2024.GSI.1545
Spitalversorgungsgesetz (SpVG) (Änderung). Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die erste Lesung
Rubrum
Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die erste Lesung RRB Nr. 775 SpVG-Teilrevision 2027
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 812.11 Aufgehoben: –
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit
Spitalversorgungsgesetz (SpVG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 812.11 Spitalversorgungsgesetz vom 13.06.2013 (SpVG) (Stand 01.01.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 17 Spital- und Geburtshausliste
1. Leistungsaufträge
Der Kanton gewährleistet die Versorgung, indem er den Leistungserbringern gestützt auf die Versorgungsplanung Leistungsaufträge in der Spitalliste nach Artikel 39 KVG erteilt.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat beschliesst nach Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV)1) die Spital- und Geburtshausliste durch Verfügung. In Abweichung von den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2), namentlich von den Artikeln 31 und 32, stellt die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion für Gesuche um Leistungsaufträge im Rahmen der Gesamterneuerung der Spitalliste eine digitale Anwendung zur Verfügung.
Art. 22 Wahrnehmung der Beteiligungsrechte
1. Allgemeines
Die dem Kanton als Aktionär gegenüber den RSZ zustehenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat wahrgenommen. Der Regierungsrat kann die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte an eine oder mehrere Direktionen delegieren.
1) BSG 842.11 2) BSG 155.21
Antrag Kommission I Antrag Regie- Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit 3 3 Er berücksichtigt bei der Wahl des . Er berücksichtigt bei der Antrag Regierungsrat I Verwaltungsrats eines RSZ die regio- Wahl des Verwaltungsranalen Interessen im Rahmen der ihm tes eines RSZ die regionazustehenden Aktionärsrechte ange- len Interessen und diejenimessen. Die Mitglieder des Verwal- gen der Geschlechter im tungsrats dürfen nicht der kantonalen Rahmen der ihm zustehen- Verwaltung angehören. den Aktionärsrechte substanziell. Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht der kantonalen Verwaltung angehören. Die Aufsicht der Finanzkontrolle richtet sich nach dem Kantonalen Finanzkontrollgesetz vom 7. März 2022 (KFKG)
Art. 72a Bürgschaften und Darlehen zur Vermeidung von Insolvenzen
1. Zweck
Zur Vermeidung von Insolvenzen der Listenspitäler und Listengeburtshäuser kann der Regierungsrat mit Bürgschaften nach Artikel 492 bis 512 OR oder befristeten verzinslichen Darlehen vorübergehend die Liquidität sicherstellen.
Antrag Kommission I Antrag Regie- Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit 2 2 Er verbindet die Bürgschaften und Dar- Er verbindet die Bürg- Antrag Kommissionslehen mit Bedingungen oder Auflagen, schaften und Darlehen mit mehrheit um ihre zweckkonforme Verwendung si- Bedingungen oder Auflacherzustellen. gen, um ihre zweckkonforme Verwendung sicherzustellen. Er informiert die Gesundheits- und Sozialkommission und die Finanzkommission periodisch über deren Einhaltung. (neu) Der Regierungsrat Antrag Regierungsrat I definiert die Bedingungen oder Auflagen, die an diese Bürgschaften und Darlehen geknüpft sind, in der Spitalversorgungsverordnung (SpVV). Er verfügt kantonal letztinstanzlich. (neu) Für die Zeit der In- Antrag Kommissionsanspruchnahme von Bürg- mehrheit schaften und Darlehen gilt insbesondere, dass auf die Ausschüttung von Dividenden und anderweitigen Gewinnen zu verzichten ist.
Art. 72b
2. Voraussetzungen
Bürgschaften und Darlehen können gewährt werden, wenn das Listenspital oder Listengeburtshaus
Antrag Kommission I Antrag Regie- Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit
a für die Versorgung der Bevölkerung unverzichtbar ist,
b in seinem Geschäfts- oder Sanierungsplan aufzeigt, wie es seine Finanzierung sicherstellt,
c keine anderen Möglichkeiten hat, seinen Liquiditätsbedarf zu decken. 2 2 Als unverzichtbar gilt ein Listenspital o- Als unverzichtbar gilt ein Antrag Kommissionsder Listengeburtshaus, wenn andere Listenspital oder Listenge- mehrheit Leistungserbringer die Versorgung der burtshaus, wenn andere Bevölkerung insbesondere hinsichtlich Leistungserbringer die Verder geografischen Lage, des Leistungs- sorgung der Bevölkerung volumens oder der Spezialisierung nicht insbesondere hinsichtlich angemessen sicherstellen können. der geografischen Lage, des Leistungsvolumens oder der Spezialisierung nicht angemessen sicherstellen können.
(neu) Der Regierungsrat Antrag Kommissionskonkretisiert den Begriff mehrheit «unverzichtbar» in der Spitalversorgungsverordnung (SpVV).
Art. 73 Art. 73 Bürgschaften und Darlehen zur Sicherstellung der Li- Bürgschaften und Darlehen zur Sicherstellung der Liquidität quidität bei Investitionen
1. Zweck 1. Zweck
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit Zur Sicherstellung der Liquidität der [FR: geändert] Listenspitäler und Listengeburtshäuser bei Investitionen kann die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion im Rahmen der dafür bewilligten Ausgaben Bürgschaften nach Artikel 492 bis 512 OR und verzinsliche Darlehen gewähren.
Art. 137
1 1 Gegen Verfügungen aufgrund dieses Gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes kann Beschwerde nach den Gesetzes kann Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- 1989 über die Verwaltungsrechtspflege pflege (VRPG)3) geführt werden. (VRPG)VRPG geführt werden. Das Verwaltungsgericht beurteilt unter Vorbehalt von Artikel 117 auf Klage hin als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen aufgrund dieses Gesetzes.
Art. 139
1 1 Der Grosse Rat beschliesst in der Der Grosse Rat beschliesstbewilligt in Regel alle vier Jahre einen Rahmenk- der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit für redit für
a die Beiträge für Modellversuche,
3) BSG 155.21
Antrag Kommission I Antrag Regie- Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit
b die Beiträge für medizinische Innovationen,
c die Abgeltung ambulanter Spitalversorgungsleistungen,
d die Abgeltung der Leistungen der integrierten Versorgung,
e die Abgeltung zusätzlicher Leistungen,
f die Abgeltung von Vorhalteleistungen,
g die Ausgaben für die ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits. Der Regierungsrat
a bewilligt die Ausgaben für Bürgschaften und Darlehen nach Artikel 72a,
b hört vorher die Finanzkommission sowie b hört vorher die Finanz- Antrag Kommissionsdie Gesundheits- und Sozialkommission kommission sowie die mehrheit an. Gesundheits- und Sozial- (Komma statt Punkt, weil neu ein Buchstabe c folgt) kommission an.,
c (neu) stellt das jährliche Antrag Kommissions- Reporting an die Finanz- mehrheit kommission und die Gesundheits- und Sozialkommission sicher.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit 3 3 Sie bewilligt die Ausgaben für SieDie Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bewilligt die Ausgaben für
a die Abgeltung der Leistungserbringer des Rettungswesens,
b die Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheitsberufen. 4 4 Die Befugnis zur Bewilligung anderer Die Befugnis zur Bewilligung anderer Ausgaben richtet sich nach der Kan- Ausgaben richtet sich nach der Kantonstonsverfassung und der Gesetzge- verfassung und der Gesetzgebung über bung über die Steuerung von Finan- die Steuerung von Finanzen und Leistunzen und Leistungen. genden Finanzhaushalt.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom .......2026
Gewährte Bürgschaften und Darlehen
Die bis zum 31. Dezember 2026 gestützt auf die Grossratsbeschlüsse 3356/2006 vom 25. Januar 2006 und 229/2024 vom 11. Juni 2024 gewährten Bürgschaften und Darlehen laufen entsprechend den damals vereinbarten Regelungen weiter. Ab dem 1. Januar 2027 werden gestützt auf die beiden Grossratsbeschlüsse nach Absatz 1 keine weiteren Bürgschaften und Darlehen gewährt.
II.
Antrag Kommission I Antrag Regie- Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Der Regierungsrat be- Kraft. stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen.
Bern, 22. April 2026 Bern, 30. Juni 2026 Bern, 12. August 2026
Im Namen des Regierungsrates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Der Präsident: Neuhaus Der Präsident: Arn rungsrates Der Staatsschreiber: Auer Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer LW: 3208