2024.STA.221
Änderung der Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV). Formelle Genehmigung
Rubrum
Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates (ARV) Änderung vom 21.08.2024
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 152.141 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Staatskanzlei,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 152.141 Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates vom 21.10.2020 (ARV) (Stand 01.01.2021) wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 1 1 Mit der Pauschalentschädigung werden insbesondere folgende Auslagen ersetzt: d (geändert) Kleinauslagen bis zum Betrag von 50 Franken pro Auslage. Art. 4 Abs. 2 (neu) 2 Auslagen bis 50 Franken gelten als Kleinauslagen gemäss Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe d und werden nicht ersetzt.
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bern, 21. August 2024 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer