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Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisierung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2022; 2021.SIDGS.688)

100 2023 7 · Verwaltungsgericht Bern

Dals 14 fan. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisierung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2022; 2021.SIDGS.688)

Rubrum

MAM/SPM/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 14. Juli 2026

Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Spiess

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführerin

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Regularisierung der vorläufigen Aufnahme (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2022; 2021.SIDGS.688)

Sachverhalt

A.

Die eritreische Staatsangehörige A.________ (Jg. 1970) reiste am 20. Januar 2005 zusammen mit ihrem Sohn (Jg. 1999) in die Schweiz ein, wo sie noch am selben Tag für sich und ihren Sohn um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 6. Mai 2005 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche ab und wies A.________ und ihren Sohn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 3. September 2018 bestätigte das SEM im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung die vorläufige Aufnahme.

Nach zwei erfolglosen Gesuchen in den Jahren 2011 und 2017 ersuchte A.________ am 2. März 2020 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. September 2021 ab, da A.________ ergänzend zu ihrem Einkommen aus diversen Teilzeitbeschäftigungen und sporadischen Arbeitseinsätzen nach wie vor Leistungen der Sozialhilfe bezog.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 18. Oktober 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Die SID wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2022 ab, wobei sie A.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und ihr ihre Rechtsvertreterin amtlich beiordnete.

C.

Hiergegen hat A.________ am 4. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der MIDI sei anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig hat sie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.

Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2023, die Beschwerde sei abzuweisen; zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten.

Mit Eingaben vom 21., 28. März und 23. April 2024 haben A.________ sowie der MIDI Unterlagen beigebracht, aus welchen sich ergibt, dass A.________ sich per 1. April 2024 von der Sozialhilfe abgelöst hat. Die SID hat mit Eingabe vom 17. Mai 2024 an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festgehalten.

Am 28. Januar 2026 hat A.________ erneut Unterlagen zu ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Situation eingereicht. Die SID hat mit Stellungnahme vom 5. März 2026 ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung nochmals bestätigt.

Erwägungen

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin.

2.1

Die Beschwerdeführerin reiste am 20. Januar 2005 in die Schweiz ein; am 6. Mai 2005 wurde sie vorläufig aufgenommen (Akten MIDI pag. 41 ff.; vgl. vorne Bst. A). Die vorläufige Aufnahme ist kein Aufenthaltstitel. Sie setzt im Gegenteil einen (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus und vermittelt der oder dem Betroffenen nur einen vorübergehenden Status (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; Art. 44 und 46 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; BGE 151 I 62 E. 6.1 [Pra 114/2025 Nr. 2], 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 I 49 E. 3.5 [Pra 104/2015 Nr. 82]; BVR 2023 S. 51 E. 3.2). Da hier ein Vollzug der Wegweisung nicht zur Diskussion steht, führt eine allfällige Verweigerung der nachgesuchten ausländerrechtlichen Bewilligung nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen muss.

2.2

Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich – wie die Beschwerdeführerin – seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilligung erteilt werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die

ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020 E. 2,2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 [Umkehrschluss]; BVR 2020 S. 443 E. 4.5 mit Hinweisen). Einen Bewilligungsanspruch wollte der Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, ausdrücklich nicht schaffen, sondern lediglich eine Prüfungspflicht (BVR 2020 S. 443 E. 4.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Meinung verworfen, wonach vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, die Aufenthaltsbewilligung «in aller Regel» zu erteilen sei (so Peter Bolzli, in Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 84 AIG N. 18; vgl. VGE 2024/152 vom 18.3.2026 E. 2.2, 2024/179 vom 15.4.2025 E. 2.2, 2023/68 vom 19.9.2024 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Normen des innerstaatlichen Rechts vermitteln der Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

2.3

In Fällen langjähriger Anwesenheit können vorläufig Aufgenommene, deren Rückkehr nach wie vor nicht absehbar ist, allerdings gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Damit eröffnet sich ihnen die Möglichkeit, den rechtmässigen, aufenthaltsrechtlich gesehen aber prekären Aufenthalt zu regularisieren. Das Bundesgericht hat einen solchen (potenziellen) Anspruch in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.2.1, 147 I 268 E. 1.2.7), auch wenn es in dieser Konstellation um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.4

2.4

Die Beschwerdeführerin ist seit mehr als 21 Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. vorne E. 2.1). Eine Rückkehr nach Eritrea ist nach wie vor nicht absehbar. Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer sind die Nachteile (Mobilitätseinschränkungen und gewisse Erschwernisse auf dem Arbeitsmarkt), die mit ihrer ungesicherten Anwesenheit in der Schweiz verbunden sind, nunmehr derart, dass sie den Schutzbereich des Rechts auf

Achtung des Privatlebens von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangieren (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.6, insb. E. 5.6.3 [Pra 114/2025 Nr. 2]), 150 I 93 E. 6.7.1 [Pra 113/2024 Nr. 64]). Ob der Aufenthalt zu bewilligen ist, beurteilt sich anhand einer Interessenabwägung bzw. nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV;

3.

3.1

Zur Interessenabwägung ergibt sich Folgendes:

3.1.1

Öffentliche Interessen an einer Einschränkung des Rechts auf Privatleben sind namentlich die Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung bzw. die Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung und die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der Ausländerinnen und Ausländer E. 4.2). Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist, wie lange sie in der Schweiz gelebt hat und welche (sozialen und wirtschaftlichen) Beziehungen sie unterhält. Hierbei spielen auch die persönliche Situation (z.B. Alter, Gesundheit oder Herkunft) sowie die familiären Verhältnisse eine Rolle. Die aus diesen Faktoren resultierende Integration ist von besonderer Bedeutung (vgl. BGE 151 I 62 E. 6.2 [Pra 114/2025 Nr. 2], 147 I 268 E. 5.2;

3.1.2

Im Rahmen der Interessenabwägung sind namentlich die sachverhaltlichen Feststellungen der SID zu überprüfen, auch wenn diese das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin nach den Vorgaben von Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG geprüft und mangels Vorliegens eines Härtefalls verweigert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4).

3.2

Die heute 56-jährige Beschwerdeführerin ist im Alter von 35 Jahren mit ihrem damals 5-jährigen Sohn in die Schweiz eingereist und wurde vorläufig aufgenommen (vgl. vorne Bst. A und E. 2.1). Sie hält sich mithin seit

21 Jahren als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz auf. Ihr Sohn ist inzwischen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und hat seine Lehre mit Erfolg absolviert (Akten MIDI pag. 260).

3.3

Mit Blick auf die Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nie straffällig geworden und auch nicht im Betreibungsregister ihres Wohnorts verzeichnet ist (Akten MIDI pag. 506 f.; Beschwerdebeilage [BB] 24 [act. 18A]). Nachfolgend näher einzugehen ist auf die beruflich-wirtschaftliche, die sprachliche und die soziale Integration der Beschwerdeführerin (vgl. sogleich E. 4 und 5).

4.

4.1

Die SID ist bezüglich der beruflich-wirtschaftlichen Integration der Ansicht, dass die kognitiv beeinträchtigte Beschwerdeführerin ihre vorhandenen Möglichkeiten bis Ende September 2022 nicht ausgeschöpft habe (angefochtener Entscheid E. 4.4). Auch hätten sich ihre Einkommensverhältnisse im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht massgeblich zu ihren Gunsten entwickelt. Sie schöpfe nur das Leistungspotential aus, das bei der arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung im Jahr 2020 festgestellt worden sei (Stellungnahmen vom 17.5.2024 und 5.3.2026, act. 12 und 20). – Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die SID gehe in Anbetracht ihrer «geistigen Grunderkrankung» von «völlig überspannten Anforderungen an die Integration» aus (Beschwerde S. 9). Die Einkommensverhältnisse hätten sich massgeblich zu ihren Gunsten entwickelt; sie beziehe seit 2024 keine Sozialhilfe mehr. Zudem sei ihr auch ohne diese massgebliche Veränderung «aufgrund der ernsthaften Anstrengungen, des enormen Integrationswillens und der unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit (u.a. kognitive Einschränkungen und Bildungsdefizite)» eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (Eingabe vom 28.1.2026, act. 18).

4.2

Hinsichtlich der beruflich-wirtschaftlichen Integration ist folgender Sachverhalt erstellt:

4.2.1

Die Beschwerdeführerin hat in Eritrea die Schule besucht. Wie lange genau, ist unklar (weniger als ein Jahr bis maximal vier Jahre; vgl. Akten MIDI pag. 27, 518 und 383). Eine Ausbildung hat sie nicht absolviert (Akten MIDI pag. 27). Ab dem Jahr 2007 – zwei Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz – geht sie verschiedenen befristeten Teilzeitarbeiten nach und nahm an Beschäftigungs- bzw. Integrationsprogrammen teil:

‒ Im Juli 2007 sowie von Juni bis September 2008 arbeitete sie als Erntehelferin (Akten MIDI pag. 55, 60 und 64). Im Jahr 2008 nahm sie an Beschäftigungsprogrammen mit Bildungsanteil des … teil (Akten MIDI pag. 205 ff.). Im Rahmen eines Arbeitseinsatzes bei … war sie vom 1. September 2009 bis zum 28. Februar 2010 befristet als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft in einem Wohnheim tätig (Beschäftigungsgrad 40 %; Akten MIDI pag. 174). Eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt (Reinigungsbranche) ab dem 1. August 2008 kam mangels genügender Deutschkenntnisse nicht zustande (Akten MIDI pag. 65). ‒ Von März 2010 bis November 2011 leistete sie im Rahmen eines gemeinnützigen Einsatzprogramms … einen freiwilligen Arbeitseinsatz in der Reinigung (Akten MIDI pag. 173, 262). Ebenfalls ab März 2010 war sie unbefristet als Hausangestellte in einem Hotel beschäftigt (Teilzeitpensum, max. 50 h/Monat; Akten MIDI pag. 74 f., 90). Von Februar bis Juli 2011 leistete sie einen unentgeltlichen Einsatz im ersten Arbeitsmarkt als Mitarbeiterin Reinigung bzw. Küche in einem Wohn- und Pflegeheim, vermittelt durch … (Beschäftigungsgrad 70-80 %; Akten MIDI pag. 91, 172). Ab November 2013 war sie ihm Rahmen eines Arbeits-Reintegrationsprogramms einer Gemeinde befristet als Mitarbeiterin in einem Textilatelier tätig (Beschäftigungsgrad 50 %; Akten MIDI pag. 171). ‒ Vom 3. Februar 2015 bis zum 16. September 2016 wurde sie durch … als Mitarbeiterin Reinigung an ein Alterswohn- und Pflegeheim vermittelt (Beschäftigungsgrad 70 %; Akten MIDI pag. 169). Seit Dezember 2015 leistet sie über das Temporärbüro «B.________» Arbeitseinsätze als Reinigungshilfe in Privathaushalten (zwischen 1-17,5h/Monat; Akten MIDI pag. 137 f., 190 ff., 221 ff., 233, 341 ff. und 429 ff., 495; Akten SID 4A1

Beilagen 4 und 10; BB 3 [act. 6A], BB 9 [act. 10B]; vgl. hinten letztes Lemma). Für kurze Zeit (1.9.-21.10.2016) war sie im ersten Arbeitsmarkt als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Akten MIDI pag. 265). Zwischen August 2017 und November 2018 wurde sie von … im Bereich Reinigung/ Haushalt vermittelt (rund 7,63h/Monat; Akten MIDI pag. 193 ff., 219 f., 264). ‒ In den Jahren 2019 bis 2021 gelang es der Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Jobcoaches von «C.________» eine Stelle als Küchenmitarbeiterin in einem Freibad zu erlangen; dort arbeitete sie jeweils vom 1. Mai bzw. 1. Juni bis zum 30. September (durchschnittlich 16,7h/Monat; Akten MIDI pag. 254 ff., 442 ff., 476, 504 f., 630 ff.). Von Oktober 2019 bis Mai 2020 und von November 2020 bis mindestens März 2021 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten MIDI pag. 356, 358 ff., 418 ff., 485, 488 ff.). Ab dem 15. Juni 2020 erlangte die Beschwerdeführerin eine Zweitanstellung als Küchen- und Etagenhilfe in einem Hotel, ebenfalls vermittelt durch «C.________». Dort arbeitete sie zwischen Juli 2021 und September 2022 (ohne Januar 2022) durchschnittlich 29,5h/Monat (Akten MIDI pag. 496 ff., 501; Akten SID 4A1 Beilagen 3 und 11). Gemäss dem Jobcoach zeigte sich während dieser Anstellung, dass sprachliche Interaktion zentral ist. Es fiel der Beschwerdeführerin oft schwer, sich in der Küche zurecht zu finden und die Anweisungen der anderen Mitarbeitenden zu verstehen und umzusetzen. Dadurch machte sie häufig Fehler oder verwechselte Dinge (Abschlussbericht vom 16.1.2023 S. 2, BB 4 [act. 6A]). Von Juli bis September 2021 arbeitete die Beschwerdeführerin erneut als Erntehelferin (rund 60,5h/Monat; Akten SID 4A1 Beilage 5). ‒ Seit dem 21. November 2022 ist sie unbefristet bei … als Betriebsmitarbeiterin angestellt (Beschäftigungsgrad 30 %; Akten SID 4A1 Beilage 15; BB 12 [act. 18A]). Zudem hat sie am 3. Januar 2023 eine weitere unbefristete Stelle im Bereich der Reinigung im ersten Arbeitsmarkt angetreten (Stundenlohn, Beschäftigungsgrad 23 %; Arbeitsvertrag vom 18.11.2022, BB 2 [act. 1C], BB 13 [act. 18A]). Darüber hinaus ist sie über das Temporärbüro «B.________» (weiterhin) als Reinigungshilfe tätig und arbeitet dabei rund elfeinhalb Stunden pro Monat (vgl. vorne drittes Lemma; BB 3

4.2.2

Mit ihren (Teilzeit-)Anstellungen konnte sich die Beschwerdeführerin zunächst nicht selbst finanziell erhalten. Sie und ihr Sohn wurden von der Heilsarmee Flüchtlingshilfe und ab dem 1. Februar 2012 vom regionalen Sozialdienst finanziell unterstützt (Akten MIDI pag. 125). Von Juli bis September 2020 gelang ihr eine kurzzeitige Ablösung. Bis zum 26. April 2021 hat die Beschwerdeführerin Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 282'599.05 bezogen. In diesem Betrag ist allerdings auch die Unterstützung ihres Sohnes bis zu dessen Volljährigkeit im Jahr 2017 enthalten (Akten MIDI pag. 436, 482). Vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 wurde sie mit Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 12'387.30, durchschnittlich Fr. 1'032.30 pro Monat, unterstützt (Akten SID 4A1 Beilage 8). Ihre monatlichen Ausgaben beliefen sich dabei auf rund Fr. 1'900.-- (SKOS-Budget ab 1.4.2022, in Akten SID 4A1 Beilage 9). Ab 1. Januar 2023 betrug ihr Fehlbetrag Fr. 452.70 (SKOS-Budget ab 1.1.2023, BB 6 [act. 6A]). Per 1. April 2024 konnte sich die Beschwerdeführerin von der wirtschaftlichen Sozialhilfe ablösen. Seither wird sie vom Sozialdienst nur noch im Rahmen der präventiven Beratung betreut (BB 6

4.2.3

Des Weiteren ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2005 diverse Deutschkurse besucht hat (Akten MIDI pag. 93 ff., 198 ff., 368, 466 ff.). Im Jahr 2017, zwischen September 2019 und April 2020, im Februar 2021 und ab Januar 2022 hat sie sich zudem (erfolglos) auf diverse Stellen im ersten Arbeitsmarkt beworben, insbesondere im Bereich Reinigung und Hauswirtschaft (Akten MIDI pag. 185 ff., 280 ff., 514 ff.; Akten SID 4A1 Beilage 14). Gemäss der fallführenden Sozialarbeiterin ist die Beschwerdeführerin kognitiv nicht in der Lage, ihre Stellenbewerbungen selbständig zu schreiben; dies wurde daher von den involvierten Fachstellen übernommen (Schreiben Sozialdienst vom 26.4.2021 S. 2, in Akten MIDI pag. 475 f.). Zudem holte sich die Beschwerdeführerin für den Bewerbungsprozess Unterstützung bei der … Beratungsstelle oder bei der … (Schreiben Sozialdienst vom 5.10.2022, in Akten SID 4A1 Beilage 8). Gemäss den fallführenden Personen der Heilsarmee Flüchtlingshilfe und des Sozialdienstes zeigte die Beschwerdeführerin bei der Suche einer lohnwirksamen Arbeit eine positive Einstellung und unermüdliches Engagement (Schreiben Flüchtlingshilfe, in Akten MIDI pag. 102; Schreiben Sozialdienst vom 27.4.2020 und 8.9.2020, in Akten MIDI pag. 436 ff.; Schreiben Sozialdienst vom 26.4.2021 S. 2 f., in

Akten MIDI pag. 475 f.; Schreiben Sozialdienst vom 5.10.2022, Akten SID 4A1 Beilage 8).

4.3

In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

4.3.1

Weil es der Beschwerdeführerin trotz diverser Sprachkurse und Praktika im ersten Arbeitsmarkt schwergefallen ist, ihre Sprachfähigkeiten deutlich auszubauen, wurde sie von ihrer Hausärztin zur Abklärung ihrer kognitiven Fähigkeiten an das Neurozentrum des Inselspitals Bern überwiesen (Schreiben vom 26.4.2021 S. 1, in Akten MIDI pag. 475 ff.). Dem Bericht des Neurozentrums vom 11. Mai 2018 (nachfolgend: Bericht Neurozentrum, in Akten MIDI pag. 518 ff.) ist Folgendes zu entnehmen:

«Zusammengefasst bestehen bei [der Beschwerdeführerin] heterogene neurokognitive Minderleistungen. Die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist bei sprachungebundener Prüfung als deutlich unterdurchschnittlich einzuschätzen und liegt mindestens im Bereich einer Lernbehinderung, eher noch einer leichten Intelligenzminderung. Im Bereich der Sprache (auch in der Muttersprache Tigrin[y]a) ist von einer ausgeprägten Beeinträchtigung des Sprachverständnisses und der Sprachproduktion auszugehen. Lesen und Schreiben werden auf Deutsch marginal beherrscht, auf Tigrin[y]a gar nicht. Weiter bestehen Minderleistungen im Bereich des Lernens (insbesondere verbal), der komplexen Aufmerksamkeit, der Arithmetik und der Visuokonstruktion. […] Die geringe Schulbildung dürfte einige der Minderleistungen mitbedingen, erklärt diese jedoch nicht in der Art und im Ausmass. Diese Befunde erklären die subjektiv geschilderten Probleme beim Erlernen der deutschen Sprache sowie die Schwierigkeiten bei der Stellensuche. Es ist davon auszugehen, dass [die Beschwerdeführerin] aufgrund der oben genannten Defizite nicht vermittelbar ist auf dem freien Arbeitsmarkt. […] Wir empfehlen eine IV-Anmeldung. […]»

4.3.2

Das Gesuch um IV-Leistungen wies die IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle) am 17. Mai 2019 ab, weil die kognitiven Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz vorlagen (Akten MIDI pag. 562 ff.). Am 3. April 2020 gab die IV-Stelle eine Arbeitsmarktlich-medizinische Abklärung (AMA) bei der Band- Genossenschaft in Auftrag (Akten MIDI pag. 379 ff.). Die AMA sollte Aufschluss über die Restarbeitsfähigkeit, über die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen auf eine Erwerbstätigkeit und über Referenztätigkeiten geben. Mit der Durchführung wurde eine Fachperson Berufliche

Integration und eine Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: AMA-Ärztin) betraut (Abklärungsbericht AMA vom 11.6.2020 [nachfolgend: AMA-Bericht] S. 2, in Akten MIDI pag. 382 ff.).

4.3.3

Die Fachperson Berufliche Integration klärte die Leistungen der Beschwerdeführerin sowohl in Bezug auf theoretische als auch in Bezug auf produktive und praktische Arbeiten ab (vgl. AMA-Bericht S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin erreichte unter erleichterten Bedingungen und mit enger Begleitung bei den durchgeführten einfachen Leistungsmessungen eine durchschnittliche Leistung von 40 %. Im Bereich Reinigung wurde ihre Leistung auf 50-60 % geschätzt. Dabei konnte sie die geforderte Qualität nicht immer erbringen und benötigte einen deutlich erhöhten Zeitaufwand, um Arbeiten erfassen und umsetzen zu können. Mehrere Arbeiten konnten aufgrund ihrer sprachlichen und kognitiven Einschränkungen nicht durchgeführt bzw. umgesetzt werden (AMA-Bericht S. 17). Während der Abklärung zeigte sich die Beschwerdeführerin offen und motiviert. Sie war gegenüber den Vorgesetzten und den Mitarbeitenden freundlich, interessiert und aufgestellt. Sie pflegte wenige soziale Kontakte innerhalb der Arbeitsgruppe, was laut der Fachperson auf ihre dürftigen Sprachkenntnisse zurückzuführen war (AMA- Bericht S. 9). Die Beschwerdeführerin erklärte während der Abklärung mehrfach, dass sie sehr gerne arbeite und ihren Unterhalt selbst bestreiten möchte (AMA-Bericht S. 2, 3 und 4).

4.3.4

Die AMA-Ärztin berücksichtigte unter anderem die folgenden fremdanamnestischen Angaben:

‒ Gemäss dem Bericht des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom März 2019 ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht zu erreichen ist. Dass die Beschwerdeführerin trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nicht besser Deutsch spreche, sei Ausdruck ihrer geringen kognitiven Ressourcen. Hinsichtlich der beruflichen Leistungsfähigkeit seien einfachste repetitive Tätigkeiten unter ständiger Aufsicht und Anleitung in wohlwollender Umgebung im maximalen Pensum von 20-30 % vorstellbar (AMA-Bericht S. 12).

‒ Gemäss einer neuropsychologischen Abklärung vom 14. Mai 2020 ist rein aufgrund der aktuellen Beobachtungen gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz einfachen Routinetätigkeiten beruflich bisher nicht Fuss fassen konnte. Die Beschwerdeführerin verstehe neue Tätigkeitsinhalte nicht nur sprachlich, sondern auch intellektuell nicht. Sie arbeite teilweise flüchtig und realisiere ihre eigene Einschränkung nicht. Entsprechend dürfte sie auf repetitive, einfache grobmotorische Routinetätigkeiten unter Supervision und in einem wohlwollenden Umfeld angewiesen sein (AMA-Bericht S. 15 f.).

4.3.5

Die AMA-Ärztin kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin «massiv auffassungserschwert» sei, Informationen nur in sehr kleinen Schritten und wiederholt vermittelt aufnehmen und nur erschwert speichern und wieder abrufen könne. Diese Beeinträchtigungen seien sprachunabhängig. Die Beschwerdeführerin überschätzte sich selber und ihre Möglichkeiten. Sie verstehe das meiste sprachlich und intellektuell nicht. Zudem sei sie mit sämtlichen behördlichen und administrativen Angelegenheiten überfordert. Die AMA-Ärztin empfiehlt dringend die Errichtung eine Beistandschaft, damit die Beschwerdeführerin in behördlichen Anliegen angemessen vertreten und vor Ausnützung und Benachteiligung geschützt werden kann. Weiter benötige die Beschwerdeführerin einen «geschützten Arbeitsplatz in einer wohlwollenden Atmosphäre». Nötig sind nach Auffassung der AMA-Ärztin eine sehr enge Betreuung und engmaschige Kontrolle durch eine möglichst konstante Bezugsperson. Arbeitsaufträge müssten geduldig vermittelt und wiederholt vorgezeigt und korrigiert werden. Die Tätigkeit sollte so einfach wie möglich, vorwiegend grobmotorisch und repetitiv sein. Nicht geeignet sind Tätigkeiten, die räumliches Vorstellungsvermögen, Planung und Organisation oder Multitasking voraussetzen. Ein Pensum von 100 % ist zumutbar (AMA-Bericht S. 16 f.).

4.4

Nach dem Gesagten leidet die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an einer kognitiven Beeinträchtigung (vgl. vorne E. 4.3.1; angefochtener Entscheid E. 4.4), welche bei der Würdigung ihrer beruflich-wirtschaftlichen Integration zu berücksichtigen ist (vgl. vorne E. 3.1.1 und sinngemäss auch Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f Bst. a und c Ziff. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).

4.4.1

Sämtliche Fachpersonen kommen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung auf eine möglichst einfache repetitive Tätigkeit unter ständiger Aufsicht und Anleitung in wohlwollender Umgebung angewiesen ist. Angezeigt ist eine geduldige Betreuung durch eine konstante Bezugsperson (vgl. vorne E. 4.3.4 f.). Angesicht dieses Arbeitssettings und der im Rahmen der Leistungsmessung erzielten Werte stehen die Chancen der Beschwerdeführerin schlecht, im ersten Arbeitsmarkt eine (hochprozentige) Anstellung zu finden. Hieran ändert die Einschätzung der AMA-Ärztin nichts, wonach der Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar ist. Die AMA-Ärztin hat damit bloss die physische Arbeitsfähigkeit gemeint. Die produktive und praktische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beträgt im Durchschnitt nur 40 %, im Bereich der Reinigung 50-60 % (vgl. vorne E. 4.3.3). Gemäss dem Bericht des RAD beträgt ein mögliches Pensum bei einfachsten repetitiven Tätigkeiten unter ständiger Aufsicht und Anleitung in wohlwollender Umgebung und Führung maximal 20-30 % (vgl. vorne E. 4.3.4 erstes Lemma). Auf die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kann rechtsprechungsgemäss (abschliessend) abgestellt werden, wenn – wie hier – keine auch nur geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.7; VGE IV/2023/448 vom 5.1.2024 [bestätigt durch BGer 9C_105/2024 vom 18.3.2024 E. 4.1).

4.4.2

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer Beeinträchtigung beharrlich bemühte, eine lohnwirksame Arbeitsstelle zu finden: Sie hat mehrere Sprachkurse besucht, zahlreiche Bewerbungen eingereicht (vgl. vorne E. 4.2.3) und an etlichen Beschäftigungs- bzw. Integrationsprogrammen teilgenommen sowie freiwillige Arbeitseinsätze geleistet (vgl. vorne E. 4.2.1). Der mehrfach geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle zu finden und ihren Unterhalt selbst zu verdienen (vgl. vorne E. 4.3.3), erscheint glaubhaft, zumal sowohl die fallführenden Sozialarbeiterinnen und -arbeiter wie auch die Fachpersonen der AMA sie als motiviert beschreiben (vgl. vorne E. 4.2.3 und 4.3.3). Ihre Bemühungen scheiterten oft bereits bei der Stellensuche oder während der Probezeit, nachweislich aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung (vgl. vorne E. 4.3.1 und 4.3.4). Teilweise gelang es der Beschwerdeführerin dennoch – wenn auch nur temporär, tiefprozentig und oftmals befristet – eine bzw. gleichzeitig mehrere Anstellungen zu finden. So arbeitete sie ab 2008 in verschiedenen Anstellungen mit stark variierendem Pensum (vgl. vorne E. 4.2.1). Ab Juni 2020 ging die Beschwerdeführerin teilweise zeitgleich vier Anstellungen nach (Hotel, Freibad, Erntehelferin, Reinigung Privathaushalte [B.________]); ihr Beschäftigungsgrad betrug während der Sommermonate rund 20 % oder mehr; in den Wintermonaten bezog sie ergänzend Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. vorne E. 4.2.1 viertes Lemma). Seit Oktober 2021 kam sie durchschnittlich für die Hälfte ihres Lebensbedarfs selbst auf. Seit April 2024 bezieht die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe mehr (vgl. vorne E. 4.2.2).

