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Steuergesetz (Anpassung mittels Verordnung). Ausgleich kalte Progression (AKP) 2026 (Einkommenssteuertarife)

2025.FINSV.62 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dals 26 mars 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-be/regierungsrat/2025-finsv-62/de/steuergesetz-anpassung-mittels-verordnung-ausgleich-kalte-progression-akp-2026-einkommenssteuertarife

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.FINSV.62

Steuergesetz (Anpassung mittels Verordnung). Ausgleich kalte Progression (AKP) 2026 (Einkommenssteuertarife)

Rubrum

Steuergesetz (StG) Änderung vom 26.03.2025

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 661.11 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG)1),

auf Antrag der Finanzdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 661.11 Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG) (Stand 01.01.2025) wird wie folgt geändert:

Art. 42 Abs. 1, Abs. 2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die Einkommenssteuer: Tabelle geändert: Zeile "3,65 für die weiteren" geändert; Zeile "3,80 für die weiteren" geändert; Zeile "4,30 für die weiteren" geändert; Zeile "4,85 für die weiteren" geändert; Zeile "5,20 für die weiteren" geändert; Zeile "5,70 für die weiteren" geändert; Zeile "5,85 für die weiteren" geändert; Zeile "5,95 für die weiteren" geändert; Zeile "6,20 für die weiteren" geändert; Zeile "6,40 für die weiteren" geändert

1) BSG 661.11

Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF

⋮ 3,65 für die weiteren 16'100

3,80 für die weiteren 26'900

4,30 für die weiteren 26'900

4,85 für die weiteren 26'900

5,20 für die weiteren 26'900

5,70 für die weiteren 41'700

5,85 für die weiteren 54'300

5,95 für die weiteren 54'300

6,20 für die weiteren 54'300

6,40 für die weiteren 141'300

⋮ Die Einkommenssteuer beträgt für die übrigen Steuerpflichtigen: Tabelle geändert: Zeile "4,15 für die weiteren" geändert; Zeile "4,45 für die weiteren" geändert; Zeile "5,00 für die weiteren" geändert; Zeile "5,60 für die weiteren" geändert; Zeile "5,75 für die weiteren" geändert; Zeile "5,90 für die weiteren" geändert; Zeile "6,05 für die weiteren" geändert; Zeile "6,15 für die weiteren" geändert; Zeile "6,30 für die weiteren" geändert; Zeile "6,40 für die weiteren" geändert Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF

⋮ 4,15 für die weiteren 16'100

4,45 für die weiteren 26'900

5,00 für die weiteren 26'900

5,60 für die weiteren 26'900

Einfache Steuer in Prozent zu versteuerndes Einkommen in CHF

5,75 für die weiteren 26'900

5,90 für die weiteren 26'900

6,05 für die weiteren 26'900

6,15 für die weiteren 37'700

6,30 für die weiteren 86'900

6,40 für die weiteren 152'100

⋮

Art. 44 Abs. 2, Abs. 3 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, beträgt die einfache Steuer: Tabelle geändert: Zeile "0,65 für die ersten" geändert; Zeile "0,90 für die weiteren" geändert; Zeile "1,15 für die weiteren" geändert; Zeile "1,30 für die weiteren" geändert; Zeile "1,50 für die weiteren" geändert; Zeile "1,80 für die weiteren" geändert; Zeile "1,90 für die weiteren" geändert Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF

0,65 für die ersten 55'400

0,90 für die weiteren 55'400

1,15 für die weiteren 110'800

1,30 für die weiteren 110'800

1,50 für die weiteren 221'500

1,80 für die weiteren 332'300

1,90 für die weiteren 553'900

⋮

Die einfache Steuer beträgt für alle anderen Steuerpflichtigen: Tabelle geändert: Zeile "0,65 für die ersten" geändert; Zeile "0,85 für die weiteren" geändert; Zeile "1,10 für die weiteren" geändert; Zeile "1,15 für die weiteren" geändert; Zeile "1,30 für die weiteren" geändert; Zeile "1,60 für die weiteren" geändert; Zeile "1,85 für die weiteren" geändert; Zeile "1,90 für die weiteren" geändert Einfache Steuer in Prozent zu versteuernde Kapitalleistung in CHF

0,65 für die ersten 27'700

0,85 für die weiteren 27'700

1,10 für die weiteren 55'400

1,15 für die weiteren 55'400

1,30 für die weiteren 110'800

1,60 für die weiteren 166'200

1,85 für die weiteren 276'900

1,90 für die weiteren 553'900

⋮

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Bern, 26. März 2025 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer