2025.GSI.2645
Vernehmlassung des Bundes: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
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RRB Nr.: 88/2026 11. Februar 2026 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) kritisiert zu Recht die stetig steigenden Krankenversicherungsprämien und die hohen Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer. Angesichts der Belastung der Bevölkerung durch steigende Prämien ist es nachvollziehbar, dass Massnahmen zur Reduktion von Verwaltungskosten und zur Eindämmung von Lohnexzessen erwogen werden. Lohnexzesse sind in der Tat ein Thema, das kritisch hinterfragt werden muss, nicht nur im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Finanzen der Haushalte, sondern auch im Hinblick auf die Verantwortung, die mit hohen Entschädigungen einhergeht.
Gleichwohl gilt es abzuwägen, ob die nun vorliegende Regulierung geeignet ist, das Ziel der parlamentarischen Initiative zu erreichen. Die neuen, höheren Anforderungen an die Transparenz können grundsätzlich unterstützt werden. Die Veröffentlichung der Entschädigungen und Beschäftigungsgrade aller Mitglieder der leitenden Organe unter Nennung der Namen der einzelnen Mitglieder kann das Vertrauen der Versicherten in die Krankenkassen stärken.
Demgegenüber ist festzuhalten, dass von den vorgesehenen Begrenzungen der Entschädigungen - unbestritten auch aus Sicht der SGK-N - kein signifikantes Einsparpotenzial zu erwarten ist. Auch wenn mit den Begrenzungen gemäss SGK-N in erster Linie die Kohärenz und Glaubwürdigkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im KVG-Bereich gestärkt werden sollen, eignen sich diese Massnahmen nur sehr begrenzt zur Senkung der Prämien und insbesondere der Verwaltungskosten, die mit unter 5 Prozent bereits einen geringen Anteil ausco o machen. Q s
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Zudem steht dem geringen finanziellen Effekt ein hoher administrativer Aufwand gegenüber. Weitere administrativ aufwendige Regelungen erscheinen daher wenig zielführend, um die Kosten und damit die Prämien zu dämpfen. Wie die Minderheit der SGK-N ausführt, machen die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer lediglich rund 0,02 Prozent der Prämien aus. Damit bringt die Vorlage kein signifikantes Einsparpotential.
Im erläuternden Bericht wird bei den Auswirkungen der Vorlage festgehalten, dass die Gesetzesänderungen eine leichte Senkung der Verwaltungskosten der KVG-Versicherer bewirken könnten; in einer Fussnote wird vermerkt, dass die betroffenen Entschädigungen rund 1,63 Prozent der gesamten Verwaltungskosten der KVG-Versicherer ausmachen. Vor diesem Hintergrund erscheint die erwartete Wirkung der Vorlage auf die Senkung der Verwaltungskosten und des Prämienniveaus insgesamt begrenzt.
Weiter erscheint der Maximalbetrag der Lohnklasse 38, an dem sich der Bundesrat bei der Ermittlung der Höchstentschädigung orientiert und der bei 405’251 Franken festgesetzt ist, nicht besonders restriktiv und wird voraussichtlich nur eine geringe Zahl von Personen betreffen. Entscheidend wird daher sein, wie der Bundesrat von diesem Höchstbetrag ausgehend in Abhängigkeit der weiteren Faktoren die Höchstwerte pro Versichererfestsetzt; hier bestehen ein grosser Handlungsspielraum und entsprechende Unsicherheit.
Für die Berechnung der Entschädigungsobergrenze wird eine klare Trennung zwischen den KVG- und WG-Bereichen nur schwer möglich sein. Auch erscheinen die dabei zu berücksichtigenden Kriterien «Versichertenbestand» und «durchschnittliche Gesamtkosten pro versicherte Person» sowie Sanktionen in Form von aufsichtsrechtlichen Massnahmen als wenig geeignet, um die Entschädigungsobergrenze zu berechnen.
Das Kriterium des Versichertenbestands berücksichtigt die höhere Verantwortung, die mit einer grossen Anzahl an Versicherten verbunden ist, was nachvollziehbar ist. Das Kriterium der durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person soll einen Kostensparanreiz setzen und erscheint grundsätzlich sinnvoll. Als Gesamtkosten werden dabei die Kontengruppe 4 und 5 berücksichtigt und damit auch beispielsweise der Risikoausgleich und nicht nur die Versicherungsleistungen berücksichtigt, was verhindert, dass Versicherer benachteiligt werden, die die kränkere Kollektive haben oder aber sich auf die Versorgung bestimmter Patientengruppe spezialisieren würden. Dennoch bleibt der Begriff der Gesamtkosten unklar und sollte in den Bestimmungen präzisiert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Hinzu kommt, dass die Höchstgrenzen jährlich pro Versicherer festgelegt werden müssen und bei einem starren Mechanismus stark schwanken können, etwa wenn sich die Versichertenzahl von einem Jahr aufs andere stark verändert. Dies dürfte in der Umsetzung Probleme bereiten, vor allem auch, weil die Regulierung jeweils zwei Jahre hinterherhinken wird, da die Daten des Vorjahres vorliegen müssen, um den Wert des Folgejahrs festzulegen.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass eine starke Regulierung dazu führen könnte, dass besonders qualifizierte Personen in diesem Bereich schwerer zu gewinnen sind. Es ist auch davon auszugehen, dass die betroffenen Versicherer Wege finden werden, diese Bestimmung zu umgehen, etwa durch Finanzierung über den WG-Bereich. Die Revision dürfte daher neue Kostenteiler und allenfalls Reorganisationen zur Folge haben, nicht aber tiefere Entschädigungen.
Der Regierungsrat lehnt daher die parlamentarische Initiative ab und schliesst sich dem Antrag der Minderheit auf Nichteintreten an. Während die Kritik an überhöhten Entschädigungen berechtigt ist, hält der Regierungsrat die geplanten Massnahmen für nicht geeignet, um das Ziel einer effektiven Senkung der Verwaltungskosten und der Prämien zu erreichen. Lohnexzesse
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sind im Rahmen bestehender Diskussionen zu kritisieren, damit sich die Versicherer verpflichten, Verantwortung zu übernehmen. Sie sollen in Form von Selbstregulierung, ohne zusätzliche regulatorische Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit, die Entschädigungen auf ein vertretbares Mass bringen und somit die Verwaltungskosten senken.
Bereits heute bestehen Verpflichtungen der Krankenversicherer zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsbereich. Im Massnahmenpapier des «Runden Tisches Kostendämpfung» vom 27. Oktober 2025 wurde festgehalten, dass alle Krankenversicherer sich verpflichten, den gesamten Verwaltungsaufwand - und nicht lediglich den darin enthaltenen, geringen Anteil an Lohnkosten von Mitgliedern leitender Organe - durch Effizienzmassnahmen und strategische Entscheide zu Lasten der OKP spätestens bis 2027 um 2 Prozent der im Jahr 2025 ausgewiesenen Verwaltungskosten zu reduzieren. Diese Massnahme dürfte wesentlich wirksamer zur Prämiendämpfung beitragen als die vorgeschlagene Entschädigungsregulierung.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Erwägungen
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