4.4.3

Entgegen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.4; Stellungnahme vom 17.5.2024, act. 12) kann von der Beschwerdeführerin wegen ihrer kognitiven Beeinträchtigung nicht erwartet werden, dass sie sich wirtschaftlich selbst erhält. Aufgrund des von ihr benötigten Arbeitssettings und ihrer Leistungsfähigkeit sind die Chancen auf eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt – geschweige denn auf eine Vollzeitstelle mit Leistungserwartung 100 % – ohnehin gering. Es ist daher von einer stark eingeschränkten wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Mit dem Bericht des RAD ist bei einem der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitssetting von einem Pensum von maximal 20-30 % auszugehen (vgl. vorne E. 4.4.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin eine bzw. inzwischen zwei unbefristete Anstellungen im ersten Arbeitsmarkt erhalten hat (angefochtener Entscheid E. 4.4; vgl. vorne E. 4.2.1 letztes Lemma). Offenbar können ihr dort einfache repetitive Arbeiten unter engmaschiger Aufsicht und Anleitung angeboten werden. Diese Anstellungen dürften zudem zu grossen Teilen auch auf das soziale Verantwortungsbewusstsein der derzeitigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zurückzuführen sein (vgl. auch Schreiben Sozialdienst vom 26.4.2021 S. 2, in Akten MIDI pag. 475 f.). Die Beschwerdeführerin hat sich somit mit Blick auf ihre eingeschränkten kognitiven Ressourcen und ihren nachgewiesenen Integrationswillen beruflich-wirtschaft- lich ausreichend integriert. Angesichts der Entwicklung seit dem vorinstanzlichen Entscheid kann ihr zum heutigen Zeitpunkt erst recht keine mangelnde beruflich-wirtschaftliche Integration mehr vorgeworfen werden.

4.5

Zusammengefasst erweist sich die beruflich-wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Entscheids noch zum jetzigen Zeitpunkt als mangelhaft.

5.

Zu den weiteren Integrationskriterien ergibt sich Folgendes:

5.1

Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss fide-Sprachenpass vom 5. Februar 2021 über mündliche Sprachkompetenzen auf dem Niveau A1 (Akten MIDI pag. 466 ff.). Angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer ist in ihren Deutschkenntnissen auf Anfängerstufe grundsätzlich keine besondere Integrationsleistung zu erblicken (vgl. BGer 2C_139/2024 vom 20.5.2025 E. 4.5; VGE 2024/152 vom 18.3.2026 E. 3.4). Der Beschwerdeführerin kann aber aufgrund ihrer persönlichen Situation kein Vorwurf gemacht werden (vgl. vorne E. 3.1.1 und sinngemäss auch Art. 58a Abs. 2 i.V.m. Art. 77f Bst. a und c Ziff. 1 VZAE): Dass sie trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz nicht besser Deutsch spricht, ist nach Auffassung der Fachpersonen nicht Ausdruck eines mangelnden Integrationswillens, sondern Ausdruck ihrer geringen kognitiven Ressourcen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch mehrere Deutschkurse besucht (vgl. vorne E. 4.2.3), wenn auch mit geringem Erfolg. Ihre allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist als deutlich unterdurchschnittlich einzuschätzen. Im Bereich der Sprache ist von einer ausgeprägten Beeinträchtigung des Sprachverständnisses und der Sprachproduktion auszugehen. Die Probleme beim Erlernen der deutschen Sprache sind durch diese Befunde erklärbar (Bericht Neurozentrum S. 2 und vorne E. 4.3.1). Unter diesen Umständen erweist sich die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin als ausreichend.

