2024.WEU.870
Ausgabenbewilligungen für die Revierbeiträge in der Ausgabenkompetenz des Grossen Rates. Sammelbeschluss GR (Objektkredite) 2025–2028
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 780/2024 Datum RR-Sitzung: 14. August 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2024.WEU.870 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Ausgabenbewilligungen für die Revierbeiträge in der Ausgabenkompetenz des Grossen Rates; Sammelbeschluss GR (Objektkredite); 2025 - 2028
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Waldgesetzgebung sieht vor, dass leistungsfähige Organisationen von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern die übertragbaren kantonalen Aufgaben nach Artikel 40 KWaG übernehmen können, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) schliesst dazu mit den geeigneten Trägerschaften Revierverträge ab. Diese definieren die Leistungen der Trägerschaft und die Revierbeiträge, welche das AWN als pauschale Abgeltung für die übertragenen kantonalen Aufgaben ausrichtet.
Die vorliegenden Ausgabenbewilligungen dienen dazu, bereits bestehende und bewährte Revierverträge weiterzuführen. Bisher wurden die Revierbeiträge als «neue, einmalige Ausgaben» behandelt und gemäss den entsprechenden Ausgabenbefugnissen durch das Amt und die Direktion bewilligt. Entsprechend den Empfehlungen der Finanzkontrolle werden die Beiträge künftig als «neue, wiederkehrende Ausgaben» qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass neu mehrere Revierbeiträge über 200 000 Franken in die Ausgabenkompetenz des Grossen Rates fallen. Sie sind im vorliegenden Sammelbeschluss zusammengefasst. Vorliegend sind die Beiträge für sechs Revierverträge in der Zuständigkeit des Grossen Rates für vier Jahre (2025 - 2028) zu bewilligen.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0), Art. 20, 32 und 35 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 7 Abs. 1a, c, 13c ‒ Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11), Art. 2, Art. 34 Abs. 2 und Art. 40 ‒ Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111), Art. 52 – 54 ‒ Finanzhaushaltsgesetz (FHG; BSG 620.0) vom 15. Juni 2022: Art. 28, Art. 30 Abs. 1, Art. 31 – 33 ‒ Finanzhaushaltsverordnung (FHaV; BSG 621.1) vom 16. Nov. 2022: Art. 25, 27, 36 und 39 Abs. 1
3. Die einzelnen Ausgabenbewilligungen für die Revierbeiträge 2025 – 2028
Die Ausgabenbewilligungen für Revierbeiträge in der Ausgabenkompetenz des Grossen Rates werden im Interesse einer besseren Übersicht für die Jahre 2025 bis 2028 in einem Sammelbeschluss zusammengefasst. Die Kompetenz des Grossen Rats, über jeden Kreditantrag einzeln zu befinden, wird dadurch nicht tangiert.
Es besteht bei den Ausgaben keine Zusammenrechnungspflicht nach Art. 29 FHG, weil die Ausgaben sich gegenseitig nicht bedingen und weil jeder Vertrag (jede Ausgabe) der Erfüllung der kantonalen Aufgaben im entsprechenden Gebiet dient (je eigener Zweck; Art. 29 FHG). Für die folgenden sechs Revierbeiträge sind neue Ausgabenbewilligungen erforderlich, damit die bestehende und bewährte Übertragung der kantonalen Revieraufgaben weitergeführt werden kann. Sie sind im vorliegenden Sammelbeschluss zusammengefasst.
3.1 Übersicht über die einzelnen Revierbeiträge
Reviername Reviernummer Trägerschaft Vertragsbeginn Massgebende Kreditsumme pro Jahr in CHF
Thunersee Süd 1057 Forstbetrieb Thunersee-Süd (Unter- 01.05.21 214 000 nehmen nach Gemeindegesetz)
Saanenland 1061 Einwohnergemeinde Saanen 01.01.23 230 000
Kander- und Engstli- 1062 Einwohnergemeinde Reichenbach, 01.01.25 278 000 gental Geschäftsstelle Schutzwald
Kiesen- und Aaretal 2061 Waldorganisation Kiesen- und Aare- 01.01.24 318 000 tal AG (WOKA)
EWH Voralpen 2080 Emmentaler Wald&Holz GmbH 01.01.25 219 000 (EWH)
Frienisberg 3081 Frienisberger Holz AG (FHAG) 01.01.25 218 000
Die Berechnung der pauschalen Abgeltungen erfolgt GIS-gestützt. Sie wird mit einem Flächenansatz pro Hektare jährlich mit der gültigen Waldfläche ermittelt. Erfahrungsgemäss kann es dabei zu geringfügigen Schwankungen der Beitragshöhe pro Revier kommen. Die massgebenden Kreditsummen für die jährlichen Revierbeiträge in der Tabelle oben sind daher gegenüber der aktuellen Berechnung leicht aufgerundet.
4. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Es handelt sich bei allen Revierbeiträgen um neue und wiederkehrende Ausgaben gemäss Art. 28 und Art. 30 Abs. 1 FHG.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Die Kredite werden durch eine jährliche einmalige Zahlung pro Revierbeitrag abgelöst.
Die Zahlungen sind im Budget / Aufgaben- und Finanzplan der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, Produktgruppe Wald und Naturgefahren 4435000001 enthalten.
Die Auszahlungen erfolgen über die Konten 363200000 und 363500000.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Grosser Rat
Beilage ‒ Vortrag