2024.RRGR.271
M 196-2024 Spahr (Lengnau BE, SVP) Die Förderung von Spontanhalten von ausländischen Fahrenden via Hintertür des Richtplans ist sofort zu stoppen! Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 196-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.271
Eingereicht am: 02.09.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Spahr (Lengnau, SVP) (Sprecher/in) Reinhard (Thun, FDP) Bichsel (Zollikofen, SVP) Hegg (Lyss, FDP) Rappa (Burgdorf, Die Mitte) Hebeisen-Christen (Münchenbuchsee, SVP) Freudiger (Langenthal, SVP) Fiechter (Oberwil im Simmental, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 05.09.2024
RRB-Nr.: 1111/2024 vom 06. November 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen Punkt 1 und Punkt 3: Ablehnung Punkt 2: Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Die Förderung von Spontanhalten von ausländischen Fahrenden via Hintertür des Richtplans ist sofort zu stoppen!
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. Auf die sich in der in der Mitwirkung befindende Richtplananpassung (Massnahme D_08) – zum Paradigmenwechsel in Bezug auf die Fahrenden-Politik – ist aufgrund fehlender rechtlicher Kompetenz zu verzichten.
2. Der Regierungsrat hat den vom Parlament und vom Stimmvolk beschlossenen Weg weiterzuverfolgen (Transitplatz Wileroltigen statt problematische Spontanhalte).
3. Sollte der Regierungsrat wie jetzt im Richtplan eine Abkehr vom bisherigen Weg beabsichtigen, ist dem Parlament vorab eine entsprechende Vorlage zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.
Begründung:
In der Botschaft zur Abstimmung (Abstimmungsbüchlein) des 3,3-Mio.-Kredits für den Transitplatz Wileroltigen ist bei den Pro-Argumenten Folgendes zu entnehmen:
«Spontane Halte und illegale Landbesetzungen von Fahrenden verursachen grossen Aufwand für die betroffenen Gemeinden und die Kantonspolizei. Dieser Aufwand wird mit einem offiziellen Transitplatz stark sinken.»
Gemeinderäte, Grossräte und Verbände zeigen sich von der erst kürzlich eröffneten Mitwirkung zur Richtplanpassung 24 – (Massnahme D_08) deshalb brüskiert. Dort ist folgende Anpassung vorgesehen:
«Der Kanton und seine Gemeinden setzten sich für die fahrende traditionelle Lebensweise ein, indem sie die Möglichkeit und Akzeptanz von Spontanhalten fördern und diese soweit möglich tolerieren.»
Diese Anpassung widerspricht der eingeschlagenen Strategie des Grossen Rates und des Stimmvolks. Der Transitplatz wurde geschaffen, um Spontanhalte zu reduzieren. Der Regierungsrat ist nicht befugt, entgegen bisherigen Beschlüssen des Grossen Rates sozusagen auf dem Schleichweg einer Richtplananpassung einen eigentlichen Paradigmenwechsel zu vollziehen. Noch störender ist, dass der Regierungsrat die Gemeinden dazu auffordert, dies zu fördern, und damit in deren Autonomie eingreift. Diese Förderung und Duldung führen bei den Gemeinden zu finanziellen, organisatorischen und personellen Folgen.
Sollte der Regierungsrat trotzdem wie im Richtplan vorgesehen eine Abkehr vom bisherigen Weg beabsichtigen, ist dem Parlament vorab eine beschlussfähige Vorlage zu unterbreiten. Der vorliegende Vorstoss ist deshalb auch keine Richtlinienmotion, weil es nicht im Ermessen des Regierungsrates liegt, in die Autonomie der Gemeinde einzugreifen und entgegen den Beschlüssen des Grossen Rates eigenmächtig einen Paradigmenwechsel zu vollziehen.
Begründung der Dringlichkeit: Die öffentliche Mitwirkung startete am 26. August 2024 und endet am 25. November 2024. Die nächste Session beginnt am 25. November 2024. Damit sich das Parlament überhaupt noch rechtzeitig äussern kann, müsste über die vorliegende Motion spätestens in der Wintersession 2024 befunden werden.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h KV). Gemäss Artikel 99 Baugesetz (BauG, BSG 721.0) ist der Regierungsrat zuständig für den kantonalen Richtplan. Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Die Motion «Die Förderung von Spontanhalten von ausländischen Fahrenden via Hintertür des Richtplans ist sofort zu stoppen!» bezieht sich auf die sich im Sommer/Herbst 2024 in der öffentlichen Mitwirkung befindlichen Richtplananpassungen 2024 und die im Massnahmenblatt D_08 vorgeschlagenen Anpassungen. Sie sieht in der Aufforderung an den Kanton und die Gemeinden, sich so weit als möglich für Spontanhalte einzusetzen, einen eigentlichen Paradigmenwechsel im Umgang mit ausländischen Fahrenden und stört sich insbesondere am vermeintlichen Eingriff in die Gemeindeautonomie.
Der Regierungsrat sieht in den angepassten Formulierungen im Massnahmenblatt D_08 keinen Paradigmenwechsel, sondern eine logische und konsequente Fortsetzung seiner bisherigen Politik. Um Missverständnisse auszuräumen, wird aber der von den Motionärinnen und Motionären zitierte Satz angepasst und klarer formuliert. Der Regierungsrat war schon immer der Meinung,
dass neben der Schaffung von offiziellen Halteplätzen auch die traditionellen, auf einer freiwilligen, gegenseitigen Abmachung beruhenden Spontanhalte eine wichtige Grundlage für einen ruhigen und geregelten Umgang mit den Fahrenden darstellen. Davon zu unterscheiden sind die sogenannten unerwünschten Landnahmen, welche mit grossen Aufwänden seitens der Eigentümerschaften und des Kantons verbunden sind. Im Zusammenhang mit dem «Objektkredit für die Planung, Projektierung und Realisierung eines Transitplatzes in der Gemeinde Wileroltigen (Verpflichtungskredit 2019–2026) » war es eines der Hauptziele des Regierungsrats, mit der Realisierung eines solchen Transitplatzes in erster Linie unerwünschte Landnahmen zu reduzieren. Dieses Ziel verfolgt der Regierungsrat immer noch.
Bei sogenannten «unerwünschten Landnahmen» handelt es sich um Besetzungen von Grundstücken ohne Einwilligung der Eigentümer. Sie verursachen nicht nur für betroffene Gemeinden und die Kantonspolizei, sondern auch für weitere kantonale Stellen sowie private Grundeigentümerschaften grosse Aufwände. Sie sind selbstverständlich nicht tolerierbar und es sollen alle legalen und juristischen Mittel ausgeschöpft werden, um möglichst rasch die rechtmässigen Besitzverhältnisse wiederherzustellen. Der Betrieb des provisorischen Transitplatzes in Wileroltigen von 2019 bis 2023 und im Sommer 2024 in Bern hat gezeigt, dass mit der Bereitstellung eines offiziellen Halteplatzes die Anzahl unerwünschter Landnahmen tatsächlich in der Region Bern praktisch auf null reduziert werden konnte. Ebenso kam es in der Region Biel seit dem Betrieb des dortigen provisorischen Transitplatzes ab Frühling 2023, welcher auf Initiative der Stadt Biel und der Region zu Stande kam, zu keinem Vorfall mehr.
Von unerwünschten Landnahmen zu unterscheiden sind einvernehmliche Spontanhalte. Der Spontanhalt stellt grundsätzlich ein legales Geschäft im Rahmen eines befristeten Mietverhältnisses dar (Art. 253 OR ff). Für die fahrenden Minderheiten, insbesondere der Schweizer Fahrenden, bilden Spontanhalte einen wesentlichen Eckpfeiler ihrer Kultur und Lebensweise. Sie stellen keinen Ersatz, sondern eine Ergänzung zu offiziellen Halteplätzen dar. Als Teil der traditionellen fahrenden Lebensweise lässt sich der Spontanhalt auch klar von Formen des Campings, Agrotourismus oder der Unterbringung von Freizeitsuchenden abgrenzen. Der Spontanhalt erfolgt dabei auf einem privaten oder öffentlichen Grundstück, das nicht offiziell als Halteplatz fungiert, und setzt die Zustimmung der jeweiligen Besitzer- und/oder Grundeigentümerschaft voraus. Er wird in der Regel mittels einer schriftlichen Vereinbarung gegen Entgelt abgeschlossen und ist zeitlich befristet.
Die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für Spontanhalte zu verbessern, bildet zusammen mit einem ausreichenden Angebot an offiziellen Halteplätzen zwei der wirkungsvollsten Massnahmen zur Eindämmung von unerwünschten Landnahmen. Dadurch lassen sich nicht nur die Qualität der fahrenden Lebensweise verbessern, sondern auch Konflikte zwischen den fahrenden Minderheiten und der sesshaften Mehrheitsgesellschaft entschärfen. Der Regierungsrat ist deshalb der Ansicht, dass die laufenden Anpassungen des Richtplans nicht im Widerspruch zur eingeschlagenen Strategie des Grossen Rates und des Stimmvolkes stehen. Spontanhalte reduzieren zu wollen, wäre nicht nur hinsichtlich Minderheitenschutz und der Einschränkung von Grundrechten problematisch. Es würde gar dem Ziel, unerwünschte Landnahmen und damit verbundene Aufwände reduzieren zu wollen, im Wege stehen. Spontanhalte nicht nur zu dulden, sondern im Rahmen von geltenden Gesetzen und Vorschriften zu fördern, ist folglich sinnvoll und zielführend.
Der Regierungsrat greift mit den geplanten Anpassungen des Richtplans auch in keinerlei Art und Weise in die Autonomie der Gemeinden ein. Diese sollen bei Anfragen für Spontanhalte Eignung und Verfügbarkeit von öffentlichen Grundstücken prüfen und private Vereinbarungen
für Spontanhalte tolerieren oder, wo möglich und sinnvoll, unterstützen. Es steht den Gemeinden aber selbstverständlich frei, Anfragen nach erfolgter Prüfung an- oder abzulehnen und einen Spontanhalt zu organisieren oder nicht.
Zu Punkt 1 und 2 Mit der laufenden Überarbeitung des Richtplans bleibt die Strategie des Regierungsrates, genügend offizielle Haltemöglichkeiten für fahrende Minderheiten zu schaffen, unverändert. Wie vom Parlament und Stimmvolk beauftragt, verfolgt der Regierungsrat weiterhin zielstrebig die Realisierung des Transitplatzes für ausländische Fahrende in Wileroltigen. Die entsprechenden Bauarbeiten laufen, und die Inbetriebnahme ist für Frühling 2025 vorgesehen. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass neben dieser wichtigen Massnahme auch Spontanhalte einen Beitrag zur Reduktion unerwünschter Landnahmen und damit des Aufwands für alle Beteiligten leisten. Von Paradigmenwechsel oder fehlenden rechtlichen Kompetenzen kann daher keine Rede sein.
Zu Punkt 3 Da es sich, wie vorangehend ausgeführt, weder um einen Paradigmenwechsel, noch um eine Abkehr des Regierungsrats vom eingeschlagenen Kurs von Parlament und Stimmvolk handelt, ist auch keine Vorlage an den Grossen Rat nötig.
Zusammenfassend beantragt der Regierungsrat, Punkt 1 und Punkt 3 der vorliegenden Motion abzulehnen und Punkt 2 der Motion anzunehmen und gleichzeitig abzuschreiben.
Verteiler ‒ Grosser Rat