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Prioritäres Verfahren nach Art. 2a des Koordinationsgesetzes. Antrag auf Durchführung eines prioritären Verfahrens für das Nutzungsplanungsverfahren «Ersatz Firstbahn»

2025.DIJ.3426 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dals 26 mars 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-be/regierungsrat/2025-dij-3426/de/prioritares-verfahren-nach-art-2a-des-koordinationsgesetzes-antrag-auf-durchfuhrung-eines-prioritaren-verfahrens-fur-das-nutzungsplanungsverfahren-ersatz-firstbahn

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  2. Bern
  3. Cussegl guvernativ dal chantun Berna
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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.DIJ.3426

Prioritäres Verfahren nach Art. 2a des Koordinationsgesetzes. Antrag auf Durchführung eines prioritären Verfahrens für das Nutzungsplanungsverfahren «Ersatz Firstbahn»

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 322/2025 Datum RR-Sitzung: 26. März 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2025.DIJ.3426 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Prioritäres Verfahren nach Art. 2a des Koordinationsgesetzes Antrag auf Durchführung eines prioritären Verfahrens für das Nutzungsplanungsverfahren «Ersatz Firstbahn»

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit Art. 2a Koordinationsgesetz soll der Wirtschaftsstandort Bern gestärkt werden, indem Vorhaben von gesamtkantonaler Bedeutung mit hoher Wichtig- und Dringlichkeit speditiv geprüft und im Rahmen der Gesetze bewilligt werden können. Für den Priorisierungsentscheid ist der Regierungsrat abschliessend zuständig. Der Regierungsrat hat mit einem Grundsatzbeschluss RRB Nr. 1275 vom 1. September 2010 konkretisiert, welchen Anforderungen ein Antragsgesuch entsprechen muss, damit das Vorhaben als prioritär bezeichnet werden kann.

2. Rechtsgrundlagen

  • Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG: BSG 721.0), Art. 2 und 2a

  • Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1), Art. 2a

3. Das Vorhaben

Das Ski- und Wanderparadies First «Top of Adventure» auf der Nordseite des Dorfes Grindelwald wird seit 1947 durch die Firstbahn erschlossen. 1991 erfolgte der letzte Ersatz der Bahn durch eine 6er Gondelbahn. Im Jahr 2034 läuft die Konzession aus und die Gondelbahn Grindelwald – First muss komplett erneuert werden. Das Vorhaben beinhaltet eine neue Linienführung vom Bahnhof Grindelwald (neue Talstation auf der Furenmatte) über die Mittelstation Bort direkt zur neuen Bergstation First. Die Verbindung zum Schreckfeld wird neu durch eine eigenständige Gondelbahn sichergestellt. Weiter wird beabsichtigt, die neue Sesselbahn Isch – Schonegg zu erstellen, um den Rücktransport der Skigäste ins Dorf zu erleichtern.

Der Ersatz der Firstbahn ist ein wichtiges Projekt für die Sicherstellung des touristischen Winter- und Sommerangebots in der Tourismusregion Grindelwald – Lauterbrunnen. Zahlreiche Arbeitsplätze können so langfristig erhalten werden. Das Vorhaben ist für die wirtschaftliche Stabilität der Region Oberland-Ost wichtig und dadurch auch für die wirtschaftliche Entwicklung des Kantons Bern. Um sicherzustellen, dass das Tourismusgebiet First ohne nachhaltigen Schaden weiterbetrieben werden kann, ist der Ersatz der Firstbahn mit möglichst kurzem zeitlichem Unterbruch von essenzieller Bedeutung und dringlich. Das Vorhaben umfasst ein Investitionsvolumen

von rund 100 Millionen Franken.

Die vom Regierungsrat im Grundsatzbeschluss RRB Nr. 1275 vom 1. September 2010 bezeichneten Kriterien werden vom Vorhaben erfüllt.

4. Beschlüsse

4.1 Der Regierungsrat bezeichnet das folgende Vorhaben als prioritär im Sinne von Art. 2a KoG: Realisierung «Ersatz Firstbahn» mit:

  • Aufhebung und Neufassung der Überbauungsordnung (UeO) «Furenmatte» zur Festsetzung der Talstation;

  • Änderung des Zonenplans Grindelwald im Bereich der Talstation;

  • Änderung des Baureglements der Gemeinde Grindelwald;

  • Änderung der UeO «Touristische Nutzungen First» für die Festsetzung der Zwischenstationen und der Bergstation; und

  • Änderung der UeO «Beschneiungsanlagen und Pistenkorrekturen Skigebiet Grindelwald-First» zur Festsetzung der Seilbahnkorridore.

4.2 Die Leitbehörde wird angewiesen, das Nutzungsplanverfahren ausser der Reihe zu behandeln, ein straffes Verfahrensprogramm zu erstellen und Fristverlängerungen i.S.v. Art. 43 VRPG nur in begründeten Fällen zu gewähren.

4.3 Die Leitbehörde wird ermächtigt, in geeigneter Weise Behandlungsfristen zu verkürzen und konferenzielle Verfahrenselemente einzusetzen.

4.4 Die Behörden, die Amts- und Fachberichte abgeben, werden angewiesen, die Fristen gemäss Verfahrensprogramm strikte einzuhalten.

4.5 Zu eröffnen: ‒ dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Grindelwald, Spillstattstrasse 2, 3818 Grindelwald; ‒ der Firstbahn AG, Harderstrasse 14, 3800 Interlaken; sowie ‒ der Leitbehörde (AGR) für sich und zuhanden der Verfahrensbeteiligten.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber