.________ (Ort) nutzte der Beschuldigte die Abhängigkeit seiner Tochter sodann unter dem Vorwand aus, ihr als Vater, als Vertrauens- und sexuell erfahrene Person auf sexueller Ebene etwas beibringen zu wollen. Unter diesem Aspekt führte er sie im Übrigen immer wieder gezielt an sexuelle Themen heran und gab ihr Tipps, wie bspw. zur Selbstbefriedigung. Im Hotelzimmer auf J.________ (Ort) ging seiner Handlung (Hand nehmen und an den Penis führen) so denn auch die unmittelbare Frage voraus, ob sie schauen wolle, wie es sei, wenn der Penis eines Mannes am Morgen steif sei. Er setzte seine Handlung damit in einen erzieherischen Kontext, womit auch hier eine Ausnutzung der für die Straf- und Zivilklägerin 2 bestehenden Abhängigkeit zu be- jahen ist. Nach dem Gesagten erfüllen alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen (Intimmassagen, Zungenkuss und Hand an Penis führen) den objektiven Tatbestand von Art. 188 Abs. 1 aStGB. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Die Beweiswürdigung und insbesondere die beleuchtete Chatkommunikation zwischen den beiden zeigten das Bewusstsein des Beschuldigten deutlich auf, dass seine Tochter nur deshalb in die intimen Berührungen einwilligte, weil er sie zu deren Duldung

forcierte und sie sich im Moment der Vornahme nicht traute, etwas zu sagen, sondern – wenn überhaupt – erst im Nachgang zu einer Massage (vgl. die Chatunterhaltung auf pag. 1771 ff., aus welcher im Übrigen auch hervorgeht, dass der Beschuldigte während einer Massage bei seiner Tochter offensichtlich auch nicht nachfragte, ob seine Berührungen für sie in Ordnung sind). Der Beschuldigte überschritt die von ihr gezogenen Grenzen bewusst und vermittelte ihr auch, wie anhand des Beispiel der Wegnahme des von ihr auf ihre Brüste gelegten Jäckchens erkennbar, dass ein allfälliger Widerstand zwecklos war. Hinzukommend machte er ihr als Vater und sexuell erfahrener Mann glaubhaft, seine Handlungen seien normal, was bei der Straf- und Zivilklägerin 2 zu einem starken inneren Konflikt führte, der sie schliesslich dazu bewegte, eine Opferhilfestelle aufzusuchen, um Klarheit zu gewinnen (pag. 317 Z. 70 ff.). Dass der Beschuldigte seiner Tochter derart hartnäckig einbläuen musste, sein Verhalten sei ihr gegenüber angemessen, zeigt ebenfalls seine Kenntnis darüber, dass seine Tochter nicht von sich aus Intimitäten wünschte oder gar suchte. Der subjektive Tatbestand von Art. 188 Abs. 1 aStGB ist folglich ebenfalls erfüllt. Es liegen auch hier keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.

16.3.4

Fazit Der Beschuldigte ist damit der mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Abhängigen nach Art. 188 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 schuldig zu erklären (AKS Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3).

16.4

Sexuelle Nötigung (AKS Ziff. 8)

16.4.1

Rechtliche Grundlagen und Konkurrenzen Den Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführung verwiesen werden (pag. 2439 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2485 ff., S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenso kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Konkurrenzsituation zwischen Art. 188 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 aStGB verwiesen werden (pag. 2439, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zurecht gelangte die Vorinstanz zum Schluss, zwischen den beiden Tatbeständen bestehe unechte Konkurrenz. Sollte das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der sexuellen Nötigung er- füllen, ginge dieser in Folge unechter Konkurrenz demjenigen der sexuellen Handlungen mit Abhängigen vor.

16.4.2

Subsumtion Für den von der Kammer als erstellt erachteten Sachverhalt kann auf die vorangehenden Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Abhängigen verwiesen werden (vgl. E. 16.3.3 hiervor). Die Vorinstanz gelangte bei der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass sich dem angeklagten Sachverhalt nicht entnehmen lasse, inwieweit der Beschuldigte ein Nötigungsmittel eingesetzt hätte, um den zumutbaren Widerstand des Opfers zu überwinden oder auszuschliessen. Er habe seine Tochter gewähren lassen, als diese ihre Hand weggezogen habe. Sie erachtete sein Handeln daher nicht als tatbestandsmässig und sprach ihn vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei (pag. 2438, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der Berufungsverhandlung monierte die Generalstaatsanwaltschaft, das Umfassen der Hand der Straf- und Zivilklägerin 2 sowie das Führen an den Penis sei im vorliegenden Fall aufgrund der deutlichen physischen wie auch psychischen Überlegenheit des Beschuldigten als Gewalt, mithin als nötigend zu qualifizieren (pag. 2735). Diesem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Auch unter Berücksichtigung, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung an die Intensität der Nötigung bei den im Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbestände geringe Anforderung gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden (MAIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 189), fehlt es der Handlung des Beschuldigten an einer Gewalt- und damit nötigenden Komponente. Die Straf- und Zivilklägerin 2 schilderte das Nehmen und an den Penis führen ihrer Hand stets in Abwesenheit eines gewaltsamen Elements. Sie erwähnte weder ein allfälliges Packen, Ziehen oder Festhalten durch den Beschuldigten. Vielmehr liess er sie, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, gewähren, als sie ihre Hand im Moment der Berührung sofort wegzog. Zur Vornahme der sexuellen Handlung hatte der Beschuldigte denn auch keinen Widerstand seiner Tochter zu überwinden, zumal er diese bereits in Ausnutzung des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses begehen konnte und sie nicht durch Gewalt dazu zwingen musste. Mangels Vorliegens des Nötigungsmittels der Gewalt ist der objektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB nicht erfüllt. Die Tatbestandsvariante Unter-psychischen-Druck-

Setzen ist nicht angeklagt, womit sich eine Prüfung von vornherein erübrigt. Entgegen dem vorinstanzlichen Vorgehen ist der Beschuldigte aufgrund der vorliegenden (unechten) Konkurrenzsituation zwischen den Tatbeständen von Art. 188 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 aStGB aber nicht etwa vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen, vielmehr liegt im Falle unechter Konkurrenz eine Entweder- oder-Situation vor. Es bleibt damit beim Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen. Daneben hat kein zusätzlicher Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zu ergehen.

16.5

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (AKS Ziff. 9)

16.5.1

Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB erfüllt, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2440 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf das Folgende hinzuweisen: Das Tatmittel muss gemäss Wortlaut des Art. 136 StGB dem betroffenen Kind in einer Menge überlassen respektive verabreicht werden, die geeignet ist, dessen Gesundheit zu gefährden. Dabei ist nach Erfahrungsregeln vorzugehen: Die verabreichte Menge des gesundheitsgefährdenden Stoffes ist in Relation zu Alter bzw. des Gewichts des Kindes zu setzen, wobei sich die Gesundheitsgefährdung auch daraus ergeben kann, dass der fragliche Stoff nicht bloss einmalig, sondern fortgesetzt verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung gestellt wird (MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 16 f. zu Art. 136). Fraglich ist nun, ab wann von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist. In der Literatur wird als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 136 StGB das Ausmass einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), wie beispielsweise ein schwerer Alkoholrausch oder eine Alkoholvergiftung genannt. Der Tatbestand von Art. 136 StGB ist also nicht bereits dann erfüllt, wenn man beispielsweise einem 15 Jahre alten Kind einen Schluck Bier gewährt. Eine solch geringe Menge von Alkohol reicht nicht aus, um die Gesundheit eines Kindes dieses Alters zu gefährden (siehe zum Ganzen: FREI LAURA, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), Zürcher Studien zum Strafrecht, Bd. 106, Zürich 2020, S. 68 ff.).

16.5.2

Subsumtion Gemäss dem vorangehenden Beweisergebnis stellte der Beschuldigte seiner damals noch nicht 16 Jahre alten Tochter regelmässig diverse alkoholische Getränke, mitunter auch harten Alkohol, zur Verfügung, so dass die Straf- und Zivilklägerin 2 bei ihren Besuchen beim Beschuldigten nicht mehr gerade laufen konnte, sich alles drehte und sie jeweils betrunken zu Bett ging (vgl. E. 12.6.4 hiervor). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (pag. 2735) erachtet die Kammer die durch den Beschuldigten zur Verfügung gestellte Menge an Alkohol als für die Straf- und Zivilklägerin 2 gesundheitsgefährdend. Allein der Umstand, wonach die Menge an Alkohol bei der Straf- und Zivilklägerin 2 jeweils zu einer starken Betrunkenheit führte, würde für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung ausreichen. Vorliegend tritt sodann hinzu, dass die Einnahme einer solchen Menge regelmässig an den Besuchswochenenden über einen längeren Zeitraum erfolgte (die Straf- und Zivilklägerin 2 verbrachte 1–2 Mal im Monat jeweils das ganze Wochenende bei ihrem Vater), womit die Gesundheitsgefährdung noch augenfälliger wird. Dass die Straf- und Zivilklägerin 2 gemäss dem Beschuldigten trinkfest gewesen sein soll und als Jugendliche viel getrunken habe, ist weder beweismässig erstellt noch könnte der Beschuldigte daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein verantwortungsvoller Erziehungsberechtigter in einem solchen Fall – mit Blick auf den Gesundheitsschutz – seiner minderjährigen Tochter umso mehr keinen Alkohol zur Verfügung stellen sollte, um den Alkoholkonsum nicht auch noch zusätzlich zu fördern. Unerheblich ist denn auch der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 dem Alkoholkonsum gegenüber keine ablehnende Grundhaltung zeigte und sich diesen teils auch von ihrem Vater wünschte (vgl. MAEDER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 18 zu Art. 136). Der Beschuldigte handelte nach dem Gesagten objektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 136 StGB. In subjektiver Hinsicht kann sich die Kammer vorbehaltlos den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen (pag. 2441, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte kannte das Alter seiner Tochter und musste wissen, dass die ihr zur Verfügung gestellte Alkoholmenge die Gesundheit eines Kindes im entsprechenden Alter bzw. von entsprechendem Gewicht grundsätzlich gefährden kann. Er nahm die Herbeiführung der Gesundheitsgefährdung bewusst in Kauf und handelte folglich mindestens eventualvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

Der Beschuldigte handelte folglich auch subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 136 StGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung im Übrigen auch nicht dargetan.

16.5.3

Fazit Der Beschuldigte ist damit des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder nach Art. 136 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 schuldig zu erklären (AKS Ziff. 9).

17.

Vorwürfe z.N. der Straf- und Zivilklägerin 1 (C.________)

17.1

Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Taten zwischen Januar 2014 und April 2018 und damit vor der Harmonisierung der Strafrahmen per 1. Juli 2023 und der Einführung des neuen Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024. Die vorliegend relevanten Tatbestände der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB, der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB und der Pornografie Art. 197 StGB erfuhren mit Einführung des neuen Sexualstrafrechts massgebliche Änderungen. Die Tatbestände der Nötigung nach Art. 181 StGB und des Inzests nach Art. 213 StGB erfuhren demgegenüber keine Änderung. Weil sich das zum Urteilszeitpunkt geltende Recht betreffend keinem der vorliegend relevanten Tatbestände als das mildere erweist, gelangt jeweils das zum Tatzeitpunkt geltende (alte) Recht zur Anwendung. Soweit sich das StGB inhaltlich und/oder redaktionell von dem zum Urteilszeitpunkt geltenden Recht unterscheidet, wird es nachfolgend mit aStGB abgekürzt. Im Übrigen erfuhren auch die vorliegend relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 26 des Tierschutzgesetzes [TSchG; SR 455] und Art. 16 der Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]) seit dem Tatzeitpunkt keine Änderungen.

17.2

Vergewaltigung (AKS Ziff. 1)

17.2.1

Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2482 f., S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sei zudem an die Anklageänderung vom 27. April 2023 erinnert, mit welcher betreffend den Sachverhalt nach AKS Ziff. 1 zusätzlich zur Gewalt das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens umschrieben wurde (pag. 2027 f.). Aus diesem Grund kann bereits an dieser Stelle auch auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB, konkret auf die Ausführungen zum Nötigungsmittel des Unterpsychischen-Druck-Setzens, verwiesen werden (pag. 2485 ff., S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese finden auf Art. 190 Abs. 1 aStGB gleichermassen Anwendung, zumal die in Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 aStGB aufgezählten Nötigungsmittel übereinstimmen (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 190). Wiederholend ist sodann auf das Folgende hinzuweisen: Die Strafnorm von Art. 190 Abs. 1 aStGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend (BGE 131 IV 167 E. 3; BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2 und 6B_1444/2020 vom .________ 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Nötigungsmittel der Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt.

Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3 und 6B_1444/2020 vom .________ 2021 E. 2.3.2). Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Geschützt werden soll auch das Opfer, das wegen Überraschung, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen oder körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sei Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung dieses Tatbestands hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit

Hinweisen; BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4 und 6B_1444/2020 vom .________ 2021 E. 2.3.2). Weitere Voraussetzung ist die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf, d. h., dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, den Geschlechtsverkehr zu erdulden (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2 mit Verweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.5 und 6B_995/2020 vom 5. Mai 2021 E. 2).

17.2.2

Subsumtion Gemäss vorangehendem Beweisergebnis kam es zu fünf Vorfällen, bei welchen der Beschuldigte den Beischlaf vollzog, obwohl es die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht wollte (vgl. E. 13.7.1 hiervor). Zunächst ist der von den übrigen Vorfällen klar abgrenzbare Vorfall in der Mansarde des Beschuldigten zu beurteilen. Im Rahmen dieser «nachgespielten Vergewaltigungsphantasie» stiess der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 im Vorfeld zum vollzogenen Beischlaf (vaginale Penetration) in eine Ecke, zog ihr die Kleider vom Leib, riss ihr die Unterhose ab, stiess sie grob auf eine Matratze und fesselte sie mit einem Seil an den Händen und den Beinen. Daneben drückte er sie auch mit einer Hand auf die Matratze. Die erstellte Vorgehensweise des Beschuldigten weist verschiedene Gewaltelemente im Sinne des Tatbestandes von Art. 190 Abs. 1 aStGB auf (grobes Zu-Boden-Stossen, Fesselung und Fixation auf der Matratze durch Runterdrücken), womit der Beschuldigte das Nötigungsmittel der Gewalt anwendete, um den Beischlaf vollziehen zu können. Gemäss Beweisergebnis leistete die Straf- und Zivilklägerin 1 dabei insofern Widerstand, als sie dem Beschuldigten mehrfach sagte, dass sie dies nicht wolle und sich auch zur Seite abzudrehen versuchte. Sie leistete somit sowohl verbalen als auch körperlichen Widerstand und machte dem Beschuldigten unmissverständlich klar, mit seinem Vor- gehen und dem Beischlaf nicht einverstanden zu sein. Die Straf- und Zivilklägerin 1 hat sich damit im Rahmen des ihr Zumutbaren versucht, gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Weitergehende Abwehrhandlungen waren ihr sowohl aufgrund der Fesselung, seiner körperlichen Überlegenheit (zierliches, leichtes Opfer; schwerer, grosser Beschuldigter, pag. 2263 Z. 31 f. und 34 ff.; 2284 Z. 31 ff.; 2085), seines für sie überrumpelndes Vorgehens, zerrte er sie doch ohne Vorwarnung in die Mansarde und riss ihr sogleich die Kleider vom Leib, sowie aufgrund bereits zuvor erfahrener sexueller Gewalt (insbesondere gewaltsamer Analverkehr) durch den Beschuldigten weder möglich noch zumutbar und angesichts ihres klar kommunizierten Willens auch nicht nötig. Der Beschuldigte setzte sich über den für ihn erkennbaren Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg, brach ihren Widerstand durch Anwendung körperlicher Gewalt und vollzog den Beischlaf. Die Kausalität

zwischen der Gewalt und dem Beischlaf ist damit ebenfalls zu bejahen. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 aStGB erfüllt. Bei den übrigen gemäss Beweisergebnis erstellten vier Vorfällen, bei welchen es gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 zum vaginalen Geschlechtsverkehr kam, band der Beschuldigte sie ebenfalls teilweise an und/oder drückte sie aufs Bett. Es kam auch zu gelegentlichen Schlägen auf ihr Gesäss, die Beine und die Hüfte. Sowohl das Anbinden als auch die Schläge waren laut der Straf- und Zivilklägerin 1 bei diesen Fällen aber nicht ursächlich für die Duldung, sondern vielmehr eine Begleiterscheinung des Beischlafs (vgl. E. 13.7.1 hiervor). Auch wenn diese Handlungen unter das Nötigungsmittel der Gewalt subsumiert werden könnten, würde es diesbezüglich an der geforderten Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Nötigungserfolg scheitern. Anders verhält es sich demgegenüber mit dem Aufs-Bett-Drücken der Straf- und Zivilklägerin 1. Vor dem Hintergrund der dargelegten rechtlichen Grundlagen und höchstrichterlichen Rechtsprechung subsumierte die Vorinstanz diese Handlung korrekterweise unter das Nötigungsmittel der Gewalt, zumal bereits diejenige Einwirkung auf den Körper des Opfers ausreicht, die erforderlich ist, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (MAIER, a. a. O., N 22 zu Art. 189; pag. 2484, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der vorliegenden Ausgangslage, in welcher die physische Überlegenheit des Beschuldigten augenfällig ist und die Straf- und Zivilklägerin 1 bereits zuvor sexuelle Gewalt durch den Beschuldigten erfahren hatte, reichte das Aufs-Bett- Drücken durch den Beschuldigten bereits aus, um sie gefügig zu machen und stellt folglich Gewalt im Sinne des Tatbestandes dar. Wie eingangs erwähnt, liess sich dieses Vorgehen beweismässig jedoch nur teilweise erstellen, womit der vom Beschuldigten erzwungene Beischlaf nicht immer von Gewalt begleitet war. Dies führt vorliegend aber nicht dazu, dass für die Fälle ohne Gewaltanwendung kein Nötigungsmittel zu bejahen wären. Vielmehr erkennt die Kammer bei all diesen vier Vorfällen nebst dem teilweise vorliegenden Gewaltelement des Aufs-Bett-Drücken auch das Nötigungsmittel des Unter-psychischen- Druck-Setzens als gegeben an. Dieses ist dann gegeben, wenn vom Täter für das

Opfer kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation geschaffen wird (sog. tatsituative Zwangssituation), in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (MAIER, a. a. O., N 28 und N 30 ff. zu Art. 189 StGB, TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,

4.

Aufl. 2021, N 6 zu Art. 189 StGB). Die Vorinstanz machte im Rahmen der Beurteilung des Analverkehrs gemäss AKS Ziff. 2.2 zum Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens umfangreiche und zutreffende Ausführungen, worauf an dieser Stelle vorab verwiesen werden kann. Sie erwog das Folgende (pag. 2488 f., S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde detailliert aufgezeigt, wie der Beschuldigte über längere Zeit ein extremes Abhängigkeitsverhältnis aufbaute und dieses letztlich nach Belieben ausnutzte. Bereits im Zeitpunkt des Kennenlernens war der Beschuldigte der Privatklägerin sowohl in körperlicher, als auch in sozialer und kognitiver Hinsicht überlegen. Während es sich beim Beschuldigten um einen 50- jährigen, 182 cm grossen und über 100 kg schweren, erfahrenen und selbstsicher auftretenden Mann handelte, war die damals erst 16-jährige, kleine und leichte Privatklägerin (1 m 56 cm, ca. 55 kg) noch völlig unerfahren, hatte aufgrund von jahrelangen Mobbingerfahrungen sowie familiären Problemen keinerlei Selbstbewusstsein und sehnte sich nach Aufmerksamkeit und einer starken Vaterfigur. Diese Rolle nahm der Beschuldigte während mehr als einem Jahr ein, indem er sich liebevoll um die Privatklägerin kümmerte, ihr Aufmerksamkeit schenkte und sie wie eine eigene Tochter behandelte. Einige Monate vor ihrem 18. Geburtstag überrumpelte er die Privatklägerin mit ersten sexuellen Handlungen, welche für die Privatklägerin zwar unerwartet kamen, auf welche sie sich letztlich jedoch einliess. Nach mehreren heimlichen Treffen mit gegenseitigem Oralverkehr akzeptierte sie schliesslich, dass sie mit dem – zu jenem Zeitpunkt noch mit seiner Ehefrau zusammenlebenden – Beschuldigten nun eine Beziehung hatte. Im Folgenden begann der eifersüchtige Beschuldigte das Leben der Privatklägerin immer stärker zu kontrollieren und ihr immer mehr Vorschriften zu machen. Wenn sie sich nicht daran hielt oder seine Meinung nicht teilte, wurde er wütend, beleidigte sie, ignorierte sie für eine gewisse Zeit oder drohte ihr mit der Trennung. Aus Angst, den Beschuldigten zu verlieren, ordnete sich die Privatklägerin ihm zunehmend unter. Sodann nutzte der Beschuldigte seinen Einfluss aus, um sie nach und nach von ihren Freunden und ihrer Familie zu isolieren. Hierdurch erzeugte er eine immer

grösser werdende Abhängigkeit und baute dadurch wiederum seine Machtposition aus. Bald schon hatte die Privatklägerin ihr tragendes soziales Netz verloren, bezeichnete den Beschuldigten als «ihre ganze Welt» und war diesem in allen Bereichen hörig. Auch in sexueller Hinsicht musste die Privatklägerin schon früh die Erfahrung machen, dass ihr Wille nichts zählte, da der Beschuldigte bereits einige Monate nach Beziehungsbeginn damit anfing, angebliches Fehlverhalten mit gewaltsamem Analverkehr zu bestrafen und sich hierbei über ihren (damals noch explizit geäusserten) Willen hinwegzusetzten. Ständig erfand er neue Gründe, weshalb die Privatklägerin ihn enttäuscht haben sollte, worauf er ihr illoyales Verhalten vorwarf, sie ignorierte und mit der Trennung drohte. Nachdem sich die Privatklägerin x-fach bei ihm entschuldigt hatte, nahm er sie wieder zurück; dies jedoch nur unter Bestrafung sowie Auferlegung von noch strengeren Regeln und weiteren sexuellen Forderungen, welchen sich die Privatklägerin wiederum nicht widersetzen konnte, weil sie inzwischen dermassen abhängig vom Beschuldigten war, dass sie meinte, ohne ihn nicht mehr leben zu können.

Bei dieser Ausgangslage ist das Vorliegen von struktureller Gewalt ohne Weiteres zu bejahen. Unter den konkreten Umständen erscheint verständlich, dass sich die Privatklägerin letztlich nicht mehr gegen den ungewollten Analverkehr zur Wehr setzte, sondern diesen über sich ergehen liess. Durch die perfiden Methoden des Beschuldigten geriet sie in eine ausweglose Situation, in welcher es ihr nicht mehr zuzumuten war, sich dem Beschuldigten zu widersetzen. Insbesondere verfügte sie nicht über die Fähigkeiten einer durchschnittlichen erwachsenen Person, welche es ihr erlaubt hätten, die erforderlichen Selbstschutzmassnahmen zu ergreifen. Vielmehr war es gerade der Beschuldigte, welcher sie gezielt daran hinderte, sich zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Erwachsenen zu entwickeln, indem er sie über mehrere Jahre hinweg manipulierte, ihr die Fähigkeit, eigene Entscheidungen zu treffen, absprach, ihr gesamtes Leben kontrollierte und ihr einredete, seine unterwürfige «Beta» zu sein, welche sich alles gefallen lassen muss. Auf diese Art und Weise machte er sie nach und nach zu einem fast widerstandsunfähigen Sexspielzeug, welches er nach Belieben ausnutzen konnte. Ab einem gewissen Zeitpunkt bedurfte es im Einzelfall keiner erneuten Gewalt mehr, um die Gefügigkeit des Opfers zu erzwingen. Die Privatklägerin liess alles mit sich machen und sah keine andere Möglichkeit, als die ungewollten Sexualakte zu erdulden und – soweit der Beschuldigte sie genügend stark dazu drängte – alle seine Anweisungen (bis hin zu sexuellen Handlungen mit dem Hund und dem Bruder) auszuführen (vgl. dazu nachstehend).

Demnach ist das Nötigungsmittel des psychischen Drucks in Bezug auf den erduldeten Analverkehr gemäss Alinea 2 gegeben, womit der objektive Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt ist.

Diese sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz haben für die Vorfälle, in denen der Beschuldigte gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 den Beischlaf vollzog, – mit Ausnahme des «Mansardenvorfalles» (vgl. sogleich nachfolgend) – gleichermassen Gültigkeit. Der Straf- und Zivilklägerin 1 war bewusst, dass der Beschuldigte in den fraglichen Situationen den Geschlechtsverkehr vollziehen würde, auch wenn sie dies ablehnte. Dem konnte sie sich einerseits aufgrund bereits früheren durch den Beschuldigten gegen ihren Willen vorgenommenen sexuellen Handlungen sicher sein und andererseits schuf der Beschuldigte durch seine systematische Vorgehensweise (Drohung mit Trennung, Liebesentzug, [sexuelle] Bestrafung für angebliches Fehlverhalten, Forderung nach noch mehr Unterwürfigkeit) jeweils vorgängig zur sexuellen Handlung eine Zwangssituation, welche die Straf- und Zivilklägerin 1 in der konkreten Situation auch ohne Vornahme von Gewalt des Beschuldigten kapitulieren liess. Bezeichnenderweise gab sie an der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll, sie habe nach einer gewissen Zeit in der Beziehung gelernt, dass es nur noch schlimmer für sie werden würde, wenn sie sich wehre (pag. 2710 Z. 24 ff.). Das Tatbestandsmerkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens wurde vom Bundesgericht dabei gerade auch bei fortlaufender Drangsalierung und anhaltendem Psychoterror in einer ehelichen Beziehung als erfüllt erachtet (BGE 126 IV 124 E. 3b). Von einer damit vergleichbaren Situation kann angesichts der systematischen Vorgehensweise des Beschuldigten über rund 4,5 Jahren Beziehung ohne Weiteres ausgegangen werden. Der vorliegende Fall weist im Übrigen eine ähnliche Konstellation auf, wie sie dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 128 IV 97 zu Grunde lag, wobei jene Opfer noch minderjährig waren. In diesem Entscheid wurde das Vorliegen eines psychischen Drucks bei einem Sportlehrer bejaht, der für verschiedene Mädchen eine Vaterrolle einnahm, indem er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Der Täter wurde von seinen teilweisen noch sehr jungen Opfern dabei regelrecht «vergöttert» und war für sie damals die in ihrem Leben bestimmende Person. Zum

Teil konnten sie sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen. Der Sportlehrer verstand es auch, das Konkurrenzverhältnis unter seinen Schülerinnen und individuelle Schwächen zur Erreichung seiner Ziele zu nutzen. Gemäss Darstellung des Bundesgerichts nutzte der Sportlehrer seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung der Mädchen aus. Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht. Aufgrund der mit der «Übervaterfunktion» und der sozialen Stellung des Täters einhergehenden Tabuisierung seien sie in eine ausweglose Situation geraten (MAIER, a. a. O., N 36 zu Art. 189 mit Hinweisen). Auch in casu nahm der Beschuldigte zunächst eine Vaterrolle für die Straf- und Zivilklägerin 1 ein und erfüllte ihr ihren Wunsch nach Aufmerksamkeit, bevor er nach und nach seine Kontrolle über die Straf- und Zivilklägerin 1 in allen Lebensbereichen zu intensivieren begann. Durch seine systematische Vorgehensweise (Drohung mit Trennung, Liebesentzug, [sexuelle] Bestrafung für angebliches Fehlverhalten, Forderung nach noch mehr Unterwürfigkeit) manipulierte er die Straf- und Zivilklägerin 1 gezielt, isolierte sie überdies von Familie und Freunden und trieb sie dadurch bis hin zur vollständigen emotionalen und sozialen Abhängigkeit sowie zur kompletten Selbstaufgabe und Willenslosigkeit. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, erschuf der Beschuldigte eine derart intensive Zwangssituation, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 zu einem widerstandsunfähigen Sexspielzug wurde, welches der Beschuldigte nach Belieben ausnutzen konnte. In dieser für sie ausweglosen Situation kamen ihr – wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt – keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zu, zu gross war ihre Angst vor einer durch den Beschuldigten folgende Bestrafung, allfälligem Liebesentzug oder einer Trennung. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sie sich in den vorliegenden Fällen nach leichtem verbalen («ich will das nicht») und körperlichen Widerstand («zur Seite abdrehen») dem Willen des Beschuldigten beugte und den Beischlaf erduldete. Damit ist das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck- Setzens zu bejahen und es ist überdies auch ohne Weiteres kausal für die Erduldung des Beischlafs.

An dieser Stelle sei erwähnte, dass sich die beiden Nötigungsmittel des Unterpsychischen-Druck-Setzens und der Gewalt dogmatisch gesehen grundsätzlich ausschliessen. Vorliegend kommt dem psychischen Druck aufgrund der über Jahre hinweg anhaltenden durch den Beschuldigten geschaffenen Zwangssituation, wobei er diesen Zwang durch das wiederkehrende Verhaltensmuster (Drohung mit Trennung, Liebesentzug, [sexuelle] Bestrafung für angebliches Fehlverhalten, Forderung nach noch mehr Unterwürfigkeit) immer wieder von neuem aufrecht erhielt bzw. aktualisierte, selbst bei Vorliegen des Gewaltelements des Aufs-Bett-Drücken eine eigenständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten tritt der psychische Druck in diesen Fällen mit Blick auf die Kausalität zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg nicht in den Hintergrund der teilweise zusätzlich angewendeten Gewalt. Dies im Gegensatz zum vorangehend beurteilten «Mansardenvorfall», bei welchem die vom Beschuldigten angewendete Gewalt eine deutlich höhere Intensität aufwies und diese in Kombination mit dem beschriebenen Überraschungseffekt zur Erduldung des Beischlafs führte.

Nach dem Gesagten nutzte der Beschuldigte bei den vier weiteren Vorfällen die von ihm geschaffene Zwangssituation und den damit auf die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeübte psychische Druck aus, um die Straf- und Zivilklägerin 1 gefügig zu machen, was zur Erduldung des Beischlafs führte. Teilweise erfolgte dies in Kombination mit körperlicher Gewalt. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung ist folglich auch in diesen vier Fällen erfüllt. In subjektiver Hinsicht kann für die Fälle, in welchen der Beschuldigte Gewalt anwendete (inkl. des «Mansardenvorfalls»), zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2484, S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund der Versuche, sich wegzudrehen, sowie der mehrfachen und unzweideutigen Äusserungen der Privatklägerin, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben zu wollen, war dem Beschuldigten in allen Fällen bewusst, dass er gegen ihren Willen handelte. In Bezug auf die «nachgespielte Vergewaltigungsphantasie» ist zudem festzuhalten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten ausdrücklich gesagt hatte, dass dies lediglich eine «Jugendphantasie» gewesen sei und sie dies in der Realität nicht wolle. Da der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr willentlich sowie im Wissen um die fehlende Einwilligung vollzog, handelte er direktvorsätzlich.

Zu ergänzen bleibt für die Vorfälle, in welchen die Kammer das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens bejaht, dass sich der Beschuldigte seiner Machtposition und seiner Überlegenheit gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 genau bewusst war, hatte er diese doch gerade über längere Zeit hinweg zielgerichtet, bis zur vollständigen Unterwürfigkeit der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgebaut. Mit seiner systematischen Vorgehensweise (Drohung mit Trennung, Liebesentzug, [sexuelle] Bestrafung für angebliches Fehlverhalten, Forderung nach noch mehr Unterwürfigkeit) sorgte der Beschuldigte dafür, dass sich die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht getraute, sich ihm (vehementer) zu widersetzen. Der Beschuldigte vollzog den Beischlaf somit willentlich und wissentlich in Ausnutzung der von ihm geschaffenen Zwangssituation, mithin handelte er auch in diesen Fällen mit direktem Vorsatz. Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB sowohl für den «Mansardenvorfall» als auch die übrigen vier Vorfälle erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht dargetan.

17.2.3

Fazit Der Beschuldigte ist folglich der mehrfach begangenen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig zu erklären.

17.3

Sexuelle Nötigung (AKS Ziff. 2 und 3)

17.3.1

Rechtliche Grundlagen und Vorbemerkungen Den Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen

Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz sowie auf die Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen werden (pag. 2485 ff., S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. E. 17.2.1 hiervor). Auch an dieser Stelle sei einerseits an die Anklageänderung vom 27. April 2023 (pag. 2027 f.), mit welcher zusätzlich zur Gewalt das Nötigungsmittel des psychischen Drucks umschrieben wurde, und andererseits an den von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigungsvorbehalt bezüglich AKS Ziff. 3 erinnert («Sexuelle Nötigung und Anstiftung zu Inzest» anstelle von «Nötigung, evtl. Anstiftung zu Inzest»; pag. 2261).

17.3.2

Subsumtion betreffend AKS Ziff. 2.1 Gemäss vorangehendem Beweisergebnis ging der Beschuldigte ca. im Januar 2014 zur Straf- und Zivilklägerin 1 nach Hause, wobei er die ihm körperlich unterlegene Straf- und Zivilklägerin 1 packte und sie auf das Sofa warf, ihr die Hosen hinunterriss und anal in sie eindrang. Die Straf- und Zivilklägerin 1 sagte ihm, dass sie das nicht wolle und verlangte, dass er aufhöre, was er jedoch nicht tat. Vielmehr teilte er ihr mit, dass dies eine Bestrafung für die Sache mit dem Jacuzzi sei (vgl. E. 13.7.2 hiervor). Die Vorinstanz, welche zum selben Beweisergebnis gelangte, subsumierte den als erstellt erachteten Sachverhalt wie folgt unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB (pag. 2487 f., S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bei Analverkehr handelt es sich um eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Angesichts des beachtlichen Krafteinsatzes des Beschuldigten (Packen, auf das Sofa werfen, Hose runterreissen) ist das Vorliegen des Nötigungsmittels der Gewalt ohne Weiteres zu bejahen. Dass die Privatklägerin aufgrund des Überraschungseffekts sowie der ungleichen Grössen-, Gewichts- und Kräfteverhältnisse auf körperlichen Widerstand verzichtete, ändert daran nichts. Indem sie dem Beschuldigten ausdrücklich sagte, dass sie dies nicht wolle und verlangte, dass er damit aufhören würde, brachte sie ihren Willen unmissverständlich zum Ausdruck. Der Beschuldigte erkannte aufgrund der klaren verbalen Äusserungen der Privatklägerin, dass er gegen deren Willen handelte. Genau dies war schliesslich auch sein Ziel, da er sie mit dem Analverkehr dafür bestrafen wollte, dass sie sich im Skilager – entgegen seinen Vorgaben – mit zwei bis drei Jungs im Jacuzzi aufhielt. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschussgründe sind nicht ersichtlich.

Diesen Erwägungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die anale Penetration durch den Penis des Beschuldigten für die Straf- und Zivilklägerin 1 zwar überraschend erfolgte, dennoch ist vorliegend weder von List noch einem Ausnützen von Verblüffung auszugehen, was gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung keine Gewalt darstellen würde (vgl. MAIER, a. a. O., N 21 zu Art. 189 mit Hinweisen). Vielmehr setzte der der Straf- und Zivilklägerin 1 körperlich und kräftemässig erheblich überlegene Beschuldigte ein Überraschungsmoment durch das ruppige und von der Vorinstanz zurecht als Gewalt bezeichnete Vorgehen (vgl. BGer 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018

E. 1.4). Die Straf- und Zivilklägerin 1 verzichtete in der konkreten Situation nicht nur auf eine körperliche Gegenwehr, eine solche war ihr angesichts ihrer physischen Unterlegenheit in Kombination mit dem überraschenden, ruppigen Vorgehen des Beschuldigten auch gar nicht möglich. Indem sie dem Beschuldigten verbal mitteilte, den Analverkehr nicht zu wollen und von ihm verlangte, damit aufzuhören, leistete sie den ihr in der konkreten Situation zumutbaren Widerstand. Da vorliegend, wie beim «Mansardenvorfall» die vom Beschuldigten angewendete Gewalt im Vordergrund steht bzw. diese kausal für den Vollzug des Analverkehrs war, erübrigen sich Ausführungen zum Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens. Der Beschuldigte handelte dem von der Straf- und Zivilklägerin 1 klar kommunizierten und für ihn erkennbaren Willen willentlich und wissentlich entgegen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war dies angesichts des Bestrafungscharakters des vorliegenden Analverkehrs denn auch gerade das vom Beschuldigten beabsichtigte Ziel. Er handelte mithin direktvorsätzlich. Das Vorgehen des Beschuldigten erfüllt nach dem Gesagten sowohl den objektiven wie auch subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB. Rechtfertigungsgründe- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht dargetan. Fazit Der Beschuldigte ist folglich der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig zu erklären (AKS Ziff. 2.1).

17.3.3

Subsumtion betreffend AKS Ziff. 2.2. Der Beschuldigte vollzog gemäss Beweisergebnis an der Straf- und Zivilklägerin 1 ca. 50 Mal den Analverkehr gegen ihren Willen. Dies erfolgte entweder als Bestrafung für ein vom Beschuldigten angenommenes Fehlverhalten ihrerseits oder aber unter Androhung der Trennung und des Liebesentzugs. Teilweise drückte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin dabei auch aufs Bett, während sie ihm wiederholt mitteilte, keinen Analverkehr zu wollen und sie versuchte, ihr Gesäss wegzudrehen, um so ein Eindringen des Beschuldigten zu verhindern (vgl. E. 13.7.3 hiervor). Analverkehr stellt wie bereits unter E. 17.3.2 hiervor ausgeführt eine beischlafsähnliche Handlung im Sinne des Tatbestands von Art. 189 Abs. 1 aStGB dar. Wie bei den zuvor beurteilten Vergewaltigungen ist vorliegend in denjenigen Fällen, in welchen der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 aufs Bett drückte und sich über ihren klar kommunizierten Willen durch verbale Äusserungen und Versuche, ihn durch körperliches Abdrehen am Eindringen zu hindern, hinwegsetzte, das Nötigungsmittel der Gewalt zu bejahen. Daneben liegt aber bei sämtlichen Vorfällen, unabhängig davon, ob von Gewaltanwendung begleitet oder nicht, auch das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens vor. Hierzu kann auf die Ausführungen zum Tatbestand der Vergewaltigung verwiesen werden, welche für den vorliegend zu beurteilenden Analverkehr gleichermassen Gültigkeit haben (vgl. E. 17.2.2 hiervor). Aufgrund der durch den Beschuldigten geschaffenen, tatsituativen Zwangssituation standen der Straf- und Zivilklägerin 1 keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung, womit es ihr verunmöglicht war, nebst dem teilweise verbal («ich will das nicht») und teilweise körperlich geleisteten Widerstand (körperliches Abdrehen), weitergehende Abwehrmassnahmen gegen den Vollzug des Analverkehrs durch den Beschuldigten zu ergreifen. In dieser für sie ausweglosen Situation blieb ihr folglich einzig die Erduldung des Analverkehrs. Sowohl die Gewalt als auch der auf die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeübte psychische Druck sind dabei kausal für die Erduldung des Analverkehrs. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand in allen ca. 50 Fällen des gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 vollzogenen Analverkehrs erfüllt.

In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte spätestens ab dem Analverkehr nach dem Skilager (AKS Ziff. 2.1), dass die Straf- und Zivilklägerin 1 Analverkehr nicht mochte, er ihr Schmerzen bereitete und sie damit nicht einverstanden war. Auch danach äusserte sie wiederholt ihre Ablehnung gegenüber dieser Sexualpraktik und brachte ihren Willen zusätzlich durch das körperliche Abdrehen zum Ausdruck. Gemäss Aussage der Straf- und Zivilklägerin 1 musste sie während des Analverkehrs teilweise auch vor Schmerzen laut aufschreien (pag. 226 Z. 429 f.). Über diesen für ihn somit klar erkennbaren Willen setzte sich der Beschuldigte gezielt hinweg, er handelte mithin direktvorsätzlich. Auch bezüglich dieser Anklageziffer lag beim Analverkehr mit Bestrafungscharakter gerade darin auch der eigentliche Sinn. Der Beschuldigte handelte somit auch subjektiv tatbestandsmässig. Weiter sind allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe weder ersichtlich noch dargetan. Fazit Der Beschuldigte ist folglich der mehrfach begangenen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig zu erklären (AKS Ziff. 2.2).

17.3.4

Subsumtion betreffend AKS Ziff. 2.3 Gemäss vorangehendem Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach gegen deren Willen einen Vibrator anal einführte, wobei sie sich erfolglos dagegen wehrte, indem sie versuchte, ihr Gesäss wegzudrehen (vgl. E. 13.7.4 hiervor). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich bei der analen Penetration durch einen Vibrator um ein typisches Beispiel einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (pag. 2490, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; MAIER, a. a. O., N 50 f. zu Art. 189). Zum verwendeten Nötigungsmittel ist sodann festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 einen konkreten Vorfall zu schildern vermochte, bei welchem der Beschuldigte körperliche Kraft, mithin Gewalt, einsetzte, um ihr den Vibrator anal einzuführen (im Rahmen der «nachgespielten Vergewaltigungsphantasie» gemäss AKS Ziff. 1). Bei den übrigen Vorfällen ist demgegenüber aufgrund der allgemein gehaltenen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht bekannt, ob der Beschuldigte Gewalt ausübte oder nicht. Indessen kann in diesen Fällen aufgrund der tatsituativen Zwangssituation, welche der Beschuldigte durch seine systematische Vorgehensweise geschaffen hatte, und des damit auf die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeübten psychischen Drucks auch für die vorliegenden Vorfälle das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-

Setzens bejaht werden. Es kann hierzu auf die Ausführungen der Kammer zum Tatbestand der Vergewaltigung sowie zum Analverkehr gemäss AKS Ziff. 2.2 verwiesen werden (vgl. E. 17.2.2 und 17.3.3 hiervor); diese haben vorliegend gleichermassen Gültigkeit. Sowohl die Gewalt als auch der psychische Druck waren dabei kausal dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 nach leichtem körperlichen Widerstand (körperliches Abdrehen) die anale Einführung des Vibrators bzw. die damit erfolgende Penetration erduldete. Weitergehender Widerstand war ihr sowohl aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten als auch aufgrund der durch ihn geschaffenen tatsituativen Zwangssituation nicht zumutbar. Der objektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist folglich erfüllt. Subjektiv handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, da er sich wissentlich und willentlich über den für ihn erkennbaren Willen (körperliches Abdrehen) der Straf- und Zivilklägerin 1 hinwegsetzte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Fazit Der Beschuldigte ist folglich der mehrfach begangenen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig zu erklären (AKS Ziff. 2.3).

17.3.5

Subsumtion betreffend AKS Ziff. 2.5 Gemäss vorangehendem Beweisergebnis kam es mehrfach dazu, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 am Kopf bzw. ab den Haaren packte, sie an sein bereits erigiertes Glied führte und gegen ihren Willen zur Vornahme von Oralverkehr zwang. Die Straf- und Zivilklägerin 1 wehrte sich dabei weder verbal noch körperlich gegen die Handlungen des Beschuldigten (vgl. E. 13.7.5 hiervor). Oralverkehr stellt wie der Analverkehr eine beischlafsähnliche sexuelle Handlung im Sinne des Tatbestandes der sexuellen Nötigung dar (vgl. MAIER, a. a. O., N 50 f. zu Art. 189). Betreffend Nötigungsmittel kann sodann festgehalten werden, dass in den vorliegenden Fällen eine Kombination aus psychischem Druck und körperlicher Dominanz des Beschuldigten zur Erduldung des Oralverkehrs durch die Straf- und Zivilklägerin 1 führte. Zum Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens kann dabei auf die vorangehenden Ausführungen, insbesondere zum Tatbestand der Vergewaltigung, verwiesen werden. Diese haben vorliegend gleichermassen Gültigkeit (vgl. E. 17.2.2 hiervor). Folglich verfügte die Straf- und Zivilklägerin 1 auch in den vorliegenden Fällen aufgrund der vom Beschuldigten geschaffenen tatsituativen Zwangssituation über keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten. Ob das Packen an den Haaren und das Führen an sein bereits erigiertes Glied Gewalt im Sinne des Tatbestandes darstellt, kann demgegenüber offengelassen werden; jedoch kann – wie erwähnt – mindestens von einer körperlichen Dominanz ausgegangen werden, welche in Kombination mit dem anhaltenden psychischen Druck die Straf- und Zivilklägerin 1 von vornherein kapitulieren liess und damit auch kausal für die Erduldung des Oralverkehrs war.

Die Straf- und Zivilklägerin 1 wehrte sich weder verbal noch körperlich gegen das Vorgehen des Beschuldigten. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht (vgl. pag. 2490, S. 85 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist daraus aber nicht zu folgern, dass der Beschuldigte den ablehnenden Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 nicht erkannt hätte. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, wäre es bei bestehender Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin 1 in den Oralverkehr für den Beschuldigten nicht nötig gewesen, sie in Ausübung seiner körperlichen Dominanz am Kopf bzw. an den Haaren zu packen und gezielt zu seinem bereits erigierten Penis zu führen. Davon ausgehend muss der Beschuldigte erkannt haben, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 den Oralverkehr an ihm in diesen konkreten Situationen nicht vornehmen wollte. Er setzte sich folglich wissentlich und auch willentlich, wobei es ihm allein um seine Lustbefriedigung ging, über den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 hinweg (vgl. hierzu auch noch einmal ihre Aussage, wonach der Beschuldigte in diesen Situationen aus dem Nichts die Vornahme von Oralverkehr an ihm verlangte, pag. 293 Z. 409 ff.). Dabei war ihm auch bewusst, dass sie sich aufgrund des von ihm ausgeübten psychischen Drucks sowie angesichts seiner körperlichen Überlegenheit nicht gegen ihn wehren würde. Er handelte mithin auch hier direktvorsätzlich. Das Vorgehen des Beschuldigten erfüllt nach dem Gesagten sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 aStGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind auch hier keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Fazit Der Beschuldigte ist folglich der mehrfach begangenen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig zu erklären (AKS Ziff. 2.5).

17.3.6

Subsumtion betreffend AKS Ziff. 2.6 Gemäss vorangehendem Beweisergebnis brachte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin durch Ausübung von psychischem Druck (u. a. Drohung mit Gesprächsverweigerung, Liebesentzug, Trennung) ca. 10 Mal dazu, sich Honig an die Klitoris zu streichen, um sich diesen von ihrem Hund weglecken zu lassen, mitunter auch als Bestrafung, und dieses Vorgehen mittels Videos und Fotos zu dokumentieren (vgl. E. 13.7.6 hiervor) Die Vorinstanz, welche zum selben Beweisergebnis gelangte, subsumierte den als erstellt erachteten Sachverhalt wie folgt unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung (pag. 2490 f., S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Weglecken des Honigs von der Klitoris erscheint nach dem äusseren Erscheinungsbild zweifelsohne sexualbezogen, weshalb es sich hierbei um eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB handelt. Wie erwähnt erfasst der Tatbestand nicht nur die Nötigung zu Duldung, sondern auch die Nötigung zur Vornahme einer sexuellen Handlung, wobei es keine Rolle spielt, ob das Opfer die sexuelle Handlung am Täter, an sich selbst oder an einer Drittperson vornehmen muss. Vorliegend wurde die Privatklägerin dazu genötigt, die sexuelle Handlung durch Anweisung ihres Hundes an sich selbst vorzunehmen. Das Nötigungsmittel des psychischen Drucks ist auch in diesem Fall ge- geben. Es kann hierzu auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte stellte die in Frage stehenden Handlungen als Bestrafung im Rahmen des «Rollenspiels» dar, mit welchen sie sich selbst für angebliches Fehlverhalten bestrafen musste (pag. 169). Diesen Bestrafungen durfte und konnte sich die Privatklägerin mit der Zeit nicht mehr widersetzen, da er ihr im Verweigerungsfall wiederum vorwarf, sich ihm gegenüber nicht loyal zu verhalten, was mit Liebesentzug (Ignorieren, Beleidigen, kurzfristigen Trennungen, Drohung mit Trennung etc.) geahndet wurde. Damit konnte die Privatklägerin nicht umgehen, da sie ihr soziales Auffangnetz verloren hatte und meinte,

ohne den Beschuldigten nicht mehr leben zu können. Diesen Zustand hatte wiederum der Beschuldigte herbeigeführt, indem er sie von Freunden und Familie isoliert hatte, ihr die Fähigkeit, eigene Entscheidungen zu treffen, genommen und ihr eingeredet hatte, ihn als «Meister» zum Leben zu brauchen (vgl. zum Beispiel die Versprechen 3.0, pag. 23: «Ich weiss, dass Gott und Du meine einzigen Retter und Erlöser sind. Ohne dich bin ich eine Schlampe. Ich brauche dich als meinen Meister. Ich brauche deine ständige Kontrolle. Ich brauche deine Macht und die Stabilität, die du als Alpha in mein Leben bringst.»).

Der Beschuldigte handelte auch in Bezug auf diesen Sachverhalt mit direktem Vorsatz. Da sich C.________ anfänglich verbal dagegen wehrte, seiner Forderung nachzukommen (pag. 169), wusste er, dass sie die Handlungen nicht vornehmen wollte. Dennoch zwang er sie mittels Ausübung von psychischem Druck dazu, seine Befehle gegen ihren Willen auszuführen.

Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Zum subjektiven Tatbestand ist einzig zu ergänzen, dass das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten auch durch den Bestrafungscharakter der vorzunehmenden Handlung untermauert wird. Schliesslich verfolgte der Beschuldigte mit den Bestrafungen gerade das Ziel, sie eine Handlung gegen ihren Willen vornehmen zu lassen. Fazit Der Beschuldigte ist folglich der mehrfach begangenen sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig zu erklären (AKS Ziff. 2.6).

17.3.7

Subsumtion betreffend AKS Ziff. 2.7. Gemäss vorangehendem Beweisergebnis verlangte bzw. forderte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 dazu auf, mit ihrem Hund «O.________» in seine Wohnung zu kommen und befahl ihr dort angekommen, sich über einen bereitgestellten Stuhl zu beugen. Sodann stimulierte der Beschuldigte den Hund an dessen Penis und hob ihn auf die Straf- und Zivilklägerin 1, damit dieser sie vaginal penetrieren konnte, wozu es nach mehreren erfolglosen Versuchen auch kam. Der Beschuldigte übte hierbei psychischen Druck auf die Straf- und Zivilklägerin 1 aus, welche den Vorgang aus Angst vor den Folgen einer Weigerung (Trennung, Liebesentzug etc.) duldete (vgl. E. 13.7.6 hiervor). Die Vorinstanz, welche zum selben Beweisergebnis gelangte, subsumierte den als erstellt erachteten Sachverhalt wie folgt unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung (pag. 2490 f., S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die vaginale Penetration durch einen Hund stellt eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB dar. Durch Ausübung von psychischem Druck nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin zur Duldung dieses Vorgangs. Auch hierbei sollte es sich um eine sogenannte «Bestrafung» handeln. Es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum wissentlich und willentlich, mithin direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

Auch diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Bestrafungscharakter der Handlung untermauert auch hier das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten. Weitere Ergänzungen oder Korrekturen sind angesichts dieser zutreffenden Subsumtion der Vorinstanz nicht angezeigt. Der Beschuldigte erfüllte mit seinem Vorgehen sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Fazit Der Beschuldigte ist folglich der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig zu erklären (AKS Ziff. 2.7).

17.3.8

Subsumtion betreffend AKS Ziff. 3 Wie bereits erwähnt, brachte die Vorinstanz bezüglich des unter AKS Ziff. 3 angeklagten Sachverhalts zwei Würdigungsvorbehalte an (vgl. E. 17.3.1 hiervor). Zunächst ist somit zu beurteilen, ob der als erstellt erachtete Sachverhalt unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung subsumiert werden kann. Gemäss vorangehendem Beweisergebnis brachte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 ca. an Ostern 2016 an ihrem damaligen Wohnort in H.________ (Ort) durch Ausübung und Aufrechterhaltung von psychischem Druck (Gesprächsverweigerung, Drohung mit Trennung, Kontaktabbruch, Manipulation etc.) dazu, mit ihrem Bruder, P.________, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen (vgl. E. 13.7.7 hiervor). Entgegen dem oberinstanzlichen Beweisergebnis erachtete die Vorinstanz nebst dem vaginalen Geschlechtsverkehr auch Oralverkehr, vorgenommen durch die Straf- und Zivilklägerin 1 an ihrem Bruder, als erstellt. Dabei ist zwar korrekt, dass sich dieser gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 wohl hätte erstellen lassen (vgl. pag. 236 Z. 911 f.), eine Verurteilung deswegen würde aber dem Anklagegrundsatz zuwiderlaufen, zumal sich im angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2022 nur die Umschreibung des Beischlafs, nicht aber eine solche des Oralverkehrs findet. Auch mit der Anklageänderung vom 27. April 2023 erfolgte keine entsprechende Anpassung (pag. 1987; 2027 f.). Daraus folgt, dass einzig der vollzogene Geschlechtsverkehr der rechtlichen Würdigung unterzogen und dieser gerade nicht unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung subsumiert werden kann, mit welchem beischlafsähnliche Handlungen oder andere sexuelle Handlungen geahndet werden sollen, nicht aber der Beischlaf selbst. Fazit

Nach dem Gesagten entfällt für den unter AKS Ziff. 3 angeklagt und als erstellt erachteten Sachverhalt ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung von vornherein. Sogleich nachfolgend wird hingegen zu prüfen sein, ob dieser unter den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB subsumiert werden kann.

17.4

Nötigung (AKS Ziff. 3)

17.4.1

Vorbemerkung Vorab sei darauf hingewiesen, dass sich Ausführungen zu einer allfälligen Konkurrenzsituation zwischen Art. 181 und 189 (a)StGB, wie es von der Vorinstanz dargelegt wurde (pag. 2492 f., S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), aufgrund des zuvor Gesagten erübrigen (vgl. E. 17.3.8 hiervor). Wie erwähnt ist unter diesem Titel nun zu prüfen, ob der Beschuldigte den Tatbestand der Nötigung erfüllt hat. Ein diesbezüglicher Schuldspruch würde im Übrigen im Einklang mit dem zu beachtenden Verschlechterungsverbot stehen (pro Memoria: Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten betreffend AKS Ziff. 3 unter anderem wegen sexueller Nötigung; vgl. E. 1 hiervor). Der Rechtsprechung zufolge liegt eine Verschlechterung im Schuldpunkt etwa dann vor, wenn der neu angeführte Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht (siehe bspw. MAEDER, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, in: recht 2024, S. 171), was vorliegend gerade nicht der Fall ist.

17.4.2

Rechtliche Grundlagen Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m.w.H.). Jedermann steht innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu. Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die Freiheit ihres Opfers durch eigene Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 181). Gewaltanwendung besteht in der physischen Einwirkung auf den Körper des Tatopfers (DELNON/RÜDY, a. a. O., N 19 zu Art. 181). Für die Annahme tatbestandsmässiger Gewalt genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (BGer 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (DELNON/RÜDY, a. a. O., N 25 zu Art. 181). Eine

Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i. S. v. Art. 180 verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen, zu dem von der Täterschaft gewünschten bestimmen kann bzw. bestimmt («Wer jemanden […] durch Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, […]»). Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen, deren Intensität ist von Fall zu Fall und in der Regel nach objektiven Kriterien zu prüfen (DELNON/RÜDY, a. a. O., N 26 zu Art. 181). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen (DELNON/RÜDY, a. a. O., N 28 zu Art. 181). Mit der Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit wurde z. B. die Störung eines Vortrags durch Niederschreien mittels eines Megafons erkannt, die Bildung eines Menschenteppichs, die Sabotage einer geschlossenen Bahnschranke mit Sekundenkleber zwecks einer Demonstration gegen den Golfkrieg, die Blockierung des Zutritts zu Gebäuden oder des Autoverkehrs (vgl. Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Praxis in BGE 134 IV 216, 219 E. 4.2). DONATSCH erwähnt daneben Beeinträchtigungen der psychischen Integrität des Opfers, beispielsweise durch Hypnose oder Erzeugung eines Schocks oder einer länger anhaltenden Willensschwäche, die Beeinträchtigung der physischen Integrität, die keine Gewalt darstelle, aber gleichwohl geeignet sei, das Opfer gefügig zu machen (Vorenthalten z. B. von notwendigen Medikamenten, Prothesen, vgl. RS 1985, Nr. 77) sowie Einwirkungen auf die Fortbewegungsfreiheit, die keine Freiheitsberaubung darstellen wie Entzug von Kleidern, Blockierung bestimmter Verkehrswege etc. (vgl. zum Ganzen DELNON/RÜDY, a. a. O., N 46 zu Art. 181 mit Hinweis auf DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 494 f.). Das Bundesgericht verlangt, die Einwirkung müsse «das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die

vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt» (BGE 119 IV 301, 305). Nach der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ist die Generalklausel restriktiv auszulegen (BGE 137 IV 326, 328 E. 3.3.1; 134 IV 216, 218 E. 4.1 m. H.). Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden bestimmt wird. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält resp. wenn das Opfer, und zwar gerade durch das bzw. die Nötigungsmittel, zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht worden ist (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 181 N 9; DONATSCH, in: Donatsch, Heimgartner [Hrsg.], Kommentar StGB, 22. Aufl. 2026, N 10 zu Art. 181). Beim subjektiven Tatbestand gelten bei Art. 181 StGB die allgemeinen Regeln, womit Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich ist. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter

Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DELNON/RÜDY, a. a. O., N 55 zu Art. 181). Entgegen den allgemeinen Grundsätzen indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung gemäss herrschender Lehre und der Praxis des Bundesgerichts die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach der Rechtsprechung dann, wenn das Nötigungsmittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht in richtigem Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (DELNON/RÜDY, a. a. O., N 56 f. zu Art. 181 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

17.4.3

Subsumtion Für den als erstellt erachteten Sachverhalt kann auf die Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung betreffend AKS Ziff. 3 verwiesen werden (vgl. E. 17.3.8 hiervor). Angesichts der Ausübung und Aufrechterhaltung psychischen Drucks durch den Beschuldigten auf die Straf- und Zivilklägerin 1 mittels Gesprächsverweigerung, Drohung mit Trennung, Kontaktabbruch etc. steht vorliegend die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» (Generalklausel) im Vordergrund. Weder die Tatbestandsvariante der Gewaltanwendung, für welche sich bereits keine Umschreibung im angeklagten Sachverhalt finden lässt, noch die der «Androhung ernstlicher Nachteile», zumal im Zeitpunkt des Vorfalls keine konkreten Drohungen des Beschuldigten im Sinne eines künftigen, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängigen Ereignisses, auszumachen sind, sind vorliegend zu prüfen. Wie im Rahmen der rechtlichen Grundlagen dargelegt, ist die Generalklausel im Sinne von Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Es fragt sich vorliegend, ob der Beschuldigte mit der Ausübung und der Aufrechterhaltung des psychischen Drucks in obengenannter Form bzw. seiner systematischen Vorgehensweise (Drohung mit Trennung, Liebesentzug, [sexuelle] Bestrafung für angebliches Fehlverhalten, Forderung nach noch mehr Unterwürfigkeit) das «üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung» in ähnlicher Weise eindeutig überschritten hat, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Dies ist vorliegend zu bejahen. Das vom Beschuldigten geschaffene Abhängigkeitsverhältnis, in welchem sich die Straf- und Zivilklägerin 1 während der Beziehung zum Beschuldigten befand, und der auf sie ausgeübte psychische Druck durch die beschriebene systematische Vorgehensweise imponieren mit einer Intensität, die nur wenig vorstellbare Vergleichsfälle zulässt. Wiederholt wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 in Ausnützung dieses Abhängigkeitsverhältnisses immer weiter über ihre Grenzen hinwegbrachte und sie bis hin zur kompletten Selbstaufgabe und Willenslosigkeit trieb, insbesondere im sexuellen Kontext. Das Ausmass des auf sie ausgeübten psychischen Drucks zeichnet sich denn auch an den weiteren sexuellen Handlungen ab, die der

Beschuldigte von der Straf- und Zivilklägerin 1 verlangte, wie der vaginalen Penetration durch ihren eigenen Hund oder den sexuellen Handlungen mit seinem

Freund. Im Übrigen kann auf die bereits dargelegten, umfangreichen Ausführungen der Kammer, wie auch der Vorinstanz zum psychischen Druck verwiesen werden (vgl. E. 17.2.2 hiervor). Nach dem Gesagten kann das vom Beschuldigten geschaffene Abhängigkeitsverhältnis und der damit auf die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeübte psychische Druck aufgrund seiner Intensität unter die Generalklausel der «anderen Beschränkungen der Handlungsfreiheit» subsumiert werden. Das vorliegende Mass an Beeinflussung ist mit Fällen der anderen beiden Tatbestandsvarianten der Gewaltanwendung und Androhung ernstlicher Nachteile ohne Weiteres vergleichbar und ist denn auch kausal für den Nötigungserfolg. Der Beschuldigte bewirkte durch den ausgeübten psychischen Druck auf die Straf- und Zivilklägerin die spätere Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit ihrem Bruder. Schliesslich wurde bereits wiederholt dargelegt, dass der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses und der Angst vor Liebesentzug, (sexueller) Bestrafung oder einer Trennung keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten gegen das Handeln des Beschuldigten zur Verfügung standen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Gemäss Beweisergebnis wusste dieser genau, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 keine sexuellen Handlungen mit ihrem Bruder vornehmen wollte. Dennoch bearbeitete er sie über Wochen mittels zahlreicher Chatnachrichten und redete ihr ein sexuelles Interesse an ihrem Bruder ein. Er führte sie folglich gezielt an die spätere Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit ihrem Bruder heran und gab ihr sogar noch während des eigentlichen Vorfalles über Chat konkrete Anweisungen, wie sie sich zu verhalten habe. Der Beschuldigte war sich dabei seiner Machtposition über die Straf- und Zivilklägerin 1 stets bewusst, handelte er doch in Kenntnis davon, dass sie aufgrund des von ihm geschaffenen Abhängigkeitsverhältnisses alles machen würde, was er von ihr verlangte. Vor diesem Hintergrund nahm der Beschuldigte den Eintritt des Nötigungserfolgs nicht nur in Kauf, sondern strebte diesen gezielt an, womit er direktvorsätzlich handelte. Sodann ist der vom Beschuldigten angestrebte Zweck, nämlich die Inzesthandlung zwischen der Straf- und Zivilklägerin 1 und deren Bruder, offensichtlich unerlaubt.

Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich damit als rechtswidrig im Sinne von Art. 181 StGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.

17.4.4

Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Nötigung nach Art. 181 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig zu erklären.

17.4.5

Konkurrenzen Die Konkurrenzsituation zwischen Art. 181 StGB und der nachfolgend zu beurteilenden Anstiftung zum Inzest wird unter E. 17.5.4 hiernach beurteilt; darauf wird verwiesen.

17.5

Anstiftung zu Inzest (AKS Ziff. 3)

17.5.1

Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zu Art. 213 StGB sowie zur Anstiftung gemäss Art. 24 StGB kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 2493 f., S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

17.5.2

Subsumtion Für den als erstellt erachteten Sachverhalt kann auf die Ausführungen zum Tatbestand der sexuellen Nötigung betreffend AKS Ziff. 3 verwiesen werden (vgl. E. 17.3.8 hiervor). Die Vorinstanz, welche mit Ausnahme des Tatzeitpunktes zum gleichen Beweisergebnis gelangte, subsumierte diesen wie folgt unter den Tatbestand des Inzests (pag. 2495, S. 90 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat von C.________ (Inzest)

C.________ vollzog mit ihrem vollbürtigen Bruder P.________ den Beischlaf, wobei sie vorsätzlich und rechtswidrig handelte.

Die Handlung unter dem Einfluss von Zwang stellt kein Vorsatz-, sondern ein Schuldproblem dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist ein sogenannter Nötigungsnotstand (als Sonderfall des entschuldbaren Notstandes i.S.v. Art. 18 Abs. 2 StGB; gemäss a.M. als selbständiger Schuldausschliessungsgrund) gegeben, wenn der Täter einer unwiderstehlichen physischen Gewalt (vis absoluta) ausgesetzt ist. Nötigende Gewalt, Drohung oder psychischer Zwang (vis compulsiva) kann nur in besonders schwerwiegenden Fällen als unwiderstehlich qualifiziert werden und einen Nötigungsnotstand begründen. Entscheidend ist, ob es dem Betroffenen zumutbar ist, normkonform zu handeln (zum Ganzen vgl. BGE 104 IV 186 E. 3a; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.17 vom 17.12.2010 E. 2.2.8.).

Ob sich C.________ aufgrund des vom Beschuldigten auf sie ausgeübten psychischen Drucks in einem Nötigungsnotstand befand und damit nicht schuldhaft handelte, kann vorliegend offenbleiben, da die Anstiftung nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät lediglich eine tatbestandsmässige und rechtswidrige, nicht aber eine schuldhafte Haupttat voraussetzt.

Anstiftung durch den Beschuldigten

Der Beschuldigte rief bei C.________ den Tatentschluss hervor, indem er sie mittels Ausübung von psychischem Druck dazu brachte, den Geschlechtsverkehr mit ihrem Bruder zu vollziehen. Zudem gab er ihr während des Vorfalls per WhatsApp stetig neue Anweisungen zu den jeweils nächsten Schritten. Ohne den Einfluss des Beschuldigten hätte C.________ den Beischlaf mit ihrem Bruder nicht vollzogen, da sie sich vorab lange gegen dieses Vorhaben gesträubt hatte. Der Beschuldigte wusste, dass er durch die Ausübung von psychischem Druck bei C.________ den Tatentschluss hervorruft und wollte genau dies erreichen. Er arbeitete lange auf dieses Ziel hin und wollte, dass C.________ mit ihrem Bruder den Beischlaf vollzieht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

Damit ist der Beschuldigte der Anstiftung zu Inzest i.S.v. Art. 213 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären (Ziff. 3 AKS).

Dieser sorgfältigen Würdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Ansicht der Verteidigung an der Berufungsverhandlung, wonach die Straf- und Zivilklägerin 1 bereits vorbestehende Gedanken über ihren Bruder gehabt habe, wie das Schreiben «P.________ in my mind» aufzeige (pag. 306 ff.), und der Tatentschluss deshalb nicht vom Beschuldigten hervorgerufen worden sei, ist demgegenüber nicht zu folgen (pag. 2735). Wie bereits dargelegt, bearbeitete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 über längere Zeit hinweg nachdrücklich mit zahlreichen Chatnachrichten und redete ihr ein sexuelles Interesse an ihrem Bruder richtiggehend ein (vgl. E. 17.4 hiervor). Die Straf- und Zivilklägerin 1 brachte demgegenüber wiederholt ihren Willen zum Ausdruck, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihrem Bruder vornehmen wollte. Aufgrund des durch den Beschuldigten ausgeübten psychischen Drucks konnte sie sich nicht mehr gegen seine Forderung wehren und kapitulierte. Betreffend dem Schreiben «P.________ in my mind» ist zudem wiederholend auf die einleitende Anmerkung der Straf- und Zivilklägerin 1 hinzuweisen, wonach sie hoffe, es sei jetzt so wie er [der Beschuldigte] sich das vorstelle, sowie die Frage-Antwort Form des Schreibens in Erinnerung zu rufen. Sie schrieb darin folglich nur, was der Beschuldigte hören wollte. Im Rahmen der Würdigung der objektiven Beweismittel wurden zudem weitere Schreiben und Chatnachrichten genannt, aus welchen klar hervorgeht, dass der Beschuldigte die treibende Kraft hinter dem am Ende resultierenden Geschlechtsverkehr zwischen der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrem Bruder war (vgl. E. 13.5 hiervor). Folglich wurde der Tatentschluss zur Vornahme des vaginalen Geschlechtsverkehrs bei der Straf- und Zivilklägerin 1 vom Beschuldigten hervorgerufen. Daran würde im Übrigen auch der Umstand nichts ändern, wenn die Straf- und Zivilklägerin 1 vorbestehende Gedanken hinsichtlich ihres Bruders gehabt hätte. Selbst dann wäre aufgrund der (sehr) hartnäckigen Vorgehensweise des Beschuldigten in Kombination mit der wiederholt kommunizierten, ablehnenden Willensbekundung der Straf- und Zivilklägerin 1 die Hervorrufung des Tatentschlusses dem Beschuldigten zuzuschreiben. Weitere Ergänzungen sind angesichts der zutreffenden Subsumtion der Vorinstanz sodann nicht angezeigt.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.

17.5.3

Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Anstiftung zu Inzest nach Art. 213 Abs. 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig zu erklären (AKS Ziff. 3).

17.5.4

Konkurrenzen Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, a. a. O., N 7 zu Art. 181). Demgegenüber ist das geschützte Rechtsgut von Art. 213 StGB das Fernhalten von Geschlechtsbeziehungen im familiären Umfeld bzw. der Schutz der intakten Familie (ECKERT, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 213).

Aufgrund der unterschiedlich geschützten Rechtsgüter ist zwischen der Nötigung nach Art. 181 StGB und dem Inzest nach Art. 213 StGB von echter Konkurrenz auszugehen und der Beschuldigte mithin beider Delikte schuldig zu erklären.

17.6

Pornografie und Nötigung, evtl. Anstiftung zur Pornografie (AKS Ziff. 4.4)

17.6.1

Vorbemerkung Bezüglich des vorinstanzlich angebrachten Würdigungsvorbehalts kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und auf die Ausführungen unter E. 15 hiervor verwiesen werden (vgl. pag. 2495, S. 90 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz vorbehielt, den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. 4.4 kumulativ unter dem Gesichtspunkt der (sexuellen) Nötigung und Anstiftung zur Herstellung von verbotener Pornografie zu würdigen (pag. 2261). Die Vorinstanz führte in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung zutreffend aus, dass der Beschuldigte für den in Frage stehenden Sachverhalt bereits wegen sexueller Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig erklärt wurde. Gestützt darauf folgerte sie jedoch zu Unrecht, dass eine Prüfung des Tatbestands der Nötigung sich aufgrund der Konsumation durch denjenigen der sexuellen Nötigung von vornherein erübrige (pag. 2496, S. 91 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz liess hierbei ausser Acht, dass es vorliegend um die Nötigung zur Dokumentation der sexuellen Handlungen mittels Videos und Fotos geht und nicht um die Nötigung zur Vornahme der eigentlichen sexuellen Handlung. Damit wäre vorliegend grundsätzlich zu prüfen gewesen, ob der als erstellt erachtete Sachverhalt auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Da es bei der Bejahung jedoch im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Urteil zu einem zusätzlichen Schuldspruch käme und sich das Urteil folglich zu Ungunsten des Beschuldigten verschlechtern würde, greift diesbezüglich das zu beachtende Verschlechterungsverbot. Nach dem Gesagten erübrigt sich die Prüfung des Tatbestandes der Nötigung deshalb auch in oberer Instanz. Auf die Konkurrenzsituation zwischen der sexuellen Nötigung (AKS Ziff. 2.6) und der Anstiftung zur Herstellung verbotener Pornografie (AKS Ziff. 4.4) wird unter E. 17.6.5 hiernach eingegangen; darauf wird verwiesen.

17.6.2

Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Pornografie, konkret zu Art. 197 Abs. 4 aStGB, kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2496 f., S. 91 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

17.6.3

Subsumtion Für den als erstellt erachteten Sachverhalt kann auf E. 17.3.6 hiervor verwiesen werden. Die Vorinstanz, welche zum selben Beweisergebnis gelangte, erachtete sowohl die tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat als auch die Anstiftungshandlung durch den Beschuldigten als gegeben an. Zur Begründung erwog sie das Folgende

(pag. 2498 f., S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat von C.________ (Herstellung von verbotener Pornografie)

C.________ hat ca. 52 Videos davon erstellt, wie ihr Hund ihr den Honig von der Klitoris leckt. Damit hat sie tierpornografische Erzeugnisse im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB hergestellt. Ob sie sich aufgrund des vom Beschuldigten auf sie ausgeübten psychischen Drucks in einem Nötigungsnotstand befand und damit nicht schuldhaft handelte, kann offenbleiben, da die Anstiftung nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät lediglich eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraussetzt.

Anstiftung durch den Beschuldigten

Der Beschuldigte hat bei C.________ durch Ausübung von psychischem Druck den Tatentschluss hervorgerufen. Ohne diesen Druck hätte C.________ die Videos nicht erstellt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Er wollte, dass C.________ die entsprechenden Videos herstellt und rief bei ihr wissentlich und willentlich den Tatentschluss hervor. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor.

Entsprechend ist der Beschuldigte der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie durch Anstiftung zur Herstellung von tierpornografischen Erzeugnissen (ca. 52 Videos) i.S.v. Art. 197 Abs. 4 i.V.m. Art. 24 StGB schuldig zu sprechen (Ziff. 4.4. AKS).

Auch dieser sorgfältigen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzungen oder Korrekturen sind angesichts der zutreffenden Subsumtion der Vorinstanz nicht angezeigt.

17.6.4

Fazit Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Anstiftung zur Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 i. V. m. Art. 24 (a)StGB durch Anstiftung zur Herstellung von tierpornografischen Erzeugnissen (ca. 52 Videos) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 schuldig zu erklären (AKS Ziff. 4.4).

17.6.5

Konkurrenzen Auch zur Konkurrenzsituation zwischen den Tatbeständen der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB sowie der Anstiftung zur Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 i. V. m. Art. 24 (a)StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2496, S. 91 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Während der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung schützt, bezweckt das Verbot harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB u.a. den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung harter pornografischer Erzeugnisse im Sinne einer erhöhten Bereitschaft, das Wahrgenommene selbst nachzuahmen (OFK StGB/JStGB- Weder, 20. Aufl. 2018, Art. 197 N 12). Aufgrund der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter besteht zwischen den beiden Tatbeständen echte Konkurrenz.

17.7

Tierquälerei und Nötigung, evtl. Anstiftung dazu (AKS Ziff. 5)

17.7.1

Vorbemerkung Bezüglich des vorinstanzlich angebrachten Würdigungsvorbehalts betreffend AKS Ziff. 5.2 kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 2499, S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie auf E. 15 hiervor verwiesen werden. Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz vorbehielt, den Sachverhalt kumulativ unter dem Gesichtspunkt der (sexuellen) Nötigung und Anstiftung zur Tierquälerei zu würdigen (pag. 2261). In ihrer schriftlichen Urteilsbegründung führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass aufgrund des Schuldspruchs desselben Sachverhalts wegen sexueller Nötigung der Tatbestand der Nötigung infolge Konsumation nicht mehr zu prüfen sei (pag. 2499, S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die sexuelle Nötigung geht der Nötigung gemäss Art. 181 StGB als speziellere Norm vor und konsumiert infolgedessen die «blosse» Nötigung bei gleichzeitigem Vorliegen; es liegt mithin unechte Konkurrenz vor, womit eine Prüfung von Art. 181 StGB sich vorliegend erübrigt. Zu den Konkurrenzsituationen zwischen der sexuellen Nötigung (AKS Ziff. 2.6) und der Anstiftung zur Tierquälerei (AKS Ziff. 5.2) sowie der Anstiftung zur Herstellung verbotener Pornografie (AKS Ziff. 4.4) und zwischen der sexuellen Nötigung (AKS Ziff. 2.7) und der Tierquälerei (AKS Ziff. 5.1) wird unter E. 17.7.5 hiernach eingegangen; darauf wird verwiesen.

17.7.2

Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 26 Abs. 1 Bst. a des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) und Art. 16 der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) sowie zur Anstiftung und Mittäterschaft des allgemeinen Teils des StGB verwiesen werden (pag. 2500 f., S. 95 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

17.7.3

Subsumtion Für die als erstellt erachteten Sachverhalte kann auf E. 17.3.6 und 17.3.7 hiervor verwiesen werden. Die Vorinstanz, welche mit Ausnahme des Tatzeitpunkts (betreffend AKS Ziff. 5.1) zum gleichen Beweisergebnis gelangte, subsumierte die als erstellt erachteten Sachverhalte wie folgt unter den Tatbestand der Tierquälerei bzw. der Anstiftung dazu (pag. 2501, S. 96 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Subsumtion betreffend Ziff. 5.1. AKS

Gemäss beweismässig erstelltem Sachverhalt stimulierte der Beschuldigte den Hund von C.________ an dessen Penis und hob ihn mehrfach auf die über einen Stuhl gebeugte Privatklägerin, damit der Hund sie vaginal penetrieren konnte, wozu es nach mehreren erfolglosen Versuchen kam. Hierdurch wurde eine sexuell motivierte Handlung mit einem Tier vorgenommen, was gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. j TschV verboten ist. Der Beschuldigte handelte als (Mit-)Täter, da er die Tat im Voraus plante (Aufforderung an C.________, mit dem Hund zu ihm zu kommen sowie Bereitstellen des Stuhls) und zudem die Herrschaft über die Ausführung der Straftat hatte. Ohne den Tatbeitrag des Beschuldigten wäre das Delikt nicht zustande gekommen. In subjektiver Hinsicht handelte er direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

Damit ist der Beschuldigte der Tierquälerei durch sexuell motivierte Handlungen mit Tieren i.S.v. Art. 26 Abs. 1 TschG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. j TschV schuldig zu sprechen (Ziff. 5.1. AKS).

Subsumtion betreffend Ziff. 5.2. AKS

Tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat von C.________ (Tierquälerei)

C.________ strich sich Honig an die Klitoris und liess sich diesen von ihrem Hund weglecken. Wie bereits mehrfach ausgeführt handelt es sich hierbei um eine sexuelle Handlung mit einem Tier. Dass hierdurch die Würde des Hundes missachtet wurde, ist selbstredend. Da C.________ vorsätzlich handelte, sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. j TschV erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

Ob sich C.________ aufgrund des vom Beschuldigten auf sie ausgeübten psychischen Drucks in einem Nötigungsnotstand befand und damit nicht schuldhaft handelte, kann wiederum offenbleiben. Die Anstiftung setzt nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät lediglich eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus. Eine solche liegt vor.

Anstiftung durch den Beschuldigten

Der Beschuldigte rief bei C.________ durch Ausübung von psychischem Druck den Tatentschluss hervor. Dass sie sich anfänglich stets dagegen gewehrt hatte, zeigt, dass sie die sexuellen Handlungen mit dem Hund von sich aus nicht vorgenommen hätte.

Der doppelte Vorsatz des Beschuldigten ist ohne Weiteres zu bejahen: Er wusste, dass er durch die Ausübung von psychischem Druck bei C.________ den Tatentschluss hervorruft und wollte genau dies erreichen. Es war sein klarer Wille, dass C.________ die Handlungen mit dem Hund vornimmt.

Da weiter auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der Anstiftung zur Tierquälerei durch Anstiftung zu sexuell motivierte Handlungen mit Tieren (ca. 10 Mal) i.S.v. Art. 26 Abs. 1 TschG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. j TschV und Art. 24 StGB schuldig zu erklären (Ziff. 5.2. AKS).

Die Kammer kann sich auch diesen sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Betreffend AKS Ziff. 5.2 ist einzig zu ergänzen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 mehrfach zur Tierquälerei anstiftete. Diese Mehrfachbegehung fand in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zwar keine explizite Nennung, sie impliziert sich aber aus der Erwähnung, dass es zu zehn solchen Vorfällen (vgl. oben ca. 10 Mal) gekommen sei und geht im Übrigen – was entscheidend ist – auch aus dem erstinstanzlichen Urteilsdispositivs hervor (vgl. Ziff. II.5.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2382).

17.7.4

Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. j TschV durch sexuell motivierte Handlungen mit Tieren schuldig zu erklären (AKS Ziff. 5.1).

Weiter ist der Beschuldigte der mehrfach begangenen Anstiftung zur Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. j TschV und Art. 24 StGB durch Anstiftung zu sexuell motivierten Handlungen mit Tieren schuldig zu erklären (AKS Ziff. 5.2).

17.7.5

Konkurrenzen In Bezug auf die Konkurrenzsituation zwischen der sexuellen Nötigung (AKS Ziff. 2.6) und der Anstiftung zur Tierquälerei (AKS Ziff. 5.2) sowie zwischen der sexuellen Nötigung (AKS Ziff. 2.7) und der Tierquälerei (AKS Ziff. 5.1) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2499 f., S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Während der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (des Menschen) schützt, bezweckt das Tierschutzgesetz den Schutz der Würde und Integrität von Tieren. Zwischen den beiden Tatbeständen besteht echte Konkurrenz.

Mit der Vorinstanz ist zudem von echter Konkurrenz zwischen der Anstiftung zur Herstellung verbotener Pornografie (Art. 197 Abs. 4 i. V. m. Art. 24 (a)StGB) und Anstiftung zur Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. j TschV und Art. 24 StGB) auszugehen. Es kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2500, S. 95 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Diesbezüglich gelten dieselben Überlegungen. Wie erwähnt bezweckt das Verbot harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB unter anderem den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung harter pornografischer Erzeugnisse, während Art. 26 Abs. 1 TschG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. j TschV die Würde und die sexuelle Integrität von Tieren schützt. Zwischen den beiden Tatbeständen besteht echte Konkurrenz. Aufgrund der Unrechtsteilnahmetheorie haben auch für die jeweiligen Anstiftungen zwei separate (kumulative) Schuldsprüche zu erfolgen.

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte folglich für den als erstellt erachteten Sachverhalt betreffend AKS Ziff. 2.6, 4.4 und 5.2 allen drei Delikten (sexueller Nötigung, Anstiftung zur Herstellung verbotener Pornografie und Anstiftung zur Tierquälerei) schuldig zu erklären. Gleiches gilt für den als erstellt erachteten Sachverhalt betreffend AKS Ziff. 2.7 und

5.1

Auch hier ist der Beschuldigte der sexuellen Nötigung und der Tierquälerei schuldig zu erklären.

18.

Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AKS Ziff. 10.1)

18.1

Rechtliche Grundlagen Eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG begeht u. a., wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile erwirbt oder besitzt. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 WG). Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG).

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 2503 f., S. 98 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

18.2

Subsumtion Gemäss vorangehendem Beweisergebnis bewahrte der Beschuldigte den auf seine Ex-Ehefrau registrierten Revolver (Smith&Wesson, Mod. 500 .________) in gegenseitigem Einvernehmen in seinem Waffenschrank auf, ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen. Wie erwähnt, macht der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht geltend, er habe die Waffe für seine Ex-Ehefrau nur aufbewahrt, mithin besessen, aber nicht im Sinne des Tatbestandes erworben. Das Eigentum am Revolver sei nicht auf den Beschuldigten übergegangen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe (vgl. E. 14.2 hiervor; pag. 2735). Bereits die Vorinstanz setzte sich mit diesem Vorbringen des Beschuldigten auseinander. Sie subsumierte den als erstellt erachteten Sachverhalt dabei wie folgt unter Art. 33 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG (pag. 2504, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): […]

Beim in Frage stehenden Revolver handelt es sich um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Der Beschuldigte übte die alleinige und ausschliessliche Sachherrschaft über die Waffe aus, da er diese in seinem Waffenschrank aufbewahrte, auf welchen die an der Waffe Berechtigte – seine (in einer anderen Wohnung lebende) Ex-Ehefrau – keinen Zugriff mehr hatte. Im waffenrechtlichen Sinne befand sich der Revolver folglich in seinem Besitz. Wie erwähnt ist zum Besitz einer Waffe nur berechtigt, wer diese rechtmässig erworben hat, d.h. insbesondere über einen Waffenerwerbsschein verfügt (Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG). Da der Beschuldigte über keinen Waffenerwerbsschein verfügt, hat er die Waffe nicht rechtmässig erworben und war folglich nicht zum Besitz der Waffe berechtigt.

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich. Er wusste, dass er über keinen Waffenerwerbsschein verfügt und wollte dennoch die alleinige und ausschliessliche Sachherrschaft ausüben. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

Demnach ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Besitz einer bewilligungspflichtigen Feuerwaffe ohne Waffenerwerbsschein i.S.v. Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG schuldig zu sprechen (Ziff. 10.1. AKS).

Die Vorinstanz gelangte vor dem Hintergrund der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung zu Recht zum Ergebnis, der Tatbestand sei vom Beschuldigten durch das Aufbewahren des Revolvers im eigenen Waffenschrank erfüllt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung deckt sich der Erwerb im Sinne des Waffengesetzes nicht mit dem zivilrechtlichen Begriff, mithin ist zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 33 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG nicht entscheidend, ob das Eigentum am Revolver auf den Beschuldigten übergegangen ist. Ein Waffenerwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt immer dann vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaftsgewalt über die Waffe erhält, ohne dass gleichzeitig ein Dritter diese Herrschaftsgewalt ausübt (BOPP/JENDIS, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N 12 zu Art. 5). Der waffengesetzliche Besitz ist sodann auf Sachverhalte zu begrenzen, in denen die fragliche Person die alleinige und ausschliessliche Sachherrschaft ausübt bzw. zumindest die Möglichkeit dazu hat (LEUPI-LANDTWING, in: Stämpflis Handkommentar, Waffengesetz, 2017, N 33 zu Art. 12). Der Beschuldigte verfügte über die alleinige und ausschliessliche Sachherrschaft über den Revolver, welcher ohne Weiteres als Waffe im Sinne von Art. 4 WG gilt, zumal er diesen in seinem persönlichen Waffenschrank aufbewahrte, worauf seine Ex-Ehefrau keinen Zugriff hatte. Es ist vorliegend folglich von einem Besitz im Sinne des Waffengesetzes auszugehen. Vom Besitz lässt sich sodann auch auf den Erwerb im waffengesetzlichen Sinne schliessen. Denn gemäss Art. 12 WG gilt, dass zum Besitz nur berechtigt ist, wer diese rechtmässig erworben hat bzw. wer über einen Waffenerwerbsschein verfügt. Der Revolver wurde dem Beschuldigten von seiner Ex-Ehefrau zur Aufbewahrung übergeben, die tatsächliche Herrschaftsgewalt ging folglich auf den Beschuldigten über. Da der Beschuldigte dabei jedoch unbestrittenermassen über keinen Waffenerwerbsschein verfügte, liegt kein rechtmässiger Erwerb des Revolvers vor und er war daher auch nicht zum Besitz desselben berechtigt. Der Beschuldigte handelte folglich objektiv tatbestandsmässig. Für den subjektiven Tatbestand kann vollumfänglich auf die zuvor dargelegten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und damit auch subjektiv tatbestandsmässig.

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht dargetan.

18.3

Fazit Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG durch Erwerb und Besitz einer bewilligungspflichtigen Feuerwaffe ohne Waffenerwerbsschein schuldig zu erklären.

19.

Gesamtfazit rechtliche Würdigung Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen folgender Delikte schuldig zu erklären:

  • der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB, mehrfach begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 (AKS Ziff. 1);

  • der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB, mehrfach begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 (AKS Ziff. 2.1-2.7);

  • der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB, mehrfach begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 (AKS Ziff. 6.1 und 6.2);

  • der sexuellen Handlungen mit Abhängigen gemäss Art. 188 Abs. 1 aStGB, mehrfach begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 (AKS Ziff. 7.1,

7.2

und 7.3); - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 (AKS Ziff. 3);

  • der Anstiftung zu Inzest gemäss Art. 213 Abs. 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 (AKS Ziff. 3);

  • der Anstiftung zur Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 (a)StGB, mehrfach begangen (AKS Ziff. 4.4);

  • des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB, mehrfach begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 (AKS Ziff. 9);

  • der Tierquälerei und Anstiftung dazu gemäss Art. 26 Abs. 1 TschG i. V. m. Art. 16 Abs. 2 Bst. j TschV und Art. 24 StGB, mehrfach begangen (AKS Ziff. 5.1 und 5.2);

  • der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG (AKS Ziff. 10.1).

V. Strafzumessung

20.

Rechtskräftige Schuldsprüche Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben den oberinstanzlichen (vgl. E. 19 hiervor) auch die bereits rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen wegen Pornografie, mehrfach begangen durch Zeigen pornografischer Ton- und Bildaufnahmen an Personen unter 16 Jahren, Besitz von über 90 tierpornografischer Bild- und Videodateien und Herstellen einer tierpornografischen Videodatei (Ziff. II.4.1., II.4.2. und II.4.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verletzung der Aufbewahrungspflichten (Ziff. II.9.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. E. 6 hiervor). Für die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte und deren rechtlichen Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 2431 und 2433 f., S. 26 und 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Ziff. II.4.1.]; pag. 2482 und 2497 f., S. 77 und 92 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Ziff. II.4.2. und II.4.3.]; pag. 2502 f. und 2506, S. 97 f. und 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Ziff. II.9.2.]).

21.

Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Was die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung und zum anwendbaren Recht betrifft, kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 2506 ff., S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf eine auszusprechende Freiheitsstrafe nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 1 StPO gebunden ist (vgl. E. 6 hiervor). Die Höhe der Geldstrafe und Busse sind von der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber nicht mitumfasst, weshalb das Urteil in diesen Punkten nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf. Dabei gilt, dass in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden können, als sie von der Vor- instanz eingesetzt wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).

22.

Wahl der Strafart und konkretes Vorgehen Die Vorinstanz setzte in Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Sanktionenrechts die Strafarten für die einzelnen Delikte vor der Bemessung der eigentlichen Strafhöhe fest. Sie gelangte dabei zum Schluss, dass für die Vergewaltigungen, die sexuellen Nötigungen, die sexuellen Handlungen mit Kindern, die sexuellen Handlungen mit Abhängigen, die Anstiftung zu Inzest, die Pornografie und die Tierquälerei sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB [recte: StGB] sei daher eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Vorinstanz argumentierte unter anderem, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Sexualdelikte sowie die damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Taten eine hartnäckige Bereitschaft zu kriminellem Handeln offenbart habe, eine blosse Geldstrafe erscheine daher nicht geeignet, ihn künftig davon abzuhalten (pag. 2509 f., S. 104 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Delikte des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb (Besitz) einer bewilligungspflichtigen Feuerwaffe ohne Waffenerwerbsschein gelangte die Vorinstanz demgegenüber zum Schluss, dass sowohl nach altem als auch neuem Recht jeweils eine Geldstrafe ausgesprochen werden könne, da die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB und aStGB nicht erfüllt seien. Dem Einzeltatverschulden des Beschuldigten könne mit einer Geldstrafe ausreichend Rechnung getragen werden. Zudem würden diese Delikte nicht in einem engen Zusammenhang mit den Sexualdelikten stehen, weshalb davon auszugehen sei, dass ihn eine Geldstrafe von weiterer Delinquenz abhalten werde. Es sei dabei ebenfalls eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB [recte: StGB] zu bilden (pag. 2510 f., S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verletzung der Aufbewahrungspflicht (Übertretung) führte sie schliesslich aus, die Strafart sei von Gesetzes wegen auf eine Busse vorbestimmt (pag. 2511, S. 106 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da die Vorinstanz zunächst die Strafart aller Delikte bestimmte und erst danach die Strafhöhe folgte sie der Vorgehensweise des Bundesgerichts im Entscheid

BGE 147 IV 241 (E. 3.2), welches in der Regeste eine Bestätigung der Rechtsprechung deklariert, inhaltlich aber massgeblich von seiner bisherigen Rechtsprechung und von der in der Literatur hauptsächlich vertretenen Auffassung abweicht (vgl. dazu EGE GIAN/SEELMANN MARTIN, Die (un-)gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, AJP 2022, S. 342 ff., 342 ff.). Im Entscheid BGE 144 IV 217 (E. 4.1), legte das Bundesgericht die Vorgehensweise denn auch gerade umgekehrt fest: Indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung aller Delikte bestimmt, stellt sie (zumindest) in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiert jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 141 IV 61E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 120 E. 5.2; instruktiv auch:6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; je mit Hinweisen; ACKERMANN, a. a. O., N. 114 zu Art. 49 StGB).

Im Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 (E. 3.4.2) präzisierte das Bundesgericht das Vorgehen wie folgt: Das Gericht kann erst beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind, wenn es bereits sämtliche Einzelstrafen festgesetzt hat. Nach der Rechtsprechung ist es deshalb nicht zulässig, die Strafart für alle Delikte vorab zu bestimmen, ohne für die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt zumindest gedanklich eine Strafe zuzumessen und damit auch die Strafart zu bestimmen (vgl. E. 3.1.2 hiervor; Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dagegen ist es grundsätzlich möglich, das Ergebnis der Strafzumessung für alle Einzeltaten im Urteilsaufbau vorwegzunehmen und festzuhalten, dass für jede Straftat einzig eine Geldstrafe (oder eine Freiheitsstrafe) infrage kommt, solange sich die Gründe für die bereits gedanklich zugemessene (hypothetische) Strafe für jedes Delikt hinreichend klar aus dem Urteil ergeben (vgl. Urteile 6B_1017/2022 vom 7. Juni 2023 E. 4;6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.6;6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 4.3.1; ähnlich ROLF VON FELTEN, Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 3/2023 S. 227).

Im Ergebnis teilt die Kammer die Ansicht, wonach für die begangenen Sexualdelikte sowie die damit in engem Zusammenhang stehenden Taten eine Freiheitsstrafe auszusprechen sein wird. Die Kammer hält sich indes an die vom Bundesgericht vorgegebene Methodik in BGE 144 IV 217, weshalb im Folgenden die Strafzumessung, inkl. Wahl der Strafart, für die einzelnen Delikte separat vorzunehmen und sodann auch zu bestimmen ist, ob altes oder neues Recht anwendbar ist. Die Kammer wird jedoch in Übereinstimmung mit dem Urteil 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 die Überlegungen zur Strafart teilweise vorwegnehmen. Für die allgemeinen Grundlagen zum anwendbaren Recht kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2508 f., S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anzufügen bleibt, dass mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung die bundegerichtliche Rechtsprechung Ausnahmen zulässt, so etwa, wenn eine derartige Vielzahl von Fällen zur Beurteilung steht, dass diese Züge eines Dauerdeliktes aufweisen und Opfer und Täter stets dieselben sind. Diesfalls ist die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten und es ist nicht für jede Handlung gesondert nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren und auch nicht für jede der zahlreichen Einzelhandlungen eine separate Strafe festzusetzen und einzeln zu asperieren, insbesondere wenn diese auf Grund der hohen Zahl einschlägiger Handlungen nicht bestimmbar sind (vgl. BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4). Die Bildung von Tatgruppen war denn auch bereits unter dem alten Sanktionenrecht möglich (Fassung des allgemeinen Teils des StGB vor dem 1. Januar 2018; siehe hierzu FEL- TEN, Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1: Entwicklung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 3/2023, S. 224 f.). Bereits die Vorinstanz hielt dabei in zutreffender Weise fest, dass die vorliegenden Tathandlungen im Rahmen der Paarbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 erfolgten und daher (teilweise) Züge eines Dauerdeliktes aufweisen, was auch für die Tathandlungen zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 2 gilt. Insofern bei den einzelnen Vorwürfen gemäss Anklageschrift Tatgruppen gebildet werden können, wird dies nachfolgend direkt im Rahmen des einzelnen Vorwurfs behandelt.

23.

Vergewaltigung, mehrfach begangen (AKS Ziff. 1)

23.1

Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart Es wurde bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, dass aufgrund der Einführung des neuen Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024 bezüglich Art. 190 StGB altes Recht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 17.1 hiervor). Per 1. Januar 2018 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB) bzw. hinsichtlich des Strafrahmens erfuhr Art. 190 aStGB demgegenüber keine Änderung (Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe). Die Frage nach dem anwendbaren Sanktionenrecht stellt sich daher vorliegend nicht. Die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Davon ausgehend kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vergewaltigungen mit Ausnahme der «nachgespielten Vergewaltigung» (bzw. der «Mansardenvorfall») aufgrund des sachlichen wie auch persönlichen Konnexes (gleiches Opfer) als Tatgruppe bewertet werden können und hierfür eine gemeinsame Strafe festzusetzen ist. Dies rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund der gleichbleibenden Vorgehensweise des Beschuldigten, womit sich die sog. «weiteren Vergewaltigungen» in Qualität und Intensität bzw. Tatschwere nicht voneinander unterscheiden. Die «nachgespielte Vergewaltigung» sticht demgegenüber als Einzeltathandlung hervor, womit sie getrennt zu bewerten ist und diesbezüglich eine eigene Strafe festzusetzen ist (vgl. BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).

23.2

Strafzumessung für die «nachgespielte Vergewaltigung» (AKS Ziff. 1)

23.2.1

Objektive Tatschwere Der Straftatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (MAIER, a. a. O., N 2 zu Art. 190). Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können (BGE 131 IV 167 E. 3). Eine Vergewaltigung ist ein schwerwiegendes Delikt, bei dem ebendiese Selbstbestimmung der Frau gebrochen wird; die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der sexuellen Selbstbestimmung sind hochrangig. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei der Vergewaltigung primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln sowie deren Auswirkungen auf das Opfer (WIPRÄCHTIGER, ZStrR 2007, 297 m.V. auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Sexualdelikte führen regelmässig zu längerdauernden, insbesondere auch psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist vorliegend von einer massiven Verletzung des geschützten Rechtsguts bzw. einem schweren Übergriff auf die Straf- und Zivilklägerin 1 auszugehen. Die Tat – genauer: Alle der hier zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 verübten Sexualdelikte in ihrer Gesamtheit – zog erhebliche psychische Folgen für die Straf- und Zivilklägerin 1 nach sich. Hierfür kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2512, S. 107 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nachdem die Privatklägerin über einen Zeitraum von über vier Jahren ca. einmal pro Monat zu Analverkehr genötigt wurde, litt sie unter schweren Depressionen und wurde suizidal. Es folgte eine sechswöchige stationäre Behandlung im Psychiatriezentrum Y.________, wo sie unter anderem mit Antidepressiva und Sedativa behandelt werden musste. Diagnostiziert wurden Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, insbesondere eine hohe innere Anspannung, Selbstverletzungsdrang, generalisierte Ängste und Panikattacken, Dissoziationen, Suizidgedanken, Alpträume und Flashbacks. Weiter litt sie unter ausgeprägten Merkfähigkeits- und Konzentrationsproblemen, schweren Schlafstörungen, Freudlosigkeit und Antriebslosigkeit und konnte keine Berührungen mehr aushalten. Ab August 2018 war C.________ während mehreren Monaten arbeitsunfähig (zuerst zu 100 % und anschliessend schrittweise immer weniger), weshalb ihr anfangs 2019 schliesslich gekündigt wurde (pag. 2223). Anlässlich der Hauptverhandlung führte C.________ aus, dass sie nach der Trennung gar nicht mehr gewusst habe, wer sie sei, da ihr der Beschuldigte über Jahre vorgegeben habe, was sie denken und tun solle (pag. 2270). Dies verdeutlicht, wie weitreichend die Auswirkungen des erlebten psychischen Drucks (Nötigungsmittel) auf das Leben der Privatklägerin waren. Heute geht es der Privatklägerin schon besser, allerdings befindet sie sich weiterhin in Therapie. Sie leidet noch immer unter Alpträumen sowie einer geringen Belastbarkeit und schnellen Ermüdbarkeit, weshalb sie nur noch 80 % arbeite. Ihr Leben werde immer noch von der Angst bestimmt (pag. 2269, 2271).

Ergänzend ist anzufügen, dass sich das Erlebte auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch immer nachteilig auf die psychische Situation der Straf- und Zivilklägerin 1 auswirkt. Gemäss aktuellem psychologischem Bericht vom 9. Juli 2025 und eigener Aussage leidet sie weiterhin an Flashbacks, ständiger Unruhe, Schlafproblemen, Reizbarkeit, Unsicherheit und Unkonzentriertheit. In Extremsituationen entstünden zudem Panikattacken und dissoziatives Verhalten (pag. 2684 ff.; 2713 Z. 32 ff.). Auch ihre zwischenmenschlichen Beziehungen würden laut Aussage der Straf- und Zivilklägerin 1 davon nachteilig beeinflusst, so insbesondere die Beziehungen zu ihrer Lebenspartnerin, ihrem Bruder und ihrer Mutter (pag. 2707 Z. 17 ff., 23 ff. und 29 ff.; 2713 Z. 32 ff.). Insgesamt besteht – nach eigener und fachärztlicher Einschätzung – bei der Straf- und Zivilklägerin 1 auch nach mittlerweile acht Jahren seit Beendigung der Beziehung zum Beschuldigten noch immer hoher Bedarf an psychischer Behandlung und Aufarbeitung des Erlebten (pag. 2707 Z. 9; 2684 ff.). Die Verwerflichkeit des Handelns entspricht dem Handlungsunwert. Bei der Art und Weise der Begehung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Tat im Voraus plante, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Er legte sowohl eine Matratze als auch das von ihm benutzte Fesselungsmaterial in der Mansarde bereit. Danach überrumpelte er die darauf nicht vorbereitete Straf- und Zivilklägerin 1 vollständig mit seinem ruppigen und groben, mithin gewaltsamen Vorgehen. Nebst den Fesseln machte sich der Beschuldigte seine körperliche Überlegenheit zu Nutze, indem er sie auf die Matratze drückte, um die von ihm gewollten sexuellen Handlungen zu erzwingen. Auch wenn diese angewendete Gewalt mit Blick auf andere denkbare Vergewaltigungsfälle vorliegend nicht als massiv zu bezeichnen ist, ist sie keinesfalls zu bagatellisieren. Die Straf- und Zivilklägerin 1 erlitt dabei mindestens solche Schmerzen, dass ihr die Tränen kamen und sie laut aufschreien musste. Es kam weiter zu Schlägen auf ihren Körper, zu Bissen und der Beschuldigte führte ihr vor dem vaginalen Geschlechtsverkehr auch noch einen grossen

Vibrator anal ein. Nach der vaginalen Penetration leerte ihr der Beschuldigte zudem noch Bier über die Vagina, was der Straf- und Zivilklägerin 1 ebenfalls deutliche Schmerzen bereitete. Schliesslich erstellte der Beschuldigte von der nackten und gefesselten Straf- und Zivilklägerin 1 diverse Fotos, die er später auf seiner Festplatte abspeicherte.

23.2.2

Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensneutral zu berücksichtigen ist. Seine Beweggründe waren ausschliesslich egoistischer Natur, ging es ihm doch primär darum, seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dies bei Sexualdelikten indes deliktsimmanent und wirkt sich ebenfalls neutral aus. Demgegenüber berücksichtigt auch die Kammer die vom Beschuldigten beabsichtigte Demütigung der Straf- und Zivilklägerin 1 (insbesondere auch aufgrund der zusätzlich von der Situation erstellten und aufbewahrten Fotos und Bilder) sowie die von ihm angestrebte und ausgeübte vollständige Dominanz über seine Sexualpartnerin als leicht verschuldenserhöhende Motive an (vgl. pag. 2514, S. 109 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 2513, S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es wäre für den Beschuldigten sodann ein Leichtes gewesen das verbal und körperlich mitgeteilte «Nein» der Straf- und Zivilklägerin 1 zu respektieren. Dieser Umstand ist jedoch jeder Vergewaltigung immanent und wirkt sich somit ebenfalls neutral auf das Verschulden aus.

23.2.3

Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven wie subjektiven Tatschwere und mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

23.3

Strafzumessung für die «weiteren Vergewaltigungen» (AKS Ziff. 1)

23.3.1

Objektive Tatschwere Für die weiteren vier Vergewaltigungsvorfälle kann grundsätzlich auf das oben Gesagte verwiesen werden. Vorliegend ging der Beschuldigte indes deutlich weniger gewaltsam vor, beschränkte sich die Gewaltanwendung doch auf das Fesseln der Straf- und Zivilklägerin 1 oder auf das Runterdrücken mit der Hand auf das Bett. Sie trug denn auch keine physischen Verletzungen davon. Für die psychischen Auswirkungen der vorliegend zu beurteilenden Sexualdelikte kann demgegenüber auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 23.2.1 hiervor). Teilweise erfolgten die vier weiteren Vergewaltigungen auch in Abwesenheit einer allfälligen Gewaltkomponente, wobei im Rahmen der Beweiswürdigung nicht eruiert werden konnte, auf welchen bzw. welche der vier Vorfälle dies zutrifft. Insgesamt ist die Vorgehensweise bei den «weiteren Vergewaltigungen» im Vergleich zur oben beurteilten «nachgespielten Vergewaltigung» als etwas bis deutlich weniger grob zu bezeichnen. Demgegenüber steht in all diesen Fällen, nebst der teilweise angewendeten Gewalt, der vom Beschuldigten auf die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeübte psychische Druck im Vordergrund, welcher dazu führte, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen auch ohne Gewaltanwendung gegen ihren Willen erzwingen konnte. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte somit teilweise mehreren Nötigungsmitteln (Gewaltanwendung und Unterdrucksetzung) bediente, um die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 zu erzwingen, ist wiederum verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Zum vorliegend zu berücksichtigenden Ausmass dieses psychischen Drucks kann sodann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Diese haben für alle begangenen Sexualdelikte, welche in Anwendung des Nötigungsmittels des Unter-psychischen-Druck-Setzens begangen wurden, gleichermassen Gültigkeit: In Bezug auf den psychischen Druck kann alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte ein extremes Abhängigkeitsverhältnis schuf und dieses gezielt ausnützte, nicht verschuldenserhöhend gewertet werden, da dieser Umstand überhaupt erst zur Bejahung des Nötigungsmittels und damit zur Erfüllung des Tatbestandes führte. Berücksichtigt werden darf allerdings das Ausmass des psychischen Drucks, welches vorliegend als aussergewöhnlich gross bezeichnet werden muss. Zudem wendete

der Beschuldigte besonders perfide, raffinierte und skrupellose Methoden an, um C.________ letztlich dazu zu bringen, sich ihm vollständig unterzuordnen und alles mit sich machen zu lassen (vollständige Kontrolle über alle Lebensbereiche, inkl. weitreichende Vorschriften betreffend Kleidung, Körperbehaarung, Treffen von Kollegen, Freizeit, Masturbation, Pflicht zu ständigem Rapportieren von sämtlichen Geschehnissen und Gedanken, Pflicht, für alles um Erlaubnis zu fragen, ständiges Beleidigen und Verunsichern, häufige Gewalterfahrungen, Einreden von «falschen Erinnerungen», Unterzeichnen der «Verträge», Bestrafen von jeglichem Fehlverhalten usw.; vgl. hierzu die rechtliche Würdigung).

Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte den psychischen Druck in den vorliegenden Fällen unter anderem dadurch ausübte resp. aktualisierte, indem er der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Szene machte, wenn sie ihm mitteilte, dass sie eigentlich keinen Sex wolle. Er warf ihr vor, sie würde ihn nicht genug lieben, um mit ihm Sex zu haben. Weiter sagte er ihr, sie sei seine Sklavin und habe ihm zu gehorchen.

23.3.2

Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich und einzig zur egoistischen Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, was tatbestandsimmanent ist. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich demgegenüber auch hier die gezielte Demütigung und Dominanz über die Straf- und Zivilklägerin 1 aus. Im Übrigen wären auch diese Vorfälle für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

23.3.3

Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist insgesamt von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen und die Kammer erachtet für die weiteren vier Vergewaltigungen eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

24.

Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen (Analverkehr; AKS Ziff. 2.1 und 2.2)

24.1

Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart Es wurde bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, dass aufgrund der Einführung des neuen Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024 bezüglich Art. 189 StGB altes Recht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 17.1 hiervor); dies gilt für alle vom Beschuldigten begangenen sexuellen Nötigungen, weshalb nachfolgend nicht mehr wiederholend darauf eingegangen wird. Der erzwungene Analverkehr nach dem Skilager der Straf- und Zivilklägerin (AKS Ziff. 2.1) ereignete sich im Januar 2014 und damit vor der Einführung des neuen Sanktionenrechts per 1. Januar 2018, weshalb diesbezüglich ebenfalls altes Recht zur Anwendung gelangt, zumal das neue Sanktionenrecht weder im Bereich der Geld- noch der Freiheitsstrafe (vgl. sogleich nachfolgend den Strafrahmen) für den Beschuldigten milder ist. Der mehrfach begangene Analverkehr nach AKS Ziff. 2.2 ereignete sich demgegenüber teilweise vor und teilweise nach Änderung des Sanktionenrechts, wobei die genauen Begehungszeitpunkte der einzelnen Taten nicht eruiert werden konnten. Da – wie soeben erwähnt – weder im Bereich der Geld- noch der Freiheitsstrafe die neuen Bestimmungen des Sanktionenrechts für den Beschuldigten milder sind, ist für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen sexuellen Nötigungen in Form des Analverkehrs altes Recht anzuwenden (BOPP/BERKEMEIER, a. a. O., N 20 zu Art. 2). Für die Übergriffe nach dem 1. Januar 2018 ist hingegen das neue Sanktionenrecht anwendbar. Die sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht. Da es vorliegend um eine beischlafsähnliche Handlung (Analverkehr) geht, ist gemäss konstanter Rechtsprechung von einer Einsatzstrafe von mindestens 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen (MAIER, a. a. O., N 51 zu Art. 189). Es kann den nachfolgenden Ausführungen daher vorweggenommen werden, dass sowohl für den Analverkehr nach AKS Ziff. 2.1 als auch diejenigen Fälle nach AKS Ziff. 2.2 sowie unabhängig des anzuwendenden Sanktionenrechts einzig eine Freiheitsstrafe als schuldangemessene Strafart in Frage kommt und es vorliegend daher nicht von Relevanz ist, dass nach altem Recht eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich gewesen wäre. Sodann ist weiter festzuhalten, dass die Vorinstanz alle Fälle von Analverkehr nach AKS Ziff. 2.1 und 2.2 als Tatgruppe – im Sinne der vorangehenden dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 22 hiervor) – bewertete (pag. 2512 f., S. 107 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet den Analverkehr nach dem Skilager von den übrigen Fällen als klar abgrenzbar. Dies gilt nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht, handelte es sich hierbei doch um die allererste (sexuelle) Bestrafung der Straf- und Zivilklägerin 1 durch den Beschuldigten für angebliches Fehlverhalten ihrerseits. Zudem sticht dieser Vorfall auch mit Blick auf die Vorgehensweise des Beschuldigten bzw. der Intensität, mithin der Tatschwere, heraus. Nach dem Gesagten ist für den Analverkehr nach dem Skilager eine eigenständige Strafe festzusetzen, während die übrigen Fälle von Analverkehr Züge eines Dauerdeliktes aufweisen, zumal es zu regelmässigem Analverkehr gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 gekommen ist (ca. einmal im Monat während der Paarbeziehung). Für diesen ist folglich eine Tatgruppe zu bilden, was wie bereits erwähnt, denn auch nach altem wie auch neuem Recht und angesichts der vorliegenden gleichen Strafart (Freiheitsstrafe) ohne Weiteres möglich ist.

24.2

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 2.1 (Analverkehr nach Skilager)

24.2.1

Objektive Tatschwere Auch Art. 189 Abs. 1 aStGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3; MAIER, a. a. O., N 1 zu Art. 189). Vorliegend erzwang der Beschuldigte kurz nach Beginn der Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin 1 den ersten Analverkehr. Dieser erfolgte als Bestrafung, nachdem sie nach der Vorstellung des Beschuldigten in einem Skilager an Silvester 2013 ein angebliches Fehlverhalten mit anderen Männern begangen hatte. Dass dieser sexuelle Übergriff zu Beginn der Beziehung stattfand und damit eine der ersten sexuellen Erfahrungen der Straf- und Zivilklägerin 1 darstellte, wirkt sich mit Blick auf die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts klar verschuldenserhöhend aus. Die Straf- und Zivilklägerin 1 trug sodann zwar keine körperlichen Verletzungen vom Vorfall davon, demgegenüber fallen auch hier die schwerwiegenden psychischen Folgen ins Gewicht. Es kann hierzu auf die vorangehenden Ausführungen zu den psychischen Folgen verwiesen werden (vgl. E. 23.2.1 hiervor). Bezüglich der Art und Weise der Begehung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 mit dem nicht abgesprochenen Analverkehr vollkommen überrumpelte. Er ging dabei sehr ruppig vor und fügte ihr erhebliche Schmerzen zu, was sie ihm auch verbal kommunizierte. Der Beschuldigte wendete zwar keine erhebliche Gewalt an, was er aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit und dem von ihm gesetzten Überraschungsmoment aber auch nicht musste. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, fand dieser Vorfall zu Beginn des erst im Aufbau befindlichen extremen Abhängigkeitsverhältnisses statt (vgl. E. 13.7.3 hiervor). Erst ab diesem Vorfall wusste der Beschuldigte zudem, dass der Analverkehr der Straf- und Zivilklägerin 1 erheblich Schmerzen bereitete. Es ist vorliegend entsprechend (noch) nicht von einer Kombination der Nötigungsmittel Gewalt und Unter-psychischen-Druck-Setzens auszugehen, vielmehr reichte dem Beschuldigten seine körperliche Überlegenheit und das ruppige, mithin gewaltsame Vorgehen, um den vorliegenden Analverkehr zu erzwingen.

24.2.2

Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Er nutzte dabei seine überlegene Stellung in der Beziehung, insbesondere auch die körperliche Überlegenheit, schamlos aus und stellte diese zur

Schau. Er erniedrigte seine junge, neue Sexualpartnerin, wohl wissend, dass sie sexuell unerfahren und die Sexualität erst am Entdecken war. Auch bei diesem Vorfall ging es dem Beschuldigten folglich darum, seine Dominanz auszudrücken und die Straf- und Zivilklägerin 1 zu demütigen, was leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt.

24.2.3

Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und angesichts der konkreten Gesamtumstände noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer veranschlagt für diesen Vorfall eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

24.3

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 2.2 (Analverkehr)

24.3.1

Objektive Tatschwere Angesichts der erheblichen Anzahl von ca. 50 Fällen über einen langen Deliktszeitraum, in welchem der Beschuldigte den Analverkehr, mithin eine beischlafsähnliche Handlung, gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 vollzog, kann im Einklang mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass das hochrangige Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung sowie die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin 1 massiv verletzt wurden. Sie trug von den Vorfällen zwar keine schwerwiegenden körperlichen Verletzungen davon, gelegentlich kam es aber zu Blutungen im Analbereich und der Analverkehr bereitete ihr überdies grundsätzlich erhebliche Schmerzen, weshalb sie diese Sexualpraktik auch vehement ablehnte. Aufgrund der Häufigkeit (ca. einmal pro Monat), in welcher es zu ungewolltem Analverkehr kam, dürften diese Vorfälle auch einen erheblichen Beitrag zu den noch heute andauernden psychischen Folgen geleistet haben (vgl. E. 23.2.1 hiervor). Weiter erscheint bezüglich der Art und Weise der Tatbegehung besonders verwerflich, dass der Beschuldigte den Analverkehr häufig als Bestrafung für angebliches Fehlverhalten seitens der Straf- und Zivilklägerin 1 einsetzte, wobei er in voller Kenntnis darum handelte, dass der Analverkehr seiner Sexualpartnerin erhebliche Schmerzen bereitete; es handelte sich dabei gar um seine Lieblingsbestrafung. Der Beschuldigte führte diesen Analverkehr sodann nicht etwa einfühlsam, sanft oder in Absprache mit der Straf- und Zivilklägerin 1 durch, sondern besonders hart, ruckartig und schnell, wie denn auch die gelegentlich verursachten Blutungen untermauern. Als Nötigungsmittel setzte der Beschuldigte dabei entweder Gewalt und/oder den psychischen Druck ein. Es lag somit auch hier teilweise eine Kombination beider Nötigungsmittel vor, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Wie die Vorinstanz zur angewendeten Gewalt zutreffend festhielt, drückte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 – wenn sich diese verbal oder körperlich (durch Wegdrehen des Gesässes) wehrte – auf das Bett hinunter und sagte ihr immer wieder, dass alle ihre Löcher ihm gehören würden (pag. 2513, S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Gewalt ist im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten

folglich nicht als übermässig zu bezeichnen, was aufgrund des besonders imponierenden Ausmasses des psychischen Drucks aber auch gar nicht nötig war, um die Kapitulation der Straf- und Zivilklägerin 1 zu erreichen. Für das zu berücksichtigen- de Ausmass des psychischen Drucks kann auf die Ausführungen unter E. 23.3.1 hiervor verwiesen werden.

