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Vernehmlassung des Bundes: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern. Stellungnahme des Kantons Bern

2025.DIJ.10238 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dals 3 sett. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-be/regierungsrat/2025-dij-10238/de/vernehmlassung-des-bundes-21-449-n-pa-iv-kamerzin-bei-gemeinsamer-elterlicher-sorge-die-alternierende-obhut-fordern-stellungnahme-des-kantons-bern

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Cussegl guvernativ dal chantun Berna
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.DIJ.10238

Vernehmlassung des Bundes: 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats

Per E-Mail (in Word & PDF) an: zz@bj.admin.ch

RRB Nr.: 909/2025 3. September 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes (Nationalrat, Kommission für Rechtsfragen): 21.449 n Pa. Iv. Kamerzin. Bel gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Kommissionsmitglieder

Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Die parlamentarische Initiative verfolgt das Ziel, die alternierende Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge zu fördern und deren Prüfung in jedem Einzelfall sicherzustellen. Der Regierungsrat unterstützt dieses Anliegen. Bereits unter geltendem Recht wird die Möglichkeit einer alternierenden Obhut in Anwendung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB und Art. 298b Abs. 3ter ZGB von den Gerichten und Kindesschutzbehörden nicht nur geprüft, sondern auch angeordnet, wenn diese dem Kindswohl am besten entspricht. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies auch, wenn ein Elternteil die alternierende Obhut ablehnt. Gleichwohl unterstützt der Regierungsrat das Anliegen der lnitianten, dies im Gesetz ausdrücklich zu verankern und dem Kind auch nach der Trennung der Eltern eine dauerhafte und ausgewogene Beziehung mit beiden Eltern zu ermöglichen.

2. Antrag

Der Regierungsrat begrüsst die von der Kommission des Nationalrats vorgeschlagene Variante 1 der Änderung von Art. 298 Abs. 2ter ZGB und Art. 298b Abs. 3ter ZGB und lehnt Variante 2 ab.

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 02.07.20251 Version' 2 I Dok.-Nr.: 3088111 Geschäftsnummer: 2025.DIJ.10238 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

Begründung

Variante 1 stärkt das berechtige Anliegen der Initiative, bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut zu fördern, ohne dass die bestehende Systematik und Terminologie des Gesetzes ohne Not abgeändert werden.

Die vorgeschlagene Variante 2 erachtet der Regierungsrat demgegenüber aus folgenden Gründen als problematisch:

1. Die Formulierung, wonach das Gericht bzw. die KESB verpflichtet werden soll, die Möglichkeit einer „Beteiligung der Eltern an der Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen" zu prüfen, bedeutet eine Abkehr vom in der Rechtspraxis etablierten Begriff der „alternierenden Obhut". Diese Formulierung birgt zudem die Gefahr, dass künftig nur noch eine hälftige Betreuung als alternierende Obhut verstanden wird. In der Praxis umfasst die alternierende Obhut jedoch auch asymmetrische Modelle (z.B. 40/60 oder 30/70), sofern beide Eltern in substanziellem Umfang in die Betreuung eingebunden sind. Solche asymmetrischen Betreuungsmodelle im Rahmen einer alternierenden Obhut sind in der Praxis auch häufiger anzutreffen als eine Beteiligung der Eltern an der Betreuung des Kindes zu genau gleichen Teilen.

2. Die Pflicht zur Prüfung einer hälftigen Betreuung könnte dahin gehend interpretiert werden, dass eine 50/50-Lösung künftig als Regelfall gilt, von dem nur noch ausnahmsweise abgewichen werden darf. Dies würde mit der Gefahr einhergehen, dass die gerichtliche und behördliche Prüfung nach Massgabe des Kindeswohls in den Hintergrund rücken könnte, was es zu vermeiden gilt.

3. In hochkonflikthaften Konstellationen — in denen eine alternierende Obhut aufgrund des elterlichen Dauerkonflikts regelmässig nicht dem Kindeswohl entspricht — könnte Variante 2 kontraproduktiv wirken. Hochstrittige Eltern könnten sich auf den Gesetzeswortlaut berufen und verlangen, dass grundsätzlich immer eine hälftige Betreuung anzuordnen sei. Dies birgt die Gefahr, dass die bereits bestehenden elterlichen Konflikte verschärft und dadurch das Kindeswohl zusätzlich gefährdet werden könnte.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungsratspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 02.07.2025 I Version: 8 I Dok.-Nr.: 2732329 I Geschäftsnummer: 2025.DIJ.10238 2/2