2024.WEU.4212
Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) (Änderung) (Anhang 2H)
Rubrum
Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) Änderung vom 12.02.2025
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 154.21 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.02.1995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 01.08.2024) wird wie folgt geändert:
Anhänge Anhang 02H: Gebührentarif des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) (geändert)
II.
Keine Änderung anderer Erlasse.
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Bern, 12. Februar 2025 Im Namen des Regierungsrates: Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer
1 154.21-A2H
Anhang 2H: Gebührentarif des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) (Stand 01.0410.20252)
Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten angegeben. Der Frankenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 vom allgemeinen Teil angegebenen Wertes. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 8 des allgemeinen Teils anzuwenden.
Taxpunkte
1.1 Abnahme-, Betriebs- und periodische Kontrollen nach Zeitaufwand
1.2 Fachberichte, Stellungnahmen und Expertisen
1.2.1 Grundsatz nach Zeitaufwand Mobilfunk: vereinfachte Verfahren (Bagatelländerungen;, Anwendung des Korrekturfaktors bei bewilligten adaptiven Antennen;, Anpassungen, die gemäss eidge-
1.2.2 300 bis 500 nössischer Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV]1 nicht als Änderung gelten)
1.3 Verfügungen betreffend Immissionsschutz und konzessionierte Unternehmen nach Zeitaufwand 1.4 Messungen von stationären Anlagen
1.4.1 Durchführen einer Messung nach Zeitaufwand
1.4.2 Nutzung von Messgeräten, zusätzlich je Gerät pro Einsatz 100 bis 500
1.4.3 Beurteilung einer messpflichtigen Anlage 50 bis 250
1.4.4 Durchführen einer Messung bei Notstrom-Anlagen bis 800 kW 350 bis 750 Feuerungsanlagen Heizöl «Extra leicht» oder Gas bis 1 MW sowie Holzfeuerungs-
1.5 anlagen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung Verwaltungsgebühr(Formulare, Auswertungen) von Feuerungen mit einer Feue-
1.5.1 rungswärmeleistung bis zu einem Megawatt, die mit Heizöl «Extra leicht» oder Gas 1630 betrieben werden, je Feuerungskontrolle 1.5.2 Mahnungen 50
1.6 …Holzfeuerungsanlagen unter 70 kW Verwaltung (Formulare, Auswertungen) von mit Holz betriebenen Feuerungen mit
1.6.1 16 einer Feuerungswärmeleistung unter 70 kW, je Holzfeuerungskontrolle… Periodische Messung messpflichtiger Holzfeuerungsanlagen unter 70 kW handbe-
1.6.2 260 schickt… Periodische Messung messpflichtiger Holzfeuerungsanlagen unter 70 kW automa- 1.6.3 240 tisch… 1.6.4 Zusätzliche Staubmessung… 35
1.6.5 Klagemessung… nach Zeitaufwand Konzessionen für die Feuerungskontrolle Heizöl «Extra leicht» oder Gas bis 1 MW
1.7 sowie Holzfeuerungsanlagen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung
1.7.1 Erteilung einer Konzession pro Messunternehmen 1000 Zusatzgebühr für Messunternehmen mit mehr als vier gemeldeten Messpersonen
1.7.2 250 (pro weitere Person)
SR 814.710