2024.GSI.2582
Krankenversicherung. Tarifverträge gemäss KVG. Sammelbeschluss 4. Quartal 2024. Verfügung des Regierungsrates. Genehmigung
Rubrum
IQg Kanton Bern Canton de Berne
Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 1311/2024 Datum RR-Sitzung: 18. Dezember 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2024.GSI.2582 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Krankenversicherung
Tarifverträge gemäss KVG; Sammelbeschluss 4. Quartal 2024
Genehmigung
Erwägungen
1. Sachverhalt
1.1 Genehmigungsgesuche Der Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern wurden folgende Verträge mit nachstehenden Tarifen zur Genehmigung eingereicht:
1. Tarifvertrag zwischen diespitäler.be und der CSS Kranken-Versicherung AG für folgende Leistungserbringer:
Spitäler fmi AG
Réseau de l'Arc SA, Moutier Réseau de l'Arc SA, St.-Innier
Spital Emmental AG Spitalregion Oberaargau AG Landspitäler Insel-Gruppe AG, Standorte: o Belp o Aarberg o Riggisberg Spital STS Thun-Simmental-Saanenland AG
Spitalzentrum Biel AG
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Akutsonnatik, vom 1.1.2024 bis CHF 10'025.- SwissDRG-Baserate 31.12.2024
vom 1.1.2025 bis CHF 10125.- 31.12.2025
ab 1.1.2026 CHF 10'200.-
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2. Tarifverträge zwischen der Siloah AG und der CSS Kranken-Versicherung AG sowie der Einkaufsgemeinschaft HSK AG
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2024 CHF 9'850.- SwissDRG-Baserate bis 31.12.2024
ab 1.1.2025 CHF 9'940.-
Stationäre Rehabilitation, vom 1.1.2024 CHF 724.- ST-Reha-Basispreis bis 31.12.2024
ab 1.1.2025 CHF 730.-
3. Tarifvertrag zwischen der Hirslanden Klinik Linde AG und der CSS Kranken-Versicherung AG
Leistung Geltungsdauer Tarif
Stationäre Akutsomatik, vom 1.1.2024 CHF 9'950.- SwissDRG-Baserate bis 31.12.2024
4. Tarifvertrag zwischen diespitäler.be und der CSS Kranken-Versicherung AG
Leistungserbringer Leistung Geltungsdauer Tarif
Réseau de l'Arc SA, Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2024 CHF 721.- Moutier TARPSY-Basispreis bis 31.12.2024 für Erwachsene, Kinder/ Jugendliche ab 1.1.2025 CHF 727.-
Spital Emmental AG Stationäre Psychiatrie, vom 1.1.2024 CHF 714.- TARPSY-Basispreis bis 31.12.2024 für Erwachsene Spital Region ab 1.1.2025 CHF 720.- Oberaargau AG
Spitäler EMI AG
Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Artikel 46 Absatz 4 KVG1 bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob
1 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10)
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die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpartnern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festsetzung als angemessen erachten würde.
1.2 Empfehlungen der Preisüberwachung Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist gemäss Artikel 14 PüG2 die Preisüberwachung (PUE) anzuhören. Soweit die PUE bei einem Leistungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines anderen Versicherers) angehört worden ist oder bereits eine von der PUE gültige Empfehlung aus einem anderen Verfahren vorlag, hat die GSI keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dieses Vorgehen entspricht der ausdrücklichen und langjährigen Praxis der PUE. Zur Berechnung der ins Benchmarking einfliessenden benchmarking-relevanten Baserates der einzelnen Spitäler hat die PUE, wie vom Bundesverwaltungsgericht verlangt, mit den Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler — basierend auf ITAR_K® — gearbeitet. Als Effizienzmassstab hat die PUE das 20. Perzentil nach Anzahl Spitäler gewählt. Die PUE hat folgende maximale Benchmarkwerte berechnet und zur Genehmigung empfohlen:
Tarif Datenjahr ITAR_K Version Wert
SwissDRG-Baserate ab 2024 2022 V13.0 CHF 9'280.-
ST-Reha-Basispreis ab 2024 2022 V13.0 CHF 677.-
TARPSY Basispreis ab 2024 2022 V13.0 CHF 628.-
Gemäss PUE liegen die in den Tarifverträgen vereinbarten Tarife über dem von ihr berechneten maximalen Benchmarkwert und halten somit aus ihrer Sicht einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht stand.
2. Begründung
2.1 Zuständigkeit
Die zwischen Versicherern und Leistungserbringern abgeschlossenen Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung oder, wenn sie in der ganzen Schweiz gelten sollen, durch den Bundesrat.3
Die vorliegenden Tarifverträge gelten für Behandlungen von Leistungserbringern mit Sitz im Kanton Bern. Folglich ist der Regierungsrat des Kantons Bern für die Genehmigung der eingereichten Verträge zuständig und tritt auf die Genehmigungsgesuche ein.
2 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) 3 Artikel 46 Absatz 4 KVG
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2.2 Rechtliche Grundlagen Die vorliegende Tarifgenehmigungsverfügung stützt sich auf die relevanten Artikel des KVG4 und folgt der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
2.3 Wirtschaftlichkeitsprüfung Im Genehmigungsverfahren hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht.5 Unter Respektierung der Verhandlungsautonomie soll die Genehmigungsbehörde dabei nicht ihr Ermessen an die Stelle eines sachgerecht ausgeübten Ermessens der Vertragspartner stellen. Solange die vereinbarten Tarife unter pflichtgemässem Ermessen und pflichtgemässer Sachverhaltsermittlung und —würdigung mit den Geboten der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang stehen, sind sie zu genehmigen.6 Hingegen lässt alleine die Tatsache, dass sich die Tarifparteien auf einen Tarif geeinigt haben, diesen noch nicht als wirtschaftlich erscheinen.7 Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der PUE für die Vergütung der stationären Behandlungen weicht in wesentlichen Punkten von den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)5 ab, welche vom Bundesverwaltungsgericht gestützt und als rechtmässig beurteilt wurden. Die PUE basiert ihre Benchmarkings in ihren Empfehlungen zwar auf den Kosten- und Leistungsdaten gemäss ITAR_K® der Spitäler. Jedoch weicht sie bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten (u.a. beim Abzug für Mehrkosten von Zusatzversicherten) als auch beim Effizienzmassstab nach wie vor von den Empfehlungen der GDK ab. Der Regierungsrat kann die Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium sowie die fehlende Gewichtung nach Anzahl Fällen im Bereich der Akutsomatik (SwissDRG) sowie im Bereich der Rehabilitation (ST Reha) nicht nachvollziehen und daher den Empfehlungen der PUE in Bezug auf die von ihr ermittelte SwissDRG-Baserate respektive des ermittelten ST-Reha-Basispreises nicht folgen. Im psychiatrischen Bereich erlaubt die Tarifstruktur (TARPSY) bei einem Benchnnarking auf Ebene der Tageskosten keine eindeutigen Aussagen darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient und günstig erbringt. Die Koexistenz verschiedener Behandlungskonzepte mit unterschiedlichen Aufenthaltsdauern muss bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zusätzlich berücksichtigt werden. Analysen der GSI und der GDK deuten darauf hin, dass die Ebene der Fallkosten als zusätzlicher Ausgangspunkt in der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Jedoch
zeigen sich auch hierbei grosse Unterschiede zwischen einzelnen Spitälern, so dass noch kein punktgenaues Benchmarking möglich ist. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen lehnt der Regierungsrat das Vorgehen der PUE im psychiatrischen Bereich — das Durchführen eines Benchnnarkings auf Ebene der Tageskosten unter Verwendung des 20. Perzentils als Effizienzkriterium — ab. Für die TARPSY-Tarife ab dem Jahr 2024 erachtet er weiterhin eine Wirtschaftlichkeitsprüfung mittels Plausibilisierung der vereinbarten Tarife durch die ihm vorliegenden schweizweiten Tages- und Fallkostendaten, welche nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wurden, als angezeigt. Der Regierungsrat des Kantons Bern prüft die eingereichten stationären Tarife gemäss den Empfehlungen der GDK, welche nach der Rechtsprechung mangels bundesrechtlicher Vorgaben einen hohen Stellenwert einnehmen. Ihm liegen schweizweite Kostendaten vor, welche
4 Artikel 46 KVG, Artikel 49 KVG, Artikel 49a KVG 5 Artikel 46 Absatz 4 KVG. 6 BVGE C-2283/2013 und C-3617/2013 vom 11. September 2014, E. 24.3.3.
7 BVGE C-8011/2009 vom 28. Juli 2011, E. 5.
8 Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, verabschiedet durch den Vorstand der GDK am 27. Juni 2019, abrufbar unter https://www.gdk-cds.ch/de/gesundheitsversorgung/spitaeler/finanzierung/wirtschaftlichkeitspruefung
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nach den Empfehlungen der GDK bereinigt und von den Standortkantonen plausibilisiert wurden und für die Prüfung der Tarife ab dem Jahr 2021 verwendet werden können. Diese Datengrundlage erlaubt es dem Regierungsrat, eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchzuführen, die den Empfehlungen der GDK zur Wirtschaftlichkeitsprüfung entspricht und somit die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt.
2.4 Ergebnis Der Regierungsrat hat die vorgelegten Tarifverträge geprüft und befindet die zur Genehmigung eingereichten Tarife, unter Berücksichtigung von deren Plausibilisierung, für wirtschaftlich und rechtmässig. Die Tarifverträge können genehmigt werden.
2.5 Verfahrenskosten Die Genehmigung und Festsetzung von Tarifen durch den Regierungsrat ist gebührenpflichtig.9 Da es sich bei den vorliegenden Tarifgenehmigungen um einfache Tarifgenehmigungsverfahren handelt, sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Artikel 6 und 9 GebD GR/RR pro vorliegenden Tarifvertrag pauschal auf CHF 700.- festzulegen. Da die Genehmigung von vereinbarten Tarifen durch die Kantonsregierung im Interesse beider Tarifparteien liegt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten pro Tarifvertrag je hälftig auf die Tarifparteien aufzuteilen, wenn die Parteien diesbezüglich keine oder keine andere Regelung getroffen haben. Die Krankenversicherer haften für ihren Anteil in Anwendung von Artikel 106 VRPG19 solidarisch, soweit die Verträge nicht durch einen Verband abgeschlossen wurden. Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig.11 Die Zahlungseinladungen erfolgen mit separater Post.
3. Dis pos itiv
Gestützt auf die vorstehende Begründung wird
Dispositiv
verfügt:
1. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:
1.1 Vertrag vom 3. September 2024 zwischen der Klinik Siloah AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der akutstationären Behandlung von spitalbedürftigen Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024
1.2 Vertrag vom 3. September 2024 zwischen der Klinik Siloah AG und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung der stationären Rehabilitation von spitalbedürftigen Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024
1.3 Vertrag vom 16. September 2024 zwischen der Klinik Siloah AG und der CSS Kranken- Versicherung AG betreffend Vergütung der akutstationären Behandlung von spitalbedürftigen Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024
1.4 Vertrag vom 16. September 2024 zwischen der Klinik Siloah AG und der CSS Kranken- Versicherung AG betreffend Vergütung der stationären Rehabilitation von spitalbedürftigen Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024
9 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR; BSG 154.11),
Anhang II; Ziffer 2.9 19 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
11 Artikel 103 Absatz 4 VRPG
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1.5 Vertrag vom 15. November 2024 zwischen diespitäler.be und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung der akutstationären Behandlung von spitalbedürftigen Patienten gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024
1.6 Vertrag vom 15. November 2024 zwischen diespitäler.be und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären, psychiatrischen Behandlungen von spitalbedürftigen Patienten (Erwachsene, Kinder und Jugendliche) gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024
1.7 Vertrag vom 19. November 2024 zwischen der Hirslanden Klinik Linde AG und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Leistungsabgeltung nach SwissDRG für akut-stationäre Behandlungen gemäss KVG, gültig ab 1. Januar 2024
2. Die Verfahrenskosten, festgelegt auf CHF 700.- für jeden genehmigten Tarifvertrag, werden den Krankenversicherern und den Leistungserbringern je hälftig auferlegt. Die Krankenversicherer und Leistungserbringer haften für ihren Anteil an den Verfahrenskosten solidarisch, soweit der Vertrag nicht durch einen Verband abgeschlossen wurde.
3. Ziffer 1 des Dispositivs wird im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht.
4. Diese Verfügung wird der Preisüberwachung mitgeteilt und folgenden Parteien eröffnet:
CSS Kranken-Versicherung AG diespitäler.be Einkaufsgemeinschaft HSK AG
Hirslanden Klinik Linde AG
Klinik Siloah AG
Im Namen des Regierungsrates
5,4
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Sie ist doppelt einzureichen beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung Ill, Postfach, 9023 St. Gallen, und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hält (Artikel 53 KVG).
Verteiler — Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion
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