5.2

Zur sozialen Integration hat die SID zwar zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine dauerhaften Beziehungen zur einheimi- schen Bevölkerung dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 4.4). Allerdings hat sie der Tatsache ungenügend Rechnung getragen, dass die kognitive Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auch ein Hindernis für ihre soziale Integration darstellt. So beobachteten die Fachperson Berufliche Integration und die AMA-Ärztin im Laufe der Abklärungen, dass die Beschwerdeführerin mangels Deutschkenntnissen wenig soziale Kontakte innerhalb der Arbeitsgruppe pflegte (vgl. vorne E. 4.3.3). Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sich in sozialer Hinsicht, zu wenig integriert zu haben. Sie hat sich – ihren Möglichkeiten entsprechend – bemüht, mit ihren Mitmenschen in Kontakt zu treten. Ihre früheren Nachbarn beschreiben sie als freundlich (Akten MIDI pag. 85 ff.). Bei ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern konnte sie sich trotz Sprachbarriere in die Teams integrieren und wurde als freundlich und angenehm im Umgang wahrgenommen (Akten MIDI pag. 88 ff., 263 ff.). Ausserdem ist sie Mitglied in einer eritreischen Kirche (Akten MIDI pag. 92). Die soziale Integration der Beschwerdeführerin ist unter den gegebenen Umständen ausreichend; das war sie auch bereits zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids.

6.

6.1

Die Interessenabwägung führt zu folgendem Ergebnis: Die Beschwerdeführerin hält sich seit 21 Jahren in der Schweiz als vorläufig Aufgenommene auf (vgl. vorne E. 3.1). Sie ist weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet (vgl. vorne E. 3.2). In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht gelang es ihr über lange Zeit nicht, ihren Lebensunterhalt vollständig selbst zu finanzieren, obwohl sie sich intensiv um eine lohnwirksame Anstellung bemühte (vgl. vorne E. 4.2.3). Sie war zwar in unterschiedlichen befristeten Teilzeitstellen (zum Teil im ersten Arbeitsmarkt) beschäftigt, musste aber zunächst ergänzend von der Flüchtlingshilfe bzw. ab Februar 2012 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt werden (vgl. vorne E. 4.2.1 f.). Aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigung kann ihr diesbezüglich jedoch kein Vorwurf gemacht werden (vgl. vorne E. 4.3.1 und 4.4). Seit Ergehen des angefochtenen Entscheids hat sich ihre beruflich-wirtschaftliche Situation zudem insoweit verbessert, als sie sich per April 2024 von der Sozialhilfe hat ablösen können (vgl. vorne E. 4.2.1 letztes Lemma und E. 4.2.2). Unter diesen Umständen kann und konnte der Beschwerdeführerin keine mangelhafte beruflich-wirtschaftliche Integration vorgeworfen werden (vgl. vorne E. 4.6). Sprachlich ist sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer ausreichend integriert (vorne E. 5.1). Auch ihre soziale Integration kann nicht bemängelt werden (vgl. vorne E. 5.2). Die Beschwerdeführerin ist unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten kognitiven Ressourcen und ihres nachgewiesenen Integrationswillens genügend integriert. Daher vermag das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Regularisierung ihres Aufenthalts nicht zu überwiegen. Hinzu kommt, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme schwindet, wenn sich – wie hier aufgrund eines 21-jährigen Aufenthalts und der konkreten Umstände des Einzelfalls – abzeichnet, dass die Wegweisung in absehbarer Zukunft nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 151 I 62 E. 6.1 [Pra 114/2025 Nr. 2] in Bezug auf die Anordnung der vorläufigen Aufnahme). Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen fällt daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. Der Beschwerdeführerin ist aus

diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

6.2

Da das Hauptbegehren gutgeheissen wird, erübrigt es sich, das Eventualbegehren zu beurteilen. Ebenso erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen (unrichtige Feststellung des Sachverhalts, Gehörsverletzung, Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot; Beschwerde S. 7).

7.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Akten sind dem ABEV (MIDI), zu übermitteln, damit dieses der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

8.

8.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Sodann hat der Kanton Bern (SID) der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Honorar gemäss der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 15. Mai 2026 (act. 22A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

8.2

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu verlegen. Auch für dieses Verfahren sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG) und hat der Kanton Bern (SID) der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Das Honorar gemäss der Kostennote der Rechtsvertreterin vom 18. November 2022 (Akten SID 4A pag. 37 f.) für dieses Verfahren gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der SID ist ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 29. November 2022 wird aufgehoben. Die Akten gehen an das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin.

2.

a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'029.15 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern werden keine Verfahrenskosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'278.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.

Zu eröffnen:

  • Beschwerdeführerin

  • Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

  • Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern

  • Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss