2026.SIDGS.377
Beitrag aus dem Sportfonds und dem Lotteriefonds an den Neubau Volksschule Weissenbühl mit Doppelturnhalle, Allwetterplatz und Rollsportanlage, Stadt Bern
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 816/2026 Datum RR-Sitzung: 12. August 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2026.SIDGS.377 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Beitrag aus dem Sportfonds und dem Lotteriefonds an den Neubau Volksschule Weissenbühl mit Doppelturnhalle, Allwetterplatz und Rollsportanlage, Stadt Bern
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Stadt Bern baut auf dem Goumoëns-Areal die neue Volksschule Weissenbühl, um die weiterwachsenden Anzahl Schulkinder aufzunehmen. Das Schulhaus mit Turnhallen bietet zudem Jugend- und Mehrzweckräume und im Aussenbereich einen Allwetterplatz, eine Rollsportanlage sowie ein Spiel- und Grillplatz, die von der Bevölkerung genutzt werden können. Der Holzbau wird nach den Standards Minergie-P/A und Standard Nachhaltiges Bauen Schweiz (SNBS) gebaut. Die Beiträge aus Sportfonds und Lotteriefonds beschränken sich von Gesetzes wegen auf den gemeinnützigen Anteil.
Die Gesamtkosten belaufen sich gemäss Kostenvoranschlag vom 8. Dezember 2023 auf insgesamt CHF 72'293'100 inkl. MWST. Das Vorhaben kann durch den Sportfonds und den Lotteriefonds unterstützt werden:
Maximalbeitrag aus dem Sportfonds von CHF 1'195’260
Maximalbeitrag aus dem Lotteriefonds von CHF 444’680
Es besteht Zusammenrechnungspflicht. Die zu genehmigende Kreditsumme beträgt insgesamt CHF 1'639’940.
2. Rechtsgrundlagen
Artikel 125 Absatz 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51)
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e i.V.m. Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)
Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 des kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)
Artikel 29 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 35-37, Artikel 45 Absatz 1-3, Artikel 62 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, Artikel 72 f. der kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)
- Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)
3. Beitrag und Kreditsumme Beiträge können aus dem Sportfonds und dem Lotteriefonds gewährt werden. Die Abgrenzung der Beiträge ist sichergestellt.
Die Gesamtkosten betragen inkl. Mehrwertsteuer CHF 72'293'100 gemäss Kostenvoranschlag vom 8. Dezember 2023. Gestützt auf die per 1. Mai 2026 angepasste Geldspielverordnung und Praxisänderung werden die Vorbereitungsarbeiten neu grundsätzlich berücksichtigt. Tabelle 1: Anrechenbare Baukosten nach Fonds in CHF BKP Arbeitsgattung Baukosten anrechenbare anrechenbare Baukosten Baukosten Sportfonds Lotteriefonds 1 Vorbereitungsarbeiten 2’915’200 431’697 26’595 2 Gebäude 40’855’900 7'499’087 461’989 3 Betriebseinrichtungen 1’289’900 296’600 8’329 4 Umgebung 4’059’100 698’350 670’700 5 Baunebenkosten 5’084’700 - - 6 Honorare 9’979’300 2'275’565 118’318 9 Ausstattung 2’691’000 1'449’500 - 8 Mehrwertsteuer 5'417’000 1’024'715 80’176 Total Kosten BKP (1-9) 72'293’100 13'675’514 1'366’107
3.1 Beitrag aus dem Sportfonds
Der Sportfonds beteiligt sich ausschliesslich an den Investitionskosten der sportdienlichen Anlageteile Breitensport im Innen- und Aussenbereich (Allwetterplatz und Rollsportanlage), die mit Ausnahme von BKP 5 (Baunebenkosten) in jeder BKP-Hauptgruppe vorhanden sind. Im Gebäude werden die anrechenbaren Baukosten proportional zu den jeweiligen Nutzungsflächen ermittelt. Die Bruttogeschossfläche (BGF) für den Neubau beträgt 11'632 m 2, davon sind 2'299.25 m 2 anrechenbar. Schulbereich wie Schulsportnutzung können als öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht mit Subventionen aus dem Sportfonds unterstützt werden.
Nicht beitragsberechtigt sind Lager für Betriebsmittel, Reinigungsraum Turnhalle, Lager Reinigung, das 1. Untergeschoss, mit Ausnahme des Anteils Sporthalle-Eingang. Die Räumlichkeiten des Erdgeschosses sowie des 1. und 2. Obergeschosses sind von Sportfondsbeiträgen ausgeschlossen.
Flächen bei Multifunktionsgebäuden, die sowohl eine sportliche als auch eine nichtsportliche Funktion haben (Verteiler Erdsonde, Gebäudetechnik, Treppenhäuser und Personenlift), sind gemäss Sportfondspraxis mit 50 % anrechenbar. Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt.
Der Beitrag des Sportfonds wird anhand der Formel gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 i.V.m. Anhang 2 KGSV berechnet. Da genügend Fondsreserven vorhanden sind, wird der Beitrag gestützt auf Artikel 73 Absatz 1a Buchstabe a KGSV um 10 % erhöht. Der errechnete mögliche Beitrag wird gestützt auf Artikel 125 Absatz 3 BGS, wonach die Verwendung von Geldspielmitteln zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ausgeschlossen sind, halbiert. Damit wird der Abgrenzung des gemeinnützigen Sportfondsbeitrags zum Schulbereich und zur Schulnutzung Rechnung getragen: Die Nutzung der Sportanlagen erfolgt ungefähr je hälftig durch den Schulsport und den gemeinnützigen Vereinssport. Die Finanzierung folgt dem gemeinnützigen Nutzungsanteil. Die anrechenbaren Kosten von CHF 13'675’514 lösen eine Subvention aus dem Sportfonds in der Höhe von maximal CHF 1'195’260 aus.
