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I 210-2024 Saïd (Biel, SP) Unterschiedliche Kriterien für den Übertritt in die Sekundarschule? Antwort des Regierungsrates

2024.RRGR.285 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dals 19 favr. 2025

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2024.RRGR.285

I 210-2024 Saïd (Biel, SP) Unterschiedliche Kriterien für den Übertritt in die Sekundarschule? Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 210-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.285

Eingereicht am: 10.09.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Saïd (Biel/Bienne, SP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 154/2025 vom 19. Februar 2025 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Unterschiedliche Kriterien für den Übertritt in die Sekundarschule?

Die Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) sieht vor, dass die Entscheidungen für den Übertritt der französischsprachigen Primarschülerinnen und Primarschüler in die Sekundarschulabteilungen P (pré-gymnasiale), M (moderne) und G (générale) hauptsächlich auf den schulischen Leistungen basieren. Es scheint jedoch, dass in einigen Schulen auch andere Kriterien wie Lernschwierigkeiten oder Verhalten berücksichtigt werden, was zu unterschiedlichen Praktiken zwischen den Schulen führt.

So berichtete das Journal du Jura am 19. August 2024, dass in einigen Schulen im Berner Jura der arithmetische Durchschnitt das einzige Kriterium für die künftige Schullaufbahn ist, während in anderen Schulen zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden. Diese unterschiedliche Behandlung könnte Fragen hinsichtlich der Chancengleichheit und Fairness zwischen den Schülerinnen und Schülern aufwerfen. Daher ist es wichtig, dass alle Schülerinnen und Schüler beim Übertritt von der Primar- zur Sekundarstufe gleich behandelt werden, um jede Form von Ungerechtigkeit oder möglicher Diskriminierung zu verhindern.

Von jeder Schule wird gemäss Artikel 2 DVBS erwartet, dass sie unter Mitwirkung des Lehrerkollegiums eine einheitliche Praxis festlegt. Diese Praxis variiert jedoch von Schule zu Schule, obwohl die pädagogische Verantwortung aufgrund des kommunalen Zuständigkeitsbereichs für die Schulen an die Schulleitungen delegiert wurde.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass es bei der Anwendung der Kriterien für den Übertritt in die Sekundarschule Unterschiede gibt?

2. Welche Massnahmen werden derzeit ergriffen, um sicherzustellen, dass die Praxis bei den Schullaufbahnentscheiden unter den Schulen tatsächlich harmonisiert ist, so wie es die DVBS vorschreibt?

3. Beabsichtigt der Regierungsrat, die Kontrollmechanismen zu evaluieren und zu verstärken, um eine grössere Einheitlichkeit bei den Schullaufbahnentscheiden der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und damit Chancengleichheit für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Schule zu gewährleisten?

4. Welche Massnahmen werden angesichts der wichtigen Rolle der Schulleitungen bei der Anwendung der Kriterien bezüglich der Schullaufbahn ergriffen, um eine angem essene und einheitliche Ausbildung dieser pädagogisch Verantwortlichen zu gewährleisten?

5. Könnte der Regierungsrat eine Revision der DVBS oder die Einführung präziserer Richtlinien in Erwägung ziehen, um die Verwendung zusätzlicher Kriterien wie Lernfähigkeit oder Verhalten in den Übertrittsverfahren besser zu regeln?

Antwort des Regierungsrates

Im Kanton Bern – genauso wie in der übrigen Schweiz – folgt die Beurteilung den kantonalen Bildungsrichtlinien. Diese Beurteilungen sollen die Fortschritte der Schülerinnen und Schüler messen und sicherstellen, dass sie die Lernziele erreichen, die im Lehrplan, also im PER (für den französischsprachigen Kantonsteil), festgelegt sind. Die Lehrerinnen und Lehrer verwenden verschiedene Instrumente und Methoden, um die akademischen, persönlichen und sozialen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen.

Jede Schule braucht gemäss der Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) ein eigenes Beurteilungskonzept, das im Rahmen des Controllings regelmässig durch das Schulinspektorat überprüft wird.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Ist sich der Regierungsrat bewusst, dass es bei der Anwendung der Kriterien für den Übertritt in die Sekundarschule Unterschiede gibt?

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass es keine Unterschiede bei der Anwendung der Kriterien für den Übertritt in die Sekundarschule gibt, weil die DVBS den Rahmen festlegt, den die Schulleitungen anwenden. Diese Einschätzung stützt sich insbesondere auf die Erklärungen der zuständigen Schulinspektorate, die den Evaluierungsprozess im Rahmen ihres Controllings systematisch mit den Schulen besprechen.

2. Welche Massnahmen werden derzeit ergriffen, um sicherzustellen, dass die Praxis bei den Schullaufbahnentscheiden unter den Schulen tatsächlich harmonisiert ist, so wie es die DVBS vorschreibt?

Die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren nehmen in den Schulen das Controlling vor und überprüfen, ob diese über ein Beurteilungskonzept verfügen, das den kantonalen Rechtsgrundlagen entspricht.

Die Beurteilungskonzepte sollen Schülerinnen und Schülern während ihrer gesamten Schullaufbahn Informationen geben, die es ihnen ermöglichen, Fortschritte zu machen (formative Beurteilung), eine Bilanz zu ziehen und eine Standortbestimmung vorzunehmen (summative Beurteilung) sowie Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf ihren künftigen Bildungsweg zu beurteilen (prognostische Beurteilung).

3. Beabsichtigt der Regierungsrat, die Kontrollmechanismen zu evaluieren und zu verstärken, um eine grössere Einheitlichkeit bei den Schullaufbahnentscheiden der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und damit Chancengleichheit für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Schule zu gewährleisten?

Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die bestehenden Kontrollmechanismen ausreichend sind. Die Chancengleichheit im Beurteilungsprozess ist gewährleistet. Die DVBS legt den Rahmen für die Beurteilung fest. Die Schulleitungen sind für den guten Schulbetrieb und folglich für die korrekte Umsetzung der DVBS verantwortlich.

4. Welche Massnahmen werden angesichts der wichtigen Rolle der Schulleitungen bei der Anwendung der Kriterien bezüglich der Schullaufbahn ergriffen, um eine angemessene und einheitliche Ausbildung dieser pädagogisch Verantwortlichen zu gewährleisten?

Alle französischsprachigen Schulleitungen müssen die französischsprachige Ausbildung FOR- DIF für ein CAS oder ein DAS in Verwaltung und Führung von Bildungseinrichtungen durchlaufen. Dieser Zertifikatslehrgang wird von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) schweizweit anerkannt. Die Schulleitungen verfügen demzufolge über eine solide Ausbildung, die den Ansprüchen zur Erfüllung der in Artikel 89 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) erwähnten Aufgaben gerecht wird.

5. Könnte der Regierungsrat eine Revision der DVBS oder die Einführung präziserer Richtlinien in Erwägung ziehen, um die Verwendung zusätzlicher Kriterien wie Lernfähigkeit oder Verhalten in den Übertrittsverfahren besser zu regeln?

Nach Auffassung des Regierungsrates sind die Regeln und Ziele klar, und die Schulleitungen verfügen mit dem Beurteilungskonzept über die Mittel zu deren Umsetzung.

Sie können sich ebenfalls am französischsprachigen Merkblatt zur Beurteilung orientieren, das von der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern erstellt wurde und auf der Website des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) zu finden ist.

Verteiler ‒ Grosser Rat