2024.DIJ.24980
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung), Änderung. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
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RRB Nr.: 180/2025 26. Februar 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Betreibungsauskunft, elektronische Zustellungen und Online-Versteigerung), Änderung. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Sie haben sich in ihrer ersten Beratung der Änderungen SchKG einstimmig dafür ausgesprochen, die gesetzlichen Grundlagen für eine schweizweite Betreibungsregisterauskunft zu schaffen und laden die Kantone und betroffenen Kreise ein, zu Ihren Vorschlägen Stellung zu nehmen. Dabei sind Sie insbesondere an folgenden zwei Fragen interessiert:
1) Begrüssen Sie es grundsätzlich, dass die RK-N im Rahmen der Vorlage des Bundesrates die gesetzlichen Grundlagen für eine schweizweite Betreibungsregisterauskunft schafft? Falls nicht, welche Vorbehalte haben Sie? 2) Wie beurteilen Sie das spezifische Regelungskonzept, dass die Kommission vorschlägt
Erwägungen
1.
Der Kanton Bern begrüsst die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine schweizweite Betreibungsregisterauskunft grundsätzlich. Er erachtet es als sinnvoll, wenn die Betreibungsregisterauskunft über eine zentrale Datenbank abgerufen werden kann. Gleichzeitig stellen sich uns jedoch Fragen bezüglich der gesetzgeberischen Umsetzung sowie des Vollzugs dieses Vorhabens.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 21.01.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 3003351 Geschäftsnummer: 2024.DIJ.24980 1/4
2.
Zum spezifischen Regelungskonzept haben wir folgende Bemerkungen und Anträge:
2.1 Grundsätzliches
Die Kantone bringen mit dem weit fortgeschrittenen Projekt rund um die Schweizweite Betreibungsregisterauskunft (BRA CH) zum Ausdruck, dass sie hinter einer schweizweiten Betreibungsregisterauskunft stehen. Der Kanton Bern begrüsst daher die Anpassungen der bunderechtlichen Regeln.
Wir weisen gleichwohl darauf hin, dass die Kantone für den Vollzug des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts zuständig sind (Art. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es stellt sich damit die Frage, ob der Bund mit der vorgesehenen Änderung und insbesondere mit der Verpflichtung der Kantone, sich einer zentralen Datenbank anzuschliessen, nicht in die Vollzugskompetenzen der Kantone eingreift und damit letztlich seine Gesetzgebungskompetenzen überschreitet.
Der Kanton Bern erachtet es aus verschiedenen Gründen als problematisch, dass der Gesetzestext die Betreiberin der zentralen Datenbank (eOperations Schweiz AG) namentlich nennt. Bei der eOperations Schweiz AG handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft. Massgebliche Veränderung in deren Organisation (Verkauf, Fusion, Konkurs) oder auch die Absicht, den Auftrag einer anderen Firma zu übertragen, würde eine Gesetzesänderung bedingen.
Der Kanton Bern regt daher an, die Betreiberin der zentralen Datenbank auf Gesetzesstufe nicht namentlich zu nennen.
Es stellt sich zudem die Frage, wer die Aufsicht über die verwaltungsexterne Institution ausüben soll, welche die Plattform betreiben wird. Um einen positiven oder negativen Kompetenzkonflikt zu vermeiden, scheint uns die Klärung der Aufsichtszuständigkeit unabdingbar, umso mehr als Bund und Kantone, mithin zahlreiche Gemeinwesen, in den Betrieb der Plattform involviert sein werden.
Für den Datenschutz und die lnformationssicherheit weisen wir zudem auf Folgendes hin: Der Entwurf sieht vor, dass die Plattform im Auftrag der Kantone betrieben wird, womit letztere für den Datenschutz und die lnformationssicherheit verantwortlich sind. Die Betreiberin der Plattform wird deshalb die Anforderungen der Datenschutzgesetze aller Kantone erfüllen und sich von allen kantonalen Datenschutzbehörden beaufsichtigen lassen müssen. Das erscheint uns äusserst aufwändig und nur schwer umsetzbar.
Der Kanton Bern beantragt deshalb, im Gesetz sei ausdrücklich zu regeln, welches Gemeinwesen für die Aufsicht über die Führung der Datenbank verantwortlich ist, einschliesslich die Informationssicherheit und den Datenschutz der auf der Plattform gesammelten landesweiten Betreibungsregisterdaten.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 21.01.2025 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 2586431 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.24980 2/4
Nach Art. 8b Abs. 4 des Entwurfs sollen die Betreibungsämter berechtigt sein, mittels Einzelabfragen auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zuzugreifen. Diese Einzelabfrage stellt einen Grundrechtseigriff dar (Art. 36 BV). Der Zusatzbericht erläutert nArt. 8b Abs. 4 nicht. Ob an diesem Grundrechtseingriff ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und ob dieser verhältnismässig ist, kann deshalb nicht beurteilt werden.
Der Kanton Bern beantragt, die Bestimmung sei im Zusatzbericht zu erläutern und es sei zu begründen, weshalb die Einzelabfrage den Anforderungen in Art. 36 BV genügt.
2.4 zu nArt. 8c Absatz 2 SchKG
Art. 8c Absatz 2 SchKG verlangt, dass das Betreibungsamt oder die zentrale Plattform die Person, über die Auskunft verlangt wird, identifiziert und das Interesse an der Auskunft prüft.
Dem Zusatzbericht ist zu entnehmen, dass die Bestimmung sowohl bei Auskunftsanträgen über Dritte als auch bei solchen, welche die eigene Person betreffen, gleichermassen gelten soll. Damit trägt der Gesetzestext dem Umstand nicht Rechnung, dass die Selbst- und die Drittauskunft datenschutzrechtlich nicht gleich behandelt werden können. Die Selbstauskunft ist eine Einsicht in die eigenen Daten, die einen positiv-rechtlichen Anspruch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Die Drittauskunft ist ein erheblicher Eingriff in dieses Grundrecht, der eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage erfordert, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Der Zusatzbericht hält zwar in diesem Sinne fest, dass das Interesse an einer Auskunft über Dritte nicht automatisiert erfolgen kann, sondern durch das zuständige Betreibungsamt erfolgen muss. Wir teilen diese Einschätzung und sind ebenfalls der Meinung, dass die bei einer Drittauskunft zwingend nötige Interessenabwägung vom Betreibungsamt und nicht etwa durch die Plattform vorgenommen werden muss. Wir sind aber der Auffassung, dass dies im Gesetz ausdrücklich zu regeln ist. Ob hingegen die Identifikation durch das Betreibungsamt oder die Plattform bzw. ihre Betreiberin stattfindet, ist aus datenschutzrechtlichen Überlegungen nicht von Bedeutung, da es sich nicht um einen schweren Grundrechtseingriff handelt. Zudem kann die Identifikation anhand von klar definierten Punkten erfolgen. Es erscheint deshalb sinnvoll, wenn die Identifikation automatisiert über die Plattform stattfindet.
Der Kanton Bern beantragt deshalb, die Bestimmung sei mit Blick auf die Schwere des Grundrechtseingriffs zu konkretisieren. Es ist insbesondere ausdrücklich zu regeln, dass bei Auskunftsanträgen über Dritte immer das zuständige Betreibungsamt die Interessenabwägung vorzunehmen hat.
Der Betrieb der zentralen Datenbank wird Kosten verursachen. Der Kanton Bern ist der Auffassung, dass gesetzlich zu regeln ist, wie diese Betriebskosten zu verteilen bzw. von wem sie zu tragen sind (auf Stufe Gesetz oder Verordnung). Der vorgesehene Absatz 4 delegiert lediglich die Regelung der Form, des Inhalts, der Gebühren und der Validierung der Auskunft an den Bundesrat, nicht aber die Regelung der Betriebskosten der Datenbank an sich.
Der Kanton Bern regt daher an, in einem weiteren Bst. e die Kosten für den Betrieb der Datenbank zu erwähnen oder aber in einem zusätzlichen Artikel direkt auf Gesetzesstufe zu regeln, wie die Kosten des Betriebs der zentralen Datenbank zu verteilen sind.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 21.01.2025 I Version: 4 I Dok.-Nr.: 2586431 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.24980 3/4
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
- Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Finanzdirektion — Datenschutzaufsichtsstelle
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 21.01.2025 I Version: 41 Dok.-Nr 2586431 I Geschäftsnummer: 2024.DIJ.24980 4/4