2024.BVD.6092
Gemeinden Brienz, Schwanden bei Brienz, Grindelwald, Gündlischwand, Lütschental, Därligen und Leissigen, Instandstellungsarbeiten nach Unwetter vom 12. August 2024; Kantonsbeiträge und kantonseigene Kosten. Verpflichtungskredit
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1204/2024 Datum RR-Sitzung: 27. November 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.6092 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Gemeinden Brienz, Schwanden bei Brienz, Grindelwald, Gündlischwand, Lütschental, Därligen und Leissigen, Instandstellungsarbeiten nach Unwetter vom 12. August 2024; Kantonsbeiträge und kantonseigene Kosten, Verpflichtungskredit
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem zu bewilligenden Verpflichtungskredit von CHF 1 200 000 werden die Kantonsbeiträge in der Höhe von CHF 1 Mio. und kantonseigenen Kosten von CHF 200 000 für Instandstellungsarbeiten an den Fliessgewässern in den vom Unwetter vom 12. August 2024 betroffenen Gemeinden Brienz, Schwanden bei Brienz, Grindelwald, Gündlischwand, Lütschental, Därligen und Leissigen finanziert.
Trägerinnen der Instandstellungsarbeiten an den Fliessgewässern und Schutzbauten sind die Schwellenkorporationen der betroffenen Gemeinden.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 1, 3 und 6 ff. ‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 29 ‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (Strassengesetz, SG; BSG 732.11), Art. 7, 38, 40, 49 und 58 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Kosten, massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Preisbasis 3. Quartal 2024; Produktionskostenindex Fluss- und Bachverbau des SBV
Gesamtkosten gemäss Kostenschätzungen der betroffenen Schwellen- CHF 4 400 000 korporationen ./. nicht beitragsberechtigte Kosten (Kostenanteil ASTRA für – CHF 200 000 Nationalstrasse gemäss Kostenteiler) ./. nicht beitragsberechtigte Kosten (Kostenanteil Kanton für – CHF 200 000 Kantonsstrassen gemäss Kostenteiler)
Beitragsberechtigte Kosten Wasserbau CHF 4 000 000
Kantonsbeiträge Wasserbau 25 %, max. CHF 1 000 000 Kostenanteil Kanton für Instandstellung der Schutzbauten für die CHF 200 000 Kantonstrasse Gesamtkosten zu Lasten Kanton CHF 1 200 000 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme CHF 1 200 000 gemäss Art. 32 ff. FHaV
Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 Bst. a FHG.
Da die Höhe der Ausgaben zulasten Kanton CHF 2 Mio. nicht übersteigt, ist der Regierungsrat für deren Bewilligung abschliessend zuständig (Art. 37a Abs. 4 WBG).
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).
4. Bundesbeitrag, Restkosten Schwellenkorporationen und Kanton
Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), Abteilung Gefahrenprävention wird sich der Bund mit einem Beitrag von 35 % der beitragsberechtigten Kosten der Instandstellungsarbeiten der Schwellenkorporationen an den Fliessgewässern mit insgesamt CHF 1 400 000 beteiligen. Die Zusicherung des Bundesbeitrages erfolgt nicht im Rahmen der Programmvereinbarung «Schutzbauten Wasser», sondern als Einzelprojekt mit Verfügung des BAFU. Den Schwellenkorporationen verbleiben somit insgesamt Restkosten von CHF 1 600 000.
Eine Beteiligung des Bundes von 35 % der beitragsberechtigten Kosten bzw. CHF 70 000 wird auch für die Kostenanteile des Kantons an die Instandstellungsarbeiten an den Fliessgewässern und Schutzbauten in den Gemeinden Därligen und Leissigen zum Schutz der Kantonstrasse beantragt.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahre
Produktgruppe Infrastrukturen Programm und Programmziel Bund Schutzbauten Wasser, Einzelprojekt
Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungen abgelöst wird, die im Budget 2024 nicht enthalten und im Finanzplan 2025 nicht eingestellt sind, die voraussichtlich kompensiert werden:
Konto Budgetrubrik Jahr Betrag 363200000 Tiefbauamt, Betriebsbeiträge an Gemeinden Wasserbau 2024 CHF 300 000 2025 CHF 700 000 314000003 Tiefbauamt, Unterhalt Kantonsstrassen, Unwetterschäden 2025 CHF 200 000 Total CHF 1 200 000
Bei der Instandstellung handelt es sich um nicht aktivierbare Leistungen. Sie werden daher über die Erfolgsrechnung abgerechnet.
6. Begründung
Am Abend des 12. August 2024 zogen grosse Gewitterzellen über das Berner Oberland und führten zu erheblichen Sachschäden und Verkehrsunterbrüchen. Das Unwetter hinterliess in den Gemeinden Brienz, Schwanden bei Brienz, Grindelwald, Gündlischwand, Lütschental, Därligen und Leissigen durch starke Geschiebeumlagerungen deutliche Spuren. Das Ereignis zog umfangreiche Instandstellungsarbeiten (Räumungs- und Notarbeiten) an Gewässern und Schutzbauten nach sich.
Damit die Gerinne und Schutzbauten zukünftige Ereignisse wieder bewältigen können, muss das Geschiebe und das Schwemmholz aus den Gerinnen und den Geschiebesammlern entnommen und die Abflussquerschnitte der Gewässer wiederhergestellt werden. Weiter sind teils umfangreiche Massnahmen zur Wiederherstellung des minimalen Schutzes der bestehenden Schutzbauten und Uferverbauungen notwendig.
Neben dem Hauptschadensgebiet beim Milibach in Brienz sind auch zahlreiche Gewässer in den Gemeinden Schwanden bei Brienz, Grindelwald, Gündlischwand, Lütschental, Därligen und Leissigen betroffen.
Zwischen dem Tiefbauamt und den Schwellenkorporationen Därligen und Leissigen sowie weiteren beteiligten Infrastrukturträgern (ASTRA, BLS, etc.) bestehen Vereinbarungen betreffend der Unterhaltspflicht an Fliessgewässern und von Schutzbauten, die auch dem Schutz der Kantonsstrasse dienen. Gegenstand dieser Vereinbarungen ist auch die damit verbundene Kostenteilung.
Beim vorliegenden Kredit handelt es sich um ein Kostendach für die Kantonsbeiträge an die Instandstellungsarbeiten mehrerer Schwellenkorporationen und die eigenen Kosten für die Kantonsstrasse. Das Kostendach basiert auf einer groben Kostenschätzung. Eine Aufteilung der Kantonsbeiträge an die einzelnen Schellenkorporationen ist noch nicht möglich.
Soweit nach den Instandstellungsarbeiten zusätzliche Hochwasserschutzmassnahmen nötig sind, können die Schwellenkorporationen dafür separat Beiträge beantragen.
7. Beitragszusicherungen
Der Regierungsrat bewilligt den Kredit und beauftragt die Bau- und Verkehrsdirektion, die Kantonsbeiträge Wasserbau an die Schwellenkorporationen mit Verfügung zuzusichern.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion