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Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) (Änderung). Antrag des Regierungsrates

2023.DIJ.15163 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dals 12 avust 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-be/regierungsrat/2023-dij-15163/de/gesetz-betreffend-die-einfuhrung-des-schweizerischen-zivilgesetzbuches-eg-zgb-anderung-antrag-des-regierungsrates

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2023.DIJ.15163

Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) (Änderung). Antrag des Regierungsrates

Rubrum

Antrag des Regierungsrates RRB Nr. 795 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 211.1 Aufgehoben: –

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 211.1 Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28.05.1911 (EG ZGB) (Stand 01.01.2026) wird wie folgt geändert:

Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(EG ZGB)

vom 28.05.1911

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

in Vollziehung des Artikels 52 des Schlusstitels des schweizerischen Zivilge- in Vollziehung des Artikels gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des schweisetzbuches1), zerischenSchweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)2), auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 5 Art. 5 Verwaltungsbehörden Verwaltungsbehörden 1 Präsident des Einwohnergemeinderates 1 Präsidentin oder Präsident des Einwohnergemeinderates

1 1 Der Präsident des Einwohnergemeinderates oder die von der Gemeinde DerDie Präsidentin oder der Präsident des Einwohnergemeinderates oder die hierfür bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zi- von der Gemeinde hierfür bezeichnete Amtsstelle ist die zuständige Behörde in vilgesetzbuch vorgesehenen Fällen: folgenden vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen:

a Art. 720 und 721 Abs. 2 ZGB: Entgegennahme von Fundanzeigen und Genehmigung der Versteigerung gefundener Sachen.

Art. 6 2 Einwohnergemeinderat

1 1 Der Einwohnergemeinderat oder die von der Gemeinde hiefür bezeichnete Der Einwohnergemeinderat oder die von der Gemeinde hiefürhierfür bezeich- Amtsstelle ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch und nete Amtsstelle ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen: und vom Obligationenrecht (OR)3) vorgesehenen Fällen:

a Art. 84 ZGB: Aufsicht über die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehörenden Stiftungen;

b Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260 a ZGB: Anfechtung der Anerkennung der Vater- b Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260 a260a ZGB: Anfechtung der Anerkennung der Vaschaft; terschaft;

c Art. 261 Abs. 2 ZGB: Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess;

d Art. 490 Abs. 1 ZGB: Anordnung der Aufnahme eines Inventars bei der Nacherbeneinsetzung;

1) SR 210 2) SR 210 3) SR 220

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

e Art. 504 und 505 ZGB: Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen, die nicht von e Art. 504 und 505 ZGB: Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen, die nicht von einem Notar aufbewahrt werden; einer Notarin oder einem Notar aufbewahrt werden;

f Art. 550 ZGB: Einleitung des Verfahrens um Verschollenerklärung im Erbgang;

g Art. 551 bis 555 ZGB: Anordnung der Massregeln zur Sicherung des Erbgan- g Art. 551 bis 555 ZGB: Anordnung der Massregeln zur Sicherung des Erbganges unter Vorbehalt der Art. 58, 59 und 60 dieses Gesetzes; gesErbgangs unter Vorbehalt der Art.Artikel 58, 59 und bis 60 dieses Gesetzes;

h Art. 517, 556 bis 559 ZGB: Eröffnung letztwilliger Verfügungen und Anordnung der notwendigen Massnahmen;

i Art. 246 Abs. 2 OR: Begehren um Vollziehung von im Interesse der Ge- i Art. 246 Abs. 2 OR: Begehren um Vollziehung von im Interesse der Gemeinde meinde liegenden Auflagen gegenüber einem Beschenkten. liegenden Auflagen gegenüber einer oder einem Beschenkten. Die Gemeinde kann die Aufsicht über die ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehörenden Stiftungen (Art. 84 ZGB) der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) übertragen. 3 3 In den Fällen der Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3, 260a, und 550 des Zivilgesetzbuches In den Fällen der Art.Artikel 259 Abs.Absatz 2 Ziff.Ziffer 3, 260a, und 550 des bleibt die Zuständigkeit der Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen ZivilgesetzbuchesZGB bleibt die Zuständigkeit der Burgergemeinden und burvorbehalten. gerlichen Korporationen vorbehalten. 4 4 In den Fällen der Artikel 557 bis 559 des Zivilgesetzbuches bleibt die gleiche In den Fällen der Artikel 557 bis 559 des ZivilgesetzbuchesZGB bleibt die glei- Zuständigkeit der im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Nota- che Zuständigkeit der im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Norinnen und Notare zur Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und zur Aus- tarinnen und Notare zur Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und zur Ausstellung von Erbenscheinen gemäss der Notariatsgesetzgebung vorbehalten. stellung von Erbenscheinen gemäss der Notariatsgesetzgebung vorbehalten.

Art. 7 Art. 7 3 Regierungsstatthalter 3 Regierungsstatthalterin oder Regierungsstatthalter

1 1 Der Regierungsstatthalter ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivil- DerDie Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die zustängesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen: dige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen:

a Art. 330 ZGB: Feststellung der zu ersetzenden Auslagen für den Unterhalt ei- a Aufgehoben. nes Findelkindes;

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

b Art. 518 ZGB: Aufsicht über Willensvollstrecker; b Art. 518 ZGB: Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker;

c Art. 570, 574, 575 und 576 ZGB: Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung der daherigen Massnahmen;

d Art. 580 und 581 ZGB: Bewilligung und Anordnung des öffentlichen Inventars;

e Art. 588 ZGB: Entgegennahme der Erklärung der Erben nach Durchführung e Art. 588 ZGB: Entgegennahme der Erklärung der Erbinnen und Erben nach des öffentlichen Inventars; Durchführung des öffentlichen Inventars;

f Art. 593 und 595 ZGB: Bewilligung und Anordnung der amtlichen Liquidation;

g Art. 602 Abs. 3 ZGB: Bestellung der Vertretung einer Erbengemeinschaft;

h Art. 609 ZGB: Behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung;

i Art. 246 Abs. 2 OR: Begehren um Vollziehung von im Interesse des Verwal- i Art. 246 Abs. 2 OR: Begehren um Vollziehung von im Interesse des Verwaltungskreises oder mehrerer Gemeinden desselben liegenden Auflagen ge- tungskreises oder mehrerer Gemeinden desselben liegenden Auflagen gegengenüber einem Beschenkten. über einer oder einem Beschenkten.

Art. 9 5 Regierungsrat

Der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion ist die zuständige Behörde in folgenden vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht vorgesehenen Fällen:

a Art. 30 ZGB: Bewilligung der Namensänderung;

b Art. 78 ZGB: Anhebung der Klage auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlichen oder unsittlichen Zwecken;

c Art. 268 ZGB: Aussprechung der Adoption;

d Art. 885 ZGB: Ermächtigung von Geldinstituten oder Genossenschaften zum Abschluss von Viehverpfändungen;

e Art. 907 ZGB: Bewilligung zum Betrieb des Pfandleihgewerbes;

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

f Art. 12b Schlusstitel ZGB: Unterstellung bisheriger Adoptionen unter das neue Recht;

g Art. 59 Schlusstitel ZGB: Erteilung der Bewilligung zur Eheschliessung an g Art. 59 Schlusstitel ZGB: Erteilung der Bewilligung zur Eheschliessung an Aus- Ausländer. länderinnen und Ausländer.;

h Art. 246 Abs. 2 OR: Begehren um Vollziehung von im Interesse des Kantons h Art. 246 Abs. 2 OR: Begehren um Vollziehung von im Interesse des Kantons oder mehrerer Verwaltungskreise liegenden Auflagen gegenüber Beschenk- oder mehrerer Verwaltungskreise liegenden Auflagen gegenüber einer oder eiten; nem Beschenkten;

i Art. 359 OR: Aufstellung von Normalarbeitsverträgen;

k Art. 482 OR: Bewilligung der Ausgabe von Warenpapieren;

l Art. 515 OR: Bewilligung von Lotterien und Ausspielgeschäften;

m Art. 522 und 524 OR: Anerkennung von Pfrundanstalten und Genehmigung der Aufnahmebestimmungen und der Hausordnung von Pfrundanstalten.

Art. 15

2.2 Dreimalige Bekanntmachung

1 1 In den Fällen der Artikel 36, 555, 558, 582, 662, 43 Schlusstitel ZGB und des In den Fällen der Artikel 36, 555, 558, 582, und 662, ZGB, des Artikels 43 Artikels 68 EG muss die Bekanntmachung dreimal nacheinander geschehen. Schlusstitel ZGB undsowie des Artikels 68 EGdieses Gesetzes muss die Bekanntmachung dreimal nacheinander geschehen.

Art. 18a 3 Abgleich der Einwohnerregister mit INFOSTAR

1 1 Die Zivilstandsämter leiten die Mutationen in der zentralen Datenbank ge- Die Zivilstandsämter leiten die Mutationen in der zentralen Datenbank gemäss mäss Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1907 (ZGB) an die für die Einwohnerregisterführung zuständigen Gemeinden (ZGB)ZGB an die für die Einwohnerregisterführung zuständigen Gemeinden weiter. Die Meldung kann auf elektronischem Weg erfolgen. weiter. Die Meldung kann auf elektronischem Weg erfolgen.

Art. 54 Ertragsgemeinderschaft

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I 1 1 Die Festsetzung des Anteils am Reingewinn einer Ertragsgemeinderschaft Die Festsetzung des Anteils am Reingewinn einer Ertragsgemeinderschaft nach Artikel 347 ZGB findet bei Grundstücken durch die in Artikel 113 Ziffer 1 nach Artikel 347 ZGB findet bei Grundstücken durch die in Artikel 113 ZifferAb- EG genannten ständigen Kommissionen statt. satz 1 EGdieses Gesetzes genannten ständigen Kommissionen statt.

Art. 57 Erbberechtigtes Gemeinwesen

1 1 Erbberechtigtes Gemeinwesen ist der Staat. Die Hälfte des Nachlasses fällt Erbberechtigtes Gemeinwesen ist der Staat. Die Hälfte des Nachlasses fällt der letzten Wohnsitzgemeinde des Erblassers zu. der letzten Wohnsitzgemeinde der Erblasserin oder des Erblassers zu.

Art. 59

1.2 Verfahren

1 1 Die Erben des Verstorbenen, und wenn diese nicht bekannt oder nicht anwe- Die Erbinnen und Erben der oder des Verstorbenen, und, wenn diese nicht besend sind, seine Familien- und Hausgenossen und die Personen, die ihm ab- kannt oder nicht anwesend sind, ihre oder seine Familien- und Hausgenossen gewartet haben, sind verpflichtet, dem Einwohnergemeinderatspräsidenten o- undsowie die Personen, die ihr oder ihm abgewartet haben, sind verpflichtet, der der von der Gemeinde hierfür bezeichneten Amtsstelle sogleich den To- dem Einwohnergemeinderatspräsidentender Präsidentin oder dem Präsidenten desfall anzuzeigen. der von Einwohnergemeinde oder der Gemeindevon dieser hierfür bezeichneten Amtsstelle sogleich den Todesfall anzuzeigen. 2 2 Der Beamte hat ohne Verzug die Erbschaft auf übliche Weise unter Siegel zu Der Beamte Die zuständige Stelle hat ohne Verzug die Erbschaft auf übliche legen. Der gleiche Beamte hat auch die Entsiegelung vorzunehmen. Weise unter Siegel zu legen. Der gleiche BeamteSie hat auch die Entsiegelung vorzunehmen. Der Regierungsrat regelt das Siegelungsverfahren durch Verordnung.

Art. 63 Öffentliches Inventar 1 Zuständige Behörde

1 1 Das Begehren auf Anordnung eines öffentlichen Inventars ist dem Regie- Das Begehren auf Anordnung eines öffentlichen Inventars ist dem Regierungsrungsstatthalter, in dessen Verwaltungskreis der Erblasser seinen letzten statthalterbeim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises einzureichen, Wohnsitz gehabt hat, einzureichen. in dessen Verwaltungskreis dem die Erblasserin oder der Erblasser seinenden letzten Wohnsitz gehabt hat, einzureichen.

Art. 64 2 Verfahren

2.1 Im allgemeinen

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I 1 1 Der Regierungsstatthalter ernennt auf den unverbindlichen Vorschlag der Er- Der Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ernennt auf ben zur Durchführung des Inventars einen Massaverwalter, der die Rechte den unverbindlichen Vorschlag der Erbinnen und Erben zur Durchführung des und Pflichten eines Beistandes hat. Inventars eine Massaverwalterin oder einen Massaverwalter, der die Rechte mit den Rechten und Pflichten einer Beiständin oder eines Beistandes hat.Beistands. 2 2 Er führt die Aufsicht über die Durchführung des Inventars und entscheidet Er Sie oder er führt die Aufsicht über die Durchführung des Inventars und entüber Beanstandungen der Erben. scheidet über Beanstandungen der Erbinnen und Erben.

Art. 65

2.2 Inventaraufnahme

1 1 Der Massaverwalter hat sich die Erbschaft vom Beamten, der die Siegel an- Der Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter hat sich die Erbschaft von gelegt hat, übergeben zu lassen und unter Mitwirkung eines Notars, der auf der Mitarbeiterin oder vom Beamten, Mitarbeiter, die oder der die Siegel angeden unverbindlichen Vorschlag der Erben durch den Regierungsstatthalter be- legt hat, übergeben zu lassen und unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Nozeichnet wird, binnen 60 Tagen das Inventar gemäss den gesetzlichen Vor- tars, die oder der auf den unverbindlichen Vorschlag der Erbinnen und Erben schriften zustande zu bringen. durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter bezeichnet wird, binnen 60 Tagen das Inventar gemäss den gesetzlichen Vorschriften zustande zu bringen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren des öffentlichen Inventars durch Verordnung.

Art. 66

2.3 Vermögensverwaltung

1 1 Der Massaverwalter hat die Erbschaft bis zur Abgabe der Erklärung der Er- Der Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter hat die Erbschaft bis zur ben (Art. 588 ZGB) zu verwalten. Abgabe der Erklärung der Erbinnen und Erben (Art. 588 ZGB) zu verwalten. Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung in sichere Verwahrung zu bringen. 3 3 Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursacht, Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursacht, können vom Massaverwalter öffentlich versteigert oder mit Ermächtigung des können von der Massaverwalterin oder vom Massaverwalter öffentlich verstei- Regierungsstatthalters aus freier Hand verkauft werden. gert oder mit Ermächtigung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters aus freier Hand verkauft werden. 4 4 Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erben veräussert werden. Grundstücke können mit Einwilligung sämtlicher Erbinnen und Erben veräussert werden.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I 5 5 Prozesse dürfen nur mit Genehmigung des Regierungsstatthalters angeho- Prozesse dürfen nur mit Genehmigung der Regierungsstatthalterin oder des ben werden. Regierungsstatthalters angehoben werden.

Art. 67 Art. 67

2.4 Fortsetzung des Geschäftes 2.4 Fortsetzung des GeschäftesGeschäfts

1 1 Der Massaverwalter hat die Massnahmen dafür zu treffen, dass das Ge- Der Die Massaverwalterin oder der Massaverwalter hat die Massnahmen dafür schäft des Erblassers auf eine für die Gläubiger ungefährliche Weise fortge- zu treffen, dass das Geschäft der Erblasserin oder des Erblassers auf eine für setzt wird, wenn eine Unterbrechung des Geschäftsbetriebes der Erbschaft die Gläubigerinnen und Gläubiger ungefährliche Weise fortgesetzt wird, wenn zum Nachteil gereichen könnte. eine Unterbrechung des GeschäftsbetriebesGeschäftsbetriebs der Erbschaft zum Nachteil gereichen könnte. 2 2 Die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Erben bedarf der Genehmigung Die Fortsetzung des GeschäftesGeschäfts durch eine Erbin oder einen Erben des Regierungsstatthalters, der, wenn die Miterben es verlangen, auch die Si- bedarf der Genehmigung der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstattcherstellung verfügen kann (Art. 585 ZGB). halters, die oder der, wenn die Miterbinnen und Miterben es verlangen, auch die Sicherstellung verfügen kann (Art. 585 ZGB).

Art. 68 3 Rechnungsruf

1 1 Der Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) ist am Wohnsitze des Erblassers öffentlich Der Rechnungsruf (Art. 582 ZGB) ist am Wohnsitze Wohnsitz der Erblasserin bekannt zu machen und, wo der Massaverwalter es für nötig findet, auch in oder des Erblassers öffentlich bekannt zu machen und, wo die Massaverwalterin denjenigen Blättern zu veröffentlichen, durch welche die Gläubiger am ehesten oder der Massaverwalter es fürals nötig findeterachtet, auch in denjenigen Blät- Kenntnis vom Rechnungsruf erhalten. tern zu veröffentlichen, durch welche die Gläubigerinnen und Gläubiger am ehesten Kenntnis vom Rechnungsruf erhalten. 2 2 Die Ansprachen der Gläubiger sind innerhalb der vom Massaverwalter be- Die Ansprachen der Gläubigerinnen und Gläubiger sind innerhalb der von der stimmten Frist schriftlich dem Regierungsstatthalteramt einzureichen. Massaverwalterin oder vom Massaverwalter bestimmten Frist schriftlich dem beim Regierungsstatthalteramt einzureichen. 3 3 Jedem Ansprecher ist auf sein Verlangen und auf Kosten der Erbschaft eine Jedem Jeder Ansprecherin oder jedem Ansprecher ist auf sein Verlangen und Bescheinigung über die erfolgte Ansprache einzuhändigen. auf Kosten der Erbschaft eine Bescheinigung über die erfolgte Ansprache einzuhändigenauszuhändigen.

Art. 69 4 Fristverlängerung

1 1 Über Fristverlängerungsgesuche im Sinne des Artikels 587 Abs. 2 ZGB ent- Über Fristverlängerungsgesuche im Sinne des Artikels 587 Abs.Absatz 2 ZGB scheidet der Regierungsstatthalter. entscheidet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Art. 71 6 Andere Fälle des öffentlichen Inventars

1 1 Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar (Art. 63 bis 70 EG) finden Die Bestimmungen über das öffentliche Inventar (Art. 63 bis 70 EG) 69 dieses sinngemässe Anwendung auf den Rechnungsruf beim Anfalle einer Erbschaft Gesetzes) finden sinngemässe Anwendung auf den Rechnungsruf beim Anfalle an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB). Anfall einer Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB).

Art. 72 Kosten 1 Allgemeines

1 1 Die Kosten des Erbschaftsinventars gelten als Schulden der Erbschaft. Die Kosten des Erbschaftsinventars gelten als Schulden der Erbschaft. Reicht Reicht die Erbschaft nicht aus, so tragen die Erbinnen oder die Erben, die das die Erbschaft nicht aus, so tragen die Erbinnen oder die und Erben, die das In- Inventar verlangt haben, die Kosten. Reicht die Erbschaft nicht aus und hat die ventar verlangt haben, die Kosten. Reicht die Erbschaft nicht aus und hat die zuzuständige Gemeindebehörde das Inventar ohne Antrag von Erbinnen oder ständige Gemeindebehörde das Inventar ohne Antrag von Erbinnen oderund Er- Erben angeordnet (wegen Unmündigkeit, Bevormundung oder Abwesenheit ben angeordnet (wegen Unmündigkeit, Bevormundung oder Abwesenheit der der Erbinnen oder Erben) so trägt die Gemeinde die Kosten. Erbinnen oderund Erben), so trägt die Gemeinde die Kosten. Die Kosten des öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 398 Absatz 3 ZGB trägt das Mündel. Reicht das Vermögen des Mündels nicht aus, trägt die Wohnsitzgemeinde die Kosten. 3 3 Die Kosten des öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 580 ZGB trägt die Die Kosten des öffentlichen Inventars im Sinne von Artikel 580 ZGB trägt die Erbschaft. Reicht diese nicht aus, tragen die Erbinnen oder die Erben, die das Erbschaft. Reicht diese nicht aus, tragen die Erbinnen oder dieund Erben, die Inventar verlangt haben, die Kosten. das Inventar verlangt haben, die Kosten.

Art. 74 5 Schätzung von Grundstücken bei Erbteilungen

1 1 Bei Erbteilungen erfolgt die Feststellung des Verkehrswertes nach den Arti- Bei Erbteilungen erfolgt die Feststellung des VerkehrswertesVerkehrswerts keln 617, 618 und 619 ZGB durch die Gültschätzungskommission. nach den Artikeln 617, 618 und bis 619 ZGB durch die Gültschätzungskommission.

Art. 75a Herrenlose Grundstücke 1 Aneignung durch Einwohnergemeinde

Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter benachrichtigt die Einwohnergemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt, unverzüglich über die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Nach der Benachrichtigung entscheidet die Einwohnergemeinde innert 90 Tagen, ob sie sich das herrenlose Grundstück aneignen will.

Art. 75b 2 Aneignung durch Dritte

Verzichtet die Einwohnergemeinde auf die Aneignung des herrenlosen Grundstücks oder unterlässt sie es, innert der in Artikel 75a Absatz 2 genannten Frist die Aneignung der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter schriftlich anzumelden, kann das Grundstück von Dritten angeeignet werden.

Art. 75c 3 Zustimmung der Einwohnergemeinde

Die Aneignung durch Personen des Privatrechts bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Einwohnergemeinde. Die Einwohnergemeinde darf die Zustimmung nur verweigern, wenn der Aneignung durch Personen des Privatrechts überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Zur Wahrung öffentlicher Interessen kann die Einwohnergemeinde ihre Zustimmung mit Auflagen verknüpfen. Diese Auflagen kann sie im Grundbuch anmerken lassen.

Art. 76 Art. 76 Neues Land, herrenlose und öffentliche Sachen, dauernde Bodenverschiebung Neues Land, herrenlose und öffentliche Öffentliche Sachen, dauernde Bodenverschiebung im Gemeingebrauch 1 Neues Land 1 Neues Der Kultur nicht fähiges Land und Übertragung ins Privateigentum

1 1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Verän- Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Verändederung im Laufe oder Stand eines öffentlichen Gewässers, Rückgang eines rung im Laufe oder Stand eines öffentlichen Gewässers, Rückgang eines Glet- Gletschers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fä- schers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden Das der Ausbeutung fähihiges Land, so gehört es dem Staat. ges Kultur nicht fähige Land, so gehört (Art. 664 Abs. 2 ZGB) steht im Eigentum der Einwohnergemeinde, auf deren Gebiet es dem Staatsich befindet, sofern nicht durch besondere Titel Privateigentum nachgewiesen ist.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I 2 2 Der Staat kann solches Land den Anstössern überlassen oder zu Zwecken Der Staat Es kann solches Land den Anstössern überlassen oder zu Zwecken des Flussunterhaltes bestimmen. des Flussunterhaltes bestimmennur in begründeten Ausnahmefällen mit Bewilligung der vom Regierungsrat bezeichneten Direktion in das Privateigentum übergehen. 3 3 Bestehende Reisgründe, Griene, Auen oder Schächen, die nicht schon vor- Aufgehoben. her zum Flussunterhalt bestimmt waren, können durch den Regierungsrat dieser Bestimmung gewidmet werden.

Art. 76a 2 Bildung von kulturfähigem Land aus dem der Kultur nicht fähigen Land

Entsteht aus dem der Kultur nicht fähigen Land durch Bodenverschiebung, Rückgang eines Gletschers oder in anderer Weise kulturfähiges Land, können es die Einwohnergemeinde oder die Privateigentümerinnen und Privateigentümer den Anstösserinnen und Anstössern überlassen. Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion entscheidet nach Anhörung der betroffenen Einwohnergemeinde oder der betroffenen Privateigentümerinnen und Privateigentümer, ob bei Landschaftsveränderungen im Sinne von Absatz 1 kulturfähiges Land entstanden ist.

Art. 77 Art. 77 2 Herrenlose und öffentliche Sachen 2 Herrenlose und öffentliche Sachen3 Öffentliche Gewässer¶2.1 Aneignung

2.1 Aneignung

1 1 Herrenloses Land kann nur mit Bewilligung der vom Regierungsrat bezeich- Herrenloses Land kann nur mit Bewilligung der vom Regierungsrat bezeichneneten Direktion in das Privateigentum übergehen und ist in diesem Falle in das ten Direktion in das Privateigentum übergehen Als öffentliche Gewässer gelten Grundbuch aufzunehmen. alle Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle sowie See-, Fluss- und Bachbetten, an denen nicht durch besondere Titel Privateigentum nachgewiesen ist in diesem Falle in das Grundbuch aufzunehmen. Sie stehen im Eigentum des Kantons, sofern nicht Eigentum eines anderen Gemeinwesens nachgewiesen ist. 2 2 Als öffentliche Sachen gelten alle Seen, Flüsse und Bäche, an denen nicht Als öffentliche Sachen gelten alle Seen, Flüsse und Bäche, an denen nicht durch besondere Titel Privateigentum nachgewiesen ist. Ufergebiete, die durch besondere Titel Privateigentum nachgewiesen istHochwasser regelmässig überflutet werden, gehören zum Fluss- oder Seebett.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I 3 3 Ufergebiete, die durch das Hochwasser regelmässig überflutet werden, ge- Ufergebiete, Bestehende Reisgründe, Griene, Auen oder Schächen, die nicht hören zum Fluss- oder Seebett. schon vorher zum Flussunterhalt bestimmt gewesen sind, können durch das Hochwasser regelmässig überflutet den Regierungsrat dieser Bestimmung gewidmet werden, gehören zum Fluss- oder Seebett.

Art. 77a 4 Bildung von neuem Land aus öffentlichen Gewässern

Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderung im Laufe oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise neues Land, kann das Gemeinwesen es den Anstösserinnen und Anstössern zu Eigentum überlassen, wenn

a die bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben über die Festlegung des Gewässerraums sowie

b die Vorgaben des Gesetzes vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG)4) umgesetzt worden sind. Ist das neu entstandene Land der Kultur nicht fähig, ist Artikel 76 Absatz 2 anwendbar. Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion entscheidet nach Anhörung des betroffenen Gemeinwesens, ob bei Landschaftsveränderungen im Sinne von Absatz 1 kulturfähiges Land entstanden ist.

Art. 78 Art. 78

2.2 Benutzung und Ausbeutung 2.25 Benutzung und Ausbeutung

1 1 Die Benutzung und Ausbeutung des herrenlosen Landes und der öffentlichen Die Benutzung und Ausbeutung des herrenlosen Landes und der öffentlichen Sachen, insbesondere der See- und Flussbetten, steht unter staatlicher Auf- Sachen, insbesondere der See- und Flussbetten, Kultur nicht fähigen Landes sicht. steht unter staatlicherder Aufsicht der Einwohnergemeinden, soweit nicht der Kanton aufgrund von Regal- oder anderweitigen Rechten Aufsichtsbehörde ist.

4) BSG 704.1

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I 2 2 Werden durch die Benutzung und Ausbeutung öffentliche Interessen, na- Werden durch die Die Benutzung und Ausbeutung öffentliche Interessen, namentlich diejenigen der Schwellenbezirke, beeinträchtigt, so kann die vom Re- mentlich diejenigender öffentlichen Gewässer und der Schwellenbezirke, beeingierungsrat bezeichnete Direktion sie untersagen. trächtigt, so kann die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion übrigen öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch, insbesondere der Strassen und Plätze (Art. 664 Abs. 3 ZGB), steht unter der Aufsicht des Gemeinwesens, in dessen Eigentum sie untersagensich befinden. Vorbehalten bleibt die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Kantons betreffend die Regal- oder anderweitigen Rechte. 3 3 Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion kann die Ausbeutung der See- Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion kann Werden durch die Benut- und Flussbetten der Schwellengenossenschaft ausschliesslich überlassen o- zung und Ausbeutung öffentliche Interessen beeinträchtigt, so kann die zuständer sie, wenn sie von erheblichem Umfange ist, von der Bezahlung einer Ge- dige Stelle der See- und Flussbetten der Schwellengenossenschaft ausschliessbühr abhängig machen. lich überlassen Einwohnergemeinde oder die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion sie, wenn sie von erheblichem Umfange ist, von der Bezahlung einer Gebühr abhängig machen. untersagen. Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion kann die Ausbeutung der See-, Fluss- und Bachbetten der Schwellenkorporation ausschliesslich überlassen oder sie, wenn sie von erheblichem Umfang ist, von der Bezahlung einer Gebühr abhängig machen.

Art. 79 Nachbarrecht 1 Bauten und Pflanzungen

1.1 Grenzabstände

Für Bauten, welche den gewachsenen Boden in irgendeinem Punkte um mehr als 1,20 m überragen, ist gegenüber den Nachbargrundstücken ein Grenzabstand von wenigstens 3 m einzuhalten. Vorbehalten sind die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene oder annähernd geschlossene Bauweise. 2 2 Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so Ist die geschlossene Bauweise zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, so hat hat der Grundeigentümer, der die seitliche Umfassungsmauer nicht an die die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die oder der die seitliche Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6 m einzuhalten. Umfassungsmauer nicht an die Grenze stellt, einen Grenzabstand von 6 m einzuhalten. Wurde nach früherem Baurecht ein Nachbargebäude mit einer Umfassungsmauer an der Grenze erstellt, so ist der Anbau im gleichen Umfang gestattet.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Art. 79c

1.4 Abort- und Düngergruben

Anlagen zur Aufnahme von Abortstoffen, Jauche, Dünger und anderen übelriechenden Abfällen sind in einem Abstand von wenigstens 3 m von der Grenze zu erstellen. 2 2 Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarn Werden diese Anlagen so gebaut, dass keine Beeinträchtigung der Nachbarineintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalten zu werden, nen und Nachbarn eintreten kann, so braucht der Grenzabstand nicht eingehalwenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1,20 m überragen. ten zu werden, wenn sie den gewachsenen Boden nicht um mehr als 1,20 m überragen.

Art. 79f

1.6.2 Mitbenützung

1 1 Das Recht, eine vom Nachbar erstellte Brandmauer mitzubenützen, wird Das Recht, eine von der Nachbarin oder vom Nachbar erstellte Brandmauer durch Einkauf in das Miteigentum erworben. mitzubenützen, wird durch Einkauf in das Miteigentum erworben. 2 2 Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung zu bezahlen, welche ent- Für das Mitbenützungsrecht ist eine Entschädigung zu bezahlen, welchedie sprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarn an der Brandmauer festzu- entsprechend dem Interesse der beteiligten Nachbarinnen und Nachbarn an der legen ist. Brandmauer festzulegen ist. 3 3 Eigentums- und Benützungsrechte, die der Nachbar an der bestehenden Eigentums- und Benützungsrechte, welche die Nachbarin oder der Nachbar an Brandmauer erworben hat, können im Grundbuch angemerkt werden. der bestehenden Brandmauer erworben hat, können im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 79g

1.6.3 Erhöhung

1 1 Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandmauer auf seine Kosten zu er- Jeder Jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Brandhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuführen. Baut der Nachbar an das mauer auf seineeigene Kosten zu erhöhen oder tiefer in den Boden hinunterzuneuerstellte Mauerstück an, so hat er sich gemäss Artikel 79f Absatz 2 einzu- führen. Baut die Nachbarin oder der Nachbar an das neuerstellte Mauerstück kaufen. an, so hat sie oder er sich gemäss Artikel 79f Absatz 2 einzukaufen.

Art. 79i

1.7.2 Eigentum

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I 1 1 Eine Stützmauer, welche auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Eine Stützmauer, welchedie auf der Grenze steht, gilt als Bestandteil des Grundstücks, dessen Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies nicht festgestellt Grundstücks, dessen Eigentümerin oder Eigentümer sie erstellt hat. Kann dies werden, so wird Miteigentum beider Nachbarn angenommen. nicht festgestellt werden, so wird Miteigentum beider Nachbarinnen oder Nachbarn angenommen. Im übrigen sind die Vorschriften über die Brandmauern sinngemäss anwendbar.

Art. 79m

1.10 Entzug von Licht und Sonne

1 1 Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmi- Werden wohnhygienische Verhältnisse durch den Schattenwurf hochstämmiger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümer verpflichtet, die ger Bäume wesentlich beeinträchtigt, so ist deren Eigentümerin oder Eigentüstörenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf ein tragbares Mass mer verpflichtet, die störenden Bäume gegen angemessene Entschädigung auf zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen. ein tragbares Mass zurückzuschneiden und sie nötigenfalls zu beseitigen. Vorbehalten bleiben entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und des Schutzes von Alleen.

Art. 79n

1.11 Benützung von Mauern an der Grenze

1 1 An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf der An Mauern und Wänden, die sich an oder auf der Grenze befinden, darf die Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentlich Spaliere, an- Nachbarin oder der Nachbar unentgeltlich unschädliche Vorrichtungen, namentbringen. lich Spaliere, anbringen.

Art. 79o

1.12 Betreten des nachbarlichen Grundes

1 1 Der Nachbar hat das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Der Die Nachbarin oder der Nachbar hat das Betreten oder die vorüberge- Grundstückes zu gestatten, wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder hende Benützung ihres oder seines GrundstückesGrundstücks zu gestatten, den Unterhalt von Bauten, Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von wenn dies erforderlich ist für die Errichtung oder den Unterhalt von Bauten, sonstigen Anlagen wie Leitungen. Er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Strassen, Pflanzungen längs der Grenze oder von sonstigen Anlagen wie Lei- Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz. tungen. ErSie oder er ist rechtzeitig zu benachrichtigen und hat Anspruch auf möglichste Schonung und vollen Schadenersatz.

Art. 81 3 Holztransportanlagen

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I 1 1 Waldeigentümer, die zur Holzabfuhr keine genügende Verbindung mit einer Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die zur Holzabfuhr keine genüöffentlichen Strasse haben, sind berechtigt, gegen volle Entschädigung die gende Verbindung mit einer öffentlichen Strasse haben, sind berechtigt, gegen Einräumung des Rechtes auf Erstellung von Holztransportanlagen, wie Holz- volle Entschädigung die Einräumung des RechtesRechts auf Erstellung von lasse, Holzriesen aller Art, Rollbahnen und dergleichen zu verlangen. Holztransportanlagen, wie Holzlasse, Holzriesen aller Art, Rollbahnen und dergleichen zu verlangen.

Art. 82 4 Wegrechte, Zaunbann, Wässerungsrechte, Einfriedigungen

1 1 Für die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung Für die Befugnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, zum oder Vornahme von Ausbesserungen oder Errichtung von Bauten das nach- Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen oder Errichbarliche Grundstück zu betreten, für das Steck- oder Tretrecht, den Tränke- tung von Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, für das Steck- oder weg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg, das Zaunbannrecht, für Tretrecht, den Tränkeweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg, das Tränke- und Wässerungsrechte und dergleichen, sowie in bezug auf Gräben, Zaunbannrecht, für Tränke- und Wässerungsrechte und dergleichen, sowie in Zäune, Mauern und andere Einfriedigungen von Grundstücken haben die bis- bezugBezug auf Gräben, Zäune, Mauern und andere Einfriedigungen von herigen Übungen, insbesondere die polizeilichen und wirtschaftlichen Bestim- Grundstücken haben die bisherigen Übungen, insbesondere die polizeilichen mungen der Statutarrechte auch fernerhin Geltung. und wirtschaftlichen Bestimmungen der Statutarrechte, auch fernerhin Geltung. Die bezüglichen Vorschriften sind in einem Dekret des Grossen Rates zu sammeln und näher zu ordnen. Die daraus sich ergebenden Rechte sind im Grundbuch nicht einzutragen.

Art. 103 Korporationsalpen 1 Verfügungen über die Alp

1 1 Alpen und Vorsassen, die Korporationen im Sinne des Artikels 20 gehören, Alpen und Vorsassen, die Korporationen im Sinne des Artikels 20 gehören, können mit Zustimmung von zwei Dritteln der an der Versammlung anwesen- können mit Zustimmung von zwei Dritteln der an der Versammlung anwesenden den Anteilhaber, die, wenn die Alp in Kuhrechte eingeteilt ist, gleichzeitig über Anteilhaberinnen und Anteilhaber, die, wenn die Alp in Kuhrechte eingeteilt ist, mindestens zwei Drittel der an der Versammlung vertretenen Kuhrechte verfü- gleichzeitig über mindestens zwei Drittel der an der Versammlung vertretenen gen, veräussert, verpfändet und mit Baurechten belastet werden. Kuhrechte verfügen, veräussert, verpfändet und mit Baurechten belastet werden. Auf Gesuch der Gemeinden oder des Grundbuchamtes bezeichnet die Direktion für Inneres und Justiz die Grundstücke, auf die sich der Begriff Alpen und Vorsassen im Sinne von Absatz 1 bezieht. Das Verbot der Teilung in Artikel 102 bleibt vorbehalten.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Die Verpfändung von geseyeten Alpen richtet sich nach den Vorschriften über das Miteigentum.

Art. 106

2.3 Übergangsbestimmung

1 1 Wenn bei geseyten Alpen vor dem 1. Januar 1912 Kuhrechte als Miteigen- Wenn bei geseyten Alpen vor dem 1. Januar 1912 Kuhrechte als Miteigentumsanteile verpfändet worden sind, so gelten die letztern vom 1. Januar 1912 tumsanteile verpfändet worden sind, so gelten die letztern vom 1. Januar 1912 an als Kuhrechte im Sinne des Artikels 105 EG. Die Verpfändung ist von Am- an als Kuhrechte im Sinne des Artikels 105 EG. Die Verpfändung ist von Amtes tes wegen in das Seybuch einzutragen. wegen in das Seybuch einzutragen. Sind nicht mehr als sechs Anteilhaber vorhanden, so kann durch Beschluss von zwei Dritteln der Anteilhaber, die gleichzeitig über mindestens zwei Drittel der Kuhrechte verfügen, auf die Führung des Seybuches verzichtet werden; in diesem Falle stehen die Rechtsverhältnisse an der Alp unter den Bestimmungen des Miteigentums.

Art. 107 Grundpfandrechte 1 Einseitige Ablösung

Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten (Art. 828 bis 830 ZGB) ist gestattet. 2 2 Der Betrag der Ablösungssumme kann auf Begehren der sämtlichen Gläubi- Der Betrag der Ablösungssumme kann auf Begehren der sämtlichen sämtliger und im Einverständnis mit dem Erwerber durch amtliche Schätzung (Art. cher Gläubigerinnen und Gläubiger undsowie im Einverständnis mit der Erwer- 113 EG) festgesetzt werden. berin oder dem Erwerber durch amtliche Schätzung (Art. 113 EG)113) festgesetzt werden.

Art. 110 4 Errichtung von Grundpfandrechten

4.1 Mitunterzeichnung

1 1 Beim Grundpfandvertrag ist die Mitwirkung des Gläubigers bei der Beurkun- Beim Grundpfandvertrag ist die Mitwirkung der Gläubigerin oder des Gläubidung des Pfandrechtes nicht erforderlich. gers bei der Beurkundung des Pfandrechtes nicht erforderlich.

Art. 114 Fahrnispfandrecht 1 Viehverpfändung

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I 1 1 Für jede Verwaltungsregion wird durch den Betreibungsbeamten ein Ver- Für jede Verwaltungsregion wird durch die Betreibungsbeamtin oder den Beschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung geführt. treibungsbeamten ein Verschreibungsprotokoll für die Viehverpfändung geführt.

Art. 122 Organisation der Grundbuchämter

In jeder der fünf Verwaltungsregionen des Kantons besteht ein Grundbuchamt. Die Direktion für Inneres und Justiz legt den Sitz der regionalen Grundbuchämter fest. Sie kann Zweigstellen von Grundbuchämtern schaffen. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Grundbuchämter. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen. 4 4 Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt für jedes Grundbuchamt eine ge- Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt für jedes regionale Grundbuchamt schäftsleitende Grundbuchverwalterin oder einen geschäftsleitenden Grund- eine geschäftsleitende Grundbuchverwalterin oder einen geschäftsleitenden buchverwalter. Grundbuchverwalter. 5 5 Ernennbar als Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter ist, wer über Ernennbar als Grundbuchverwalterin oderDie geschäftsleitenden Grundbuchein Anwaltspatent, ein bernisches Notariatspatent oder eine gleichwertige ju- verwalterinnen und Grundbuchverwalter ist, wer der regionalen Grundbuchämter ristische Ausbildung verfügt. verfügen über ein Anwaltspatent, ein bernisches Notariatspatent oder eine gleichwertige juristische Ausbildung verfügt. Eine Person, die im Kanton Bern den Notariatsberuf ausübt und gleichzeitig eine Tätigkeit in der Grundbuchführung wahrnimmt, tritt neben den in Artikel 9 Absatz 1 VRPG genannten Gründen zusätzlich in den Ausstand, wenn das zu beurteilende Geschäft aus dem gleichen Notariatsbüro stammt, in dem sie den Notariatsberuf ausübt. Dasselbe gilt für eine Person, die in einem Notariatsbüro angestellt ist, ohne den Notariatsberuf auszuüben.

Art. 125 3 Haftung

1 1 Die Haftung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundbuch- Die Haftung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grundbuchämter richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes. ämter richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)5).

5) BSG 153.01

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Art. 126 Art. 126 4 Eintragung ins Grundbuch 4 Eintragung ins Grundbuch

4.1 Öffentliche Grundstücke 4.1 ÖffentlicheGrundstücke nach Artikel 944 Absatz 1 ZGB¶

4.1.1 Eintragung der Grundstücke

1 1 Die öffentlichen Grundstücke des Staates und der Gemeinden sind in das Die öffentlichen Alle Grundstücke des Staates und der Gemeindenim Kanton Grundbuch aufzunehmen. sind in das Grundbuch aufzunehmen.

Art. 126a

4.1.2 Eintragung bestehender dinglicher Rechte Dritter

Bestehende dingliche Rechte Dritter an erstmals im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken werden im Grundbuch eingetragen, wenn

a die für einen Grundbucheintrag allgemein geltenden Voraussetzungen erfüllt sind oder

b ein richterliches Urteil den Bestand des Rechts feststellt.

Art. 126b

4.1.3 Öffentlicher Aufruf zur Anmeldung dinglicher Rechte Dritter

Das Grundbuchamt macht einen öffentlichen Aufruf zur Anmeldung dinglicher Rechte Dritter an den erstmals im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken. Nach unbenütztem Ablauf der Anmeldefrist kann der Eintrag eines dinglichen Rechts Dritter nur noch durch Vertrag des Dritten mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer des belasteten Grundstücks oder gestützt auf ein richterliches Urteil verlangt werden.

Art. 126c

4.1.4 Gebühren

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Gebühren für die Aufnahme von bisher nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken sowie für die Durchführung des Anmeldeverfahrens.

Art. 126d

4.2 Ausführungsbestimmungen

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Eintragung von bisher nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken sowie bei der Aneignung durch die Einwohnergemeinde nach Artikel 75a bis 75c durch Verordnung und erlässt die weiteren erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 128 Art. 128

4.3 Anmeldung der Eintragung durch den Notar 4.3 Anmeldung der Eintragung durch die Notarin oder den Notar

1 1 Der Notar hat die von ihm beurkundeten Geschäfte binnen 30 Tagen nach Der Die Notarin oder der Notar hat die von ihr oder ihm beurkundeten Geder Beurkundung von Amtes wegen zur Eintragung in das Grundbuch anzu- schäfte binnen 30 Tagen nach der Beurkundung von Amtes wegen zur Eintramelden. gung in das Grundbuch anzumelden.

Art. 132 Versteigerung 1 Öffentliche Versteigerung

1 1 Eine öffentliche Versteigerung muss wenigstens acht Tage vor ihrer Abhal- Eine öffentliche Versteigerung muss wenigstens acht Tage vor ihrer Abhaltung tung öffentlich bekanntgemacht werden. Aus wichtigen Gründen kann der Re- öffentlich bekanntgemacht werden. Aus wichtigen Gründen kann die Regiegierungsstatthalter diese Frist verkürzen. rungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter diese Frist verkürzen. 2 2 An der Versteigerung wirken ein Notar als Protokollführer und der örtlich zu- An der Versteigerung wirken eine Notarin oder ein Notar als Protokollführerin ständige Betreibungsweibel als Ausrufer mit. Ist dieser verhindert, so bezeich- oder Protokollführer und der eine Angestellte oder ein Angestellter des örtlich net der Regierungsstatthalter als Ausrufer eine dazu geeignete Person. zuständige Betreibungsweibelzuständigen Betreibungsamts als Ausruferin oder Ausrufer mit. Ist diese oder dieser verhindert, so bezeichnet die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter als Ausrufer eine dazu geeignete Person als Ausruferin oder Ausrufer. … 4 4 Bei Versteigerungen von Fahrnis, deren Gesamtwert 5000 Franken nicht Bei Versteigerungen von Fahrnis, deren Gesamtwert 5000 Franken nicht überübersteigt, genügt die ortsübliche Bekanntmachung und die Mitwirkung eines steigt, genügtgenügen die ortsübliche Bekanntmachung und die Mitwirkung ei- Betreibungsweibels oder eines Gemeindebeamten. ner oder eines Betreibungsweibels Angestellten des örtlich zuständigen Betreibungsamts oder einer Mitarbeiterin oder eines GemeindebeamtenMitarbeiters der Gemeinde.

Art. 134 3 Verbot von Missbräuchen

Jede Versteigerung muss vor der Polizeistunde geschlossen werden.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I 2 2 Die Einwirkung auf das Resultat einer Steigerung durch Versprechen oder Die Einwirkung auf das Resultat einer SteigerungVersteigerung durch Verspremissbräuchliche Verabreichung geistiger Getränke und der Versuch einer sol- chen oder missbräuchliche Verabreichung geistiger Getränke und der Versuch chen Einwirkung sind untersagt. einer solchen Einwirkung sind untersagt. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Busse von 10 bis 100 Franken bestraft.

Art. 136 Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen

1 1 Die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen nach Artikel 259 g und 288 Ab- Die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen nach Artikel 259 g259g und 288 satz 1 OR hat bei der regionalen Schlichtungsbehörde am Ort der Miet- oder Absatz 1 OR hat bei der regionalen Schlichtungsbehörde am Ort der Miet- oder Pachtsache zu erfolgen. Pachtsache zu erfolgen.

Art. 140a Art. 140a 3 Veröffentlichung der Eintragung eines Gemeinderschaftsvertreters 3 Veröffentlichung der Eintragung einer Gemeinderschaftsvertreterin oder eines Gemeinderschaftsvertreters

1 1 Die Eintragungen über die Gemeinderschaftsvertreter (Art. 341 Abs. 3 ZGB) Die Eintragungen über die Gemeinderschaftsvertreterinnen und Gemeindersind einmal im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. schaftsvertreter (Art. 341 Abs. 3 ZGB) sind einmal im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom [TT.MM.JJJJ]

Herrenlose Grundstücke

Für Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung herrenlos sind, gelten die Artikel 75a bis 75c sinngemäss.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 12. August 2026

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer LW: 2342