2023.FINSV.207
Steuergesetz (StG) (Änderung). Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung
Rubrum
Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. ■
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Aufgehoben: –
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
Steuergesetz (StG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 661.11 Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG) (Stand 01.01.2026) wird wie folgt geändert:
Art. 2b Berücksichtigung der Einwohnergemeinden am Rohertrag der Ergänzungssteuer des Bundes
1 Der Kanton überweist den nach Absatz
2 zu berücksichtigenden Einwohnergemeinden jeweils einen Anteil der eingegangenen Ergänzungssteuern nach Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 der Bundesverfassung (BV)1).
1) SR 101
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Der Anteil für das Steuerjahr n entspricht
dem durchschnittlichen Anteil der fakturierten Gewinn- und Kapitalsteuererträge sämtlicher Gemeinden an den gesamten fakturierten kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuererträgen der Kalenderjahre n – 6 bis n – 2, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma. 3 Zu berücksichtigen sind Einwohnergemeinden, sofern ihnen Geschäftseinheiten nach Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 22. Dezember 2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)2) steuerlich zugehörig sind und diese eine Ergänzungssteuer nach Absatz 1 getragen haben. 4 Sind mehrere Einwohnergemeinden zu
berücksichtigen, so wird der Anteil nach Höhe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten verteilt.
Art. 2c Berücksichtigung der Kirchgemeinden am Rohertrag der Ergänzungssteuer des Bundes
1 Der Kanton überweist den nach Absatz
2 zu berücksichtigenden Kirchgemeinden (Art. 10 ff. LKG) jeweils einen Anteil der eingegangenen Ergänzungssteuern nach Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.
2) SR 642.161
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Der Anteil für das Steuerjahr n entspricht
dem durchschnittlichen Anteil der fakturierten Gewinn- und Kapitalsteuererträge sämtlicher Kirchgemeinden an den gesamten fakturierten kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuererträgen der Kalenderjahre n – 6 bis n – 2, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma. 3 Artikel 2b Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss für die Kirchgemeinden.
Art. 3 Zuständigkeiten
1 Der Grosse Rat setzt die Steueranlage jährlich zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag fest. 2 Er regelt in einem Dekret Zeitpunkt
und Bemessungsperiode für die allgemeine Neubewertung von unbeweglichem Vermögen.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 Er passt die frankenmässig festge- 3 Aufgehoben.
legten Tarifstufen, Sozialabzüge und Steuerfreibeträge durch Dekret ganz oder teilweise, aber im gleichen Ausmass dem veränderten Geldwert an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens drei Prozent verändert hat. Für den erstmaligen Ausgleich ist vom Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 2000 auszugehen, später vom Landesindex des vorletzten Dezembers vor Inkrafttreten der Anpassung. Restbeträge von 50 Franken und mehr beim Einkommen und 500 Franken und mehr beim Vermögen sind auf 100 bzw. 1000 Franken aufzurunden. Andere Restbeträge werden nicht mitgezählt. 4 Die Tarifstufen in den Artikeln 42 und 4 Aufgehoben.
44 werden durch den Regierungsrat jährlich an den veränderten Geldwert angepasst. Im Übrigen gilt Absatz 3 sinngemäss.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 5 Der Grosse Rat beschliesst über die 5 Der Grosse RatEr beschliesst über die
für Registerführung, Veranlagung und für Registerführung, Veranlagung und Steuerbezug notwendigen Kredite, so- Steuerbezug notwendigen Kredite, soweit weit deren Bewilligung nicht in die deren Bewilligung nicht in die Kompetenz Kompetenz des Regierungsrates oder des Regierungsrates oder eines unteren eines unteren Organs fällt. Periodisch Organs fällt. Periodisch wiederkehrende wiederkehrende Ausgaben im Zusam- Ausgaben im Zusammenhang mit dem menhang mit dem Veranlagungsver- Veranlagungsverfahren, insbesondere fahren, insbesondere Ausgaben für die Ausgaben für die Beschaffung der erfor- Beschaffung der erforderlichen Formu- derlichen Formulare und anderer Drucklare und anderer Drucksachen, bewil- sachen, bewilligt der Regierungsrat, soligt der Regierungsrat, soweit nicht ein weit nicht ein unteres Organ zuständig unteres Organ zuständig ist.3) ist.4) 6 Der Regierungsrat legt die Ziele der
kantonalen Steuerpolitik in der Steuerstrategie fest und zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum sie verwirklicht werden sollen. Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung der Steuerstrategie und nimmt die nötigen Anpassungen vor. Er unterbreitet die Steuerstrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme. 7 Er nimmt den Ausgleich der kalten Progression nach Artikel 3a durch Verordnung vor.
Art. 3a Ausgleich der kalten Progression
3) Entspricht dem bisherigen Absatz 4 4) Entspricht dem bisherigen Absatz 4
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 Der Regierungsrat passt die frankenmässig festgelegten Tarifstufen, Abzüge, Steuerfreigrenzen und Steuerfreibeträge jährlich vollständig dem Landesindex der Konsumentenpreise an. 2 Massgebend ist der Indexstand am 30.
Juni vor Inkrafttreten der Anpassung. 3 Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine
Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs. 4 Restbeträge von 50 Franken und mehr
bei Einkommen, Reingewinn und Grundstückgewinn sind auf 100 Franken, solche von 500 Franken und mehr bei Vermögen und Kapital auf 1000 Franken aufzurunden. Andere Restbeträge werden nicht mitgezählt.
Art. 6 2 Übrige Fälle
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a im Kanton Bern eine Erwerbstätigkeit a im Kanton Bern eine selbstständige oder ausüben, unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
a1 eine unselbstständige Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton Bern ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird,
b als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Bern Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
c Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken oder Wasserkräften im Kanton Bern gesichert sind,
d im Kanton Bern gelegene Grundstücke vermitteln,
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e Pensionen, Ruhegehälter oder an- e Pensionen, Ruhegehälter oder andere dere Leistungen erhalten, die auf Leistungen erhalten, die auf Grund ei- Grund eines früheren öffentlich- nes früheren öffentlich-rechtlichen Arrechtlichen Arbeitsverhältnisses von beitsverhältnisses von einer Arbeitgebeeinem Arbeitgeber oder einer Vorsor- rin oder einem Arbeitgeber oder einer geeinrichtung mit Sitz im Kanton Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Bern ausgerichtet werden, Bern ausgerichtet werden, [FR: unverändert]
f Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kanton Bern hat,
g für Arbeit im internationalen Verkehr g für Arbeit im internationalen Verkehr an an Bord eines Schiffes oder eines Bord eines Schiffes oder eines Luftfahr- Luftfahrzeuges oder bei einem zeuges oder bei einem Transport auf Transport auf der Strasse Lohn oder der Strasse Lohn oder andere Vergütunandere Vergütungen von einem Ar- gen von einer Arbeitgeberin oder einem beitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verim Kanton Bern erhalten. waltung oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten, davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einer solchen Arbeitgeberin oder einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs. 2 Kommen die Vergütungen nicht den
genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese dafür steuerpflichtig.
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Art. 27 Art. 27 Einkünfte aus Versicherung Einkünfte aus VersicherungLeibrenten und Verpfründung
1 Leibrenten sowie Einkünfte aus Ver- 1 LeibrentenLeibrentenversicherungen sopfründung sind zu 40 Prozent steuer- wie Einkünfte aus VerpfründungLeibrenbar. ten- und Verpfründungsverträge sind zu 40 Prozent im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:
a Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)5) unterstehen, ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)6) bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:
1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach Absatz 2.
2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
5) SR 221.229.1 6) SR 961.01
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b Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.
c Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen sowie aus Leibrenten- und Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:
1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, nach Absatz 3.
2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent. 2 Der Ertragsanteil gemäss Absatz 1
Buchstabe a Ziffer 1 bestimmt sich wie folgt:
3 Der Ertragsanteil gemäss Absatz 1
Buchstabe c Ziffer 1 bestimmt sich wie folgt:
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Art. 38 Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen
a die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24, 24a und 25 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen,
b die dauernden Lasten sowie 40 Pro- b die dauernden Lasten sowie 40 Prozent zent der bezahlten Leibrenten, der Ertragsanteil nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der bezahlten Leibrenten Leistungen aus Leibrenten- und Verpfründungsverträgen,
c die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,
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d die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
e Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zu den nach Bundesrecht zulässigen Beträgen,
f die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung,
g für Beiträge an Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherung, für die private Alters- und Hinterbliebenenvorsorge, Lebensversicherung und dergleichen, sowie für Zinsen auf Sparkapitalien
1. für Verheiratete in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zusammen 4900 Franken,
2. für die übrigen steuerpflichtigen Personen 2450 Franken,
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3. für Steuerpflichtige, die keine Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge abziehen, erhöht sich der Abzug für Verheiratete auf höchstens 7200 Franken und für die übrigen steuerpflichtigen Personen auf höchstens 3600 Franken,
4. für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können 700 Franken abgezogen werden.
h…
i die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)7), soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt,
k…
7) SR 151.3
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l die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 16'000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen,
m die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 5300 Franken an politische Parteien, die
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)8) eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben,
8) SR 161.1
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n die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12'500 Franken, sofern
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt. 2 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können vom Erwerbseinkommen beider Ehegatten zwei Prozent, jedoch höchstens 9500 Franken, abgezogen werden,
a wenn beide Ehegatten unabhängig voneinander erwerbstätig sind; dieser Abzug darf unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten (Art. 31–35) und der Abzüge gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f nicht mehr als das kleinere Erwerbseinkommen betragen;
b wenn ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet.
Art. 40 Ordentliche Abzüge
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 Selbstständig veranlagte, natürliche
Personen können von ihrem Reineinkommen 5300 Franken abziehen. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können für jeden Ehegatten 5300 Franken abgezogen werden. 2 Verwitwete, geschiedene oder ledige
Personen sowie Ehegatten, die je einen selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, können weitere 2400 Franken abziehen, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. 3 Für Kinder können abgezogen werden
a 8300 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
b höchstens weitere 6400 Franken pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen,
c 1300 Franken pro Kind für Alleinstehende (verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die mit eigenen Kindern, für die der Abzug nach Buchstabe a oder Absatz 5 zulässig ist, einen eigenen Haushalt führen. 4 Die Abzüge gemäss Absatz 3 kann
nicht beanspruchen, wer Kinderalimente von seinem Einkommen abziehen kann. 5 Für Leistungen der steuerpflichtigen
Person an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen können 4800 Franken abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt. Der gleiche Abzug ist zulässig für Leistungen an Nachkommen und die Eltern, die dauernd pflegebedürftig oder die auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einer Anstalt oder an einem Pflegeplatz versorgt sind, sowie für die Mehrkosten, die für behinderte Nachkommen entstehen.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 6 Selbstständig veranlagte natürliche 6 Selbstständig veranlagte natürliche Per-
Personen können 1100 Franken abzie- sonen können 11002200 Franken abziehen, sofern ihr anrechenbares Einkom- hen, sofern ihr anrechenbares Einkommen 16'700 Franken nicht übersteigt. men 16'700 Franken nicht übersteigt. Für Für jedes Kind, für das der Abzug nach jedes Kind, für das der Abzug nach Ab- Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der satz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug Abzug um 600 Franken. Pro 2000 um 600 Franken. Pro 2000 Franken Mehr- Franken Mehreinkommen wird der Ab- einkommen wird der Abzug um 150 Franzug um 150 Franken vermindert. Das ken vermindert. Das anrechenbare Einanrechenbare Einkommen setzt sich kommen setzt sich zusammen aus zusammen aus
a dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und
b zehn Prozent des steuerbaren Vermögens. 7 Bei rechtlich und tatsächlich unge- 7 Bei rechtlich und tatsächlich ungetrenntrennter Ehe können 2200 Franken ab- ter Ehe können 22004400 Franken abgegezogen werden, sofern das anre- zogen werden, sofern das anrechenbare chenbare Einkommen 22'300 Franken Einkommen 22'300 Franken nicht übernicht übersteigt. Für jedes Kind, für steigt. Für jedes Kind, für das der Abzug das der Abzug nach Absatz 3 zulässig nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der ist, erhöht sich der Abzug um 600 Abzug um 600 Franken. Pro 2000 Fran- Franken. Pro 2000 Franken Mehrein- ken Mehreinkommen wird der Abzug um kommen wird der Abzug um 300 Fran- 300 Franken vermindert. Das anrechenken vermindert. Das anrechenbare bare Einkommen richtet sich nach Absatz Einkommen richtet sich nach Absatz 6. 6.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 8 Steht den Eltern für ein gemeinsames minderjähriges Kind der Kinderabzug je hälftig zu (Abs. 3 Bst. a), können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge (Versicherungsabzug nach Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 4; Ausbildungskosten nach Abs. 3 Bst. b; Abzug bei bescheidenem Einkommen nach Abs. 6 und 7) je hälftig geltend machen. 9 Steht einem Elternteil für ein gemeinsames volljähriges Kind der Kinderabzug und dem anderen Elternteil der Unterstützungsabzug (Abs. 5) zu, können sie die mit dem Kinderabzug zusammenhängenden Abzüge ebenfalls je hälftig geltend machen.
Art. 42 Regelmässig fliessende Einkünfte
1 Für Ehegatten, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer:
Tabelle 1 Tabelle geändert Tabelle 2
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Die Einkommenssteuer beträgt für
die übrigen Steuerpflichtigen:
Tabelle 3 Tabelle geändert Tabelle 4 3 …
4 Restbeträge unter 100 Franken werden nicht berücksichtigt.
Art. 64 Sozialabzüge
1 Vom Reinvermögen können abgezogen werden:
a 18'000 Franken bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe,
b 18'000 Franken für jedes Kind, für b 18'000 Franken für jedes Kind, für das das der Abzug nach Artikel 40 Ab- der Abzug nach Artikel 40 Absatz 3 satz 3 Buchstabe a beansprucht wer- Buchstabe a beansprucht werden kann., den kann.
c 9000 Franken für jede selbstständig veranlagte natürliche Person. 2 Wird der besondere Abzug nach Artikel 41 gewährt, wird auch das steuerbare Vermögen durch einen besonderen Abzug auf null gesetzt.
Art. 65 Art. 65 Tarif und Freibetrag Tarif und FreibetragFreigrenze
1 Die Vermögenssteuer für ein Jahr beträgt
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
Tabelle 5 2 …
3 Die Vermögenssteuer wird nicht er- 3 Die Vermögenssteuer wird nicht erhohoben, wenn das satzbestimmende ben, wenn das satzbestimmende Vermö- Vermögen kleiner ist als 100'000 Fran- gen kleiner ist als 100'000 Franken. ken.
a bei selbstständig veranlagten natürlichen Personen, wenn das satzbestimmende Vermögen kleiner ist als 100'000 Franken,
b bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, wenn das satzbestimmende Vermögen kleiner ist als 200'000 Franken. 4 Restbeträge unter 1000 Franken werden nicht berücksichtigt.
Art. 83 Ausnahmen von der Steuerpflicht
1 Von der Steuerpflicht sind befreit
a der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
b der Kanton Bern und seine Anstalten, b der Kanton Bern und seine Anstalten, ininbegriffen die Gebäudeversicherung begriffen dieeinschliesslich der Gebäudes Kantons Bern, deversicherung des Kantons Bern, [FR: unverändert]
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
c die bernischen Einwohnergemeinden, die gemischten Gemeinden und ihre Unterabteilungen sowie die Regionalkonferenzen und die Gemeindeverbände für den Gewinn und das Reinvermögen, die öffentlichen Zwecken dienen, jedoch mit Ausnahme des Reingewinns, den sie aus ihren Unternehmungen ausserhalb des Gemeinde-, des Verbands- oder des Körperschaftsgebiets oder in Konkurrenz mit privaten Unternehmen erzielen,9)
c1 die bernischen Gemeindeunternehmen nach Artikel 65 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)10) nach Massgabe von Buchstabe c für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich den Zwecken des Gemeindeunternehmens gewidmet sind,
d die Landeskirchen und die Kirchgemeinden sowie die nach dem Gesetz über die jüdischen Gemeinden anerkannten Körperschaften für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese ihren gesetzlichen Aufgaben unmittelbar dienen,
9) Durch die Redaktionskommission am 11. August 2000 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt. 10) BSG 170.11
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
e die Einrichtungen der beruflichen e die Einrichtungen der beruflichen Vor- Vorsorge von Arbeitgebern mit sorge von Arbeitgeberinnen und Arbeit- Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in gebern mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsder Schweiz und von ihnen nahe ste- stätte in der Schweiz und von ihnen henden Unternehmen, sofern die Mit- nahe stehenden Unternehmen, sofern tel der Einrichtung dauernd und aus- die Mittel der Einrichtung dauernd und schliesslich der Personalvorsorge ausschliesslich der Personalvorsorge dienen, dienen, [FR: unverändert]
f die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften,
g die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
h die bernischen Burgergemeinden und die burgerlichen Korporationen für den Gewinn und das Reinvermögen, soweit diese durch Gesetz oder Gemeindereglement dem Kindes- und Erwachsenenschutz oder der Sozialhilfe gewidmet sind oder der Unterstützung von Kanton oder Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unmittelbar dienen,
i die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind,
k die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes für Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
l vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen,
m die politischen Parteien, die im Kanton Bern oder in bernischen Gemeinden tätig sind.
n die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind. 2 Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 2 Die Steuerbefreiung gemässnach Ab-
1 Buchstabe l erstreckt sich auch auf satz 1 Buchstabe l erstreckt sich auch auf die Gewinne aus der konzessionierten die Gewinne aus der konzessionierten Tä- Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von tigkeit, die frei verfügbar sind. Von der der Steuerbefreiung ausgenommen Steuerbefreiung ausgenommen sind jesind jedoch Nebenbetriebe und Lie- doch Nebenbetriebe und Liegenschaften, genschaften, die keine notwendige Be- die keine notwendige Beziehung zur konziehung zur konzessionierten Tätigkeit zessionierten Tätigkeit haben. [FR: unverhaben. ändert] 3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Grundstückgewinnsteuer und die Liegenschaftssteuer.11)
11) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
Art. 94a Antrag Kommissions- Ideelle Zwecke mehrheit. 1 Gewinne von juristischen 1 Gewinne von juristischen Personen
mit ideellen Zwecken werden nicht be- Personen mit ideellen Zwesteuert, sofern sie höchstens cken werden nicht besteu- 20'800 Franken betragen und aus- ert, sofern sie höchstens schliesslich und unwiderruflich diesen 20'800 25'000 Franken be- Zwecken gewidmet sind. tragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Art. 97 Nettoertrag aus Beteiligungen
1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen
nach Artikel 96 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwands und eines Beitrags von fünf Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen und die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. 2 Keine Beteiligungserträge sind Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird
bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung in Zusammenhang steht. 4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt,
a soweit der Erlös die Gestehungskosten übersteigt,
b wenn die veräusserte Beteiligung mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens zehn Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter zehn Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahrs vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 5 Die Gestehungskosten werden um
die Abschreibungen nach Absatz 3 herabgesetzt bzw. bei einer Aufwertung um den Aufwertungsgewinn erhöht. Bei Beteiligungen, die bei einer erfolgsneutralen Umstrukturierung zu Buchwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. 6 Transaktionen, die im Konzern eine
ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne von Artikel 91, 96 und 97 in kausalem Zusammenhang stehen.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 7 Bei Konzernobergesellschaften von 7 Bei Konzernobergesellschaften von syssystemrelevanten Banken nach Artikel temrelevanten Banken nach Artikel 7 Ab- 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom satz 1 des Bundesgesetzes vom 8. No- 8. November 1934 über die Banken vember 1934 über die Banken und Spar- und Sparkassen (Bankengesetz, kassen (Bankengesetz, BankG)13) werden BankG)12) werden für die Berechnung für die Berechnung des Nettoertrags nach des Nettoertrags nach Absatz 1 der Fi- Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und nanzierungsaufwand und die Forde- die Forderung in der Bilanz aus konzernrung in der Bilanz aus konzernintern intern weitergegebenen Mitteln folgender weitergegebenen Mitteln folgender An- Anleihen nicht berücksichtigt:, wenn diese leihen nicht berücksichtigt: Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach den Artikeln 11 Absatz 4 oder 30b Absatz 6 oder 7 Buchstabe b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden.
a Pflichtwandelanleihen und Anleihen a Aufgehoben. mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG,
b Schuldinstrumente zur Verlusttra- b Aufgehoben. gung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28 bis 32 BankG.
12) SR 952.0 13) SR 952.0
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
Art. 100 Rückweisung an die Kommission¶ Antrag Kommissions- Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen FiKo (Freudiger)¶ mehrheit. ¶ 1 Die einfache Steuer der Vereine, Stif- Rückweisung des Antrags Amstutz (Getungen und übrigen juristischen Perso- winne unter 25'000 Franken werden nicht nen beträgt zwei Prozent des Reinge- besteuert) an die vorberatende Kommiswinns. sion zur Prüfung des Anliegens.¶ 2 Gewinne unter 20'800 2 Gewinne unter 20'800 Franken wer- 25'000 Franken werden den nicht besteuert. nicht besteuert.
Art. 102 Eigenkapital
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das
Eigenkapital. 2 Das steuerbare Eigenkapital der Ka- 2 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalpitalgesellschaften und Genossen- gesellschaften und Genossenschaften beschaften besteht aus dem einbezahl- steht aus dem einbezahlten Grundkapital ten Grundkapital (Aktienkapital, Partizi- (Aktienkapital, Partizipationsscheinkapital, pationsscheinkapital, Stammkapital), Stammkapital), den offenen und den als den offenen und den als Gewinn ver- Gewinn versteuerten sowie den bei Besteuerten stillen Reserven. ginn der Steuerpflicht aufgedeckten (Art. 88a) und steuerlich noch nicht abgeschriebenen stillen Reserven. 3 Bei Nutzniessung wird das steuer- 3 Bei Nutzniessung wird das steuerbare
bare Eigenkapital um das Reinvermö- Eigenkapital um das Reinvermögen ergen erhöht wie es nach den Bestim- höht, wie es nach den Bestimmungen mungen über das Geschäftsvermögen über das Geschäftsvermögen der zur Erder natürlichen Personen (Art. 51) be- mittlung des Reinvermögens bei natürlirechnet wird. chen Personen (Art. 51)48 ff.) berechnet wird.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital. 5 …
Art. 106 Rückweisung an die Kommission¶ Antrag Kommissions- FiKo (Freudiger)¶ mehrheit. 1 Die einfache Steuer der Kapitalsteuer ¶ beträgt 0,05 Promille. Rückweisung des Antrags Amstutz (Die Besteuerung der Vereine, Stiftungen und 2 Die Besteuerung der Vereine, Stiftun- übrigen juristischen Personen beginnt bei 2 Die Besteuerung der Vergen und übrigen juristischen Personen einem Eigenkapital von 100'000 Franken) eine, Stiftungen und übribeginnt bei einem Eigenkapital von an die vorberatende Kommission zur Prü- gen juristischen Personen 80'000 Franken. fung des Anliegens.¶ beginnt bei einem Eigenkapital von 80'000 100'000 Franken.
3 …
4 Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. 5 Restbeträge des Kapitals unter 1000
Franken werden nicht berücksichtigt.14)
Art. 116 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
14) Entspricht dem bisherigen Absatz 4
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz 1 Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt in der Schweiz als oder Aufenthalt in der Schweiz als Kurz- Kurzaufenthalterin oder Kurzaufenthal- aufenthalterinArbeitnehmerin oder Kurzter, Grenzgängerin oder Grenzgänger aufenthalter, Grenzgängerin oder Grenz- bzw. Wochenaufenthalterin oder Wo- gänger bzw. Wochenaufenthalterin oder chenaufenthalter Einkommen aus un- Wochenaufenthalter Arbeitnehmer Einselbstständiger Erwerbstätigkeit er- kommen aus unselbstständiger Erwerbszielt, unterliegt hierfür der Quellen- tätigkeit erzielt, unterliegt hierfür der Quelsteuer nach den Artikeln 112 bis 114. lensteuer nach den Artikeln 112 bis 114. Davon ausgenommen sind Einkom- Davon ausgenommen sind Einkommen, men, die der Besteuerung im verein- die der Besteuerung im vereinfachten Abfachten Abrechnungsverfahren nach rechnungsverfahren nach Artikel 115a un- Artikel 115a unterstehen. terstehen. 1a Ebenfalls der Quellensteuer nach 1a Ebenfalls der Quellensteuer nach den
den Artikeln 112 bis 114 unterliegen im Artikeln 112 bis 114 unterliegen im Aus- Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen land wohnhafte Arbeitnehmerinnen und und Arbeitnehmer, die für Arbeit im in- Arbeitnehmer, die für Arbeit im internatioternationalen Verkehr an Bord eines nalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem bei einem Transport auf der Strasse Transport auf der Strasse Lohn oder an- Lohn oder andere Vergütungen von ei- dere Vergütungen von einer Arbeitgeberin ner Arbeitgeberin oder einem Arbeitge- oder einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächliber mit Sitz oder Betriebsstätte im cher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton Bern erhalten; davon ausge- Kanton Bern erhalten; davon ausgenomnommen bleibt die Besteuerung der men bleibt die Besteuerung der Seeleute Seeleute für Arbeit an Bord eines von Seeleuten für Arbeit die Erwerbstätig- Hochseeschiffs. keit an Bord eines Hochseeschiffsvon einer solchen Arbeitgeberin oder einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs. 2 …
3 …
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 In einem Nachbarstaat wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegen für ihr im Ausland erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton Bern der Quellensteuer nach den Artikeln 112 bis 114, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird.
Art. 143 Verlustanrechnung
1 Vom steuerbaren Grundstückgewinn
werden die Verluste abgezogen, die die steuerpflichtige Person im gleichen, im vorangegangenen oder im nachfolgenden Kalenderjahr bei der Veräusserung von Grundstücken oder Wasserkräften und aus der Einräumung von Rechten an solchen erleidet oder erlitten hat, sofern für die betreffenden Geschäfte die subjektive Steuerpflicht im Kanton Bern gegeben war. Verluste unter 5300 Franken15) werden nicht angerechnet.
15) Durch die Redaktionskommission am 26. November 2010 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Schliesst das Geschäftsjahr einer 2 Schliesst das Geschäftsjahr einer buchbuchführenden, steuerpflichtigen Per- führenden, steuerpflichtigen Person in der son in der Bemessungsperiode, in der Bemessungsperiode, in der ein Grundein Grundstückgewinn auf einem zum stückgewinn auf einem zum Geschäfts- Geschäftsvermögen gehörenden vermögen gehörenden Grundstück erzielt Grundstück erzielt wurde, mit einem wurde, mit einem Verlust ab, so kannwird Verlust ab, so kann dieser vom betref- dieser vom betreffenden steuerbaren fenden steuerbaren Grundstückgewinn Grundstückgewinn abgezogen werden. abgezogen werden. 3 Die Bestimmungen über die Verlustanrechnung bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer (Art. 35 bzw. 93) sind sinngemäss anwendbar. 4 Hatte die steuerpflichtige Person auf
dem veräusserten Objekt Abschreibungen vorgenommen, so ist eine Anrechnung des Verlustes auf Gewinne nur soweit möglich, als er den Gesamtbetrag der steuerrechtlich berücksichtigten Abschreibungen übersteigt.
Art. 164 Steuerregister
1 Die Gemeinden führen das Register
für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen Werte.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Die kantonale Steuerverwaltung führt 2 Die kantonale Steuerverwaltung führt die
die Register für die übrigen Steuern. Register für die übrigen Steuern. Sie ver- Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der öffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verwegen Verfolgung von öffentlichen folgung von öffentlichen oder gemeinnüt- oder gemeinnützigen Zwecken steuer- zigen Zwecken steuerbefreiten juristibefreiten juristischen Personen (Art. 83 schen Personen (Art. 83 Abs. 1 Bst. g). Abs. 1 Bst. g). Die betroffene juristi- Die betroffene juristische Person kann ihsche Person kann ihren Eintrag durch ren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an schriftliche Mitteilung an die kantonale die kantonale Steuerverwaltung sperren Steuerverwaltung sperren lassen. lassen. 3 Beim Nachweis eines wirtschaftlichen
Interesses erhalten Dritte von der Gemeinde jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst das steuerbare Einkommen, das steuerbare Vermögen und die amtlichen Werte der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften. 4 Beim Nachweis eines wirtschaftlichen
Interesses erhalten Dritte von der kantonalen Steuerverwaltung jederzeit Auskunft über die letzten rechtskräftigen Steuerfaktoren von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Bern. Die gebührenpflichtige Auskunft umfasst den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital. 5 Das Auskunftsgesuch ist schriftlich
zu stellen und zu begründen. Die steuerpflichtige Person wird über die erteilte Auskunft informiert.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 6 Wird die gewünschte Auskunft verweigert, kann die gesuchstellende Person eine anfechtbare Verfügung verlangen. Gegen die Verfügung kann Rekurs an die Steuerrekurskommission (Art. 195 ff.) erhoben werden.
Art. 168 Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
a Arbeitgeber über ihre Leistungen an a Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- ihre Leistungen an Arbeitnehmerinnen mer, und Arbeitnehmer, [FR: unverändert]
b Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
c Versicherer über den Steuerwert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
d Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder gehabt haben, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse,
e Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beidseitigen Ansprüche und Leistungen. 2 Reicht die steuerpflichtige Person
trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, so kann die kantonale Steuerverwaltung diese von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. 3 Die Steuerverwaltung kann vorsehen,
dass ihr bestimmte Bescheinigungen mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person auf dem elektronischen Weg direkt übermittelt werden können.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 Bei einem unterjährigen Austritt muss
die bisherige Arbeitgeberin oder der bisherige Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nach Artikel 116 Absätze 1 und 4 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren oder dessen Verlangen eine Bescheinigung mit den relevanten Angaben über die unselbstständige Erwerbstätigkeit ausstellen, die für die Umsetzung des jeweiligen internationalen Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 172 Meldepflicht Dritter
1 Der kantonalen Steuerverwaltung
müssen als Dritte für jede Steuerperiode Bescheinigungen einreichen
a juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein,
b Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
c einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft,
d Arbeitgeber über sämtliche von ihnen d Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ausgerichteten Löhne, Spesenvergü- sämtliche von ihnen ausgerichteten tungen und anderen Leistungen, Löhne, Spesenvergütungen und anderen Leistungen, [FR: unverändert]
e die Arbeitslosenkasse über ausge- e die Arbeitslosenkasse über ausgerichrichtete Entschädigungen gemäss tete Entschädigungen gemässnach Arti- Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung kel 30 Absatz 1 der Verordnung vom 31. vom 31. August 1983 über die obli- August 1983 über die obligatorische Argatorische Arbeitslosenversicherung beitslosenversicherung und die Insol- und die Insolvenzentschädigung (Ar- venzentschädigung (Arbeitslosenversibeitslosenversicherungsverordnung, cherungsverordnung, AVIV)17)., AVIV)16).
f die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Artikel 116 Absätze 1 und 4, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den internationalen automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.
16) SR 837.02 17) SR 837.02
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Die Angaben gemäss Absatz 1 Buch- 2 Die Angaben gemässnach Absatz 1
stabe d sind auf amtlichem Formular Buchstabe d sind auf amtlichem Formular oder in anderer von der kantonalen oder in anderer von der kantonalen Steu- Steuerverwaltung genehmigten Form erverwaltung genehmigten Form einzueinzureichen. Ebenfalls zu bescheini- reichen. Ebenfalls zu bescheinigen sind gen sind geldwerte Vorteile aus Mitar- geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteilibeiterbeteiligungen sowie die Zuteilung gungen sowie die Zuteilung und die Aus- und die Ausübung von Mitarbeiteropti- übung von Mitarbeiteroptionen. onen. 2a Übermittelt die kantonale Steuerverwaltung die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f aufgrund von übergeordnetem Recht an einen anderen Staat oder an die Eidgenössische Steuerverwaltung, so können betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung ausschliesslich das Auskunftsrecht nach Artikel ■ des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom ■■■ (KDSG)18) geltend machen und einzig verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. 3 Der steuerpflichtigen Person ist ein 3 Der steuerpflichtigen Person ist ein Dop-
Doppel der Bescheinigung zuzustellen. pel der BescheinigungBescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 zuzustellen.
18) BSG 152.04
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 Der Regierungsrat kann vorsehen,
dass weitere Dritte Bescheinigungen direkt der Steuerverwaltung einreichen müssen, sofern das Bundesrecht eine solche Ergänzung des kantonalen Rechts gestattet.
Art. 176a
1 Die Steuerverwaltung stellt auf Gesuch
der steuer-pflichtigen Person und gestützt auf die Kurzdeklaration des mutmasslichen Grundstückgewinnes die provisorische Grundstückgewinnsteuer in Rechnung. 2 Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Steuerbetrag wird der steuerpflichtigen Person ohne Vergütungszins zurückerstattet. Ist die definitiv veranlagte Grundstückgewinnsteuer höher als der provisorische Bezug, ist kein Verzugszins geschuldet. 3 Einzelheiten regelt der Regierungsrat
durch Verordnung.
Art. 186 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners
1 Schuldnerinnen und Schuldner der
steuerbaren Leistung sind insbesondere verpflichtet,
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
a der zuständigen Behörde Personen zu melden, die der Besteuerung an der Quelle unterworfen sind,
b bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen (namentlich Naturalleistungen und Trinkgeldern) bei der quellensteuerpflichtigen Person einzufordern,
c der quellenbesteuerten Person für jeden Steuerabzug eine Aufstellung oder Bestätigung und eine Zusammenstellung über die Steuerabzüge eines Kalenderjahres auszustellen,
d die Steuern periodisch der hierfür zuständigen Behörde abzuliefern, mit ihr darüber fristgerecht abzurechnen und bei einer von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführten Kontrolle Einblick in die für die Besteuerung massgebenden Unterlagen zu gewähren,
e die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten, und zwar auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
f…
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Schuldnerinnen und Schuldner der
steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuer. 3 Sie erhalten für ihre Mitwirkung eine 3 Sie erhalten für ihre Mitwirkung die frist-
Bezugsprovision von ein bis zwei Pro- gerechte Abrechnung der Steuern eine zent der rechtzeitig abgerechneten und Bezugsprovision von ein bis zwei Prozent abgelieferten Beträge. Der Regie- der rechtzeitig abgerechneten und abgerungsrat bestimmt die Höhe der Be- liefertengeschuldeten Beträge. Der Regiezugsprovision durch Verordnung. Für rungsrat bestimmt die Höhe der Be- Kapitalleistungen beträgt die Be- zugsprovision durch Verordnung. Für Kazugsprovision ein Prozent des gesam- pitalleistungen beträgt die Bezugsproviten Quellensteuerbetrags, jedoch sion ein Prozent des gesamten Quellenhöchstens 50 Franken pro Kapitalleis- steuerbetrags, jedoch höchstens 50 Frantung für die Quellensteuer von Bund, ken pro Kapitalleistung für die Quellen- Kanton und Gemeinde. steuer von Bund, Kanton und Gemeinde.
Art. 215
1 Der Regierungsrat regelt das Weitere
zum Verfahren, insbesondere
a das Abrufverfahren (Art. 155),
b Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern sowie andere Formen der Unterzeichnung (Art. 158),
c die Registerführung (Art. 164),
d das Veranlagungsverfahren einschliesslich der Termine zum Einreichen der Steuererklärung (Art. 170),
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
e die Aufteilung des amtlichen Wertes von Wasserkräften (Art. 179),
f die Kostenverteilung auf Kanton und Gemeinden (Art. 150 und 180),
g die Höhe der Bezugsprovision (Art. 186),
h das Inventarverfahren einschliesslich h das Inventarverfahren einschliesslich eieines minimalen Vermögenswertes, nes minimalen Vermögenswertes, ab ab dem ein Inventar aufgenommen dem ein Inventar aufgenommen werden werden muss, und der Kostenrege- muss, und der Kostenregelung (Art. 209 lung (Art. 209 ff.).19) ff.).,20)
i den Inhalt der Bescheinigungspflichten (Art. 168 Abs. 4) und der Meldepflichten (Art. 172 Abs. 1 Bst. f) der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Art. 238 Zwangsvollstreckung
1 Werden rechtskräftig festgesetzte
Steuerbeträge, Gebühren oder Bussen auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet. 1a Die Mahngebühr wird durch Verfügung
eröffnet.
19) Entspricht dem bisherigen Buchstaben g 20) Entspricht dem bisherigen Buchstaben g
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Hat die steuerpflichtige Person bzw.
deren gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. 3 Im Betreibungsverfahren sind die 3 Im Betreibungsverfahren sind die rechtsrechtskräftigen Veranlagungsverfügun- kräftigen Veranlagungsverfügungen und gen und Entscheide der mit dem Voll- Entscheide der mit dem Vollzug dieses zug dieses Gesetzes betrauten Behör- Gesetzes betrauten Behörden vollstreckden vollstreckbaren gerichtlichen Urtei- baren gerichtlichen Urteilen im Sinne von len im Sinne von Artikel 80 des Bun- Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. desgesetzes über Schuldbetreibung April 1889 über Schuldbetreibung und und Konkurs21) gleichgestellt. Konkurs (SchKG)22) gleichgestellt. 4 Eine Eingabe der Steuerforderung in
öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich.
Art. 243 Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als 1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Ar-
Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bun- restbefehl nach Artikel 274 des Bundesdesgesetzes vom 11. April 1889 über gesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- Schuldbetreibung und Konkurs23). betreibung und KonkursSchKG. 2 Der Arrest wird durch das zuständige
Betreibungsamt vollzogen.
21) SR 281.1 22) SR 281.1 23) SR 281.1
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 Die Einsprache gegen den Arrestbe- 3 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl
fehl nach Artikel 278 des Bundesge- nach Artikel 278 des Bundesgesetzes setzes über Schuldbetreibung und über Schuldbetreibung und Konkurs Konkurs ist nicht zulässig. SchKG ist nicht zulässig.
T8 Übergangsbestimmungen der Änderung vom ■■■
Ausgleich der kalten Progression ab 2027
1 Der Regierungsrat passt im Rahmen des
ersten Ausgleichs der kalten Progression ab 2027 gestützt auf Artikel 3a die nachfolgend aufgelisteten Abzüge an die Höhe des entsprechenden Abzugs bei der direkten Bundessteuer an:
a Freibetrag Sold Milizfeuerwehrleute (Art. 29 Abs. 1 Bst. g),
b Freibetrag Gewinne aus Grossspielen (Art. 29 Abs. 1 Bst. n),
c Freibetrag Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung (Art. 29 Abs. 1 Bst. p),
d Maximalgrenze Gewinnungskosten aus Teilnahme an Geldspielen (Art. 30 Abs. 2),
e Maximalbetrag Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (Art. 38 Abs. 1 Bst. n).
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Absatz 1 ist nur dann anwendbar, wenn
die Höhe der entsprechenden Abzüge bei der direkten Bundessteuer einzig aufgrund des Ausgleichs der kalten Progression ändert.
Ab 2028 anwendbare Bestimmungen Ab 2028 Nach 2027 anwendbare Bestimmungen
1 Die Bestimmungen im Bereich der Tarife
(Art. 42) sind ab dem 1. Januar 2028 anwendbar. 2 Der Artikel 176a ist ab Antrag Kommissionsdem 1. Januar 2029 an- mehrheit. wendbar.
II.
1. Der Erlass 161.1 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11.06.2009 (GSOG) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:
Art. 70 Spruchkörper
1 Vorsitzende oder Vorsitzender der
Kammer ist eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig.
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Die Fachrichterinnen und Fachrichter
sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden. 3 Die Steuerrekurskommission urteilt
gewöhnlich in einem Spruchkörper bestehend aus einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Sie urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung. 4 Die hauptamtlichen Richterinnen und
Richter entscheiden als Einzelrichterin oder Einzelrichter,
a wenn ein Rekurs oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann,
b wenn die Steuer aufgrund unbestrittener zahlenmässiger Ausweise festzusetzen ist,
c wenn der streitige Steuerbetrag 10 000 Franken oder die bestrittene Busse 3000 Franken nicht übersteigt,
d wenn sich ein Rekurs oder eine Beschwerde einzig gegen die Kostenverlegung richtet,
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
e wenn ein Rekurs oder eine Be- e wenn ein Rekurs oder schwerde gegen einen Nichteintre- eine Beschwerde gegen eitensentscheid zu beurteilen ist. nen Nichteintretensentscheid zu beurteilen ist,
f Rückweisung an die Kommission FiKo f wenn sich ein Rekurs ge- Antrag Kommissions- (Freudiger): Rückweisung des Antrags gen eine Mahnverfügung mehrheit. Grosjean (Entscheid als EinzelrichterIn nach Artikel 238 Absatz 1a über Rekurse gegen Einspracheent- des Steuergesetzes vom scheide betreffend Mahnverfügen nach 21. Mai 2000 (StG)24 rich- Artikel 238 Absatz 1a) in die vorbera- tet. tende Kommission zur Klärung, ob eine Anpassung der heutigen Regelung notwendig ist und wo eine Anpassung vor zunehmen wäre. 5 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann die Streitsache zur Beurteilung der Kammer überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
2. Der Erlass 631.1 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom 27.11.2000 (FI- LAG) (Stand 01.01.2025) wird wie folgt geändert:
Art. 8 Harmonisierter Steuerertrag
BSG 661.11
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 Der harmonisierte Steuerertrag ist die 1 Der harmonisierte Steuerertrag ist die
Summe des harmonisierten ordentli- Summe des harmonisierten ordentlichen chen Steuerertrags der natürlichen und Steuerertrags der natürlichen und juristijuristischen Personen, der harmoni- schen Personen, der harmonisierten Liesierten Liegenschaftssteuer der Ge- genschaftssteuer der Gemeinde und des meinde und des finanziellen Aus- finanziellen Ausgleichs an die Gemeinde gleichs an die Gemeinde nach Artikel nach Artikel 2a des Steuergesetzes vom 2a des Steuergesetzes vom 21. Mai 21. Mai 2000 (StG). 2000 (StG)25).
a des harmonisierten ordentlichen Steuerertrags der natürlichen und juristischen Personen,
b der harmonisierten Liegenschaftssteuer der Gemeinde,
c des finanziellen Ausgleichs an die Gemeinde nach Artikel 2a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)26) und
d des Anteils der Gemeinden am Rohertrag der Ergänzungssteuer des Bundes nach Artikel 2b StG.
25) BSG 661.11 26) BSG 661.11
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag der natürlichen Personen wird ermittelt, indem der Gesamtsteuerertrag der ordentlichen Gemeindesteuern durch die Steueranlage der Gemeinde für natürliche Personen geteilt und mit dem Harmonisierungsfaktor für natürliche Personen multipliziert wird. Vorbehalten bleibt Artikel 14. 2a Der harmonisierte ordentliche Steuerertrag der juristischen Personen wird ermittelt, indem der Gesamtsteuerertrag durch die Steueranlage der Gemeinde für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen geteilt und mit dem Harmonisierungsfaktor für juristische Personen multipliziert wird. 3 Die Harmonisierungsfaktoren nach
den Absätzen 2 und 2a basieren auf dem gewogenen Mittel der Steueranlagen aller Gemeinden und werden durch den Regierungsrat durch Verordnung festgelegt.
Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 Die harmonisierte Liegenschaftssteuer wird ermittelt, indem die Summe der amtlichen Werte der Liegenschaften in der Gemeinde, welche der Liegenschaftssteuer unterliegen, mit einem harmonisierten Steuersatz multipliziert wird. Dieser basiert auf dem gewogenen Mittel der Steuersätze aller Gemeinden und wird durch den Regierungsrat festgelegt. 5 Der harmonisierte Steuerertragsindex 5 Der harmonisierte Steuerertragsindex
(HEI) wird berechnet, indem das Hun- (HEI) wird berechnet, indem das Hundertdertfache des harmonisierten Steu- fache des harmonisierten Steuerertrages erertrages pro Kopf der Gemeinde Steuerertrags pro Kopf der Gemeinde durch das Mittel des harmonisierten durch das Mittel des harmonisierten Steu- Steuerertrages pro Kopf aller Gemein- erertragesSteuerertrags pro Kopf aller den geteilt wird. Gemeinden geteilt wird. [FR: unverändert]
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Bern, 9. September 2025 Bern, 22. Januar 2026 Bern, 11. Februar
Im Namen des Grossen Rates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Die Präsidentin: Siegenthaler Der Präsident: Freudiger rungsrates Der Generalsekretär: Trees Der Präsident: Neuhaus
Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit
Der Staatsschreiber: Auer ID 3091
Tabelle 1
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,55 für die ersten 3300
1,65 für die weiteren 3300
2,85 für die weiteren 9800
3,65 für die weiteren 16'100
3,80 für die weiteren 26'900
4,30 für die weiteren 26'900
4,85 für die weiteren 26'900
5,20 für die weiteren 26'900
5,70 für die weiteren 41'700
5,85 für die weiteren 54'300
5,95 für die weiteren 54'300
6,20 für die weiteren 54'300
6,40 für die weiteren 141'300
6,50 für jedes weitere Einkommen
Tabelle 2
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,00 für die ersten 3300
1,10 für die weiteren 3300
2,60 für die weiteren 9800
3,50 für die weiteren 16'100
4,00 für die weiteren 26'900
4,30 für die weiteren 26'900
4,85 für die weiteren 26'900
5,20 für die weiteren 26'900
5,70 für die weiteren 41'700
5,85 für die weiteren 54'300
5,95 für die weiteren 54'300
6,20 für die weiteren 54'300
6,40 für die weiteren 141'300
6,50 für jedes weitere Einkommen
Tabelle 3
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,95 für die ersten 3300
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
2,90 für die weiteren 3300
3,60 für die weiteren 9800
4,15 für die weiteren 16'100
4,45 für die weiteren 26'900
5,00 für die weiteren 26'900
5,60 für die weiteren 26'900
5,75 für die weiteren 26'900
5,90 für die weiteren 26'900
6,05 für die weiteren 26'900
6,15 für die weiteren 37'700
6,30 für die weiteren 86'900
6,40 für die weiteren 152'100
6,50 für jedes weitere Einkommen
Tabelle 4
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
1,40 für die ersten 3300
2,30 für die weiteren 3300
3,20 für die weiteren 9800
4,20 für die weiteren 16'100
Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF
4,50 für die weiteren 26'900
5,00 für die weiteren 26'900
5,60 für die weiteren 26'900
5,75 für die weiteren 26'900
5,90 für die weiteren 26'900
6,05 für die weiteren 26'900
6,15 für die weiteren 37'700
6,30 für die weiteren 86'900
6,40 für die weiteren 152'100
6,50 für jedes weitere Einkommen
Tabelle 5
Einfache Steuer (Promille) zu versteuerndes Vermögen (CHF)
0,0 für die ersten 36'000
0,40 für die weiteren 41'000
0,70 für die weiteren 139'000
0,80 für die weiteren 221'000
1,00 für die weiteren 371'000
1,20 für die weiteren 551'000
1,30 für die weiteren 2'369'000
Einfache Steuer (Promille) zu versteuerndes Vermögen (CHF)
1,35 für die weiteren 2'575'000
1,25 für jedes weitere Vermögen