3.2 Beitrag aus dem Lotteriefonds
Der Lotteriefonds kann einerseits einzelne Räume im Schulhaus, andererseits im Bereich Umgebung diejenigen Teile des Projektes subventionieren, die öffentlich zugänglich sind.
Der Beitrag aus dem Lotteriefonds an den Bau geht an die Mehrzweckräume, Jugendräume und die öffentlichen WC-Anlagen. Anrechenbar sind die Kosten für Gebäude, Anlagen sowie fest installierte bauliche Massnahmen, die unmittelbar dem Zweck des Zuwendungsbereichs dienen. Sanierungs- und Honorarkosten können anteilmässig berücksichtigt werden. Nicht beitragsberechtigt sind Räumlichkeiten, die ausschliesslich der schulischen Nutzung dienen, sowie Ausstattungen und Baunebenkosten. Entsprechend der etablierten Praxis wird für die Beitragsermittlung dieser Projektteile die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich Lotteriefonds angewendet (Artikel 45 Absatz 2 i. V. m Anhang 1 KGSV). Gestützt auf Artikel 45 Absatz 2a KGSV und hinreichende Fondsreserven wird dieser Teilbeitrag um 10 % erhöht.
Im Aussenbereich kann die Anschaffung der Spielgeräte, Fallschutzmassnahmen, fix montierten Sitzgelegenheiten, Sonnensegel, Aussen-WC-Anlagen und die neuen Grillstellen gemäss Lotteriefondspraxis mit einem Beitragssatz von 40 % unterstützen. Nicht anrechenbar sind der Trinkwasserbrunnen und die Weidentipis.
Die gesamthaft anrechenbaren Kosten von CHF 1'366’107 lösen insgesamt einen Maximalbeitrag von CHF 444’680 aus dem Lotteriefonds aus.
3.3 Kreditsumme
Für die Beiträge aus dem Sport- und dem Lotteriefonds besteht Zusammenrechnungsplicht. Sie teilen sich wie folgt auf:
À fonds perdu Beitrag aus dem Sportfonds CHF 1'195’260 À fonds perdu Beitrag aus dem Lotteriefonds CHF 444’680 Total zu genehmigen CHF 1'639’940
4. Finanzierung
Der Stadtrat und die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Bern haben dem Baukredit von CHF 78.6 Mio. für den Neubau der Volksschule Weissenbühl und der dafür notwendigen Änderung des Zonenplans zugestimmt.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr À fonds perdu Beitrag zulasten des Sportfonds in Form eines Verpflichtungskredits von maximal CHF 1'195’260. Konto 4600-4460010501-209100003 / Zuwendungsbereich Sportbauten und -anlagen
À fonds perdu Beitrag zulasten des Lotteriefonds in Form eines Verpflichtungskredits von maximal CHF 444’680. Konto 4600-4460010401-209100005 / Zuwendungsbereich Gesellschaft
Die Auszahlungen erfolgen voraussichtlich in den Jahren 2027 bis 2030.
6. Auflagen und Bedingungen a) Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds bzw. dem Lotteriefonds die detaillierte Bauabrechnung inklusive Rechnungskopien einzureichen. Sie hat die gleiche Struktur wie der Kostenvoranschlag, die Offerten und die Kostenaufstellung aufzuweisen. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds bzw. Lotteriefonds eingefordert werden. b) Die zugesicherten Subventionen gelten als Maximalbeiträge. Mehrkosten, auch teuerungsbedingte, werden nicht berücksichtigt. c) Bei Minderkosten wird der Sport- bzw. Lotteriefondsbeitrag anteilmässig gekürzt. d) Während zehn Jahren nach Beschlussfassung können keine weiteren Beiträge für die unterstützten Anlageteile gewährt werden. e) Die Sportanlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche und an mindestens 46 Wochen pro Jahr offen. f) Die Belegungspläne der Sportanlagen sowie der Jugend- und Mehrzweckräume sind während vier Jahre dem Sport- und Lotteriefonds unaufgefordert jährlich zuzustellen. g) Die zugesicherten Subventionen werden ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. h) Teilzahlungen sind auf Antrag im Rahmen des Baufortschrittes und Vorliegen von bezahlten Rechnungen bis zu einer maximalen Höhe von 80 % des verfügten Beitrages möglich. Der Restbetrag wird nach Prüfung der definitiven Schlussabrechnung ausbezahlt. i) Die Subventionszusicherungen sind auf vier Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Artikel 43 Absatz 3 KGSV müssen spätestens zwei Monate vor dem Ablaufdatum beim Sportfonds bzw. Lotteriefonds eingehen. j) Auf die finanzielle Unterstützung durch den Sportfonds und den Lotteriefonds muss dauerhaft mindestens im Eingangsbereich gut sichtbar unter Verwendung der Logos (Sportfonds Kanton Bern / Lotteriefonds Kanton Bern) sowie auf der Website hingewiesen werden.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Sicherheitsdirektion
Beilage ‒ Vortrag