24.3.2

Subjektive Tatschwere Für die subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen unter E. 23.3.2 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte auch bezüglich des gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin 1 vorgenommenen Analverkehrs mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Beweggründen. Auch hier ging es ihm – insbesondere mit Blick auf den Bestrafungscharakter – um die Demütigung seiner Sexualpartnerin sowie die Ausübung von Dominanz, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.

24.3.3

Fazit Nach dem Gesagten ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens und angesichts der konkreten Tatumstände, wobei insbesondere die Anzahl der Vorfälle und der lang andauernde Deliktszeitraum ins Gewicht fallen, im vorliegenden Fall nicht mehr von einem leichten Tatverschulden auszugehen, sondern dieses ist im mittleren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet daher für die Vorfälle nach AKS Ziff. 2.2 eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

25.

Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen (anale Penetration durch Vibrator; AKS 2.3)

25.1

Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart Die Vorfälle, bei welchen der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 einen Vibrator gegen ihren Willen anal einführte, fanden von Januar 2014 bis ca. April 2018 und damit teilweise vor und teilweise nach der Änderung des Sanktionenrechts statt, wobei die genauen Deliktszeitpunkte der einzelnen Vorfälle nicht eruiert werden konnten. Da weder im Bereich der Geld- noch Freiheitsstrafe die neuen Bestimmungen des Sanktionenrechts für den Beschuldigten milder sind, ist für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Vorfälle altes Recht anwendbar (BOPP/BERKEMEIER, a. a. O. N 20 zu Art. 2). Für die Übergriffe nach dem 1. Januar 2018 ist hingegen das neue Sanktionenrecht anwendbar. Betreffend Strafahmen und Strafart kann sodann auf die Ausführungen unter E. 24.1 hiervor verwiesen werden. Es handelt sich auch bei der analen Penetration durch einen Vibrator um eine beischlafsähnliche Handlung. Folglich ist die Einsatzstrafe nicht unter 12 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. Eine Geldstrafe fällt unabhängig vom anwendbaren Sanktionenrecht für die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle ausser Betracht. Die Vorinstanz hat die Übergriffe nach AKS Ziff. 2.3 sodann als Tatgruppe bewertet (pag. 2514 f., S. 109 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieses Vorgehen ist aufgrund des sachlichen als auch persönlichen Konnexes der Übergriffe, der gleichbleibenden Vorgehensweise, mithin der gleichbleibenden Intensität bzw. Tatschwere, und angesichts der gleichen Strafart nach altem wie auch nach neuem Sanktionenrecht nicht zu beanstanden.

25.2

Objektive und subjektive Tatschwere Vorliegend verletzte der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung sowie die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin 1 dadurch, dass er ihr mehrfach einen Vibrator anal gegen ihren Willen einführte, wobei dies weniger häufig vorkam als der soeben beurteilte Analverkehr als Bestrafung. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, bereitete ihr das Vorgehen des Beschuldigten erhebliche Schmerzen, sie trug aber keine physischen Verletzungen davon (pag. 2514, S. 109 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den psychischen Folgen kann auf die Ausführungen unter E. 23.2.1 hiervor verwiesen. Bezüglich der Vorgehensweise des Beschuldigten ist auch hier zu berücksichtigen, dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 teilweise unter Anwendung von Gewalt in Kombination mit Ausübung psychischen Drucks zur Erduldung der von ihm gewollten sexuellen Handlung nötigte, teilweise kapitulierte sie aber bereits allein aufgrund des von ihm ausgeübten psychischen Drucks. Die angewendete Gewalt ist auch bei den vorliegenden Fällen nicht als übermässig zu bezeichnen, drückte er sie doch im Falle verbalen oder körperlichen Widerstands (durch Abdrehen des Gesässes) aufs Bett. Zum Ausmass des psychischen Drucks kann sodann auf die Ausführungen unter E. 23.3.1 hiervor verwiesen werden. Ebenso kann für die subjektive Tatschwere auf die vorangehenden Ausführungen unter E. 23.3.2 hiervor verwiesen werden.

25.3

Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere und mit Blick darauf, dass es im Vergleich zum Analverkehr als Bestrafung zu deutlich weniger Vorfällen bei gleichbleibendem Deliktszeitraumes kam, ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Im Einklang mit der Vorinstanz wird hierfür eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen erachtet.

26.

Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen (Oralverkehr; AKS Ziff. 2.5)

26.1

Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart Für das anwendbare Recht, den Strafrahmen und die Strafart kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 25.1 hiervor verwiesen werden. Auch der erzwungene Oralverkehr fand teilweise vor und nach Änderung des Sanktionenrechts statt. Es ist folglich altes wie auch neues Recht anwendbar. Sodann stellt auch der Oralverkehr eine beischlafsähnliche Handlung dar, womit die Einsatzstrafe nicht unter 12 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln ist. Eine Geldstrafe fällt daher unabhängig des anwendbaren Sanktionenrechts von vornherein ausser Betracht. Weiter ist denn auch hier für alle Vorfälle eine Tatgruppe zu bilden.

26.2

Objektive und subjektive Tatschwere Betreffend das objektive Tatverschulden ist die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, womit auch hier das Rechtsgut der Straf- und Zivilklägerin 1 auf sexuelle Selbstbestimmung in beachtlicher Weise durch den vom Beschuldigten erzwungenen Oralverkehr verletzt wurde. Im Vergleich zu den übrigen begangenen sexuellen Nötigungen wiegt das Verschulden jedoch weniger schwer. Weder trug die Straf- und Zivilklägerin 1 körperliche Verletzungen davon noch bereitete ihr der eigentliche sexuelle Akt körperliche Schmerzen. Sie vollzog denn auch einvernehmlichen Oralverkehr am Beschuldigten und lehnte diese Sexualpraktik, im Gegensatz zum Analverkehr, nicht grundsätzlich ab. Auch für die noch immer anhaltenden psychischen Folgen dürfte – in Ergänzung zu dem unter E. 24.3.1 Ausgeführten – anderen Delikten, wie bspw. den sexuellen Handlungen mit ihrem Bruder oder ihrem Hund, ein grösseres Gewicht zukommen. Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch beim Oralverkehr grob vorging, indem er die Straf- und Zivilklägerin 1 am Kopf packte und sie an den Haaren zu seinen bereits erigierten Penis führte. Als Nötigungsmittel fungierte vorliegend der vom Beschuldigten ausgeübte psychische Druck in Kombination mit körperlicher Dominanz durch Packen am Kopf bzw. an den Haaren und Führen des Kopfes zum bereits erigierten Penis. Da aber nicht von effektiver Gewalt ausgegangen werden kann bzw. dies im Rahmen der rechtlichen Würdigung offengelassen wurde (vgl. E. 17.3.5 hiervor), erscheint das objektive Tatverschulden auch vor diesem Hintergrund als weniger schwerwiegend im Vergleich zu den bereits beurteilten sexuellen Nötigungen. Das Ausmass des psychischen Drucks wiegt demgegenüber grundsätzlich gleich schwer, weshalb hierfür auf die Ausführungen unter E. 23.3.1 hiervor verwiesen werden kann. Ebenso kann für die subjektive Tatschwere auf die vorangehenden Ausführungen unter E. 23.3.2 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausübung von Dominanz durch den Beschuldigten hier angesichts seiner Vorgehensweise (verlangte aus dem Nichts heraus von der Straf- und Zivilklägerin 1 die orale Befriedigung) besonders deutlich abzeichnet.

26.3

Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet hierfür eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als dem Verschulden angemessen.

27.

Sexuelle Nötigung, mehrfach begangen (Hund; AKS 2.6 und 2.7)

27.1

Anwendbares Recht und Strafrahmen Zum anwendbaren Recht kann festgehalten werden, dass die vaginale Penetration (AKS Ziff. 2.7) im Frühling 2018 und damit nach der Revision des Sanktionenrechts stattfand. Es gelangt folglich neues Recht zur Anwendung. Die Vorfälle nach AKS Ziff. 2.6 («Lecken an der Klitoris») fanden hingegen teilweise vor und nach der Änderung des Sanktionenrechts statt, wobei die Tatzeitpunkte der einzelnen Vorfälle nicht eruiert werden konnten. Da weder im Bereich der Geld- noch Freiheitsstrafe die neuen Bestimmungen des Sanktionenrechts für den Beschuldigten milder sind, ist für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen sexuellen Nötigungen altes Recht anzuwenden (BOPP/BERKEMEIER, a. a. O., N 20 zu Art. 2). Für die Übergriffe nach dem 1. Januar 2018 ist hingegen das neue Sanktionenrecht anwendbar. Für den Strafrahmen kann auf E. 24.1 hiervor verwiesen werden. Die Vorinstanz fasste alle Vorfälle nach AKS Ziff. 2.6 und 2.7 zu einer einzigen Tatgruppe zusammen und setzte hierfür eine Strafe fest (pag. 2515, S. 110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesem Vorgehen kann insoweit gefolgt wer- den, als auch die Kammer für die Mehrfachbegehung der sexuellen Nötigung nach AKS Ziff. 2.6 («Lecken an der Klitoris») die Bildung einer Tatgruppe als angezeigt erachtet. Angesichts des langen Deliktszeitraums, des immer gleichen Opfers und der qualitativ gleichbleibenden Vorgehensweise weisen die Vorfälle nach AKS Ziff. 2.6 Züge eines Dauerdeliktes auf. Wie im Nachfolgenden sodann aufgezeigt wird, erachtet die Kammer für die Vorfälle sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht einzig eine Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Bildung einer Tatgruppe steht daher auch mit dem anwendbaren Recht bzw. der Strafart im Einklang (vgl. E. 27.3.1 hiernach). Demgegenüber ist der Vorfall, bei welchem es zur vaginalen Penetration durch den Hund kam, sowohl zeitlich als auch qualitativ klar von den übrigen Fällen abgrenzbar, weshalb dieser als Einzelhandlung zu identifizieren und dafür auch eine eigene Strafe festzusetzen ist.

27.2

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 2.7 (vaginale Penetration)

27.2.1

Objektive Tatschwere Der Beschuldigte verletzte das Recht der Straf- und Zivilklägerin 1 auf sexuelle Selbstbestimmung durch die erzwungene vaginale Penetration durch ihren Hund in schwerwiegender Weise. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, bereitete die vaginale Penetration der Straf- und Zivilklägerin 1 extreme Schmerzen und war für sie überdies äusserst erniedrigend (pag. 2515, S. 110 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie zog zwar keine physischen Verletzungen davon, dem Vorfall kommt jedoch ein erheblicher Anteil an den noch immer andauernden schwerwiegenden psychischen Folgen zu. Der Straf- und Zivilklägerin 1 war es aufgrund des Geschehenen denn auch nicht möglich, den Hund zu behalten. Für das Ausmass der psychischen Folgen kann im Weiteren auf E. 23.2.1 hiervor verwiesen werden. Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der vaginalen Penetration eine lange Planungs- und Vorbereitungsphase des Beschuldigten vorausging. Der Beschuldigte schickte der Straf- und Zivilklägerin 1 im Vorfeld zum Kauf des Hundes entsprechende Dokumente zu Sex mit Tieren zu (bspw. eine Anleitung betreffend Sex mit Hunden, pag. 780 ff.). Er gab der Straf- und Zivilklägerin 1 weiter genaue Anweisungen, wie sie den Hund zu trainieren habe, so dass dieser im Falle seiner Abwesenheit als ihr Sexualpartner hätte herhalten können. Unter anderem musste sich der Hund dabei erst an den Intimbereich der Straf- und Zivilklägerin 1 gewöhnen, was unter anderem durch das nachfolgend zu beurteilende Lecken geschah. Im Vorfeld zur vollzogenen vaginalen Penetration kam es sodann bereits zu einer entsprechenden Übung, bei welcher die Penetration noch nicht gelang. Der Beschuldigte setzte diese erzwungene sexuelle Handlung denn auch als Bestrafung für die Straf- und Zivilklägerin 1 ein, wobei besonders verwerflich und perfide erscheint, dass der Beschuldigte den Hund als Werkzeug des Missbrauchs verwendete, obwohl er wusste, dass dieser für die Straf- und Zivilklägerin 1 ein treuer Begleiter und Unterstützer darstellte (vgl. ihre Aussage, wonach sie diesen geholt habe, weil sie so einsam gewesen sei, pag. 169). Um sein Ziel zu erreichen, wendete der Beschuldigte sodann das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens an. Zu dessen Ausmass kann auf die Ausführungen unter E. 23.3.1 hiervor verwiesen werden.

27.2.2

Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Demgegenüber sind die niederträchtigen Beweggründe des Beschuldigten (eigene Dominanz und Demütigung der Straf- und Zivilklägerin 1) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Insbesondere die Demütigung der Straf- und Zivilklägerin 1 sticht vorliegend angesichts der schambehafteten Handlung, zu welcher der Beschuldigte sie nötigte, besonders hervor.

27.2.3

Fazit und Strafart Insgesamt liegt das Verschulden noch im leichten Bereich. Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Strafe von 12 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Angesichts dieser Strafhöhe kommt in Anwendung des neuen Sanktionenrechts (Geldstrafe bis 180 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die sexuelle Nötigung nach AKS Ziff. 2.7 ist folglich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszufällen.

27.3

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 2.6 (Lecken an der Klitoris)

27.3.1

Bildung einer Tatgruppe und Strafart Da sich der Deliktszeitraum über den 1. Januar 2018 erstreckt, kann nur dann eine Tatgruppe über den gesamten Deliktszeitraum gebildet werden, wenn die Wahl der Strafart für die Delikte vor und diejenigen nach dem 1. Januar 2018 dieselbe ist bzw. sein kann, insbesondere da vorliegend aufgrund der Strafhöhe eine Geldstrafe nicht per se ausgeschlossen werden kann. Nach Art. 34 Abs. 1 aStGB konnte eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen ausgefällt werden. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 37 Abs. 1 und Art. 41 aStGB jedoch grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 Abs. 1 aStGB) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Weiter sind die allgemein geltenden Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart zu beachten (Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGer 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.2;6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2;6B_341/2017 vom 23. Januar 2018 E. 1.5;6B_372/2017 vom 15. November 2017 E. 1.3). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf

Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3.). Nach Ansicht der Kammer gebieten es die bei der Wahl der Strafart zentralen Prinzipen der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz, die vorliegend zu beurteilende sexuelle Nötigung mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, beging der Beschuldigte zahlreiche schwerwiegende Delikte im Bereich des Sexualstrafrechts und damit in engem Zusammenhang stehende Delikte (wie bspw. die Tierquälerei nach AKS Ziff. 5.1). Diesem Umstand ist – trotz seiner Vorstrafenlosigkeit (vgl. Strafregisterauszug vom 14. August 2025, pag. 2679) – entsprechend Rechnung zu tragen. Die Kammer erkennt angesichts der hartnäckigen, wiederholten und über längere Zeit andauernde Delinquenz eine generelle Bereitschaft des Beschuldigten, sich über die von Frauen gesetzten Grenzen hinwegzusetzen und in schwerwiegender Weise in deren sexuelle Integrität und sexuelle Selbstbestimmung einzugreifen. Eine blosse Geldstrafe erachtet die Kammer daher nicht geeignet, den Beschuldigten künftig davon abzuhalten, weitere Delikte im gleichen Deliktsbereich zu begehen. Damit einher geht auch die fehlende Einsicht des Beschuldigten bezüglich des von ihm begangenen Unrechts (vgl. E. 37.2 hiernach). Auch vor diesem Hintergrund erscheint eine Geldstrafe nicht zweckmässig, den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten und ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Zum selben Ergebnis gelangt man auch bezüglich der vereinzelten Vorfälle, die nach dem 1. Januar 2018 passierten, wobei diesbezüglich Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB einschlägig ist, welcher vorsieht, dass das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Folglich kann für sämtliche sexuellen Nötigung gemäss AKS Ziff. 2.6 eine Tatgruppe gebildet werden.

27.3.2

Objektive und subjektive Tatschwere Für die objektive wie auch subjektive Tatschwere kann auf die Ausführungen zum Vorfall der vaginalen Penetration verwiesen werden (vgl. E. 27.2.1 f. hiervor). Im Vergleich fällt vorliegend die mehrfache Tatbegehung verschuldenserhöhend ins Gewicht. Hingegen bereitete ihr das Lecken an der Klitoris durch den Hund keine physischen Schmerzen. Sodann dienten auch diese Vorfälle dem Beschuldigten mitunter als Bestrafung der Straf- und Zivilklägerin 1, wobei er sie noch zusätzlich dadurch erniedrigte, indem sie ihm Fotos und Videos zusenden musste. Diese speicherte der Beschuldigte denn auch auf seiner Festplatte ab. Erneut ist hervorzuheben, wie perfid die Vorgehensweise des Beschuldigten angesichts der Verwendung ihres geliebten Hundes als Missbrauchswerkzeugs war. In subjektiver Hinsicht fällt auch bei diesen Vorfällen zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er die Straf- und Zivilklägerin 1 mit der Vornahme dieser Handlungen gezielt demütigen wollte.

27.3.3

Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden noch im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen.

28.

Anstiftung zu Inzest (AKS Ziff. 3)

28.1

Anwendbares Recht und Strafrahmen Wie bereits beim Rechtlichen thematisiert, erfuhr Art. 213 StGB seit dem Tatzeitpunkt keine Änderung (vgl. E. 17.1 hiervor). Der Vorfall ereignete sich sodann an Ostern im Jahr 2016 und folglich vor der Änderung des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018. Da das neue Recht sowohl im Bereich der Geld- als auch Freiheitsstrafe gerade nicht milder ist, kommt altes Recht zur Anwendung. Anstiftung zu Inzest nach Art. 213 Abs. 1 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 (a)StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht.

28.2

Objektive Tatschwere Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 213 Abs. 1 StGB ist das Fernhalten von Geschlechtsbeziehungen im familiären Umfeld bzw. der Schutz der intakten Familie (ECKERT, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,

4.

Aufl. 2019, N 2 zu Art. 213). Zunächst ist festzuhalten, dass das nötigende Element, welches mit der vorliegenden Inzesthandlung zwischen der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrem Bruder in Zusammenhang steht, nicht bei der Anstiftung zum Inzest zu berücksichtigen ist, sondern im Nachfolgenden bei der Strafzumessung zur Nötigung nach Art. 181 (vgl. E. 29 hiernach). Es darf diesbezüglich nicht zu einer Doppelbestrafung kommen. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte viel Energie dafür aufwendete, um das Endziel (der Geschlechtsverkehr zwischen der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrem Bruder bzw. die «Entjungferung» von P.________) zu erreichen. Er bearbeitete die Straf- und Zivilklägerin 1 über Wochen, wenn nicht monatelang, entsprechend und redete ihr ein sexuelles Interesse an ihrem Bruder ein. Hinzukommend wirkte der Beschuldigte auch gezielt auf den Bruder der Straf- und Zivilklägerin 1 ein, indem er dessen Selbstwertgefühl herabzusetzen versuchte und ihm immer wieder sagte, er werde nie eine Freundin finden. Noch während der Vornahme der sexuellen Handlung durch die Straf- und Zivilklägerin 1 manipulierte er die beiden gezielt mittels Chatnachrichten und gab ihr klare Anweisungen, die sie zu befolgen hatte. Angesichts dieser hartnäckigen, besonders insistierenden Vorgehensweise des Beschuldigten kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sich die vorliegende Anstiftung nur in geringem Masse verschuldensmindernd auswirkt. Immerhin hatte der Vorfall keine gravierenden Folgen für die familiäre Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrem Bruder. Diese scheint laut ihrer Aussage an der Berufungsverhandlung weiterhin intakt.

28.3

Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte denn auch hier direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt. Wie sodann bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind die niederträchtigen Beweggründe (eigene Dominanz und Demütigung der Straf- und Zivilklägerin 1) bei der nachfolgend zu beurteilenden Nötigung zu berücksichtigen. Die subjektive Tatschwere wirkt daher insgesamt neutral aus.

28.4

Fazit und Strafart Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere liegt das Verschulden des Beschuldigten noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet im Einklang mit der Vorinstanz eine Strafe von 4 Monaten als angemessen. Angesichts dieser Strafhöhe kann in Anwendung des alten Rechts (Geldstrafe bis 360 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB) sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgefällt werden. Bezüglich der theoretischen Ausführungen kann auf E. 27.3.1 hiervor verwiesen werden. Mit Blick auf die zahlreich begangenen Sexualdelikte und das Gesamtverschulden des Beschuldigten erscheint für die vorliegend zu beurteilende einzelne Tat eine Geldstrafe weder schuldadäquat noch zweckmässig. Wie im Nachfolgenden aufgezeigt werden wird, übersteigt die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe die Grenze von sechs Monaten zudem um ein Vielfaches. Für die Anstiftung zu Inzest nach AKS Ziff. 3 ist folglich eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszufällen.

29.

Nötigung (AKS Ziff. 3)

29.1

Anwendbares Recht und Strafrahmen Wie bereits beim Rechtlichen thematisiert, erfuhr Art. 181 StGB seit dem Tatzeitpunkt keine Änderung (vgl. E. 17.1 hiervor). Der Vorfall ereignete sich an Ostern im Jahr 2016 und folglich vor der Änderung des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018. Da das neue Recht sowohl im Bereich der Geld- als auch der Freiheitsstrafe gerade nicht milder ist, kommt altes Recht zur Anwendung. Nötigung nach Art. 181 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht.

29.2

Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 181). Der Beschuldigte hat mit dem nötigenden Verhalten massiv in die freie Willensbildung bezüglich der sexuellen Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin 1 eingegriffen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist als gravierend zu bezeichnen, da nicht nur die Straf- und Zivilklägerin 1, sondern auch ihr Bruder davon betroffen ist. Wie erwähnt kam es zwar nicht zu einem allfälligen Kontaktabbruch zwischen den Geschwistern, aber sowohl die Straf- und Zivilklägerin 1 als auch ihr Bruder zogen massgebliche psychische Folgen davon. Der damals vollzogene Geschlechtsverkehr beschäftigt beide noch heute in nachhaltiger Weise, zumal sich der Bruder der Straf- und Zivilklägerin 1 mitunter aufgrund dieses Vorfalles in stationäre Therapie begeben musste. Auch bei der Straf- und Zivilklägerin 1 hat das Geschehene einen massgeblichen Anteil an den noch immer bestehenden psychischen Folgen, bezeichnete sie diesen Vorfall doch als das Schlimmste, was ihr mit dem Beschuldigten widerfahren sei (vgl. E. 13.4.2 hiervor). Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges ist das Ausmass des auf die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeübten psychischen Drucks zu berücksichtigen, welcher schliesslich zum ungeschützten Geschlechtsverkehr zwischen Bruder und Schwester führte. Wie bereits bei der Anstiftung zum Inzest erwähnt, hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 über Wochen, wenn nicht monatelang, manipuliert und ihr ein sexuelles Interesse an ihrem Bruder eingeredet, obwohl sie ihm wiederholt mitgeteilt hatte, keine sexuellen Handlungen mit dem eigenen Bruder vornehmen zu wollen. Im Übrigen kann auf die vorangehenden Ausführungen zum Ausmass des psychischen Drucks unter E. 23.3.1 hiervor verwiesen werden.

29.3

Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt. Demgegenüber sind die niederträchtigen Beweggründe des Beschuldigten (eigene Dominanz und Demütigung der Straf- und Zivilklägerin 1) nun bei der Nötigung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Insbesondere die Demütigung der Straf- und Zivilklägerin 1 sticht dabei angesichts der schambehafteten Handlung, zu welcher der Beschuldigte sie nötigte, besonders hervor.

29.4

Fazit und Strafart Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere und mit Blick auf den Strafrahmen der Nötigung ist das Verschulden des Beschuldigten noch knapp im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine Strafe von 12 Monaten als angemessen. Angesichts dieser Strafhöhe kann in Anwendung des alten Rechts (Geldstrafe bis 360 Tagessätze; vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB) sowohl eine Freiheits- als auch die Geldstrafe ausgefällt werden. Zur Wahl der Strafart kann indes vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 27.3.1 hiervor verwiesen werden. Die Kammer erachtet auch für die vom Beschuldigten begangene Nötigung einzig die Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion. Für die Nötigung nach AKS Ziff. 3 ist folglich eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszufällen.

30.

Sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen (AKS Ziff. 6)

30.1

Anwendbares Recht und Strafrahmen Es wurde bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, dass aufgrund der Einführung des neuen Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024 bezüglich Art. 187 Ziff. 1 StGB altes Recht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 16.1 hiervor). Weiter kann festgehalten werden, dass die Vorfälle gemäss AKS Ziff. 6 (Intimmassagen [AKS Ziff. 6.1] und Zungenkuss [AKS Ziff. 6.2]) teilweise vor und nach Änderung des Sanktionenrechts stattfanden, wobei der genaue Tatzeitpunkt des einzelnen Vorfalles nicht eruiert werden konnte. Da weder im Bereich der Geld- noch Frei- heitsstrafe die neuen Bestimmungen des Sanktionenrecht für den Beschuldigten milder sind, ist für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen sexuellen Handlung mit Kindern altes Recht anzuwenden (BOPP/BERKEMEIER, a. a. O., N 20 zu Art. 2). Für die Übergriffe nach dem 1. Januar 2018 ist hingegen das neue Sanktionenrecht anwendbar. Sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz fasste alle sexuellen Handlungen mit Kindern nach AKS Ziff. 6 zu einer Tatgruppe zusammen und setzte hierfür eine Strafe fest (pag. 2516 f., S. 111 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesem Vorgehen kann insoweit gefolgt werden, als auch die Kammer für die mehrfach vorgenommenen Intimmassagen die Bildung einer Tatgruppe als angezeigt erachtet. Angesichts des langen Deliktszeitraums, des immer gleichen Opfers und der qualitativ gleichbleibenden Vorgehensweise weisen die Vorfälle nach AKS Ziff. 6.1 Züge eines Dauerdeliktes auf. Hinzukommend konnte, wie erwähnt, der Tatzeitpunkt der einzelnen Massage auch nicht näher bestimmt werden. Wie im Nachfolgenden sodann aufgezeigt werden wird, erachtet die Kammer für die Vorfälle sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht einzig die Freiheitsstrafe als zweckmässige und schuldangemessene Strafart. Die Bildung einer Tatgruppe steht daher auch dem anzuwendenden Sanktionenrecht und der Strafart nicht entgegen (vgl. E. 30.2.1 hiernach). Demgegenüber ist der Zungenkuss sachlich sowie auch in qualitativer Hinsicht von den Intimmassagen klar abgrenzbar und sticht als Einzelhandlung hervor, weshalb dafür eine eigenständige Strafe festzusetzen ist.

30.2

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 6.1 (Intimmassagen)

30.2.1

Bildung einer Tatgruppe und Strafart Bezüglich der Wahl der Strafart und der Zulässigkeit der Bildung einer Tatgruppe, die sich wiederum über einen Zeitraum über den 1. Januar 2018 erstreckt, kann auf das unter E. 27.3.1 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Folglich kann für sämtliche sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss AKS Ziff. 6.1 eine Tatgruppe gebildet werden und es ist hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

30.2.2

Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat die zu berücksichtigenden Elemente bezüglich der objektiven Tatschwere detailliert und umfassend umschrieben. Es rechtfertigt sich daher, diese nachfolgend darzulegen, zu übernehmen und mit abweichenden oder darüberhinausgehenden Überlegungen der Kammer zu ergänzen. Die Vorinstanz hielt das Folgende fest (pag. 2516, S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (BSK StGB II- MAIER, a. a. O., Art. 187 N 1 m.w.H.). Der Beschuldigte hat das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung seiner im Tatzeitpunkt 14- bis 15-jährigen Tochter verletzt, indem er sie wiederholt am ganzen Körper berührte, massierte, streichelte und eingecremte, so insbesondere auch an den nackten Brüsten, am Gesäss, an den Oberschenkelinnenseiten sowie im Intimbereich (Berührung und Massage der Vulva, ohne mit dem Finger einzudringen). Auch wenn es zu keiner Penetration kam, handelt es sich hierbei nicht mehr um geringfügige Entgleisungen. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte insgesamt rund 15 solcher «Massagen» vornahm (Ziff. 6.1. AKS) und es zusätzlich zu einem Zungenkuss kam (Ziff. 6.2. AKS). Körperliche Verletzungen trug E.________ nicht davon, allerdings hatten die Taten erhebliche psychische Folgen. Anfang 2022 begab sie sich erstmals in regelmässige therapeutische Behandlung und Ende Oktober kam es zum Eintritt in eine stationäre Behandlung, welche – mit kleineren Unterbrüchen – bis heute andauert (pag. 2347 ff., 2278). Die Psychiatrische Universitätsklinik Z.________ diagnostizierte eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung und führte hierzu aus, dass E.________ unter anhaltenden und sich aufdrängenden

Erinnerungen an die Ereignisse, einem anhaltenden Gefühl der Bedrohung, erhöhter Schreckhaftigkeit, Freud- und Energielosigkeit, vermindertem Antrieb, sozialem Rückzug sowie unter Perspektivenlosigkeit leide. Hinzu kommt das Vorliegen einer Bulimia nervosa (pag. 2347 ff.), wobei deren Ursachen unklar sind. An der Hauptverhandlung berichtete E.________ zusätzlich von Alpträumen, Schlafstörungen und Konzentrationsproblemen (pag. 2278 f.).

Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs): Ins Gewicht fällt bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte die Taten an seiner eigenen Tochter beging. Weiter fanden die Übergriffe jeweils in seiner Wohnung und damit an einem Ort statt, wo E.________ öfters übernachtete und sich eigentlich in Sicherheit hätte wähnen dürfen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte nicht etwa eine sich spontan anbietende Situation ausnutzte, sondern gezielt und planmässig sogenannte «Spa-Events» für seine Tochter organisierte, bei welchen er die in Frage stehenden Massagen durchführte. Weiter fallen hinsichtlich seines Tatvorgehens gewisse Parallelen zu den zum Nachteil von C.________ verübten Delikten auf. Insbesondere brachte er – durch übermässig beleidigte Reaktionen und Vorwürfe (d.h. eine Art «Liebesentzug») – auch seine Tochter dazu, dass sie ihm irgendwann nicht mehr widersprach und ihm nur noch das schrieb, was er hören wollte. In Bezug auf die sexuellen Themen hackte er solange nach, bis er die gewünschte Antwort erhielt, um basierend darauf wiederum weitergehende sexuelle Handlungen vorzunehmen. Die Ausübung dieses psychischen Drucks darf vorliegend verschuldenserhöhend berücksichtigt werden, da zur Erfüllung des Tatbestandes gar kein Nötigungsmittel erforderlich wäre. Dasselbe gilt sodann für die Tatsache, dass der Beschuldigte sogar dann weitermachte, wenn seine Tochter ihm mitteilte, dass sie dies nicht wolle (was zumindest anfänglich noch der Fall war).

Vor dem Hintergrund des oberinstanzlichen Beweisergebnis, nach welchem es im Deliktszeitraum Juli 2017 bis .________ 2018 zu insgesamt neun solcher Intimmassagen gekommen ist, fällt die Mehrfachbegehung zwar immer noch verschuldenserhöhend ins Gewicht, jedoch leicht geringfügiger. Zusätzlich ist auch der begangene Zungenkuss unter diesem Titel nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber erachtet die Kammer den Umstand, wonach der Beschuldigte seiner Tochter hartnäckig einbläute, dass sein Verhalten normal sei, als leicht verschuldenserhöhend. Es ist weiter zu ergänzen, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 auch im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils noch immer an psychischen Auswirkungen leidet, die auf das Vorgefallene zurückzuführen sind. An der Berufungsverhandlung führte sie dementsprechend aus, dass sich das Erlebte noch immer auf ihre zwischenmenschlichen Beziehungen auswirke und sie nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (pag. 2703 Z. 34 ff.; 2704 Z. 41 ff.). Sie befindet sich denn auch immer noch in ambulanter therapeutischer Behandlung (pag. 2699 Z. 17 f.; 2700 Z. 1 f.).

30.2.3

Subjektive Tatschwere Auch zur subjektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2517, S. 112 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Seine Handlungen waren auf die primitiv egoistische Befriedigung eines sexuellen Impulses gerichtet, was bei Sexualdelikten allerdings tatbestandsimmanent ist. Nebenbei dürfte es ihm auch in Bezug auf seine Tochter darum gegangen sein, sein Bedürfnis nach Dominanz zu befriedigen und sie dazu zu bringen, alles zu tun und zu dulden, was er von ihr verlangte (vgl. hierzu auch die Chatnachrichten zwischen ihm und seinem Freund N.________, in welchen er seine Tochter als Sexobjekt anbietet und schreibt, dass man sie so formen könne, wie man wolle). Da diesbezüglich jedoch wenig Klarheit herrscht, wird dieses Motiv nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt.

Vermeidbarkeit der Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Der Täter hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Dies wird neutral gewertet.

Weitere Verschuldensminderungsgründe liegen nicht vor.

Es sind keine Ergänzungen oder abweichende Ausführungen der Kammer angezeigt.

30.2.4

Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden mit Blick auf den weiten Strafrahmen des Tatbestandes und angesichts der konkreten Gesamtumstände noch im leichten Bereich anzusiedeln. Im Einklang mit der Vorinstanz veranschlagt die Kammer für die Vorfälle nach AKS Ziff. 6.1 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

30.3

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 6.2 (Zungenkuss)

30.3.1

Objektive und subjektive Tatschwere Der Beschuldigte verabreichte seiner im Tatzeitpunkt 14- oder 15-jährigen Tochter bei sich zu Hause einen Zungenkuss. Die Dauer und Intensität des Kusses sind nicht bekannt. Der Beschuldigte wendete dabei weder Gewalt an noch erlitt die Straf- und Zivilklägerin 2 durch seine Handlung körperliche Schmerzen. Auf dem Spektrum der denkbaren Rechtsgutsverletzungen ist der Kuss aufgrund dieser Kriterien im unteren Bereich anzusiedeln. Die Handlung ist jedoch keineswegs zu bagatellisieren: Bei einem aufgedrängten Zungenkuss handelt es sich um einen intensiven Eingriff in die sexuelle und körperliche Integrität. Ein solches Erlebnis gefährdet die sexuelle Entwicklung einer jungen Person wie der Straf- und Zivilklägerin 2. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist auch beim Zungenkuss zu berücksichtigen, dass dieser in der Wohnung des Beschuldigten und damit an einem für seine Tochter vermeintlich sicheren Ort stattfand. Hinzukommend manipulierte der Beschuldigte sein Tochter dahingehend, indem er den Zungenkuss unter dem Deckmantel vornahm, ihr auf sexueller Ebene etwas beibringen zu wollen.

Dieses gezielt manipulative Vorgehen wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Für die subjektive Tatschwere kann auf E. 30.2.3 hiervor verwiesen werden.

30.3.2

Fazit und Strafart Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere bewegt sich das Tatverschulden noch in einem (sehr) leichten Bereich. Die Kammer erachtet dem Verschulden entsprechend eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Hinsichtlich der Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass es zwar im vorliegenden Deliktszeitraum von 2016 bis .________ 2018 nur zu einem Zungenkuss kam, es sich aber nicht eruieren lässt, ob dieser vor oder nach Änderung des Sanktionenrechts stattfand. Aufgrund der konkreten Strafhöhe von 40 Strafeinheiten wäre sowohl nach altem wie auch neuem Recht eine Geld- oder Freiheitsstrafe möglich. Folglich ist die Wahl der Strafart nachfolgend nach beiden Rechten zu begründen. Es kann wiederum auf die theoretischen Ausführungen unter E. 27.3.1 hiervor verwiesen werden. Die Kammer gelangt auch hier zum Ergebnis, dass für den konkret zu beurteilenden Zungenkuss vor dem Hintergrund des Gesamtverschuldens des Beschuldigten eine Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen und zweckmässig wäre. Da die vorliegende Strafe zudem Teil einer Gesamtfreiheitsstrafe von weit mehr als sechs Monaten sein wird, kann auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 aStGB auf eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten erkannt werden. Zum selben Ergebnis gelangt man nach neuem Recht (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Für die sexuelle Handlung mit Kindern nach AKS Ziff. 6.2 ist folglich eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen auszufällen.

31.

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen (AKS Ziff. 7)

31.1

Anwendbares Recht und Strafrahmen Es wurde bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, dass aufgrund der Einführung des neuen Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024 bezüglich Art. 188 StGB altes Recht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 16.1 hiervor). Die vom Beschuldigten begangenen Übergriffe ereigneten sich sodann allesamt nach den Änderungen des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018, womit neues Recht zur Anwendung gelangt. Sexuelle Handlungen mit Abhängigen nach Art. 188 Abs. 1 aStGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Vorinstanz fasste alle vom Beschuldigten begangenen sexuellen Handlungen mit Abhängigen nach AKS Ziff. 7 zu einer Tatgruppe zusammen und setzte hierfür eine Strafe fest (pag. 2517 f., S. 112 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Analog dem Vorgehen der Kammer betreffend die sexuellen Handlungen mit Kindern wird eine Tatgruppe für die mehrfach vorgenommenen Intimmassagen als angezeigt erachtet. Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter E. 30.1 hiervor verwiesen werden. Demgegenüber sind der Zungenkuss (AKS Ziff. 7.3) und auch der Vorfall auf J.________ (Ort) (AKS Ziff. 7.2) sowohl sachlich als auch in qualita- tiver Hinsicht von den Intimmassagen abgrenzbar und stechen als Einzelhandlungen hervor, weshalb hierfür je eine eigene Strafe festzusetzen ist.

31.2

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 7.1 (Intimmassagen)

31.2.1

Objektive und subjektive Tatschwere Art. 188 aStGB schützt die ungestörte Entwicklung von Jugendlichen (MAIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 188). Aufgrund der deckungsgleichen Vorgehensweise des Beschuldigten kann betreffend die objektive Tatschwere zunächst auf die Ausführungen zu den Intimmassagen nach AKS Ziff. 6.1 verwiesen werden (vgl. E. 30.2.2 hiervor). Auch die Massagen, die der Beschuldigte vornahm, nachdem seine Tochter das 16. Altersjahr erreicht hatte, stellen trotz Abwesenheit einer allfälligen Penetration keine geringfügigen Entgleisungen dar. Im Vergleich zu den Intimmassagen, die unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern subsumiert wurden, fällt vorliegend die Mehrfachbegehung in grösserem Ausmass verschuldenserhöhend ins Gewicht, zumal der Beschuldigte im vorliegenden Deliktszeitraum vom .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 rund 19 solcher Massagen an seiner Tochter vornahm. Da mit zunehmendem Alter des Opfers das Bewusstsein über das Unrecht der an ihm verübten Tat immer ausgeprägter wird, kommt den vorliegenden Massagen in Bezug auf die noch immer anhaltenden psychischen Folgen der Straf- und Zivilklägerin 2 sodann ein massgeblicher Anteil zu, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Für die subjektive Tatschwere kann sodann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 30.2.3 hiervor verwiesen werden.

31.2.2

Fazit und Strafart Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden noch im leichten Bereichen anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine Strafe von insgesamt 14 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Angesichts der Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) kommt angesichts der konkreten Strafhöhe nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Für die mehrfach begangenen sexuellen Handlungen mit Abhängigen nach AKS Ziff. 7.1 ist folglich eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszufällen.

31.3

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 7.2 (Vorfall in J.________ (Ort))

31.3.1

Objektive und subjektive Tatschwere Vorliegend griff der Beschuldigte in die sexuelle Integrität seiner Tochter ein, indem er in einem Hotelzimmer in J.________ (Ort) ihre Hand nahm und an seinen erigierten Penis führte. Es kam dabei zu einem Kontakt zwischen den beiden Körperteilen. Die Vorgehensweise des Beschuldigten zeugt von einer gesteigerten Intensität im Rahmen der sexuellen Handlungen begangen zum Nachteil seiner Tochter. Bis anhin beschränkten sich die Übergriffe auf den Körper der Straf- und Zivilklägerin 2 (mit Ausnahme des Zungenkusses), ohne Einbezug des Körpers und der Sexualität des Beschuldigten, was sich mit dem Vorfall in J.________ (Ort) markant veränderte. Zwar handelte es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall, die Straf- und Zivilklägerin 2 erlitt keine Schmerzen und der Beschuldigte liess sie gewähren, als diese ihre Hand nach dem Kontakt unmittelbar zurückzog, die Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin 2 sind dennoch beachtlich. So beschrieb sie den Vorfall auch an der Berufungsverhandlung und damit nach mittlerweile rund acht Jahren seit dem Deliktszeitpunkt noch immer als emotional verwirrend und schlimm. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere unter E. 30.2.2 f. hiervor verwiesen werden.

31.3.2

Fazit und Strafart Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer veranschlagt für den Vorfall auf J.________ (Ort) eine Strafe von 4 Monaten. Mit Blick auf die Strafhöhe ist nach neuem Sanktionenrecht eine Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB erachtet die Kammer demgegenüber nur eine Freiheitsstrafe als geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Sexualdelikte abzuhalten (vgl. E. 30.3.2 und 27.3.1 hiervor). Für die sexuelle Handlung mit Abhängigen nach AKS Ziff. 7.2 ist folglich eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszufällen.

31.4

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 7.3 (Zungenkuss)

31.4.1

Objektive und subjektive Tatschwere Für den erfolgten Zungenkuss nach dem 16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin 2 kann betreffend die objektive und subjektive Tatschwere vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 30.3.1 hiervor verwiesen werden.

31.4.2

Fazit und Strafart Das Tatverschulden bewegt sich folglich auch hier in einem noch (sehr) leichten Bereich. Die Kammer erachtet analog dem Vorfall nach AKS Ziff. 6.2 eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Mit Blick auf die Strafhöhe kann nach neuem Sanktionenrecht sowohl eine Geldals auch Freiheitsstrafe ausgefällt werden. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB erachtet die Kammer demgegenüber nur eine Freiheitsstrafe als geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Sexualdelikte abzuhalten (vgl. E. 30.3.2 und 27.3.1 hiervor). Für die sexuelle Handlung mit Abhängigen nach AKS Ziff. 7.3 ist folglich eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen auszufällen.

32.

Pornografie und Anstiftung dazu, mehrfach begangen (AKS Ziff. 4)

32.1

Anwendbares Recht und Strafrahmen Es wurde bereits im Rahmen der rechtlichen Würdigung dargelegt, dass aufgrund der Einführung des neuen Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024 bezüglich Art. 197 StGB altes Recht zur Anwendung gelangt (vgl. E. 17.1 hiervor). Die Vorfäl- le gemäss AKS Ziff. 4 fanden sodann teilweise vor und teilweise nach Änderung des Sanktionenrechts statt, wobei der genaue Tatzeitpunkt der einzelnen Handlung nicht eruiert werden konnte. Da weder im Bereich der Geld- noch Freiheitsstrafe die neuen Bestimmungen des Sanktionenrechts für den Beschuldigten milder sind, ist für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Vorfälle altes Recht anzuwenden (BOPP/BERKEMEIER, a. a. O., N 20 zu Art. 2). Für die Vorfälle nach dem 1. Januar 2018 ist hingegen das neue Sanktionenrecht anwendbar. Pornografie und Anstiftung dazu nach Art. 197 Abs. 1 und 4 i. V. m. Art. 24 (a)StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht Die Vorinstanz fasste der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwiderlaufend alle vom Beschuldigten begangenen Delikte nach AKS Ziff. 4 zu einer Tatgruppe zusammen und setzte hierfür eine Strafe fest (pag. 2518, S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet es demgegenüber als angezeigt, für die Vorfälle nach AKS Ziff. 4.1 und 4.2 je einzeln eine Tatgruppe zu bilden sowie die Vorfälle nach AKS Ziff. 4.3 und 4.4 zu einer Tatgruppe zusammenzufassen. Die Fälle nach AKS Ziff. 4.1 sowie 4.2 unterscheiden sich nicht nur untereinander, sondern auch zu AKS Ziff. 4.3 und 4.4 sowohl in sachlicher als auch in qualitativer Hinsicht. Bei den beiden letztgenannten geht es um die Herstellung tierpornografischer Bild- und Videodateien, wobei diese im Zusammenhang mit den zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 verübten Delikte stehen. Die Vorfälle nach AKS Ziff. 4.1 betreffen demgegenüber die Tochter des Beschuldigten, während es bei AKS Ziff. 4.2 einzig um den Besitz von tierpornografischen Bild- und Videodateien geht. Die Bildung dieser Tatgruppen steht sodann weder dem anwendbaren Sanktionenrecht noch der Strafart entgegen (vgl. E. 32.2 hiernach).

32.2

Bildung von Tatgruppen und Wahl der Strafart Vorab kann bezüglich der Wahl der Strafart und Zulässigkeit der Bildung von Tatgruppen, die sich wiederum über den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 1. Januar 2018 erstrecken, bezüglich sämtlicher Anklagepunkte unter das unter E. 27.3.1 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Dementsprechend ist für die Vorwürfe gemäss AKS Ziff. 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 je eine Tatgruppe zu bilden und auch hierfür jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

32.3

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 4.1

32.3.1

Objektive und subjektive Tatschwere Das zu schützende Rechtsgut liegt zum einen in der sexuellen Integrität und der Selbstbestimmung; zum anderen wird mit den Pornografie-Artikeln der Jugendschutz, namentlich die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, gestärkt (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 197). Vorliegend schaute der Beschuldigte mit seiner im Tatzeitpunkt 14- bis 15-jährigen Tochter wiederholt pornografische Filme, wodurch er in erheblicher Weise in die vorgenannten Rechtsgüter der Straf- und Zivilklägerin 1 eingriff. Verschuldenserhöhend ist die bereits erwähnte Mehrfachbegehung zu berücksichtigen, wobei nicht eruiert werden konnte, wie oft es letztendlich dazu kam. Über den konkreten Inhalt der Filme ist ebenfalls nur wenig bekannt. Nach Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 2 handelte es sich um BBC-Pornos mit einer Gruppe von schwarzen Männern und einer dünnen, kleinen, blonden Frau sowie Filme mit Pärchen, wobei der Geschlechtsakt jeweils im Vordergrund stand (pag. 2276 f. Z. 37 ff.). Zum Ausmass des verschuldeten Erfolges ist sodann weiter festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 an der Berufungsverhandlung zwar ausführte, sich noch gut an die Filme erinnern zu können, allfällige noch immer negativ anhaltende Auswirkungen erwähnte sie demgegenüber nicht. Gegenüber den zuvor beurteilten sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. Abhängigen, bei welchen sie teilweise erwähnte, dass es schlimm für sie gewesen sei und diese zu einem starken emotionalen Konflikt geführt hätten, rücken die gezeigten pornografischen Filme mit Blick auf die psychischen Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin 2 in den Hintergrund und das objektive Verschulden wiegt insgesamt deutlich weniger schwer. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, wobei es ihm unter anderem darum ging, seine Tochter davor abzuschrecken, mit schwarzen Männern sexuelle Handlungen vorzunehmen. Diese Umstände sind tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten.

32.3.2

Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere und mit Blick auf den Strafrahmen wiegt das Verschulden des Beschuldigten insgesamt (sehr) leicht. Die Kammer erachtet dafür eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als angemessen.

32.4

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 4.2

32.4.1

Objektive und subjektive Tatschwere Vorliegend erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand nach Art. 197 Abs. 4 aStGB durch den Besitz von über 90 tierpornografischer Bild- und Videodateien, welche sexuelle Vorgänge zwischen Hunden und Frauen zeigen (ca. 38 Dateien vom Internet heruntergeladen, 15 Dateien mit sexuellen Handlungen zwischen der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrem Hund selbst aufgenommen und ca. 52 Dateien mit sexuellen Handlungen zwischen der Straf- und Zivilklägerin 1 und ihrem Hund von dieser angefordert und zugeschickt erhalten). Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2023) sehen für den erstmaligen Besitz von Erzeugnissen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, eine Strafe von 35 Strafeinheiten in einem leichten Fall (bis ca. 30 Erzeugnisse) sowie eine Strafe von 55 Strafeinheiten in einem mittleren Fall (ca. 30-200 Erzeugnissen) vor (VBRS-Richtlinien, S. 42). Mit Blick darauf, dass es sich bei den im Besitz des Beschuldigten befindlichen Erzeugnissen überwiegend um Bilder und Videos der Straf- und Zivilklägerin 1 handelt, welche sie bei sexuellen Handlungen mit ihrem Hund O.________ zeigen und für deren Herstellung der Beschuldigte ebenfalls sanktioniert wird, fallen unter diesem Titel primär die 38 aus dem Internet heruntergeladenen tierpornografischen Erzeugnisse ins Gewicht und die Kammer geht in Anlehnung an die VBRS-

Richtlinien noch von einem leichten Fall aus. Subjektiv sind weder verschuldenserhöhende noch -mindernde Umstände erkennbar. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, mithin aus egoistischen Beweggründe, was deliktsimmanent ist. Schliesslich waren auch diese Taten ohne Weiteres vermeidbar.

32.4.2

Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere wiegt das Verschulden insgesamt (sehr) leicht. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen als angemessen.

32.5

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 4.3 und 4.4

32.5.1

Objektive und subjektive Tatschwere Für die Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien kann auf E. 32.4.1 hiervor verwiesen werden. Der vorliegende objektive Unrechtsgehalt wiegt im Vergleich zum Besitz der tierpornografischen Erzeugnisse leicht schwerer, zumal die Bilder- und Videodateien selbst hergestellt wurden; entweder vom Beschuldigten (ca. 15 Erzeugnisse) oder infolge Anstiftung durch die Straf- und Zivilklägerin 1 (ca. 52 Erzeugnisse). Vorliegend nicht zu berücksichtigen ist der Unrechtsgehalt der sexuellen Handlungen an sich, dieser wurde bereits im Rahmen der sexuellen Nötigung abgegolten (vgl. E. 27 hiervor). Für die subjektive Tatschwere kann sodann auf E. 32.4.1 hiervor verwiesen werden.

32.5.2

Fazit Das Verschulden des Beschuldigten wiegt auch hier insgesamt noch (sehr) leicht. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen als angemessen.

33.

Tierquälerei und Anstiftung dazu, mehrfach begangen (AKS Ziff. 5)

33.1

Anwendbares Recht und Strafrahmen Wie bereits beim Rechtlichen thematisiert, erfuhr Art. 26 TSchG seit dem Deliktszeitpunk (2016 bis Frühling 2018) keine Änderung (vgl. E. 17.1 hiervor). Weiter kann festgehalten werden, dass der Vorfall nach AKS Ziff. 5.1 («vaginale Penetration») nach Änderung des Sanktionenrechts stattfand, wobei der Tatzeitpunkt auf Frühling 2018 eingegrenzt werden konnte. Für diesen Vorfall ist folglich neues Recht anwendbar. Die Vorfälle nach AKS Ziff. 5.2 («Lecken an der Klitoris») fanden demgegenüber teils vor und teils nach dem 1. Januar 2018 statt. Da weder im Bereich der Geld- noch Freiheitsstrafe die neuen Bestimmungen des Sanktionenrecht für den Beschuldigten milder sind, ist für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Vorfälle altes Recht anzuwenden (BOPP/BERKEMEIER, a. a. O., N 20 zu Art. 2). Für die später begangenen ist auch hier das neue Sanktionenrecht anwendbar. Tierquälerei und Anstiftung dazu nach Art. 26 Abs. 1 TschG sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwiderlaufend bildete die Vorinstanz für sämtliche Vorfälle nach AKS Ziff. 5 eine Tatgruppe (pag. 2518, S. 113 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Dieses Vorgehen ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Kammer für die mehrfach begangene Anstiftung zu sexuell motivierten Handlungen mit Tieren (AKS Ziff. 5.2) ebenfalls die Bildung einer Tatgruppe als angezeigt erachtet. Angesichts des langen Deliktszeitraums und der qualitativ gleichbleibenden Vorgehensweise weisen die Vorfälle nach AKS Ziff. 5.2 Züge eines Dauerdeliktes auf. Die Bildung dieser Tatgruppe steht sodann weder dem anwendbaren Sanktionenrecht noch der Strafart entgegen. Demgegenüber ist vaginale Penetration der Straf- und Zivilklägerin 1 durch den Hund (AKS Ziff. 5.1) sowohl in sachlicher auch in qualitativer Hinsicht klar abgrenzbar und sticht als Einzelhandlung hervor, weshalb dafür eine eigenständige Strafe festzusetzen ist.

33.2

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 5.1 (vaginale Penetration)

33.2.1

Objektive und subjektive Tatschwere Der Beschuldigte verletzte die Würde des Hundes O.________, indem er ihn an dessen Penis stimulierte und ihn mehrfach über die über einen Stuhl gebeugte Straf- und Zivilklägerin 1 hob, bis es zur vaginalen Penetration kam. Die VBRS- Richtlinien sehen für das Misshandeln von Tieren gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a TschG i. V. m. Art. 16 TschV eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor (VBRS- Richtlinien, S. 54). Vorliegend sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, von der Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien abzuweichen, zumal nichts über den Zustand des Hundes der Straf- und Zivilklägerin 1 bekannt ist. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Weiter wären die Vorfälle ohne Weiteres vermeidbar gewesen.

33.2.2

Fazit und Strafart Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 30 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Mit Blick auf die Strafhöhe ist nach neuem Sanktionenrecht eine Geld- wie auch Freiheitsstrafe möglich. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB erachtet die Kammer demgegenüber nur eine Freiheitsstrafe als geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Sexualdelikte abzuhalten (vgl. E. 30.3.2 und 27.3.1 hiervor). Für die Tierquälerei nach AKS Ziff. 5.1 ist folglich eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen auszufällen.

33.3

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 5.2 (Lecken an der Klitoris)

33.3.1

Bildung einer Tatgruppe und Strafart Bezüglich der Wahl der Strafart und der Zulässigkeit der Bildung einer Tatgruppe, die sich wiederum über einen Zeitraum über den 1. Januar 2018 erstreckt, kann auf das unter E. 27.3.1 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Folglich kann eine Tatgruppe gebildet werden und es ist hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

33.3.2

Objektives und subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte stiftete die Straf- und Zivilklägerin 1 sodann in ca. 10 Fällen zur Tierquälerei an. Im Vergleich zum soeben beurteilten Vorfall (vgl. E. 33.2 hiervor) wirkt sich die vorliegende Mehrfachbegehung verschuldenserhöhend aus. Die Handlung, die der Hund jeweils vornehmen musste (Honig von der Klitoris der Straf- und Zivilklägerin 1 ablecken), ist demgegenüber von geringerer Intensität. Im Ergebnis erachtet die Kammer das objektive Verschulden des Beschuldigten daher als gleichwertig zu demjenigen bei der soeben beurteilten Einzeltathandlung an. Subjektiv handelte der Beschuldigte auch hier direktvorsätzlich und mit egoistischen Beweggründen. Die Taten wären sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich infolgedessen neutral aus.

33.3.3

Fazit Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

34.

Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen (AKS Ziff. 9)

34.1

Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart Wie bereits beim Rechtlichen thematisiert, erfuhr Art. 213 StGB seit dem Deliktszeitpunkt (2016 bis .________ 2018) keine Änderung (vgl. E. 16.1 hiervor). Die Vorfälle nach AKS Ziff. 9 ereigneten sich teilweise vor und nach Änderung des Sanktionenrechts, wobei die genauen Begehungszeitpunkte der einzelnen Taten nicht eruiert werden konnten. Da weder im Bereich der Geld- noch Freiheitsstrafe die neuen Bestimmungen des Sanktionenrechts für den Beschuldigten milder sind, ist für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Vorfälle altes Recht anzuwenden (BOPP/BERKEMEIER, a. a. O., N 20 zu Art. 2). Für die Vorfälle nach dem 1. Januar 2018 ist hingegen das neue Sanktionenrecht anwendbar. Die Vorinstanz fasst auch diese Vorwürfe zu einer Tatgruppe zusammen, was mit Blick auf das gleiche Opfer und die gleichbleibende Vorgehensweise über einen längeren Deliktszeitraum nicht zu beanstanden ist. Zudem erachtet die Kammer für die Vorfälle sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht eine Geldstrafe gerade noch als die schuldadäquate und zweckmässige Sanktion. Die Bildung einer Tatgruppe steht daher auch mit dem anzuwenden Sanktionenrecht und der Wahl der Strafart im Einklang.

34.2

Objektive und subjektive Tatschwere Die Vorinstanz hat die zu berücksichtigenden Elemente bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere detailliert und umfassend umschrieben. Es rechtfertigt sich daher, diese nachfolgend darzulegen, zu übernehmen und mit abweichenden oder darüberhinausgehenden Überlegungen der Kammer zu ergänzen. Die Vorinstanz hielt zur objektiven Tatschwere das Folgende fest (pag. 2521, S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte stellte seiner 14- bis 15 Jahre alten Tochter bei ihren 1-bis 2-monatlichen Besuchen jeweils grössere Mengen an Alkohol, darunter verschiedene hochprozentige Sorten, zur Verfügung (meist mehrere Tequila- oder Vodka Shots, eine kleine Flasche Wein sowie Rum). Angesichts des Deliktszeitraums von über 2 Jahren ergibt dies eine beträchtliche Menge an Alkohol. Als Folge des Alkoholkonsums war seine Tochter regelmässig derart stark betrunken, dass sie nicht mehr gerade laufen konnte und sich alles drehte. Zum Erbrechen, einer Bewusstlosigkeit, Erinnerungslücken oder einer Alkoholvergiftung kam es jedoch nie. Zu berücksichtigen ist weiter auch, dass es sich bei E.________ zumindest nicht mehr um ein kleines Kind, sondern um eine Jugendliche handelte, welche jeweils auch mit Freunden Alkohol konsumierte. Zudem wurde ihr der Alkohol nicht etwa vom Täter eingeflösst, sondern trank sie diesen grundsätzlich freiwillig (allerdings nicht mit dem Ziel, «Spass zu haben», sondern damit sie die sexuellen Übergriffe ihres Vaters besser ertragen konnte). Gleichzeitig wirkte der Beschuldigte auch aktiv auf einen grösseren Alkoholkonsum hin, indem er dafür besorgt war, dass ihr Glas stets voll war. Insgesamt erscheint das objektive Tatverschulden trotzdem noch als leicht.

In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist anzumerken, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was dem Tatbestand immanent und folglich neutral zu gewichten ist. Die Beweggründe könnten im Kontext der sexuellen Übergriffe zu verorten sein, liessen sich letztlich jedoch nicht abschliessend klären. Sie sind ebenfalls als neutral zu werten.

Angesichts der konkreten objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet das Gericht 60 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.

Wie die Vorinstanz zutreffend berücksichtigte, wurde der Alkohol der Straf- und Zivilklägerin 2 durch ihren Vater nur zur Verfügung gestellt und nicht etwa eingeflösst. Hierbei ist jedoch – nebst der Tatsache, dass er ihr Glas stets füllte – auch zu berücksichtigen, dass er ihr den Alkohol im Wissen darum bereitstellte, dass sie nicht nein sagen würde. Es ist damit von einem deutlich aktiven Hinwirken des Beschuldigten auf die Einnahme grösserer Mengen Alkohol durch seine Tochter auszugehen. Weiter hat die Vorinstanz nach Ansicht der Kammer die Regelmässigkeit sowie die lange Zeitdauer, über welche der Beschuldigte seiner Tochter den Alkohol zur Verfügung stellte, und das Ausmass der damit für sie verbundenen Gesundheitsgefährdung zu wenig verschuldenserhöhend berücksichtigt. In subjektiver Hinsicht fällt demgegenüber leicht verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Demgegenüber erkennt die Kammer, ebenfalls in Abweichung zur Vorinstanz, einen klaren Zusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen an seiner Tochter sowie des zur Verfügung gestellten Alkohols, zumal dieser stereotypisch als enthemmendes Mittel im Rahmen von sexuellen Übergriffen an Kindern eingesetzt wird. Dies wirkt sich wiederum leicht verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. E. 12.6 hiervor).

34.3

Fazit Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten im Einklang mit der Vorinstanz noch im leichten Bereich anzusiedeln. Im Ergebnis wird jedoch eine leicht höhere Geldstrafe von 90 Tagen für das mehrfach begangene Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder als angemessen erachtet.

35.

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen (AKS Ziff. 10) Weder Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG noch Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG haben seit den Deliktszeitpunkten Änderungen erfahren. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb (Besitz) einer bewilligungspflichtigen Feuerwaffe ohne Waffener- werbsschein (AKS Ziff. 10.1) hat der Beschuldigte in der Zeit von 2017 bis 3. Juni 2020 und damit teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts begangen. Es gilt das Folgende: Bei Dauerdelikten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 und 11 zu Art. 2 StGB). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend auf das Enddatum, namentlich den 3. Juni 2020 (Datum der Hausdurchsuchung) abzustellen, womit das Delikt erst nach in Kraft getretener Gesetzesänderung beendet wurde und das neue Sanktionenrecht Anwendung findet. Tatzeitpunkt der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verletzung der Aufbewahrungspflicht (AKS Ziff. 10.4) ist demgegenüber der 3. Juni 2020, womit ebenfalls neues Sanktionenrecht Anwendung findet. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG sind mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach Art. 34 Abs. 1 Bst. e WG stellt demgegenüber eine Übertretung dar und ist mit Busse bedroht.

35.1

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 10.1

35.1.1

Objektive und subjektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen für den Erwerb und Besitz von bewilligungspflichtigen Waffen ohne Waffenerwerbsschein im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 WG eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 52). Im Einklang mit der Vorinstanz erkennt auch die Kammer keine besonderen Umstände, die ein Abweichen von der von den VBRS-Richtlinien vorgegebenen Referenzstrafe gebieten würden. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (pag. 2521, S. 116 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

35.1.2

Fazit und Strafart Nach dem Gesagten ist dem Verschulden des Beschuldigten eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Angesichts dieser Strafhöhe kommt nach neuem Sanktionenrecht sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe als mögliche Strafart in Frage. Angesichts des Umstandes, wonach der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz in keinerlei Zusammenhang mit den zahlreich begangenen Sexualdelikten steht, erachtet die Kammer eine Geldstrafe als ausreichend, um den Beschuldigten von der weiteren Begehung abzuhalten. Für den Erwerb (Besitz) einer bewilligungspflichtigen Feuerwaffe ohne Waffenerwerbsschein nach AKS Ziff. 10.1 ist folglich eine Geldstrafe von 30 Tagen auszufällen.

35.2

Strafzumessung betreffend AKS Ziff. 10.4 Die VBRS-Richtlinien sehen für Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e WG eine Busse von CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 53). Die Kammer erkennt keine Umstände, die es gebieten würden, von dieser Referenzbusse abzuweichen. Für die Verletzung der Aufbewahrungspflicht ist folglich eine Busse in der Höhe von CHF 200.00 auszufällen.

36.

(Asperierte) Tatkomponentenstrafen Für sämtliche Delikte mit Ausnahme des Verabreichens von gesundheitsgefährdenden Stoffen sowie den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ist eine Freiheitsstrafe auszufällen. Infolge Gleichartigkeit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei das Gericht den Beschuldigten zur Strafe der schwersten Straftat verurteilt und sie angemessen erhöht (Asperationsprinzip). Das gleiche gilt für die beiden mit Geldstrafe sanktionierten Delikte, auch hierfür ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.

36.1

Freiheitsstrafe Zunächst ist die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese erachtet die Kammer in Abweichung zur Vorinstanz in der «nachgespielten Vergewaltigung» (vgl. E. 23.2 hiervor). Die Vergewaltigung in der Mansarde des Beschuldigten weist sowohl mit Blick auf die übrigen Delikte den höchsten abstrakten Strafrahmen als auch im Verhältnis zu den weiteren begangenen Vergewaltigungen das schwerste objektive Tatverschulden auf. Die dafür als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtete Einsatzstrafe von 30 Monaten ist folglich um die Einzelstrafen der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Zu den anzuwendenden Asperationsfaktoren kann festgehalten werden, dass alle Delikte, die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 verübt wurden, infolge des engen persönlichen wie auch sachlichen Zusammenhangs mit einem Asperationsfaktor von 1/2 an die Einsatzstrafe zu asperieren sind. Betreffend die Delikte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 sind die sexuellen Handlungen mit Kindern (AKS Ziff. 6.1), mithin mit Blick auf das Verschulden das schwerste zu ihrem Nachteil begangene Delikt, mit dem üblichen Asperationsfaktor von 2/3 zu asperieren, alle weiteren zum Nachteil seiner Tochter verübten Delikte sind demgegenüber aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander ebenfalls mit einem reduzierten Faktor von 1/2 an die Einsatzstrafe von 30 Monaten zu asperieren. Gleiches gilt sodann auch für die begangene Tierquälerei sowie der Anstiftung dazu. Nach dem Gesagten ergibt sich vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten (der angewendete Asperationsfaktor ist jeweils in Klammern angegeben): Einsatzstrafe für die Vergewaltigung nach AKS Ziff. 1 30 Monate Asperation für die weiteren Vergewaltigungen nach AKS Ziff. 1 (1/2) 24 Monate Asperation für die sexuelle Nötigung nach AKS Ziff. 2.1 (1/2) 12 Monate Asperation für die sexuelle Nötigung nach AKS Ziff. 2.2 (1/2) 25 Monate Asperation für die sexuelle Nötigung nach AKS Ziff. 2.3 (1/2) 9 Monate

Asperation für die sexuelle Nötigung nach AKS Ziff. 2.5 (1/2) 7,5 Monate Asperation für die sexuelle Nötigung nach AKS Ziff. 2.6 (1/2) 4 Monate Asperation für die sexuelle Nötigung nach AKS Ziff. 2.7 (1/2) 6 Monate Asperation für die Anstiftung zu Inzest nach AKS Ziff. 3 (1/2) 2 Monate Asperation für die Nötigung nach AKS Ziff. 3 (1/2) 6 Monate Asperation für die sexuellen Handlungen mit Kindern nach AKS Ziff. 6.1 (2/3) 8 Monate Asperation für die sexuellen Handlungen mit Kindern nach AKS Ziff. 6.2 (1/2) 20 Tage Asperation für die sexuellen Handlungen mit Abhängigen nach AKS Ziff. 7.1 (1/2) 7 Monate Asperation für die sexuellen Handlungen mit Abhängigen nach AKS Ziff. 7.2 (1/2) 2 Monate Asperation für die sexuellen Handlungen mit Abhängigen nach AKS Ziff. 7.3 (1/2) 20 Tage Asperation für die Pornografie nach AKS Ziff. 4.1 (1/2) 15 Tage Asperation für die Pornografie nach AKS Ziff. 4.2 (1/2) 20 Tage Asperation für die Pornografie nach AKS Ziff. 4.3 und 4.3 (1/2) 25 Tage Asperation für die Tierquälerei nach AKS Ziff. 5.1 (2/3) 20 Tage Asperation für die Tierquälerei nach AKS Ziff. 5.1 (1/2) 15 Tage

Total 12 Jahre und 3 Monate

36.2

Geldstrafe Im Bereich der Geldstrafen ist im Einklang mit der Vorinstanz vom Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder als Einsatzstrafe auszugehen und die Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Erwerb (Besitz) einer bewilligungspflichten Waffe ohne Waffenerwerbsschein aufgrund der unterschiedlich geschützten Rechtsgüter mit 2/3 zu asperieren. Folglich sind 20 Tagessätze zur Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen zu asperieren. Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten ergibt dies folglich eine vorläufige Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen.

36.3

Busse Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Busse von CHF 200.00.

37.

Täterkomponenten

37.1

Vorleben und persönliche Verhältnisse Im Einklang mit der Vorinstanz sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten. Der Beschuldigte ist in X.________ (Land) geboren und aufgewachsen, lebt jedoch seit über 30 Jahren in der Schweiz. Er ist im Besitz der Schweizerischen Staatsbürgerschaft. Insgesamt hat er sechs Kinder mit drei unterschiedlichen Frauen. Mit seiner jetzigen und dritten Ehefrau, M.________, ist er seit rund fünf Jahren verheiratet. Mit ihr und den beiden gemeinsamen Söhnen (drei- und eineinhalbjährig) lebt er in I.________ (Ort) (pag. 2670 ff.). Der Beschuldigte arbeitete einen Grossteil seines Berufungslebens als .________ an der AA.________ (Hochschule), im Urteilszeitpunkt war er laut eigener Aussage hingegen arbeitssuchend (pag. 2670 ff.; 2716 Z. 39 ff.). Gemäss ak- tuellem Strafregisterauszug vom 14. August 2025 hat er keine Vorstrafen (pag. 2679).

37.2

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte seit Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung trat. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergeben sich keine hängigen Verfahren (pag. 2679). Straffreies Verhalten wird jedoch erwartet und wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte hat sich auch im Strafverfahren mehrheitlich korrekt verhalten. Leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind indes die massiven Gegenangriffe des Beschuldigten zu Lasten der Straf- und Zivilklägerin 1. Wiederholt bezeichnete er diese im Verfahren als psychisch krank oder gab an, sie würde in sexueller Hinsicht keine Grenzen kennen. Solche haltlosen Vorwürfe gehen über eine angemessene Verteidigung hinaus. Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer mangels Geständnis keinen Geständnisrabatt als angezeigt. Der Beschuldigte zeigte bis dato denn auch in keiner Art und Weise Reue oder Einsicht, vielmehr wies er auch im oberinstanzlichen Verfahren noch immer jegliche Schuld von sich.

37.3

Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3). Beim Beschuldigten sind weder Umstände ersichtlich, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden, noch wurden solche von der Verteidigung dargetan. Dass der Beschuldigte im Übrigen trotz hängigem Strafverfahren und im Wissen um die Möglichkeit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe seine deutlich jüngere Freundin heiratete und mit ihr zwei Kinder zeugte, ist unverständlich. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich daraus klarerweise nicht ableiten.

37.4

Auswirkungen Täterkomponenten In Bezug auf die Freiheitsstrafe führen die Täterkomponenten aufgrund der massiven Gegenangriffe zu Lasten der Straf- und Zivilklägerin 1 insgesamt zu einer Straferhöhung um 1 Monat Freiheitsstrafe. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 4 Monaten. In Bezug auf die Geldstrafe und die Busse wirken sich die Täterkomponenten demgegenüber neutral aus und führen zu keiner Erhöhung. Die vorerwähnten Gegenangriffe betreffen weder die mit Geldstrafe noch mit Busse sanktionierten Delikte. Es bleibt folglich bei einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 200.00.

38.

Verletzung des Beschleunigungsgebots

38.1

Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO müssen die Strafbehörden ein Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und dieses ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Die Strafbehörden sind demnach verpflichtet, das gegen die beschuldigte Person eingeleitete Strafverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen und möglichst zügig innert angemessener Frist zum Abschluss zu bringen (WOHL- ERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 2 zu Art. 5). Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Strafverfahrens relevante Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die beschuldigte Person davon Kenntnis erhält, dass gegen sie wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ermittelt wird. Endpunkt ist der Zeitpunkt, in dem das letztinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwächst (WOHLERS, a. a. O., N 6 f. zu Art. 5). Kriterien, anhand derer die (Un-)Angemessenheit der Verfahrensdauer zu bestimmen ist, sind die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen die beschuldigte Person ausgesetzt war. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Umstände (WOHLERS, a. a. O., N 8 f. zu Art. 5). Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot allein gesehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg nicht betrieben wurde (WOHLERS, a. a. O., N 9 zu Art. 5).

38.2

Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte in oberer Instanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Begründend führte sie insbesondere an, die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung habe 14 Monate gedauert und zwischen dem erst- und oberinstanzlichen Urteil würden zwei Jahre liegen, beides sei zu lang und müsse vom Beschuldigten nicht hingenommen werden. Weiter sei auch die gesamthafte Verfahrensdauer von fünf Jahren mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar (pag. 2735). Die Generalstaatsanwaltschaft erachtete das Beschleunigungsgebot anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls als verletzt. In Übereinstimmung mit der Verteidigung führte sie aus, dass die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung deutlich zu lange gedauert habe. Der von ihr beantragten Freiheitsstrafe von 10 Jahren lag deshalb auch eine vorgenommene Reduktion von 1 Jahr und 3 Monaten für die Verletzung des Beschleunigungsgebot zu Grunde (pag. 2735; nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten lag die von der Generalstaatsanwaltschaft als angemessen erachtete Freiheitsstrafe folglich bei 11 Jahren und 3 Monaten).

38.3

Würdigung der Kammer

Mit Blick auf die zahlreich zu prüfenden Vorfälle handelt es sich vorliegend grundsätzlich um ein aufwändiges Verfahren. Dennoch ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass dieser Umstand allein eine Verfahrensdauer von rund fünfeinhalb Jahren (im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung) nicht zu rechtfertigen vermag. Insbesondere die Dauer der Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie die Zeitspanne zwischen Anklageerhebung (24. Mai 2022) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (4. Mai 2023) lassen sich sachlich nicht begründen und müssen vom Beschuldigten nicht in diesem Umfang hingenommen werden. Hinzukommend liegen etliche Taten bereits über 10 Jahre zurück, mithin ist bei diesen die Verjährungsfrist von zwei Drittel bereits verstrichen. Nach dem Gesagten hat die Kammer die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und es rechtfertigt sich eine deutliche Strafreduktion. In Bezug auf die Freiheitsstrafe wird eine Reduktion der Strafe auf 11 Jahre als angemessen erachtet. In Bezug auf die Geldstrafe wird eine Reduktion der Strafe auf 100 Tagessätze als angemessen erachtet. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist sodann praxisgemäss im Dispositiv festzuhalten.

38.4

Zwischenfazit Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie des angeführten Strafmilderungsgrundes resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 11 Jahren. Bezüglich der Delikte, die mit einer Geldstrafe sanktioniert wurden, resultiert eine Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen. Da allerdings das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Geldstrafe von 80 Tagessätzen.

39.

Vollzug, (keine) Verbindungsbusse und Anrechnung Untersuchungshaft

39.1

Rechtliche Grundlagen Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe sodann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.).

39.2

Freiheitsstrafe Bei einer Strafhöhe von 11 Jahren Freiheitsstrafe ist nur der unbedingte Vollzug möglich. Anzurechnen ist in Anwendung von Art. 51 (a)StGB die gesamte Dauer der ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 64 Tagen (03.06.2020 bis

05.08.2020). Wie sodann bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, rechtfertigt es sich hingegen nicht, die wenig einschränkenden Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Es kann auf deren Ausführungen verwiesen werden (pag. 2520, S. 115 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

39.3

Geldstrafe Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten demgegenüber der bedingte Vollzug zu gewähren. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des gesetzlich vorgesehenen bedingten Vollzugs der Geldstrafe sprechen würden. Im Übrigen kommt auch aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend einzig eine bedingte Strafe – unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht. Die Vorinstanz sprach sodann einen Fünftel der ausgefällten Geldstrafe als Verbindungsbusse aus, um dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen und ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen (pag. 2523, S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet das Aussprechen einer Verbindungsbusse demgegenüber nicht angezeigt. Vorliegend standen Vorfälle aus den Jahren 2016 – 2020 zur Diskussion. Seither hat sich der Beschuldigte bewährt und ist strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Hinzukommend wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht mehr nötig, einen sog. Denkzettel auszusprechen. Auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist folglich zu verzichten.

39.4

Tagessatz der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unterstützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34). In Bezug auf die Tagessatzhöhe sind die aktualisierten finanziellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er sei arbeitslos. Von der Arbeitslosen- und der Pensionskasse erhalte er einen Betrag von insgesamt CHF 6'000.00. Auf diese Angabe ist abzustellen. Weiter gab er zu Protokoll, seine Frau würde Vollzeit arbeiten und erhalte monatlich CHF 6'000.00 plus Kinderzulagen (pag. 2717 Z. 1 f., 7 ff., 18 f. und 21 f.). Das Einkommen der Frau des Beschuldigten ist folglich um CHF 500.00 für die Kinderzulagen zu erhöhen, woraus total ein Einkommen von CHF 6'500.00 resultiert. Unter Berücksichtigung der beiden Einkommen, des Abzugs der Pauschale von 25 % für Steuern und Krankenkasse, des Unterstützungsbeitrags von 15 % des Beschuldigten an seine Ehefrau und der Unterstützungsbeiträge an seine Kinder (15 % für das erste und 12,5 % für das zweite Kind) resultiert für den Beschuldigten eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 110.00.

40.

Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 64 Tagen zu verurteilen. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8'800.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Schliesslich ist der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

VI. Tätigkeitsverbot

41.

Rechtliche Grundlagen Wird jemand wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und/oder wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 StGB) verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB; seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehende Fassung). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Wenn es sich um einen «besonders leichten Fall» handelt und zudem ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort «ausnahmsweise» ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist; die Ausnahmebestimmung soll vermeiden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.3 ff.; BGer 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2 f.) Im Übrigen kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Tätigkeitsverbot verwiesen werden (pag. 2524, S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

42.

Würdigung der Kammer Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte wegen solcher Anlasstaten (sexuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Handlungen mit Abhängigen), die teilweise nach dem 1. Januar 2019 begangen wurden, verurteilt. Zurecht gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, dass die seit 1. Januar 2019 geltende, verschärfte Be- stimmung von Art. 67 Abs. 3 StGB Anwendung findet und die Voraussetzungen für ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot erfüllt sind (pag. 2524 f., S. 119 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Von einem besonders leichten Fall kann angesichts der konkreten Handlungen des Beschuldigten (wiederholtes Berühren, Massieren und Eincremen seiner Tochter am ganzen Körper inkl. der nackten Brüste und des Intimbereichs [Vulva]; vgl. auch die Ausführungen zum Einzeltatverschulden im Rahmen der Strafzumessung [E. 30.2 und 31.2 hiervor]) klarerweise nicht ausgegangen werden, womit sich eine weitergehende Prüfung der Ausnahmebestimmung erübrigt. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB ist vorliegend somit zwingend anzuordnen.

VII. Zivilpunkt

43.

Vorbemerkung Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass der vorinstanzliche Verweis der Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin 2 auf den Zivilweg in Rechtskraft erwachsen ist und somit nachfolgend einzig die adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 zu beurteilen ist. Weiter gilt bezüglich der Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 2 mangels Anschlussberufung das Verschlechterungsverbot (vgl. E. 6 hiervor).

44.

Schadenersatz

44.1

Rechtliche Grundlagen Es kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2526, S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

44.2

Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz beurteilte die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 wie folgt (pag. 2527, S. 122 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz gemäss Art. 41 und Art. 46 OR sind erfüllt: Die zum Nachteil von C.________ begangenen Delikte (insbesondere die Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen) führten dazu, dass sie infolge der psychischen Beeinträchtigung während einer gewissen Zeit ihrer Arbeitstätigkeit nicht nachkommen konnte. Entsprechend hat der Beschuldigte ihr (eventual-)vorsätzlich und damit schuldhaft in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden (Erwerbsausfall) zugefügt, wobei zwischen dem Schaden und dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Der geltend gemachte Schadensbetrag wurde vollständig belegt (vgl. hierzu die korrekte Berechnung des Erwerbsausfalls samt Belegen, pag. 2221 ff.). Er ist der Privatklägerin zuzusprechen und antragsgemäss ab dem 22.07.2019 (mittlerer Verfall) zu verzinsen.

Demnach ist der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 39'383.80 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit dem 22.07.2019 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu verurteilen.

44.3

Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwältin D.________ beantragte oberinstanzlich namens der Straf- und Zivilklägerin 1 die Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 39'383.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Juli 2019 (mittlerer Verfall; pag. 2743 ff.). Zur Begründung führte sie aus, beim geltend gemachten Schadenersatz gehe es um den erlittenen Erwerbsausfall der Straf- und Zivilklägerin 1, infolge der zu ihrem Nachteil verübten Delikte. Die Arbeitsunfähigkeit der Straf- und Zivilklägerin 1 gehe aus dem Beleg 1 zur Zivilklage vom 26. April 2024 hervor, wobei es sich um eine fortdauernde teilweise Arbeitsunfähigkeit handle (pag. 2217). Bis zum 1. Juni 2020 habe die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht mehr als 60 % arbeiten können, später sei eine schrittweise Erhöhung auf 80 % bis hin zu 90 % erfolgt. Als Folge des Geschehenen habe sie auch ihre ursprüngliche Arbeitsstelle verloren, was aus Beleg 5 zur Zivilklage hervorgehe (pag. 2223). Für die konkrete Berechnung der Schadenersatzsumme verwies Rechtsanwältin D.________ auf Beleg 4 zur Zivilklage (vgl. zum Ganzen pag. 2735). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich die Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 2735; 2736 f.).

44.4

Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz weitestgehend anschliessen. Der geltend gemachte Schaden aus ungedeckt gebliebenem Erwerbsausfall ist gestützt auf die durch die Straf- und Zivilklägerin 1 eingereichten Belege zur Zivilklage beziffert und belegt (pag. 2221 ff.). Das haftungsbegründende, widerrechtliche Verhalten des Beschuldigten liegt in der zu ihrem Nachteil verübten Delikte. Dabei ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass solch traumatische Erfahrungen eine Arbeitsunfähigkeit (im geltend gemachten Umfang) zur Folge haben können, womit auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen ist. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich, mithin wissentlich und willentlich, womit auch das Verschulden im haftpflichtrechtlichen Sinne gegeben ist. Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 und 46 OR sind damit erfüllt. Davon ausgehend sowie mit Blick darauf, dass die Höhe der Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 durch den Beschuldigten in oberer Instanz nicht substantiiert bestritten wurde, ist die vorinstanzlich zugesprochene Schadenersatzsumme von CHF 39'383.80 zu bestätigen. Der Vorinstanz kann demgegenüber nicht gefolgt werden, soweit sie für den Zinsenlauf auf den mittleren Verfall abstellte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aus Praktikabilitätsgründen ein mittlerer Verfall zu wählen, wenn die periodische Schadenshöhe konstant bleibt. Demgegenüber ist ein Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe zu wählen, wenn sich diese im Zeitverlauf verändert (BGE 131 III 12 E. 9.5). Letzteres ist insbesondere dann angezeigt, wenn eine steigende Einkommensentwicklung, ein sich verändernder Invaliditätsgrad oder Akontozahlungen auf den Schadenersatz zu berücksichtigen sind (BLAESER ALEX- ANDER, Die Zinsen im Schweizerischen Obligationenrecht, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft Universität St. Gallen, Band 20, 2011, S. 115 f.).

Wie den Beilagen zur Zivilklage und den begründenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ entnommen werden kann, hat sich die Arbeitsunfähigkeit (in Prozenten) der Straf- und Zivilklägerin 1 über die Zeit verändert. Infolgedessen liegt keine periodisch konstante Schadenshöhe vor, womit auch kein mittlerer Verfall berechnet werden kann. Die Kammer stellt für den Zinsenlauf daher auf einen Verfalltag ab, konkret auf den 1. Juli 2020, zumal die Schadensberechnung der Straf- und Zivilklägerin 1 am 30. Juni 2020 endet (vgl. pag. 2221). Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 39'383.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2020 an die Straf- und Zivilklägerin 1 zu verurteilen.

45.

Genugtuung

45.1

Rechtliche Grundlagen Bei Körperverletzung kann der Richter der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR). Für die Anspruchsgrundlagen der Genugtuung kann auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2528, S. 123 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf das Folgende hinzuweisen: Stets vorausgesetzt für einen Genugtuungsanspruch nach Art. 47 OR sind die Widerrechtlichkeit der Körperverletzung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Körperverletzung und der immateriellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (KESSLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 8. Aufl. 2026, N 14 f. zu Art. 47).

45.2

Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 1

45.2.1

Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz beurteilte die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 1 wie folgt (pag. 2529, S. 124 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wird u.a. der mehrfachen Vergewaltigung sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________ schuldig gesprochen. Insofern hat er widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind zweifelsohne erfüllt.

Zwischen Täter und Opfer bestand ein Vertrauensverhältnis, da die beiden im Zeitpunkt der Tatbegehungen eine Beziehung führten. Gestützt auf die obigen Ausführungen erachtet das Gericht eine Basisgenugtuung in Höhe von CHF 15'000.00 als angemessen. Genugtuungserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich nicht nur einmal an der Privatklägerin verging, sondern diese über einen relativ langen Deliktszeitraum von über vier Jahren ca. 5 Mal vergewaltigte und durchschnittlich etwas mehr als einmal pro Monat sexuell nötigte. Die Gewalt, welche der Beschuldigte teilweise anwendete, war im Vergleich zu anderen Fällen eher gering. Hingegen erreichte der von ihm auf das Opfer ausgeübte psychische Druck ein überdurchschnittliches Ausmass. Angesichts der Tatsache, dass C.________ erst 18-jährig, sexuell unerfahren und sehr unsicher war, hatten die perfiden Methoden des Beschuldigten einen besonders grossen Einfluss auf ihre Persönlichkeitsentwicklung. Nachdem sie mehrere Jahre unter der vollständigen Kontrolle des Beschuldigten gestanden war, musste sie erst wieder lernen, eigene Entscheidungen zu treffen und eine eigene Meinung zu haben. Ebenfalls ist zu beachten, dass sie vom Beschuldigten nicht nur zu Vaginal- und Analverkehr, sondern auch zu äusserst schambehafteten und übermässig traumatisierenden Handlungen wie dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Bruder und den sexuellen Handlungen mit dem Hund (inkl. Penetration) genötigt wurde. Erwartungsgemäss hatten die Übergriffe relativ schwerwiegende Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit (Posttraumatische Belastungsstörung mit hoher innerer Anspannung, Selbstverletzungsdrang, generalisierten Ängsten, Panikattacken, Dissoziationen, Suizidgedanken, Alpträumen, Flashbacks, Merkfähigkeits- und Konzentrationsproblemen, schweren Schlafstörungen, Freudlosigkeit und Antriebslosigkeit, was zu mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit führte und eine stationäre Therapie notwendig machte. Bis heute ist C.________ weiterhin in therapeutischer Behandlung; vgl. zum Ganzen Ziff. III.3.2. vorstehend und pag. 2210 ff.)

Nach dem Gesagten erscheint dem Gericht eine Erhöhung auf CHF 25'000.00 als angemessen. Die Genugtuungsforderung ist antragsgemäss ab dem 30.01.2016 (mittlerer Verfall) zu 5 % zu verzinsen.

Somit ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 25'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 30.01.2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ zu verurteilen. Soweit weitergehend ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.

45.2.2

Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwältin D.________ beantragte oberinstanzlich namens der Straf- und Zivilklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 45'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Januar 2016 (mittlerer Verfall; pag. 2743 ff.). Zur Begründung führte sie aus, die zahlreichen Delikte zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 seien schwerwiegend. Der Beschuldigte habe seine vaterähnliche Rolle und die Unerfahrenheit der Straf- und Zivilklägerin 1 gezielt ausgenützt. Die Auswirkungen davon seien gravierend, wie den multiplen Diagnosen in den ärztlichen Berichten von Frau Dr. AB.________ vom 3. September 2020 und 14. April 2023 entnommen werden könne (pag. 154 ff.; 2218 f.). Nach dem notwendigen stationären Aufenthalt habe die Straf- und Zivilklägerin 1 weiterhin eine Gesprächstherapie benötigt und zusätzlich eine Hypnosetherapie absolviert. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit rund fünf Jahre nach Beendigung der Beziehung zum Beschuldigten habe sie noch immer an Albträumen gelitten, mit der Wiederkehr von Erinnerung zu kämpfen gehabt und gewisse Orte meiden müssen. Ihr Leben sei immer noch von Angst bestimmt. An der Berufungsverhandlung habe die Straf- und Zivilklägerin 1 zudem geschildert, wie sich die noch bestehenden Symptomatiken in den Monaten vor der Verhandlung wieder verschlimmert hätten. Sie habe an Albträumen, Flashbacks, innerer Anspannung, grosser Müdigkeit, Panikattacken etc. gelitten. Sie sei zwar eine neue Beziehung eingegangen, aber es falle ihr noch immer schwer, Grenzen für eigene Bedürfnisse zu setzen, was oftmals zu einem sozialen Rückzug führe. Hinzukommend könne die Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund ihres Zustandes derzeit nicht mehr als 90 % arbeiten, da sie weiterhin viel Zeit benötige, das Erlebte sowie auch die Therapiesitzungen zu verarbeiten.

Schliesslich liege auch in Zukunft Therapiebedarf vor, wie der Bericht von Frau AC.________ aufzeige (Beleg 10 zur Zivilklage, pag. 2682 ff.). Zur Höhe der Genugtuung verwies Rechtsanwältin D.________ auf das Zwei- Phasen-Modell nach HÜTTE/LANDOLT und führte aus, es sei vorliegend aufgrund des früheren grossen Abhängigkeitsverhältnisses der Straf- und Zivilklägerin 1 zum Beschuldigten von einer Basisgenugtuung von CHF 25'000.00 auszugehen. Diese Summe sei aufgrund der Gesamtdauer der Beziehung von rund 4,5 Jahren für jedes Jahr um 20 % zu erhöhen, womit man bei einer Genugtuungssumme von CHF 45'000.00 lande. Die vorinstanzliche Bemessung der Höhe sei im Übrigen auch im Vergleich zu anderen Fällen des Obergerichts des Kantons Bern zu tief. Für den Zins sei auf den mittleren Verfall abzustellen, womit ein Schuldzins von 5 % ab dem 30. Januar 2016 geschuldet sei (vgl. zum Ganzen pag. 2735). Der Beschuldigte beantragte auch bezüglich der Genugtuung die Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1 (pag. 2735; 2736 f.).

45.2.3

Würdigung der Kammer Die Voraussetzungen für eine Genugtuung gemäss Art. 47 und 49 OR sind erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat der Beschuldigte durch die verübten Delikte in die psychische, physische und sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin 1 eingegriffen. Sie erlitt durch den Beschuldigten insbesondere schwerwiegende psychische Folgen, die sich nicht durch Schadenersatz abgelten lassen und in ihrer Schwere ohne jeden Zweifel eine Genugtuung rechtfertigen. Es bleibt die angemessene Höhe der Genugtuungssumme zu beurteilen, wobei den nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen werden kann, dass die vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF 25'000.00 als zu tief erachtet wird. Während rund 4,5 Jahren wurde die Straf- und Zivilklägerin 1 immer wieder Opfer von schwerwiegenden (Sexual-)Delikten, wobei der Beschuldigte sie nicht nur vergewaltigte oder zu Oral- und Analverkehr nötigte, sondern sie auch – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – zu schambehafteten und traumatisierenden Handlungen wie dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Bruder, dem Oralverkehr mit seinem Freund und den sexuellen Handlungen mit ihrem Hund nötigte. Der Beschuldigte machte sich dabei das von ihm geschaffene Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis sowie das junge Alter seines Opfers gezielt zu Nutze und trieb die Straf- und Zivilklägerin 1 zu seiner eigenen (sexuellen) Befriedung bis hin zur vollständigen Willenslosigkeit und Selbstaufgabe. Die dadurch erlittenen psychischen Beeinträchtigungen führten zu mehreren stationären Aufenthalten in Kliniken, längerer (teilweiser) Arbeitsunfähigkeit, zahlreichen Therapiestunden und zeugen bis heute von einer ausserordentlichen Schwere, wie den aktenkundigen ärztlichen Berichten entnommen werden kann. Gemäss neustem psychologischen Bericht vom 9. Juli 2025 leidet die Straf- und Zivilklägerin 1 noch immer an Flashbacks, ständiger Unruhe, Schlafproblemen, Reizbarkeit, Unsicherheit und Unkonzentriertheit. In Extremsituationen entstünden Panikattacken oder dissoziatives Verhalten (pag. 2684 ff.). Gleiches schilderte die Straf- und Zivilklägerin 1 auch anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei sich laut eigener Aussage die Symptomatiken im Vorfeld zum Gerichtstermin wieder intensiviert hätten (pag. 2706

Z. 15 ff. und 31 ff.; 2713 Z. 32 ff.). Sie führte zudem aus, dass sich das Erlebte teilweise auch weiterhin nachteilig auf ihre zwischenmenschlichen Beziehungen, insbesondere zu ihrer Lebenspartnerin, ihrem Bruder und ihrer Mutter auswirke (pag. 2707 Z. 17 ff., 23 ff. und 29 ff.; 2713 Z. 32 ff.). Dass auch in Zukunft ein Bedürfnis nach psychologischer Behandlung besteht und nach ärztlicher Einschätzung nachdrücklich empfohlen wird, ergibt sich sowohl aus den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 als auch aus dem neusten psychologischen Bericht vom 9. Juli 2025 (pag. 2707 Z. 9; 2684 ff.). Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf die Art und Weise sowie der Vielzahl an Übergriffen, welche teilweise in Begleitung von körperlicher Gewalt erfolgten, die Ausnützung des Subordinations- und Vertrauensverhältnisses auf besonders perfide Art und Weise sowie das junge Alter des Opfers (was aufgrund des grossen Altersunterschieds zum Täter zu einer höheren Schutzbedürftigkeit führt) erachtet die Kammer eine Basisgenugtuung von CHF 25'000.00 als angemessen. Für den langen Deliktszeitraum von rund 4,5 Jahren, das Ausmass des auf die Straf- und Zivilklägerin 1 ausgeübten psychischen Drucks, die erheblichen Auswirkungen auf ihre Persönlichkeit und die zuvor beschriebenen, noch immer anhaltenden schweren psychischen Folgen, welche die Straf- und Zivilklägerin 1 massgeblich in ihrem alltäglichen Leben beeinflussen, ist eine Erhöhung um 20 % pro Jahr, insgesamt ausmachend CHF 20'000.00, angezeigt. Die daraus resultierende Genugtuungssumme von CHF 45'000.00 erscheint im Übrigen auch im Quervergleich mit anderen Urteilen des Obergerichts des Kantons Bern angemessen (vgl. bspw. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 411 vom 29. August 2023 E. 42 und SK 21 392 vom 8. November 2022 E. 32.1). Der Straf- und Zivilklägerin 1 steht angesichts der zugesprochenen Genugtuungssumme sodann auch ein Zins von 5 % (Art. 73 OR) seit dem sie schädigenden bzw. Unbill verursachenden Delikt zu. Mit Blick darauf, dass einzelne, der zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 1 begangenen Delikte mit Blick auf die psychische Unbill weitaus schwerer wiegen als andere, kann vorliegend nach Ansicht der

Kammer kein mittlerer Verfall berechnet werden, vielmehr ist ein bestimmter Verfalltag anzunehmen. Zumal ein für die Straf- und Zivilklägerin 1 besonders traumatischer Vorfall (sexuelle Handlungen mit dem eigenen Hund) erst kurz vor Ende der Beziehung stattfand, stellt die Kammer für den Zinsenlauf auf den spätmöglichsten Zeitpunkt, mithin das Ende des Deliktszeitraumes (Januar 2014 – April 2018) ab. Infolgedessen ist ab dem 1. Mai 2018 auf dem Betrag von CHF 45'000.00 ein Zins zu 5 % geschuldet. Der Beschuldigte wird somit zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 45'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin 1 verurteilt.

45.3

Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 2

45.3.1

Würdigung der Vorinstanz Zur Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin 2 erwog die Vorinstanz das Folgende (pag. 2529 f., S. 124 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wird u.a. der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Handlungen mit Abhängigen zum Nachteil von E.________ schuldig gesprochen. Insofern hat er widerrechtlich und schuldhaft in die psychische, physische und sexuelle Integrität der Privatklägerin eingegriffen, sie dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und ihr seelische Unbill zugefügt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind erfüllt.

Bei E.________ wurde keine Penetration erzwungen. Allerdings massierte der Beschuldigte sie (u.a.) an den nackten Brüsten sowie an der Vulva, weshalb es sich keinesfalls um leichte Fälle im Sinne von Bagatellen handelte. Gestützt auf die obenstehende Theorie erachtet das Gericht eine Basisgenugtuung von CHF 3'000.00 als angemessen. Aufgrund des mehrjährigen Deliktzeitraums, der Vielzahl von Übergriffen sowie der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten um ihren eigenen Vater handelte, ist die Genugtuung zu erhöhen. Zudem wurde auch bei E.________ eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. dazu die vorstehende Ziff. III.3.8. m.w.H.).

Insgesamt erachtet das Gericht eine Genugtuung von CHF 4'000.00 als angemessen. Die Genugtuungsforderung ist antragsgemäss ab dem mittleren Verfalltag zu 5 % zu verzinsen. Richtigerweise handelt es sich hierbei um den 17.05.2018 (Deliktszeitraum: 31.12.2016 bis 01.10.2019).

Damit ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von CHF 4’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 17.05.2018 an die Straf- und Zivilklägerin E.________ zu verurteilen. Soweit weitergehend ist die Genugtuungsforderung abzuweisen.

45.3.2

Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Straf- und Zivilklägerin 2 beantragte in oberer Instanz die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit auch die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Mai 2018 (pag. 2735). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2 (pag. 2735; 2736 f.).

45.3.3

Würdigung der Kammer Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen zum Nachteil seiner Tochter verurteilt. Er griff wiederholt in widerrechtlicher und schuldhafter Weise in ihre psychische, physische und sexuelle Integrität ein. Die Genugtuungsvoraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 OR sind folglich auch betreffend die Straf- und Zivilklägerin 2 offensichtlich erfüllt. Die Übergriffe des Beschuldigten waren mit Blick auf andere denkbare Fälle zwar nicht massiv, aber doch erheblich. Besonders ins Gewicht fallen die unter dem Deckmantel vorgenommener Massagen wiederholten Berührungen an den nackten Brüsten und im Intimbereich der Straf- und Zivilklägerin 2, wobei der Beschuldigte sich über die von seiner Tochter gezogenen Grenzen bewusst hinwegsetzte. Zu berücksichtigen sind des Weiteren die Anzahl der Übergriffe über einen längeren Zeitraum, der Umstand, dass diese im eigentlich geschützten Rahmen der Familie stattfanden, das damalige Alter der Straf- und Zivilklägerin 2, das bestehende Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnis aufgrund der damals intakten Vater-Tochter- Beziehung, welches der Beschuldigte schamlos ausnutzte und seine Tochter zu seiner eigenen Befriedung sexualisierte, sowie die bis heute anhaltenden psychischen Folgen bei der Straf- und Zivilklägerin 2. In der Berufungsverhandlung erklärte sie glaubhaft, wie sich das Erlebte noch immer auf ihre zwischenmenschlichen

Beziehungen, insbesondere im Bereich Nähe und Sexualität auswirke (pag. 2703 Z. 34 ff.). Weiter führte sie aus, sie leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (pag. 2704 Z. 41 ff.) und habe sich mehrfach in stationäre Behandlung begeben müssen (pag. 2704 Z. 20 ff. und 27 ff.). Auch wenn die Straf- und Zivilklägerin 2 ihren heutigen Zustand mitunter als stabil bezeichnet, befindet sie sich doch noch immer in ambulanter therapeutischer Behandlung (pag. 2699 Z. 17 f.; 2700 Z. 1 f.). Es darf davon ausgegangen werden, dass sie das Erlebte nachhaltig prägte und wohl ein Leben lang begleiten dürfte. Dieser Eindruck wird unter anderem durch ihre Aussage an der Berufungsverhandlung untermauert, wonach sie ihre Vergangenheit am liebsten löschen würde (pag. 2704 Z. 1 ff.). Nach dem Gesagten sowie im Quervergleich mit Rechtsprechung und Literatur hätte die Kammer eine höhere als die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung von CHF 4'000.00 als angemessen erachtet. Angesichts des geltenden Verschlechterungsverbots ist diese Summe jedoch zu bestätigen. Für den Zinsenlauf kann vorliegend auf den mittleren Verfall abgestellt werden, zumal die zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 2 verübten Delikte eine gewisse Regelmässigkeit aufweisen und keines mit Blick auf die immaterielle Unbill besonders hervorsticht. Folglich ist die Genugtuungssumme von CHF 4'000.00 ab dem mittleren Verfalltag, welchen die Vorinstanz korrekterweise auf den 17. Mai 2018 bestimmte, mit 5 % zu verzinsen. Der Beschuldigte wird somit zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin 2 verurteilt.

VIII. Kosten und Entschädigungen

46.

Verfahrenskosten

46.1

Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 44'265.60, sich zusammensetzend aus CHF 43'200.00 Gebühren und CHF 1'065.60 Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin 2), und auferlegte sie in Folge seiner Verurteilung vollumfänglich dem Beschuldigten. Für die erstinstanzlich erfolgten (Teil-)Freisprüche schied die Vorinstanz keine Verfahrenskosten aus. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 44'265.60 in vollem Umfang zu tragen.

46.2

Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten anteilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abzustellen ist auf die Gutheissung bzw. Abweisung der von ihnen gestellten Anträge. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 8 zu Art. 428). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 8'000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Infolge Bestätigung der Schuldsprüche unterliegt der Beschuldigte mit seinen oberinstanzlich gestellten Anträgen vollumfänglich. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin 1 dringen demgegenüber mit der überwiegenden Mehrheit ihrer Anträge durch. Ihre im Vorfeld zur Berufungsverhandlung erfolgten Teilrückzüge sind im Verhältnis zum gesamten oberinstanzlichen Verfahrensausgang von untergeordneter Bedeutung (vgl. E. 2 hiervor). Eine Kostenausscheidung zu ihren Lasten rechtfertigt sich daher nicht. Gleiches gilt für den oberinstanzlich erfolgten Schuldspruch wegen Nötigung anstelle von sexueller Nötigung (betreffend AKS Ziff. 3), zumal der Beschuldigte dennoch verurteilt wurde und die Kammer einzig zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts gelangte. Der Beschuldigte hat folglich auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'000.00 zu tragen.

47.

Entschädigungen

47.1

Rechtliche Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Artikel 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In seiner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. Nach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene

Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für das volle Honorar wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 250.00 ausgegangen. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stundenansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach Zeitaufwand beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft als Zivilkläger im Zivilpunkt. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Tarifrahmen in Verfahren vor einem Kollegialgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 2’000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

47.2

Amtliche Verteidigung des Beschuldigten

47.2.1

Erste Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 38'131.50 und das volle Honorar auf CHF 46'362.85. Vom amtlichen Honorar brachte die Vorinstanz den mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura Seeland vom 28. Juli 2021 bevorschusste Betrag von CHF 15'000.00 in Abzug und entschädigte Rechtsanwalt B.________ infolgedessen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren noch mit CHF 23'131.50. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es ist einzig über das Rückforderungsrecht sowie die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO zu befinden. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 38'131.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8'231.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

47.2.2

Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ machte in oberer Instanz mit Kostennote vom 28. August 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 10'595.30 geltend (pag. 2738 f.). Diese setzt sich zusammen aus 2,13 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 426.65, Auslagen von CHF 17.50 und MWSt von 7,7 %, ausmachend CHF 34.20, bis Ende 2023 sowie 45,3 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 9'060.00, Auslagen von CHF 298.90 und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 758.05, ab dem 1. Januar 2024. Das geltend gemachte Honorar wird mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet. Auch die übrigen Positionen der Kostennote sind nicht zu beanstanden und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit insgesamt CHF 10'595.30. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. E. X.V.3 hiernach). Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10'595.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

47.3

Unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 2

47.3.1

Erste Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 12'179.00 und das volle Honorar auf CHF 15'142.55. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es ist einzig über das Rückforderungsrecht sowie die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 426 Abs. 4 i. V. m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO zu befinden. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 12'179.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz von CHF 2'963.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 aSt- PO).

47.3.2

Obere Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin F.________ in ihrer Kostennote vom 1. September 2025 ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 9'412.65 geltend (pag. 2754 ff.). Dieses setzt sich zusammen aus 0,77 Stun- den à CHF 200.00, ausmachend CHF 153.35, und Auslagen von CHF 2.80 bis Ende 2023 sowie 40,95 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 8'190.00, Auslagen von CHF 361.20 und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 705.29 für den ganzen Zeitraum. Das geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als übersetzt. Rechtsanwältin F.________ hat die Straf- und Zivilklägerin 2 bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten, weshalb insbesondere für die Verhandlungsvorbereitung ein zu hohes Honorar veranschlagt wurde und eine Kürzung vorzunehmen ist. Weiter werden die in Zusammenhang mit der Opferhilfe ausgewiesenen Aufwände nicht im Strafverfahren entschädigt und die für die Berufungsverhandlung veranschlagte Zeit (inkl. mündliche Urteilseröffnung) ist auf die effektive Dauer zu kürzen. Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wird Rechtsanwältin F.________ demgegenüber zusätzlich zu den geltend gemachten Auslagen ein Reisezuschlag nach Art. 10 PKV von insgesamt CHF 675.00 vergütet (3 X CHF 225.00 für eine Reisezeit ab drei Stunden; vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 20. Januar 2025). Die übrigen Position geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Im Ergebnis erfährt die Kostennote von Rechtsanwältin F.________ für den Zeitraum bis Ende 2023 eine Kürzung um 0,18 Stunden. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 wird das Honorar insgesamt um 15,32 Stunden gekürzt. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. E. X.V.4 hiernach). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Vertretung der Straf- und Zivilklägerin 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 6'790.65 (inkl. Auslagen und MWSt). Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'790.65 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426

Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

47.4

Private Verteidigung der Straf- und Zivilklägerin 1

47.4.1

Erste Instanz Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 36'333.45 an die Straf- und Zivilklägerin 1 für deren notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der Entschädigung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist angesichts des Verfahrensausgangs zu bestätigen. Der Beschuldigte wird folglich zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 36'333.45 (inkl. Auslagen und MWSt) an die Straf- und Zivilklägerin 1 für deren notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt.

47.4.2

Obere Instanz

Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 1 auch im oberinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin D.________ forderte namens der Straf- und Zivilklägerin 1 den Ersatz der Parteikosten in der Höhe der eingereichten Kostennote vom 1. September 2025 (pag. 2746 ff.). Insgesamt wird eine Entschädigung von CHF 8'466.50 geltend gemacht, sich zusammensetzend aus 1,45 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 290.00, Auslagen von CHF 32.00 und 7,1 % MWSt, ausmachend CHF 24.80, bis Ende 2023 sowie 34,3 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 6'860.00, Auslagen von CHF 106.20, einem Reisezuschlag von CHF 225.00 und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 608.40, ab dem 1. Januar 2024. Das geltend gemachte Honorar wird mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erachtet. Auch die übrigen Positionen der Kostennote sind nicht zu beanstanden und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte wird folglich zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'466.50 (inkl. Auslagen und MWSt) an die Straf- und Zivilklägerin 1 für deren notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren verurteilt.

IX. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

X. Dispositiv

Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

II.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 4. Mai 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

1.

A.________ freigesprochen wurde:

1.1

vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen ca. April 2015, in Ziff. 2.4);

1.2

vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen am 3. Juni 2020 in I.________ (Ort), so im Einzelnen:

1.2.1

durch Besitz bewilligungspflichtiger Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein (AKS Ziff. 10.2);

1.2.2

durch Verletzung der Aufbewahrungspflichten (AKS Ziff. 10.3);

2.

A.________ schuldig erklärt wurde:

2.1

der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis 3. Juni 2020 in I.________ (Ort) und anderswo, so im Einzelnen:

2.1.1

durch Zeigen pornografischer Ton- und Bildaufnahmen an Personen unter 16 Jahren, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis

2.1.2

durch Besitz von über 90 tierpornografischer Bild- und Videodateien, begangen in der Zeit von 2016 bis 3. Juni 2020 (AKS Ziff. 4.2);

2.1.3

durch Herstellen einer tierpornografischen Videodatei, begangen ca. Sommer 2017 bis Frühling 2018 (AKS Ziff. 4.3);

2.2

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen am 3. Juni 2020 in I.________ (Ort) durch Verletzung der Aufbewahrungspflichten (AKS Ziff. 10.4).

3.

die auf das obergerichtliche Beschwerdeverfahren BK 21 139 entfallende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt wurde:

Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.883 200.00 CHF 1’176.60 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’176.60 CHF 90.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’267.20

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 139 vom 3. Juni 2021).

4.

die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 152.857 200.00 CHF 30’571.40 Reisezuschlag CHF 2’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’433.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 35’405.30 CHF 2’726.20 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 38’131.50

volles Honorar 152.857 250.00 CHF 38’214.25 Reisezuschlag CHF 2’400.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 2’433.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 43’048.15 CHF 3’314.70 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 46’362.85

nachforderbarer Betrag CHF 8’231.35

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 38'131.50. Vom amtlichen Honorar ist der mit Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. Juli 2021 bevorschusste Betrag von CHF 15'000.00 abzuziehen. Rechtsanwalt B.________ ist demzufolge für die amtliche Verteidigung von A.________ vom Kanton Bern noch ein Betrag von CHF 23'131.50 auszurichten.

5.

die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von E.________, Rechtsanwältin F.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden:

Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 55.033200.00 CHF 11’006.66 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 301.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’308.26 CHF 870.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12’179.01

volles Honorar 55.033 250.00 CHF 13’758.35 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 301.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’059.95 CHF 1’082.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15’142.55

nachforderbarer Betrag CHF 2’963.54

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 12'179.00.

6.

betreffend Zivilpunkt in Anwendung von 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO erkannt wurde, dass:

6.1

die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin E.________ soweit weitergehend abgewiesen wird;

6.2

für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden werden.

7.

im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass:

7.1

in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin E.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO);

7.2

A.________ angewiesen wird, sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen intimen Ton- und Bildaufnahmen von C.________ zu vernichten (insbesondere sämtliche Bilder und Videos, welche C.________ in teilweise unbekleidetem Zustand oder während der Vornahme von sexuellen Handlungen zeigen; Art. 28 und 28a ZGB).

8.

weiter verfügt wurde, dass:

8.1

die Ersatzmassnahmen über A.________ aufgehoben werden;

8.2

nach Rechtskraft des Urteils A.________ eine elektronische Kopie der Daten auf seiner externen Festplatte (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 6. April 2021), mit Ausnahme des Ordners «K.________» inkl. sämtlicher Unterordner erhält; die externe Festplatte samt Daten zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 und Art. 197 Abs. 6 StGB);

8.3

folgende Gegenstände C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 5. November 2021): – 1 Armband, silber – 1 Ring, silber, graviert

8.4

folgende Gegenstände von C.________ als Beweismittel bei den Akten verbleiben (vgl. Beschlagnahmeverfügung vom 5. November 2021): – 1 Bundesordner, blau – 1 USB-Stick, grün

III.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil

2.

der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018 in H.________ (Ort), I.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil von C.________, im Einzelnen:

2.1

ca. im Januar 2014 in H.________ (Ort) (AKS Ziff. 2.1);

2.2

in der Zeit von ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen in H.________ (Ort) und anderswo (AKS Ziff. 2.2);

2.3

in der Zeit zwischen ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen in

2.4

in der Zeit zwischen ca. Januar 2014 bis ca. April 2018, mehrfach begangen in I.________ (Ort) oder anderswo (AKS Ziff. 2.5);

2.5

in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018, mehrfach begangen in I.________ (Ort)

2.6

ca. Frühling 2018 in I.________ (Ort) (AKS Ziff. 2.7);

3.

der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil von

3.1

in der Zeit von Juli 2017 bis .________ 2018, mehrfach begangen in

3.2

in der Zeit von ca. 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo (AKS Ziff. 6.2);

4.

der sexuellen Handlungen mit Abhängigen, mehrfach begangen in der Zeit von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 in I.________ (Ort), auf J.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil von E.________ (geb. .________), im Einzelnen:

4.1

von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019, mehrfach begangen in I.________ (Ort) (AKS Ziff. 7.1);

4.2

ca. Oktober 2018 auf J.________ (Ort) (AKS Ziff. 7.2);

4.3

von .________ 2018 bis ca. Oktober 2019 in I.________ (Ort) oder anderswo (AKS Ziff. 7.3);

5.

der Nötigung, begangen ca. Ostern 2016 in H.________ (Ort), zum Nachteil von

6.

der Anstiftung zu Inzest, begangen ca. Ostern 2016 in H.________ (Ort), zum Nachteil von C.________ (AKS Ziff. 3);

7.

der Anstiftung zur Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis ca. Frühling 2018 in I.________ (Ort) und anderswo durch Anstiftung zur Herstellung von tierpornografischen Bild- und Videodateien (AKS Ziff. 4.4);

8.

des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis .________ 2018 in I.________ (Ort) und anderswo, zum Nachteil von E.________ (geb. .________; AKS Ziff. 9);

9.

der Tierquälerei und Anstiftung dazu, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis Frühling 2018 in I.________ (Ort) und H.________ (Ort), im Einzelnen:

9.1

durch sexuell motivierte Handlungen mit Tieren, begangen ca. Frühling 2018 in

9.2

durch Anstiftung zu sexuell motivierten Handlungen mit Tieren, mehrfach begangen in der Zeit von 2016 bis ca. April 2018 in I.________ (Ort) und

10.

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von 2017 bis 3. Juni 2020 in I.________ (Ort) durch Erwerb (Besitz) bewilligungspflichtiger Feuerwaffen ohne Waffenerwerbsschein (AKS Ziff. 10.1);

und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss II.2. hiervor und in Anwendung der Artikel

5 Abs. 1 Bst. abis, 24 Abs. 1, 34, 40, 41, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 3 Bst. b, 106, 136, 181, 187 Ziff. 1, 188 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 197 Abs. 1 und 4, 213 Abs. 1 (a)StGB 26 Abs. 1 Bst. a TschG 16 Abs. 1 und 2 Bst. j TschV 8 Abs. 1, 26 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a, 34 Abs. 1 Bst. e WG 426 Abs. 1 und 4, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 Bst. a, 436 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 64 Tagen wird im Umfang von 64 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 8'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

3.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

4.

Zu einem lebenslangen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB. A.________ wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

5.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 44'265.50.

6.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8'000.00.

7.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 36'333.45 (inkl. Auslagen und MWSt) an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.

8.

Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 8'466.50 (inkl. Auslagen und MWSt) an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.

IV.

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

1.

A.________ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 39'383.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2020 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. Soweit weitergehend (Zins) wird die Schadenersatzforderung abgewiesen.

2.

A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 45'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. Soweit weitergehend (Zins) wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.

3.

A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Mai 2018 an die Straf- und Zivilklägerin E.________ verurteilt.

4.

Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

V.

1.

A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 38'131.50 (vgl. Ziff. II.4 hiervor) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8'231.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

2.

A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin F.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 12'179.00 (vgl. Ziff. II.5 hiervor) zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz von CHF 2'963.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).

3.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.13 200.00 CHF 426.65 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 17.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 444.15 CHF 34.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 478.35

Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 45.30 200.00 CHF 9’060.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 298.90 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 9’358.90 CHF 758.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’116.95

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'595.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'595.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin E.________, Rechtsanwältin F.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.58 200.00 CHF 116.65 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 119.45 CHF 9.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 128.65 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.63 200.00 CHF 5’126.60 Reisezuschlag CHF 675.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 361.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’162.80 CHF 499.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’662.00

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'790.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'790.65 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

VI.

Weiter wird verfügt:

1.

Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d DNA-Profil-Gesetz).

2.

Mündlich eröffnet und begründet:

  • Rechtsanwältin D.________

  • Rechtsanwältin F.________

  • der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Zu eröffnen:

  • der Straf- und Zivilklägerin 1/Anschlussberufungsführerin, v.d. Rechtsanwältin

  • der Straf- und Zivilklägerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin F.________

  • der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin

Mitzuteilen:

  • der Vorinstanz

  • der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • dem Veterinärdienst des Kantons Bern (ATEV; nur Dispositiv, auszugsweise; Art. 4b THV)

  • dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv, auszugsweise; Art. 1 Ziff. 3 und Art. 3 Ziff. 13 MVO)

  • dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nur Dispositiv, auszugsweise; Art. 3 Ziff. 12 MVO)

Diese Urteilsbegründung geht zeitgleich auch an die neue private Vertretung der Straf- und Zivilklägerin 1, Rechtsanwältin AD.________.

Bern, 5. September 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 13. Mai 2026) Die Präsidentin i.V.:

Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin:

Weissleder

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.