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Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) (Verordnung zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz, BEKJ). Stellungnahme des Kantons Bern

2026.DIJ.4117 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dals 17 zercl. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-be/regierungsrat/2026-dij-4117/de/vernehmlassung-des-bundes-verordnung-uber-die-elektronische-kommunikation-in-bundesrechtlichen-justiz-und-verwaltungsverfahren-vekj-verordnung-zum-bundesgesetz-vom-20-dezember-2024-uber-die-plattformen-fur-die-elektronische-kommunikation-in-der-justiz-bekj-stellungnahme-des-kantons-bern

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2026.DIJ.4117

Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) (Verordnung zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz, BEKJ). Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bundesamt für Justiz Bundesrain 20 3003 Bern

Per E-Mail (cornelia.perler@bj.admin.ch) (Im PDF- und im Word-Format)

RRB Nr.: 660/2026 17. Juni 2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zur erwähnten Vorlage Stellung nehmen zu können. Der Regierungsrat möchte dazu die nachfolgenden Bemerkungen anbringen.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Wir stimmen dem Verordnungsentwurf zu unter Vorbehalt der nachfolgenden Anträge und Bemerkungen. Einleitend halten wir sodann Folgendes fest: Die VEKJ wird erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit der Justiz haben. Aus diesem Grund hat sich die Justizverwaltungsleitung des Kantons Bern als gemeinsames Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft eng an der Ausarbeitung der vorliegenden Vernehmlassung des Kantons beteiligt. Mehrere der nachfolgenden Anträge und Formulierungsvorschläge beruhen auf Vorschlägen der Justizverwaltungsleitung. In grundsätzlicher Hinsicht regen wir ausserdem Folgendes an: Die VEKJ enthält zahlreiche Vorschriften mit stark technischem Charakter. Wir regen an, zu überdenken, ob einzelne Regelungen, die aufgrund des raschen technischen Wandels zeitnah an die neuen Entwicklungen angepasst werden müssen, nicht mit Vorteil in einer Verordnung des EJPD statt in der VEKJ zu regeln wären.

2. Anträge

1.1 Antrag zum Ingress

Im Ingress seien alle in den Verfahrensgesetzen enthaltenen Delegationsnormen zu erwähnen.

1.2 Begründung

Im Vorentwurf fehlen bewusst die Artikel, die dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung des Formats der elektronisch übermittelten Dokumente übertragen. Im Erläuternden Bericht wird präzisiert, dass, «um die Übersichtlichkeit zu bewahren», im Ingress lediglich die Bestimmungen der Verfahrensgesetze erwähnt würden, die die Kommunikation ausserhalb der BEKJ-Plattformen zum Inhalt haben. Auch wenn ein allgemeiner Verweis auf das BEKJ sinnvoll erscheint, wäre es vorzuziehen, alle in den Verfahrensgesetzen enthaltenen Delegationsnormen zu erwähnen. Dies gilt insbesondere für die Artikel, die dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Formate übertragen; diese sollten daher ebenfalls im Ingress erwähnt werden.

Der Ingress sollte daher wie folgt ergänzt werden (Ergänzungen unterstrichen): Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ), die Artikel 6a Absatz 2, 21a Absatz 2 und 34 Absatz 1bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.Dezember 1968 (VwVG), Artikel 38e des Bundesqerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), die Artikel 128b Absatz 3, 128c Absatz 2 und 128e der Zivilprozessordnung (ZPO), die Artikel 33a Absatz 4, 33b, 33c Absatz 2 und 34 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), die Artikel 76a Absatz 2, 103b Absatz 3, 103c Absatz 2 und 103e der Strafprozessordnung (StPO), Artikel 2e des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeuqenschutz (ZeuqSG), Artikel 31f des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltunqsstrafrecht (VStrR), die Artikel 8c Absatz 3, 8d Absatz 2 und 8f des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) und die Artikel 37d und 38a Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP), verordnet: ....

2.1 Antrag zu Art. 2 Abs. 1 Bst. b

Art. 2 Abs. 1 Bst. b sei wie folgt zu formulieren: «Die Übermittlung sämtlicher Daten (Up- und Download) sowie deren Speicherung auf der Plattform erfolgen verschlüsselt gemäss [Verweis auf die generell abstrakte Regelung der anzuwendenden Standards].»

2.2 Begründung

Aus unserer Sicht ist zu wenig klar, welche technischen Standards gemeint sind. Die Erwähnung einer entsprechend generell abstrakt formulierten (rechtlichen) Grundlage der anzuwendenden Standards (Verordnung, Weisung, oder Ähnliches) wäre aus unserer Sicht anzustreben, zumal es eine solche geben dürfte, um deren Verbindlichkeit innerhalb der Bundesverwaltung zu gewährleisten. Ein Verweis im Erläuternden Bericht auf die Website «Vorgaben der Bundeskanzlei» ist unseres Erachtens nicht ausreichend. Zudem werden nach unserem Verständnis zwei Sachen vermischt, die technologisch zu unterscheiden sind: Übermittlung und Speicherung.

3.1 Antrag zu Art. 2 Abs. 1 Bst. c

Buchstabe c sei zu streichen.

3.2 Begründung

Die Justizverwaltungsleitung befürchtet, dass die Begrenzung auf zwei Gigabyte die Einreichung von grösseren Dateien (z.B. grössere Videodateien) als Beweismittel verunmöglicht. Falls die Begrenzung aus technischen Gründen unumgänglich ist, schlagen wir vor, die Begrenzung deutlich zu erhöhen.

4.1 Antrag zu Art. 2 Abs. 1 Bst. d

Art. 2 Abs. 1 Bst. d sei umzuformulieren, damit er die Regelungsabsicht besser zum Ausdruck bringt.

4.2 Begründung

Wie der erläuternde Bericht auf Seite 11 zurecht ausführt, wird durch die Löschfunktion nur die erteilte individuelle Berechtigung gelöscht, nicht jedoch das Dokument als solches. Der Wortlaut der Bestimmung ist deshalb zu absolut formuliert und sollte umformuliert werden, damit besser zum Ausdruck kommt, dass nur die Berechtigung entzogen wird.

5.1 Anträge für eine Ergänzung von Art. 2 Abs. 1

5.1.1 Antrag i

Art. 2 Abs. 1 sei mit einer zusätzlichen Vorschrift (neuer Buchstabe) zur Protokollierung der Aktivitäten zu ergänzen. Diese sollte folgenden Inhalt aufweisen: Die Plattform protokolliert sämtliche Aktivitäten, damit jederzeit nachvollzogen werden kann,

  • welcher Benutzer bzw. welche Benutzerin zu welchem Zeitpunkt welche Aktivitäten vorgenommen hat (Login, Logout, Up- und Download von Daten, Löschen von Daten, Mutationen, Änderung von Metadaten); dies zwecks Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit,

  • wann und bei welcher Aktivität technische Fehler aufgetreten sind (z.B. beim Versuch, eine zu grosse Datei hochzuladen, oder eine, die kein gültiges Dateiformat aufweist etc.).

5.1.2 Begründung

In Absatz 1 von Art. 2 sollte in einer zusätzlichen Bestimmung die Protokollierung aller Aktivitäten festgehalten werden, damit jederzeit nachvollzogen werden kann, wer was gemacht hat. Im Erläuternden Bericht zu Art. 2 Abs. 1 Bst. a steht ausdrücklich, dass die Plattformen die bei ihnen gespeicherten Dokumente so sichern müssen, dass Unbefugte weder darauf zugreifen noch sie verändern können. Dies umfasse technische Massnahmen wie Verschlüsselung, Zugriffssteuerung und Protokollierung von Zugriffen und Zugriffsversuchen.

5.2.1 Antrag 2

Art. 2 Abs. 1 sei mit einer zusätzlichen Vorschrift (neuer Buchstabe) zu den Vorgaben zur Interoperabilität der Plattformen zu ergänzen.

5.2.2 Begründung

Art. 25 Abs. 2 BEKJ verlangt die Interoperabilität unter allen Plattformen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BEKJ regelt der Bundesrat die Anforderungen an die Interoperabilität sowie das Bewilligungsverfahren und die Kostentragung. Während der E-VEKJ in Art. 3 Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren und der Kostentragung enthält, fehlen nach unserer Auffassung entsprechende detaillierte Bestimmungen zur geforderten Interoperabilität. Gemäss Art. 3 Abs. 2 E-VEKJ wird eine Betriebsbewilligung erteilt, wenn die Anforderungen nach Art. 2 erfüllt sind (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BEKJ). Entsprechend sind die gemäss Art. 25 BEKJ zu regelnden Vorgaben zur Interoperabilität in Art. 2 VEKJ zu ergänzen, weil deren Erfüllung für den Erhalt der Betriebsbewilligung vorausgesetzt wird.

6.1 Antrag zu Art. 4

In der VEKJ sei an geeigneter Stelle in einer allgemeinen Bestimmung darauf hinzuweisen, dass mit «Dokument» technisch «Datei» gemeint ist.

6.2 Begründung

Der Vorentwurf verwendet — wie das BEKJ — den Begriff «Dokument» anstelle von Datei. In der Botschaft zum BEKJ (BBI 2023 679, S. 20) wird dies wie folgt begründet: «Der Begriff "Datei" ist für das Gesetz zu technisch.» Damit sind wir grundsätzlich einverstanden. Indessen sollte in einer allgemeinen Bestimmung gesagt werden, in welchen Artikeln der VEKJ mit dem Begriff «Dokument» technisch «Datei» gemeint ist. Im Erläuternden Bericht sollten dazu Ausführungen gemacht werden.

7.1 Antrag zu Art. 4 Abs. 2 bis 5

Die Formate für Beilagen sind in Einklang mit Abs. 3 zu standardisieren.

7.2 Begründung

Den Parteien wird in Art. 4 Abs. 2 freigestellt, Beilagen in einem beliebigen Format einzureichen. Die verfahrensleitende Behörde muss mindestens die in Abs. 3 festgehaltenen Formate bearbeiten können. Können die Beilagen von der verfahrensleitenden Behörde nicht zweckmässig bearbeitet werden, kann die Verfahrensleitung festlegen, in welchem Format Beilagen eingereicht werden müssen (Abs. 4). Aus dem Wortlaut (insbesondere von Abs. 2) ist zu schliessen, dass auch andere Formate als die in Abs. 3 genannten eingereicht werden können. Wenn die Behörde diese Beilagen trotzdem bearbeiten kann, muss sie nichts unternehmen und muss nicht nach Abs. 4 vergehen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, diese anderen Formate bearbeiten zu können. Ihre Pflicht beschränkt sich auf die Formate gemäss Abs. 3.

Vorausgesetzt, wir haben den Zusammenhang zwischen den Absätzen 2, 3 und 4 richtig verstanden, sind wir der Ansicht, dass die getroffene Regelung nicht sachgerecht ist. Es kann Leerläufe verursachen, wenn Parteien aufgefordert werden müssen, eingereichte Beilagen in einem anderen Format neu einzureichen. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit, dass nicht nur verfahrensleitende Behörden, sondern auch Verfahrensbeteiligte gewisse Formate nicht öffnen können. Es könnte mit einer Begrenzung der zulässigen Formate für Beilagen Rechtsklarheit für alle Verfahrensbeteiligte geschaffen und Verfahrensverzögerungen entgegengewirkt werden. Vor diesem Hintergrund bitten wir darum, nicht sämtliche Formate für Beilagen zuzulassen, sondern sie zu standardisieren. Dabei ist denkbar, dass die Verfahrensbeteiligten in begründeten Ausnahmefällen Beilagen in weiteren Formaten einreichen dürfen, falls ein Beweismittel nicht in eines der zugelassenen Formate umgewandelt werden kann, ohne dass der Beweiswert eingeschränkt wird. Voraussetzung ist, dass die Behörde dieses Format bearbeiten kann. Der Grundsatz von Abs. 2 ist somit umzukehren: Zulässig ist ein numerus clausus von Formaten, von dem es aber Ausnahmen gibt. Damit wäre dennoch dem Grundsatz Rechnung getragen, dass die Form der Beweismittel grundsätzlich nicht beschränkt wird.

8.1 Anträge zu Art. 5

8.1.1 Antrag i

In Abs. 1 sei «einzelne» Quittung durch «einzige» Quittung zu ersetzen.

8.1.2 Antrag 2

In Abs. 2 Bst. d sei Ziff. 2 zu streichen.

8.2 Begründung

Abs. 1: Aus Sinn und Zweck der Bestimmung und aus dem Erläuternden Bericht geht hervor, dass die Plattform bei mehreren übermittelten Dokumenten eine einzige Quittung ausstellt.

Abs. 2 Bst. d: Ziff. 2 dieser Bestimmung hält fest, dass die Angaben nicht übermittelter Dokumente auf der Eingangsquittung auszuweisen bzw. aufzulisten sind. Die Bestimmung enthält unseres Erachtens einen logischen Fehler: Nicht übermittelte Dokumente können auf der Eingangsquittung nicht aufgeführt werden, da diese eben nicht übermittelt wurden. Die Quittung kann keine Hashwerte von Dateien enthalten, welche nicht übermittelt worden sind. Kann die

Plattform ein Dokument oder mehrere Dokumente nicht übermitteln, so erhält die Absenderin oder der Absender bloss eine Mitteilung der Plattform, jedoch keine Quittung. Die Ziff. 2 ist daher zu streichen.

9.1 Anträge zu Art. 6 und Art. 7

Der Widerspruch zwischen dem Verordnungstext von Art. 6 und dem Erläuternden Bericht sei zu bereinigen. Weiter ist im Verordnungstext und in den Materialen zu präzisieren, welche elektronischen Dokumente (bzw. Dateien) zwingend mit einem Siegel zu versehen sind und durch welche Stellen dies zu erfolgen hat.

9.2 Begründung

Nach dem Wortlaut von Art. 6 reicht es, dass nur ein Dokument über ein Siegel und einen Zeitstempel verfügt, wenn eine Behörde mehrere Dokumente zusammen an eine Plattform übermittelt. Im Erläuternden Bericht dazu wird festgehalten, dass beim Versand durch eine Behörde diese alle Dokumente mit einem Siegel und einem Zeitstempel versehen muss. Dokumente, die bereits über eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein geregeltes elektronisches Siegel zusammen mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verfügen, braucht die Behörde nicht erneut zu siegeln. Diese Aussage entspricht nicht dem Inhalt von Art. 6, in dem steht, dass nur eines von mehreren Dokumenten gesiegelt sein muss. Der Erläuternde Bericht sagt aber, dass doch alle Dokumente zu siegeln sind mit Ausnahme derjenigen, die bereits ein Siegel haben. Wir bitten Sie, diesen Widerspruch zu aufzulösen.

Art. 6 spricht nur von «Dokumenten», die von einer «Behörde» übermittelt werden. Der Text lässt aber offen, ob sämtliche Dokumente gemeint sind — worauf der Erläuternde Bericht hindeutet — oder nur eine bestimmte Art. Zwingend zu siegeln sind insbesondere Entscheide, Verfügungen und andere behördliche Akte, die unmittelbar Rechte und Pflichten begründen, ändern, aufheben oder verbindlich feststellen. Art. 6 sollte dazu eine ausdrückliche Regelung vorsehen. Weiter ist unklar, ob sämtliche Behörden die fraglichen Dokumente siegeln müssen oder ob die Vorschrift nur bestimmte Behörden betrifft. Zu unterscheiden ist — wie der Erläuternde Bericht zurecht erwähnt — insbesondere zwischen verfahrensleitenden und verfahrensbeteiligten Behörden. Art. 6 sollte ausdrücklich erwähnen, welche Behörden ein Siegel anbringen müssen.

Der Erläuternde Bericht zu Art. 7 führt aus, dass ein direkt in übermittelten Dokumenten angebrachtes Siegel die Dokumente verändere. Werde das Siegel in einem separaten Dokument angebracht, würden die übermittelten Dokumente unverändert bleiben. Unklar ist jedoch, weshalb dies nur bei mehreren Dokumenten ein Problem sein soll bzw. nur bei mehreren übermittelten Dokumenten das Siegel in einem separaten Dokument angebracht werden soll, nicht aber bei einer Eingabe, die aus einem einzigen Dokument besteht. Wir bitten Sie, dies zu erläutern. Aus Art. 7 und dem Erläuternden Bericht sollte klar hervorgehen, welche Dokumente der Eingabe (die Eingabe selbst und/oder die Beilagen) von der Plattform gesiegelt werden und in welchen Fällen (und weshalb) die Siegelung nicht auf dem Dokument erfolgt, sondern auf einem separaten Dokument.

Im Zusammenhang mit der Übermittlung von behördlichen Dokumenten an Personen, die nicht elektronisch mit dem Gericht oder der Behörde kommunizieren, führen Sie in Ziff. 2.6 des Erläuternden Berichts Folgendes aus: Die Regulierungsidee, anstelle eines eigenhändig unterschriebenen Entscheids auf Verordnungsstufe auch den Versand eines Ausdrucks des elektronischen

Originals zuzulassen, sei verworfen worden. Sie schreiben, dass beispielsweise die mit dem BEKJ indirekt geänderten Art. 238 Bst. h ZPO und Art. 353 Abs. 1 Bst. k StPO explizit vorschreiben würden, dass eine Unterschrift bei Papierversand notwendig sei. Für eine abweichende Regelung auf Verordnungsstufe verbleibe kein Spielraum. Auch wenn wir diese Ausführungen nachvollziehen können, bitten wir Sie auf Wunsch der Justizverwaltungsleitung gleichwohl nochmals zu prüfen, ob für den Versand eines Papierausdrucks des elektronischen Originals ohne Handunterschrift tatsächlich kein Spielraum besteht. Die Justizven/valtungsleitung würde eine solche Lösung aus praktischen Gründen klar bevorzugen; in die gleiche Richtung äussert sich auch die Arbeitshilfe von Justitia 4.0 für die Kantone.

10.1 Antrag zu Art. 8 Abs. 3

Der Begriff «angemessenes» sei durch «gleichwertiges» zu ersetzen.

10.2 Begründung

Der Begriff «angemessenes Schutzniveau» ist zu wenig bestimmt. Die anderen Authentifizierungsdienste sollten ein Schutzniveau haben, das gleichwertig wie dasjenige von Abs. 1 ist. Das würde der Anforderung von Abs. 2 entsprechen, der für die Plattformen der Kantone nach Art. 1 Bst. b eine «mindestens so hohe Authentifizierungsqualität» verlangt.

11.1 Anträge zu Art. 9

11.1.1 Antrag i

In Art. 9 sei der Unterschied zwischen den Adressen von Behörden und Personen (Art. 18 BEKJ), Benutzern und Benutzergruppen (Art. 24 BEKJ) und Profilen (Art. 9 VEKJ) klarzustellen.

11.1.2 Antrag 2

Die Postadresse sei bei allen Profilen zu streichen.

11.2 Begründung

Die organisatorischen und technischen Abhängigkeiten resp. Zusammenhänge folgender Bestimmungen sind unklar: Art. 18 BEKJ sieht vor, dass die Plattform ein Verzeichnis mit den Adressen aller Behörden und Personen enthält, welche über die Plattform kommunizieren. Es ist hier explizit nicht von Benutzern bzw. Benutzerinnen die Rede. Art. 24 BEKJ gibt vor, dass die Plattform eine Stellvertretungsfunktionalität zwischen einzelnen Benutzern zur Verfügung stellen muss. Zudem sollen Benutzer Benutzergruppen erstellen können. Art. 9 VEKJ soll nun weiter ermöglichen, dass die Benutzerinnen und Benutzer auf der Plattform in ihrem Konto mehrere Profile anlegen können, wobei zwischen Profilen von Behörden und übrigen Benutzern (natürliche Personen und Organisationen) unterschieden wird. Der Begriff des «Profils» kommt im BEKJ nicht vor. Weder aus dem Verordnungstext noch aus dem Erläuternden Bericht wird klar, wie • die Adressen von Behörden und Personen (Art. 18 BEKJ),

  • die Benutzer bzw. Benutzerinnen und Benutzergruppen (Art. 24 BEKJ), und

  • die Profile (Art. 9 VEKJ) zueinander stehen. Hier ist unseres Erachtens Klärungsbedarf gegeben. Nach unserem Verständnis sollte die Struktur grundsätzlich nach folgendem Prinzip aufgebaut sein:

1. und oberste Ebene: Adressen von Behörden und Personen. Z.B. Regionalgericht Bern-Mittelland oder Anwaltskanzlei Recht & Partner.

2. Ebene: (Funktionsspezifische) Profile, die durch die obere Ebene vorgegeben werden, z.B. Strafabteilung, Team SchKG, Team RA Muster, etc.

3. Ebene: Benutzer: Mitarbeiterin X, Kanzleichefin Y, Gerichtspräsidentin Z, etc.

Die Postadresse sollte aus unserer Sicht bei allen Profilen gestrichen werden, da sie im elektronischen Kontext irrelevant ist. Die Zustelladresse auf der Plattform ist eindeutig und ausreichend. Auf Behördenseite ist die Erfassung der Postadresse v.a. in denjenigen Fällen schwierig, in denen es verschiedene Standorte, aber nur eine Zustelladresse auf der Plattform gibt.

12.1 Antrag zu Art. 11

Die Justizverwaltungsleitung regt an, Art. 11 sei mit einem neuen Absatz 3 wie folgt zu ergänzen: «Die im Adressverzeichnis aufgeführten Behörden und Personen, die über die Plattform kommunizieren, sind dafür verantwortlich, dass die ihnen zugeordneten Profile auf der Plattform jederzeit über die aktuellen Mitglieder verfügen und keine Mitglieder enthalten, die nicht mehr bei ihnen tätig sind.»

12.2 Begründung

Die Aufforderung der Plattform an die Benutzerinnen und Benutzer, ihre eigenen Berechtigungen zu überprüfen, reicht unseres Erachtens nicht aus. Viel wichtiger ist es, die Behörden und Personen, welche im Adressverzeichnis gemäss Art. 18 BEKJ eingetragen sind, aufzufordern, die zu ihrer Organisation gehörenden Benutzerinnen und Benutzer zu überprüfen. Die Kanzleimitarbeiterin, welche ihre Anstellung in der Anwaltskanzlei gekündigt hat, wird sich unter Umständen nicht selbst melden resp. die Aufforderung der Plattform gar nicht mehr sehen. Gleich verhält es sich mit dem Gerichtsmitarbeiter, welcher pensioniert wird. Die Verantwortung und Möglichkeit zur Mutation von Benutzerinnen und Benutzer dürfen nicht (nur) bei diesen selber liegen.

13.1 Antrag zu Art. 12

Artikel 12 sie wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: Art. 12 Maximale Aufbewahrungsfrist für Dokumente und Quittungen 1 Die auf einer Plattform gespeicherten Dokumente und Quittungen werden sechs Monate nach der Entgegennahme beziehungsweise nach der Erstellung automatisch vernichtet. 2 Stehen Dokumente zur Akteneinsicht zur Verfügung, so bestimmt die verfahrensleitende Behörde, wie lange die Dokumente auf der Plattform abrufbar sind. Nach Ablauf der Frist werden die Dokumente automatisch vernichtet gelöscht. 3 Quittungen werden drei Jahre nach ihrer Erstellung automatisch gelöscht.

13.2 Begründung

Artikel 12 sieht vor, Dokumente und Quittungen nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach ihrer Erstellung auf der Plattform automatisch zu vernichten. Die automatisierte Löschung von Dokumenten nach einer überschaubaren Zeitspanne ist zu begrüssen, zumal die Plattform ein «Briefkasten» und keine Langzeitablage sein soll. Bei den Quittungen ist es dagegen angezeigt, eine längere Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Quittungen können sehr spät im Verfahren benötigt werden, etwa um die Einhaltung einer Frist oder die Kenntnisnahme eines bestimmten Dokuments zu belegen. Grundsätzlich müssen die Behörden darum besorgt sein, die Quittungen in ihre eigenen Geschäftsverwaltungen zu überführen. Es kann jedoch aufgrund der Funktionsweise der zentralen Plattform — etwa im Fall von Zustellungen — dazu kommen, dass das Herunterladen der Quittungen unterbleibt. Anders als bei Eingaben und Zustellungen, die aus den Quellsystemen mehrmals erfolgen können, wären die von der Plattform selbst generierten Quittungen bereits nach sechs Monaten irreversibel vernichtet. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Verfahren oftmals noch nicht abgeschlossen. Quittungen können Personendaten enthalten (so etwa die Namen von Verfahrensbeteiligten), was diese im Kontext von Justizverfahren unter Umständen zu besonders schützenswerten Personendaten macht. Jedoch sind diese Daten, wie auch die weitaus sensibleren Aktenstücke selbst, auf der Plattform verschlüsselt gespeichert. Hinzu kommt, dass es sich bei Quittungen um sehr kleine Datenmengen handelt, die keinen hohen zusätzlichen Speicherbedarf verursachen, selbst wenn sie lange auf der Plattform verfügbar bleiben müssen.

In Anlehnung an die Zeitspanne von drei Jahren, innert der bei der Schweizerischen Post im Briefverkehr Nachforschungen möglich sind, wird vorgeschlagen, Artikel 12 gemäss dem obenstehenden Antrag zu ändern.

14.1 Antrag zu Art. 13

Art. 13 ist mit der Angabe des Kapitels des Informationssicherheitsgesetzes, zu dem der 3. Abschnitt gehört, zu ergänzen.

14.2 Begründung

Die fragliche Bestimmung verweist auf den 3. Abschnitt des Informationssicherheitsgesetzes, die Angabe des relevanten übergeordneten Kapitels (2.?), zu dem der 3. Abschnitt gehört, fehlt aber und sollte ergänzt werden.

15. Anträge zu Art. 14

15.1.1 Antrag i

Der Begriff der Viren ist durch den Überbegriff «Schadsoftware» zu ersetzen.

15.1.2 Begründung

Der Begriff «Viren» ist zu eng gefasst und sollte durch den weiter gefassten Oberbegriff «Schadsoftware» (englisch: Malware) ersetzt werden. Nebst Viren gibt es noch andere Arten

von Schadsoftware (z.B. Ransomware, Trojaner, etc.), vor denen die Dokumente auf der Plattform ebenfalls geschützt werden sollten.

15.2.1 Antrag 2

Absatz 1 ist wie folgt abzuändern: 1 Die Plattformen müssen-bei bis zu 64 Megabyte grossen Dateien führen eine Virenprüfung durchführen.

15.2.2 Begründung

Die Festlegung der (Maximal-)Grösse von prüfbaren Blöcken grösserer Dateien sollte nicht öffentlich kommuniziert werden. Diese Information ist für die Nutzerinnen und Nutzer der Plattform irrelevant. Sie eröffnet potenziellen Angreifern die Möglichkeit, ihre Schadsoftware in einer verseuchten Datei so anzuordnen, dass der Schadcode bei der Aufspaltung in mehrere Blöcke in zwei aufeinanderfolgenden Blöcken liegt und nicht zuverlässig als schädlich erkannt werden kann. Zudem wird es stark von der für die Aufspaltung und Prüfung zuständigen Software abhängen, wie gross diese prüfbaren Blöcke zu gestalten sind. Diese Grenze wird sich aufgrund von Betriebserfahrung und Verbesserungen in der Hard- und Software verändern und sollte einfach anpassbar sein.

15.3.1 Antrag 3

Absatz 2 ist zu streichen.

15.3.2 Begründung

Der Grenzwert für eine vollständige Prüfung auf Schadsoftware von derzeit 64 MB kann (und sollte) basierend auf den technischen Möglichkeiten und der wachsenden Betriebserfahrung durch die Betreiber der Plattformen erhöht werden können. Absatz 2 ist daher zu streichen.

15.4.1 Antrag 4

In Absatz 3 sollte klargestellt werden, in welchen Fällen auf eine Virenprüfung verzichtet werden kann und wie die Plattformbetreiberin diesen Entscheid trifft.

15.4.2 Begründung

Nach Auffassung der Justizverwaltungsleitung geht es bei der Bestimmung von Abs. 3 um Situationen, in welchen die Gründe für einen ausnahmsweisen Verzicht auf eine Virenprüfung im Verfahren selbst liegen (z.B. Schadsoftware als Teil der Beweismittel). Damit stellt sich die Frage, wie die Betreiberin der Plattform diesen Verfahrensbezug zuverlässig überprüfen kann. Es wäre somit sinnvoll, wenn dieses Thema noch detaillierter geregelt und im Erläuternden Bericht erläutert würde. Auf Anregung der Justizverwaltungsleitung schlagen wir vor, den Absatz 3 mit konkreten Voraussetzungen zu ergänzen, bei deren Erfüllung auf eine Virenprüfung verzichtet werden kann.

15.5.1 Antrag 5

Absatz 4 sollte wie folgt lauten: 4 Dokumente, bei denen eine Virenprüfung nach Absatz 2-keine oder eine eingeschränkte Virenprüfung durchgeführt wurde, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

15.5.2 Begründung

Eine klare Kennzeichnung ist auch dann wichtig, wenn die Virenprüfung nur eingeschränkt stattgefunden hat. Absatz 4 ist dementsprechend zu ergänzen. Offen bleibt allerdings, wie die Ergebnisse der Virenprüfung den Nutzenden mitgeteilt werden. Die Mitteilung sollte technisch einfach und inhaltlich leicht verständlich erfolgen können.

16.1 Antrag zu Art. 15

Art. 15 sei wie folgt neu zu fassen: 1 Die Gesamthöhe Der Gesamtbetrag der jährlich von den Mitgliedern der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu entrichtenden Gebühr für die Nutzung der zentralen Plattform muss die Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung der zentralen Plattform decken und die Bildung einer Reserve für die Sicherstellung der Liquidität der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Höhe von 10 Prozent der jährlichen Betriebskosten ermöglichen gewährleisten. [Anpassung und neuer Absatz 2] 2 Die Einnahmen aus Leistungsbezügen der Beiträge von Kantonen, die nicht Mitglied der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind, werden vom Gesamtbetrag der jährlichen Gebühr abgezogen. 3 Das EJPD legt die jährliche den Gesamtbetrag der jährlichen Gebühr aufgrund für jeweils drei Jahre im Voraus auf der Grundlage der Finanzplanung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft fest. 4 Das EJPD kann die Gebühr während der Periode nach Absatz 3_2-anpassen, wenn die eingenommenen Beiträge nach Absatz 1 und 2 diese Gebühr die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten nicht deckt decken oder die Reserve die Limite nach Absatz 1 überschreitet.

16.2 Begründung

Die deutsche und die französische Fassung sollten in Übereinstimmung gebracht werden. Für denselben Sachverhalt sollte eine einheitliche Terminologie gewählt werden. Der Absatz 1 sollte der Klarheit halber in (neu) zwei Absätze aufgeteilt werden.

17.1 Antrag zu Art. 16

Art. 16 sei wie folgt neu zu fassen 1 Die Gesamthöhe der Gebühr wird wie folgt auf den Bund und die Kantone, die Mitglied der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind, aufgeteilt: a. Bundesverwaltung und Bundesanwaltschaft: 5 Prozent; b. Eidgenössische Gerichte: 5 Prozent; c. Kantone: 90 Prozent.

2 Der Anteil der Kantone wird gemäss der im Zeitpunkt der Festlegung der Gebühr ständigen Wohnbevölkerung auf die an der Vereinbarung beteiligten Kantone aufgeteilt unter den Kantonen, die Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind, proportional zu deren ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar des Vorvorjahres, für das die Gebühr fällig wird, verteilt; massgeblich ist die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992, dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 und den dazugehörigen Verordnungen im Zeitpunkt der Festlegung nach Artikel 15. 3 Das EJPD legt jährlich die Verteilung der Gebühr auf die Kantone fest.

17.2 Begründung

Die Bundesverwaltung nutzt die Plattform gemäss aktuellem Planungsstand für Verwaltungsstrafverfahren des Bundes, nicht aber für die erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren. Der Bundesanteil von 10 Prozent wird daher begrüsst. Nach der vollständigen Einführung des Obligatoriums ist zu prüfen, ob die effektive Nutzung dem vorgeschlagenen Gebührenmodell entspricht oder ob eine Anpassung der Gebührenverteilung vorgenommen werden muss, insbesondere mit Blick auf die Anzahl der verwaltungsstrafrechtlichen Übermittlungen. Falls diese Zahl höher sein wird als erwartet, müsste der Bundesanteil erhöht werden. Eine Überprüfung der Berechnungsweise der Gebühr ist denn auch in Artikel 21 vorgesehen. Auch die Aufteilung der Gebühr gemäss Art. 16 sollte Gegenstand der Prüfung sein, und nicht nur die Berechnung gemäss Art. 15.

Die Aufteilung gemäss ständiger Wohnbevölkerung in Absatz 2 wird begrüsst. Grundlage können jedoch nur statistische Daten sein, welche im Zeitpunkt der Berechnung vorliegen. Anhand dieser verbindlichen Angaben legt das EJPD den jährlichen Gebührenbeitrag fest; es berücksichtig dabei die in Artikel 15 Absatz 4 definierten Schwellenwerte und den allfälligen Beitritt eines Nichtmitgliedes zur Körperschaft justitia.swiss nach deren Gründung (vgl. Art. 19 Vereinbarung justitia.swiss).

18.1 Antrag zu Art. 19

Art. 19 sei wie folgt neu zu fassen: 1 Die jährliche Gebühr der Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist sind im Voraus zu entrichten und am 1. Januar fällig. 2 Die Gebühr für das erste Betriebsjahr der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist an dem Tag fällig, an dem diese Verordnung in Kraft tritt die Nutzung der zentralen Plattform ist erstmals am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung fällig. 3 Die Bestimmungen des Obligationenrechts zum Schuldnerverzuq finden sinngemäss Anwendung.

18.2 Begründung

In Absatz 2 sollte nicht das Betriebsjahr der öffentlich-rechtlichen Körperschaft genannt werden, sondern die Nutzung der zentralen Plattform. Die Gebühr wird für Nutzung der Plattform erhoben und nicht für den Betrieb der Körperschaft. Die Verordnung lässt die weiteren Modalitäten der Erfüllung offen. Es ist anzunehmen, dass die Regeln des Obligationenrechts sinngemäss zur Anwendung kommen.

19.1 Antrag zu Art. 22

Die Justizverwaltungsleitung regt an, Art. 22 sei ab Absatz 3 wie folgt abzuändern und zu ergänzen: 3 Die Dokumente sind, soweit dies technisch möglich und für die jeweilige Vorlage geeignet ist, mittels Texterkennung durchsuchbar zu machen. Die Texterkennung dient der Auffindbarkeit und Weiterverarbeitung; sie ist nicht Teil der für die Übereinstimmung nach Absatz 4 massgebenden Bildebene. 4 Das sichtbare digitale Abbild muss vollständig, lesbar und dem physischen Dokument bildlich entsprechend sein. Die Qualitätssicherung umfasst insbesondere Vollständigkeit, Lesbarkeit, Seitenfolge, Farbwiedergabe, Auflösung, Behandlung von Sonderfällen und Dokumentation von Nachscans. Sie umfasst keine inhaltliche Prüfung der mittels digitaler Nachbearbeitung erzeugten weiteren Layer. 5 Wurde ein Digitalisat in einem dokumentierten Verfahren erstellt, mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel versehen und nach Absatz 4 qualitätsgesichert, wird vermutet, dass es dem physischen Dokument bildlich entspricht. Die Vermutung entfällt bei konkreten gegenteiligen Anhaltspunkten. 6 Das EJPD bezeichnet oder konkretisiert die Mindestanforderungen an Prozessdokumentation, Stichproben, Fehlerbehandlung, Nachscan, Protokollierung und Verantwortlichkeiten. Es berücksichtigt hierfür anerkannte Standards, namentlich die BSI TR03138 RESISCAN oder gleichwertige Standards.

19.2 Begründung

Die Formulierung von Art. 22 ist nach Auffassung der Justizverwaltungsleitung in den Kernpunkten zu unbestimmt und sollte daher ergänzt werden. Die Justizverwaltungsleitung begründet das Anliegen wie folgt: Die Formulierung verbinde Mindestwerte für OCR, Farbtiefe und Auflösung mit der Forderung nach bildlicher und inhaltlicher Übereinstimmung, ohne den Massstab der Qualitätskontrolle festzulegen. Daraus resultiere eine faktisch nur schwer erfüllbare Pflicht zur Kontrolle des OCR-Layers. OCR erhöhe zwar die Nutzbarkeit, könne aber bei Handschriften, Stempeln, Formularen, Tabellen, schlechten Vorlagen oder Mischdokumenten nicht denselben Verlässlichkeitsgrad wie das sichtbare Abbild gewährleisten. Die Anlehnung an den deutschen Standard RESISCAN erscheine sinnvoll, weil damit nicht nur technische Mindestwerte, sondern ein vollständiger Prozessansatz abgebildet werde: Vorbereitung, Scan, Vollständigkeitskontrolle, Umgang mit Sonderfällen, Protokollierung, Nachscan, Freigabe und Verantwortlichkeit. Im Übrigen sollten technische Details in einer Departementsverordnung geregelt werden.

Für die Begründung im Erläuternden Bericht schlägt die Justizverwaltungsleitung folgende Formulierung vor: «Die Qualitätskontrolle bezieht sich auf das sichtbare digitale Abbild des physischen Dokuments. Sie umfasst insbesondere Vollständigkeit, Lesbarkeit, Seitenfolge, korrekte Zuordnung, Umgang mit Sonderformaten und Dokumentation von Nachscans. Der mittels Texterkennung erzeugte Textlayer dient der Auffindbarkeit und Weiterverarbeitung. Er ist nicht massgebend für die beweisrechtliche Übereinstimmung mit dem physischen Dokument und muss nicht inhaltlich vollständig kontrolliert werden.

Für die Ausgestaltung des Digitalisierungsverfahrens können anerkannte Standards beigezogen werden, namentlich die BSI TR-03138 RESISCAN oder gleichwertige Standards. Entscheidend ist ein dokumentierter, risikobasierter End-to-End-Prozess. Wird ein Digitalisat nach einem solchen Verfahren erstellt und qualitätsgesichert, spricht eine Vermutung für die bildliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Scans, solange keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.»

20.1 Antrag für einen neuen Art. 22a

Die Justizverwaltungsleitung regt an, die Verordnung sei mit einem neuen Art. 22a wie folgt zu ergänzen: Art. 22a Bereits bestehende digitale Aktenstücke und Dossiers 1 Digitale Aktenstücke und digitale Dossiers, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder ausserhalb des Verfahrens nach Artikel 22 erstellt wurden, können als elektronische Aktenstücke beziehungsweise elektronische Dossiers im Sinne des BEKJ verwendet werden, wenn sie eindeutig zugeordnet, vollständig, lesbar und unverändert in die elektronische Akte übernommen werden können. 2 Die zuständige Behörde dokumentiert die Übernahme summarisch. Die Dokumentation enthält mindestens die Herkunft des Dossiers, den Zeitpunkt der Übernahme, das übernehmende System und allfällige festgestellte Einschränkungen. 3 Eine erneute Digitalisierung der Papierunterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind oder wenn keine Papierunterlagen mehr verfügbar sind und keine konkreten Zweifel an Vollständigkeit oder Lesbarkeit bestehen. 4 Bestehen konkrete Zweifel an Vollständigkeit, Lesbarkeit oder Zuordnung, ordnet die Behörde eine angemessene Nachprüfung, Ergänzung oder erneute Digitalisierung an.

20.2 Begründung

Die Justizverwaltungsleitung hält dazu fest, dass bereits heute trotz Papierprimat in vielen Verfahren vollständige elektronische Arbeitsdossiers erstellt werden. Würden diese nach Inkrafttreten des BEKJ nicht als vollwertige digitale Dossiers verwendbar sein, entstünden unnötige Doppelerfassungen, Medienbrüche und Ressourcenverluste. Aus diesem Grund sei eine pragmatische Regelung vorzusehen, wonach keine rückwirkende Zertifizierung aller Altbestände, aber eine nachvollziehbare Übernahme mit summarischer Dokumentation und Nachprüfung nur bei konkreten Zweifeln eingeführt werden solle.

Zur Begründung im Erläuternden Bericht schlägt die Justizverwaltungsleitung folgende Formulierung vor: «Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung erstellte elektronische Arbeitsdossiers, Legacy-Scans und anderweitig entstandene digitale Aktenbestände sollen ohne erneute Digitalisierung weiterverwendet werden können. Die Übernahme setzt keine rückwirkende Zertifizierung voraus. Erforderlich ist eine angemessene Dokumentation der Herkunft, Übernahme, Vollständigkeit und Lesbarkeit. Nur bei konkreten Zweifeln ist eine Nachprüfung, Ergänzung oder erneute Digitalisierung vorzunehmen.»

21.1 Antrag für einen neuen Art. 22b

Die Justizverwaltungsleitung regt an, die Verordnung sei mit einem neuen Art. 22b wie folgt zu ergänzen: Art. 22b Rücksendung physisch eingereichter Dokumente

1 Von der Rücksendung physisch eingereichter Dokumente nach Artikel 30 Absatz 1 BEKJ kann ohne anderslautendes vorgängiges Ersuchen der Absenderin oder des Absenders abgesehen werden, wenn: a. das Dokument im Verfahren nicht nach Artikel 30 Absatz 2 BEKJ benötigt wird; und b. dem physischen Exemplar kein eigenständiger Beweiswert zukommt oder ihm in digitalisierter Form derselbe Beweiswert zukommt. 2 Dies gilt namentlich für reine Mitteilungen, Ausdrucke elektronisch erstellter Dokumente, Fotokopien und Beilagen, deren Originale bei der Absenderin oder dem Absender verbleiben. 3 Vorbehalten bleibt die Rückbehaltung oder Rücksendung von Dokumenten, die forensisch relevante Spuren enthalten können, Urkundencharakter haben oder nach dem anwendbaren Prozessrecht Im Original benötigt werden.

21.2 Begründung

Die Justizverwaltungsleitung hält zur Begründung des Anliegens Folgendes fest: Werde das BEKJ (Art. 30 Abs. 1) zu eng ausgelegt, würden mit einem Gesetz, mit dem eigentlich der elektronische Rechtsverkehr eingeführt werden soll, neue Rücksendungspflichten im Papierprozess eingeführt, die es bisher nicht gegeben habe. Gerade in Strafverfahren würden grosse Mengen physischer Anzeigen, Beilagen und Mitteilungen eingehen. Eine pauschale Rücksendepflicht würde Porti, Versandarbeit und Verwaltungslast schaffen, ohne verfahrensrechtlichen Mehrwert zu bringen. Zu unterscheiden wäre dabei zwischen blosser Mitteilung bzw. Kopie und Papierstücken mit eigenständigem Beweiswert, etwa Originalurkunden, handschriftlich unterzeichnete Dokumente, Unterlagen mit Siegel, Fingerabdrücke, DNA-Spuren oder sonstigen forensischen Merkmalen.

Art. 30 Abs. 1 BEKJ enthält zwar keine Delegation, auf Verordnungsstufe Ausnahmen von der Rücksendungspflicht für gewisse Dokumente vorzusehen. Laut Ziff. 2.6 des Erläuternden Berichts haben Sie aus diesem Grund in der VEKJ auf solche Ausnahmen verzichtet. Im Licht der Ausführungen der Justizverwaltungsleitung bitten wir Sie dennoch, nochmals zu prüfen, ob nicht Raum besteht für eine Regelung, damit nicht sämtliche eingereichten Dokumente unabhängig von ihrem Inhalt nach der Digitalisierung zurückgeschickt werden müssen.

Zur Begründung im Erläuternden Bericht schlägt die Justizverwaltungsleitung folgende Formulierung vor: «Art. 30 BEKJ ist so zu verstehen, dass physisch eingereichte Dokumente nicht unabhängig von ihrem verfahrensrechtlichen Gehalt zwingend zurückzusenden sind. Von einer Rücksendung kann insbesondere bei reinen Mitteilungen, Ausdrucken elektronisch erstellter Dokumente und Fotokopien abgesehen werden, wenn die Absenderin oder der Absender keinen Rückversand verlangt und dem physischen Exemplar kein eigenständiger Beweiswert zukommt. Vorbehalten bleiben Dokumente mit Urkundencharakter oder möglichen forensischen Spuren.»

22.1 Antrag zu Art. 23

Die Justizverwaltungsleitung regt an, Buchstabe b sei zu streichen.

22.2 Begründung

Die Anforderungen der ZPO und der StPO gehen nach Auffassung der Justizverwaltungsleitung nicht so weit, als dass in der digitalen Umsetzung ein synchronisierter Zeitstempel, wie in Buchstabe b erwähnt, notwendig wäre. Zudem sollte Art. 23 dahingehend ergänzt werden, dass die elektronische Weitergabe von Dokumenten durch die Mutation von Zugriffsrechten auf eine gemeinsame Datenbank zulässig ist.

23.1 Anträge zu Art. 24

23.1.1

Die Justizverwaltungsleitung regt an, die Bedingungen von Art. 24 seien an diejenigen von Art. 23 anzugleichen.

23.1.2

Die Justizverwaltungsleitung regt an, Art. 24 sei nicht nur auf die Übermittlung von Dokumenten zu beschränken, sondern auf verfahrensbezogene Daten und fachapplikationsbasierte Schnittstellen zu erweitern.

23.2 Begründung

Zur Begründung ihres Anliegens hält die Justizverwaltungsleitung Folgendes fest: Es sei nicht ersichtlich, weshalb Art. 24 strengere Voraussetzungen als Art. 23 setze.

Weiter sollte Art. 24 nicht nur auf die Übermittlung von Dokumenten beschränkt sein, sondern auch auf verfahrensbezogene Daten und fachapplikationsbasierte Schnittstellen erweitert werden. Denkbar sei auch, die Übermittlung von verfahrensbezogenen Daten und fachapplikationsbasierten Schnittstellen in einer separaten, aber gleichwertigen Bestimmung zu regeln. Dies sei erforderlich, weil der Austausch zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei auch häufig strukturierte Daten, Statusmeldungen, Aufträge, Metadaten, Aktenstrukturen oder Zugriffsrechte und nicht nur PDF-Dokumente beinhalte. Aus Sicht von Chain of Custody, Datenschutz und Interoperabilität brauche es funktional gleichwertige Nachvollziehbarkeit, aber nicht zwingend dieselbe Logik wie bei dateibasierten Plattformübermittlungen.

24.1 Antrag zu Art. 26

Die Justizverwaltungsleitung regt an, Art. 26 sei im Sinne der untenstehenden Begründung abzuändern und zu ergänzen

24.2 Begründung

Für die Justiz ist die Unterzeichnung von Protokollen zentral. Auch bei audiovisueller Aufzeichnung dokumentiere das Verfahrens- bzw. das Rahmenprotokoll zusammen mit der Aufzeichnung die Verfahrenshandlung und müsse von den Beteiligten bestätigt werden. Die blosse Aufzählung von Datenkanälen wie Strichbeschaffenheit, Druck, Bewegungsfluss, Bewegungsrichtung und Zeitpunkt genügen aus Sicht der Justizverwaltungsleitung nicht. Entscheidend sei Mindestqualität, Prüfbarkeit, Integritätsschutz, Bindung an das konkrete Protokoll und Interoperabilität zwischen Fachapplikationen und Signaturdiensten. Beschaffungs- und Implementierungsrisiken liessen sich vermeiden, wenn die Verordnung bzw. die technische Konkretisierung Mindestanforderungen festlege und die Orientierung an ISO/IEC 19794-11 ausdrücklich zulasse, ohne damit alle fachlichen Qualitätsfragen als erledigt zu betrachten.

Art. 26 sollte nach Auffassung der Justizverwaltungsleitung nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet werden: Die audiovisuelle Aufzeichnung einer Einvernahme oder einer anderen Verfahrenshandlung ersetze das gesetzlich vorgeschriebene Verfahrens- beziehungsweise Rahmenprotokoll nicht. Das Protokoll dokumentiere den Ablauf, die Beteiligten, die Belehrungen, Anträge, Entscheide und weiteren verfahrensrelevanten Rahmenumstände und sei von den Beteiligten zu bestätigen, soweit das Verfahrensrecht dies vorsehe. Die elektronische Bestätigung müsse beweissicher mit dem Protokoll verbunden werden. Werden dynamische beziehungsweise biometrische Signaturdaten erhoben, genüge es nicht, die Arten der erfassten Merkmale zu nennen. Festzulegen seien Mindestanforderungen an Erfassungsqualität, zeitliche und räumliche Auflösung, Druckerfassung, Integritätsschutz, Protokollbindung, Verschlüsselung, Prüfbarkeit und Löschung. ISO/IEC 19794-11 könne als Austauschstandard für dynamische Signaturdaten berücksichtigt werden; die konkrete Verfahrens- und Beweisqualität sei zusätzlich zu regeln.

25.1 Antrag für eine zusätzliche Bestimmung für die eindeutige Identifikation der Aktenstücke

Die Justizverwaltungsleitung regt an, die Verordnung sei mit einer zusätzlichen Bestimmung zu ergänzen, welche die eindeutige Identifikation der Aktenstücke regle. Aus systematischen Gründen sollte für diese Bestimmung ein neues Kapitel unter dem Titel: «Eindeutige Identifikation von Aktenstücken» eingefügt werden.

25.2 Begründung

Die Justizverwaltungsleitung führt zur Begründung ihres Anliegens Folgendes aus: Die eindeutige technische Identifikation jedes Aktenstücks sei eine zentrale Voraussetzung für eine verlässliche elektronische Aktenführung. Ein UUID erlaube es, ein Aktenstück über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg systemübergreifend eindeutig zu referenzieren, unabhängig davon, ob sich Dateinamen, Dokumenttitel, Aktenverzeichniseinträge, Speicherorte oder technische Ablagestrukturen ändern.

Die Vorgabe diene insbesondere der Nachvollziehbarkeit bei Scanprozessen, bei der Übermittlung zwischen Behörden, bei der Migration bestehender elektronischer Dossiers, bei der Archivierung sowie bei der späteren Wiederverwendung oder erneuten Bereitstellung von Aktenstücken. Sie reduziere das Risiko von Verwechslungen, Dubletten, Medienbrüchen und fehlerhaften Zuordnungen.

Der UUID sei nicht als neue verfahrensrechtliche Aktennummer zu verstehen. Er habe rein technische Identifikationsfunktion und ersetze weder Geschäftsnummern noch Aktenzeichen oder fachliche Dokumentbezeichnungen. Ebenso solle die Bestimmung keine zusätzliche formelle Gültigkeitsvoraussetzung für Aktenstücke schaffen. Fehler bei der Vergabe oder Führung

des Identifikators seien technisch und organisatorisch zu korrigieren, sollen aber nicht ohne Weiteres die rechtliche Verwertbarkeit eines Aktenstücks in Frage stellen. Besonders wichtig sei die Regelung für bestehende digitale Dossiers und Legacy-Scans. Bereits heute würden in der Praxis trotz Papierprimat z.T. vollständige elektronische Dossiers geführt. Diese müssten nach Inkrafttreten des BEKJ ohne unnötige Neudigitalisierung oder manuelle Neuerfassung als vollwertige digitale Dossiers weiterverwendet werden können. Die nachträgliche Vergabe eines UUID schaffe hierfür eine einfache, robuste und nachvollziehbare technische Brücke.

Zwar enthält Art. 30 Abs. 1 BEKJ keine Delegation, auf Verordnungsstufe die vorgeschlagene technische Identifikation der Akten zu regeln. Thematisch gehört dies zur Pflicht zur elektronischen Aktenführung, wie sie z.B. in Art. 128b Abs. 1 ZPO festgehalten ist. Wir bitten Sie im Licht der Ausführungen der Justizverwaltungsleitung dennoch zu prüfen, ob nicht Raum besteht für eine Regelung zur technischen Identifikation der Akten.

26.1 Antrag für Ausführungsbestimmungen zu Art. 18 Abs. 2 BEKJ

Es seien Ausführungsbestimmungen zu Art. 18 Abs. 2 BEKJ in die VEKJ aufzunehmen, in denen geregelt wird, auf welche Verfahren sich der Eintrag in das Verzeichnis der Plattform bezieht.

26.2 Begründung

In dem erst vom Parlament eingefügten Abs. 2 von Art. 18 BEKJ ist unklar, auf welche Verfahren sich der Eintrag in das Verzeichnis der Plattform bezieht. Ist ein konkretes, hängiges Verfahren gemeint, in dem der Eintragende freiwillig über die Plattform kommunizieren will, oder sind sämtliche künftige, noch nicht hängige Verfahren gemeint? Die Frage ist auch, vor welchen Instanzen diese Verfahren ablaufen werden: Nur vor der Instanz, bei der ein konkretes Verfahren hängig ist, oder auch vor der nächsthöheren Instanz, bei der möglicherweise ein Rechtsmittel erhoben wird? Oder sind nur sämtliche (auch künftige) Verfahren in einem bestimmten Rechtsgebiet betroffen? Es wird selten der Fall sein, dass ein Benutzer im Voraus weiss, in welchen Verfahren er beteiligt sein wird. Es ist unwahrscheinlich, dass Benutzerinnen bzw. Benutzer sich auf Vorrat auf einer Plattform registrieren, die sie möglicherweise nie verwenden werden.

Unklar ist weiter das Verhältnis von Art. 18 Abs. 2 BEKJ zu nArt. 11b Abs. 2 und nArt. 47b VwVG sowie den analogen Bestimmungen in weiteren Verfahrensgesetzen wie dem BGG, der ZPO und der StPO. Klar dürfte bloss sein, dass z.B. Art. 47a VwVG der Widerruf der Meldung nach Art. 11b Abs. 2 VwVG ist. Nicht geklärt ist indessen, in welchem Verhältnis Art. 11b Abs. 2 VwVG zu Art. 18 Abs. 2 BEKJ steht. Wir regen deshalb an, die en/vähnten Regelungen in der Verordnung zu verdeutlichen. Es fehlt zwar hinsichtlich Art. 18 Abs. 2 BEKJ eine ausdrückliche Delegation an den Bundesrat, dennoch bitten wir Sie zu prüfen, ob nicht doch Raum besteht für die beantragte Regelung.

3. Weiteres

Sie ersuchen uns, Stellung zu nehmen zum Zeitpunkt der abschliessenden Inkraftsetzung des BEKJ. Als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Inkraftsetzung des BEKJ und damit auch der VEKJ

geben Sie den 1. Januar 2027 an, wobei gemäss neuster Kommunikation der 1. Juli 2027 geplant ist. Wir halten den 1. Januar 2027 aus folgenden Gründen für unrealistisch:

Gemäss Ziff. 1 des Erläuternden Bericht zur VEKJ (Ausgangslage) muss die Gründung der Körperschaft justitia.swiss (formelles Gründungsdatum) zwingend vor dem Inkrafttreten der restlichen Bestimmungen des BEKJ erfolgen. Die Gründungsversammlung kann bereits vorher erfolgen; nach unseren Informationen soll dies im November 2026 der Fall sein. Der Gedanke dahinter ist, dass mit dem vollständigen Inkrafttreten des BEKJ die Körperschaft bereits funktionsfähig sein muss und ihre Arbeit aufnehmen kann. In Ziff. 1 ist denn auch als weitere Voraussetzung für das Inkrafttreten der restlichen Bestimmungen des BEKJ erwähnt, dass die Bewilligung für die Plattform justitia.swiss vorliegt und diese in Betrieb genommen werden kann.

Aus Sicht der Kantone ist — nebst der Erreichbarkeit sämtlicher vom BEKJ erfassten kantonalen Gerichte auf einer der Plattformen (Art. 37 Abs. 1 Satz 3 BEKJ) — noch ein weiterer Punkt zu beachten: Es gibt Kantone, in denen die Ratifikation der Vereinbarung justitia.swiss vom Parlament genehmigt werden muss. Dazu gehört der Kanton Bern, dessen Beitritt zur Vereinbarung geplant ist. Hier läuft ab dem Beschluss des Parlaments (Grosser Rat) zum Beitritt, der voraussichtlich im September 2026 erfolgt, eine 3-monatige Referendumsfrist. Diese läuft voraussichtlich knapp vor Jahresende 2026 oder sogar erst nach dem 1. Januar 2027 ab. Dies hat zur Folge, dass der Beschluss des Parlaments (Grossratsbeschluss) frühestens am 1. März 2027 in Kraft treten kann. Dieser sollte wiederum koordiniert sein mit dem formellen Gründungsdatum der Körperschaft justitia.swiss. Unter diesen Umständen ist es aus unserer Sicht undenkbar, die abschliessende Inkraftsetzung des BEKJ auf den 1. Januar 2027 festzulegen. Realistisch dürfte somit frühestens der 1. Juli 2027 sein.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Piörre'Alain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

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