2024.RRGR.90
M 068-2024 Vögeli (Frauenkappelen, GLP) Zeitgemässe Zulassungskriterien bei der Anwaltsprüfung. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 068-2024 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.90
Eingereicht am: 13.03.2024
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Vögeli (Frauenkappelen, GLP) (Sprecher/in) Hiltpold (Thun, GRÜNE) Kohli (Wabern, Die Mitte) Freudiger (Langenthal, SVP) Schindler (Bern, SP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 924/2024 vom 04. September 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme
Zeitgemässe Zulassungskriterien bei der Anwaltsprüfung
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Verordnung über die Anwaltsprüfung dahingehend anzupassen, dass für die praktische Ausbildung das Arbeitspensum angemessen berücksichtigt und das Kriterium der Anzahl Fehlwochen überprüft werden. Namentlich soll bei einem 100-Prozent- Arbeitspensum auch eine Abwesenheit von mehr als acht Wochen in den total 18 Monaten der praktischen Ausbildung möglich sein.
Begründung:
Der Kanton Bern hat im interkantonalen Vergleich strenge Anforderungen an die praktische Ausbildung und die Prüfung der Anwältinnen und Anwälte. So kennt der Kanton Bern etwa im Vergleich zu den meisten Kantonen eine um 50 Prozent längere Mindestdauer für die Praktika und eine strengere Prüfungsorganisation. Diese strengen Anforderungen verleihen dem Berner Anwaltspatent einen gewissen Wert. Die höheren Anforderungen sind durch die Motionäre mithin nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Die Verordnung regelt in Artikel 6 die Präsenzzeiten während der Praktika. Demnach muss ein Praktikum Präsenzzeiten von mindestens 32 Stunden aufweisen – folglich einem 80-Prozent- Pensum entsprechen. Dabei darf die Gesamtdauer der Absenz – etwa aufgrund von Ferien, Krankheit, Militär oder Ausübung eines öffentlichen Amtes – nicht mehr als acht Wochen betragen.
Wenn ein Praktikant, der 100 Prozent arbeitet, einen Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr
hat und in den 18 Monaten während total drei Tagen krank ist, erfüllt er die Zulassungskriterien
nicht mehr. Er hat in der Folge ein Zusatzpraktikum zu absolvieren. Dies deshalb, weil die Fehlzeiten das Maximum von 40 Tagen während den 18 Monaten übersteigen. Bei der Berechnung der Fehltage wird jedoch das Arbeitspensum nicht berücksichtigt. So ist es auch nicht möglich, durch Mehrarbeit die Fehltage zu kompensieren. Mit anderen Worten kann jemand, der ein 80- Prozent-Pensum hat, mit deutlich weniger Präsenzzeit als jemand mit einem 100-Prozent-Pensum die Anforderungen erfüllen.
Dieser Umstand ist insbesondere deshalb stossend, weil Sinn und Zweck der Mindestpraktikumsdauer die vertiefte praxisnahe Ausbildung der jeweiligen Praktikanten ist. Die Möglichkeit, sich im Rahmen der praktischen Ausbildung Wissen anzueignen, steht dabei im Verhältnis zu den Stunden, in denen effektiv eine praktische Ausbildung erfolgt. Entsprechend sollte nicht auf Absenzen, sondern viel eher auf die Präsenz abgestellt werden. Diese Sichtweise sollte auf jeden Fall nicht zu einer Benachteiligung der Praktikantinnen und Praktikanten führen, die mehr als 80 Prozent arbeiten und damit nicht nur für sich, sondern auch für den Betrieb einen Mehrwert schaffen. Weiter gilt es zu vermeiden, dass wegen weniger nicht voraussehbarer Fehltagen oder -wochen (z. B. wegen Krankheit oder Unfall) der längst geplante Prüfungstermin verschoben werden muss, weil ein Kurzpraktikum zur Ergänzung der vorgeschriebenen Praktikumsdauer gesucht und absolviert werden muss. Ein schwieriges Unterfangen, das sich meistens nicht kurzfristig auf dem Arbeitsmarkt realisieren lässt.
Bei der Anpassung soll überdies dem Umstand, dass fünf Wochen Ferien zwischenzeitlich Verkehrsüblichkeit erlangt haben, Rechnung getragen werden.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion; vgl. Art. 4 Bst. a des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.03.2006 [KAG; BSG 168.11]). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Zudem bleibt die Entscheidverantwortung beim Regierungsrat.
Die praktische Ausbildung der angehenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist in der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Anwaltsprüfung (APV; BSG 168.221.1) geregelt. Die massgebenden Bestimmungen lauten wie folgt: Die praktische Ausbildung dauert 18 Monate (Art. 5 Abs. 1 APV). Die Präsenzzeit am Praktikumsort beträgt mindestens 32 Stunden pro Woche. In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident der Anwaltsprüfungskommission eine kürzere Präsenzzeit bewilligen und die Praktikumsdauer entsprechend verlängern (Art. 6 Abs. 1 APV). Unterbrechungen in der praktischen Ausbildung wegen Schwangerschaft, Militärdienstes, Ferien, Krankheit oder aus andern Gründen werden, soweit sie insgesamt die Dauer von acht Wochen übersteigen, nicht an die vorgeschriebene Praktikumsdauer angerechnet (Art. 6 Abs. 2 APV).
Es trifft zu, dass angehende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Kanton Bern eine praktische Ausbildung von 18 Monaten absolvieren müssen Damit geht der Kanton Bern über die Mindestanforderung des Bundesrechts hinaus, welches ein mindestens einjähriges Praktikum vorschreibt. Gleich lange Praktika wie im Kanton Bern sind auch in den Kantonen Freiburg, Genf, Thurgau, Uri und Wallis vorgesehen. Die Kantone Neuenburg und Waadt verlangen sogar zwei Jahre Praktika. Der Kanton Bern ist zudem nicht der einzige Kanton, der Unterbrechungen von mehr als acht Wochen nicht mehr an die Praktikumszeit anrechnet. Die Kantone Wallis und Uri haben die gleiche Regelung. Anders als
andere Kantone sieht der Kanton Bern eine Mindestpräsenzzeit von 32 Stunden pro Woche vor, anstatt der üblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden, was einem Arbeitspensum von 80 Prozent entspricht. Im Kanton Freiburg z. B. verlängert sich die Praktikumsdauer bereits bei einem Pensum von 80 Prozent entsprechend. Daneben gibt es Kantone, die nicht dem Brutto-, sondern dem Nettoprinzip folgen. Zürich verlangt z. B. 12 Nettomonate praktische Ausbildung, d. h. 12 Monate Arbeitszeit nach Abzug von Abwesenheiten (Ferien, Militär, Krankheit usw.). Verglichen mit anderen Kantonen, welche ebenfalls das Bruttoprinzip kennen, stellt der Kanton Bern somit nicht auffällig strenge Anforderungen an die Dauer der praktischen Ausbildung.
Im Weiteren trifft es zu, dass jemand, der oder die Vollzeit arbeitet (40 Stunden oder mehr pro Woche), sein bzw. ihr Praktikum weder früher beenden noch länger unterbrechen kann als jemand, der oder die Teilzeit arbeitet (32 Stunden oder mehr pro Woche). Vollzeit arbeitende Praktikantinnen und Praktikanten absolvieren aufgrund der Regelung in der APV somit eine (stundenmässig) längere praktische Ausbildung als Teilzeit arbeitende Praktikantinnen und Praktikanten.
Ebenfalls zutreffend ist, dass die anrechenbaren Unterbrechungen von maximal acht Wochen in 18 Monaten nicht mehr zeitgemäss sind. Geht man von einem heute vielerorts üblichen Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr aus, hätten krankheitsbedingte Abwesenheiten kaum mehr Platz.
Der Regierungsrat geht mit den Motionären und der Motionärin daher einig, dass die APV in den obgenannten Bereichen angepasst werden muss. Wie eine zukünftige Regelung aussehen könnte, bleibt zu prüfen. Die neue Regelung muss auf jeden Fall sicherstellen, dass die praxisbezogene Ausbildung weiterhin in der gewünschten Qualität vermittelt werden kann, was namentlich durch ausreichend lange Praktika geschieht. Zudem muss die neue Regelung einfach verständlich und in der Praxis ohne grösseren administrativen Mehraufwand umsetzbar sein. Grundsätzlich erscheint es sinnvoll, in erster Linie auf die Präsenzzeit und nicht auf die Abwesenheiten abzustellen. Prüfenswert erscheint dem Regierungsrat namentlich die Abkehr vom aktuellen Bruttoprinzip und die Einführung des Nettoprinzips.
Der Regierungsrat ist deshalb bereit, das vorliegende Anliegen als Motion anzunehmen. Da die APV auch in anderen Bereichen angepasst werden muss, wird die mit der Motion verlangte Änderung zu gegebener Zeit zusammen mit den übrigen Anpassungen umgesetzt werden.
Verteiler ‒ Grosser Rat