2023.FINFV.830
Ausgabenbewilligung betreffend Versicherungsprämien für die Betriebshaftpflichtversicherung der Bau- und Verkehrsdirektion, der Direktion für Inneres und Justiz und der Universität Bern; Objektkredite (Sammelbeschluss) für die Jahre 2025-2032
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 872/2024 Datum RR-Sitzung: 28. August 2024 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2023.FINFV.830 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Ausgabenbewilligung betreffend Versicherungsprämien für die Betriebshaftpflichtversicherung der Bau- und Verkehrsdirektion, der Direktion für Inneres und Justiz und der Universität Bern; Objektkredite (Sammelbeschluss) für die Jahre 2025–2032.
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem vorliegenden Sammelbeschluss wird die Finanzierung der Prämien für die Betriebshaftpflichtversicherung der Bau- und Verkehrsdirektion, der Direktion für Inneres und Justiz und der Universität Bern sichergestellt. Die Ausgabenbewilligung für die vorgenannten Versicherungsprämien betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis maximal 31. Dezember 2032.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Art. 22, 28, 29, 30 Abs. 1 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) ‒ Art. 21, 25, 27, 30, 36 und Anhang 1 zu Art. 36 sowie Art. 39 der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1) ‒ Art. 4, 16, 18 und 41 der interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BSG 731.2-1) ‒ Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 5. November 2014 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV; BSG 731.22) ‒ Versicherungs- und Submissionsstrategie der Finanzverwaltung vom 31. Januar 2023 (V 1.2)
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Die wiederkehrenden Ausgaben (Jahresprämien) sind wegen des bestehenden Handlungsspielraumes als neu zu qualifizieren (Art. 28 und Art. 30 Abs. 1 FHG). Mit Bezug auf die Ausgabenhöhe ist der Regierungsrat als finanzkompetentes Organ für den vorliegenden Mehrjahresbeschluss zuständig (vgl. Art. 25 FHaV und Anhang 1 zu Art. 36 FHaV). Aufgrund des fehlenden expliziten Sachzusammenhangs zwischen den einzelnen Basispolicen sind die jeweiligen Prämienkosten für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht zusammenzurechnen (vgl. Art. 29 Abs. 3 FHG).
4. Massgebende Kreditsumme und Kreditart
Für die in der öffentlichen Ausschreibung nachgesuchten Versicherungsdeckungen ergeben sich pro Jahr folgende Prämienkosten:
Ausgabenart Neue und wiederkehrende Ausgaben Kreditsumme Jahresprämie BVD: CHF 120'487.50 (Kostendach: CHF 125'000 p. a.) Jahresprämie DIJ: CHF 127'575 (Kostendach: CHF 130'000 p. a.) Jahresprämie Universität Bern: CHF 134'662.50 (Kostendach CHF 140'000 p. a.)
Die Beträge wurden von der Finanzdirektion im Budget 2025 und Aufgaben-/Finanzplan 2026–2028 grösstenteils 1 eingestellt. Für die Jahre 2025 bis und mit 2027 besteht eine Prämiengarantie seitens des mandatierten Versicherers. Kreditart Objektkredite (Sammelbeschluss) für die Jahre 2025 bis 2032 Produkt/Konto 4471000014 Versicherungsmanagement / 313400000 Sachversicherungsprämien
5. Begründung
Die bestehende Ausgabenbewilligung 2 (RRB 882/2016) zur Finanzierung der auf Stufe Regierungsrat zu genehmigenden Betriebshaftpflichtversicherungsprämien läuft per 31. Dezember 2024 ab. Das bisherige Versicherungskonstrukt mit zehn auf die jeweiligen Betriebshaftpflichtrisiken der DIR/STA/JUS/UNI zugeschnittenen und einzeln kündbaren Basispolicen sowie einem Exzedentenvertrag3 für den Gesamtstaat hat sich in der Praxis bewährt und wird daher weitergeführt.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Finanzdirektion
Beilagen ‒ Vortrag
Die ab dem Rechnungsjahr 2025 geschuldete Mehrprämie von insgesamt CHF 173'250 bzw. bezogen auf den vorliegenden Beschluss fü r die BVD, DIJ und Universität Bern von CHF 109'665, ist im Budget 2025 und AFP 2026–2028 (Produkt Versicherungsmanagement) aktuell nicht enthalten. Die Mehrausgaben können jedoch voraussichtlich innerhalb der Produktgruppe Dienstleistungen Konzernfinanzen der Finanzverwaltung kompensiert werden. Dieser Kreditbeschluss betrifft die Institutionen der ERZ (BKD), BVE (BVD) und Universität Bern. Die tieferen Prämienausgaben für die BKD können neu auf Direktionsebene durch die FIN bewilligt werden und für diejenigen der DIJ ist ab dem Jahr 2025 der Regierungsrat zuständig. Zusatzdeckung für Schäden, welche die in den jeweiligen Basisverträgen vereinbarte Höchstversicherungssumme übersteigen und/oder nicht betraglich (Summendifferenz) oder konditionell (Bedingungsdifferenz) sublimitiert sind. Im Angebot der obsiegenden Versicherungsgesellsc haft ist der fragliche Prämienanteil bereits in den einzelnen Basisverträgen enthalten.