2024.GSI.3018
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten). Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Bundesamt für Gesundheit
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RRB Nr.: 273/2025 19. März 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Erhebung der Daten) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Der Kanton Bern hat zusammen mit dem Kanton Zürich Pionierarbeit geleistet im Bereich der Spitaldaten, indem er zur einheitlichen Erfassung und Prüfung von Strukturinformationen, medizinischen Leistungsdaten, Finanzdaten sowie Kostenträgerrechnung die Datenplattform SDEP (Spitaldatenerhebungsplattform) aufgebaut und von 2019 bis 2024 betrieben hat. Ab 2025 steht als Nachfolgelösung die Bundesplattform SpiGes bereit, welche sich prozessual und fachlich eng an die Vorarbeiten aus Bern und Zürich anlehnt.
Die vorliegende Revision des KVG schafft die notwendigen Rechtsgrundlagen für den Betrieb von SpiGes und macht gesamtschweizerisch einen ersten Schritt zur Vereinfachung der Datenerhebung im Gesundheitssektor. So sollen die jährlichen, sehr umfangreichen Datenlieferungen zum ersten Mal landesweit über eine einzige Plattform fliessen und von den Leistungserbringern (zum grössten Teil) nicht mehr separat an Kantone, Bund oder Tariforganisationen geliefert werden (once only).
Darin lassen sich erste Schritte in Richtung einer nationalen «Datenplattform» erkennen. Es ist aber zu befürchten, dass jene zu zaghaft bleiben und das Potential der Digitalisierung nicht weit genug ausgeschöpft wird. Insbesondere in zwei Punkten gehen die Änderungen entschieden zu wenig weit:
In der Datenerhebung müsste man den «Once Only Ansatz» konsequenter umsetzen und separate Datenlieferungen an einzelne Organisationen ausnahmslos verhindern (Art. 22a Abs. 5). Sinnvoll wäre eine aktuelle, einheitliche und vollständige Datengrundlage für Bund, Kantone, Tariforganisationen, Versicherer und Leistungserbringer, wobei bei der Erarbeitung einer einheitlichen Rechtsgrundlage die verfassungsmässige Kompetenzordnung berücksichtigt werden
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 29.01.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 3017051 Geschäftsnummer: 2024.GSI.3018 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
müsste. Dabei müsste auch die Frage geklärt werden, ob für die Erfüllung der Aufgaben nach Bundesrecht (BstatG, KVG, UVG, MVG, !VG) noch Raum für kantonale Regelungen bleibt.
Eine Datenbereitstellung wie vorgesehen behindert die Kantone weiterhin bei der Arbeit, da sie Einzeldaten zum Gesundheitspersonal und zu Patienten/Patientinnen nur in anonymisierter Form vom BFS bekommen dürfen (Art. 22a Abs. 3). Dies birgt die Gefahr, dass viele Kantone weiterhin kantonales Recht pflegen, wonach sie die Daten auch mit personenidentifizierenden Merkmalen von den Leistungserbringern einfordern dürfen.
Zudem muss den Bedürfnissen der Tariforganisationen bei der Umsetzung angemessen Rechnung getragen werden.
Bei der weiteren Beurteilung der Vorlage schliesst sich der Regierungsrat der Stellungnahme der Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 23. Januar 20251 an und bittet um deren Beachtung.
Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
f It V CLULLA. Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
vgl. Stellungnahme der GDK vom 23.01.2025
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 29.01.20251 Version: 71 Dok.-Nr.: 2429256 1 Geschäftsnummer: 2024.GSI.3018 2/2