2024.BVD.3699
Gemeinde Rohrbachgraben, Hochwasserschutz und Revitalisierung, Rohrbachgrabenbach und Zuflüsse, Flückige bis Wil; Kantonsbeiträge. Verpflichtungskredit (SAP Nr. 540.0301)
Rubrum
Regierungsratsbeschluss
RRB Nr.: 580/2026 Datum RR-Sitzung: 27. Mai 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.3699 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Gemeinde Rohrbachgraben, Hochwasserschutz und Revitalisierung, Rohrbachgrabenbach und Zuflüsse, Flückige bis Wil; Kantonsbeiträge, Verpflichtungskredit (SAP Nr. 540.0301)
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Einwohnergemeinde Rohrbachgraben setzt zurzeit wasserbauliche Massnahmen um, die das Siedlungsgebiet entlang des Rohrbachgrabens im Gebiet zwischen Flückige bis Will besser vor Hochwasser schützen und das Gebiet ökologisch aufwerten. Der Rohrbachgrabebach wird auf einer Länge von 330 m ausgedolt und auf der ganzen Strecke revitalisiert.
Mit dem zu bewilligenden Kredit von CHF 1 101 584 (Nettobetrag zu Lasten Kanton) sollen der Kantonsbeitrag Wasserbau und die Kantonsbeiträge aus dem Renaturierungsfonds an die Gemeinde Rohrbachgraben, Trägerin und Bauherrin, finanziert werden.
Gleichzeitig werden zwei Strassendurchlässe ersetzt. Sie werden aus dem Rahmenkredit 2024-2025 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen (RRB 1268/2023, 2023.BVD.2716) finanziert und mit einem Ausführungsbeschluss der BVD bewilligt.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 1, 3 und 6 ff. ‒ Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; ‒ Programmvereinbarung vom 11. Juni 2025 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton Bern betreffend die Programmziele im Bereich «Gravitative Naturgefahren WBG» 2025–2028 ‒ Programmvereinbarung vom 11. Juni 2025 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Kanton Bern betreffend die Programmziele im Bereich «Revitalisierungen» 2025–2028 ‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 29 ‒ Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41), Art. 36a ‒ Renaturierungsdekret vom 14. September 1999 (RenD; BSG 752.413), Art. 1 ff. ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Kosten, massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Gesamtkosten gemäss Projekt CHF 2 211 000 ./. Wasserbau an Kantonsstrasse (Bachdurchlass Wald und Wil) – CHF 260 000 ./. nicht beitragsberechtigte Kosten (Bewirtschaftungsübergänge, Drainagen) – CHF 130 200 Beitragsberechtigte Kosten gemäss Projekt CHF 1 820 800 – Kantonsbeitrag Wasserbau 60 % (inkl. Bundesbeitrag an Kanton) CHF 1 092 480 – Kantonsbeitrag aus Renaturierungsfonds 10 % für zusätzliche ökologische Leistungen CHF 182 080 – Kantonsbeitrag aus Renaturierungsfonds gemäss Art. 4 Abs. 2 RenD CHF 464 304 Total Kantonsbeiträge, max. CHF 1 738 864 ./. Bundesbeitrag (35 %) an Kanton aus Programmvereinbarung «Gravitative Naturgefahren WBG» – CHF 637 280 Zu bewilligender Kredit (Nettobetrag Kanton) CHF 1 101 584 – davon zu Lasten Tiefbauamt CHF 455 200 – davon zu Lasten Renaturierungsfonds / Amt für Landwirtschaft CHF 646 384 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 32 ff. FHaV und in analo- CHF 646 384 ger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 FHaV
Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 Bst. a FHG.
Die Kantonsbeiträge Wasserbau bis CHF 2 Mio. sind gemäss Art. 37a Abs. 4 WBG in der delegierten Ausgabenkompetenz des Regierungsrats.
Da die Höhe der Ausgaben zu Lasten Kanton für den Kantonsbeitrag Wasserbau CHF 2 Mio. nicht über - steigt, ist der Regierungsrat für deren Bewilligung abschliessend zuständig (Art. 37a Abs. 4 WBG).
Neben dem Beitrag Wasserbau und dem Beitrag gemäss Art. 4 Abs. 2 RenD leistet der Kanton einen weiteren Beitrag von 10 % aus dem Renaturierungsfonds für zusätzliche ökologische Leistungen gemäss den Beitragskriterien des Bundes für Revitalisierungen. Dieser Beitrag kann ausgerichtet werden, weil ein erhebliches öffentliches Interesse an der Realisierung der Massnahme besteht und im Fonds genügend Mittel vorhanden sind.
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV). Preisbasis 4. Quartal 2025; Produktionskostenindex Fluss- und Bachverbau des SBV.
Die Ausgaben für die Massnahmen an der Kantonsstrasse werden separat aus dem Rahmenkredit 2024- 2025 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen finanziert und durch die BVD bewilligt.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahre
Verpflichtungskredit Art. 32 FHG.
Produktgruppen Infrastrukturen Programm und Programmziel Bund Gravitative Naturgefahren WBG, PZ 1: Grundangebot
Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen, die im Budget enthalten und im Finanzplan eingestellt sind:
Konto Budgetrubrik Rechnungsjahr Betrag 4960 562000000 Tiefbauamt, Investitionsbeiträge an Gemeinden Wasserbau 2026 CHF 600 000 2027 CHF 480 000 2028 CHF 12 480 15512 363200000 Renaturierungsfonds 2026 CHF 350 000 2027 CHF 250 000 2028 CHF 46 384 Total CHF 1 738 864
Der Bundesbeitrag von CHF 637 280 wird über das Konto 4960 630000000, Budgetrubrik Tiefbauamt, Investitionsbeiträge Bund Wasserbau vereinnahmt.
Der Kantonsbeitrag aus dem Renaturierungsfonds von 10 % für zusätzliche ökologische Leistungen wird zusammen mit dem Kantonsbeitrag Wasserbau ausbezahlt. Dazu erfolgt eine interne Verrechnung (IV) aus dem Renaturierungsfonds über das Konto 15512 363200000 an das Konto 4960 49801000, Übertragung von Spezialfinanzierung an LR.
5. Angaben zu den Investitionen
5.1 Art der Investitionsausgabe
Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 1 092 480 500 000 592 480 0
5.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung
(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)
In Mio. CHF Total 2026 2027 2028 2029 2030 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 0.4552 0.2000 0.2000 0.0552 0.0 0.0 0.0 In der GKIP 2025 eingestellt
Das Projekt ist in der gesamtkantonalen Investitionsplanung Bestandteil der Position «Beiträge an Hochwasserschutzprojekte der Gemeinden».
5.3 Abschreibungsaufwand
Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung Wasserbau 455 200 50 9 104
Die zu ersetzenden Bauteile sind abgeschrieben und verursachen keinen ausserordentlichen Abschrei - bungsaufwand.
6. Begründung
Am 29. Mai 2017 haben starke Regenfälle und Hochwasser die Uferböschungen des Rohrbachgrabebachs und seiner Zuflüsse, insbesondere des Gruebeweidbachs, zerstört. Im Jahr 2018 wurden nur die dringendsten Schäden behoben, um die Funktionstüchtigkeit der vorhandenen Hochwasserschutzbauwerke aufrechthalten zu können.
Für eine abschliessende Behebung der Mängel bezüglich Hochwasserschutz und Ökologie hat die Gemeinde das Projekt «Hochwasserschutz und Revitalisierung, Rohrbachgrabenbach und Zuflüsse» erarbeitet. Die Bauarbeiten haben im Oktober 2024 begonnen.
Der Projektperimeter erstreckt sich insgesamt über rund 1.35 km. Die Massnahmen erfolgen im Gebiet zwischen Flückigen bis unterhalb Wil.
Abbildung: Projektperimeter
Der Rohrbachgrabebach wird weitmöglichst, insgesamt auf einer Länge von 330 m, ausgedolt und im Gebiet «Wald» in die natürliche Geländemulde zurückversetzt. Das Risiko von Überschwemmungen beim Schwimmbad in Wald wird durch eine Geländemodellierung behoben.
Am Gruebeweidbach werden die beim Unwetter 2017 entstandenen Schäden behoben. Erodiertes Terrain wird aufgefüllt und die Gewässersohle mit Holzschwellen und einer neuen Uferbestockung stabilisiert. Zudem wird ein alter, nicht mehr funktionstüchtiger Feuerweiher aufgehoben und revitalisiert.
In Wil und in Rohrbachgraben werden die Durchlässe an der Kantonsstrasse auf ein hundertjähriges Hochwasser ausgebaut.
Der Kantonsbeitrag Wasserbau (inkl. Bundesbeitrag an Kanton) und der Kantonsbeitrag aus dem Renaturierungsfonds für zusätzliche ökologische Leistungen gemäss den Beitragskriterien des Bundes für Revitalisierungen setzen sich wie folgt zusammen: Schutzbauten Wasser, Grundbeitrag 60 % sowie Zusatzbeitrag 10 % für zusätzliche ökologische Leistungen: Überlänge (mit Zustimmung BAFU vom 17. Februar 2026).
Der Kantonsbeitrag aus dem Renaturierungsfonds gemäss Art. 4 Abs. 2 RenD stützt sich auf den RenF- Entscheid vom 23. Februar 2026.
Neben Kanton und Bund beteiligt sich auch der Ökofonds der BKW Energie AG mit einem Bei trag von maximal CHF 75 000 an den Kosten des Projekts.
7. Beitragszusicherung
Der Regierungsrat bewilligt den Kredit und ermächtigt die Bau- und Verkehrsdirektion, den Kantonsbeitrag Wasserbau mit Verfügung an die Gemeinde Rohrbachgraben zuzusichern.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber Beilage ‒ Entscheid Renaturierungsfonds vom 23. Februar 2026
Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion