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Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) (Änderung)

2023.GSI.2989 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dals 17 sett. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-be/regierungsrat/2023-gsi-2989/de/verordnung-uber-die-leistungsangebote-der-familien-kinder-und-jugendforderung-fkjv-anderung

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2023.GSI.2989

Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) (Änderung)

Rubrum

Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung (FKJV) Änderung vom 17.09.2025

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 432.211.2 | 860.22 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 860.22 Verordnung über die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung vom 24.11.2021 (FKJV) (Stand 01.07.2025) wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 1 Diese Verordnung regelt die Bewilligung und Aufsicht bei Tagesbetreuung

nach Artikel 107 ff. SLG sowie die Leistungsangebote der Familien-, Kinder- und Jugendförderung nach Artikel 37 ff. SLG, namentlich d (unverändert) [FR: (geändert)] die Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Familien, Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 (geändert) 1 Einer Bewilligung für den Betrieb einer Kindertagesstätte bedarf, wer

a (unverändert) [FR: (geändert)] regelmässig tagsüber mehr als ein Kind unter zwölf Jahren ausserhalb eines privaten Haushalts betreut oder b (geändert) mehr als fünf Betreuungsplätze innerhalb eines privaten Haushalts anbietet vorbehältlich Artikel 27f Absatz 4 und Artikel 27f1. 2 Als regelmässig im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a gilt ein Betreuungsangebot, das

Aufzählung unverändert. Art. 9 Abs. 2, Abs. 3 2 Die Kindertagesstätte erfüllt insbesondere folgende Anforderungen an die Infrastruktur: a (unverändert) [FR: (geändert)] Pro anwesendem Kind liegt eine bespielbare Innenraumfläche von vier Quadratmetern vor, wobei während der Mittagszeit zusätzliche Kinder betreut werden können. b (unverändert) [FR: (geändert)] Räume, in welchen gespielt oder gegessen wird, verfügen über ein Fenster mit Aussenraumbezug, ausser es handelt sich um Räume mit besonderem Nutzungszweck, in welchen sich die Kinder nicht länger als zwei Stunden pro Tag aufhalten. c (unverändert) [FR: (geändert)] Die Räumlichkeiten sind ausreichend beleuchtet. d (unverändert) [FR: (geändert)] Es besteht die Möglichkeit, alle Räume zu lüften. e (unverändert) [FR: (geändert)] Es bestehen Vorrichtungen, die gewährleisten, dass die Raumtemperatur ganzjährig kinds- und situationsgerecht ist. f (unverändert) [FR: (geändert)] Ausreichende sanitäre Lösungen liegen vor. g (unverändert) [FR: (geändert)] Innerhalb einer Gehdistanz von maximal zehn Minuten besteht ein Zugang zu einer sicheren und zum Spielen geeigneten Aussenraumfläche von vier Quadratmetern pro anwesendem Kind. h (unverändert) [FR: (geändert)] Zustand und Anordnung der Ausstattung und Einrichtung gewährleisten das Spielen, die Umsetzung des pädagogischen Konzepts sowie die Sicherheit der anwesenden Kinder und des Personals. i (unverändert) [FR: (geändert)] Für Kinder, die aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands tagsüber Schlafphasen benötigen, steht ein Schlafraum zur Verfügung, der ausreichend ruhig ist. 3 Für Kindertagesstätten, die während mindestens 90 Prozent der Betreuungszeiten den Aufenthalt im Freien vorsehen, gelten folgende Anforderungen an die Infrastruktur: a (unverändert) [FR: (geändert)] Pro Kind liegt im Freien eine jederzeit nutzbare Fläche von mindestens vier Quadratmetern vor. b (unverändert) [FR: (geändert)] Eine geeignete und ausreichende Notunterkunft ist jederzeit zugänglich.

c (unverändert) [FR: (geändert)] Ausreichende sanitäre Lösungen liegen vor. d (unverändert) [FR: (geändert)] Die Aufenthalts- und Spielräume im Freien sind so gewählt, dass das Spielen, die Umsetzung des pädagogischen Konzepts sowie die Sicherheit der anwesenden Kinder und des Personals gewährleistet sind. Art. 12 Abs. 1 1 Die Kindertagesstätte verfügt über ein pädagogisches Konzept, das folgende

Mindeststandards erfüllt: a (unverändert) [FR: (geändert)] Der individuelle Lern- und Entwicklungsstand des Kindes wird berücksichtigt. b (unverändert) [FR: (geändert)] In allen Bereichen werden dem individuellen Lern- und Entwicklungsstand sowie dem Alter entsprechende spielerische und alltagsintegrierte Herausforderungen und Anregungen angeboten. c (unverändert) [FR: (geändert)] Bedingungen für ein verlässliches Umfeld und eine sichere Bindung werden benannt. d (unverändert) [FR: (geändert)] Es wird aufgezeigt, wie die soziale Teilhabe und die Sprachförderung sichergestellt werden. e (unverändert) [FR: (geändert)] Es wird aufgezeigt, wie die Integration und Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen sichergestellt werden. Art. 13 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Als Fachpersonal für die Kinderbetreuung (Fachpersonal) gelten Personen mit

einer Ausbildung in Kindheitspädagogik HF, als Fachfrau oder Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einer mindestens gleichwertigen Ausbildung. Art. 14 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Auf Leitungsebene verfügt die Kindertagesstätte über Kompetenz in Personal-

und Betriebsführung sowie in Pädagogik. Art. 15 Abs. 3 3 Bei der Beurteilung des Betreuungsschlüssels sind die Plätze wie folgt zu berechnen: a (geändert) für Kinder unter 18 Monaten: 1,5 Plätze, b (geändert) für Kinder ab 18 Monaten vor dem Eintritt in den Kindergarten: 1 Platz, e (unverändert) [FR: (geändert)] für Kinder mit besonderen Bedürfnissen unabhängig vom Alter: 1,5 Plätze. Art. 17 Abs. 1 1 Alle potenziell für Kinder gefährlichen Bereiche sind zu sichern, insbesondere

die Folgenden: b (unverändert) [FR: (geändert)] Alle für Kinder zugänglichen Stromquellen sind gegen Zugriff zu schützen. Mindestens in den Nasszellen sind die Stromleitungen zusätzlich mit einem Fehlerstrom-Schutzschalter zu sichern. Art. 18 Abs. 1 1 Die Kindertagesstätte verfügt über einen den Erziehungsberechtigten zugänglichen Notfallplan, der mindestens folgende Elemente beinhaltet: e (unverändert) [FR: (geändert)] Bezeichnung einer Kontaktärztin oder eines Kontaktarztes, Art. 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 (geändert) 1 Kindertagesstätten

b (unverändert) [FR: (geändert)] melden dem AIS zu diesem Zweck von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern rechtzeitig im Voraus oder spätestens bei Vertragsunterzeichnung und danach jährlich die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister, c (geändert) [FR: (unverändert)] stellen Anstellungsverträge, die vor abgeschlossener Leumundsprüfung unterzeichnet werden, unter den Vorbehalt, dass der Behördenauszug 2 zum Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung im Zusammenhang mit dem Anstellungsverfahren keine Hinweise auf Straftaten nach Buchstabe a enthält, d (unverändert) [FR: (geändert)] stellen sicher, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor abgeschlossener Leumundsprüfung nie allein, sondern nur gemeinsam mit Fach- oder Assistenzpersonal in der Kinderbetreuung eingesetzt werden. 2 Jede Kindertagesstätte muss über eine Selbstverpflichtungserklärung verfügen, die von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern datiert unterschrieben wird und folgende Aspekte abdeckt: d (geändert) [FR: (unverändert)] Verpflichtung, auch unbeabsichtigt erfolgte Grenzüberschreitungen, die selbst begangen oder bei Dritten beobachtet worden sind, unverzüglich gegenüber der Leitung offenzulegen.

3 Bei Verdacht auf eine Grenzüberschreitung sind umgehend die geeigneten und

erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Kinder zu ergreifen, nötigenfalls durch Freistellung der entsprechenden Mitarbeiterin oder des entsprechenden Mitarbeiters. Art. 23 Abs. 1a (neu) 1a Die Bewilligung kann auf Probe oder befristet erteilt sowie mit Bedingungen

und Auflagen verbunden werden. Art. 25 Abs. 1 1 Zusätzlich zu den Meldepflichten nach Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 PAVO

sind dem AIS unverzüglich zu melden b (unverändert) [FR: (geändert)] ausserordentliche Ereignisse, die den Betrieb der Kindertagesstätte oder das Wohl einzelner oder mehrerer betreuter Kinder wesentlich beeinträchtigen können sowie damit zusammenhängende getroffene Massnahmen, c (geändert) [FR: (unverändert)] schwere Grenzüberschreitungen oder ein entsprechender Verdacht sowie damit zusammenhängende getroffene Massnahmen. Art. 27 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert) 1 Das AIS ergreift bei Beanstandungen die geeigneten und erforderlichen Massnahmen, wie namentlich a (geändert) Ansetzen einer Frist, innerhalb der die Missstände zu beseitigen sind, a1 (neu) Anpassen der Bewilligung oder Verbindung derselben mit Bedingungen oder Auflagen, a2 (neu) Auferlegen einer Busse gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 PAVO, b (geändert) Anordnung der sofortigen Schliessung des Betriebs in schweren Fällen mit unmittelbar drohender Gefahr für die Kinder. 3 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder ist wiederholt

oder schwerwiegend gegen Bestimmungen dieser Verordnung, der PAVO oder auf diese Erlasse gestützte Verfügungen verstossen worden, kann das AIS die Bewilligung entziehen, allenfalls unter Anordnung der für eine geordnete Schliessung der Kindertagesstätte erforderlichen Frist oder Massnahmen. Art. 27a Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Personen, die entsprechend Artikel 12 PAVO Kinder unter zwölf Jahren gegen

Entgelt regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt betreuen, gelten als Betreuungspersonen in Tagesfamilien.

Art. 27d Abs. 2 2 Betreuungspersonen in Tagesfamilien, die nicht bei einer Tagesfamilienorganisation angestellt sind, melden dem AIS zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 ihr Betreuungsangebot einen Monat im Voraus mindestens unter d (geändert) [FR: (unverändert)] Angabe von Anzahl und Alter aller regelmässig in ihrem Haushalt anwesenden Personen (einschliesslich Familienmitgliedern), e (geändert) Angabe von Namen und Geburtsdatum aller zu ihrem Haushalt gehörenden oder regelmässig in ihrem Haushalt anwesenden, volljährigen Personen, f (unverändert) [FR: (geändert)] Angabe der eigenen AHV-Nummer sowie der AHV-Nummer aller zu ihrem Haushalt gehörenden, volljährigen und in die Kinderbetreuung involvierten Personen, g (geändert) Einreichung einer von ihnen und allen zu ihrem Haushalt gehörenden oder regelmässig in ihrem Haushalt anwesenden, volljährigen Personen unterzeichneten Selbstverpflichtungserklärung analog zu Artikel 19 Absatz 2, Art. 27e Abs. 3 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 4 (geändert) 3 Sie müssen vor oder während des ersten Jahres ihrer Betreuungstätigkeit einen Grundbildungskurs für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und einen Kindernothilfekurs absolvieren. 4 Betreuungspersonen in Tagesfamilien und die zu ihrem Haushalt gehörenden

oder regelmässig in ihrem Haushalt anwesenden Personen dürfen keine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint, was bei den volljährigen Personen vor Beginn der Tätigkeit und danach jährlich zu überprüfen ist Aufzählung unverändert. Art. 27f Abs. 1 (geändert), Abs. 3 1 Die maximal zulässige Anzahl Betreuungsplätze, die von Betreuungspersonen

in Tagesfamilien gleichzeitig besetzt werden dürfen, ergibt sich grundsätzlich aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b. 3 Entsprechend ihrem unterschiedlichen Betreuungsbedarf belegen in Tagesfamilien a (geändert) Kinder unter 18 Monaten eineinhalb Betreuungsplätze, b (geändert) Kinder ab 18 Monaten und unter 12 Jahren einen Betreuungsplatz, c (geändert) Kinder mit besonderen Bedürfnissen unabhängig vom Alter eineinhalb Betreuungsplätze, Begründete und zustimmungsbedürftige Ausnahmen 1 In Abweichung von Artikel 27f Absatz 1 dürfen in Tagesfamilien nach den Vorgaben des AIS in begründeten Ausnahmefällen und für eine begrenzte Zeit mehr Betreuungsplätze belegt werden. 2 Die mit der Wahrnehmung der operationellen Aufsichtsaufgaben betraute Stelle erteilt die Zustimmung im Einzelfall. 3 Bei Bedarf erlässt das AIS eine Verfügung.

Art. 27k Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 3 2 Folgende Aspekte der Betriebsorganisation sind geregelt und für die Erziehungsberechtigten einsehbar: a (unverändert) [FR: (geändert)] die rechtliche Organisation, d (unverändert) [FR: (geändert)] die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, e (unverändert) [FR: (geändert)] sämtliche von den Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung. 3 Für die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen gelten in

einer Tagesfamilienorganisation die folgenden Mindestanforderungen an das Personal: c (unverändert) [FR: (geändert)] Betreuungspersonen in Tagesfamilien haben einen Grundbildungskurs für Betreuungspersonen in Tagesfamilien und einen Kindernothilfekurs absolviert. d (unverändert) [FR: (geändert)] Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tagesfamilienorganisation verfügen über einen Abschluss in Kindheitspädagogik HF, als Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung wenn sie Unteraufzählung unverändert. Art. 27l Abs. 1 (geändert), Abs. 2, Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu) 1 Tagesfamilienorganisationen

a (neu) dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die eine Straftat begangen haben, aufgrund der das Kindeswohl gefährdet erscheint, b (neu) haben zudem sicherzustellen, dass in ihren Tagesfamilien die Voraussetzungen nach Artikel 27e Absatz 4 eingehalten sind. 2 Zu diesem Zweck

b (unverändert) [FR: (geändert)] melden sie dem AIS von der geschäftsführenden sowie den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen vor deren Anstellung und danach mindestens alle fünf Jahre die Personalien zur Überprüfung des Leumunds durch Einsicht in den Behördenauszug 2 aus dem Strafregister, c (geändert) holen sie von allfälligen weiteren zum Haushalt ihrer Betreuungspersonen in Tagesfamilien gehörenden oder regelmässig in deren Haushalt anwesenden, volljährigen Personen vor der erstmaligen Betreuungstätigkeit in dieser Tagesfamilie und danach jährlich einen Privatauszug aus dem Strafregister ein. 3 Jede Tagesfamilienorganisation verfügt über eine Selbstverpflichtungserklärung analog zu Artikel 19 Absatz 2, die von allen Betreuungspersonen in Tagesfamilien, von allfälligen weiteren zum Haushalt ihrer Betreuungspersonen in Tagesfamilien gehörenden oder regelmässig in deren Haushalt anwesenden, volljährigen Personen sowie von der geschäftsführenden und den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen datiert unterschrieben wird. 4 Bei Verdacht auf eine Grenzüberschreitung gilt Artikel 19 Absatz 3 sinngemäss. Art. 27m Abs. 2 2 Ebenfalls über diese Webapplikation einzureichen sind alle zur Beurteilung des

Gesuchs erforderlichen Beilagen, insbesondere f (geändert) die Personalien sowie die Anstellungsverträge und die Qualifikationsnachweise der geschäftsführenden und der mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen der Tagesfamilienorganisation, g (geändert) von den geschäftsführenden und den mit der Vermittlung, der Aufsicht oder der Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen in Tagesfamilien betrauten Personen der Tagesfamilienorganisation unterzeichnete Selbstverpflichtungserklärungen analog zu Artikel 19 Absatz 2. Art. 27n Abs. 3 (neu) 3 Die Bewilligung kann auf Probe oder befristet erteilt sowie mit Bedingungen

und Auflagen verbunden werden.

Art. 27o Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Der Betrieb einer Tagesfamilienorganisation beinhaltet insbesondere die Erfüllung der nachfolgenden Aufgaben: a (geändert) [FR: (unverändert)] Abschliessen von Anstellungsverträgen mit Betreuungspersonen in Tagesfamilien, welche die Anforderungen nach Artikel 27e erfüllen, c (unverändert) [FR: (geändert)] Abschliessen der Betreuungsverträge mit den Erziehungsberechtigten, d (unverändert) [FR: (geändert)] Rechnungsstellung über die Betreuungskosten bei den Erziehungsberechtigten, h (unverändert) [FR: (geändert)] Gewährleisten, dass für Betreuung nach Artikel 27a Absatz 2 durch bei der Tagesfamilienorganisation angestellte Betreuungspersonen in Tagesfamilien keine Betreuungsgutscheine entgegengenommen werden, Art. 27p Abs. 1 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 2 Meldepflichten (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] 1 Die Tagesfamilienorganisationen stellen den Vollzug der Meldepflicht nach Artikel 12 Absatz 1 PAVO sicher, indem sie dem AIS unverzüglich nach Abschluss des Anstellungsvertrags die Personalien und die Wohnadresse der Betreuungsperson in Tagesfamilien übermitteln. 2 Sie sind verpflichtet, dem AIS

b (geändert) festgestellte Mängel oder Schwierigkeiten bei der Tagesfamilienbetreuung, die sich nicht im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis beheben lassen, unverzüglich zu melden, c (geändert) die Kündigung eines Anstellungsverhältnisses mit einer Betreuungsperson in Tagesfamilien aufgrund von Mängeln oder Schwierigkeiten unverzüglich zu melden, d (neu) ausserordentliche Ereignisse, die den Betrieb der Tagesfamilienorganisation oder das Wohl einzelner oder mehrerer betreuter Kinder wesentlich beeinträchtigen können, sowie damit zusammenhängende getroffene Massnahmen unverzüglich zu melden, e (neu) schwere Grenzüberschreitungen oder einen entsprechenden Verdacht sowie damit zusammenhängende getroffene Massnahmen unverzüglich zu melden. Art. 27r Abs. 1 1 Das AIS b (unverändert) [FR: (geändert)] bildet sich falls erforderlich auf weitere geeignete Weise, insbesondere durch Kontrolle vor Ort, Besprechungen und Erkundigungen, ein Urteil über die ausgeübte Tätigkeit der Tagesfamilienorganisation. Art. 30 Abs. 1, Abs. 1a (geändert), Abs. 1b (neu) 1 Betreuungsgutscheine werden ausgerichtet

b (unverändert) [FR: (geändert)] für schulpflichtige Kinder nach Abschluss des Kindergartens, wenn die Betreuung durch eine Tagesfamilie erbracht wird. 1a Vermittelt eine nach Artikel 49 SLG zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen zugelassene Tagesfamilienorganisation familienergänzende Kinderbetreuung durch bei ihr angestellte Betreuungspersonen, können Betreuungsgutscheine a (neu) in Abweichung von Artikel 27a Absatz 1 auch für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern ab zwölf Jahren sowie b (neu) für wiederkehrende Betreuung mit geringerem Umfang als nach Artikel 27a Absatz 3 ausgerichtet werden. 1b Für Betreuungsverhältnisse im Sinne von Absatz 1a gelten im Übrigen die

Bestimmungen über die Betreuung in Tagesfamilien. Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Betreuungsgutscheine erhalten mit dem betreuten Kind im selben Haushalt

wohnende Erziehungsberechtigte, c (geändert) deren massgebendes Einkommen unter 170'000 Franken liegt und 2 Als Erziehungsberechtigte gelten auch

b (geändert) Partnerinnen und Partner von Erziehungsberechtigten, die nach Artikel 61 Absatz 1 ein gemeinsames Gesuch um Betreuungsgutscheine einreichen. Art. 34 Abs. 1a (neu) 1a Die Leistungserbringer müssen über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 4

oder Artikel 27h verfügen. Art. 35 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (geändert) 1 Die Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem wird den Leistungserbringern

durch das AIS auf Gesuch hin und gestützt auf die eingereichten Belege für jeden Betrieb einzeln erteilt.

1a Das Gesuch um Zulassung zum Betreuungsgutscheinsystem und die Belege

sind für jeden Betrieb einzeln über die vom AIS zur Verfügung gestellte Webapplikation einzureichen. Art. 40 Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 3 (unverändert) [FR: (geändert)] 2 Die Einschränkung der Betreuungsfähigkeit und der Umfang des familienergänzenden Betreuungsbedarfs müssen von einer in der Schweiz zugelassenen Ärztin oder einem in der Schweiz zugelassenen Arzt bestätigt und bezeichnet sein und gelten längstens für eine Gutscheinperiode. 3 Der von einer Ärztin oder einem Arzt bestätigte Umfang der Betreuungsunfähigkeit wird dem nach Artikel 38 erforderlichen Beschäftigungspensum angerechnet. Art. 42 Abs. 1 1 Erziehungsberechtigte erhalten eine Pauschale für den ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand ihres Kindes, wenn a (unverändert) [FR: (geändert)] selbstständige Früherzieherinnen und Früherzieher oder eine qualifizierte Fachstelle das Kind aufgrund des besonderen Bedarfs begleiten, b (unverändert) [FR: (geändert)] eine qualifizierte Fachstelle den höheren Aufwand für die Betreuung oder Förderung des Kindes infolge seiner besonderen Bedürfnisse beurteilt und Art. 44 Abs. 1 1 Das anspruchsberechtigte Betreuungspensum bei einem Bedarf nach Artikel

36 Absatz 1 Buchstabe a bis e beträgt b (unverändert) [FR: (geändert)] bei gemeinsamer Gesuchstellung von zwei Erziehungsberechtigten aber alleiniger Obhut das tatsächliche Beschäftigungspensum zuzüglich 20 Prozent, Art. 47 Berechnung des vereinbarten Betreuungspensums im Allgemeinen (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] Art. 49 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Berechnung des vereinbarten Betreuungspensums in Tagesfamilien (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] 1 Das vereinbarte Betreuungspensum in Tagesfamilien entspricht der Anzahl Betreuungsstunden pro Monat.

Art. 50 Kindergartenzeit (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] Art. 52 Abs. 3 (unverändert) [FR: (geändert)] 3 Pflegekinder zählen nicht zur Familiengrösse der Pflegeeltern, wenn diese eine

Pflegeentschädigung erhalten. Art. 53 Abs. 1 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 2 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 3 (geändert) [FR: (unverändert)] 1 Das massgebende Einkommen berechnet sich aus dem anrechenbaren Einkommen abzüglich des Familienabzugs. 2 Anrechenbar ist das Einkommen der gesuchstellenden Erziehungsberechtigten nach Absatz 3 abzüglich a (geändert) [FR: (unverändert)] der geleisteten Unterhaltsbeiträge, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung steuerlich in Abzug gebracht werden können, und b (geändert) der Schuldzinsen, Kosten für die Wertschriftenverwaltung und Grundstückskosten, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung steuerlich in Abzug gebracht werden können. 3 Das Einkommen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller umfasst

b (geändert) [FR: (unverändert)] das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, wobei dieses bei Selbstständigerwerbenden beim Geschäftsgewinn des entsprechenden Jahres angerechnet wird, sofern es die selbstständige Tätigkeit betrifft, e (geändert) den Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre), Art. 55 Abs. 2 2 Bei einem Betreuungspensum von 100 Prozent bestehen pro Monat folgende

Vergünstigungen: b (unverändert) [FR: (geändert)] 220 Stunden bei einer Betreuung in einer Tagesfamilie. Art. 56 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3, Abs. 4 (geändert) 1 Die maximale Vergünstigung für Kinder unter 18 Monaten liegt bei

a (geändert) 157.50 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte, b (geändert) 13.40 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie.

2 Die maximale Vergünstigung für Kinder ab 18 Monaten vor Eintritt in den Kindergarten liegt bei a (geändert) 105 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte, b (geändert) 8.90 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie. 3 Die maximale Vergünstigung für schulpflichtige Kinder ab dem Eintritt in den

Kindergarten liegt bei a (geändert) 78.80 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte, b (geändert) 8.90 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie. 4 Die maximale Vergünstigung pro Monat wird bei sozialhilfebeziehenden Erziehungsberechtigten und bei Erziehungsberechtigten mit einem massgebenden Einkommen nach Artikel 53 von maximal 49‘000 Franken gewährt. Art. 58 Abs. 1 1 Der Minimalbeitrag der Erziehungsberechtigten beträgt

b (unverändert) [FR: (geändert)] 0.70 Franken pro Betreuungsstunde bei einer Tagesfamilie. Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Die Pauschalabgeltung für die kostenintensivere Betreuung von Kindern mit

einem ausserordentlichen Betreuungs- oder Förderaufwand im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 beträgt a (geändert) 52.50 Franken pro 20 Prozent Betreuung pro Woche in einer Kindertagesstätte, b (geändert) 4.45 Franken pro Betreuungsstunde in einer Tagesfamilie. 3 Die Pauschale wird ab dem Zeitpunkt ausbezahlt, ab dem der ausserordentliche Betreuungs- oder Förderaufwand vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt wird und für den eine Fachstelle den Bedarf feststellt. Art. 61 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Lebt eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter mit einer

Partnerin oder einem Partner zusammen, die oder der gegenüber dem betreuten Kind nicht erziehungsberechtigt ist, so müssen sie das Gesuch gemeinsam einreichen, wenn sie Aufzählung unverändert.

Art. 66 Abs. 1 1 Eine Anpassung des Betreuungsgutscheins erfolgt

h (unverändert) [FR: (geändert)] bei einer Korrektur der Gesuchsangaben aufgrund von Tatsachen, die bei der Gesuchseinreichung noch nicht vorgelegen oder der Wohnsitzgemeinde nicht bekannt gewesen sind, insbesondere nach Artikel 64, Art. 67 Zeitpunkt im Allgemeinen (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] Art. 68 Zeitpunkt in Sonderfällen (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] Art. 70 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Die Wohnsitzgemeinde überweist den Leistungserbringern den Betrag aus

dem verfügten Betreuungsgutschein abzüglich eines allfälligen Minimalbeitrags nach Artikel 58 Absatz 1 für den laufenden Monat bis spätestens am letzten Tag dieses Monats. Art. 71 Abs. 2 (geändert) [FR: (unverändert)] 2 Fehlt das Kind aufgrund von Krankheit oder Unfall oder aus einem anderen

unverschuldeten und vorübergehenden Grund, wird die Auszahlung des Betreuungsgutscheins nicht unterbrochen. Art. 75 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Zum Lastenausgleich zugelassen sind die Aufwendungen der Gemeinden für

die nach kantonalem Recht ausgerichteten Betreuungsgutscheine abzüglich eines Selbstbehalts von 20 Prozent. 2 Für Aufwendungen für ausgerichtete Betreuungsgutscheine für Personen nach

Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)1) und nach Artikel 6 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG)2) besteht kein Selbstbehalt. Art. 76 Abs. 1 1 Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist auf folgende Ziele ausgerichtet:

e (unverändert) [FR: (geändert)] Stärkung der Kinder- und Jugendkultur, 1) BSG 861.1 2) BSG 122.20 f (unverändert) [FR: (geändert)] kinder- und jugendgerechte Rahmenbedingungen. Art. 77 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich primär an alle Kinder und Jugendlichen von 6 bis 20 Jahren, an nicht institutionell organisierte Gruppen von Kindern und Jugendlichen sowie an deren Umfeld. 2 Die Leistungsangebote der Gemeinden richten sich grundsätzlich an das gesamte Altersspektrum nach Absatz 1. Art. 78 Abs. 2 2 Es kann Leistungsangebote bereitstellen, die insbesondere folgende Aufgaben

betreffen: e (unverändert) [FR: (geändert)] Bereitstellung von überregionalen Leistungsangeboten für Kinder und Jugendliche. Art. 80 Abs. 2 2 Sie bezeichnen darin insbesondere

f (unverändert) [FR: (geändert)] die Vorgehensweise hinsichtlich der Sicherstellung einer altersgerechten Mitwirkung der Kinder- und Jugendlichen. Art. 81 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Das AIS erteilt Ermächtigungen für Leistungsangebote der offenen Kinder- und

Jugendarbeit an Gemeinden oder Einzugsgebiete mit mehreren Gemeinden, in denen mindestens 2000 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr wohnen. Art. 83 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Leistungsbereich Animation und Begleitung (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] 1 Der Leistungsbereich Animation und Begleitung umfasst die aktive Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen als Ausgangspunkt für vielfältiges und soziales Lernen. Art. 84 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Leistungsbereich Information und Beratung (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)]

1 Der Leistungsbereich Information und Beratung richtet sich an Kinder und Jugendliche sowie deren Bezugspersonen und umfasst die Wissensvermittlung und die beratende Unterstützung. Art. 85 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] Leistungsbereich Entwicklung und Fachberatung (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] 1 Der Leistungsbereich Entwicklung und Fachberatung richtet sich primär an Institutionen, Behörden sowie Gemeinwesen und umfasst die Förderung von geeigneten Rahmenbedingungen und Strukturen für die Anliegen von Kindern und Jugendlichen. Art. 86 Abs. 2 2 Als Fachpersonen gelten insbesondere

b (unverändert) [FR: (geändert)] Personen, deren im Ausland abgeschlossene Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit, namentlich in soziokultureller Animation, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannt ist, Art. 88 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Die Standorte und Räumlichkeiten der Leistungsangebote haben den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu entsprechen. Art. 91 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag der anrechenbaren Aufwendungen besteht aus

a (unverändert) [FR: (geändert)] einem Grundbetrag von 85.50 Franken multipliziert mit der Anzahl Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr im entsprechenden Einzugsgebiet und Art. 92 Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] 2 Die in der Ermächtigungsverfügung festgelegte Anzahl Kinder und Jugendliche

bis zum vollendeten 20. Lebensjahr und der Zusatzbetrag pro Gemeinde gelten für die ganze Ermächtigungsperiode. Titel nach Art. 95 (unverändert [FR: geändert]) 5 Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder psychosozialer Belastung sowie deren Familien

Art. 96 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Beratungs- und Informationsangebote für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung oder in besonderes schwierigen psychosozialen Verhältnissen sowie deren Familien sind präventive und niederschwellige Leistungsangebote, die freiwillig in Anspruch genommen werden können und nicht Teil des Volksschulangebots sind. Art. 97 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Die Beratungs- und Informationsangebote stehen für Kinder und Jugendliche

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und deren Familien zur Verfügung. Art. 99 Abs. 1, Abs. 3 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen werden bei entsprechendem Bedarf grundsätzlich bewilligt für b (unverändert) [FR: (geändert)] Jugendliche nach Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. 3 Beiträge für Massnahmen zur Ermöglichung der gegenseitigen Kommunikation

werden bei entsprechendem Bedarf auch für Personen geleistet, die Kindern und Jugendlichen mit Sinnesbeeinträchtigungen besonders nahestehen. Art. 100 Abs. 1 1 Ein Bedarf an pädagogisch-therapeutischen Massnahmen setzt voraus, dass

b (unverändert) [FR: (geändert)] bei Jugendlichen nach Austritt aus der Volksschule für die erfolgreiche nachobligatorische Schulbildung oder für eine erfolgreiche berufliche Integration Logopädie, Psychomotorik, Kurse in ergänzter Lautsprache oder Kurse in Gebärdensprache notwendig sind. Art. 102 Umfang (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] Art. 105 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Die Übernahme der Kosten für pädagogisch-therapeutische Massnahmen von

Kindern und Jugendlichen in einer ausserkantonalen Institution bestimmt sich nach der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. September 2002 für Soziale Einrichtungen (IVSE)3). Art. 107 Heilpädagogische Früherziehung (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)]

3) BSG 862.71-1

Art. 108 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an Logopädie liegt vor bei einer schweren Störung Aufzählung unverändert. 2 Ein Bedarf kann zudem bei kumulativ auftretenden leichten und mittleren Störungen in mehreren Bereichen nach Absatz 1 vorliegen. Art. 109 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Ein Bedarf im Sinne dieser Verordnung an Psychomotorik liegt vor bei einer

schweren Störung einer der folgenden Bereiche: Aufzählung unverändert. 2 Ein Bedarf kann zudem bei kumulativ auftretenden leichten und mittleren Störungen in mehreren Bereichen nach Absatz 1 vorliegen. Art. 110 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Massnahmen zur Erlernung einer Kommunikationsform bei Sinnesbeeinträchtigungen umfassen die Schulung in ergänzter Lautsprache, Gebärdensprachkurse sowie Lormen für Kinder und Jugendliche sowie diesen nahestehende Personen. Art. 111 Abs. 1 1 Die Finanzierung der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen erfolgt

grundsätzlich b (unverändert) [FR: (geändert)] nach Tarifen bemessen durch direkte Auszahlung an die Leistungserbringer, wenn einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger eine Massnahme bewilligt worden ist. Art. 115 Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] 2 Sie gewährt Jugendlichen nach Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Beiträge für Transportkosten, wenn Aufzählung unverändert. Art. 117 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] 1 Fahrauslagen für eine unerlässliche Begleitperson werden für Fahrten vergütet, bei welchen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger anwesend ist.

2 Fahrauslagen einer Früherzieherin oder eines Früherziehers werden entschädigt, wenn eine heilpädagogische Früherziehung notwendigerweise im Umfeld des Kindes erfolgen muss. Art. 122 Abs. 3 (unverändert) [FR: (geändert)] Abklärung (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)] 3 Berichte von bereits konsultierten Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und

Therapeuten sowie Fachstellen oder anderen Fachpersonen sind dem Gesuch beizulegen, soweit sie mit diesem in Zusammenhang stehen. Art. 126 Abs. 3 (unverändert) [FR: (geändert)] 3 Die Erteilung einer Bewilligung nach neuem Recht ist für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung betriebene Kindertagesstätten gebührenfrei. Art. 127 Meldepflicht Tagesfamilien (unverändert) [FR: (Überschrift geändert)]

II.

Der Erlass 432.211.2 Tagesschulverordnung vom 28.05.2008 (TSV) (Stand 01.08.2025) wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 1 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 2 (geändert) [FR: (unverändert)] 1 Die Gemeinden melden dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung

(AKVB) die neuen und erweiterten Tagesschulangebote sowie die pädagogischen Ansprüche der Tagesschulangebote bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Schuljahres. 2 Sie melden dem AKVB die geleisteten Betreuungsstunden und die Normlohnkosten gemäss Artikel 8 Absatz 1 bis spätestens zwei Monate nach Abschluss des Schuljahres. Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 4 1 Das für die Berechnung der Gebühr massgebende Jahreseinkommen der Eltern, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, umfasst b (geändert) [FR: (unverändert)] das steuerpflichtige Ersatzeinkommen, wobei dieses bei Selbstständigerwerbenden beim Geschäftsgewinn des entsprechenden Jahres angerechnet wird, sofern es die selbstständige Tätigkeit betrifft, e (geändert) den Geschäftsgewinn (Durchschnitt der vergangenen drei Jahre), 2 Zur Ermittlung des massgebenden Einkommens sind die Verhältnisse des Vorjahres zu berücksichtigen. 4 Vom massgebenden Einkommen abzuziehen sind

c (geändert) die Schuldzinsen, Kosten für die Wertschriftenverwaltung und Grundstückskosten, soweit sie nach kantonaler Steuergesetzgebung steuerlich in Abzug gebracht werden können. Art. 15 Abs. 3 (geändert) 3 Bis zu einem massgebenden Einkommen von 49'000 Franken wird der Minimalansatz erhoben; ab einem massgebenden Einkommen von 170'000 Franken wird der Maximalansatz erhoben.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Bern, 17. September 2025 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer