2024.RRGR.105
M 083-2024 Lerch (Langenthal, SVP) Jungwald und Klima schützen – durch Reduktion der Rehbestände auf ein waldverträgliches Mass. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 083-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.105
Eingereicht am: 14.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Lerch (Langenthal, SVP) (Sprecher/in) Rothenbühler (Lauperswil, Die Mitte) Grädel (Schwarzenbach BE/Huttwil, EDU) Haudenschild (Niederbipp, FDP) Schilt (Utzigen, SVP) Bösiger (Niederbipp, SVP) Fischer (Bätterkinden, SVP) Weitere Unterschriften: 1
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 905/2024 vom 04. September 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Jungwald und Klima schützen – durch Reduktion der Rehbestände auf ein waldverträgliches Mass
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Jagdgesetzgebung wie folgt anzupassen:
Erwägungen
1. Die Jagdperiode bei Rehen sei auszudehnen, zum Beispiel auf die Zeitspanne von jeweils 1. Oktober bis 31. Dezember; dies pro Woche beispielsweise an zwei Tagen mittels «Drückjagd» und an einem Tag mittels «Ansitzjagd»
2. Es sei die «Ansitzjagd» auf Rehböcke zu prüfen, zum Beispiel vom 1. Mai bis 30. September.
3. Die «Drückjagd» soll inskünftig mit einer leicht erhöhten Anzahl von Jägern (z. B. 10) ermöglicht werden und eine zu definierende Zahl Nichtjagender sei als Helfende zuzulassen.
4. Die Jagdgebühren seien zu differenzieren und anzupassen, beispielsweise für Rehkitze auf 110 bis 130 Franken und für Rehgeissen und Rehböcke auf 180 Franken.
Begründung:
Die zahlreichen unverzichtbaren Waldfunktionen (Ökosystemleistung, Holzproduktion, Trinkwassersicherheit, Klimaregulierung, Erhalt der Biodiversität, Lebensraum für Tiere und Pflanzen, Schutz vor Naturgefahren, Erholungsraum usw.) sind bekannt, und es braucht keine weiteren Begründungen, um dem Wald den bestmöglichen Schutz angedeihen zu lassen.
Durch den Klimawandel ist der Stellenwert des Waldes für unsere Gesundheit und unser Wohlbefinden nochmals deutlich angestiegen (vgl. u. a. das NCCS-Schwerpunktthema «Waldfunktionen und Klimawandel»). Deshalb rechtfertigt es sich, die Anstrengungen zur optimalen Erhaltung und zur Verjüngung des Waldes zu verstärken.
Gemäss dem neusten Wildschadengutachten 2023 des Amts für Wald und Naturgefahren leidet der Jungwuchs im Wald zunehmend unter Rehen, aber auch unter Hirschen und Gämsen, die sich an jungen, aufwachsenden Tännchen und Laubbäumen gütlich tun. Dazu kommt, dass die Böcke an den Bäumchen so lange ihr Geweih und damit die Rinde abfegen, bis die Pflanzen absterben. Die Situation wird in einer zunehmenden Zahl von Gebieten als kritisch beurteilt. Diese unhaltbare Situation kann dadurch gelöst werden, dass die Wildbestände auf ein waldverträgliches Mass reduziert werden. Andernfalls drohen Schäden in Milliardenhöhe allein durch die wegfallenden Schutzfunktionen des Waldes. Dazu kommen die weiteren, eingangs erwähnten Waldfunktionen, die ebenfalls in zunehmendem Masse beeinträchtigt werden.
Die beantragten Massnahmen zielen darauf ab, dass in erster Priorität die Rehbestände auf ein waldverträgliches Mass reduziert werden. Da bei Hirschen und Gämsen ein anderes Jagdregime gilt, müssten diese Bestände zu einem späteren Zeitpunkt wohl ebenfalls und in analoger Weise reduziert werden. Mit den beantragten Massnahmen können die Jagd rasch und unkompliziert intensiviert und damit der Jungwuchs im Wald besser und voraussichtlich nachhaltig geschützt werden.
Zu Ziffer 1 und 2: Die beantragten Regelungen gelten auch in diversen Nachbarkantonen, wie zum Beispiel Luzern, Solothurn und Aargau. Die Ausdehnung der Jagdperiode hat den positiven Effekt, dass der Jagddruck auf eine längere Zeit verteilt wird. Berücksichtigt wird auch der Umstand, dass immer mehr Kulturen auch im Oktober noch auf den Feldern stehen (z. B. Mais), was insbesondere den Rehen gute Deckung bietet – auch vor der Jagd. Dazu kommt, dass der Wald in den Monaten November und Dezember deutlich weniger durch Freizeitaktivitäten genutzt wird, was die Jagd begünstigt.
Zu Ziffer 3: Diese Regelung hat den Vorteil, dass «Drückjagden» in kleineren Wäldern an stark befahrenen Verkehrsachsen durchgeführt werden können, ohne dass Jagdhunde zum Einsatz kommen. Zusätzlich können nichtjagenden Personen die Jagd nähergebracht und so das Verständnis für die Jagd in der Bevölkerung gefördert werden. In verschiedenen Kantonen wird die Jagd schon länger erfolgreich in dieser Form praktiziert.
Zu Ziffer 4: Heute betragen die Jagdgebühren beispielsweise für ein zu erlegendes Reh 210 Franken, ungeachtet der Kategorie (Rehbock, Reh, Rehkitz). Bei einem Rehkitz kann beim Verkauf ein Erlös von durchschnittlich rund 110 bis 130 Franken realisiert werden. Der Jäger berappt also einen solchen Abschuss mit 80 bis 100 Franken aus dem eigenen Sack. Mit der Gebührenreduktion kann der Anreiz erhöht werden, solche Tiere zu bejagen.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich teilweise um eine Richtlinienmotion, da die Umsetzung der Ziffern 1-3 in der abschliessenden Vollzugskompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1] i.V.m. Art. 15, Art. 18 und Art. 34 Abs. 2 Bst. k des Gesetzes vom 25. März 2003 über Jagd und Wildtierschutz [JWG; BSG 922.11]). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Wir teilen die Einschätzung der Motionäre, dass für die zahlreichen Waldfunktionen bestmöglicher Schutz gewährleistet sein muss. Ein natürlich verjüngter Wald mit an den Klimawandel angepassten Baumarten ist eine wichtige Voraussetzung zur langfristigen und nachhaltigen Sicherung der Waldfunktionen. Es trifft zu, dass durch den Einfluss von Schalenwild lokal die natürliche Waldverjüngung gefährdet ist oder gar nicht aufkommen kann. Daher sind die Schalenwildbestände zu regulieren, wobei ein Schwerpunkt auf die Gebiete mit untragbarem Wildeinfluss gemäss kantonalem Wildschadengutachten zu legen ist.
Zu Ziffer 1 und 2
Die Jagd über einem längeren Zeitraum zu erstrecken, ist ein typisches Instrument aus dem Revierjagdsystem. Die Motionäre verweisen als Beispiele auch explizit auf die Revierkantone Luzern, Solothurn und Aargau. Die Rehjagdperiode auch im Patentkanton Bern von heute 1. Oktober bis 15.November (vgl. Anhang 1 zu Art. 10 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 [JaV; BSG 922.111]) auf neu 1. Mai bis 31. Dezember auszuweiten, erachtet der Regierungsrat jedoch als nicht zielführend. Das jagdliche Grundprinzip in einem Patentsystem ist die Erreichung der Abschusszahlen mittels hohem Jagddruck während einer möglichst kurzen Jagdzeit. Dieses Prinzip minimiert Störungen und Nutzungskonflikte. Es hat sich grundsätzlich bewährt. Die Erfahrung aus anderen Kantonen und dem Ausland zeigt hingegen, dass eine Ausweitung der Jagdzeiten fast nie zu einem höheren Jagderfolg führt. Vielmehr verteilt sich der Jagddruck einfach über eine längere Zeit. Mit Sicherheit aber ist in einem Patentjagdsystem davon auszugehen, dass längere Jagdzeiten zu einer massiv längeren Lebensraumbeeinträchtigung der Wildtiere sowie vermehrten Nutzungskonflikten mit der nicht jagenden Bevölkerung führen. Angesichts der fraglichen Erfolgsaussichten und gleichzeitig gewichtiger Nachteile, lehnt der Regierungsrat längere Jagdzeiten – und damit die Ziffern 1 und 2 der vorliegenden Motion – ab.
Zu Ziffer 3
Die Möglichkeit der geforderten Gruppenzusammenlegung besteht heute bereits: Gemäss Art. 14 Abs. 3 der Direktionsverordnung vom 27. März 2003 über die Jagd (JaDV; BSG 922.111.1) kann das Jagdinspektorat namentlich zur Begrenzung von Wildschäden Ausnahmen von den Gruppenjagdbestimmungen vorsehen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hauptsächlich in Gebieten mit einer untragbaren Wildschadensituation und solchen, die schwierig zu bejagen sind, bewilligt das Jagdinspektorat unbürokratisch den Zusammenschluss zweier Jagdgruppen. Weiter können sich auch Nichtjagende bereits heute an der Jagd beteiligen, beispielsweise als Treibende (Art. 14 Abs. 1 Bst. a JaDV). Schliesslich besteht ebenfalls bereits heute die Möglichkeit, grössere Jagden im Rahmen sogenannter «Gesellschaftsjagden» zu bewilligen (Art. 15 JaDV). Das Jagdinspektorat bewilligt solche Gesellschaftsjagden primär in Gebieten mit untragbarer Wildschadensituation. Die Forderungen der Motionäre nach einer «Drückjagd» 1 mit einer höheren Anzahl Jagenden und Helfenden ist somit bereits innerhalb der bestehenden gesetzlichen Regelungen umsetzbar und wird auch so praktiziert. Eine grundsätzliche Festlegung der Anzahl Helfenden ist somit nicht nötig, und zusätzliche Regelungen scheinen dem Regierungsrat daher nicht angezeigt. Er beantragt die Ablehnung von Ziffer 3.
Zu Ziffer 4
Eine Anpassung der Jagdgebühren bedarf grundsätzlich einer Revision des Gesetzes vom 25. März 2003 über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11). Der Regierungsrat hat zwar mit Art. 12 JWG die Kompetenz, die Regalabgaben um bis zu 20 Prozent zu senken, wenn die Ziele
Die Drückjagd ist eine Bewegungsjagd mit mehreren Jägerinnen und Jägern sowie Treiberinnen und Treibern. Das Wild wird durch vorsichtig, langsam und durch stilles Durchgehen in Bewegung gebracht und aus der Deckung gedrückt (Definition gemäss Deutscher Jagdverband), Im Gegensatz dazu ist die Ansitzjagd eine Jagdart, bei der die Jägerinnen und Jäger an einem festen Platz (oft ein Hochsitz) auf das Wild warten.
der Jagdplanung infolge einer deutlichen Veränderung der Nachfrage nicht mehr erreicht werden können. Eine solche Reduktion wurde auch bereits einmal zwischen 2011 und 2018 in Kraft gesetzt, indem Zusatzpatente für Rehwild generell um 20 Prozent verbilligt abgegeben wurden. Das Resultat war ernüchternd: Während die Abschusszahlen nicht merklich anstiegen, resultierten auf der anderen Seite verminderte Einnahmen von mehreren zehntausend Franken pro Jahr. Die Wirkung einer solchen Reduktion ist daher sehr fraglich. Zudem würde die mit der Motion verlangte Senkung im Umfang deutlich weitergehen als die erwähnte, temporäre Senkung der Zusatzpatente. Entsprechend stärker wäre die finanzielle Belastung des Kantons 2. Schliesslich würde die Senkung auf 110 bis 130 Franken pro Rehkitz über die Regelungskompetenz des Regierungsrats gemäss Art. 12 JWG hinausgehen, und es bräuchte eine Gesetzesänderung. Dies ist aus Sicht des Regierungsrats aber gar nicht notwendig: In Gebieten mit untragbarem Wildeinfluss auf die Waldverjüngung besteht beispielsweise bereits heute die Möglichkeit, die Kosten pro erlegtes Reh zu senken. So wird beispielsweise, gestützt auf Art. 19 JaDV, in der Jagdperiode 2024/25 im Gebiet Längwald bei einem Abschuss eines Kitzes von weniger als 10 kg die Rehmarke nicht eingezogen. Dadurch kann kostenlos ein weiteres Reh erlegt werden. Damit wird ein Anreiz gesetzt, den auch aus dem Blickwinkel des Wildtiermanagements wichtigen Eingriff in die Jugendklasse vorzunehmen, auch wenn dieser finanziell weniger attraktiv ist. Diese Massnahme setzt aus Sicht des Regierungsrats richtige Anreize und verursacht dem Kanton Einnahmeausfälle von lediglich wenigen tausend Franken pro Jahr. Zusätzliche Bestimmungen scheinen dem Regierungsrat nicht angezeigt, und er beantragt die Ablehnung von Ziffer 4.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Im Jahr 2023 wurden rund 5'000 Rehe erlegt und etwas mehr Patente verkauft. Würde jedes davon um 30 bzw. bis 100 Franken verbilligt verkauft, wäre der Mindererlös mehr als Fr. 150'000.-- pro Jahr.